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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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Das Branntwein- Monopol.
Dienstag, den 12. Januar 1886.
§ 23.
Der den Brennereibefizern für den abgelieferten Branntwein zu zahlende Preis wird durch einen jeweilig von dem
Die hauptsächlichten Bestimmungen des Gesezentwurfs Bundesrath festzuseßenden Tarif bestimmt. erhalte über das Branntwein- Monopol lauten:
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I. Allgemeine Grundlagen.
§ 1.
Die Herstellung rohen Branntweins bleibt der privaten Gewerbstbätigkeit überlassen, unterliegt aber der in diesem Gesetz bestimmten Ordnung. § 2.
Der Bezug sämmtlichen inländischen rohen Branntweins von den Herstellern, der Bezug von Branntweinen aller Art aus dem Auslande, die Reinigung des Branntweins und dessen weitere Verarbeitung zu altoholischen Getränken, sowie der weitere Verkauf von Brannt veinen aller Art stehen mit den in diesem Geseze gemachten Ausnahmen ausschließlich dem Reich zu und werden für Rechnung desselben betrieben( Branntweinmonopol).
§ 3.
Die Verwaltung des Branntweinmonopols führt das dem 496 59 Reichetangler unterstellte Monopolamt, dessen Vorstand vom 414 144 Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath crnannt wird. Für den Absatz im Großen werden von dem Monopolamt Don 1871 Agenten, für den Absatz im Kleinen von den Landesregierungen = 110 p Verschleißer angestellt. Die Agenten und Verschleißer werden 5 17-1 von den Drganen sowohl der Monopolverwaltung, als auch 4-89 g der Zoll- und Steuerverwaltung beaufsichtigt und fontroltit. 123-12
0162 16 -209 211 225-22 255-26
352-35 377 37
II. Vorschriften, betreffend die Herstellung des rohen
Branntweins. § 4.
Alle Brennereien, welche am 1. Ottober 1885 vorhanden 281-29aren, dürfen in Zukunft jährlich soviel rohen Branntwein bereiten, als fie vorher regelmäßig bergestellt baben. Alle Brennereien, welche am 1. Ottober 1885 erst in der Her 1413 41 ellung begriffen waren, sollen in Bulunft jährlich zu einer verhältnißmäßig gleich großen Branntweinproduktion verstattet -478 48 werden. 507-50 556-55
Für die einzelnen Brennereien werden die Branntwein, mengen, welche fie nach den vorstehenden Grundsäßen zu be 611-6 reiten befugt sein sollen, seitens der Landesregierung im Ein-676 6 vernehmen mit der Monopolverwaltung und nach Anhörung 06 708 70 bes Gutachtens einer aus einem höheren Verwaltungsbeamten 2774- als Vorfißenden, zwei Dberbeamten der Steuerverwaltung und 828-8bret Brennereibefizern zusammengesetten Kommission in billiger 865-8 Weise feftgefeßt. Die Kommiffion fann zum Swede ihrer gut 902 9 achtlichen Aeußerung Einsicht in die über den Brennereibetrieb 938-9 geführten Bücher nehmen. 2 975-97 Für Kleine Brennereien(§ 17), welche leinen regelmäßigen -1015 10 Betrieb gehabt haben, wird die Menge rohen Branntweins, 046-10 welche fte bereiten dürfen, unter billiger Berücksichtigung der 071 10 wirthschaftlichen Verhältnisse, seitens der Landesregierung fest 106-1 gefegt. § 5. 154 115
134
1136
Bur späteren Anlegung neuer Brennereien bedarf es bes 179 11 fonderer Erlaubniß. Dieselbe fann, sofern das Bedürfniß dazu 1201-12 m landwirthschaftlichen Intereffe nachgewiesen ist, durch die 1233-12 Bandesregierung im Einvernehmen mit der Monopolverwaltung 275 12 und unter Festlegung der Branntweinmenge, deren Bereitung 1304-13 Der einzelnen Anstalt andauernd jährlich gestattet sein soll, er 326 13 theilt werden. 1365 136 Gleicherweise fann einer Brennerei in einzelnen Jahren 1394 13 Die Bereitung einer größeren Branntweinmenge, als für die 1428-14 betreffende Anstalt ein für allemal festgesezt ist, gestattet 1468 14 perben. 1505 150
. B. ib
§ 21.
monopole. § 22.
Der Brennereibefizer hat den gesammten gewonnenen 5 366 3Branntwein an die Monopolverwaltung abzuliefern. 0 651 66 1212 12 III. Vorschriften, betreffend den Betrieb des Branntwein1404 14 11873 187 Die Monopolverwaltung übernimmt nach Maßgabe der 2234 230 2732 27terfür zu erlaffenden Kontrolvorschriften den gesammten ge 3146 316onnenen Branntwein in der Brenneret unter Feststellung 2iner Empfangsbescheinigung an den Brennereibefizer. Legterer zur Betheiligung bei der Abnahme aufzufordern.
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1876 2801 4771 48 Lit. D.
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1155 13 1878 19 2174 2 3224 3
Der Dannato.
Eine Gerichtsgeschichte aus Calabrien . Eigentlich hieß er Vicenzo, aber in seinem calabrefischen 4156 4eburtsorte, sowie in den Nachbardörfern nannte man ihn 4838 ur bei seinem Spitznamen der Verdammte". Was immer 5742 5lebles fich in Casole Bruzio zutrug, schrieb man ihm zu. 6296 6 Der Blizz schlug in ein Haus und das fetteste Schwein $ 2 114 am babei um; wer trug Schuld daran. Gott ? ber 3ufall? 15 545 tein, Il Dannato"! Die Ernte fiel schlecht aus, die Reb. 996 10 us zerstörte die Weinberge, der Wildbach, welcher der Orts haft zu Füßen rauscht, trat aus seinen Bette und riß was 18 fand mit sich fort; was war die Ursache? Il Dannato"! a, einmal entging Vicenzo nur mit knapper Noth der rückzahlbarsträubendsten Lynchjustiz( man wollte ihm nämlich das erz aus dem Leibe reißen und es rösten), und zwar als 303. Lite Cholera im vergangenen Sommer mit rasender Wnth 96.
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Für die Gestaltung dieses Tarifs soll bis auf Weiteres die Maßgabe gelten, daß bei Kartoffelbranntwein ein Preis von mindestens 30 und höchftens 40 Matt für das hektoliter reinen Alkohols, bei anderen Branntweinarten aber ein auf der Grundlage des jeweiligen Tariffages für Kartoffelbranntwein angemessen berechneter Preis zu bestimmen ist.
Der Bundesrath ist ermächtigt, bei Kartoffelbranrtwein, welcher von einer täglich nicht mehr als 10% Hektoliter Bot tigraum bemaischenden Brennerei abgeliefert wird, einen Sus schlag bis zu 2 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols zu gewähren.
Für Branntwein, welcher sich in Folge eines hohen Maßes von Unreinigkeit oder aus sonstigen Gründen zur Herstellung alloholischer Getränke nicht eignet, find in dem Tarif abgeminderte Preise anzuseßen.
Sollte Branntwein unter Verwendung verbotener Stoffe hergestellt(§ 15), oder von solcher Beschaffenheit sein, daß er voraussichtlich auch durch stattfindende Reinigung nicht gebrauchsfähig gemacht werden kann, so ift er ohne Gewährung eines Ersages unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
§ 25.
Die Monopolverwaltung stellt aus dem ihr gelieferten roben Branntwein gereinigten Branntwein, sowie die dem Be dürfniß der inländischen Konsumt on entsprechenden alfotho, lischen Getränke her und führt ausländische Branntweine, so weit ein Bedürfniß dazu besteht, ein.
Zu diesem Zwed werden seitens der Monopolverwaltung Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Bubereitung des Branntweins errichtet.
§ 26.
Der von der Monopolverwaltung beim Verkauf von Branntwein im Inlande zu erhebende Preis wird durch einen vom Bundesrath jeweilig festzuseßenden Tarif mit der Mak gabe bestimmt, daß bei ordinärem Trinkbranntwein ein Preis von mindestens 2 Mart und höchstens 3 Mart für das Liter reinen Altohols anzusetzen ist.
Für gewerbliche Zwecke, einschließlich der Esfigbereitung, für Heizungs- und Beleuchtungszwede verabfolgt die Monopol verwaltung Branntwein zu den jeweiligen mit Genehmigung des Bundesraths festzustellenden Selbstfostenpreisen.
§ 27.
Der Verkauf von Branntweinen aller Art zum inländischen Verbrauch erfolgt für Rechnung der Monopolverwaltung ausschließlich durch die Branntweinagenten und Verschleißer. Die selben werden widerruflich und für bestimmte Dertlichkeiten bes stellt, fie sollen stets die dem lokalen Bedürfniß en sprechenden Sorten vorräthig haben, dürfen die Branntweine nur von der Monopolverwaltung beziehen und müssen die Vorschriften der legtern, namentlich in Bezug auf die Verlaufspreise, die Maß stäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Dri ginalverpadung an die Käufer genau befolgen.
Die Feilhaltung darf seitens des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten Verkaufslokale erfolgen; daffelbe muß durch ein vorschriftsmäßiges Schild fenntlich ge macht sein, auch müssen in demselben die Ermächtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschleißtarif ausliegen.
IV. Ausnahmeftimmungen. § 28.
Gastwirthen, Restaurateuren, Inhabern von Kaffees und Konditoreien, Vorständen von Kafinos, Ressourcen und bers gleichen kann nach den von der Landespolizeibehörde im Einvernehmen mit der Monpolverwaltung zu treffenden Bestim mungen die Erlaubniß zum Ausschant von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern innezuhaltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den von der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen.
Mit denselben Maßgaben kann die Monopolverwaltung Kaufleuten die E.laubniß zum flaschenweisen Verkauf von Trintbranntwein in unverlegter Originalverpackung der Monopol verwaltung und zum Verkaufe des im§ 23 Absatz 2 bezeichneten Branntweins ertheilen.
hinaus dürfe. Wer hat das ausgekundschaftet?" fragte Einer. Niemand wollte Farbe bekennen. Endlich plaßte ein altes Weib heraus:„ Der Apotheker war's, aus Neid barüber, daß der„ Dannato" das Gift in Neapel kauft!" Die Cholera war einfichtsvoll genug, das ohnedies durch seine blutdürftige Bevölkerung hinlänglich heimgesuchte Calabrien leichten Raufes loszulaffen. Der Dannato" kam wieder zum Vorschein, allein es mußten die Karabinieri ein schreiten, um ihn vor der grausamen Gewaltthätigkeit seiner Mitbürger zu schüßen. Am heftigsten verfolgte ihn die Geistlichkeit von Casole, welche aus drei Personen besteht und scherzweise nur die Dreieinigkeit genannt wird. Der Dritte aus dieser Allegorie, welcher nur ein Auge befiß, hatte Vicenzo von jeher am meisten gehaßt und unterließ es nie, wenn er fonnte, ihn mit Schimpfworten zu über häufen, beren allergelindestes und originellstes blatter. narbiges Stachelschwein" war. Außerdem aber pflegte der einäugige Seelenhirt seine Heerde in und um Casole zu versichern, daß er jedesmal den Stank der Hölle ver. sobald der Dannato" in feine Nähe komme; der beste Beweis, daß der Teufel wirklich schon von seiner Und so förderte ber uns wissende Seelsorger selbst mit rastlosem Eifer das Werk des Teufels. In der Apotheke, wo der unbeschäftigte Geistliche nach schwatzend, schlummernd, oder vertieft in das fettige, salbungsvolle Blatt Lo studente cattolico" hinbrachte, wurde er nicht müde, jebem Bauer, der seinen Bedarf an Droguen einkaufte, oder fich hygienische Rathschläge bei dem Apotheker erholte, die Mähre zu erzählen, wie es zus gegangen, daß Vicenzo Seele und Leib dem Teufel verschrieben tas Weibsvoll von Cafole teinerlei Vorliebe für ihn, und am wenigften eine gewiffe Carmela Carbone, welche sich ganz besonderer physischer Vorzüge erfreute. Die schmude Dirne wohnte weit draußen vor der Ortschaft, unfern des Waldes. Vicenzo scheute die Entfernung nicht. Sobald chen, daß dieses Geheimniß nicht über den Marktplatzes Abend wurde, griff er zu seiner Büchse und lief zu
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3 4590 469e. Alle Aerzte hatten die Flucht ergriffen, und als die spüre, 1627 22 Neapel herfiel und auch Cosenza einen Fußtritt verNr. 109 rchterliche in Cosenza einzug, fand sie nichts zu ihrem Em 03 4278 46ng vorbereitet, als daß man bei ihrem Herannahen die Eisens Seele Besitz ergriffen habe. 7876 78 bnzüge von Neapel in die Universitätsstads( 1) Calabriens 10568 105t einfabren laffen wollte. Bon Cosenza nach Casole ist nur ein Sprung. Die dreihundert Einwohner des Wo ist der„ Dannato", damit thm ben Gauraus machen!" rief der Rühnste, und hatte mit die Worte gesprochen, welche auf Auer Lippen webten. Denn daß nur Vicenzo die Cholerafeuche herbeis . C. bt haben konnte, unterlag ja teinem 3weifel! Dieser hatte eine gute Nase gehabt und war bei Zeiten ver Lit. D. unben. Auch dafür wollte man den Grund wissen:„ Die habe. Borftig und blatternarbig, wie Vicenzo war, hatte gierung hat ihn gezahlt, damit er uns sammt und sonders
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VII. Einführungs und Uebergangsbestimmungen.
§ 81.
1) Die mit der Reinigung von Branntwein und Herstellung alloholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge werbtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten nicht. an die Monopolverwaltung verlaufen,
2) die Branntweinhändler einschließlich der Schankwirthe, 3) das für die unter Biffer 1 bezeichneten Arten der Vers arbeitung von Brauntwein technisch ausgebildete Hilfspersonal( Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. f. m.), 4) die für dieselben Swede technisch gebildeten Arbeiter, welche bei Publikation dieses Gesezes das zwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben,
5) das für den Handel mit Branntwein technisch ausges bildete Hilfspersonal( Agenten, Maller, Reisende u. s. m.) erhalten in Rücksicht auf den Verluft oder die Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der Voraussetzung, daß das Geschäft der zu 1) und 2) Genannten mindestens während vier Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesezes rückwärts gerechnet, unausgefeßt betrieben ist und die Bedeutung einer selbstständigen Nah rungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Biffer 3 bis 5 bes zeichneten Personen die betreffende Erwerbsth tigkeit mindestens während vier Jahren, vom Tage der Publikation dieses Ges seges rückwärts gerechnet, unaus gesezt ausgeübt und ausschließlich oder überwiegend daraus ihren Erwerb gezogen haben. VIII. Schlußbestimmungen.
Der Bundesrath ist befugt, die Bestimmungen dieses Gefeßes für einzelne Theile des Reichsgebiets zeitweilig oder dauernd außer Kraft zu seßen. § 86. Der Reinertrag des Branntweinmonopols ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevöl ferung, mit welcher ste zum Monopolgebiete gehören, zu über weisen. 8 87.
Die Gemeinden find befugt, im Falle des Bedürfnisses mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die innerhalb ihres Bezirks zum Konsum gelangenden alkoholischen Getränke Buschläge bis 50 Prozent des Monopolverlaufspreises(§ 26) nach den vom Bundesrath zu bestimmenden Normen zu era heben.
Soweit bisher von den Kommunen Abgaben von Brannte wein erhoben worden sind, kommen dieselben mit dem 1. August 1888 in Wegfall. § 88.
Der gesammte Betrieb der Monopolverwaltung ist von der Besteuerung durch Staat und Kommunalverbände ausgen schloffen."
Politische Uebersicht.
Das Branntweinmonopol ist wohl geeignet, den ver bündeten Regierungen den Mund wässerig zu machen, da der, Reinertrag deffelben nach den dem Bundesrath zugegangenen Motiven auf jährlich 300 Millionen Mark geschäzt wird. Von einer Verwendung im Sinne des Prof. Dr. Delbrück, der mit seiner Verheißung, die Erträge müßten zur Errichtung einer Alterversorgung verwendet werden, die Arbeiter zu födern hoffte, ist natürlich weder im Geseßentwurf selbst, noch in den Motiven die Rede.
Ueber das Branntweinmonopol- Gesetz bemerkt die Germania": ,, Dieser Entwurf des Branntweinmonopol Gesetzes, wie er dem Bundesrath zugegangen ist, übertrifft auch die schlimmsten bisherigen Erwartungen und Ankündi gungen. Der Entwurf ist ganz und gar nach dem Motto abgefaßt: Nur nicht zu bescheiden! Mit einziger Ausnahme der Herstellung des Rohspiritus, welche ,, der privaten rstellung überlassen" bleibt, wird Alles verstaatlich: das Geschäft der Spiritusfabrikanten nicht nur, sondern auch der Depillateure und Liqueurfabrikanten, und endlich soll sogar der gesammte Vertrieb des Branntweins, Großhandel wie Kleinhandel, durch staatliche Agenten und Verschleißer geschehen. Es soll mehr verstaatlicht werden, als bisher irgendwo an einer Stelle gleichzeitig und zusammen angekündigt und angenommen wor den, das ganze Geschäft in allen seinen Stadien wird vers staatlicht, nur die Rohfpiritus- Produktion nicht! Warum, bei solcher Unverfrorenheit im Verstaatlichen, diese Ausnahme? Um einem Stande, insbesondere den 3-4000 großen Kartoffel
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ihrem Häuschen, um Carmela ein Ständchen zu bringen. Allein weder seine Worte, noch sein Gesang fanden den Weg zu ihrem Herzen. Ihr Fenster öffnete sich nie, und geschah es dennoch, so rief fie blos zürnende Scheltworte hinaus, worauf sie das Fenster gleich wieder so heftig zuwarf, daß die Scheiben flirrten. Vicenzo, dem die Liebe arg mitspielte, brachte Tage und Nächte in fürchterlichen Nöihen zu. Verzehrendes Feuer schlängelte sich durch seine Abern und fraß an seinem Herzen. Beständig schwebte ihm Carmelas Gefichtchen, von dunklem Gelode umrahmt, vor. Nur die Madonna in der Dorfkirche konnte sich mit ihr messen. Sein Herz hämmerte ohne Unterlaß, und bis weilen mußte er beide Hände darauf drücken, um die quäler den Schläge einzudämmen. Balo umtanate ihn das Figürchen im Sonntagsstaate, den Kopf im Nacken, den Busen hoch geschnürt, die Wangen rosig angehaucht, mit ihrem flammend rothen Mieder, und sein Denken stand fid. Ein anderes Mal umgaukelte sie ihn bis an die Knöchel im Wasser, vor der großen Cibbia( Wafferbaffin), die Nermel aufgeftülpt, die Röcke nach Rückwärts gebunden, das Mieder gelockert, tief über den glatten Stein gebeugt, waschend, lachend und singend. In einer Herbstnacht, in welcher ihn feine Leidenschaft für Carmela wie gewöhnlich zera ühlte, lief er nach dem Walde und suchte dort ein Versted, von dem aus er das Fenster des Mädchens im wie ein Raubthier auf seine Beute, lag er stierend und finnend da. Wie im Fieber jagten die wenigen Gedanken einander im Kopfe, bis er endlich wild aufschrie: Teufel, Teufel, tomm'! Ich verschreib' Dir meine Seele, jeßt und nach meinem Lode, wenn Du es zuwege bringt, daß sie von Feminella läßt, und mich nimmt!" Feminella war der Begünstigte. Als der Teufel nicht erscheinen wollte, begann Vicenzo seine Beschwörungsformel von Neuem und setzte hinzu: Nimm auch meinen Leib, wenn Du an meiner Seele nicht genug hast!" Bastiano, ber Biegenhirt, hatte Alles gehört und gesehen; den fernen Donner, das Aufleuchten des Blizes, das den ganzen Wald in helle Gluih tauchte, und die Stimme Sa
St. Bentraledens rotteten sich auf dem Marktplatz zusammen und süditalienischem Brauche den größten Theil des Tages Auge behalten konnte. Auf den Boden hingestreckt, lauernd
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58481ftet und fie von unseren Häusern und Feldern Besitz 1014 105 en tann!" Man nickte einander verständnißinnig zu. ne Beilaammlung und legte den Beigefinger auf den Mund, zum
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