§ 13 wird angenommen.
Die Abschnitte II( Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften) und III.( Mit gliedschaft und Betriebsänderungen) werden unverändert nach den Vorschlägen der Rommisfion ange
nommen.
Abschnitt IV.(§§ 47-50) enthält die Vorschriften über die Vertreter der Arbeiter. Dieselben sollen nach der Regierungsvorlage durch die Vorstände der betheiligten Drts. beam. Betriebs Rantenlaffen, und, wo solche nicht vorhanden find, durch die Gemeindevertretung erfolgen. Die Bertreter der Arbeiter haben auch mitzuwirken bei der Wahl der Arbeiter. belfiger im Reichsversicherungsamt. Die Kommiffion will die Wahl der Arbeitervertreter lediglich durch die Gemeindebehörden erfolgen laffen.
Abg. Stolle( Soz.) führt aus, daß die Wahl der Arbeiter vertreter durch die Gemeinden allein im Rönigreich Sachsen nicht au einem Resultat führen würde, welches die Arbeiter befriedigen tönne; denn dort gerade feien sämmtliche Gemeindevertretungen in Folge des dortigen eigenthümlichen Wahliystems von den Kapitaliften beeinflußt, und diese würden natürlich nur solche Arbeiter zu Beißigern in den Schiedsgerichten machen, von welchen fie mit Sicherheit annehmen könnten, daß fie in ihrem Interesse entscheiden würden. Die Regierungsvorlage ent Spreche auch nicht völlig den Wünschen der Arbeiter, aber fte fet dennoch viel annehmbarer, als die Kommiffionsvorschläge. Redner beantragt daher Wiederherstellung der Regierungs vorlage.
Abg. Strudmmann( natl.): Die Regierungsvorlage set sehr tomplizirt; die Arbeitervertreter sollten darnach durch Die Krankentafen gewählt werden und die gewählten Arbeiter vertreter wieder zwet Beißiger für das Reichsversicherungsamt wählen. Deshalb babe man nach einer Vereinfachung gesucht und sei auf den Gedanken gekommen, den die Kommission empfehle. Es würde noch einen anderen Weg zu demselben einfachen Resultat geben, wenn innerhalb des Bezirks jedes Schiedsgerichts die dort vorhandenen versicherten Arbeiter die Beißiger wählen. Er habe einen ähnlichen Antrag in der Rom. misfion geftellt; da derselbe aber dort abgelehnt wurde und auch im Plenum schwerlich durchdringen würde, verzichte er auf Die Wiedereinbringung.
Abg. v. Veliborff erklärt, daß die Kommission mehr von dem Standpunkt ausgegangen ist, daß wirklich den Inter effen der Arbeiter gedient werde, als daß durch irgend welche Wahlen Gelegenheit gegeben werde, in den Arbeiterkreisen möglichst viel zu agitiren. Die Betheiligung der Arbeiterver treter an den Arbeiten des Reichsversicherungsamts set eigent lich ein fo monftröser Gedante, daß man fich faft dagegen vertheidigen müffe, wenn man trotzdem das Geses afzeptire.
Abg. Kayser( So.): Auf Wahlagitation in Arbeiter freisen fommt es uns bei dieser Frage nicht an. Was würde Herr v. Helldorff sagen, wenn wir den Spieß umbrehten und thm erklärten, er will blos die Ernennung der Arbeitervertreter durch die Gemeindebehörden aus dem Grunde, damit nur Lammfromme tonservative Arbeiter in die Schiebsgerichte tom men? Der Arbeiter, der im Schiedsgericht fist, muß doch das Vertrauen seiner Genossen baben; und das hat er nur, wenn er von diesen selbst in das Gericht hineingewählt ist. Ich lon ftatire noch zur Jüluftration der Arbeiterfreundlichkeit", deren fich der Borrebner so oft rühmt, daß er eine Mitwirkung Der Arbeiter beim Reichsversicherungsamt„ monströs" genannt bat. Ich bitte Sie im Uebrigen, die Regierungsvorlage wieder herzuftellen.
In der Abstimmung werden darauf die die Vertretung der Arbeiter betreffenden Paragraphen nach den Kommissions. vorschlägen angenommen.
Die Abschnitte V über die Schiedsgerichte, VI über die Feststellung und Auszahlung der Entschädigung, VII über die Unfallverhütung und Üleberwachung der Betriebe durch die Genoffenschaften werden ohne Debatte genehmigt, Abschnitt VIII, Auffichtsführung, nach turzer Debatte, ebenio Abschnitt VIII über den Reichs- und Staatsbetrieb und Abschnitt IX über bie landesgefeßliche Regelung und endlich die Schluß- und Strafbestimmungen.
Es folgt die Berathung der Krantenversicherung für die land und forstwirthschaftlichen Arbeiter.
Nach§ 126a foll das Krankengeld an Wöchnerinnen nur dann gezahlt werden, wenn dieselben verheirathete Frauen find, während nach§ 20 des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 alle Wöchnerinnen das Krankengeld erhalten.
Abg. Kayser wendet sich gegen diese Ausnahme. Hier handele es fich nicht darum, eine fittliche Erscheinung in das Geses hereinzuziehen, sondern um die Nothwendigteit, alle Rrante zu unterstüßen.
bar für die Einschaltung dieses Paragraphen. Die Bestime| mung der Krantenversicherung von 1883 sel daraus erklärlich, daß den industriellen Arbeiterinnen durch die Bewerbeordnung daß den induftriellen Arbeiterinnen durch die Bewerbeordnung das Arbeiten in der Fabril innerhalb dreier Wochen nach der Entbindung verboten ist. Ein solches Verbot besteht für die ländlichen Arbeiterinnen nicht.
Abg. Rayser: Es ist ganz gleichgiltig, ob die Arbeits unfähigkeit die Folge eines legitimen oder illegitimen Verhält niffes ift. Wer übrigens weiß, wie es mit der Verführung der ländlichen Arbeiterinnen zugeht, wird mir beistimmen, wenn ich dem Herrn Adermann und seinen Freunden das Recht abspreche, fich auf ein besonderes fittliches Rog zu werfen. ( betterkeit.)
§ 126a wird gegen die Stimmen der Freifinnigen, Sozials Demokraten und Nationalliberalen angenommen.
Eine längere Distusfion Inüpft fich noch an§ 133, monach für solche Arbeiter, welche nicht zu einem bestimmten Arbeit geber in einem dauernden Arbeitsverhältnis fieben, aber vor wiegend in einem bestimmten Bezirt gegen Lohn beschäftigt werden, bie Krankenversicherung felfens des Rommunal verbandes bewirkt werden soll, auch für die Beit, roo fte arbeitslos find.
Die Aufrechterhaltung dieses Baragraphen wird vom Abg. Strudmann und dem württembergischen Bundesbevoll mächtigten v. Schmid mit den speziellen süddeutschen Ber hältnißen befürwortet.
Das Haus hält auch an diefem von der Rommission nur unerheblich veränderten§ 133 feft.
§ 134 wird angenommen; die zur Vorlage einge gangenen Betionen werden, dem Rommissionsantrage gemäß, durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt.
Damit ist die zweite Beratbung der Vorlage beendigt. Der Freundschafts, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Sultan von Sanftbar wird ohne Debatte in dritter Berathung definitio genehmigt.
In der Generaleistuffton der britten Berathung des auf die Bulaffung des Polnischen als Gerichtssprache gerichteten Antrags v. Jazbzewalt ertlärt fich
Abg. Herrmann( deutschfreifinnig) nochmals gegen die Annahme der von der betreffenden Rommiffion beschloffenen und von der Majorität in zweiter Lesung gutgeheißenen Er leichterungen, die feiner Meinung nach den gegenwärtigen Buftand verschlechtern und den Bolen dennoch die erhofften Vortheile nicht bringen würden.
Nachdem Abg. v. Jazdiewati dem entgegen um Annahme ber Beschlüsse zweiter Lesung ersucht, werden dieselben mit großer Mehrheit definitio angenommen.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sigung Donnerstag 12 Uhr. ( Militär penfionsgefet, lleinere Vorlagen und Rommissions berichte über Petitionen.)
Abgeordnetenhaus.
58. Sigung vom 7. April, 11 Uhr. Am Miniftertische: Lucius, von Goßler und Rommiffarien.
Von dem Abg. Dr. Webr( Dt. Grone) ist eine Inter pellation, betreffend die Ueberschwemmungen im Weichselgebiete, eingegangen.
Die dritte Berathung des Gesezentwurfs, betr. die Be förderung deutscher Ansiedelungen in Weßpreußen und Bosen, wird fortgesett.
Bur Geschäfts Didnung erklärt Abg. Magbzinsti Namens der polnischen Fraktion, daß dieselbe, nachdem alle ihre Bemühungen, die Mehrheit davon zu überzeugen, daß Dieses Geset und die damit aufammenhängenden Gefeße den Grundgefeßen Preußens und des Deutschen Reichs widersprechen und die Qumanität und Gerechtigkeit außer Acht laffen, ver geblich gewesen, fich in der britten Lesung an der Debatte nicht mehr betheiligen, sondern lediglich durch thr ablehnendes Botum gegen das Gesetz Stellung nehmen werde.
Abg. Windthorft: Dieses Gesetz ist durch die Leiden schaft dittirt, wie die Maigefeße ebenfalls ein Ausfluß der Leidenschaft waren. Es hat lange Beit geloftet, bis man aur Besonnenbeit zurüdlehrte und jenen pernigiösen Weg zum Theil verließ. Bielleicht wird man fich recht bald überzeugen, daß dieser Weg ebenso pernijiös war wie jener. Joh behaupte nach wie vor: Das Bedürfniß zu diesem Gese ist nicht nachge wiesen, die erforderlichen Nachweisungen und Daten find nicht beigebracht, eine Notorietät ist nicht vorhanden. Res judicata, wie der Minifter sagt, liegt nicht vor. Die Regierung hat aber ohnehin die Pflicht, auch der Minorität und vor dem Aus lande bei der außerordentlichen Natur dieses Gesetzes die sub Hilfte Begründung zu geben. Weiter behaupte ich, daß die Finanzen des Landes diesen Lugus nicht erlauben. Ich nenne Dies geradezu eine Vergeudung. Der Reichstag wird dann
laßt, ihn in höflicher Weise sammt seinem Regenschirm vor die Thür setzen zu lassen.
Abg. Adermann( lons) ist der Kommission sehr dank Da die dramatische Szene sich in die Länge zog und unter ben zahlreichen Beugen der Regenschirmdebatte sich ber reits einige Parteien zu bilden begannen, entsendete man Dadurch war aber die Rechtsfrage nicht aus der Welt einen Diener in das Bureau des ersten Ausstellungstom geschafft. Der Rapitän tam alltäglich mit seinem Regens miffats, um ihn von dem seltsamen Vorfalle zu verständischirme wieder und fachte den Rampf immer aufs neue an. gen. Der Rommiffar, welcher sofort einfah, daß er einem exzentrischen Sonderling gegenüberstehe, gab den Befehl, bem Rapitän seinen Regenschirm ohne Bezahlung auszufolgen. Der über den Kapitän nicht wenig erbitterte Diener reichte mit schlecht verhehltem Merger das Streitobjekt seinem Eigenthümer, fonnte aber dabei nicht umhin, folgende Be merkung zu machen: Für dieses Mal ist's gut, aber das Für dieses Mal ist's gut, aber das fage ich Ihnen, ein zweites Mal wird die Sache keinen für Sie so günftigen Verlauf nehmen!"
Der Kapitän begann nun von Neuem mit wuthents
brannter Miene:
,, Sie Grünschnabel, Sie! Ich habe die ganze Ge schichte nicht angezettelt, um mir einen Penny zu ersparen! Ich will die uns gefeßmäßig gewährleistete Freiheit durch geführt sehen. Jeber englische Bürger soll mit seinem Regenschirm den Ausstellungspalast betreten dürfen, oder wenigstens das Recht haben, seinen Schirm unentgeltlich in Aufbewahrung zu geben." Demnach werde er nicht eher ruhen, noch raften, bis er die konftitutionelle Freiheit Englands auch nach dieser Richtung hin etablirt haben würde. Morgen, übermorgen, alle Tage werde er tommen und nöthigenfalls zur Durchführung seiner Aufgabe einen sechs. monatlichen Urlaub nehmen.
Thatsächlich fand sich der Kapitän am nächsten Morgen, mit seinem Regenschirme bewaffnet, im Ausstellungsgebäude ein. Er gab diesmal, ohne einen Staudal zu provoziren, feinen Schirm ab, verweigerte aber neuerdings die Bezahlung ber Aufbewahrungsgebühr. Es wurde abermals ein Aus. ftellungsfommiffar herbeigeholt, welcher von den Vorfällen bes vorhergehenden Tages nichts wußte. Geärgert, daß man ihn einer solchen Kleinigkeit wegen von seinem Früh ftüd abberufen hatte, gab er den Dienern den Auftrag, bem widerspenstigen Besucher den Schirm auch ohne Be zahlung auszufolgen.
Selbstverständlich erschien der Rapitän auch am britten Lage, an welchem gerade eine Romiteefizung der Ausftellungskommiffare stattfand. Man säumte nicht, ihnen ben Rapitän vorzuführen. Raum hatte der rechtsliebende See mann begonnen, die konftitutionelle Seite feines Falles zu behandeln, so fahen sich die Rommiffare auch schon veran
Die Geschichte machte viel von sich zu sprechen; die Ab, theilung für Gemälde wurde förmlich belagert und eine dichte Menschenge ftaute fich stets im Vorfaale, wenn der Rapitän Gresham an den Diener das Begehren richtete, ihm fein Parapluie wieber zurüdzustellen. Die eleganteften Damen ftellten sich förmlich an, um den Helden, welcher die Freiheit des englischen Bürgerthums so mannhaft vertheidigte, von Angesicht zu Angesicht zn sehen.
Eines Tages verweigerten die Beamten der Garderobe bem Rapitän allen Ernstes die Auslieferung seines Regen schirms , wenn er nicht zuvor die Tage erlegte.
Der Rapitän rief die Anwesenden zu Beugen der Vergewaltigung an, die ihm angethan wurde, und fuhr fofort zu einem Attorney, welcher alsbald mit einem Solizitor und einem Advokaten zu einem fleinen Kriegsrath zufammentrat.
schaft eine Rlage von zwanzig Schreibebogen überreicht, in Nach einigen Tagen wurde dem Gerichtshofe der Grafwelcher die Ausstellungskommission in scharfsinniger Weise bezichtigt wurde, bas Eigenthum des Herrn Rapitans Gresham wiberrechtlich zurück und demselben vorenthalten zu haben. Die Rlage, welche in der Bitte um Anberaumung einer Gerichtsverhandlung gipfelte, enthielt als 3itat eine baß jeber Engländer unter allen Umständen einen Regen Stelle ber Magna charta , burch welches bargelegt wurde, schirm bei fich tragen büfe und nicht einmal vor der Königin in ber Handyabung dieses Rechts, beziehungsweise des Regenschirmes, gehindert werden dürfe.
Das Intereffe, welches bisher nur ein verhältnißmäßig Kleiner Theil der Bewohnerschaft Londons an der Sache genommen hatte, bekam nun einen allgemeinen Charakter. Der Fall Gresham contra Royal Rommission" wurde von allen Beitungen in Leitartikeln besprochen und in alle Welt theile telegraphirt.
An dem Lage, an welchem die Gerichtsverhandlung ftatifinden sollte, wurde das Gerichtsgebäude von einer taufenblöpfigen Menge umlagert. Mehrere Hundert Ron. Stabler hatten Mühe, die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Agiotage mit Entreefarten erreichte eine noch nicht dagewesene
natürlich angegangen werden, daß zu beden, was wir hier in der Erregung oerausgaben. Es steht je dem Reichstage eine Steuervorlage bevor. Ich nehme nun feinen Anstand zu ers tiären, daß Landtage, die derartige Aufgaben zu machen lein Bedenlen tragen, ein Bedürfniß für Einnahmen nicht haben lönnen, sonst würden fie mit den Geldern der Unterthanen sparsamer sein. Ich möchte Sie noch in lester Stunde bitten, bies Gesey abzulehnen, welches den Riß zwischen Bolen und den Deutschen nur vergrößern und verhängnisvoll für das Land und für uns Alle sein wird.( Beifall im Zentrum und bei den Bolen.)
Abg. v. Liebemann( Bomft, Ions.): Nicht wir Deutsche haben den Riß berbeigeführt, sondern die Polen ( Widerspruch der Polen .) Wenn Herr Windthorft fich darüber beklagt, daß die Bolen von der Kolonisation ausgeschloffen werden, so müßte er mit demselben Recht auch jeden Arbeiter zu jedem Ministerpoften, z. B. Bebel zum Kultusministerium julaffen. Es find jest gerade 200 Jahre, daß der große Kurs fürst mit seiner Rolonisation vorging zum Segen des Staates. Ich bin feft überzeugt, daß auch diese Vorlage, eine nationale That ersten Ranges, denselben Segen bringen wird.( Beifall rechts.)
Abg. Virchow: Wir glauben, daß die Germanifirung nicht gewaltsam, sondern in natürlicher Entwinlung fich vollziehen muß. Eine Vertreibung der Bolen ist Gewalt, sei es, daß fie durch diese Mittel oder durch Waffen erfolgt. Dieses Geses ift Die dehnbarfte, extremste Verfassungsverlegung, denn eine Bahl Der Staatsbürger foll von gewiffen Wohl haten ausgeschloffen werden. Oder foll etwa ber§ 4 der Verfaffung bloß eine philosophische Bedeutung haben? Herr v. Beblis, Sie lächeln dazu. Sie scheinen dadurch zeigen zu wollen, daß wir eigent lich dumme Menschen sind, die nichts von der Sache verständen. ( Abg. v. Bedlin: Sehr richtig!) Das ist eine Beleidung, Herr v. Redli, ich halte es für gewiffenlos, daß Sie in einer fo ernsten Stunde, wo wir vor Verfaffungsbedenken fleben, eine ( Vizepräsident v. Heereman solche Bemerkung machen.
rugt diesen Ausdruck als unzulässig.) Herr v. Beblis bat fich vor mich hingeftellt und mit seinem Kneifer mich fortwährend angelächelt. Darauf bat fich jener Vorgang abgespielt. Ich halte das Wort gewiffenlos nicht für eine Beleidigung.
Vizepräsident v. Heereman: hätte ich den Buruf des Herrn v. Beblis gehört, so würde ich ihn gerügt haben. Das Wort sehr richtig" tann fich überdies auf verschiedene Neußes rungen beziehen. Man lann aber Niemandem einen größeren Vorwurf machen, als daß er gewiffenlos set.
Abg. Birow( fortfahrend): Nun, ich will die Sache auf fich beruben laffen.( Lachen rechts.) Wir halten dies Ge set für verfassungswidrig, nuglos und in der hand der Re gierung wie der Reptilienfonds gefährlich, weil die Korruption befördernd. Man wird gewissen angenehmen Leuten deutster Nationalität eine Belohnung durch den Ankauf ihrer Güter leiften. Sie wundern fich über diesen Verdacht; gebranntes Kind scheut Feuer. Die Erfahrungen beim Reptilienfonds mahnen zur Vorsicht. Vielleicht will man Kolonien tonsers vativer Bauern gründen, die kontraktlich zu fonservativer Stimm abgabe verpflichtet werden.( weiterleit.) Wir fönnen von den Bolen nichts weiter verlangen, als ftritte Beobachtung der Verfassung, des Gesetzes und aller ordnungsmäßig erlaffenen Verordnungen. Nicht auf dem Gebiet der Korruption, sondern auf dem der Schule liegen unsere Aufgaben. Bu dem Unter nehmen, auf Roften eines verfassungsmäßigen, auch den pol nischen Unterthanen garantirten Rechts eine Vergewaltigung Durchzusetzen, verweigern wir die Hilfe.( Beifall links und im Bentrum.)
Abg. Hagens( Waldenburg) gratulirt dem Sentrum, daß es für die Vertretung seiner Anschauungen auch die ausgezeichnete oratorische Kraft des Abg. Dr. Virchow gewonnen habe und geht darauf nochmals auf die rechtliche und wirthschaftliche Besonderheit des Regentenguts ein. Die Borlage bedeute lein finis Poloniae, fie solle nur das Mischungsvers hältniß zwischen Deutschen und Bolen im Wege einer liberalen agrar politischen Reformmaßregel dergestalt modifiziren, daß vielleicht 6-8000 deutsche Kolonisten neu angefest und zu gleich die schändlichen Wirkungen eines zu weit entwickelten Großgrundbefizes paralyftet werden.
Abg. anel( deutsch- freis.) Der in Frage stehenden Reformgefeggebung ist von Anfang an der Todesleim dadurch eingeimpft worden, daß man fte zu einer Stampfgesetzgebung gemacht hat. In dieser Richtung hat der Vorredner leinen Der gegen die Vorlage erhobenen Einwände widerlegt; im Gegentheil ist es nachgerade unbeftreitbar, daß mit der Vorlage Der Anfang zu einer Rüdwärtsrevidirung unserer Agrargefegge bung gemacht ist. Was die Verfassungsfrage betrifft, so ist der wes fentliche Inhalt des Art. 4 nicht lediglich die Beseitigung der Stan beBoorrechte, sonst wäre ja der Sat: Alle Preußen sind vor dem
"
Höhe und ein Lord bezahlte hundert Pfund Sterling für einen Stehplatz auf der Galerie.
Unter den Advokaten Londons herrschte eine ungeheure Aufregung und sämmtliche 14 000 Statute der englischen Gerichtsordnung wurden durchstöbert, um darin einen Fingers zeig für die juristische Behandlung der Frage zu finden: ein Regenschirm ein unentbehrlicher Bestandtheil der Toilette, oder ein Utensil? That is the question.
Nach endlosen, mit juristischer Spitfindigkeit ausge flügelten Plaidoyers, Re und Dupliken fällte der Gerichts hof am vierten Tage des Prozesses die Entscheidung, daß die Weltausstellungskommission an dem Lage, an welchem fie dem Kapitän die Herausgabe seines Regenschirms ver weigerte, ganz genau gewußt habe, daß er die Absicht hege, ihr ohne Bezahlung wieder in Empfang zu nehmen; der Rapitán Gresham sei durch das vorhergegangene Verhalten ber Rommission in seiner Anficht: er brauche die Aufbewah rungsgebühr nicht zu bezahlen, bestärkt worden. Folglich sei der Kapitän nicht verpflichtet, die Gebühr zu bezahlen, und die Kommission sei nicht berechtigt, den Schirm seinem Eigenthümer vorzuenthalten.
Rekurs, während der von seinen Gesinnungsgenossen im Gegen diese Entscheidung ergriff die Rommission den Triumph auf den Schultern davongetragene Rapitän fich in einen Schirmlaben bringen ließ, woselbst er einen neuen Regenschirm erstand und abermals sich am Tourniquet ber Ausstellung einfand.
Die Kommission verweigerte dem Rapitän den Eintritt. schließung des Besuches der Ausstellung, welche jedem freien Der Rapitän strengte nun wegen widerrechtlicher AusStaatsbürger offen stand, einen zweiten Prozeß an. das zehntausendköpfige Publikum vergeblich auf Rapitän Am nächsten Tage warteten die Rommissare und
Gresham.
Mitbürger gerichtetes Schreiben ein, in welchem er die ers Statt des Helben traf ein an die Rommission und feine freuliche Mittheilung machte, daß er in Folge seiner Bert in den Stang eines Fregattentapitäns( Oberstlieutenant) dienste um die Konstitution seines Landes von der Admiralität hoben worden sei, allerdings mit dem Vorbehalt, daß er fo fort nach Muftralien abdampfe.
Museum, sofern dieses Nationalinstitut den darauf haftens Den denkwürdigen Regenschirm vermachte er dem British den Betrag von einem Penny entrichten wolle...
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