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antwortung der Geschworenen nicht hervor, ob fie annehmen: ist es der Angeklagte selbst, der den Dolchstich geführt, oder in welchem Umfange hat er bei der Ausübung des Verbrechens mitgewirtt." Es sei daher die Möglich leit nicht ausgeschloffen, daß die Geschworenen der Meinung gewesen find, der Angeklagte habe sich nur der Beihilfe schuldig gemacht. Aus diesen Gründen beantrage die Vertheidigung, das Urtheil aufzuheben und die Angelegenheit an daffelbe Ge richt zur nochmaligen Prüfung zu verweisen. Nach Beendi gung des Referats nahm das Wort Justiz- Rath Dr. Fels: Ueber den zweiten Revisionsgrund will ich nicht sprechen, ich will denselben dem Ermessen des Gerichtshofes anheimftellen. Bezüglich des ersten Bunktes bemerke ich: Die Verlesung der Beugenaussagen waren unzulässig, da nach der deutschen Prozeß­us Merger ordnung unbeeidigte Aussagen nicht verlesen werden dürfen. nd einige Ein Handgelöbniß an Eidesstatt fann in einem deutschen Pulsade Gerichtsverfahren nicht als Eid gelten. Die Verlesung wäre werden.­aber auch unzulässig gewesen, wenn die Beugenaussagen beeidigt Kanonien gewesen wären. Die deutsche Prozeßordnung gestattet die kom­Mann be missarische Vernehmung, wenn das Erscheinen der Zeugen im fgefunde Audienztermin besonders durch Krankheit, große Gebrech Charité g lichkeit, oder weite Entfernung besonders erschwert iſt. el in ba Ein derartiger Fall lag bezüglich der Zeugen Saladin und nfenheit­Sonderegger nicht vor. Eine zu weite Entfernung kann nicht olche angenommen werden, da in der That eine Anzahl Zeugen aus Basel erschienen find. Saladin und Sonderegger erklärten fich bereit, zu erscheinen, sie machten dasselbe nur von der Höhe Der Beugengebühren abhängig; wenn die geforderten Zeugen

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Alternativfragen für zulässig erachtet. Aus allen diesen Gründen ist, wie geschehen, erfannt worden.

Auch ein Jubiläum. Der Arbeiter" Gottlieb Chrift, welcher gestern der 88. Abtheilung des Schöffengerichts vor­geführt wurde, um sich wegen Thierquälerei, Beamtenbeleidi gung und Wiederstands gegen die Staatsgewalt zu verant worten, hat so viele Vorstrafen hinter sich, daß derer Verlesung fast eben so viel Zeit in Anspruch nahm, wie die ganze Ver­handlung. Es waren gerade vierundzwanzig und fast alle hatte sich der Angeflagte wegen gewaltthätiger Handlungen zu­gezogen. Am 2. Juni fungirte der Angeklagte als Führer eines Mörtelwagens. Ein Schußmann wurde Augenzeuge, wie derselbe die Pferde in Aergerniß erregender Weise mißhandelte und stellte ihn dieserhalb zur Rede. Als Antwort wurde ihm eine höchst beleidigende Aeußerung und als der Erzedent darauf zur Wache fiftirt werden sollte, mußte der Beamte sich erst Hilfe holen, denn der mit hertulischen Kräften ausgestattete Kutscher schüttelte ihn mit Leichtigkeit von sich ab, als derselbe Hand an ihn legte. Die schließliche Arretirung des Angeklagten fonnte erst erfolgen, nachdem derselbe nach heftiger Gegenwehr überwältigt und gebunden worden war. Der Staatsanwalt wollte die fünfundzwanzigste Strafe, die den Angeklagten für sämmtliche Vergehen treffen mußte, auf neun Monate Gefängniß bemessen wissen, der Gerichtshof war aber der Ansicht, daß hier eine noch strengere Bestrafung am Plaze sei und verurtheilte den unverbefferlichen Gewaltsmenschen zu einem Jahr Gefängniß und vier Wochen Haft.

Sechs Monate Gefängniß für ein Beefsteak, das er

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Ferienftraflammer des Landgerichts I zu veranworten. Die Handlung Edmund Müller und Mann in Charlottenburg engagirte Ende August v. J. den Angeklagten als Geschäfts­reifenden gegen Provision mit dem Auftrage, Süddeutschland zu bereisen und übergaben demselben einen Vorschuß von 300 Mart. Bald liefen auch massenhaft Bestellungen ein, die fich hinterher aber als fingirt erwiesen, denn nachdem die Firma ihrem Geschäftsgebrauch gemäß den angeblichen Auf­traggebern eine schriftliche Bestätigung der durch den Reisenden übermittelten Aufträge eingesandt, liefen aus verschiedenen Drten Süddeutschlands grobe Briefe ein, in denen die Adresaten sich dagegen verwahrten, jemals bei Edm. Müller und Mann Bestellungen aufgegeben zu haben. Loeb hatte, wie fich unzweifelhaft ergab, die der Firma eingesandten Bes stellscheine gefälscht, um dadurch die Zahlung der verabredeten Provision zu erlangen. Im Ganzen hat er auf diese Weise von seinen Chefs innerhalb der 14 Tage seiner Thätigkeit 600 Mart erschwindelt. Im Audienztermin bezeichnete der Angeklagte mit großer Frechheit, die Aussagen der angeblichen Besteller, die auf Requisition des Untersuchungsrichters an ihrem Wohnorte vernommen, jedwede geschäftliche Verbindung mit der genannten Firma ablehnten, als unwahr. Einer Er mahnung eines der beifißenden Richter, die Wahrheit einzuge stehen, sette Loeb ein spöttisches Lächeln entgegen. Der Ge­richtshof erkannte, den Hartgefottenen trop seines Leugnens für zweifellos überführt erachtend, auf eine Gefängnißstrafe von 2 Jahren und Ehrverlust auf gleiche Dauer.

gebühren auch bedeutend höher waren als die anderer Beugen, nicht einmal genossen hat, wurden dem Kanglisten Baul Wilh. Vereine und Versammlungen.

so ist doch zu erwägen, daß auf die Ergreifung des Thäters eine Prämie von 1000 Mart ausgesetzt war, mithin mithin ein besonderer Grund, die höheren Beugengebühren zu verweigern nicht vorlag. Ich bin außerdem der Meinung, das Baseler Gericht befand sich in einem Rechtsirrthum. Die Borshrift, im Untersuchungsverfahren feine Vereidigung vor­zunehmen, kann sich doch nur auf Fälle beziehen, die vor schweizer Gerichten zur Aburtheilung gelangen. Etwas an deres dürfte es aber doch sein, wenn eine Bernehmung auf

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To war Die kommissarische Vernehmung gerechtfertigt.

Jäckel gestern durch Urtheil der ersten Ferienftraffammer des Landgerichts I auferlegt. Die Bestrafung war deshalb eine so harte, weil der Angeklagte trog seiner 28 Jahre ein schon vielfach, selbst mit mehrjährigem Buchthaus vorbestrafter Betrüger ist. Unter seinen Vorstrafen befindet sich u. A. eine wegen unbefugten Tragens von Uniform, sowie wegen unberechtigter Führung des Doktortitels. Am Abend des 21. April cr. trieb er sich zwecklos mit einer Prostituirten in den Straßen der Residenz umher, beide waren mittellos. Da äußerte seine Begleiterin den Wunsch nach einem saftigen Beefsteak und sofort hatte der anschlägige Kopf des Angellag ten einen Plan ausgeheckt, um ein Tischlein deck dich!" her­vorzuzaubern. Sich für ein Ehepaar ausgebend, welches soeben von außerhalb hier eingetroffen, wandten sie sich an den Portier von Czornikow's hotel und bestellten ein Zimmer auf etwa zehn Tage. Ihre Sachen würden im Laufe des Abends durch einen Dienstmann gebracht werden. Die angeblichen Reisenden bestellten sich sodann auch je ein Beefsteat und nach einigen Minuten wurde ihnen auf dem Zimmer servirt. Inzwischen hatte der Portier aber doch Verdacht geschöpft und richtete einige Fragen an den Angeklagten, die diesen stupig machten. Derselbe zog es daher vor zu verduften, bevor er das Beefsteak genossen hatte. Als seine Begleiterin inzwischen nicht nur das eine, sondern alle beide Beefsteaks sich zu Gemüthe geführt hatte und angeblich auf die Rückkehr des Angeklagten harrte, wollte auch sie das Hotel verlassen, tam aber nicht weiter als bis zur Portierloge, als der Insafe heraustrat und sie festhielt. Es gelang leicht des Hauptschwindlers habhaft zu werden. Derselbe war im Termine in vollem Umfange geständig und vom Präsidenten auf das Gewagte des Unternehmens auf­merksam gemacht, zumal bei seinen vielen Vorstrafen, antwortete der Angeklagte in nonchalantem Tone: Ja, daß es eine Be trügerei war, fann man nicht leugnen, aber an mir bewährt fich das Sprichwort: Wen die Götter verderben wollen, den schlagen fie mit Blindheit." Wie erwähnt, traf ihn eine sechs­monatige Gefängnißstrafe.

diplomatischem Wege wäre eine Vereidigung wohl zu erzielen gewesen. Ich erachte deshalb das Verfahren des Schwurgerichts zu Frankfurt a. M. nicht für forrett und beantrage, das Er fenntniß aufzuheben Reichs Anwalt Treplin: Ich beantrage die Revision zu verwerfen. Ich will über den weiten Revisionsgrund auch nicht weiter sprechen, sondern be­merken, daß die alternative Fragestellung durchaus zulässig war. Was den anderen Revisionsgrund anlangt, bezüglich der Gruppe Saladin , Sonderegger und Feiner, so lag hier ein nicht zu beseitigendes Hindernis vor, daß deren kommissarische Verneh mung rechtfertigt. Feiner lehnte sein Erscheinen überhaupt ab, während die beiden anderen Beugen dasselbe von hohen Beugengebühren abhängig machten. Da das Gericht einmal feine Bwangsmittel hatte und sich andererseits auf ein Battiren nicht einlaffen fonnte mit den Beugen, Da die schweizerische Prozeßordnung eine Vereidigung im Untersuchungsverfahren nicht tennt, so konnte das Baſeler Bericht eine Vereidigung nicht vernehmen, denn es ist klar, daß für dasselbe lediglich die dortigen Bestimmungen maßgebend find; auch auf diplomatischem Wege wäre laut Auslieferungs­vertrag eine Vereidigung der Beugen nicht zu erzielen gewesen. Der Berlesung der Aussage des Zeugen Keller stand nichts im Wege, da dessen Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen ift. Ich beantrage daher, die Revision zu verwerfen. Nach kurzer Berathung verkündet der Präsident Dr. Hocheder: Der Gerichtshof hat erkannt, daß die Revision des Angeklagten Lieske wider das Erkenntniß des föniglichen Schwurgerichts zu Frankfurt zu verwerfen ist. Nach kurzer Berathung verkündet Dr. Hocheder: Der Gerichts­hof hat erkannt, daß die Revision des Angeklagten Lieske wider das Erkenntniß des fönigl. Schwurgerichts zu Frankfurt a. M. zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens ufzuerlegen find. Was zunächst die Verlesung der Aussage Beugen Keller anlangt, so ist dieselbe laut§ 250 der deut­schen Prozeßordnung zulässig gewesen und laut Inhalt der Atten Deffen Aufenthalt nicht zu ermitteln war. Die drei anderen Der eine hat es überhaupt abgelehnt, die zwei anderen machten Beugen find ordnungsmäßig, jedoch ohne Erfolg, geladen worden. ihr noch nicht vorgesehen find. Da die Beugen im Aus­lande wohnen, jo fonnte das Gericht einen 3wang nicht Es war daher vollständig korrekt, wenn das Gericht wegen zu weiter Entfernung und eines nicht zu beseitigenden bindernisses halber die kommissarische Vernehmung beschloß. Gine Bereidigung tonnte laut Artikel 12 des Auslieferungs­vertrages selbst auf diplomatischem Wege nicht erreicht werden. Prozeßordnung zulässig. Die den Geschworenen vorgelegte Schuldfrage ist laut§ 293 der Prozeßordnung zulässig. Eine Spezialifirung der Frage, ob der Angeklagte als Thäter oder als Mitthäter schuldig fei, erfordert die Prozeßordnung nicht. Die den Geschworenen vorgelegte Frage hat alle in Betracht fommenden Umstände in fich geschlossen. Im Uebrigen hat das Reichsgericht bereits in früheren Entscheidungen derartige

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gewahrte, Spiel, Tanz und Lachen ertönte. Was für eine herrliche Stadt hatten sich die Laster gebaut, mit was für hellen, breiten Straßen und Gassen, Plätzen und Boule vards? Hierdie Straße des falschen Zeugnisses, dort der Verrätherplatz und siehe, da auch der Schandboule bard. Der Vater der Lüge selbst saß hier und verkaufte aus der Bude Verleumdung" Branntwein.

So luftig die Laster auch lebten, so durchtrieben sie auch in ihren nichtswürdigen Geschäften waren- sie_gaben doch auch ihre Verwunderung zu erkennen, als sie das heuchlerische Wesen erblickten. Dem äußern nach war es­die reine Jungfrau, ob sie es aber auch in Wahrheit war- das hätte selbst der Teufel nicht ergünden können. Auch der Vater der Lüge, der fest überzeugt war, daß es keine Ge meinheit auf der Welt gäbe, die er nicht durchgemacht, selbst er riß die Augen weit auf.

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hr. In der Versammlung des Arbeiter- Bezirksver­eins für den Osten Berlins , welche am Dienstag in Kellers Lokal, Andreasstraße 21, unter sehr starker Betheiligung statt­fand, hielt Herr Stadtv. Tugauer einen Vortrag über: Die Errichtung eines Gewerbe- Schiedsgerichts in Berlin ". Der Vortragende leitete seine Mittheilungen mit der Bemerkung ein, daß die bevorstehenden Kommunalwahlen den Arbeiter Bezirksvereinen Veranlassung geben, sich in nächster Zeit vor­zugsweise mit Kommunalangelegenheiten zu beschäftigen. Von den Kommunalangelegenheiten habe gegenwärtig die Frage der Errichtung eines Gewerbe- Schiedsgerichts in Berlin für alle Arbeiter Berlins das höchste Interesse. Mit Rücksicht darauf, daß die Gewerbeordnung den Stadtbehörden die Befugniß er theilt, zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeits gebern und Arbeitnehmern in Bezug auf Lohnverhältnisse u. s. w. Schiedsgerichte zu errichten, die aus Arbeits gebern und Arbeitnehmern zusammengesetzt sind, haben die Vertreter Arbeiterpartei in der Stadtverordneten Versammlung den Antrag auf Errichtung eines solchen Schieds­gerichts in Berlin gestellt. Der Antrag habe keine Oppofition hervorgerufen. Es sei eine aus 10 Stadtverordneten und 5 Mitgliedern des Magistrats zusammengesezte Kommission für diese Angelegenheit eingesezt und alle 4 Vertreter der Ar­beiterpartei seien in die Kommission gewählt worden. Es sei nun Sache der Arbeiter, ihre Ansichten und Wünsche in Bes zug auf das zu errichtende Gewerbe Schiedsgericht ihren Ver tretern fund zu geben. Aus den Mittheilungen, welche der Referent über die in einigen Städten Deutschlands schon be­stehenden Gewerbe- Schiedsgerichte machte, heben wir hervor, daß in Nürnberg und in Leipzig die Mitglieder des Schieds­gerichts direkt und mit geheimer Stimmabgabe von den Be rufsgenoffen gewählt werden, in Nürnberg 24 Gesellen und 12 Meister, während in Hamburg die Mitglieder, 15 Gesellen und 15 Meister, Don den dort bestehenden Gewerbe­fammern gewählt werden. In Leipzig Leipzig haben auch Arbeiterinnen das Recht, fich an den Wahlen zu be theiligen. Das Bedürfniß eines aus Fachleuten zusammen­gesezten Gewerbe- Schiedsgerichts für Berlin darlegend, theilte Referent mit, daß im letzten Jahre bei der Gewerbedeputation des Magistrats 7010 Klagen angebracht wurden und 1913 durch Kontradiktorisches Resolut erledigt worden find, und daß bei 371 Berufungen an das Amtsgericht in den meisten Fällen die Entscheidung zu Gunsten der Arbeiter ausgefallen ist. Distuffton nahm zuerst der Reichstagsabgeordnete Singer das Wort. Derselbe wies darauf hin, daß die Frage der Errich tung eines Gewerbe- Schiedsgerichts in Berlin in der Zeit bis. zu den Kommunalwahlen noch nicht zur Erledigung kommen werde, daß diese Frage aber im fünftigen Jahre um so eher und um so mehr im Sinne der Arbeiter werde erledigt werden, je mehr die Zahl der Stadtverordneten, welche der Arbeiter­partei angehören, durch die nächsten Wahlen werde vermehrt werden. Daß für die Wahlen zum Gewerbe- Schiedsgerichte. die Arbeiterpartei das allgemeine, direkte Wahlrecht mit ge heimer Stimmabgabe zu fordern habe, sei selbstverständig. Auch müsse für diese Wahlen den Arbeiterinnen das Wahlrecht ge= geben werden, da dieselben in Bezug auf manche Arbeiten die besten Sachverständigen seien. Herr S. sprach dann noch über die Thätigkeit der Vertreter der Arbeiterpartei in der Stadt verordneten- Versammlung. Ihre bisherigen Erfolge seien zwar nicht groß gewesen, aber doch der Art, daß sie die Hoffnung auf baldige größere Erfolge als berechtigt erscheinen lassen. Herr Voigt hob hervor, daß in gewerblichen Streitigkeiten ge rechte Urtheile zu fällen nur Solchen möglich sei, welche Sach­verständige find. Er begründet dann den Antrag, den Vor­

Ein Rentontre mit einem Hundefänger zog dem Handelsmann Wilhelm Hippel und dem Arbeiter Ludwig Gerken eine Anklage wegen Nöthigung zu, die gestern vor der ersten Ferienstrafkammer des Landgerichts I verhandelt wurde. Am 28. April bemerkte ein Hundefänger, daß der erste An­getlagte mit einem maultorblosen Hund, den er an einem Stricke hielt, auf der Straße stand, und dem Thiere seine Schlinge von Meffingdraht überwerfend, erklärte er es für seine Prise. Hippel versuchte darauf, den Hund an dem Stricke mit sich fortzuziehen, der Hundefänger ließ aber natürlich die Schlinge nicht los und dem unschuldigen streitigen Objekt wäre es bald schlimm ergangen, wenn der zweite Angeklagte nicht auf die Rufe des ersteren herbeigeeilt wäre und den Messing­draht des Hundefängers durchschnitten hätte. Die Menschen­menge, welche diese fleine Episode herbeigelockt, war nur zu geneigt, gegen den letteren Bartei zu nehmen, von allen Seiten regnete auf ihn Büffe, bis ein Schußmann ihm in seiner be­drängten Lage zur Hilfe fam. Natürlich hatte er sich unter diesen Umständen um den Hund nicht mehr fümmern fönnen, welcher glücklich entwischt war. Im Verhandlungstermine wieś Begriffe gewesen und der Maulforb bereits aus seiner Woh­nung geholt wurde, als der Hundefänger auf der Bildfläche erschien und billigte der Gerichtshof daher jedem der beiden bisher unbescholtenen Angeklagten mildernde Umstände zu, in­dem er die Strafe auf nur je 10 M. oder zwei Tage Ges fängniß bemaß.

P. Wegen zahlreicher Fälschungen hatte sich gestern der Handlungsreise Jonas Loeb aus Bad Nauheim vor der

auch nicht gerade vor uns selbst zu schämen, so doch den Schein anzunehmen, als wenn wir uns schämten. Caveant consules! Bis jetzt haben wir ein Gefolge gehabt, das uns stets treu und ausdauernd anhing; wenn es nun unsere Ausflüchte bemerkt, dann wird es sagen: gewiß sind die Lafter in der Klemme, da sie sich selbst verleugnen!" und wird uns den Rücken fehren; ihr werdet sehen- daß es so tommen wird."

So sprachen die verhärteten Catolaster, die weder neue Richtungen, noch Einflüfterungen, noch besondere Um­stände anerkenneu wollten. Im Schmuß geboren, wollten fie auch lieber in demselben erstiden, als von ihren uralten Traditionen abgehen.

Nach ihnen fam eine andere Kategorie Laster , die eben­falls von dem Erscheinen des heuchlerischen Wesens nicht sehr entzückt waren, nicht gerade, weil letzteres ihnen wider­lich war, sondern weil sie auch ohne dessen Vermittlung in heimlichen Beziehungen zu den Lugenden standen. Hier­

Nun" sagte er, ich habe mich geirrt in dem Glauben, daß es fein gefährlicheres Subjekt als mich auf Erden giebt. Was bin ich! Das rechte Gift das steckt dort! Ich bes diene mich mehr der Frechheit, daher kommt es vor, daß rätherei, die Ohrenbläserei, die Verleumdung und dergleichen. die Treppe hinunterwirft; wenn dieses Schäßchen aber je man mich, wenn auch nicht oft so doch von Zeit zu 3eit, umgarnt bich dermaßen und läßt dich nicht eher los, als bis sehr!- es ben legten Saft ausgefogen!"

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her gehörten: die Untreue, die Wortbrüchigkeit, die Ver­Sie brachen weder in Freudenrufe aus, noch flatschten sie mit den Händen, auch brachten fie fein ,, Hoch" aus, sie

bloß mit den Augen und sagten:" Wir bitten recht

Wie dem aber auch war, der Triumph war dennoch dem heuchlerischen Wesen sicher. Die Jugend, in Obgleich aber das heuchlerische Wesen so große Ver- Gestalt des Ehebruchs, der Trunkenheit, des über­wunderung hervorgerufen, so lief es doch nicht ohne Streit mäßigen Essens, der Bügellosigkeit und der Rauferei, ab. Die soliden Lafter( Aborigener), die besonders an stimmte sofort eine 3usammenfunft und empfing den Par­den alten Traditionen hingen, wie z. B. die Sophisterei, lamentär Sophisterei sich der Wahn, der Stolz, der Menschenhaß u. s. w., gingen fofort genöthigt sah, ihr Geschwätz für immer einzustellen. Thr stört bloß alle, ihr alten hartgefottenen Sün­der," rief die Jugend dem Alter zu. Wir wollen leben, ihr bringt uns Trauer. Wir werden in die Schulbücher tommen( bas schmeichelte ihnen am meisten) wir werden

nicht allein dem heuchlerischen Wesen nicht entgegen, sondern

hielten auch die andern davon zurück.

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,, es trägt selbst seine Fahne hoch und mannhaft. Was kann " Das Laster bedarf feiner Maske," versetzten sie,

uns das heuchlerische Wesen neues lehren, was wir nicht in den Salons glänzen! uns werden die alten Frauen schon seit anbeginn der Welt wissen und erfahren haben? lieben!" pofitiv nichts. Im Gegentheil, es wird nus nur ge fährliche Ausflüchte lehren und uns zwingen, 13, wan

Mit einem Wort, der Boden war für den Frieden ge= ebnet. Als nun das heuchlerische Wesen nach Hause zurück

be=

gekehrt war und den Tugenden Rechenschaft über die Mission abgelegt hatto, da wurde einstimmig anerkannt, daß jegliche Ursache zum Fortbestehen der Tugenden und Laster als einzel­ner sich gegenüberstehender feindlicher Gruppen für immer be­seitigt sei. Nichtsdestoweniger wollten sie aber die alte No= menklatur nicht vernichten, man konnte ja nicht wissen ob sie nicht noch einmal nöthig war- doch beschlossen sie, dieselbe vorsichtig zu gebrauchen, damit allen ersichtlich, daß nicht viel dahinter steckte.

Seit dieser Zeit begann zwischen den Tugenden und den Lastern eine ungemeine Gastfreundschaft zu herrschen. Hatte z. B. die 3ügellosigkeit Luft, die Enthaltsamkeit zu bes suchen, so nahm sie die Heuchelei unter den Arm- die Enthaltsamkeit begrüßte sie schon von ferne, wenn sie sie sah:

für Sie

Ich bitte recht sehr! ich bitte unterthänigst! Wir haben für Sie... Und umgekehrt, hatte die Enthaltsamkeit Lust, bei der Bügellosigkeit von den Fastenspeisen zu naschen, so faßte sie ebenfalls die Heuchelei unter den Arm. Die 3ügellosigkeit hatte bereits alle Thüren geöffnet:

für Gte..

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Ich bitte recht sehr! ich bitte unterthänigst! Wir haben

An Fasttagen traktirten sie mit Faſtenessen, zur Nicht­fastenzeit mit Fleisch, Milch u. f. w. Mit der einen Hand schlugen sie das Kreuz- mit der andern- tobten sie. Das eine Auge erhoben sie gen Himmel, mit dem andern hegten fie lüfterne Wünsche. Zuerst genossen die Zugen­den die schönen Dinge, nachher bekamen auch die Lafter ihr bescheiden Theil, fa fie äußerten zu allen Wir haben ja noch nie solche Leckerbissen gehabt, die wir jest so neben bei genießen!"

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Der dumme Peter aber kann bis auf den heutigen Tag nicht begreifen, warum die Tugenden und die Lafter sich so leicht mit Hilfe der Heuchelei versöhnt, da es doch viel natürlicher gewesen wäre, darauf einzugehen, daß die einen wie die andern nichts weiter als Eigen­schaften" seien.

Zur