Nr. 267.
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Vorwärts
13. Jahrg.
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Redaktion: SW. 19, Benth- Straße 2.
Reichswahlrecht
und Armenunterfüßung.
Freitag, den 13. November 1896. Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3:
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Ob einzelne Gemeinden das Wahlrecht unangefochten lassen, wenn jemand zwar im letzten Jahre Unterstützung bezog, sie aber unterdeß zurück erstattete, darüber sagt die Enquete des Vereins nichts Eingehenderes. Wahrscheinlich hält man hier allgemein die Belassung der Wahlberechtigung für unvereinbar mit dem Wortlaut des Wahlgefeßes. Mit den Absichten der damaligen Gesetzgeber dürfte sie taum in Widerspruch stehen. Bekannt ist andererseits aus den Berliner Stadtverordneten - Verhandlungen der Streit, ob eine Armenunterstützung im Sinne des Wahlgefeges vorliege, wenn freie Aufnahme in ein Krankenhaus erfolgte, später jedoch die Tilgung der Schuld in Raten vereinbart wurde. Der Berliner Magistrat verfuhr hier früher selbst eine Zeit lang milder wie in den letzten Jahren. Zweifellos schwankt auch die Praxis der anderen Gemeindeverwaltungen.
daß, wenn ein außer oder erst- eheliches Kind einer Freie ärztliche Behandlung, freie Arzneien und Heilmittel Frau im Wege der Armenpflege in einer Anstalt( etwa in einer werden meistens nicht als Grund zur Streichung betrachtet. Doch Blindenanstalt) untergebracht ist selbst wenn dies vor der Städte wie Berlin thun es; andere Städte thun es wenigstens nur Eheschließung mit ihrem jeßigen Manne geschah stets der bei Lieferung von Bandagen, Brillen, Todtenfärgen; andere machen Armenverband des Mannes als der unterstüßungsverpflichtete das Wahlrecht davon abhängig, ob die ärztliche Behandlung in Wir haben seinerzeit die Resolution zum Abdruck gebracht, in anzusehen ist. Das heißt, daß auf grund des sogenannten abgeringem" Umfang stattfand oder ob sie von längerer Dauer" welcher der„ Deutsche Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit" geleiteten" Unterstützungswohnsitzes die gewährte Unterstützung als war! Viele Gemeinden laffen die Anstaltspflege emes Familienflare, eindeutige Bestimmungen an stelle des dehnbaren und viel Armen unterstübung des jeßigen Ehemannes zu mitgliedes politisch nicht nachwirken, wenn das Familienhaupt deutigen Ausdruckes„ Armenunterstüßung" im Reichswahlrecht behandeln ist. Das mag aus der ganzen Anlage unserer Reichs einen Theil" der Kosten übernimmt; andere Gemeinden sind forderte. Armengesetzgebung heraus ganz erklärlich sein, denn diese Gefeß- dafür um so rigoroser. Dem Verein für Armenpflege gehören die Vertreter der gebung ist in erster Linie dazu geschaffen, die finanzielle Laft der hervorragendsten Gemeindverwaltungen Deutschlands an. Wenn Armenversorgung auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindediese Behörden, denen die Aufstellung der Wählerlisten in erster verbände zu vertheilen; die Zuschreibung der Frau und ihrer Linie obliegt, felber zum theil schon nach einer, Deklaration" des Kinder zu Lasten des Armenverbandes des Mannes mag von § 3 Nr. 3 des Reichstags- Wahlgefeges rusen, so ist das gewiß diesem Gesichtspunkte aus praktisch und empfehlenswerth sein. ein hinreichender Beweis dafür, daß ein von den ärmeren Aber zivilrechtlich braucht hier der Mann zur Alimentation Schichten längst empfundener Mißstand endlich zu einem gesetz- des Kindes durchaus nicht verbunden zu sein; das Gefeß er geberischen Eingreifen drängt. Wie dasselbe ausfallen wird, ob kennt damit ganz offen an, daß keinerlei rechtliche Verpflichtung ein etwaiger Beschluß des Reichstages, der im Sinne der Vereins- des Mannes vorliegt. Das Unterstützungswohnsih- Gesez bucht resolution ausftele, die Zustimmung des Bundesrathes zu erhoffen jedoch die Beihilfe als Unterstützung des Mannes und die Gehat, das steht natürlich auf einem anderen Blatte. Anf jeden meinde streicht ihn dann wie einen Missethäter von der WählerFall scheint es geboten, die Widersprüche und Ungereimtheiten lifte, weil er" die öffentlichen oder Gemeindemittel in Anspruch der heutigen Wahllistenführung wieder einmal kurz darzustellen. nimmt! Das Wahlgesetz für den Reichstag bestimmt bekanntlich im § 3 Biffer 3 in furzen Worten nur, daß von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind: Personen, welche eine Armen unterstüßung aus öffentlichen oder Gemeinde- Mitteln beziehen, oder im lehten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. Diese Bestimmung besagt wenigftens das eine klar, daß lediglich Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln das Wahlrecht aufheben können, daß also Beihilfen aus besonderen Stiftungen, firchlichen und ähnlichen Fonds hier nicht in Frage tommen. Diese Norm wird auch, nach einigen Berstößen im Anfange, heute in der Praxis wohl allgemein befolgt. Sie wirkt freilich in verschiedenen Distrikten ziemlich ungleich, weil die Mittel der privaten Wohlthätigkeitsanstalten sehr verschieden sind und daher an dem einen Ort zur Unterstüßung von Armen hinreichen können, die an anderen Orten die öffentliche" Unterftügung in Anspruch nehmen und damit ihr Wahlrecht auf's Spiel setzen müssen.
Wann hat nun jemand öffentliche Armenunterstüßung" bezogen? Die übliche, jedoch keineswegs unbestrittene Auslegung und Antwort lautet: wenn dieser Person eine Unterstüßung aufgrund des Unterstütungswohnfig- Gesezes ( Heimathgesetzes) angerechnet werden muß. Das führt aber zu Schlußfolgerungen, vor denen manche Gemeindeleitung bei der Liftenaufstellung schon zurückgeschreckt ist.
Eine andere, für die Regelung des Wah I rechtes ganz widerfinnige Konsequenz aus der Konstruktion unseres Unters Das Verhalten derselben Gemeinde wechselt also zuweilen ftüßungswohnfißes erwähnt das Rundschreiben des Vereins an im Laufe der Jahre. Jedenfalls ist das Verfahren in den vers die Regierungen und Verwaltungsbehörden. Läßt( wenigstens in fchiedenen Gemeinden neben einander ein ganz buntschertig verPreußen) ein gewiffenloser Vater sein Kind derart verwahrlosen, schiedenes. Wer aus einer Gemeinde in eine andere übersiedelt, daß es in Zwangserziehung überführt werden muß, so gilt das fann es zu seiner Freude erleben, daß er mit einem Male wahlnicht als Unterstützung des Vaters aus Armenmitteln; der Vater berechtigt und vielleicht auch gleich noch wahlfähig wird, obwohl bleibt weiter des Wahlrechtes würdig. Muß dagegen ein Un- fich in seinen persönlichen Verhältnissen gar nichts geändert hat. glücklicher sein Kind in einer Idiotenanstalt auf öffentliche Er kann freilich ebenso leicht vom vollberechtigten Staatsbürger koften unterbringen lassen, so ist er des Wahlrechtes nicht mehr herabsinken zur politischen Rechtlosigkeit, wiederum ohne werth. seinerseits die geringste Veranlassung zu einer anderen
Hier haben wir bereits einen der vielen Fälle, wo ein Kind Schäßung gegeben zu haben. Die vielleicht juristisch dauernd vollständig außerhalb des engeren Familienverbandes strenge Entwickelung des Begriffes öffentliche Unterstützung" steht, wo also auch jede mögliche Einwirkung und Schuld des führt zu Härten, welchen viele Gemeindebehörden selber auszuWaters aufhört, wo jedoch der Vater in seinen politischen weichen versuchen. Die milde Handhabung führt andererseits Rechten verantwortlich gemacht wird für das Schicksal des schließlich zur reinen Willkür, die aus der Enquete des Vereins Kindes. In tausenden von Fällen kehrt das ähnlich bei ganz drastisch hervortritt. Die hieraus erwachsenden SchwierigDienstboten wieder. Ein Mädchen, das sich als Dienfibote in feiten für die mit der Aufstellung der Wahllisten betrauten fremdem Hause den Unterhalt verdient, ist wirthschaftlich voll- Stellen sind umso größer, je mehr die ärmere Bevölkerung auf ständig aus der Familie des Vaters geschieden. Nimmt es aber, die Theilnahme an den öffentlichen Rechten Gewicht legt." So etwa im Krankheitsfalle, die Armenunterstützung in Anspruch, so das Rundschreiben des Vereins selbst. werden dem Vater die öffentlichen Rechte gekürzt!
Daß die Gewährung von Schulgeldbefreiung und unentgeltlichen Lehrmitteln das Wahlrecht nicht beeinflußt, ist auch im Reichstage anerkannt worden. Trotzdem antworteten auf den Nach§ 15 des Gesetzes von 1870 theilt z. B. die Ehefrau Fragebogen des Vereins einige Städte und Landgemeinden, daß vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstüßungswohnsitz die Gewährung von Schulgeld und Schulbüchern für sie Anlaß des Mannes; ferner haben nach den§§ 19 und 21 die ehe- fei, die Empfänger von der Wahlliste zu streichen.*) lichen und unehelichen Vorkinder der Frau denselben Unterstüßungswohnfiß wie diese. Auf grund dieser Gefeßesbestimmungen
*) Siehe die Schriften des Deutschen Bereins für Armenpflege hat das Bundesamt für das Heimathswesen dahin entschieden, und Wohlthätigkeit. 26. Heft S. 59.
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Der legte der römischen Volkstribunen. " Es mag sein," sagte der Page, aber ich danke dem Himmel, daß ich ein Römer bin."
In diesem Augenblick hörte man lautes Geschrei aus dem Theil der Volksmenge, der dem Gerichtshofe zunächst stand. Darauf erklang Trompetenschall, während die päpstliche Wache das Volk einige Schritte zurückdrängte.
Jegt hörte man die Stimme eines Herolds, aber seine Worte brangen nicht bis au den Ort, wo Angelo und der Krieger standen, und nur durch den gewaltigen Jubel, der in dem Augenblick in der Menge sich verbreitete, durch das Wehen der Schnupftücher aus den Fenstern, durch abgebrochene Ausrufungen, die von Lippe zu Lippe gingen, überzeugte sich der Page, daß Rienzi freigesprochen sei.
" Ich wollte, ich könnte ihn sehen," seufzte der Page. " Und Du sollst es," sagte der Kriegsmann. Er nahm den Knaben in den Arm, um mit der Kraft eines Riesen, rechts und links den lebendigen Strom zurückdrängend, ge langte er auf einen Punkt in der Nähe der Wachen, wo Rienzi sicher vorbeikommen mußte.
Der Page fträubte sich anfangs, halb erfreut, halb un willig, aber da es ihm nichts half, so ließ er sich schweigend gefallen, was er für eine Verlegung seiner Würde hielt.
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" Sei unbesorgt," sagte der Kriegsmann, Du bist der erste, den ich jemals freiwillig über mich selbst erhob, und es geschieht uur Deines schönen Gesichtes wegen, das mich an eine erinnert, die ich liebte."
die Huldigung, die er empfangen hatte, mit einem Blick, einer Bewegung der Hand, welche niemand, der sie sah, je vergessen konnte. Selbst jener muntere und leichtsinnige Hof gedachte noch dieses Grußes, als die Nachricht von Rienzi's schrecklichem Tode hieher gelangte.
Rienzi kehrte jedoch nicht nach dem düstern Thurme zurück. Es war eine Wohnung für ihn in dem Palast des Kardinal Albornoz eingerichtet worden. Am nächsten Tage hatte er eine Audienz bei dem Papste, und an dem Abende dieses Tages wurde er zum Senator Roms ernannt.
Der Kriegsmann hatte Angelo wieder auf die Erde gestellt, und als der Page seinen Dank stammelte, unterbrach er ihn mit trauriger, aber freundlicher Stimme, deren Ton dem Pagen sehr auffiel, so wenig stimmte er mit dem rauhen Aeußern des Mannes überein.
Wir trennen uns," sagte er, als Fremdlinge, schöner Page, und da Du sagst, daß Du aus Rom bist, so ist kein Grund vorhanden, weshalb mein Herz so warm für Dich schlug, als es geschehen ist; bedarfst Du aber jemals eines Freundes, so suche ihn," und der Kriegsmann stüsterte die legten Worte leise, in Walter von Monreal".
Noch ehe der Page von seinem Erstaunen über jenen schrecklichen Namen, den schon seine erste Kindheit zu verabscheuen gelernt hatte, zu sich tam, war der St. Johanniterritter unter der Menge verschwunden.
Neuntes Rapitel.
Der Kardinal und Nina. Die Augen aber, welche vor allen andern den befreiten Diese legten Worte wurden jedoch leiser gesprochen, Gefangenen zu sehen gewünscht hätten, war dieser Genuß und der Knabe hörte oder beachtete sie nicht, weil er zu nicht gewährt. Nina erwartete einsam in ihrem Zimmer sehr gespannt war, den Helden Roms zu sehen. Jetzt tam den Erfolg der Untersuchung. Sie hörte den lauten Jubel Rienzi vorbei! Zwei Edelleute aus dem Gefolge des so vieler Tausender in den Straßen; fie fühlte, daß der Papstes gingen ihm zur Seite. Er bewegte sich langsam Sieg gewonnen sei und brach in einen Strom von Thränen zwischen der glückwünschenden Menge, weder zur Rechten, aus. Der jetzt zurückkehrende Angelo berichtete ihr, was noch zur Linken blickend. Sein Benehmen war fest und vorgefallen war, aber es verminderte etwas ihre Freude, ernst, und außer der Gluth seiner Wangen war fein äußeres als sie vernahm, daß Rienzi der Gaft des gefürchteten Zeichen der Freude oder Aufregung zu bemerken. Von Kardinals sei. Jener Wechsel, der in der Stimmung des jedem Balkon wurden Blumen auf seinen Pfad geworfen, Gemüths eine, wenn auch glückliche Gewißheit nach einer und als er an eine breite Stelle der Straße tam, wo der langen Spannung hervorbringt, wirkte so sehr in VerBoden in der Mitte etwas erhöht war und er von den bindung mit ihrer ängstlichen Besorgniß vor einem Besuch nächsten Häusern aus deutlich gesehen werden konnte, blieb, des Kardinals, daß sie drei Tage lang sich sehr unwohl er stehen, und indem er sein Haupt entblößte, erwiderte er befand und erst am fünften Tage, von dem ab, an welchem
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Wir sind natürlich auch der Meinung, daß hier ein ganz unhaltbarer Zustand vorliegt, behalten uns jedoch vor, zu den detaillirten Vorschlägen des Vereins später Stellung zu nehmen. Vorläufig sehen wir uns durch sie in unserer Meinung bestärkt, daß in unserer Zeit mit so starker unverschuldeter Massenarmuth jeder Versuch, würdige und unwürdige Arme von einander abzugrenzen, scheitern fluß, und daß daher gerechterweise weiter nichts übrig bleibt wie: jeden Einfluß der Berarmung auf die politische Berechtigung aufzuheben.
Rienzi mit dem Range eines römischen Senators bekleidet wurde, war sie wieder soweit hergestellt, um Albornoz empfangen zu können.
Der Kardinal hatte fich täglich nach ihrer Gesundheit erkundigen lassen und ihrem beunruhigten Gemüth erschien dieses wie eine Anmaßung auf das Recht, solche Erkundigungen anstellen zu dürfen. Albornoz hatte aber hinlänglich zu thun gehabt, um seine Gedanken anderweitig beschäftigen zu können. Nachdem er den furchtbaren Monreal dem Dienst des Johann di Vico, eines der gefährlichsten und wildesten Feinde der Kirche, abwendig gemacht, beschloß er, so schnell als möglich das Gebiet dieses Tyrannen zu besetzen und ihm so nicht Beit zu gestatten, eine andere Bande der Abenteurer, welche in Italien den Markt für ihre Tapferkeit fanden, anzuwerben. Beschäftigt mit der Aushebung von Truppen, der Einziehung von Geldern, der Korrespondenz mit den verschiedenen freien Staaten und der Einleitung und dem Abschluß von Bündnissen zu gunsten seiner ferneren ehrgeizigen Absichten an dem Hofe von Avignon , erwartete der Kardinal mit nothgedrungener Resignation die Zeit, in der er von Signora Cesarini die Belohnung, zu der er sich für berechtigt hielt, in Anspruch nehmen könne. Mittlerweile hatte er sich schon mehrere Male mit Rienzi besprochen und unter dem Schein von Höflichkeit gegen den freigesprochenen Tribunen hatte Albornoz ihn als Gaft aufgenommen, um sich mit dem Charakter eines Mannes genau bekannt zu machen, den er als sein Werkzeug zu gebrauchen beabsichtigte. Jene wunderbare und magische Gewalt, welche, wie alle Geschichtschreiber der Zeit es bezeugen, Rienzi über jeden ausübte, mit dem er in Berührung tam, war in seiner Audienz mit dem Papst ihm auch treu geblieben. Er hatte den wahren Zustand Roms so richtig dargestellt, die Ursachen der Uebel, welche dort vorwalteten und die Heilmittel dagegen so logisch entwickelt, von seiner eigenen Fähigkeit, diese Angelegenheiten zu verwalten, mit so überzeugendem Selbstgefühl gesprochen und so glänzend die Aussichten geschildert, welche diese Verwaltung für das Wohl der Kirche und für die Interessen des Papstes eröffneten, daß Innocenz, obgleich er ein scharfsinniger und schlauer, dabei etwas stepfischer Berechner irdischer Angelegenheiten war, durch die Beredtsamkeit des Römers ganz bezaubert wurde. ( Fortsegung folgt.)