bauernde, dieses als einmalige Einnahme

ein schränke. Der Antrag Thümen. Weber 1867, Diäten in der Verf. zu bewilligen, sei eben in der Annahme geftelt worden, daß die Regierungsvorlage jegliche Diäten ausschließe; Der Abgeordnete Ree, gegen die Diätenlosigkeit sprechend, habe Privatdiäten eine Umgebung" des Gefeßes genannt; Graf Bismard habe erklärt, die Regierungen fönnten weder Bewilligung noch Bulaffung von Diäten gestatten; der säch fische Kommiffar von Friesen habe gemeint, man dürfe nur folche Abgeordnete zulaffen, welche die Laft des Mandates aus aus eigener Kraft tragen fönnten; Schulze Delitzsch habe be flagt, daß man nicht nur Diäten nicht sablen wolle, sondern auch verbiete; Graf Eulenburg , der preußische Kommissar, habe es ein unberechtigtes Streben genannt, Personen von finan zieller Unselbstständigkeit zu wählen. Schulze und Stauffen­berg hätten auch später mit scharfen Worten die Gefährlichkeit von Parteidiäten hervorgehoben; Minifter Delbrüd habe sogar die Reiseloftenentschädigung der Abgg. nach Art. 32 durch das Reich für unftatthaft gehalten und gemeint, diese Entschädigung tönnten höchstens die Einzelstaaten übernehmen, worauf Windt horft erwidert habe, daß, wenn die Bahnfreiheit unter Art. 32 falle, fte sowohl seitens des Reiches wie der Einzelstaaten un ftatthaft sein würde, da ja sonst auch zwar dem Reiche, nicht aber anderen die Diätengewährung verboten werden tönne; bei einem der vielen Schulzeschen Diätenbewilligungsanträge fel ein Antrag Krüger Hadersleben: so lange fein Diätengefes vorliege, den Wahlkreisen die Bildung von Entschädigungsfonds zu gestatten" abgelehnt worden. Die den Klägerischen Anspruch füßenden §§ 171, 172. fordern Verlegung eines Verbotsgesetzes; Dies sei Artikel 32 auch ohne Strafandrohung. Entgegen der 1. Instanz bestreite jezt Verklagter, als Abgeordneter etwas erhalten zu haben und erkläre, die sozialdemokratische Bartel unterstüße ihre hervorragenden Vertreter für jede Thätigkeit im Dienste der Partet, doch bestehe weder ein Fonds, noch würde gesammelt, sondern die Gaben flöfsen frei willig.

Der Vertreter des Verklagten erklärt, sein Mandant babe nie zugestanden, Diäten erhalten zu haben, sondern es feien ihm nur von Privatpersonen durch Vermittelung des Partei vorstandes einzelne Geschenke gemacht worden; er gehöre als Hausbefizer und Fabrikant nicht zu jenen Personen, die man durch die Diätenlosigkeit vom Parlamente habe fern halten wollen. Die zur Rechtfertigung der Klageform angeführten Reichsgerichtsertenntnisse paßten auf vorliegenden Fall in feiner Weise, ja ein Erkenntniß im 4. Bande sage ausdrücklich, von einer Feststellungsflage tönne gar nicht die Rede sein, wenn Der Kläger seine Forderung au formuliren in der Lage sei; Der vorliegende Prozeß sei ganz analog dem eines noch unge­brudten R. G. Erkenntnisses vom 22./6. 85( Rudolph gegen Bibra Saubach), wo Kläger beantragt habe, zunächst nur fein Forderungsrecht festzustellen, die Berechnung der Forde rung aber thm wegen zu großer Schwierigkeit auf Grund der Bivil- Prozeß Drdnung vorläufig zu erlaffen, der 4. Bivilsenat hieftgen Ober- Landsgerichts und das Reichsgericht hätten aber folch eine Feststellungsklage verworfen. Die Attiv Legitimation des Klägers sei insofern nicht erwiesen, als die angeblich ver. legte Verfaffung nicht ein Gesez, sondern nur ein den Rechts­boden für fünftige Geseze bildender öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen den verbündeten Regierungen untereinander und mit Der Korporation Reichstag" sei, Verklagter also gar zu den Kontrahenten, denen allein die Verfaffung etwas verbieten fönne, gehört habe. Wie läge das Rechtsverhältniß, wenn 3. B. ein Württemberger, in Preußen für den Reichstag gewählt, aus Preußen Diäten erhalte? Wenn Graf Bismard auch von der Bulaffung von Diäten habe nichts wissen wollen, so set bies mit Bezug auf Ree's Anregung( die Sache möge den Einzelstaaten überlassen bleiben) so gemeint, daß man nicht blos dem Reiche, sondern auch den Einzelstaaten Diätenzahlung verbieten wolle; Bismard habe aber auch nur Die Diätenbewilligung als einen einen berjenigen Buntte bezeichnet, in denen die Regierung nicht nachgebe. Minifter Eulenburg habe auch nur Leute fernhalten wollen, die aus der Tasche des Staates bezahlt werden müßten; Bennigfen, Vertreter der Majorität, babe Brivatdiäten für zuläfftg erklärt, und als Simon vom Regierungstische eine Bestätigung erbeten habe, daß dieser Vermittelungsweg awischen den vom Reichstage beschlossenen und von den Re gierungen verworfenen Diäten als zuläsfig erachtet werde, habe Bismaid die bekannte Antwort gegeben: wem wir nichts

zu

zwei Gruppen vorgelegen: die eine forderte Diäten, die andere wies Emolumente jeder Art zurück; die ersteren Anträge gins gen durch, wurden aber, als Bismard fie unbedingt zurüdwie B, zurückgezogen; befragt, ob nun nicht wenigftens Privatoiäten zuläffta feien, gab der Kanzler jene bekannte Erklärung_ab, beren Sinn sei: wenn diese( Privatdiäten) nicht drin stehen, fann ich sie nicht hineininterpretiren; werden fie trotzdem ge währt, so fann ich fie freilich nicht verbieten, weil teine Strafe Darauf gesezt ist. Die vom Fistus beantragte Konfistation sei aber fein frimineller, sondern ein, wie vorhin gesagt, begrün deter, zivilrechtlicher Att.

Eine interesante Anklage wegen Vergehens gegen das Sozialistengeset gelangte gestern gegen den Maurer Max Heinrich Alexander Bander vor der 93. Abtheilung des Schöffengerichts zur Verhandlung. Am 11. Oktober v. J. fand in dem Kellerschen Saal, Andreasstraße 21, eine Versammlung der Maurer statt, welche von dem überwachenden Polizei Lieutenant Brandt aufgelöst worden ist. Von den fich ruhig entfernenden Besuchern begaben sich eine größere Anzahl in bas nebenan befindliche Restaurationslola! und nahmen an den dort aufgestellten Tischen Plat. Zu diesen Personen gehörte auch der Angeklagte. Der Bolizeilieutenant nahm an, daß die Gäfte nach seiner Entfernung wiederkommen, eine Versammlung abhalten könnten, und forderte dieselben daher auf, fich auch aus dem Schantlokal zu entfernen. Der Angeklagte weigerte fich deſſen aber und erklärte, erst das bestellte Glas Bier austrinken zu wollen. Infolge beffen ließ ihn der Polizeilieutenant verhaften, und auf seine Anzeige hin erfolgie auch deffen Stellung unter die obige Anklage. Der Staatsanwalt beantragte unter der Behauptung, daß die Aufforderung, fich zu entfernen, auf das gesammte Lokal fich erftrede, eine Gefängnißftrafe von vier­zehn Tagen, da eine Geldstrafe von anderen Leuten bezahlt werde. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Flatau griff die Ausführungen des Staatsanwalts als durchaus unrichtig an. Der Saal war geräumt worden, und könne es den Besuchern fonen verwehrt werden, irgend ein beliebiges Schantlokal, auch der aufgelöften Versammlung ebenso wenig wie anderen Ber bas in demselben Hause zu besuchen. Weder war das Bu sammensein der Gäfte eine Versammlung, noch war diese, wenn fte als solche erachtet werden fönnte, aufgelöst worden. Die Voraussetzungen des Gesezes treffen also nach feiner Richtung bin zu, und beantrage er deshalb Freisprechung des Ange­lagten. Diesem Antrage entsprach der Gerichtshof.

Wie Jemand, der über hundert Meilen von Berlin entfernt fich aufhält, zu einem Strafbefehl wegen eines in Berlin begangenen gröblichen Unfugs fommen tann, bewies die gestern vor der 95. Abtheilung des hiesigen Schöffengerichts ftattgehabte Berhandlung gegen den Rechtslandidaten Dtto Raeswurm aus Groß Bartels. Am 13. November v. J. machten fich drei Studenten in einem Wagen der Pferdebahnlinie Behrenstraße- Görliger Bahnhof gegen eine Dame eines schwer verlegenden Unfugs schuldig. Der dritte der Egedenten legte fich den Namen Auguft Kaeswurm bei. Als einziger biefes Namens, der auf der hiesigen Universität die Rechte studirt hat, wurde der Angeklagte ermittelt und ist derselbe mit einem Strafbefehl über 100 Mart event. 20 Tagen haft bedacht worden. Derselbe war bei Empfang der Verfügung nicht wenig überrascht; denn er hatte bereits im April 1882 Berlin verlassen und war nie wieber dorthin zurüd. gelehrt. Darnach hatte sich der dritte Erzedent seinen Namen beigelegt. Der Gemeindevorstand von Groß Bartelsdorf hat ein Atteft zu den Atten eingereicht, nach wel chem der Angeklagte feit April 1882 fich ununterbrochen dort aufhält. Der Amtsanwalt erachtete diesen Beweis noch nicht für genügend, um die Nichtschuld des Angeflagten zu erweisen, und beantragte weitere Beweisaufnahme. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Flatau trat diesem Antrage entgegen und bezeichnete es als die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten den Bewels seiner Schuld zu führen, während vorliegend von dieser Behörde nicht der mindeste Anhalt für die Jdentität des Thäters mit dem Angeklagten erbracht wor den ist, obwohl ihr bei Erhebung der Anklage das Attest der Ortsbehörde c. vorgelegen hatte. Er beantrage daher Frei sprechung des Angeklagten und Auferlegung der Roften der Bertheidigung auf die Stvatstaffe. Der Gerichtshof ent sprach trop des Proteftes des Amtsanwaltes diesem An trage.

lichkeiten, nicht darin, daß die natürliche Umgebung ungesund, oder die Häuser an fich verfallen und unbewohnbar find, sondern in unserer Wirthschaftsordnung, welche bet der Armuth der unteren Klaffen die Unternehmer gegen den Bau fleiner Wohnungen abgeneigt und eine anständige Wohnung für den Arbeiter unerschwinglich macht, fie liegen ferner in gewiffen Säßen unseres Privatrechts und endlich in dem Mangel anderer Säße in unserem öffentlichen Rechte. Herr Dr. Flesch hebt mit Recht nachdrüdlichst hervor, daß die Wohnungsfrage nur ein willkürlich herausgeriffenes Stüd des jenigen Theile der sozialen Frage ist, der sich damt beschäftigt, wie den fapitallosen Klaffen die ausreichende Befriedigung ber unentbehrlichen Bedürfnisse zu ermöglichen sei. Da teine Um ftände eingetreten find, die eine Befferung der Lage der be treffenden Klaffen bereits bewirkt haben tönnten, so ist auch nisse schon an sich gebeffert haben sollten. Ja, Dr. Flesch be tein Grund einzusehen, warum fpeziell die Wohnungsverhält hauptet, unsere Wohnungsverhältnisse feien im Begriff, sich noch weiter zu verschlechtern und die Wohnungsnoth nehme zu. Und schon jest haben die Miethspreise der fleineren Wohnungen vielfach eine Höhe erreicht, die als ganz unerschwinglich bezeichnet wer den muß und geradezu das Vorhandensein eines raffinirten, grausamen Wohnungswuchers bezeugt. Man wird schon nach Diesen furzen Andeutungen begreifen, wie wichtig das Gut achten des Herrn Dr. Flesch gerade fett ist, wo in allen Kreisen die Wohnungsfrage eifriger erörtert wird.

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Zur Armenfrage. Wir haben immer betont, daß die Armenfrage nicht dadurch zu lösen ist, daß man die bes stehende Armuth in dieser oder jener Weise behandelt, son bern lediglich dadurch, daß man durch eine wirkungsvolle lich ganz verhindert. Was aber das einmal vorhandene Elend Sozialreform das Eniftehen der Armuth einschränkt und schließ anbelangt, so find wir stets gegen brutale Bwangs und Straf maßregeln aufgetreten, welche an der Armuth selbst nichts ändern, welche in dem davon Betroffenen vielmehr den legten Neft des Bewußtseins menschlicher Würde unterdrüden. Wir freuen uns, daß auch einzelne erfahrene Armenbeamte das Ber bängnißvolle des lepteren, so oft empfohlenen Verfahrens ein feben und öffentlich ihre Stimme dagegen erheben. So heißt es in dem soeben erschienenen Rechenschaftsbericht überfdie Verwal tung der Stollberger Begiris Armen- Anstalt auf 1885, erstattet von dem Direktor der Strafanstalt Hohened, Hern Regierungsrath Bebrisch: es gelte, bei den Bezirksarmenanftalten, um der Vagabundennoth zu steuern, den Begriff der Bwangsanstalt durch eine einfichtige fürforgliche Behand lung möglichst zurüdtreten zu lassen und damit den Beigeschmad des Schreckens au beseitigen, den die Volls anschauung mit jenen Anstalten verbindet. Als anzustreben des Biel wird hingestellt, daß alle Diejenigen, die den Be reich eines Bezirts Armenvereins als wirkliche Stromer, Bagabunden oder auch als solche betreten, folche betreten, die with lich Arbeit suchen, aber nach langem Wandern und vergeblichem Suchen nach Arbeit im weiteren Bemühen nach Arbeit erlahmen und daher eines unterstügenden Unterlommens bedürfen, in der Gemeinde, in der sie auftauchen, als Hilfs bedürftige, nicht als polizeilich zu Bean ftandende angesehen, der Bezirks Armen Anftalt über wiefen und dort nach Maßgabe ihrer sozialen Eigenschaft behandelt werden."- Wir halten es umsomehr für unsere Pflicht, auf derartige Neußerungen hinzuweisen, well man ge rabe in legter Belt bas englische Arbeitshaus, das Haus des Schredens so oft als Jocal der Armenpflege gepriesen bat; ist doch das eingebende Wert des nationalliberalen Dr. Aschrott über das englische Armenwesen" nichts als eine Streitschrift für die Umgestaltung unserer Armenpflege nach bem brutalen englischen Mufter. Das humane System bes Regierungsrathes Bebrisch empfiehlt sich noch dazu dadurch, daß die häuslinge bei ihrer Arbeitswilligkeit einen Buschuß der Gemeinde fast ganz entbehrlich machen, vielmehr sogar die Beschaffung von Kleidung für den Austritt aus der Anstalt durch ihre Arbeitsleistung ermöglichen. Das englische Werk haus fann sich dessen wahrlich nicht rühmen!

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Der Verein gegen Hausbettelet au Wittenberg bat im vergangenen Jahre 6789 Durchreisende mit je einer 25 Pf. Marle unterstügt. Unter den Fremden waren 48 Böttchet, 142 Buchbinder, 463 Bäder, 119 Brauer, 118 Former 482 Fleisher, 113 Gärtner, 94 Raufleute, 83 Kellner, 143 Klempner, 118 Maurer, 193 Maler, 256 Müller, 178 Sattler, 372 Schlosser, 115 Schriftfeger, 230 Schneider,

u befehlen haben, bem tönnen wir nichts verbieten. Das Soziales und Arbeiterbewegung. Sie, 236 Somiede, 828 Submader, 81

Privatdiäten gefährlich seien, gebe Berklagter zu, darum seien fie aber noch nicht unerlaubt. Minister Delbrüd habe es sogar für möglich gehalten, daß mit Art. 32 fich eine einzelstaatliche Entschädigung vereinbaren laffe, wäbrend Windthorft und Verklagter das Verbot für beide, Reich und Staat, an ertennen. Buzugeben sei, daß ein Abgeordneter, der unter der Bedingung, im Sinne einer Partei zu stimmen, Gelder an nimmt, damit gegen die Ehrbarkeit verstoße und zwar bewußt, denn nur dann sei Rückforderung möglich. Im übrigen be ftreite er, daß ein Geschäft vorliege, am wenigsten ein unehr bares, und daß die Bahlung von Beihilfen zum Aufenthalte in Berlin oder deren Bwed unerlaubt ſet.

Nach mehr denn einstündiger Berathung publizirt der Ge richtshof das Erkenntniß dahin, daß unter Abänderung des 1. Erkenntnisses der Verklagte schuldig anzuerkennen, daß er die als Abgeordneter 1884/85 aus Barteimitteln empfangenen Diäten an den Kläger herauszuzahlen habe" und daß ihm die gesammten Roften aufzuerlegen, die Ermittelung des Klagebe frags aber besonderem Verfahren vorzubehalten.

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Möge man die Sllage als Leiftungs- oder als Feft stellungslage betrachten, so sei fie in jeder Richtung ftatthaft, da fie schon durch Auslaffung des Wortes anerkennen au einer Leiftungsklage würde; aber auch die Forderung der Fests ftellung set begründet, weil ohne dieses der Fistus feine quan­titative Berechnung aufstellen fönne. Die Altiplegitimation Die Altiplegitimation sei unzweifelhaft, da die Verfaffung auch auf Breußen fich er ftrede und das Landrecht auch auf diese anzuwenden sei, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschloffen set. In der Sache selbst sei die erstinstanzliche Auslegung des Artikels 32 irrig, denn unzweideutig wolle deffen Wortlaut den Abgeordneten die Annahme von Entschädigung jeglicher Art verbieten. Ver flagter babe nun geftanden, Gelder von der Partei bezogen, D. h. nicht zurüdgewiesen zu haben, und wenn er auch bestreite, diese Gelder als Abgeordneter empfangen zu haben, so habe er doch nicht gesagt, aus welchem andern Grunde er fie erhalten, so daß der Gerichte hof habe annehmen müffen, fie seien ihm zur Wahrnehmung seines Mandates gewährt worden. Solche Bewährungen fallen aber unter die Begriffe ,, Besoldung oder Ent. schädigung", die nicht Gegensäge seien, sondern alles umfaffen soll ten, was bem Abgeordneten das Leben in Berlin erleichtere. Die Worte ,, dürfen nicht" charakteriftten nun den Artikel als ein Verbotsgeset. Unzutreffend wolle Verkl. den§ 172 ALR. unter die mit§ 166 eröffnete Materie subsumiren; der Gerichts­hof meine aber, daß hier ein Geschäft und zwar eine Bahlung remuneratorischer Art, Artikel 32 zuwider, vorliege.§ 205, welcher das zu unerlaubtem Swede Gegebene for fissirbar mache, sei hier anzuwenden, weil der Zweck: Beine den Auf enthalt in Berlin zu ermöglichen, verfaffungswidrig fel; ebenso laufe dieser Bwed der Ehrbarkeit zuwider(§ 206); denn wer ein Mandat als Voltsvertreter annehme, sei verpflichtet, fich über die für seine hohe Stellung maßgebenden Bestimmungen au bekümmern und danach zu richten, wer das nicht thue, vers lege die Gebote der Treue und Gewissenhaftigkeit und also Der Ehrbarkeit. Bei der Auslegung des Artikels 32 feien die Aeußerungen der einzelnen Abgeordneten, da sie nur individuelle Anfichten vertreten, mit Vorsicht zu behandeln. Maßgebender feien Anträge, und deren haben dem Reichstage seiner Beit

Warnungen seitens der verschiedensten Arbeiter Vereinigungen an die Eltern und Pflegeeltern, ihre Rinder nicht ein von diesen Vereinen bestimmt bezeichnetes Handwerk erlernen zu laffen, lommen jest sehr häufig vor. Es wird dann von den Vereinen immer auf die Ueberfüllung von Arbeitskräften in dem betreffenden Arbeitszweige aufmerksam gemacht, wodurch die Lehrlinge einer unsicheren Eriftens zu geführt würden. So lesen wir, daß die Fach vereine der Rürschner und verwandten Berufsgenossen zu Leipzig , Markran ftädt, Rötha und Steudis einen derartigen Warnungsruf er

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Stellmacher, 133 Tischler, 126 Töpfer, 85 Tuchmacher, 213 Weber und 82 Bimmerleute. Wie man fteht, leiden im Verhältniß zu der Bahl der in einem jeden der genannten Gewerbe beschäftigten Arbeiter die sämmtlichen Gewerbe ziem lich gleichmäßig an Ueberfüllung von Arbeitsfräften.

In Merseburg herischt auch große Arbeitsnotb. Dort werben gegenwärtig auf Stoffen der Stadt täglich 70 bis 80 Personen in der städtischen Kiesgrube beschäftigt.

challen laffen. Das wäre nun Alles recht gut, wenn biefe Vereine und Versammlungen.

zwar

Vereine zugleich angeben tönnten, welcher Arbeitszweig gegen wärtig nicht an Ueberfüllung von Arbeitsfräften leidet, bem also die Eltern und Pflegeeltern ihre Söhne als Lehrlinge zu führen tönnen ohne Gefahr zu laufen, dieselben einer unsicheren Existenz entgegenzuführen. Wie steht es z. B. im Buchdruder gewerbe? Auch die Buchdruckervereine warnen vor Eintritt neuer Lehrlinge, ohne angeben zu fönnen, in welchem anderen fich noch lohnt, Arbeitszweige es in die Lehre zu geben. Vielleicht steht es mit dem Raufmannsstande noch Aber gut? auch Don bort erflingen und bie berechtigften Klagen wegen Ueberfüllung an Arbeitskräften. Das Schufter, das Schneider, das Metallarbeitergewerbe fte alle leiden an demselben Uebel. Ueberall ein größeres An gebot von Händen, als Nachfrage nach denselben. Die War nungen" felbft entstehen allerdings aus dem richtigen Gefühl, den Arbeitsmarkt zu regeln; jedoch ist das ebenso unmöglich, als durch Fabriklantentonventionen die Produktion regeln zu wollen. Dazu ist unbedingt durch eine verständige sosial- refor matorische Gesetzgebung die Hilfe des Staates erforderlich. matorische Gesetzgebung Die Hilfe des Staates erforderlich. Wenn jegt eine Vereinigung durch derartige Warnungen" die Lehrlinge von einem bestimmten Arbeitszweige abzuschieben versucht, so liegt barin ein allerdings nicht unberechtigter Egoismus, bem aber andere Vereinigungen folgen werden. Und so schweben die Lehrlinge einfach in der Luft, weil hüben und drüben und wie es gegenwärtig in der That ist, sämmt. iche Arbeitszweige an Ueberfüllung von Arbeitskräften leiben. Also: Regelung der Pro­buktionsweise durch eine gesunde Sozial- Reform!

Die großstädtische Wohnungsfrage bat neuerdings in einer Reihe von Gutachten des Vereins für Sozialpolitit eine sehr eingehende Behandlung erfahren. Wir fommen auf die lesenswerthe Sammlung noch zurück und berühren hier nur die vielfach ausgezeichnete Arbeit des Frankfurter Stadtrathes Dr. Flesch, welcher fich durch seine Schrift über Normalarbeits tag, Unfallversicherung und Haftpflicht" bereits bestens bekannt gemacht hat. Dr. Flesch kommt für Frankfurt a. Main au fol. genden Schlüssen, die ja nicht nur für Frankfurt zutreffend find: 1. In Frankfurt a. M. exiftirt Wohnungsnoth und zwar in höherem Grade, als vielfach angenommen wird, und nicht nur für die vermögenslosen Lohnarbeiter, sondern auch für den fleinen Mittelstand. 2. Die Wohnungsnoth hat ihren Grund nicht in der Lage und Bodenbeschaffenheit der Stadt, auch nicht in Fehlern des Bebauungsplans und nur zum feinsten Theil in Mängeln der hiesigen Bauweise. Der Buzug von außen hat geringeren Antheil an derselben, als gewöhnlich ge glaubt wird. 3. Die Ursachen liegen also nicht in Aeußer

* Außerordentliche Bersammlung der Zimmerleute Berlins und Umgegend am Sonntag, ben 14. D. Mts., Vor mittags pünktlich 10 Uhr, im großen Saale von Tivoli". Tagesordnung: 1. Das Verhalten der bestehenden Meister Lohnlommiffion gegenüber den Gesellen und wie ftellen fi die Gefellen baju. 2. Wahl eines Saffirers des General fonds. 3. Beschwerde über Verwendung von Militärmann schaften in unserem Gewerbe. 4. Verschiedenes.

* Fachverein der Steinträger. Am Sonntag, den 14. b. M., Bormittags 10%, Uhr, Mitgliederversammlung in Scheffers Salon, Inselstr. 10. Tagesordnung: 1. Das heutige Eyftem der Allorbarbeit mit seinen Licht und Schattenfeiten. 2. Jnnere Vereinsangelegenheiten und Verschiedenes.

* Kranten und Begräbnißtaffe für die im Berliner Gürtler- und Bronzeurgewerbe beschäftigten Personen( E. 60). Sonntag, den 14. März, Vormittags 10%, Uhr, in Baum bachs Rafino, Brinzenstraße 94, außerordentliche Generalvers versammlung. Tagesordnung: 1. Beschlußfaffung über Gre höhung der Beiträge. 2. Vorlage und Beschlußfaffung über bie vom Vorftande geänderten§§ 2, 4, 6, 7, 10, 11, 14, 16, 19, 29 des Statuts. Als Legitimation muß das Quittungsbuch vorgezeigt werden, ohne Quittungebuch lein Einlaß.

* Fachverein der Metallarbeiter in Gas, Waffer- und Dampf- Armaturen. Heute, Sonnabend, Abends 8%, Uhr, Ber fammlung in Bratweils Bierhallen, Kommandantenftr. 77/79. Tagesordnung: 1. Vortrag des Herrn Canis über:" Natür liche Gesundheitspflege im Allgemeinen. 2. Distuffton und Fragelaften 3. Ausgabe der Billets zum Wiener Maslenball Iam 20. März in Baurball. Säfte willlommen. Neue Mit glieder werden aufgenommen. NB. Der Borstand batte bie Abficht, zu diesem Vortrag auch die Frauen der Vereinsmit glieder einzulaben, allein polizeilicherseits wurde hierzu die Be nehmigung nicht ertheilt.

* Verein zur Wahrung der Interessen der Klavier­arbeiter. Sonntag, den 14. D. M., Vormittags 10 Uhr, Versammlung in Gratweil's Bierhallen, Kommandanten ftraße 77/79( untere Säle). Tagesordnung: 1. Der Streil in Bayreuth . 2. Die Lohnreduktion einiger biefiger Fabrilen. 3. Vereinsangelegenheiten und Verschiedenes. Auch lommen die Fragebogen in dieser Versammlung zur Bertheilung. dieser Versammlung werden die Kollegen der Pianofortefabril von Karl Schmidt, Mariannenplag 13 und die Kollegen der Mechanitfabrit von Langer, Blumenstr. 30, besonders eingeladen.

Gäfte find willkommen.

* Verein der Taubenfreunde im Restaurant Klemann, Laufigerstr. 41, jeben Sonnabend, Abends 8% Uhr.

Berantwortlicher Redakteur R. Cronbeim in Berlin . Erud und Berlag von Mar Bading in Berlin 8W., Beuthstrage 2.

Sieran eine Beilage.

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