eantrage
ach von ne Rede
, bann n wird. ledigli Kinder
rt man wollen chließen ( Redner nuftript
laan. Durch die neue Selbstverwaltungsgefeßgebung, in Son berheit die Kreisordnung, ist die im§ 4 der Schulordnung on 1845 dem Landrath beigelegte Befugniß, an Stelle der Gelbftrafen entsprechend daft und Gefängniß zu dekretiren, weggefallen und deshalb ist es am besten, ben§ 4 selbst durch eine andere Bestimmung zu erfegen.
Die Distuifion wird gefchloffen.
Berfönlich bemerkt Abg. Dirichlet dem Herrn Gerlich, müffe die Motive nicht gelesen haben, denn dort werde ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Vorschriften gerade mit Rüdficht auf die polnisch sprechende Bevölkerung noth wendig feien.
Abg. Gerlich giebt zu, daß Abg. Dirichlet die Vorlage ne Belt beffer stubirt habe als er.
Erfah Schules n diesen gebung Treiben
der pol rt#ser en nicht Berräther
Ich wird fo liefe 100 Gins ft; file hin bie Das Bo § 33
rte von
würde
edentlich
m.( Beis En legen en. Die ht with
tea fein
190876
2
Scul
find
Cen
n.
Die
niftam then Be
an eine
fs, bet Proving glements
im Ge
bulen in fien unb er Schul
felen fir
fich bler
um bie
eftimmte
n beften
feble
Den vo
6.)
hen G Orüdent
Shul
1. Nod
Die Vorlage wird derfelben Kommiffion überwiesen, wie die vorhergehende Borlage.
Bojen.
folgt die erfte Berathung des Gefeßentwurfs, betr. die Anstellung der Impfarate in der Broving
untlar.
Abg. v. Schorlemer: Dieses Gesetz hat ein allgemeines Schütteln des Kopfes erregt.( Heiterkeit.) Ich will es nicht lächerlich machen.( heiterteit.) Was das Gesez eigentlich will,
Minister v. Goßler: Die Vorlage hat eine rein sach liche Bafis. Seit dem Erlaß des Impfgesetzes von 1874/75 für Breußen ist die Meinung bervorgetreten, daß der Verzicht auf die Anstellung der Impfärzte seitens der Verwaltungsbe hörden falsch war. Alle anderen deutschen Staaten find davon ausgegangen, daß beamtete Aerzte die Träger des Impfwefens fein müffen. Seit etwa 30 Jahren in das Bestreben dahin gegangen, ben nationalpolnischen Mittelstand, Aerzte und Rechtsanwälte, in tieinen Städten zum Mittelpunkt der Agitationen machen. Faft in allen fleinen Städten bilden die Aerzte oder Rechtsanwälte die Zentren der polnischen Agitation.( Bewe gung im Bentrum und bei den Bolen.) Eine vernünftige Staatsregierung muß den einzelnen Masregeln dieser Agitation nach geben, fie muß versuchen, diese Personen des amilichen Nimbus u entkleiden und daher auch den Muth haben, solche Vorlagen Reaft ihrer Erkenntniß vor dem Lande zu vertheidigen.( Bei
fall rechts.)
den Bug zu verlassen und im Stations- Bureau sein Nationale anzugeben. Dies tonnte schließlich nur unter Hinzuziehung eines Gendarm bewerkstelligt werden, denn Gräginger benabm fich dabei höchft ungeberdig; aus dem Bug endlich mit Ges walt heruntergeholt, beschimpfte G. den Stations Borfteher im Bureau und versuchte dann auf den in Bewegung befindlichen Bug wieder hinaufzufpringen, als er hieran verhindert wurde, schlug er mit dem Kopf feines schweren Spazterstodes dem Borffeher auf den Kopf und leistete schließlich noch dem Gene darm, den er außerdem beschimpfte, ebenfalls thätlichen Wider fland. Das Köpnider Schöffengericht erkannte gegen Gräzinger wegen Widerstand, Beleidigung 2c. auf 2 Monate Gefängniß.
Mit dem Einwande, seine damalige Trunkenheit babe thn zu jenen Bravourstückchen verleitet, legte Gräzinges Berufung ein und bat im gestrigen Audienz Termin vor der Straflammer des Landgerichts II um Umwandlung der er Tannten Strafe in Geldstrafe.- Die Straflammer legte jedoch auf den obigen Einwand des G. gar kein Gewicht und bes ftätigte unter Verwerfung der Berufung das erftergangene Urtheil.
ungvedmäßigste. Das mit vier Mundoblaten befestigte Blalat versammelt, so lange es feftist, eine Menge Neugieriger auf dem Straßendamm und vor dem geschlossenen Schaufenster, die nur das Trottoir sperrt und die Polizeibeamten ärgert, bis ein mitleidiger schäferer Luftzug eine Oblate nach der andern los löft und die gerichtliche Konkurseröffnung" in alle Winde webt. hält das Gericht die Bekanntmachung von dem erfolgten Ausbruche des Konkurses an den geschlossenen Geschäftsräumen für durchaus erforderlich, so ließe fich dafür wohl eine unseren Verkehrsverhältnissen beffer angepaßte Form finden. Ein feftes Schild mit deutlicher und weithin lesbarer Schrift, das einfach die Thatsache der Konkurseröffnung verkündet, würde ben angestrebten Zwed beffer erfüllen, als die ganze lange Litanei der Konturs. Proflamation mit den Daten der Bahlungseinstellung, der Forderungs Anmeldung und der Forderungs Prüfung, wofür das große Publilum doch lein Verständniß haben tann. Kuch uns find diese Konkurs Eröffnungen aufgefallen. Allerdings hat uns das angeklebte Papier weniger interesfirt, wir haben es vielmehr als ein sprechendes Beichen der Beit aufgefaßt, daß in dem frequente ften Theil von Berlin fich die Konfurse in so erschreckender Bahl vermehren. Ist es angesichts der oben geschilderten That fachen noch nöthig, daß man viel von der Ueberproduktion und dem mangelnden Abfaggebiet spricht? Die Kauftraft des großen Publikums ist im Schwinden begriffen, das zeigen vor allen Dingen die meisten Blafate des Gerichtsvollstebers. Die Folgen eines Unfalles, der sich vor etwa Jahres frist hierselbst in der Reichenbergerstraße ereignete, baben fich für die Betheiligten in recht unangenehmer Weise bemerkbar gemacht. Im März». J. war der Gefelle eines dortigen gemacht. Im März». J. war der Geselle eines dortigen Bäckermeisters mit Holzabladen beschäftigt; er hatte die Dede von dem vor der Eingangsthür des Hauses befindlichen Lichtschacht hinweggenommen und die Holzscheite in die Deffnung geftedt, von wo aus fte von in den Kellerräumen befindlichen Lehrlingen weiter befördert wurden. Der dreijährige Sohn eines im Hause wohnenden Tischlers lam durch die Thür und stürzte so unglücklich in die Deffnung, daß er an den Folgen der erhaltenen Verlegungen starb, nachdem er noch vierzehn Tage lang in einem Strantenhause verpflegt worden war. Der betreffende Bädergeselle wurde wegen fahrlässiger Tödfung mit drei Monaten Gefängniß beftraft; zugleich aber nahm der Drei Monaten Gefängniß beftraft; zugleich aber nahm der auf Erstattung der Vergflegungs- und Begräbnißtosten und Das hiesige Amtsgerichi I hat vor einigen Tagen den Bäder meister zur Bahlung dieser Koften verurtheilt. Der Vertlagte so führt die Entscheidung aus habe fich eines vertret baren Versehens schuldig gemacht, indem er die Arbeit seines Gesellen nicht überwachte. Daß der Verklagte nicht mit seinem Gefellen zugleich bestraft worden sei, vielmehr das Strafver fahren gegen ihn eingestellt werden müsse, widerlege noch nicht feine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zum Schadenersatz für ein begangenes Versehen, vielmehr ergebe fich aus der Straf cinstellung nur, daß dies Versehen den Verklagten nicht zugleich auch strafrechtlich verantwortlich mache.
Hierauf vertagt das Haus die Fortsetzung der Berathung Die Einrichtung von Fortbildungsschulen in den Provinzen eftpreußen und Bofen.) Schluß 4 Uhr.
naible
Lokales, phe
Der Landgerichts- Präsident von Bardeleben hatte or einigen Tagen verfügt, daß Geh. Rath Professor Dr.
-
Wie sehr der tonfeffionelle Hader, der häufig Er. wachsene entzweit, auch auf die Jugend übertragen wird, be meist folgender Vorfall. Jedermann weiß, daß manche Kinder eine große Borlebe für Stammbücher und Albums befizen, in welche fie ihre Schulfreunde mehr oder weniger tiefsinnige
Reichsgerichts- Enischeidung. Leipzig , 24. Februar ( Reine Nothwehr.) Am 19. Juli v. J. war in einem altenburgischen Dorfe Tanz gewesen, welcher zu Streiterelen zwischen einigen jungen Leuten Veranlassung gegeben hatte. Einer der Streitenden, der Wirthschaftsgehilfe Meze aus Königshofen, war mit seinem Mädchen hinausgegangen und hatte fich gerade auf eine Bant gesezt, als seine Gegner auch heraustamen und unter Schimpfworten den Daftßenden zu schuppen anfingen. Das Mädchen entfloh, fab aber noch, wie Mege von zwei ans beren angegriffen wurde. Diese beiden erlitten aber durch den fich zur Wehr feßenden Meze schwere Verlegungen, bei welchen auch ein Schlüffel oder Messer benugt zu sein scheint. Mege wurde deshalb vom Landgerichte in Altenburg wegen schwerer Körperverlegung au 6 Monaten Gefängniß verurtheilt. Seine Revifion, welche unlängst vor dem dritten Straffenate des Stetchsgerichts sur Verhandlung lam, wurde vom Reichs anwalte insofern für begründet erklärt, als eine Verlegung des Begriffs der Nothwehr gerügt war. Er führte folgendes aus: Das Gericht lönnte fich nicht in die Lage eines Anges griffenen verfeßen. Festgestellt ist, daß die beiden Verlegten muthwilligerweise den Angeflagten angegriffen haben, also von zwel verschiedenen Seiten. Die größere Körperstärle des Meze scheint den Angreifern nicht so imponirt zu haben, wie den Herren Richtern. Daß da eine Gegenmehr erlaubt ist, scheint doch außer allem Zweifel zu sein. Das Gericht sagt, die Streitenden hätten fich der Tanzbude genähert und der Angeklagte hätte ja um Hilfe rufen tönnen. Wo steht aber geschrieben, daß jemand mit der Gegenwehr warten soll, bis andere kommen und bis er erfahren hat, ob fte geneigt find, ihm zu helfen. Wo steht denn ges schrieben, daß der Angegriffene immer erst Messerstiche oder tüchtige piebe abwarten müsse, bis es ihm erlaubt ift, irgend etwas zur Wehr anzuwenden? Ich würde mich hüten, einen solchen Angriff erst abzuwarten. Die ganze Theorie der Noth wehr, wie fie das Untergericht auffaßt, ist rechtsirrig. Es be ruft sich allerdings auf ein Reichsgerichtsurtheil, worin es heißt, daß die Frage, ob die Nothwehr berechtigt sei, objektiv aufzus faffen set. Das ist sichtig, aber den Nachfas hat das Gericht. unbeachtet gelaffen: eine andere Frage ist es, ob nicht die Strafbarleit ausgeschlossen sein würde, wenn der Angeklagte irrthümlicherweise der Ansicht war, daß seine Handlung zur Nothwehr geboten war. In diesem Falle würde wegen Mans gels des Dolus die Strafbarkeit ausgeschloffen sein. Einem Angeklagten wird es aber ganz gleichgiltig fein, ob er wegen Nothwehr oder des mangelnden Dolus freigesprochen wird. Wenn Jemand sagt: ich bin in Nothwehr gewesen, so saat er damit: ich babe geglaubt in Nothwehr zu sein, denn den Vor behalt des Jrrthums muß jeder machen, der fich ganz forrett ausbrüden will. Wenn also der Angeklagte geglaubt hat, in Nothwehr zu sein, so hat er ohne Dolus gehandelt. Ich beans trage daher das Urtheil aufzuheben und die Sache zurückzua verweisen. Troßdem erkannte das Reichsgericht auf Ver werfung der Revision, indem es ausführte: Die Revision fagt, daß erft eine bloße Schupperei" gewesen sei und daß nachher der Angeklagte einen neuen Angriff erlitten habe, zu dessen Abwehr er geforitten sei. Nach dem Urtheile verhält sich das aber nicht so. Danach ist angenommen, daß die Schupperet und Schimpferet ohne Unterbrechung fich bis an die Tanzbude hingezogen habe und daß bis dahin lein Schlag gefallen war, als der Angeflagte den Schlag nach dem Kopfe des einen Gegners führte und ihm die Wunde belbrachte. Wenn im Urtheile gesagt wird, der Angeklagte hätte andere Personen herbeirufen tönnen und dann die Nothwehr verworfen wird, so liegt darin fein Hechtstrrthum. Es ist nicht der allgemeine Rechtssatz im Urtheile ausgesprochen, daß der Angegriffene, bevor er fich selber Hilfe schaffe, fremde anzurufen und zu schaffen fuchen müffe, sondern das Gericht hat aus der Art und Stärke der Abwehrmittel die Festellung gezogen, daß das, was der Angeklagte that, zur Vertheidigung an fich nicht diente, und daß er gewaltthätig und ohne gegründeten Anlaß einen gefährlichen Charakter seiner Abwehr bellegte.
Liman bei gerichtlichen Obduktionen nicht mehr persönlich mit wirken, sondern nur zugegen fein solle. Es war dies die Ver anlaffung zu einem Entlassungsgesuche des Geh. Raths ge wefen. Es geht noch ein Vorfall voraus, der sich vor etwa Jahresfrist zwischen einem Untersuchungsrichter und dem Geh. spielte und jest nicht mehr verschwiegen werden soll. Auf Vers anlaffung der Staatsanwaltschaft war die Obduktion einer Leiche im Dbduktionshause angeordnet und von dem mit der Untersuchung beauftragten Untersuchungsrichter die gerichtlichen poetische oder prosaische Betrachtungen eintragen lassen. Man fionshause anberaumten Termine vorschriftsmäßig geladen alten, vergilbten Blätter zu betrachten, man erinnert fich viel worden. Geh. Rath Wolff und der Untersuchungsrichter mit dem Gerichtsschreiber waren pünktlich zur Stelle, Geh. Rath Liman aber nicht. Lepterer erschien erst eine halbe Stunde päter. Der Untersuchungsrichter nahm nun Veranlassung, ihn darauf aufmerksam zu machen, daß ein Beuge oder Sachvers gende Entschuldigung ausbleibe oder nicht pünktlich erscheine, mit Geldstrafe bis au 300 m. belegt werden lönn:. Gegen die Anwendung dieser Strafbestimmung auf sich glaubte nun Beh. Rath Liman Verwahrung einlegen zu müffen, ber Unter uchungsrichter bedeutete ihm aber, daß er fich nicht veranlagt fable, von allgemein geltenden gefeglichen Bestimmungen im rliegenden Falle abzuweichen. Geh. Rath Liman weigerte nußmehr, die Obduktion vorzunehmen. worauf der Unter uchungsrichter eine Geldstrafe von 300 M. gegen Geh. Rath iman feftfeste und hinzufügte, daß die Festlegung des Mari malbetrages der durch die Strafprozeßordnnung angedrohten Strafe bei dem Bildungsgrade des Geh. Raths und seiner ervorragenden Stellung gerechtfertigt erscheine. Die Straffeft legung wurde dem Gerichtsschreiber zu Protokoll diktirt. Nun mehr nahm Geh. Rath Liman im Verein mit Geb. Rath Wolff bie Obduftion vor. Die Straffeftsegung des Untersuchungs richters wurde höheren Drts gebilligt, und Geh. Rath Liman
Beftim
gute Cr
em greife
Teg vot Schulen
10 Ril
nicht an
uidbaren
Freunden
Ungleid
dummiff
ei. Sm
ter Tom
et gleid
mmiffio eine for
ur lin e Scul
Bren
chen
benn
ble
bigung
e Schub
bren, fo
Heber
Be Leute
ch bens
und in
armloje
it blef
icht au
en Elters
Bolen
während
e per
Bierung
perber if
Se Herren
uf einem
ung bir
elche iht
Deften
3.) 3d
ement beftrafes williges
in eines
alt. S
num bi
an bie
er ande
Daus ge
1. Wa
frage
in. D
it eines
nder P
Tönnen
nb bl
vie fon
bequemen
müffen.
bat bie gegen ihn rechtskräftig gewordene Strafe von 300 Mart, für welche event. 6 Wochen substituirt waren, bezahlen
bes
leicht alter Befannter und mancher fröhlichen Stunde. So gab vor einigen Tagen eine Schülerin einer hiesigen böheren" Töchterschule einer Freundin ihr Stammbuch mit, in welchem fich dieselbe mit einem Kleinen Vers verewigen sollte. Am folgenden Tage brachte die Kleine das Buch jedoch unbeschrieben mit zur Schule zurück und erklärte, daß ihre Mutter nicht wünsche, daß sie sich in das Buch einzeichne, weil die Freundin ein Judenmädchen sei. Das find die Früchte der Thätigkeit eines Herrn Stöcker und Genoffen. Den Schullindern sollte man doch solche niedrigen und gemeingefährlichen Gesinnungen noch nicht einimpfen.
Ein Erzek, ber fich zugleich als Landfriedensbruch dar stellt, ist soeben bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht II zur Anzeige gebracht worden. An der Landsberger Chauffee, hinter den Buggenhagen'schen Häusern, liegt das Sander'sche Bergnügungslotal. Das Betreten des Tanzsaales war einigen Schlächtergesellen, die als berufsmäßige Schläger belannt find, untersagt. Unter ihrer Führung sollen am Sonntag Abend mindestens 20 Schlächtergesellen in das Lotal eingedrungen sein. Ueber das, was sich nun abspielte, theilt ein Berichts erstatter Einzelheiten mit, von denen wir nur wünschen können, daß fie fich als übertrieben herausstellen möchten. Gewöhnlich werden nämlich Schlägereien und dergleichen unliebfame Bors tommniffe loloffal aufgebauscht, das hindert aber selbst fogenannte arbeiterfreundliche" Beitungen nicht, dieselben mit uns verkennbarem Behagen ihren Lefern aufzutischen, während fle sorgsam Alles verschweigen, was den Herren Bierphilistern un
Die neue Morgue. Am 1. März b. J. wird das neue Lichenschauhaus, Kommunikation am Neuen Thor Nr. 19, in angenehm sein könnte. Dienstliche Benußung genommen und gleichzeitig das Bureau
polizeilichen Leichen Stommiffariats nach dem bezeichneten
Gebäude verlegt. Der Leichenschauraum befindet sich im Mits telbau und ist durch eine Glaswand getheilt. Innerhalb der legteren werden die Leichen unbekannter Bersonen mit vorge
Bum Swede ber Retognition ausgestellt. Zu dem äußeren
Theil des Leichenschauhauses hat das Publikum von früh 9
Gerichts- Zeitung.
fundenen Kleidungsstücken und sonstigen Effetten in schräger thal gegen den Kaufmann Guitmann angestrengt hat und
Ein Börsenrentontre zwischen zwei Privatmakiern lag einer Privatllage zu Grunde, welche der Makler Blumens welche gestern vor der 98. Abtheilung des hiesigen Schöffen gerichts verhandelt wurde. Nach Behauptung des Klägers hat
Uhr bis Abends 7 Uhr, im Winter bis Abends 5 Uhr Zutritt. ihn der Beklagte nach Beendigung der Börse vor den ver
"
Vereine und Versammlungen.
Während dieser Zeit findet auch das Einbringen der Särge fammelten Börsenbesuchern einen Schwindler und Betrüger verbandslasfirer eine Kaution von 300 Mart stellen soll, nacha und das Abholen der Leichen nach vorangegangener Meldung
genannt und gegen ihn außerdem den Vorwurf erhoben, falsche besucher vernommen, von denen nur der eine zu befunden ver Worte Schwindler und Betrüger" gefallen seien. Wenigstens
" 1
hr. Der Lokalverband deutscher Zimmerleute Berlin C. vollzog am Dienstag zunächst Erfaßwahlen für den Lolaloorstand. Herr Thiele wurde zum ersten, Herr Keye zum zweiten Schriftführer, die Herren Doberstein und Neumann au Rons troleuren gewählt. Darauf wurde der Antrag, daß der Haupt
bei dem im westlichen Flügel wohnenden Bortier ftatt. Das Aufgaben gemacht zu haben. Als Beugen wurden vier Börsen Burcau des Leichen Kommiffariats befindet sich gleichfalls im westlichen, b. h. in dem nach dem Neuen Thor zu liegenden mochte, daß es ihm vorschwebe, als ob vom Angeklagten die Flügel und ist für das Publikum von 8 Uhr Morgens bis Rachmittags 3 Uhr geöffnet. Im Anschlusse an den westlichen habe er diese Worte gehört zu einer Beit, in der nur die Bimmerfunst", wie bisher, einmal monatlich, aber verstärkt, oder tilationsmaschine bedienende Techniker- ihre Dienstwohnungen befunden, wohl aber fagte ein vom Privatlläger gelabener figende der Lohntommiffion Heir Seist theilte ein ,, an die chro der Leichen- Kommiffarius, die Leichendiener und der bie Ben zweite intiminirte Meußerung vermochte leiner der Zeugen zu Sie entschied fich für das zweimalige Erscheinen.- Der Vorhaben, ist eine Kapelle für Beerdigungsfeierlichkeiten gebaut, Börseaner aus, daß dieser in der That Aufgaben gemacht baren Zimmergefellen Berlins " gerichtetes Schreiben der Lohn an welcher ein Einsargungsraum und ein Wartezimmer für habe, die fich nachher als falsch erwiesen.
Der östliche dem Dranien
nahm als erwiesen an, daß der Beklagte die erften inkriminirten
Der Gerichtshof
dem mehrere Rebner gegen denselben gesprochen, abgelehnt. Auch der Antrag, daß dem Hauptverbandslasfirer in Stelle der Prozente, die er jest bezieht, ein festes Gehalt ausgesetzt werden möge, wurde abgelehnt. Darauf hatte die Versammlung fich
Das Trauergefolge sich anschließt. burger Thor nächst liegende Flügel ift dem medizinisch- foren Aeußerungen gethan hat, da lein Anderer die von einem Zeugen gliedern zu wählen, mit welcher dann die Meisterkommission
gerichtliche Obduktionsfaal, ein Beugen, Richter, Arzt Bimmer und die Detentionszelle für solche Beschuldigte, welchen nach Borschrift des§ 83 der Straf- Prozeß Didnung die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden muß. Es ist übrigens die höchste Beit, daß in Bezug auf die Leichenschau endlich einmal Börsenansicht betrügerische, so war die Strafe nur äußerst Wandel geschaffen wird. In Berlin herrschten geradezu uner. hörte Bustände. Wir denken heute immer noch mit Schreden flagte ju 20 M. ev. 4 Tagen Gefängniß verurtheilt.
an jenen Tag zurüd, an welchem das große Eisenbahnunglück
gehörten Worte gesprochen haben fönne; nicht aber erachtete er auch die zweite infriminirte Aeußerung als festzustellen. Der Betlagte war daher wegen einfacher Beleidigung zu beftrafen. Da aber der Beweis als geführt zu erachten ist, daß Privat fläger faliche Aufgaben gemacht, also unrechtmäßige, nach niedrig zu bemeffen. Von diesem Gesichtspunkt wurde der Be
zum ersten Mal betraten. Man glaubte fich in eine mittels Umgegend von Königswusterhausen hatte Gräßinger in Ge
einer modernen Großstadt. Wir wollen unsere Leser mit einer Schilderung des damals Gesehenen verschonen, jebenfalls aber muß es für Jedermann ein grauenvolles Gefühl sein,
P. Eine folgenschwere Landpartie unternahm im Sommer v. J. der Kaufmann Rudolf Gräzinger. In der
kommission der Zimmermeister mit, in welcher diese die Zimmergesellen auffordert, baldigst eine Lohntommiffion von 15 Mits verhandeln wolle und wies darauf hin, daß die Maurermeister direkt an die Lohnkommission der Gesellen das Gesuch gerichtet, die Mitglieder die Mitglieder angeben zu wollen, mit denen die Lohntommiffion der Meister Herr verhandeln lönne. Darge unterzog das Verfahren der Bimmermeister einer scharfen Kritit und beantragte, die bestehende Gesellen- Lohn tommiffton zu beaufiragen, daß dieselbe, wenn ihr bis zum 4. März nicht eine Aufforderung seitens der Meister zugegans gen wäre, zum 7. März eine öffentliche Versammlung mit der Tagesordnung: Tagesordnung: Warum erkennen die Meister die bestehende
alterliche Scharfrichterei verfest, aber nicht in die Morgue sellschaft guter Freunde fich fottvoll vergnügt", schließlich aber beschlossen, die Entscheidung über die vorliegende Angelegenheit
In anderen Städten
des Guten zuviel gethan und auf dem Königs- Wusterhausener Bahnhof seine Begleiter verlaffen. Dhne seinen Willen war Bräzinger dann in einen nach Berlin bestimmten Personenzug der Görliger Bahn gerathen und in einem Koupee eingeschlafen. Als der Bug fich bald darauf in Bewegung gefeßt, frat der Statt
von dem Range Berlins hat man übrigens schon seit langer dienstthuende Billetschaffner auf den Schläfer zu und wedte Konturseröffnung! Auf dem Wege vom Dranienplag jeder anderen geziemenden Antwort erhielt der Beamte von
nösen Gerichtsformulare mit der Aufschrift ,, Konkurseröffnung". verlegung zuzog.
er
Bräginger fofort einen Schlag mit der Fauft, dergestalt, daß ftch an Der Koupirzange eine schwere Hands Als nach Beendigung dieses Zwischen
Der am 3. März tagenden Plasdeputirten Versammlung zu überlaffen. Mittheilungen, welche der Bevollmächtigte ber Ortstrantentaffe der Bimmerleute in Bezug auf die Hands habung des Unfallversicherungsgesetzes durch die Berufsgenossenschaften machte, führten zu dem Beschluß, daß ein Rechtsan walt veranlaßt werden soll, in einer der nächsten LofalverbandsVersammlungen einen Vortrag über das Unfallversicherungsgefeß zu halten.
auf unsere Verkehrsverhältnisse in den Straßen die denkbar Graetinger von dem Stations- Vorsteher dafelbft aufgefordert und hierauf dem Kaffirer Decharge ertheilt. Alsdann hielt Diese Art der öffentlichen Ankündigung ist mit Rüdficht falls der Bug in Johannisthal angelangt war, wurde nächst den Kaffenbericht. Derselbe wurde für richtig anerkannt