1( 300) 448

50] 225 48 001 139 95 800 60 69

50 10 68 292 399 613001 83 606[ 550 52 56 301 52083 101 1.25 3000 23 563 687 202 41 357 806 28 919 113.01 903 8 70 75 99 639 94 929 6.60 64 69 261 215 39 03 7 39 51

69 799 807

27 542 98 5 489 522 108 49 322

26[ 300] 93

3000) 501 3

128 550 600

300] 79 738

Beilage zum Berliner Volksblatt.

r. 31.

Mittheilungen

des Regierungskommissars Lohmann betreffend die Frauenarbeit.

In der Sigung der X. Kommission( Arbeiterschus) am B001 50 54 legten Donnerstag machte, wie wir bereits mittheilten, der Re 125 229 62 terungsfommiffar Geheimrath Lohmann Mittheilungen über 0) 73( 1500)

19 22 63

Resultat der Erhebungen über den Umfang der Nacht­18 538 665 beit der Frauen im Deutschen Reiche. Bei der Hochwichtig 5001 926 39 päter auf diefelben noch zurüd zu fmmen. 18 19 27 5 ibrem wesentlichsten Inhalt nach mit, uns vorbehalten,

33 81 1300

5 407 1300

56 68 81 86

56

arbeit der Arbeiterinnen vorkommt, weisen rach der Art dieser 4. Die Industriezweige, in welchen überhaupt die Nacht­74045efäftigung folgende Verschiedenheiten auf:

8716[ 6000

39 76 624 238 93 355 89 77009 091 963 64 61 544 64 477 94 408

5501 40( 550 473 825 56( 550) 70 062 3108 94.98/ 3 2 801 4

441

57 76 B12 13 550146

52 88

98 110 700 52 515 84( 56

10 78 20

64 85

854

8337 41 61 939 9305

31 867( 300 2726 89 88

30

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Dorftebend

1. Industriezweige mit regelmäßiger Tag und Nacht­arbeit das ganze Jahr hir durch, 2. Industriezweige, welche nur eine gewisse Zeit des Fabies( Rampagne), dann aber mit regelmäßiger Lag und Nachtarbeit betrieben werden, 3. Industriezweige, welche der Regel nach nur mit

Tagesarbeit betrieben werden, in gewiffen regelmäßig wiederkehrenden Beiten( Saison) Nachtarbeit zu bilfe nehmen, 4. Industriezweige, welche der Regel nach nur mit Tagesarbeit betrieben werden, in unregelmäßig ein­tretenden eilig n Beiten aber Nachtarbeit zu hilfe nehmen.

In den unter 1 und 2 bezeichneten Industriezweigen Andet ausnahmslos eine Eintheilung der Arbeit in Tag und Nachtschichten statt, und zwar mit vereinzelten Ausnahmen,

Sonnabend, den 6. Februar 1886.

auf den Schlüffen, welche aus der Natur der Beschäftigung| gezogen werden, und gehen deshalb vielfach auseinander. Auch von denjenigen, welche ein ungünstiges Urtheil fällen, wird anerkannt, daß es sich weniger um gegenwärtig vorhan dene Uebelstände handle als um folche, welche bei einer wei­teren Verbreitung der Nachtarbeit möglicherweise eintreten Tönnen.

F. Auch über die Frage, ob das Verbot der Nacht arbeit der Arbeiterinnen ohne Schädigung gewichtiger In­tereffen durchführbar set, gehen die Urtheile auseinander. Gegen das Verbot wird das Bedenken erhoben, daß da höht, sondern auch viele Arbeiterfamilien in ihrem Einkommen burch nicht nur die Produktionskosten der Industrie er geschädigt werden würden. In letterer Beziehung wird nament lich darauf hingewiesen, daß das Verbot der Nachtarbeit der Frauen für die betreffenden Industriezweige entweder die Be feitigung der Nachtarbeit überhaupt, oder die gänzliche Aus­schließung der Arbeiterinnen von der Beschäftigung zur Folge baben müsse, und daß lezteres überall da eint.eten müsse, wo die Eigenthümlichkeit der Industrie den regelmäßigen Tag und und Nachtbetrieb erfordere. Ver­Für das bot wird von anderer Seite geltend gemacht, daß in den meisten Industriezweigen, in welchen überhaupt nächtliche Beschäftigung von Arbeiterinnen vorkomme, diese leine ent­scheidende Rolle spiele, weil ste nicht bei allen Betrieben des betreffenden Industriezweiges, sondern nur sporadisch vorkomme, und demnach aus dem Verbote im Allgemeinen weder für die Industrie noch für die Arbriterbevölkerung erhebliche wirth. schaftliche Nachthelle hervorgehen könnten.

Ein ausnahmsloses Verbot wird übrigens von keiner Seite

befürwortet.

Zunächst herrscht Einverständniß darüber, daß für den wichtigsten in Betracht kommenden Industriezweig, die Rüben. zucccfabritation, in welcher die Nachtarbeit von Arbeiterin nen von jeber und ganz allgemein üblich, auch für die Folge weil in derselben weder die Nachtarbeit noch die Beschäftigung von Arbeite­rinnen entbehrlich sei, und weil es fich daneben um eine

so daß ein regelmäßiger, meist wöchentlicher Schichtenwechsel nicht abgestellt werden könne,

Schicht immer bei Nacht, die andere immer bei Tage bes schäftigt wird, beruht dies auf der Mitverwendung jugend Beschäftigung handle, welche für zahlreiche weibliche Arbeits licher Arbeiterinnen, welche gefeßlich bei Nacht nicht beschäftigt

werden dürfen.

der Saison theils die sonst üblichen Tagesschichten durch tegel­In den unter 3 bezeichneten Industriezweigen werden in mäßige Tag und Nachtschichten erfest, theils wird der Betrieb burch nächtliche Ueberstunden der in der Tagesschicht beschäftigten Mrbeiterinnen verstärkt. In den unter 4 bezeichneten Industries weigen erfolgt die Verstärkung des Betriebes in eiligen Beiten nur durch hinzunahme nächtlicher Ueberstunden.

träfte, welche in den Sommermonaten mit landwirthschaftlichen Arbeiten beschäftigt seien, die einzige Gelegenheit biete, auch in den Wintermonaten einen Verdienst zu finden.

Ebenso wird es ziemlich allgemein für untbunlich gehalten, die Nachtarbeit für die sogenannten Saisonindustrien abzustellen. Es handelt sich für diese Industriezweige um die Nothwendigs leit, in gewiffen, meist nur furzen Perioden den regelmäßigen Betrieb zu verstärken, um den erhöhten Anforderungen des Marktes, welche in Folge des regelmäßigen Wechsels der Mode oder durch das außerordentliche Bedürfniß in gewissen Jahreszeiten bedingt find, genügen zu können. Dazu reichen weder die auf den regelmäßigen Umfang des Betriebes berech neten Betriebsanlagen, noch die für die Beschäftigung verfüg. baren Arbeitskräfte, namentlich soweit es fich um eingearbeitete

B. Die Industriezweige, in welchen Nachtarbeit der Ar beiterinnen vortommt, find folgende: 1. Bu A. 1: Glashütten, Spiegelmanufatturen, Briquettfabriken, Bementfabriken, Eisens butten  , Binthütten, Porzellantnopffabriten, Papier   und Luchs und Flanellfabriken, Wollwäscherei und Kämmeret, Net Arbeiterinnen handelt, aus, wenn nicht die während der übrigen Bappenfabriken, Holzschleifereien, Spinnereien und Webereien, fabriten, chemische Fabriken, Buderraffinerien, Stärkefabriken, Buchbruckereien( für Beitungen).

2. Bu A. 2: Rübenzuderfabriken, Krautfabriken, Bichorien­

fabriken, Biegeleien, Steingutfabriken.

Gol und Schnisstoffoerarbeitung, Teppichfabriken, Strumpf­Waarenfabriken, Schirmfabriken, einzelne Zweige der Beflet­bungsindustrie, Färbereien und Appreturanstalten, Bettfeder Reinigungsanstalten, Chokolade- und Zuckermaarenfabriken, Sebtuchenfabriken, Konserven und Fleischwaarenfabriken.

3. Bu A. 3: Bleiwaarenfabriken, Spielwaarenfabriken,

in ber Mehrzahl aller Industriezweige vor, am meisten in der

Bu B. 4. Diese Art der zeitweiligen Nachtarbeit lommt

Legiils

und Papierindustrie.

Staaten.:

Beit des Jahres ausschließlich übliche Tagesarbeit durch Nacht arbeit ergänzt werden kann.

Endlich wird es auch ziemlich allgemein für unausführbar gehalten, durch ein allgemeines Verbot der Nachtarbeit die Verstärkung des Tagesbetriebes durch Hinzunahme nächtlicher Ueberftur den in eiligen Beiten unmöglich zu machen, weil da durch namentlich verschiedenen 3Bweigen der Textilindustrie die Möglichkeit entzogen werden würde, günstige Konjunkturen durch rasche Vermehrung der Produktion ausnußen zu fönnen. Von besonderer Bedeutung ist diese Rücksicht in solchen Industrie­zweigen, welche für den Export arbeiten, weil dieselben, wenn fte außer Stand gesezt werden, die häufig plößlich an sie her. auch den regelmäßigen Absatz auf dem Weltmarkte an aus­antretenden eiligen Bestellungen anzunehmen, dadurch leicht

befchäftigt find, beträgt annähernd in den verschiedenen wärtige Konkurrenten verlieren. Die Folge davon würde dann C. Die Bahl der Arbeiterinnen, welche mit Nacharbeit

benen

1. In den Industriezweigen mit regelmäßiger Tag und Nachtarbeit das ganze Jahr hindurch:

2.

in 222 Betrieben mit 4080: beiterinnen.

In den Kampagneindustrien: a) In Buckerfabriken:

in 306 Betrieben mit 7796 Arbeiterinnen.

1 und 2 tommen noch hinzu die ungetrennt angege für Königreich Sachsen 28 Betriebe mit 1100 Ar

beiterinnen. Demnach ad 1 und 2 Summa: 565 Betriebe mit

18 301 Arbeiterinnen.

8.

In Saisonindustrien: Hier ist die Zahl der Betriebe und der Arbeiterinnen nur hin und wieder ermittelt. Aufgeführt sind Preußen, Gera   und Württemberg mit 44 Betrieben und 2115 Arbeiterinnen. 4. Die Bahl der Betriebe, welche unregelmäßig in eiligen

Beiten Arbeiterinnen bei Nacht beschäftigen, und die Bahl der so beschäftigten Arbeiterinnen hat nicht feft gestellt werden tönnen.

D. Unter den Industriezweigen, welche überhaupt Arbei terinnen bei Nacht beschäftigen, giebt es, soweit sich hat ermit

zweige sei, welche für die darin beschäftigten Arbeiter meist noch eine dauernde Einschränkung der Produktion in diesem Industries bedentlicher sein würde, als für den Unternehmer.

Parlamentsberichte.

Deutscher   Reichstag  .

40. Sigung vom 5. Februar, 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: v. Boetticher, von Schelling und Kommiffarien.

In erster und weiter Beratburg wird der Gefeßentwurf, betr. die Bürgschaft des Reichs für die Binsen

einer egyptischen Staatsanleihe, genehmigt. Die

Abstimmung bezieht sich, wie der Präsident ausdrücklich fon ftatirt, nur über den Gesezentwurf selbst, nicht über die Ueber­einfunft der sechs Großmächte und der Türkei   vom 18. März 1885. Dem Reichstag blieb es unbenommen, auch die lettere in den Kreis feiner Diskussion zu ziehen, wenn überhaupt eine

III. Jahr

artigkeit der Judikatur in den unteren Instanzen, gleich mig lich für die Intereffen des Publikums wie für die Entwidelung einer allgemeinen Rechtsanschauung, findet ihr Korrektiv in den höheren Instanzen. Anders liegt die Sache bei differirenden Rechsenticheidungen der obersten Instanz, des Reichsgerichts, wo die Bearbeitung der Fälle in mehreren Bioil- und Straf senaten unabweisbar ist. Zur Verhütung einer differirenden Rechtsprechung hatte der§ 137 Vorsorge getroffen für die Fälle, in denen ein Bivilsenat von der Entscheidung eines anderen oder der vereinigten Bisilsenate, oder ein Straffenat von der früheren Entscheidung eines anderen oder vereinigten Straf fenate abweichen will, dagegen nicht für den Fall, daß eire Verschiedenheit in der Rechtsprechung der Bivilsenate gegenüber denjenigen der Straffenate stattfindet. Die Annahme, daß solche Widersprüche voraussichtlich selten oder gar nicht vor tommen würden, hat die Praxis widerlegt. Die Vorlage statuirt deshalb für den letzteren Fall eine Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum des Reichsgerichts als die autoritative Ein­beit für die gesammte Judikatur des Reichsgerichts. Die Ent scheidung über den Thatbestand bleibt füglich den einzelnen Senaten überlassen, diese aber bleiben in ihren Entscheidungen gebunden an die Entscheidungen des Plenums. Eine fom­miffarische Behandlung der Vorlage erscheint mir bei ihrer Ein­fachheit und Klarheit überflüssig.

Abg. v. Cuny( nat. lib.) empfiehlt Vorberathung in einer freien Kommission unter Theilnahme von Vertretern der Reichs, tegierung. Die Sonderung der Rechtsfrage von der Gesammt­heit des Falles ist eine etwas fünftliche und vielleicht auch für bie Entwickelung unseres Rechtslebens nachtheilige Einrichtung. Wir haben im Gebiete des franzöfifchen Rechts die Erfahrung gemacht, daß häufig die Entscheidung der Rechtsfrage durch Die Lage des Einzelfalles durchaus bedingt ist.

Abg. v. Grävenit( R.- P): Daß fich bei den einzelnen Senaten des Reichsgerichts eine selbstständige Rechtsübung her­ausbildet, ist an fich fein Unglüd, sondern eine einfache Konsequenz der richterlichen Freiheit und Unabhängigkeit. Es muß aber ein Mittel gefunden werden, um völlige Uebereinstimmung in der Rechtsprechung her. beizuführen, wissenschaftliche und praktische. Der Entwurf schließt sich überall dem Gutachten des Reichsgerichts an. Das ist ein erfreulicher Vorgang, der auch in anderen wichti gen Angelegenheiten der Rechtspflege Nachahmung verdiente. Ich bin erfreut darüber, daß die Entscheidung der Rechtsfrage im Plenum ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen soll. Eine eingehende Diskussion in einem folchen Kolleg um von etwa 80 Mitgliedern wäre unmöglich oder doch erfolglos. Auch darf ein solches Kollegium nicht mit Rechtsfragen des einzelnen Falles bejaßt werden, die in der Judikatur gar nicht streitig find. Es handelt sich hier auch gar nicht um Urtheile, sondern um Gutachten, und insofern um ein Internum des Kollegiums. Diese Gutachten find doch wesentlicher als der mündliche Vortrag des Referenten und Korreferenten, die doch außer Stande sein würden, die wissenschaftliche Seite der Frage vollständig zu erschöpfen. Nur in einem Punkte wünsche ich eine Aenderung der Vorlage, daß die Entscheidung der Rechtsfrage im Plenum erfolgt ,, nach schriftlicher Anhörung der Staatsanwaltschaft." Ein etwaiger politischer Einfluß ist von dieser Mitwirkung nicht zu befürchten, wohl aber eine materielle Förderung der Entscheidung zu erhoffen. Ich bin für Be. rathung der Vorlage im Plenum.

bg. Rintelen( Bentrum) empfiehlt tommissarische Vorberathung in der Kommission, welche die Anträge auf Wiedereinführung der Berufung bearbeite. Denn reiflichfter Ueberlegung bedürfe die Trennung der Rechts von der That frage, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für die im Geset vorgesehenen Fälle und die Entscheidung bezw. Prüfung von Beschwerden.

Die tommissarische Vorberathung wird abgelehnt, es wird Die zweite Berathung also im Plenum stattfinden.

Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahlen der Abgg­Virchow, Prinz Handjery, Noppel, Delbrück   und Kropatscheck werden für giltig erklärt. Bezüglich der legteren wird der Reichskanzler ersucht, die eidliche Bernehmung von Beugen zu veranlassen, sowie ermitteln zu laffen, wo und durch wen die Verschlüsse der verstegelten Wahlzettel verlegt worden find.

In Betreff der Wahl des Abg. Ebert wird die An­stellung weiterer Ermittelungen durch die Mandatsniederlegung des Abg. Ebert für erledigt erklärt.

Es folgt die Prüfung der Wahl des Abg. Richter. In einem Proteste von Reichstagswählern des Wahl freises Hagen wird behauptet, daß eine Wäblerversammlung in Haspe  , sowie Versammlungen eines Arbeiter- Wahlkomitees widerrechtlich verboten seien.

Die Kommission beantragt, den Beschluß über die Giltig­teit oder Ungiltigkeit der Wahl auszuseßen und den Reichs­langler um einen amtlichen Bericht darüber zu erfuchen, auß welchen Gründen die im Wahlprotest bezeichneten Verbote von

teln laffen, nur einen, in welchem dies mit verschwindenden solche stattgefunden hätte. Damit ist seitens der Reichsregie: Wahlversammlungen ergangen find.

Ausnahmen von sämmtlichen demselben angehörenden Betrieben gefchlebt: die Stübenzuder Industrie, in welcher zu

rung dem Art. 7 der Uebereinfunft genügt, durch welchen die Regierungen der sechs Großmächte fich verpflichten, die Geneh

Abg. Hafenelelo er( Sozialdem) tritt für diesen An­trag ein. Das Hauptgewicht wird auf Klarstellung des zweiten

Bleich die Bahl der bei Nacht beschäftigten Arbeiterinnen größer migung ihrer Barlamente aur gemeinsamen und solidarischen Punties des Wahlproteftes zu legen sein. Verbote von Ver , als in sämmtlichen übrigen Industriezweigen, welche regel Garanti für die regelmäßige Sablung von 315 000 Bfo. Sterl. fammlungen sozialdemokratischer Wahlfomitees müffen viel ein­

mäßig Arbeiterinnen bei Nacht beschäftigen, zusammen.

In allen übrigen Industriezweigen, in denen eine regel

Binsen der höchstens mit pSt. zu verzinsenden egyptischen Anleihe von 9 Millionen Pfd. Sterl. einzuholen.

Rch diefelbe auf einzelne mehr oder weniger zahlreiche Betriebe, betreffend die Abänderung des§ 137 des Gerichts.

während die große Maffe der Betriebe dieselbe nicht kennt.

als

Es folgt darauf die erste Bera bung des Gesezentwurfs, verfassungsgesezes, der durch nachstehende Vorschrift

Cine Ausnahme machen die Buchdruckereien insofern, ersetzt werden soll.

schneidender wirken, als Verbote öffentlicher Wählerversamm­lungen. Es wird damit im Volte der Glaube erweckt, daß den Sozialdemokraten nicht einmal erlaubt sein solle, Vor­bereitungen für die Wahlen durch die Errichtung von Wahl komitees zu treffen.

Abg. v. Köller( tons.): Herrn Hasenclevers Bemerkungen paffen nicht recht auf den vorliegenden Fall. Um Verbote von Wahl­

In welchen Morgenblätter hergestellt werden, Arbeiterinnen scheidung eines anderen Bivilsenats oder der vereinigten Bivil tomitees handelt es sich hier nicht.( Nuf: Doch! Kommissionsbericht!)

-

bei Nacht be

wenn auch meist nur in geringer Bahl fäftigen. Ebenso scheint bei einigen verhältnißmäßig neue ten Industriezweigen, wie bei den Briquettfabrilen und den Anfang an in der Mehrzahl der Betriebe eingeführt zu sein. einigten Siraffenate einzuholen. Gine Bermehrung der Nachtarbeit ist, namentlich soweit es fich um die Verstärkung des Betriebes durch nächtliche Ueber

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bemerkbar.

fenate, oder ein Straffenat von der Entscheidung eines anderen Straffenats oder der vereinigten Straffenate abweichen, so ist über die ftrettige Rechtsfrage im ersteren Fall eine Entscheidung Der vereinigten Sivilsenate, im legteren Fall eine solche der ver Einer Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum bedarf es, wenn ein Bipilsenat von der Entscheidung eines senat von der Entscheidung eines Bivilsenats oder der vereinig

funden handelt, in verschiedenen Zweigen der Textilindustrie Straffenats oder der vereinigten Straffenate, oder ein Straf und Sittlichkeit der Arbeiter liegen bestimmte Erfahrungen nicht scheidung des Plenums abweichen will. E. Ueber die Folgen der Nachtarbeit für die Gesundheit ten Zivisenate, oder ein Senat von der früher eingeholten Ent

Die Entscheidung der Rechtsfrage durch die vereinigten

Es werden Wählerversammlungen sein, die vom Wahlkomitee einberufen worden. Die Bildung von Wahllomitees verhindern zu wollen, wäre ein böser Eingriff in die Wahlfreiheit. In Bezug auf den Antrag der Kommission find wir der Ansicht, daß der Beschluß über die Giltigkeit der Wahl nicht weiter ausgefest zu werden braucht. Der Ermittelungen, um welche der Reichskanzler ersucht wird, bedarf es nicht; fte find, wie Der Bericht ergiebt, vom Landrathsamt in Hagen   und der Re­gierung in Arnsberg   angestellt worden. Bei der Wahl des Abg. Gottburgsen erklärten Ride: t und Windthorst, daß eine Wahl für giltig zu erklären sei wenn die Majorität des Ge wählten durch die Zahl der Wähler, welche bei der Wahl nicht erschienen, nicht alterirt werden könne. Ich würde die Auf­stellung eines solchen Grundsages bebauern, aber immerhin würde mir das noch lieber sein, als wenn, wie bisher, von Fall zu Fall entschieden werden sollte. Abg. Richier ist gewählt mit einer absoluten Majorität von 435 Stimmen. Nicht gwählt haben im Ganzen 1374. Nach Ihrem( der Linken) Prinzip müßte die Wahl Richters ebenso gut Aber wir faffirt werden, wie die von Gottburgsen. halten dieses Prinzip für falsch und finden in dieser Auffaffung bereits Unterstügung auf Ihrer Seite, wie ein Artikel der Freifinnigen Beitung" beweist, in dem Stimmung

bliche und daneben noch so neue ist, daß sichere Beobachtungen Senate oder das Plenum ist in der zu entscheidenden Sache Darüber noch nicht gemacht werden konnten. Eine Ausnahme bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige münd macht in dieser Beziehung die Rübenzuderinustrie, für welche liche Verhandlung. Borhandensein von Mißständen, welche auf die Nachtarbeit mündliche Verhandlung erfordert, erfolgt dieselbe durch den aurtidzuführen wären, in Abrebe genommen wird.(?? D. R.  ) erkennenden Senat auf Grund einer erneuten mündlichen Entgegengefegt lautet das U.theil über die Nachtarbeit von Frauen Verhandlung, zu welcher die Prozeßbetheiligten von Amts Linken) Prinzip

fleften vortommt.

In Gifenbütten und Binthütten, welche übrigens nur in Ober

Rachtarbeit weniger auf der Beobachtung von Thatsachen als Sm Uebrigen beruhen die Urtheile über die Folgen der

Soweit die Entscheidung der Sache eine vorgängige

wegen unter Mittheilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu laden find."

Abg. Klemm( tons.): Die Vorlage stellt einen ent schiedenen Fortschritt in der Rechtsprechung dar. Die Ungleich