Ehrenpräsidenten bes Bundes für alle Beit" mit Sis und Stimme im Vorftande gewählt. Die Wahl eines ersten Vor figenden an Bickenbachs Stelle wurde bis zur nächsten Gene ralversammlung ausgefeßt. Die übrigen Wahlen geschahen durch Bettelabftimmung. Das Wahlgeschäft batte bis nach Mitternacht gedauert, so daß die Generalversammlung vertagt werden mußte. Einer der drei zur Friedenstommission" der Berliner Bewegung belegirten Mitglieder des D. A. B. theilte mit, daß in einer soeben stattgefundenen Sigung jener Rom mission eine Einigung der verschiedenen Elemente der Berliner Bewegung auf Grund des Programms des Hofpredigers Stöcker( Neuorganisation) erzielt set.

gebe, daß Derjenige, der fich obne nähere Bezeichnung Anwaltschaft, geb. 1829, war von 1871-74 nationalliberaler Re nenne, fich einen dieser drei Titel beilegte. Der Angeklagte tagsabgeordneter für Leipzig - Land und unterlag dann g war daber zu 20 M. eventuell zu 2 Zagen Haft zu ver Joh. Jacoby. urtheilen.

"

Mr. 24

Straubing, 22. Januar. ( 3wei Jahre unschuldig Suchthause.) Der jegt 43 Jahre alte verbeirathete a Josef Sammer von Pirla, Gerichts Viechtach , w am 11. September 1883 wegen Brandstiftung vom Schmu richt zu 7 Jahren Buchthaus verurtheilt, weil er das An seiner Schwefter, der Bauerswittwe Deuschl zu Bimmern bergebrannt haben sollte. Sammer batte damals jeine Und auf's Lebhaftefte betheuert, allein die Geschworenen spra das Schuldig", weil der Angeflagte als der erbitterifte feiner Schwester befannt war und mehrmals gedroht hatte, deren Anwesen in Rauch aufgehen müffe; auch fonnte er über sein Thun und Treiben zur fritischen Beit nicht ausw Sammer trat am 11. September 1883 seine Strafe ftellte aber am 2. April 1885 im Gefühle Unschuld Den Antrag auf Wiederaufnahme Verfabrens, auch welchem ftattgegeben wurde. Es erschien deshalb Sammer heute wieder vor den Geschwon nachdem er am 19 Oftober 1885 aus der Haft entlaffen den. Die unschuldig erlittene Haft hat ihn vollständig fo lich gebrochen, er fann fich laum von der Anklagebant erbe auch seine bürgerliche Existenz ist nahezu vernichtet, da er Mart Prozentoften bezahlen mußte. In der heutigen Verhand erfchien der Dienfitnecht Andreas Bauer als Beuge, welcher e bestätigte, daß Sammer in der fritischen Nacht ihm weit Brandplay begegnet sei und die That gar nicht begangen fönne; Bauer habe schon nach der ersten Verhandlung al daß Sammer unschuldig verurtheilt worden sei, allein Sa wußte damals von diesem Beugen nichts Welch' ernste nung ist dieser Fall wieder für unsere Gesezgeber, endli mal der dringenden Pflicht nachzukommen und eine Ents gung für unschuldig Verurtheilte festzusetzen!

Potsdam . Der Regierungsbaumeifter Regler aus Berlin , der Redakteur des Bauhandwerker", batte fich am Mittwoch vor der Straflammer hiesigen Landgerichts wegen öffentlicher Beleidigung zu verantworten, nachdem bereits das Schöffen­gericht zu Rathenow ihn in erster Instanz der öffentlichen Be­leidigung für schuldig erachtet und zu 150 M. Geldstrafe event. 10 Tage Gefängniß verurtheilt hatte. Der der Anklage zu Grunde liegende Sachverhalt ist folgender: Am 29. Mat 1885, Nachmittags 4 Uhr, fand während der Streifzeit der Maurer und Bimmerer in Rathenow im Heinsdorf'schen Lokale eine Versammlung statt, die der Maurer Kresse leitete, der bei Be ginn der Versammlung diejenigen, die nicht Maurer oder Bimmerer waren, aufforderte, das Lokal zu verlassen. Sodann hielt ein Maurer Knegendorf aus Hamburg einen Vortrag, nach dessen Schluß der Regierungsbaumeister Keßler, der Opti fer Uhlich und der Maurer Wilte das Lokal betraten, von benen Herr Reßler sofort das Wort zu einer Ansprache ergriff, in der er die rbeiter aufforderte, die gegebenen Geseze zu refpettiren. Der zur Beaufsichtigung der Versammlung fommandirte Polizeifommiffarius Seidler löfte nun, genau ihm nach ihm mitgetheilter Instruktion, auf Grund des §9 des Sozialistengesetes die Versammlung Seidler schildert nun die Vorgänge wie folgt: Herr die Vorgänge wie folgt: Herr Reßler habe nach der Auflösung zu ihm gesagt: Sie sdeinen mir ein richtiger Vollstrecker der Gefeße zu sein", wo rauf er replizirte: Sie haben hier gar nichts zu reden", während Regler nun entgegnet haben soll: Wenn ich Niemanden be leidige, lann ich sagen, was ich will!" und fich mit den andern Versammlungstheilnehmern entfernte. Seidler fühlte sich da durch, daß die erstere Aeußerung von Regler in ironischem Lone gesprochen, beleidigt, stellte Strafantrag und das Rathenower Schöffengericht erkannte, wie oben angegeben, sprach auch dem Er

Der Herr Untersuchungsrichter". Der ,, Arbeiter" L., ein vielfach wegen Diebstahls bestrafter Mensch, hatte im Jahre 1875 das Kunststüd fertig gebracht, aus dem alten Unter­fuchungsgefängniß am Moltenmarkt zu entspringen. L. wurde damals aus dem Stadtvoigteigefängnisse dem Untersuchungs­richter in einem der fleinen Verbörszimmer auf der sogenannten Regelbahn" am Moltenmarkt Nr. 3 vorgeführt; er benugte, bem B. T." zufolge, den Augenblick, als der Richter fich auf wenige Setunden aus dem Verhörezimmer entfernt hatte und 2. allein im Zimmer war, um den am Niegel hängenden Bela des Richters fich anzuziehen, deffen Bylinderhut fich aufzuseßen, und es gelang ihm, trosdem er nur Bantoffeln an den Füßen hatte, in dieser Verkleidung glücklich bei allen Gerichtsboten Auf dem vorbei aus dem Gerichtsgebäude zu entkommen. Mollenmarkte bestieg dann L. schleunigst eine Droschke und war lärgft in Sicherheit, als man sich an die Verfolgung des Ausreißers machte. 2. wurde zwar bald darauf wieder er griffen und später ins Buchthaus geschickt, den Belz und den Bylinderhut hat der bestohlene Untersuchungsrichter aber nicht wieder belommen. Den but will L. einem Schornsteinfeger geschenkt haben, der, wie 2. fich später ausdrüdte, leenen L. fchlechten Staat mit diesen Tintenproppen" gemacht haben soll, den Belz hat er verkauft und den Bimmt", b. h. das Geld, verjubelt. Von dieser Zeit ab wurde 2. in der Verbrecherwelt

auf.

x.

Am Ti und Tribür Bräfide Sigung um Bur green ein Belegentwu und der Diftritten b Abg. Wefentliche jenigen Di dänische S Sprache gem Amtsgericht deutschen tedtigt, fid wohl als be und Erklär brauchten Sprache de Straffachen verhandlung geführt. E weise dem S Der Gegenp treffenden Schriftftüde laffenen Sp Sprachen al

nicht anders, als der Herr Untersuchungsrichter" titulirt. Jest Bolizei- Kommiffar Seidler das Recht zu, den Tenor des Soziales und Arbeiterbewegu

ift 2. wieder in Freiheit gefeßt, wie lange er fich derselben er freuen wird, muß abgewartet werden. Seine Photographie ist dem Verbrecher Album, oder in der Diebessprache zu reden, dem ,, Bilderbuch für gepreßte Herzen" einverleibt worden.

Gerichts- Zeitung.

fenntniffes öffentlich zu publiziren. Gegen dieses Urtheil legte Reßler, dem der Rechtsanwalt Michaelis aus Berlin zur Seite steht, Berufung ein und stellte zum Termin am Mittwoch zwei Entlastungszeugen. Von diesen bekundet der Maurer Wille, daß er nicht gehört hat, daß Keßler die qu. Aeußerung über den Polizei Kommissar Seidler gethan, obgleich er dies, weil er in unmittelbarer Nähe Keßlers gewesen, hätte hören müffen. Die Aeußerung, welche übrigens gelautet habe: ,, haben wir nicht einen braven Wächter des Gesezes!" sei von anderer Seite gefallen, doch wisse er nicht von wem. Maurer Kreße befundet gleichfalls, daß Keßler nicht diese Aeußerung gethan, ,, Es wird ja immer sondern vielmehr geäußert habe:

-

Arbeiterunruhen sollen in den Mansfelder Beige in denen zahlreiche Arbeiterentlassungen stattfanden, vor Tagen vorgekommen sein, gegen welche aus halle und burg Militär beordert wurde. Diese Nachricht schwim Die Lokalpreffe der Proving Sachsen. Nach näher einge Mittheilungen beruht obige Nachricht auf Uebertreibung größere Anzabl entlaffener polnischer Arbeiter allerdings strirte gegen die Entlassung, doch tam es nur verei Gewaltthätigkeiten, die aber ohne Militär zurüdgewieſen Gegenwärtig ist völlige Rube wieder eingetreten. Di aber unter den Arbeitern ist sehr groß.

schöner im Deutschen Reich, wenn man die Arbeiter auf be ftebende Gefeße aufmerksam macht, wird die Versammlung auf­gelöft!" Der Vertheidiger weist darauf hin, daß Keßlei den fenigen nennen för ne, der die Aeußerung gethan, daß er dies aber ehrenhalber nicht thun werde. Das erste Urtheil babe in dem höhnischen Ton, mit dem die Worte gesprochen, die Bes leidigung gefunden, doch müffe er entschieden bestreiten, daß Der Wortlaut beleidigender Natur sei. Wie die Zeugen befun den, hat die Aeußerung ein Anderer gethan und darum ersuche er, das erste Urtheil aufzuheben und den Angeklagten freizu sprechen. Herr Baumeister Keßler bekennt fich in seiner Ver theidigungsrede offen als Sozialdemokrat, der sich aber bewußt fei, wenn er in einer Versammlung spreche, was er zu thun oder zu laffen habe. Er wiffe genau, daß Seidler nach be stimmten Instruktionen gehandelt habe, als er die Versamm­lung auflöfte und es läge ihm fern, dafür einen untergeord neten Polizeibeamten verantwortlich zu machen. Der Gerichts hof erkannte indeffen auf Bestätigung des Urtheils, weil der von dem Angeklagten angetretene Entlastungsbeweis nicht das bestimmte Zeugniß des Polizeikommissars Seidler zu erschüttern im Stande sei, außerdem aber auch das Zeugniß des Wille an einer zu großen Bestimmtbeit leidet.(!)

Bei Hingabe eidesstattlicher Versicherungen, welche beim Gericht gebraucht werden sollen, resp. beim Unterschreiben solcher, muß zur Verhütung schwerer Strafe die äußerste Vor ficht beobachtet werden. Die Richtigkeit dieses Ausspruchs wurde in einer gestern vor der ersten Straflammern hiesigen Landgerichts I stattgehabten Verhardlung gegen die Raufleute Grunemann und Büschel wegen Abgabe einer falschen eides­ftattlichen Versicherung approbirt. Im Jahre 1884 hatte der Kaufmann refp. Fabrikant Fris Lange von dem Agenten Möhring gegen Verpfändung mehrerer tausend Bentner Reis. ftätte verschiedene Darlehen zu 40 pCt. Binsen erhalten. Lange brauchte noch 1000, und erhielt nach seiner beschworenen Aussage auf noch 150 Bentner Reisstärke nach Abzug von 100 M. Binsen den verlangten Betrag. Bur weiteren Sicher­heit mußte er noch einen Wechsel über 1000 m. aus­stellen. Möhring behauptet dagegen, daß er dem Lange einen Wechsel über 1000 m., akzeptirt von dem zahlungs fähigen Büschel, für 900 M. diskontirt und daß er die 150 Rentner Reisstärke zur weiteren Sicherheit für die früheren Darlehne erhalten habe. Als Möhring im April 1884 mit der Einklagung der Wechsel drohte, erwirfte Lange unter Ueber. reichung zweier eidesstattlichen Versicherungen von Grunemann und Büschel, in welcher bescheinigt war, daß Möhring die ihm verpfändete Reisstärke verkauft habe und das ihm der fragliche Wechsel über 1000 Wt. nur zur Sicherheit gegeben sei, eine einstweilige Verfügung des Gerichts an Möhring, fich der Be gebung dieses Wechsels bei Vermeidnng von Strafe zu ent balten. Nun ftellte fich heraus, daß betde Angeklagte die bes scheinigte Thatsache lediglich von Lange erfahren haben, also nicht aus eigener Wissenschaft bestätigen konnten. Der Staats. anwalt beantragte je 4 Wochen Gefängniß, der Gerichtshof er achtete vorliegend aber den guten Glauben der Angeklagten für dargethan und erkannte auf deren Freisprechung.

Die Buderfabrit in Soeft( Westfalen ) hat Hälfte ihrer Arbeiter, über 40 Mann, entlaffen. B flagte man außer in der Eisenfabritation in den übrige beitszweigen nicht. Die Verhältnisse verschlechtern fid immer mehr.

Zur Sonntagsruhe. Fünfundzwanzig hervor Firmen der Spezerei, Materialwaaien und Bigar.enb in Nürnberg erlaffen ein Birkular zur Unterschrift, den Magiftrat das Ersuchen zu richten, die ortspol Vorschrift über die Sonntagsruhe in hiesiger Stadt bab ergänzen, daß in Bufunft Spezereis und Landesprob Handlungen( vausverkaufsläden) an Sonn- und Feier mit Ausnahme bestimmter Tage, von Nachmittags 3 geschloffen gehalten werden müssen. Motivirt wird diese juchen folgendermaßen: 1) Bei den erwähnten Leuten beginnt die Arbeit jeden Tag in den frühesten ftunden und endet zur späten Abendzeit, es ist daher nur billig, daß denselben an Sonntagen wenigstens

Leipzig , 26. Januar. Die Leipz. 8tg." berichtet: In Der heutigen Hauptverhandlung der weiten Straflammer des hiefigen Landgerichts, welche bis gegen 8 Uhr Abends an­dauerte, wurde der Profeffor Dr. Karl Birnbaum hier wegen Betrugs zu 1 Jahr Gefängniß und 2 Jahren Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Rücksicht auf die Höhe der Strafe und wegen Fluchtverdachtes Inbaftnahme des Angeklagten; der Gerichts­hof trat diesem Antrage bei." Dr. Birnbaum, der be fannte Nationalökonom, ordentlicher Profeffor der Landwirths

Die bei der Polizeibehörde angezeigte Verantwort lichkeit eines bestimmten Poliers für die Ausführung eines Neubaues umfaßt nach einer gestern von der 95. Abtheilung bes hiesigen Schöffengerichts gefällten Entscheidung nicht die Verantwortlichkeit des Poliers auch bezüglich der Befolgung der Vorschriften des Straßenpolizei Reglemente. Nach§ 71 beffelben müffen Bauzäune während der Abend und Nacht­zeit erleuchtet werden, und haftet nach dieser Bestimmung für bie prompte Befolgung in erster Linie der Bauherr und in zweiter Linie, wenn der Bau einem Sachverständigen über tragen ist, dieser. Am 11. August pr. wurde der Bauzaun bes Neubaues Lüneburgerstr. 13, für welchen als Bauherr wie als Bauausführer der Privatbaumeister Piater fun­girte, unbeleuchtet gefunden, und ward ohne Weiteres ber Maurerpolter Häusler, welcher der Bolizeibehörde von dem Bauherrn als der als der verantwortliche Bauleiter bezeichnet war, in Die verwirkte Strafe genommen. Auf den von ihm erhobenen Widerspruch erkannte der Gerichts, hof auf Beffen Freisprechung, indem er, wie oben hervorge hoben, annahm, daß lediglich den Piater die Verantwortlich feit treffe.

Für einen höchft verwerflichen Nacheatt belegte gestern die sechste Straftammer hiesigen Landgerichts I das Dienst­mädchen Emilie Krause mit einer exemplarischen Strafe. Die Angeklagte verließ am 1. April v. J. tbren Dienst bei Frau Rentier Roppe, und fand am folgenden Tage diese verschiedene ihrer Kleidungsstücke burch Begießen mit Chlor zerstört. Der Verdacht lenkte fich auf die Krause, die vielfach mit ihrer Dienstherrin in Differenzen gerathen war; das Schöffengericht fprach fie aber frei, well tein voller Beweis erbracht sei. Die Angellagte glaubte geschüßt zu fein, weil Niemand etwas ge­sehen habe; der Berufungsgerichtshof belehrte fte eines Bessern und verurtheilte fte zu vier Wochen Gefängniß.

6. Ziehung d. 4. Klasse 173. Königl. Preuß. Lotterie.

Biebung vom 28. Januar 1886. Nur die Gewinne über 210 Mart find den betreffenden Nummern in Parenthese beigefügt. ( Ohne Gewähr.)

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einiger Stunden Ruhe gelaffen wird; 2) die Geschäftsin sucht, wird felbft tönnen teinen Nachtheil von dieser abgeänderten polizeilichen Vorschrift haben, weil jeder zu diesen Gef branchen Gehörende ohne Ausnahme schließen muß; 3) 11 Uhr Vormittags bis Nachmittags 3 Uhr für Jede Beit und Gelegenheit genug gegeben, um seine Waaren Ortert, daß den mehrfach erwähnten Geschäften zu holen, und endl an den Sonntagen von Nachmittag 3 Uhr der Verke lands. Das allen Geschäften ein so geringer, daß in den meisten de nicht verdient wird, was z. B. das Gas zur einfachten leuchtung loftet." Wir finden das Vorgehen der betre Geschäftsleute durchaus vernünftig und fönnen nu pfehlen, die Eingabe mit zahlreichen Unterschriften fehen.

1 72 84[ 1500] 136 44 47 57 202 14 34 31 45 49[ 3000] 315 90[ 300] 435 46 82 583( 300) 649 93 922 83[ 300] 99 1067 87 113 82 84[ 3000 240 44 53 77 300 10 48 420( 550] 54 92[ 300] 523 716 31[ 300] 853 70 920 27 31 43 46 78 1300] 2045 47 131[ 300] 59 306[ 300] 19 62 449 56 91 97 506 25 95 610 825 32 40[ 300] 85 917 60 95 97 3062 110 84 270 [ 300] 324 81 423 84 5.2 615 80( 300] 972 4070( 300] 101 35 37 47 289 303 16 27 53[ 300] 57 74 405 10 36 55 70 548 50 76[ 300] 83[ 1500] 669 747 95 815 30 903 34 68

45122[ 300179 244 336 1550] 410 24 560 636 65[ 1500] 701 81 49 46050 57 68 78 128 278 310 68 85 95 401( 550] 11 13 514 61 68 80( 550] 641 742 56 864 89 956 47120( 1500) 36 46 63 276 331 443 562 615 37 715 22[ 550] 23 855 95 933 34 73 1803 117 21 36 244 70 353 401[ 300] 23 84 505 40 82 84 650 57( 30 764 809[ 300] 41 946 49012 42 146[ 3000] 375 81 466 49 16 19 93 636 53.[ 300] 788 815[ 550] 66 920 37 1550] 67

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Antrages bezeichnen, lang gegenn Bolen bie Rebner auf befonders a Stritif. Abg. F

50013[ 300] 67 95 136 42 203 6 63 328 51[ 300] 455 73 6057 77 95 95 442 43 81 96 517 19 41 71 620 31 81 756 69 910 59 5200 53 102 17[ 1500] 33 52 75 344( 550] 74[ 550] 485 99 500 12 620 77 99 733( 300) 841 93 930 53117 88 259[ 1500] 326 58 35 504 40( 300) 611 83 86 844 85 938 44 54067 142 297 36 24 59 80 96 97[ 300] 533 75 600 702 17 849 63 934 43 67( 3000 55081 85 94 117[ 300] 82 205 12 302 14 86 444 91 522 743 806[ 300] 8[ 300] 929( 300) 46 56057 131 42 68( 550) 246( 150 34[ 300] 59 60[ 1500] 93 94 438 57[ 300] 91 594 640 708 801 905 57031 42 47 62 1550] 258 76 77 586 601 22[ 300] 66 58030 32 92[ 300] 126 44( 550) 50 81 204[ 1500] 76 98 316( 5 57 59 96 422 34 78( 300) 504 30[ 300] 48 606 11[ 300] 73 81 75 77 88 822 88 963 64 74 83 59013 47 75 108 59[ 550] 246 523 45 66[ 300] 623 715 73 82 90 829 35 4[ 1500] 977 60053 143 202 391 474[ 550] 77 82 568 70 624[ 550] 64 61015 55( 550] 71 88[ 300] 130 52 248 856 905 19[ 300] 86 63 80 13001 90 593 94 718 54 74 806[ 550] 93 900 11 43 46 90 [ 300] 84 316 73 412 51 54( 550] 90 519 686 758 880 83[ 300] 63060( 300) 70 87 214 330 54 475 565 656 68 723 801 44 931 70 74 115 24( 550) 77 360 92 427 36[ 550] 514 64[ 300] 89 717 38 48 52[ 300] 77 90 866 71 84

84

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6136 41 54 74 204[ 3000] 300 60 448 565 683 731 53 75 801[ 1500] 55 58 993 6077 86 109 12 24 86 230 37 382 90 405[ 300] 28 60 97 [ 1500] 530 38 93 98 623 37 711 814[ 1500] 58 916 24 42 80 96 7009 54 181 305 7 11 65[ 300] 477 520 42 601 76 726 61 93 914[ 300] 54 56 8094 183 223 53 69 417 37 56 60 93 502 14 24 650 714 27 59 89 881 989 9002 25 210 14 29[ 300] 55 335 72$ 3000] 402[ 3000] 35 88 518 37 [ 1500] 43 83 742 77 809 976 10085 89 94 142 264 74 89 348 70 99 444 574 601 36 64 713 38 [ 3000] 806 11 55[ 300] 968[ 300] 83 11017 23 57 70[ 3000] 72 222 352 [ 1500] 91 426[ 300] 67 92 1550] 513 27 30 40 67 83 610 57 90 798 917 18 12014 35 127 240 72 341 67 426 539 84 749 94 98 840 58( 550) 63 907 31 35[ 300] 91 13095 110[ 1500] 18 56 69 215 85 394 448 529 51 92 618 49 97 758 81 830 58 73( 300) 81 961 90 13000 14025 52 60 61 226 36 45 78 321[ 300] 45 407 23 37[ 300] 65 522 27[ 300] 48 79 606 8 15016 92 112[ 300] 46 48[ 3001 89[ 3001 210[ 300] 82 327 28 400 5 65002 67 91 215 461 90[ 1500] 574 604 8 77 753 79 82[ 300 17 69 98 669 70 90 796 848 916[ 3000) 41 42 16040 76 125 50 53 209 45 78 315 492 564 611 23 76 80 793[ 300] 17032 42 55 114 22( 550)( 300) 920( 300) 94( 300) 66072 113 16 22 98 218 302 25 38 59 221 332( 550) 50 78 469 95 535 641 1550161 79 70317304513622 93 97( 1500) 720 832 912 23 25 5987 22 47 156 264, 901 29 76[ 50] 18052 74[ 50] 169 88 217[ 1500] 324 27 34[ 550] 44[ 300] 422 28 31 73 93 639 758 968 92 8001[ 1500] 207( 550 [ 300] 77 511 45 48 613[ 30001 61 873[ 300] 945 87 19028 91[ 1500] 164 470 528[ 3000] 75 633 45[ 300) 47 704 46( 30) 69 872 69069 [ 300] 94 216 49[ 550] 60 67 334 96 441 92 582 600 9 753 99 [ 1500] 243 80 99 350 91[ 300] 454 510[ 3000] 609 28 57 70[ 3001 20001 24 57 239 66 305 38 450 507[ 1500] 29 650 69 84 715 26 858 64[ 300] 935 54 85 829[ 300] 91[ 300] 981 89 21002( 550] 142 93 94 219 44 94 95 96 371

717 934

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75002 57 194 267 355[ 3000) 57 69 490 510 22

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Ift die Bezeichnung als Anwalt eine rechtswidrige und als Beilegung eines Titels oder einer Würde an­zusehen? Mit der Lösung dieser Frage batte fich gestern in ber Anklagesache gegen den Rechtskonsulenten Karl Michaelis wegen unbefugter Anmaßurg eines Titels die 96. Abtheilung des hiesigen Schöffingerichts zu beschäftigen. Dem hiesigen Rechtsanwalt Dr. Michaelis ging am 11. Mai v. J. eine Poft larte von Frl. Katharina Schulz zu, in welcher über die unge rechtfertigte Burückbehaltung eines thr zuftehenden Geldbetrages Beschwerde geführt war. Da dem Empfänger eine Person bes qu. Namens unbekannt war, gerieth er auf die Vermuthung, daß der Adreffat wohl ein Rechtskonsulent gleichen Namens fein würde, und ermittelte, daß der Angeklagte an seinem Hause ein Schild führe, auf welchem er fich als Anwalt" bezeichne. Sein Antrag auf Strafverfolgung des p. Michaelis wurde sowohl von der Umtsanwaltschaft als von der Staatsanwaltschaft zurüdge. wiesen, dagegen beschloß auf die eingelegte Beschwerde der Straf fenat des Kammergerichts die Erhebung der öffentlichen Klage, wel cher Dr. Michaelis als Nebentläger beitrat. Amtsanwalt Dr. Le Viseur plaidirte für Freisprechung des Angeklagten, weil Die Anwaltsbezeichnurg nur die Thätigkeit des Bezeichnentn Darstelle, die dem Publikum zur Ausführung von allerhand Aufträgen offerire. Die Bezeichnung Anwalt" werde auch nicht vom Staate verliehen. Der Nebenkläge: führt aus, daß bie Ausbrüde Anwalt und Rechtsanwälte" völlig identisch feien, wie auch die Zivilprozeßordnung vom Anwaltszwang und Anwaltsprozeß spreche. Der Gerichtshof nahm an, da es nicht blos Rechts, sondern auch Amts- und Staatsanwälte

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Berantwortlicher Rebal eur t. Grosbeim in Balin. Crud und Berlag von Mar Bading in Berlin 8W., euthfiraße 2.

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