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Mit dem Sinken der Macht der katholischen Kirche fi.len auch in England manche Aufgaben, welche früber der Kirche obgelegen hatten, dem Staate zu. Besonders auf dem Gebiete des Armenwesens fühlte fich letterer sehr bald zu einem Eingreifen gedrängt. Schon lange vor der Reformation erließ er fene brafonischen Geseze gegen Bettler und Vagabunden, welche mit dem Auspeitschen und Dhrer abschneiden beginnen und mit dem Hängen endigen. Die pofitive Thätigkeit des Staates hebt dann aber erst mit der Reformation an, welcher sich betanntlich die Säfularisation des Kirchenvermögens anschloß. 1536 begann die Aufhebung der kleineren abbeys, priories and other religious houses, und zu derselben Zeit, noch vor Der Aufhebung der großen Abteien und Klöfter, erfolgte die Neuregelung des Armenwesens durch Att 27 Henry VIII . c. 25 Dieses Gesetz macht zunächst die einzelnen Kirchspiele für die Unterhaltung ihrer Armen verantwortlich und unterscheidet dann weiter zwischen Arbeitsunfähigen, welche zu unterstüßen sind, und Arbeitsfähigen, welche zur Arbeit zu seßen find( may be dayly kept in continual labour). Die Geistlichen wie die Ortsbehörden sollen zu milden Gaben auf fordern, die eingesammelten Gaben sollen als common fund Des Kirchspiels verwaltet werden. Privatalmosen an die Bett ler werden bei Strafe der Verwirkung des zehnfachen Betrages verboten.
Die Bettelplage verschwand darum nicht, die Ausgaben für Unterstüßung wuchsen, sodaß an Stelle der freiwilligen Spenden allmälig zwangsweise Beiträge erhoben werden mußten, bis das berühmte Armengefeß der Königin Elisabeth( 1601) eine eigene Armensteuer schuf.
Durch das Gefeß der Königin Elisabeth wird in Anknüpfung an die alte Bragis die Verwaltung des Armenwesens den Kirchspielen belassen. In erster Linie bleiben jedoch die nächst Verwandten zur Unterstügung verpflichtet, und für den Fall einer Uebers bürdung eines einzelnen Kirchspiels wird eine Ausgleichung mit den benachbarten Kirchspielen erlaubt. Die zu unterftüßen den Personen werden in drei Klaffen getheilt: Kinder, Arbeitsfähige und Arbeitsunfähige. Die Art der Unterstüßung besteht bei den Kindern nach damaliger und noch lange erhaltener Sitte vor allem in der Unterbringung als Lehrlinge bis zum 21. oder 24. Lebensjahre, bei den Arbeitsfähigen in Verschaffung von Arbeit im Falle der Verweigerung der Arbeitsleistung soll Strafe eintreten bei den Arbeitsunfähigen endlich in Unterstügung mit Bulaffung der Unterbrin gung in Armenhäusern. Es ist äußerst lehrreich zu beobachten, wie sich aus dieser ersten umfassenden Ordnung des Armenwesens alle die modernen Gestaltungen auf dem Gebiete der Armenverwaltung herausentwidelten.
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Die Kirchspiele waren ziemlich frühe der ihnen aufge bürdeten Last nicht mehr gewachsen. Schon 1723 wird bei den Bestimmungen über die Anlegung von Arbeitshäusern zuge= laffen, daß Kirchspiele, welche zur eigenen Errichtung eines Worthouse zu flein sind, fich mit benachbarten Kirchspielen zu Diesem 8 vecke verbinden. Durch ein weiteres Gesez vom Jahre 1782 wird faltultativ eine gemeinsame Armenverwaltung in der Art eingeführt, daß die Anlegung des Armenhauses und die Verwaltung des Armenswesens, die Anstellung befoldeter Armenbeamter eingeschloffen, zu einer gemeinsamen Angelegenheit der verbundenen Kirchspiele gemacht wird. Die heute bestehenden Armenverbände verdanken aber ihr Dasein erst dem Armengefeße von 1834, welches in der Herstellung größerer Bezirke die wesentliche Unterlage für die nothwendige Steform der gesammteu Armenfürsorge erblickte. Nur auf diese Weise glaubte es Mittel nöthigen und Die
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*) Dr. P. F. Aschrott: Das englische Armenwesen in feiner historischen Entwickelung und in seiner heutigen Gestalt. Leipzig 1886. 10 M.
Mein vis- à- vis.
Ein Lebensbild von Hermann Conradi . ( Rachbruck verboten.)
Ich wohne still und einsam. Kein Hall vom NiesenTärm der rauschenden Metropole klingt in meine abgelegene Klause. Da läßt es sich gut sinnen und träumen, da läßt es fich fein fabuliren und Märchen erfinden. Und doch ift's fein Märchen, das ich hier erzählen will es ist eine Schlichte, einfache Geschichte drüben von meiner Nachbarin. Ich fannte meine Nachbarin nicht, ich habe mich nie um sie befümmeet. Meine Wirthin hat mir die Geschichte erzählt. Ich darf meiner Wirthin glauben. Sie ist eine ehrliche, brave Frau. Andere Leute sagen zwar, sie habe ein bischen zu viel Phantafie und Erfindungsgeift aber das kann
einem Geschichtenschreiber nur lieb sein. Nicht?
Acht Tage lang habe ich gleich giltig die Veränderung betrachtet, die mit den mir gerade vis- a- vis gelegenen zwei Fenstern brüben im Seitengebäude vorgegangen ist.
Ich habe es wohl bemerkt, daß die Gardinen abgenommen und die Blumenstöcke entfernt sind. Auch über bas leere Vogelbauer da in der rechten Ede des linken Fensters ist mein Blick wohl dann und wann einmal ge glitten. Aber ich habe das Alles nicht merkwürdig und auffallend gefunden, um darüber besonders nachzufinnen. Es ist Jemand ausgezogen, bachte ich was ist da weiter babei?
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Es ist auch Jemand ausgezogen, der lange in dem Bimmer gewohnt haben soll, wie meine Birthin behauptet, und zwar ausgezogen für immer. Und dieser Jemand, der feit acht Tagen unter den Kirchhofsrafen sich zurüdgezogen, war ein gelähmtes, buckliges Mädchen von bald fünfund breißig Jahren ein armes hilfloses Menschenkind, bas feit Jahren an der Schwindsucht langsam hinstechte, dessen einzige Freude der gelbfebrige Sänger in dem Bauer da, bas jetzt leer in der Fensterecke steht, und ein bischen warmer
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Nur ein paar fpärliche Strahlen konnte die Sonne auf's Fensterbrett streuen es wurde ihr schwer genug ge macht, in die Ede zu bringen, wo die Wohnung ber armen Dulberin lag.
Elife wohnte bei ihrer Mutter, einer alten, halbtauben Wittwe eines Rammerjägers Die Mutter unterhielt sich und ihre gelähmte Tochter von ihrer fargen Pension und der Miethe, die ein leines, gewöhnlich an Studenten
Sonnabend, den 16. Januar 1886.
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erforderlichen Behörden Neu Durchführung der organisation schaffen zu können. Jeder Armenverband sollte ein gemeinsames Workhouse haben, die Kosten der Einrichtung und Unterha tung deffelben sollten vom Verbande getragen werden; dagegen blieb dem einzelnen Kirchspiele zunächst noch die Erhaltung seiner Armen, sowohl innerhalb mie außerhalb des Arbeitshauses. Bei dieser Erweiterung der Grundlage des Armenwesens blieb es nicht; für einzelne Zwecke wird die Bildung noch größerer Verbände ermöglicht. So sucht im Jahre 1844 die Gefeßgebung Verbesserungen in der Behand lung der Armenfinder dadurch herbeizufuhren, daß fie die Vereinigung mehrerer Armen erbände zu Armenschulbezirken zuläßt behufs Errichtung gemeinschaftlicher Schulgebäude zur Aufnahme von Kindern, welche der öffentlichen Armenlast anheimfallen. In gleicher Weise wird die Hersteung von Armenverbänden zur Herstellung von Asylen für Obdachl se gestattet. Zur Beschaffung eines befferen Personals von Rechnungsrevisoren werden Audit Districts gebildet, in denen einem D striktsauditor die gesammte Rechnungsprüfung für die in dem Distrikt vorhandenen Armenverbände übertragen wird. Die Errichtung von Jrrenhäusern tällt den Grafichaften zu und Disraeli war befanntlich 1850 so radital, die Uebernahme fämmtlicher Ausgaben der Armenverbände auf den Staat zu beantragen.
Hierfür hat fich das englische Voll bisher nicht erwärmen fönnen, hingegen ist dem Staat ein immer größerer Einfluß auf die lokale Arm nverwaltung eingeräumt worden. Das Gesez son 1834 betraute mit der Bildung der Armenverbände eine neu geschaffene Bentralbehörde, Poor Law Commissioners, welche zugleich die Befugniß erhielt, für diese Armenverbände die Anstellung von befoldeten Beamten anzuordnen und die Pflichten und Gehaltsverhältnisse der letteren zu bestimmen. Ferner sollten fie spezielle Vorschriften für die Unterbringung und Verpflegung der Armen erlassen, Aufsicht über die Lokal verwaltungen üben und Beschwerden gegen lettere entscheiden. Aus den Poor Law Commissioners entstand das Poor Law Board, welches 1871 mit der Zentralbehörde für die Gesundheits, Wege- und Baupolizei zu dem Lokal Government Board verschmolzen wurde, in dem die Armenbehörde nur ein einzelnes Departement einnimmt. Das Lotal Government Board hat heute vollständig freie Hand in der Abgren zung, Bildung und Auflösung der Armenbezirke, es darf ferner die Anstellung befoldeter Beamter anbefehlen, soweit dies zur gehörigen Ausführung der geseßlichen Vorschriften für erforderlich erachtet wird. Es hat ferner durch die ihm zustehende Be fugniß, den Gehalt des Anzustellenden festzuseßen bez. zu ge nehmigen und den von der Lotalpertretung Gewählten zu ver werfen, einen maßgebenden Einfluß auf die Besegung aller wichtigeren Stellen in der Armenverwaltung; es übt durch In spettoren und Revisoren eine sehr eingehende administrative und finanzielle Aufsicht; es entscheidet Beschwerden und ist be rathende und informirende Instanz für alle Fragen des Armenwesens. So ist der Einfluß des Staates beständig gewachsen.
Man sollte erwarten, daß seit den Beiten der Königin Elisabeth das Armenrecht immer mehr in Einklang mit der Freizügigkeit gebracht worden sei. Anfangs war aber das Gegentheil der Fall. Nach dem Gefeß der Königin Elifabeth genügte der einfache Aufenthalt, um Anspruch auf die Unter stützung eines Kirchspiels zu haben; jedermann tonnte sich also ungehindert im Lande bewegen, er brauchte nirgends ein voll ständiges Zugrundegeben oder ein unfreiwilliges Abschieben in feine Heimaths" gemeinde zu befürchten. Durch das Gesetz Karls II. wurde aber das Kirchspiel nur zur Unterstüßung der jenigen Armen verpflichtet, welche in thm heimathsberechtigt waren, während nicht ortsangehörige Personen im Falle der Bedürftigkeit nach dem Orte ihrer Heimath zurückzusenden waren. Die Pflicht der Unterstüßung wurde somit zu einem Ausflusse des Heimathsrechtes gemacht und die Neuerwerbung eines Heimathsrechtes nach dem durch Ge burt und Lehrlingsschaft begründeten ursprünglichen immer schwieriger gemacht. Weiter wurde eine
abgegebenes 3immer einbrachte. Viel war's nicht, was die Beiden zu verzehren hatten, und erst wenn sich eins mal fein Miether gefunden und das Gemach ein Viertels, ein Halbjahr lang unbewohnt blieb, tamen gar schwere, dunkle Stunden, wo es im Schranke kein Brot, im Ofen tein Feuer gab.
Von dem letzten Miether, der ein Semester hindurch bort brüben gehaust, einem Studenten der Medizin, rührte das Bauer sammt seinem Bewohner her.
Es soll ein Geburtstagsgeschenk für Elise gewesen sein. Und ein Geschenk, wie dem Stubenten gar fein besseres hätte einfallen können.
Er hat sich das Geld wohl wochenlang zusammensparen müssen, um dem armen kranken Mädchen eine letzte irdische Freude zu machen.
Es wäre ja balb aus mit ihr, mußte er sich als Sachverständiger sagen.
Und Elife?
Sie hatte keine Worte des Dankes, nur ein paar schwere Thränen glitten ihr die schmalen, durchsichtig weißen Wangen herab, als er am Geburtstagsmorgen in ihr 3immer trat und ein wenig verlegen, ohne viele Worte zu machen, das Bauer mit dem scheu hin und her flatternden Bogel vor ihr auf den Tisch sette.
Seitdem hatte fich ein eigenthümliches Verhältniß zwischen dem stillen, bescheidenen, fleißigen Studenten und bem alten, gelähmten Mädchen gebildet.
Abends tam er öfter zu Elisen herüber und las ihr vor ein Gedicht, eine Novelle, ein paar lustige Anet. boten, die Arme anzuregen, aufzubeitern, sanft eine Weile über ihr Elend hinweg zu täuschen.
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Dann ruhte ihr Auge mit seltsam starrem Blid auf feinen jugendlich frischen 3ügen und dann hörte wohl Elise in der Regel wenig von dem, was der Student vor las las fie fann dann wohl nach über jenes räthselhafte Ding, was die Einen Liebe", die Anderen Glück" nennen. Sie kannte weder die Liebe, noch das Glück- ob sie es wohl noch einmal kennen lernen werde?... Sie wußte darauf keine Antwort.
III. Jahrg
Abschiebung nicht nur in den Fällen wirklicher Hilflosigkeit zu gelaffen, sondern schon dann, wenn eine Wahrscheinlichteit bestand, daß die betreffende Person der Armenlaft anheimfallen tönnte. Erst allmälig traten hier Miloerungen ein. 1795 ward festgesetzt, daß foitab eine Ausweisung Nicht Ortsangehöriger erst bei einem wirklichen Eintreten der Hilfsbe dürftigkeit zulässig sein sollte. 1846 ordnete Peel's Aft an, daß niemand mehr aus einem Kirchspiel vertrieben werden dürfe, in welchem er fünf Jahre lang gewohnt hat; daß ferner Pers sonen, welche durch Krankheit oder Unglücksfall unterstügungsbedürftig werden, nur dann entfernt werden dürfen, wenn die Krankheit oder der Unglücksfall wahrscheinlich eine dauernde Verdienstunfähigkeit Dadurch, zur Folge haben wird. dak Die Dem Peel's Aft nachfolgende Gefeßgebung Die Fälle der Irremovability immer auss Dehnte ward die Unterstügurg am Heimathsorte thatsächlich zur Ausnahme, die Unterfügung am Aufenthaltsorte zur Regel, und wenn diese thatsächliche Lage auch noch nicht ihre gefegliche Sanktion erhalten hat, so dürfte dieselbe doch nur eine Frage der Zeit sein.
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weiter
Was nun die Behandlung der Armen anbetrifft so hat dieselbe bis zum Jahre 1834 mannigfachen Schwankungen unterlegen, seitdem ist fte aber strenger und rücksichtsloser ge= worden besonders durch immer fonfequentere Durchführung des Workhouse Prinzips. Mit dem Systeme der Unterstügung im Arbeitshause waren bereits gegen Ende des 17., sowie im Laufe des 18. Jahrhunderts in einzelnen Bezirken Englands Versuche gemacht worden, aber noch 1834 schreckte man vor seiner stritten Annahme als vor einer zu schroffen Aerderung gegenüber dem bisher in dem Armenwesen allein ausschlaggebenden Gesichtspunkte der Milothätigkeit zurüd. Man be schränkte fich darauf, für jeden Bezirk die Beschaffung eines Worthouse anzuordnen und übertrug es aldann der Bentralbetörde, allmälig in den einzelnen Bezirken die Bestimmung einzuführen, daß die Unterstüßung überhaupt oder an einzelne Klaffen von Armen nur noch im Workhouse erfolgen solle. Erst 1844 ge langte man soweit und so ist denn in der lezten Zeit die Unterstüßung außerhalb des Workhauses immer mehr zurüc gegangen, die Abschreckungstheorie immer mehr zur Herrschaft gefommen. Denn abschreckend und entwürdigend ist in der That ein englisches Armenhaus, mag man zu seinen Gunften noch so viel vorbringen. Dan bedente, daß für alle In affen eine wahre Gefängnißordnung besteht: Bei ihrem Einiritt müffen fie ihre alte Kleidung ablegen, um fürder hin den Armenanzug zu tragen; zu einer festgesezten Stunde muß aufs geftanden und zu Bett gegangen werden; für die Mahzeiten bestehen festgesette Stunden und ebenso ist die Arbeitszeit genau geordnet; jeden Morgen erfolgt nach Dem Läuten der Der Morgenglocke Der Aufruf der Infaffen in den einzelnen Abtheilungen; geistige Getränke find ftreng verboten; der Empfang von Besuchen ist auf einen Tag in der Woche beschränkt, bei den Besuchen soll immer ein Anstaltsbeamter zugegen sein; außer der Einbringung von Lebensmitteln ist auch diejenige von Büchern und Schriften, welche Insubordination hervorrufen könnten", verboten, alle Bücher haben daher vor ihrer Bulaffung die Bensur des Master zu paffiren; rgzupfen bildete bis vor Kurzem beinahe die einzige Beschäftigung im Arbeitshause, dazu find neuerdings bisweilen noch Steinflopfen, Holzspalten, Bürstenbinden und Mattenflechten gekommen. Geradezu barbarisch ist die Bestimmung, daß, wenn irgend ein Glied der Familie öffentliche Unterstügung erhält, die gesammte Familie, mindestens Vater und Wutter, in's Armenhaus gebracht werden sollen, Eheleute find dort aber vollständig ge. trennt und in verschiedenen Abtheilungen untergebracht Es ist wahrlich kein Wunder, wenn immer mehr Arbeiter Iteber hungern und verfommen, als daß fie sich einer der artigen Armenpflege überliefern, und es ist deshalb auch auf den Rückgang der Der offiziellen, aus Den Armenliften ersichtlichen Armuth in England gar tein Werth zu legen.
manchmal stöhnte und röchelte die Mutter, die nebenan im Lehnstuhl wieder ein paar Stunden ihres sonnenlosen Lebens verschlief.
Dann kam der Semesterschluß und der Student zog fort. Erst nach Hause im nächsten Semester follte er nach Riel gehen, also nicht wieder nach Berlin zurück.
Er wußte, daß er Elisen nicht wiedersehen würde. Sie war alt, verwelkt, hilflos, häßlich und doch wurde ihm der Abschied schwer genug. Woher das kam, er tonnte es sich nicht erklären.
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Das Mitleid wird's gewesen sein, was ihm das Scheis den so vergällt hat.
Ein sonniger Märztag, der sich recht frühlingshaft bes nommen, verdämmerte.
Den ganzen Morgen und den ganzen Nachmittag über hatte der gelbwämmfige Gesell im Bauer seine Weisen gezwitschert um die Mittagsstunde war auch die Sonne endlich nach wochenlargem Ausbleiben wiedergekommen und hatte einen breiten güldenen Lichtgürtel über das Feasterbrett und den angrenzenden Tisch gelegt.
Elise wußte, daß sie heute den Vogel zum letzten Male fingen hörte, daß sie heute die Lichtfluth der Sonne zum letzten Male fab.
Seltsame Gedanken tamen ihr an diesem Tage. Als es dämmerte, ließ sie sich von der Mutter von ihrem gewohnten Platz am Ofen an's Fenster tragen. Da saß sie wohl eine halbe Stunde und dachte noch allerlei.
Dann öffnete sie das Bauer und das Fenster- und mit einem hell aufjauchzenden Ton begrüßte der Vogel seine Freiheit..
In der Nacht darauf flog auch ihre Seele aus der Gefangenschaft des Leibes in das Land der ewigen Freiheit.
Acht Tage lang habe ich theilnahmslos die Fenster drüben betrachtet, habe gleichgiltig, mechanisch die Veränderung, die sie erlitten, hingenommen.
Nun ist es mir oft, wenn ich in der Dämmerung
Wenn es aber doch Jemanden auf der weiten Welt fiße und hinftarre, als tauchte ba hinter den Scheiben, geben sollte, der ihr Beides bringen könnte, so Elife erschrat.
Der Student hatte plötzlich zu lesen aufgehört, er streifte -fie wandte fich sie mit einem namenlos traurigen Blide ab und hielt trampfhaft die Thränen zurüd. Sie sprachen Beide kein Wort, es war tobtenstill in der Stube
nur
bie keine Blume mehr schmückt, ein weißes, blaffes Mädchen haupt auf, das mit feltsam leuchtenden Augen in die Ferne blickt...
Und ich muß des Studenten gedenken, den ich nie gesehen und der wohl schon lange die bleiche Dulbnerin ver gessen, die ihn einmal geliebt hat...