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4. Beilage zum, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Ur. 263.

Soziales.

=

Sonntag, den 8. November 1896.

13. Jahrg.

in vielen Fällen das Gehalt eines Handelsangestellten zur Erhaltun irgend einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommen." Der einer Familie nicht ausreicht, fordert der Berein Borwärts" die Gehilfenverein wendet sich auch gegen den Paffus des Entwurfs, Beseitigung der Bestimmung, welche den Handlungsgehilfen ver- welcher die auf einen Monat festgesetzte Kündigungsfrist nicht an­Das Berliner   Lokalkomitee des Internationalen bietet, für eigene Rechnung Geschäfte zu machen. Für ein der gewandt wissen will auf Aushilfe- oder Probe Engagements. Gr Kongresses für Frauenwerte und Frauenartiges Verbot sei umsoweniger Grund vorhanden, als ja der fordert ferner, zu den Gründen, die den Gehilfen zur sofortigen bestrebungen hielt am 31. Oktober seine Schlußßigung ab. Prinzipal gegen etwaige unlautere Konkurrenz des Gehilfen durch Aufgabe der Stellung berechtigen, auch den hinzufügen: wenn der Der Kassenbericht schloß mit einem Ueberschuß von ca. 3000 M. das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ge- Prinzipal den für die Gehaltszahlung festgesetzten Termin nicht ab. Man beschloß, davon dem Hausfrauen Verein, welcher schüßt ift. Jm§ 57, welcher den Unternehmer ver- inne hält." mit Recht wird weiter verlangt, daß dem Prinzipal 400 M., und dem Deutschen   Lehrerinnen- Verein, welcher 100 m. pflichtet, die Geschäftsräume so herzurichten, daß Gesund die Anbringung geheimer, den Gehilfen als mißliebig fenn­zum Garantiefonds des Kongresses gegeben hat, diese Summe heit und Leben der Angestellten nicht gefährdet wird, zeichnender Merkmale in den Zeugnissen ausdrücklich verboten zurückzuerstatten. Das übrig bleibende Geld wird zu einer follen Die Worte soweit die Natur des Betriebes werde. Ebenso berechtigt ist das Verlangen einer Bestimmung, Stiftung angelegt, aus der die Kosten der Entscheidung von es geftattet" gestrichen werden, Ferner verlangt der Verein, daß welche jede Vereinbarung untersagt, die dem Handlungsgehilfen Delegirten zu nationalen und internationalen Kongressen bestritten dem Handlungsgehilfen, sofern seine geschäftliche Thätigkeit es Beschränkungen in seinem Fortkommen nach Verlassen einer werden sollen. nicht verbietet, Siggelegenheit zu gewähren sei, auch soll in den Stellung auferlegt. In Beziehung auf das Lehrlingswesen fordert Entwurf eine Bestimmung aufgenommen werden, welche den der Hamburger Gehilfenverein, daß Lehrlinge nur zu kauf­Prinzipal verpflichtet, auch die Wohn- und Schlafräume männischen Arbeiten verwendet werden dürfen, und daß der der bei ihm wohnenden Gehilfen den Anforderungen der Lehrherr verpflichtet ist, dem Lehrling wenigstens wöchentlich Gesundheit und Sicherheit entsprechend einzurichten. Gemäß den sech 3 Tagesstunden zu seiner Fortbildung, respektive die erforder­Borschlägen der Reichskommission für Arbeiterstatistik fordern liche Zeit zum Besuch einer behördlich anerkannten kaufmännischen die Gehilfen die Aufnahme eines neuen Paragraphen, welcher die Fort bildungsschule zu gewähren. Der Lehrvertrag soll in jedem Arbeitszeit für faufmännische Betriebe jeder Art so regelt, daß Falle schriftlich festgesetzt und die Probezeit auf einen Monat Zu dem Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuches hat die Geschäfte von 8 Uhr abends bis 5 1hr morgens geschloffen beschränkt werden, ferner soll der Lehrherr oder deffen Rechts. der Handlungsgehilfen Berein Vorwärts" in fein müssen und Gehilfen während dieser Zeit, Lehrlinge nach nachfolger gehalten sein, dem Lehrling im Falle einer ohne sein Hamburg   eine Reihe von Abänderungsvorschlägen 6 Uhr abends nicht beschäftigt werden dürfen. Die tägliche Be- Verschulden erfolgenden Aufhebung des Lehrverhältnisses eine aufgestellt, die er, mit Begründung versehen, dem Reichsjuftizamt schäftigungsdauer der Gehilfen soll 12, die der Lehrlinge 9 Stunden, entsprechende Vergütung zu zahlen. Ein Prinzipal, der die nach und dem Bundesrath unterbreiten wird. Der Verein fordert einschließlich einer 11/2 stündigen Mittags- und je einer halb: Titel VI des Handels- Gesez- Buches ihm obliegenden Pflichten zunächst, daß die Schutzvorschriften des Entwurfs nicht stündigen Frühstücks- und Nachmittagspause, nicht überschreiten. gegen die von ihm beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge verlegt, nur auf Gehilfen, die in einem Handelsgewerbe an Nach dem Entwurf ist der Prinzipal verpflichtet, dem Gehilfen, foll in jedem einzelnen Falle mit einer Geldstrafe von 150 M. gestellt sind, sondern auch auf solche Handlungsgehilfen wenn derselbe wegen unverschuldeten Unglücks gezwungen ist, die belegt werden. Zum Schluß fordert der Verein" Vorwärts", angewandt werden sollen, die bei anderen Gewerbetreibenden, Arbeit zu unterbrechen, während eines Zeitraumes von 6 Wochen daß mit der Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen als Handwerkern, Rechtsanwälten, Aerzten, sowie in Hotels und das Gehalt weiter zu zahlen. Hierzu beantragt der Verein des Titels VI Handelsinspettoren betraut werden, nnd landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigt find. Das Gehalt foll in Vorwärts" folgende Einschaltung: Der Prinzipal ist nicht daß Streitigkeiten zwischen Handelsangestellten und Prinzipalen längstens monatlichen Raten, und zwar am letzten eines jeden berechtigt, dem Gehilfen diejenigen Beträge ganz oder theilweise vor den Gewerbegerichten zum Austrag kommen sollen. Kalendermonats in baar gezahlt werden. Angesichts der Thatsache, daß anzurechnen, welche ihm für die Zeit der Verhinderung aus

Bei den Berg Gewerbegerichts. Wahlen im Bezirk Bei den Berg: Gewerbegerichts. Wahlen im Bezirk Altenessen  , der Hochburg des chriftlichen" Gewerkvereins, Altenessen  , der Hochburg des christlichen" Gewerkvereins, errangen die beiden Kandidaten des Bergarbeiter Ver= bandes, wie uns eine Privatdepesche meldet, einen glänzen den Sieg. Sie wurden mit großer Majorität gewählt. Die Wahlbetheiligung war im ganzen Ruhrgebiet   schwach.

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