Einzelbild herunterladen
 

1. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Ur. 276.

Reichstag .

131. Sigung vom 24. November 1896. 1 Uhr.

Mittwoch, den 25. November 1896.

tommt nach Monaten erst die Ballen zurück, und weil dieser Vorgang wahrheitsgemäß aber etwas abfällig be­sprochen wird, fühlt sich der Staatsanwalt beleidigt und erhebt die Anklage. Die Staatsanwaltschaft erklärt, sie habe die Heraus­gabe der Sachen sofort verfügt, aber das Polizeipräsidium habe Die zweite Berathung der Novelle zur Strafprozeß die Bummelei begangen. Deshalb wurde der Redakteur wegen Drdnung wird fortgesezt. des Vorwurfes, der Staatsanwalt habe es absichtlich gethan, Die Debatte über den von der Kommission neu eingefügten wegen Beleidigung bestraft, selbstverständlich mit Gefängniß, Absatz 8 des§ 152( subsidiäre Erweiterung der Privattlagen) er ist ja Sozialdemokrat und der Beleidigte ist die Staats­war gestern noch nicht zu Ende geführt worden. Nach der neuen anwaltschaft. Und da sollen wir noch das Ermessen der Vorschrift soll die Staatsanwaltschaft berechtigt sein, die Er- Staatsanwaltschaft erweitern? Es steht allerdings nicht direkt hebung der öffentlichen Anklage wegen mangelnden öffentlichen darin, daß der Staatsanwalt nicht für Mittellose einzuschreiten Intereffes bei folgenden Bergehen abzulehnen: 1. Hausfriedens braucht, aber erfahrungsgemäß hält der Staatsanwalt ein öffent­bruch(§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. Körperverlegung(§ 223a), liches Interesse nur dann für verlegt, wenn es sich um die 3. verbrecherische Bedrohung(§ 241), 4. strafbarer Eigennut Wohlhabenden handelt. Ich bitte Sie dringend, dem Antrage (§ 289), 5. Sachbeschädigung(§ 303). Buchta entsprechend, allerdings aus ganz anderen Gründen als der Antragsteller, den Kommissionsantrag abzulehnen.( Beifall bei den Sozialdemokraten.)

13. Jahrg.

Nachdem Abg. Broekmann( 3.) für den Beschluß der Kom­mission eingetreten, wird derselbe gegen die Stimmen der Kon­servativen angenommen.

Bum§ 209, welcher der Staatsanwaltschaft das Recht zu­spricht, gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Beschwerde zu erheben, beantragt

Abg. Munckel( frs. Vg.), dem Verlegten, welcher den Antrag auf Strafverfolgung gestellt hat, das Beschwerderecht zu geben. Geheimrath v. Lenthe hält eine solche Verschärfung des Verfolgungsrechts nicht für nöthig. Der Antrag wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freifinnigen abgelehnt. § 211 trifft Bestimmungen über das summarische Verfahren gegen die auf frischer That ergriffenen bezw. verfolgten Personen.

11

Abg. Schmidt- Warburg( 3.) hat bei Aunahme des Fünfs männer- Kollegiums nicht mehr so große Bedenken gegen das summarische Verfahren, beantragt aber, wenn der Angeklagte ver= haftet ist und die Sache vertagt wird, daß dem Angeklagten dann innerhalb zweier Tage eine schriftliche Anklage zugestellt wird.

Geheimrath Lukas: Ein Nutzen der schriftlichen Anklage, die der Angeklagte schon gehört hat, ist nicht einzusehen. Un­praktisch ist die Frist von zwei Tagen, weil die Vertagung viel­leicht eine türzere Zeit beträgt. Wegen der Annahme des An­trages würde aber die Vorlage wohl nicht fallen.

Der Antrag wird angenommen und mit ihm§ 211. Jm§ 211c wird auf Antrag v. Strombeck hinzugefügt, daß der Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen verhandeln tann, nicht bloß wenn der Angeklagte sich schuldig bekennt, sondern auch wenn er auf die Zuziehung von Schöffen ver zichtet.

Nach dem neu eingefügten§ 224a tann auf grund neu hervorgetretener Umstände die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und eine anderweitige Be­schlußfassung beantragen.

Abg. v. Strombeck beantragt, die Worte auf grund neu hervorgetretener Umstände" zu streichen.

Abg. Beckh( frs. Bp.) will auch dem Angeklagten das gleiche Recht zugestehen.

Geheimrath v. Lenthe spricht sich gegen beide Anträge aus; die neue Vorschrift bezweckt, im Falle sich z. B. herausgestellt hat, daß der Angeklagte geistesyestört ist, oder daß ein anderer der Thäter war, das Verfahren ohne weiteres aufzuheben. Dem Angeklagten dasselbe Recht zu geben, sei nicht angängig, denn wenn er für seinen Antrag nicht die Zustimmung der Staats anwaltschaft finde, werde das Gericht auf diesen Antrag doch nicht eingehen.

Abg. Beckh( frs. Vg.) hält seinen Antrag aufrecht im Interesse der Angeklagten, für welche neue Umstände eingetreten sind, die der Staatsanwalt nicht für der Berücksichtigung werth hält, während das Gericht vielleicht Werth darauf legt.

Abg. v. Buchka( t.) hat die Streichung des ganzen Zusages beantragt. Abg. Stadthagen ( Soz.) ist mit der Rechten gegen die von Geh. Rath Lukas tritt den gestrigen Ausführungen des der Kommission vorgeschlagene Neuerung, die ihm blos aus dem Abg. Himburg entgegen. Es handele sich ja nur um gerinfügige Mißverständniß des Begriffes der Privatklage entsprungen er- Fälle, in denen es tein Unglück sei, wenn dem Kläger der Beweis scheint. Wird sie Gesetz, so ergiebt sich daraus eine noch viel durch seinen eigenen Eid abgeschnitten werde. Was der Abg. größere Benachtheiligung der Minderwohlhabenden, und außer Stadthagen vorgebracht, hänge mit der neuen Vorschrift nur lose dem wird das Legalitätsprinzip dadurch in ganz unberechtigter zusammen. Die Staatsanwaltschaft entscheide nicht nach Willkür, Weise durchbrochen. Läßt man einmal die Staatsanwaltschaft sondern nach Recht und Gesetz( Lachen bei den Sozial­bestehen, so ist sie auch verpflichtet, wegen aller gericht- demokraten); gegen eine falsche Entscheidung stehe die Beschwerde lich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten. offen. Gerade für die Armen habe der Weg der Privattlage keine Zweckmäßigkeitsgründe dürrften hier nicht entscheidend sein. Schwierigkeit; dem Armen werde ja das Armenrecht verstattet. Der Grund für die Ueberbürdung der Staatsanwaltschaft liegt Wenn dem Beamtenthum und der Staatsanwaltschaft der Vor­doch nur darin, daß die Strafgeseze jede Lappalie mit Strafe wurf gemacht werde, daß sie den zitirten lateinischen Saz an­bedrohen. Würde hier Remedur geschaffen, so würde auch von wende, wenn es sich um die Gesundheit eines armen Staatsanwalt- Ueberbürdung nicht mehr die Rede sein. Wenn Jungen handle, so tenne der Vorredner die Pflichttreue des Pilze und Beerensammln mit Strafe bedroht ist und die Unters deutschen Beamtenthums schlecht. Der verstorbene Staatsanwalt fchlagung von 10 Pf. gegenüber dem Eisenbahnfiskus, so werden Lorenz hätte allerdings in seinen Aeußerungen gegen einen An­Sie mir zugeben, daß es berechtigt wäre, in solchen Fällen teine geklagten das Maß der Mäßigung überschritten, er war aber Strafmöglichkeit zu stabiliren. Aber an stelle der Verpflichtung sonst ein pflichttreuer und gewissenhafter Mann; mit dieser An­der Staatsanwaltschaft ihr Belieben, ihr freies Ermessen erkennung lasse er das Andenken des Todten ruhen. treten zu lassen, heißt die Willkür statt des Rechts etabliren. Abg. v. Salisch( f.) fürchtet von der Annahme der Kom Schon das Recht der Ablehnung der öffentlichen Anflage, soweit missionsbeschlüffe eine schwere Beunruhigung der friedliebenden es heute besteht, ist eine Gefahr für die arme Bevölkerung. Bevölkerung. Der Mittelstand und der Arbeiter, der noch einige Handelt es sich um die Ehre eines armen Arbeiters, so wird der Groschen übrig habe, und der kleine Landwirth würde das Staatsanwalt fein öffentliches Interesse für vorliegend erachten, Armenrecht nicht bekommen. Auch die Auswahl der Vergehen, dagegen gegen jede Beamtenbeleidigung einschreiten. welche unter die Bestimmung fallen sollen, scheint dem Redner Was die Arbeiter von dieser Bestimmung zu erwarten haben, nicht glücklich gewählt; fo namentlich beanstandet er die Hinein­tann ich Ihnen schon auf grund des bestehenden Zustandes an ziehung des§ 241, die Bedrohung mit einem Verbrechen. einem flagranten Beispiel nachweisen. Hier in Berlin fuhr ein Abg. v. Gültlingen ( Rp.): Das bürgerliche Gesetzbuch mit Rechtsanwalt mit seiner Wirthschafterin Rad, mehrere Kinder seinen 2400 Paragraphen haben wir in 8 Sigungen erledigt; an spielen mit Steinchen. Der Rechtsanwalt steigt ab und schlägt dieser Vorlage berathen wir in zweiter Lesung schon 10 Sigungen das eine Kind mit einem Peitschenstiel so, daß dieses eben vom und noch ist das Ende nicht abzusehen. Es wird hier wieder Krantenlager aufgeftandene Kind nach dem gerichtlichen Erkenntniß eine Neuerung von der Kommission vorgeschlagen, für welche wahrscheinlich dauerndem Siechthum verfallen ist. Die Staats- jezt fogar der Vertreter der Justizverwaltung eintritt, obwohl anwaltschaft wurde angerufen, gegen den Rechtsanwalt vor in dieser Frage die verbündeten Regierungen durchaus uneinig zugehen, lehnte aber die Verfolgung ab, da tein öffentliches waren. Das, minima non curat praetor"( um ganz kleine Intereffe vorliege, mit Unrecht, denn es handelt sich um Dinge hat sich der Richter nicht zu fümmern) wird hier sehr das dauernde Siechthum eines Menschen, wo schon jetzt unpassend zitirt, denn der Spruch bezieht sich auf dasjenige, was jahre oder monatelange Gefängnißstrafe feſtgeſetzt ist. vom Zivilrecht dem praetor unterstellt war; auch war der Wie soll der arme Arbeiter, der Steinträger, der früher einmal praetor fein Staatsanwalt. Die Erweiterung der Privat­im Betriebe verletzt ist und eine schmale Unfallrente bezieht, seine flagen ist ein bedenkliches Verfahren. Die subsidiäre Rechte durch eine Privattlage wahrnehmen? Redner schildert, Privattlage sei 1876 allgemein verworfen worden, es wie der Vater des mißhandelten Kindes vergeblich beim Amts sei kein Grund vorhanden, jezt eine andere Anschauung maß­und Landgericht und Kammergericht Recht gesucht hat. Muß da gebend zu machen. Wie solle der Verletzte zum Organ der nicht das Vertrauen des kleinen Mannes zu der Justiz ge- Strafverfolgung gemacht werden? Darauf sei keine Auskunft zu schmälert werden? Und ist es richtig, die Allmacht der Staats- geben. anwaltschaft noch zu vergrößern? Aengstlich wacht sie darüber, Staatssekretär Nieberding: Der Kommissionsvorschlag ge daß um Gottes willen nicht dem Sohne eines Wohlhabenden hört gewiß nicht zu den Bestimmungen, welche für das Schicksal Abg. Schmidt- Warburg( 3.) will für den Antrag stimmen, etwas Schlimmes passiren fönne. Ein Mann hat dafür zu des ganzen Werkes von ausschlaggebender Bedeutung find. In- obgleich er nicht ohne Gefahr für den Angeklagten sei. forgen, daß bei einem Karouffel alles in Ordnung ist, er wird dessen liegt darin doch eine erhebliche Fortbildung unseres Straf- Abg. Munckel( frs. Vp.) erklärt sich gegen den Antrag, weil von einigen Jungen geneckt, seinen Stock haben die fleinen rechts, deren Vorzüge hier in der Debatte unterschätzt werden. derselbe an der Stellung des Staatsanwalts und Vertheidigers Bengel weggenommen, er schneidet sich eine Ruthe ab und Als 1879 zum allgemeinen Legalitätsprinzip übergegangen wurde, nichts ändere, während er die Lage des Angeklagten abscheulich­züchtigt die Jungen. Darauf wird er unter Anklage gestellt, es also nicht mehr in der Hand des Staatsanwalts lag, verschlimmere. Schöffen und Geschworene sollen in Zukunft weil er die Ruthe einer öffentlichen Anlage entnommen hat. ob er einschreiten wollte oder nicht, erblickte man fragen fönnen. Der Angeklagte kann die Antwort verweigern, Der Werth der Ruthe beträgt ja nicht einen Pfennig. Minima non allgemein darin einen großen Fortschritt. Das Ver- aber eine solche Verweigerung macht immer einen schlechten curat praetor, fagte gestern der Regierungsvertreter Lutas. trauen zur Staatsanwaltschaft ist damals zweifellos gehoben Eindruck. Wenn aber diese Ruthe in einer öffentlichen Anlage steht, dann worden; aber die Sache hatte auch ihre großen Schattenseiten. Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und des Zentrums ist es nicht minima, sondern wenn es sich um die Gesundheit Eine fleine Erschwerung wird allerdings eintreten; es wird wird der Antrag abgelehnt. eines armen Jungen handelt; handelt es sich um die Rechte eines hinfort nicht mehr wegen jeder Lappalie das Gericht belästigt Um 54 Uhr wird die weitere Debatte auf Mittwoch Mittellosen, dann sind es für die Staatsanwaltschaft Bagatellen, werden können. Auch der Vorwurf ist unberechtigt, daß die 1 Uhr vertagt. handelt es sich um Reservelieutenants, so ist von minima nicht Fälle, welche unter diese Bestimmung begriffen sein sollen, will­die Rede. Bom politisch- agitatorischen Standpunkt könnte ich fürlich herausgegriffen seien, daß sich darin fein System erkennen ja dem Antrage der Kommission freudig zustimmen, vom sach- laffe. Die sehr überwiegende Mehrzahl der verbündeten Re­lichen Standpunkte aus muß man jedoch dieses Mittel bekämpfen. gierungen hat den Vorschlag für zweckmäßig und angemessen Das Vergehen des strafbaren Eigennutes ist das einzige, ab- erachtet. Es handelt sich ja auch gar nicht mehr um die un­gesehen vom Sittlichkeitsverbrechen, wo neben Geldstrafe oder bedingte, sondern nur noch um die subsidiäre Privatklage. Gefängniß auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt Gegen diese Gestaltung der Vorschrift sind von keiner Regierung Erste Lesung des Gesezentwurfs, betreffend den Erwerb werden kann, und es betrifft das sogenannte Rücken" und das erhebliche Bedenken geltend gemacht worden. des Hessischen Ludwigsbahn Unternehmens nennt der Regierungskommissar eine Bagatelle! Abg. Broekmann( 3.) geht auf die Verhandlungen der und die Bildung einer Eisenbahn- Betriebs- und Rommission, welche zu dem vorliegenden Vorschlag geführt haben, Finanzgemeinschaft zwischen Preußen und Heffen. näher ein.

Auf die Anfrage des Abg. Pieschel( natl.) erklärt

§ 224 a wird nach dem Antrag von Strombeck angenommen. Bu§ 239 beantragt Abg. von Strombeck( 3.), auch den Schöffen und Geschworenen oas Recht zu geben, den Angeklagten direkt zu befragen.

Geheimrath von Lenthe erklärt sich gegen den Antrag. Abg. Stadthagen ( Soz.) befürwortet den Antrag, weil da durch der Ueberhebung, welcher sich die Staatsanwälte in Vers handlungen schuldig machen, Abbruch gethan werde.

Abg. v. Buchka( t.) hält es für das einzige Mittel, die Zeitung des Verfahrens in der Hand zu behalten, daß nur der Vorsitzende den Angeklagten befragt. Redner spricht sich gegen den Antrag aus.

Abgeordnetenhaus.

3. Sigung vom 24. November 1896. 11 Uhr. Am Ministertische Thielen und Kommissarien, später auch Fürst Hohenlohe und Dr. Miquel.

Es wäre viel berechtigter, die Staatsanwaltschaft abzuschaffen, und eine Art allgemeiner Klage, eine Popular­Minister Thielen betont die hohe wissenschaftliche und polis flage einzuführen. Die Fälle der Körperverlegung, der Bes tische Bedeutung der Vorlage, die hoffentlich auch für die drohung mit einem Verbrechen, der Sachbeschädigung betreffen Geh. Rath Lukas, daß die Zurücknahme der Privattlage Zukunft von bahnbrechender Bedeutung sein werde. Durch die fast lediglich Befizlose. Diese Güter sind genau so hoch wie die und die Zurücknahme der Strafflage zwei verschiedene Dinge Verstaatlichung der Anschlußlinien wurde das selbständige Ehre; die Ehre, die nicht durch eigene Handlungen, sondern durch schon jetzt seien und auch in Zukunft bleiben würden. Bestehen der Ludwigsbahn zu einem Anachronismus. Die Ver­andere verlegt werden kann, ist nur eine Scheinehre, aber der Stadthagen ( Soz.) wendet sich noch einmal dagegen, daß hältnisse drängten zu einer Aenderung. Schon bei oberflächlicher Besiglose, der Arbeiter hat das Recht auf Anerkennung seiner an die Stelle des Strafgesetzes der Verwaltungsbeamte, der Prüfung ergab sich, daß es unthunlich war, etwa einzelne Persönlichkeit, auf Anerkennung seiner persönlichen Ehre Staatsanwalt gefeht würde, daß die Legalität durch die Oppor Linien dieser Bahn den Anschlußlinien anzugliedern; damit auch seitens anderer. Die Staatsanwaltschaft geht aber so tunität ersetzt werden solle. Die Verleihung des Armenrechts hätten sich vielleicht drückendsten Verkehrsübelstände gut wie nie zum Schuße der Ehre eines Mittellofen vor; schüße die kleinen Zeute nicht, denn wenn die Klage abgewiesen beseitigen lassen, allein die hessische Regierung. Regierung wäre allerdings kann ja die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, wird, haben sie trotzdem die Kosten zu tragen und verlieren da- dabei in eine für fie sehr ungünstige Position ge= daß die Ehre der mittellofen Leute höher steht als bei anderen. durch ihre letzte Habe. Das muß verheßend wirken. Es handelt drängt worden. So tam man nach langer mühevoller Sie wissen, daß in Erfurt unfere sozialdemokratischen Re- fich nicht um die Pflichttreue der Beamten. Worin bestand Arbeit zu dem Entschlusse einer Betriebs- und Finanzgemeins dakteure den Verfolgungen des, wie ich annehme, in Un- die Pflichttreue des Beamten in dem Falle Hülle Lorenz In schaft und es gebührt den Männern, die dieses Werk gefördert zurechnungsfähigkeit verstorbenen Staatsanwalts Lorenz ausgesetzt der Beleidigung des Redakteurs oder in der eifrigen Verfolgung baben, Dant und Anerkennung. Freilich hat man Stiminen ver waren. Dieser Staatsanwalt hatte grobe Beleidigungen unter der Sozialdemokraten? Es handelt sich einzig und allein um nommen, als hätte mit diesem Vertrage Preußen das goldene Mißbrauch seiner Stellung während der Sigung ausgesprochen; die Verminderung der Willtür der Staatsanwaltschaft. Bließ aus Kolchis geholt; das ist eine unzutreffende Darstellung. er hatte emem sozialdemokratischen Redakteur entgegengerufen, Abg. Salisch( bt.) erklärt sich nochmals gegen den Wir hoffen, daß beide Regierungen im vollen Vertrauen zu eins er sei ein gewerbsmäßiger Verleumder. Der Redakteur Hülle Rommissionsantrag. ander fünftig die Verwaltung der Geschäfte führen werden. ( Bravo.)

Abg. v. Pappenheim ( f.) erklärt, daß seine Freunde der Vorlage sympathisch gegenüberstehen.

verlangte den Schutz des Gerichts. Mit recht mußte ihm der Derselbe wird aber gegen die Stimmen der Konservativ en Borsigende sagen: Das Gesez giebt dem Gericht kein Recht, und Sozialdemokraten sowie einiger Zentrumsmitglieder an­Ausschreitungen des Staatsanwalts gegenüber irgend etwas zu genominen. thun. Der Staatsanwalt ist Herr des Strafverfahrens. Der Die Debatte geht nunmehr zurück auf ben§ 27 des betreffende wandte sich nunmehr mit einer Privatbeleidigungs- Gerichtsverfassungs- Gesezes betr. die Erweiterung flage an die Behörden. Der Oberstaatsanwalt erflärte sich der Zuständigkeit der Schöffengerichte. Derfelbe wird ohne Debatte für unzuständig und erhob den Kompetenzkonflikt. Vor nach dem Antrage der Kommission angenommen. dem Ober Verwaltungsgericht gab der Staatsanwalt Aus-§ 176 der Vorlage bestimmte, daß die Voruntersuchung bei fagen ab, die direkt im Widerspruch mit allen Aussagen der Strafsachen vor dem Landgerichte nur stattfindet, wenn der vernommenen Richter standen. Es wurde gegen den Staats- Staatsanwalt sie beantragt. Die Kommission hat aus dem be­anwalt weiter vorgegangen im Privatflagewege. Der Staats- stehenden Gesetze die Bestimmung aufgenommen, daß die Vor­anwalt wurde verurtheilt, er legte Revision ein, die Revision untersuchung auch stattfinden soll, wenn der Angeschuldigte sie bleibt bestehen. Natürlich nur Geldstrafe, weil der Redakteur unter Geltendmachung erheblicher Gründe beantragt, und ferner selbst sagte, seine eigentliche Ehre könne natürlich vom Staats- hinzugefügt, daß die Voruntersuchung stattfinden muß, wenn es anwalt nicht irgendwie beleidigt oder verlegt werden. Gleich sich um ein Verbrechen handelt, soweit dasselbe nicht eine straf- stimmungen des Vertrages Bedenken und bittet diese bei der darauf klagte der Staatsanwalt denselben Redakteur wieder an, bare Handlung im Rückfalle darstellt. weil er die Staatsanwaltschaft in Erfurt beleidigt habe. Jahr aus, Jahr ein werden dem Vorwärts" gegenüber unberechtigter weise, wie nachher vom Gericht anerkannt wird, die Nummern vom 18. März tonfiszirt. Nach Monaten kommt endlich ein Beschluß, daß die Beschlagnahme ungerechtfertigt sei, die Nummern freizugeben seien. Die Buchhandlung bes

Abg. Dr. Hammacher( natl.) erblickt einen verheißungs­vollen Schritt preußisch- deutscher Eisenbahn- Politik in der Vor­lage. Die Aussichten der hessischen Aktionäre hält er infolge des Vertrages für günstige; das finanzielle Ergebniß werde für beide Theile vortheilhaft sein. Werde auch für die noth= wendige Erhöhung der Beamtengehälter eine Mehrausgabe ers forderlich, so werde diese reichlich aufgewogen durch die Mehrs einnahmen infolge der Vereinfachung der Verwaltung. Als Freund von Reichs- Eisenbahnen sei ihm die Vorlage besonders sympathisch. Abg. v. Tiedemann- Bomst ( frt.) hat wegen einzelner Be Kommissionsberathung besonders in Erwägung zu ziehen. Abg. Pieschel( natl.) empfiehlt die Annahme des Kommissions- Abg. Kircher( 3) meint, daß mit dem Vertrage beide Theile vorschlages, während zufrieden sein fönnen. Abg v. Buchka( t.) die Streichung des letzten Zusages Abg. Graf Limburg- Stirum( t.): Was wir vor wenigen beantragt. Jahren noch für unmöglich hielten, daß ein Mittelstaat mit Geheimrath v. Leuthe erklärt, daß die Annahme dieses An- Preußen in ein Eisenbahn- Bertragsverhältniß trete, das hat sich trages den Wünschen der verbündeten Regierungen entsprechen würde. I jest verwirklicht. Es ist dies die Folge der groß angelegten