faffung beißt es: Der Kaifer hat das Reich völlerrechtlich au vertreten, im Namen des Reids Rcieg zu erklären und Frieden zu schließen u. s. m. Jm§ 1 des vorliegenden Gesezes heißt ts: Die Schußgewalt übt der Kaiser im Namen des Reiches aus." Es befteht also sachlich zwischen beiden Bestimmungen tein innerer Unterschied.

Abg. Windthorst: Art. 11 der Verfassung enthält ein feftes Recht des Kaisers, an welchem nichts geändert werden soll. Hier aber wird eine neue Befugniß des Bundespräsidit gefchaffen, von welcher die Verfaffung nichts weiß. Jedenfalls fft die Sache noch nicht klar, und ich beantrage deshalb die Burüdverweisung der Vorlage an die Komiffion.

Der Antrag wird abgelehnt und der Entwurf definitiv nach den Beschlüffen der zweiten Lesung genehmigt.

Die Petition der Johanna Dhmeis und Genoffinnen zu Frankfurt a. M., betreffend die Ausdehnung des in dem Kongo Staate bestehenden Verbots der Stlaperei oder hörigkeit auf die deutschen Schußgebiete, wird da mit für erledigt erachtet.

Es folgt die dritte Berathung des Gesezentwnrfs, betr. bie Unzulässigkeit der Pfändung von Eisen bahnfahrbetriebsmitteln.

Staatssekretär von Boetticher: Der Abg. Schrader bat gestern ausweislich der mir vorliegenden Oldenbergschen Korrespondena" gefagt: Man hat es nicht einmal für nöthig gehalten, einen Bericht des Reichseisenbahnamtes einzuzieben, beffen Vertreter im Bundesrath auch gar nicht an den Vers handlungen der Kommission Theil nahm, so wenig wie er heute im Hause ist, ein Beweis, daß es mit diesem Amte so ziemlich zu Ende ist. Man verzich et auf eine Mitwirkung auch da, wo er an erster Stelle dazu berufen ist, und er scheint auch selbst auf seine Theilnahme an der Arbeit teinen Werth zu Legen." Es ist nicht richtig, daß der Vorsitzende des Reichs­Eisenbahnamtes nicht an der Berathung des Gesezentwurfes betheiligt gewesen sei. Er hat im Bundesrath an der Bes rathung deffelben theilgenommen und dort alle die Argumente geltend gemacht, welche vom Standpunkte seines Refforts geltend zu machen waren. Er würde auch an den Verhand lungen der Kommission beziehungsweise dieses Hauses theilge nommen haben, wenn fich irgend ein Bedürfniß dazu heraus geftellt hätte. Daß der eisenbahntechnische Standpunkt nicht der vorwiegende bet diesem Gesezentwurf ist, entnehmen Sie schon daraus, daß der Entwurf vom Bundesrath garnicht dem Eisenbahnausschuß zur Vorberathung überwiesen worden ist. An dieser Vorberathung hat nur der Verkehrsaus­schuß und der Justizausschuß theilgenommen. Aber selbst wenn Der Vorfigende des Reichseisenbahnamts garnicht an dem Ent wurf betheiligt gewesen wäre, so würde die Schlußfolgerung nicht begründet sein, daß es mit diesem Amte nun zu Ende sei, daß man auf seine Mitwirkung verzichte, auch da, wo es an erster Stelle zur Mitwirkung berufen ist und daß auch der Vorftzende felbft auf seine Theilnahme an den Verhandlungen gar feinen Werth an legen scheine. Ich halte diese kühne Ar gumentation für eine unberechtigte.

Abg. Schrader: Jch tonftatire, daß von einer Mit wirkung des Reichseisenbahnamts in der uns gemachten Vorlage Teine Rede gewesen ist. Auffallend ist auch, daß der Vertreter der bayrischen Regierung gerade von einem wesentlich eisen bahntechnischen Gefichtspunkte aus dieses Gesetz befürwortet hat, während der Herr Staatssekretär jegt erklärt, daß die ganz besonderen Rücksichten auf das Verkehrsintereffe maß­gebend gewesen seien.

Dhne weitere Diskussion wird der Entwurf definitiv ge nehmigt, desgleichen auch die Resolution: ben Reichs. tangler zu ersuchen, dem Reichstage in der nächsten Seffton den Entwurf eines Geseges über das Pfandrecht an Eisenbahnen und die Bwangsvollstreckung in dieselben vorzu­legen."

Der Gesezentwurf, betreffend den Anspruch des Statt. halters in Elsaß Lothringen auf Gewährung von Pen­fton und Wartegeld, wird in dritter Berathung unver ändert angenommen.

Es folgt die dritte Berathung des vom Grafen von Moltte eingebrachten Gesegentwurfs, betreffend die Ab­änderung des Militärpensionsgefeges vom 17. Juni 1871.

Abg. Windthorst trägt tein Bedenken, dem Geseze zuzustimmen, nachdem dem Abgeordnetenhaus ein Gesez über Die Kommunalbesteuerung der Offiziere vorgelegt worden ist. Daß das vorliegende Gesetz teine absolut, sondern nur be schränkt rückwirtende Kraft habe, bebauere er sehr, doch ent­halte er fich, einen Antrag zu stellen.

Der Gesezentwurf wird unverändert nach den Beschlüffen zweiter Lesung endgiltig angenommen.

Das Haus geht über zur dritten Berathung des Antrages Ausfeld, betreffend die Abänderung des Boll. tarifs von 1885.

Abg. Meyer( alle): Der Herr Schapsekretär bat fich in der zweiten Lesung auf einen Bericht der Mannheimer Handelstammer dafür berufen, daß dieselbe der durch den Bundesrath in Betreff der Verzollung der Petroleumfäßer ge­troffenen Anordnung zuftimme. Die Handelskammer hat nun nachträglich an das Reichstagspräsidium ein Schreiben gerichtet, worin fie diese Aeußerung richtig stellt und noch hinzufügt, daß, wenn auch für die ersten Monate nach Erlaß der qu. Anordnung die neue Einrichtung für die Geschäfts welt nicht so brüdend gewesen sei, fie in der Folgezeit doch eine sehr nachtheilige Wirkung der Verfügung bereits ver spürt habe.

Kommiffar Geh. Nath Kraut: Es ist eine Inkongruenz, die Frage, ob die Umhüllung selbstständig zu verzollen oder als Alzefforium bei der Verzollung zu behandeln sei, für einen einzelnen Gegenstand durch Gesez zu regeln und für alle übrigen im Verwaltungswege zu entscheiden. In diesem Fall legt ein Bedürfniß aur gefeßlichen Regelung um so weniger vor, als sich der Petroleumbandel an die Verzollung der Fäffer bereits gewöhnt hat.

Abg. Meyer( Jena , nationallib.): Mannheim ist der Hauptstapelplatz für Petroleum und das Votum der dortigen Handelstammer mußte daber sehr ins Gewicht fallen. Wir er fabren jest, daß fie fich feineswegs mit der Maßregel des Worten des Schatselretärs annehmen mußte. Ich habe selbst

gegen die Verordnung des Bundesraths ausspricht.

Doppelzentner Petroleum zu 7,15 M. infl. Faßzoll per Auguft, September, Oktober zu liefern. Sollte jedoch der Fazzoll bis zur Empfangszeit des Petroleums wegfallen, so müffen Sie auch das Petroleum um 20 Pf. pro Bentner billiger rechnen." Es geht klar daraus hervor, daß dieser Faßzoll nur dazu ge dient hat, das Petroleum felbft zu vertheuern; denn thatsäch lich lönnen auch die Fäfer nicht alle exportirt werden. In der ersten tonnten auch Fäffer, die von früherer Beit her zur Verfügung standen, exportirt werden, da die Bertis fitate nicht für bestimmte Fäffer, sondern überhaupt für Petroleumfäffer galten. Daher behielten diese Bertifilate in der erften Belt ihren vollen Werth. Nachher hat fich das Angebot Der Bertifikate wesentlich größer herausgestellt, als die Anzahl der äffer, die zur Verfügung standen, und in Folge deffen ist ein Preisrüdgang eingetreten von 1 M. 45 Pf. auf 95 f. Sle sehen aus den Briefen, die ich verlesen habe, daß man allseitig meint, die Verordnung des Bundesraths werde wieder aufgehoben werden. Das ist der einzige Grund, weshalb Bertifilate noch so hoch bezahlt werden. Würden die inlän dischen Händler ficher sein, daß diese Maßregel nicht aufgehoben würde, so würde der Werth der Bertifilate immer weiter heruntergehen und das Betroleum fich im Preise erhöhen. Da dies in teiner Weise beabsichtigt ist, sollten wir jedenfalls bei unserem früheren Beschlusse beharrren. Ich möchte dann noch ein Wort sagen in Betreff der Roalition von Exporteuren, welche die Fäffer taufen. Dieselbe hat früher nicht so beftehen tönnen wie jest, weil nur wenige Firmen in der Lage find, diese Fässer wieder aus. führen zu können. Jegt wird dieser Exportartifel monopolifirt von einzelnen großen Häusern in Stettin und Hamburg . Ich glaube baber nicht, daß es an fich richtig ist, daß ein handel mit Betroleum an Faszoll Bertifi taten stattfindet. Es ist an fich fein Gegenstand, der fich zum Handelsverkehr eignet. An all den Thatsachen aber sollten Sie fich von der Schädlich feit der getroffenen Maßregel überzeugen, und ich bitte Sie daher, den Beschluß zweiter Lesung zu bestätigen.( Beifall lints.)

Der Gesezentwurf wird hierauf unverändert nach den Be schlüssen zweiter Lesung angenommen.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Von den Abg. Singer und Gen. ist im Laufe der Sigung folgender Dringlichkeitsantrag eingebracht worden: Sigung folgender Dringlichkeitsantrag eingebracht worden: Der Reichstag wolle beschließen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß das gegen den Abg. Biered wegen Beleidigung bei dem föniglichen Landgericht München I anhängige Strafverfahren für die Dauer Der gegenwärtigen Sigungsperiode eingestellt werde.

Der Antragsteller fügt hinzu, daß der Abg. Viered wegen eines Artilels im ,, Deutschen Wochenblatt", welcher die Frankfurter Kirchhofsaffäre besprach und durch den sich das Frankfurter Polizeipräfidium beleidigt gefühlt hat, unter An flage geftellt sei. Es set bisher die Praxis des Reichstages gewesen, wegen Preßvergehen die Einfteilung des Strafver fahrens zu fordern, und er bitte auch in diesem Falle, so zu verfahren.

Das Haus beschließt dem Antrage entsprechend.

Hierauf macht Bräfident v. Wedell Piesdorf fol gende Mittheilung: Von Seiten des Stellvertreters des Herrn Reichslanglers ist mir die Mittheilung geworden, daß es in ber Abficht liege, dem Reichstag noch Gesezentwürfe, betr. die Besteuerung des Branntweins und des Buckers zugehen zu laffen, Daß diese Gesezentwürfe aber noch nicht fertig geftellt felen, fon­dern dem Reichstage voraussichtlich erft gegen Mitte des nächsten Monats hier zugehen würden. Unter diesen Umständen ist es selbstverständlich ausgeschlossen, vor dem Dfterfeste unfere Berathungen zu Ende zu führen. Ich möchte Ihnen beshalb vorschlagen, schon heute eine längere Bause in unseren Sigungen eintreten zu laffen. Dagen erhebt fich lein Widerspruch. Ich beraume die nächste Sigung an auf Montag, den 17. Mat, Nachmittags 2 Uhr, mit der Tagesordnung: Dritte Berathung der Uebersicht der Reichsausgaben und Einnahmen für 1884/85 und Petitionen.

Schluß 1% Uhr. Nächste Sigung Montag, den 17. Mai, 2 Uhr.

Parlamentarisches.

-Das ganze Resultat der langen Berathungen der Nr. beiterschuttommission des Reichstages über die Frauen und Kinderbett ist nach der der Kommission zugegangenen Busammenstellung das folgende: 1. In Betreff der Rinderarbeit sollen die Bestimmungen der Gewerbeordnung lauten:§ 106a. Rinder unter 12 Jahren dürfen gegen Lohn nicht beschäftigt werden.§ 135. Rinder unter 14 Jahren dürfen in Fabrilen nicht beschäftigt werden. II. In Betreff der Frauen­arbeit: 136. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu be forgen haben, dürfen in Fabriten nicht länger als 9 Stunden täglich beschäftigt werden. Im Falle hesonderer Bedürftigteit fann die Drtsbehörde für einzelne Arbeiterinnen Ausnahmen gestatten.§ 136a. Jn Fabrilen dürfen Arbeiterinnen an Sonn- und Festtagen, desgleichen in der Nachtzeit von 8% Uhr Abends bis 5% Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Ar beiterinnen in Fabrilen find am Sonnabend um 5 Uhr Nach­

mittags aus der Fabrit zu entlassen. II. Wird folgende Resolution beantragt: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichstag einen Gesezentwurf vorzulegen, durch welchen die Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außerhalb der Fabriken unter der nöthigen Rüdfichinahme auf die förperliche, fittliche und intellektuelle Entwidelung der Kin der geregelt wird."

Lokales.

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Morgens im Winter. Für den Verkehr des Publikums wer den geschlossen: sämmtliche Markthallen zu jeder Jahres zeit Mittags 1 Uhr. An den Wochentagen werden Dieselben Nachmittags 4 Uhr wieder eröffnet und bleiben dan zu jeder Zageszeit bis 8 Uhr Abends geöffnet. Sonn- und Fefitagen schließt der Verkehr an allen Markthallen pünktlich um 9 Uhr Vormittags. Die verschiedenen Eröffnungs zeiten des Marktverkehrs in den Markthallen werden durd Aufzieben einer Fahne und durch Glodenzeichen fignolift Der Schluß erfolgt durch Herablaffen der Fahne und Gloden Beichen. Jeder Gewerbebetrieb im Umbergehen( mit alleinig Ausnahme des Verlaufs gekochten Kaffees) in den Markthalla ist verboten. Gegenstände des Marttverkehrs find: 1) Ro Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Wiehes; 2) Fabri fate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft dem Garten und Obstbau und der Fischerei in unmittelbare Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land leute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewit wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3) frisd Lebensmittel aller Art. Der zuständigen Verwaltungs behörde bleibt es vorbehalten, auf Antrag der G meindebehörde noch andere als die vorgenannten Gegenstän zum Marktverkehr in den Markthallen zuzulassen. Mitbringen von rohen Thierfellen in die Markthallen, for das Lagern derselben und der Handel mit denselben in be Martthallen ist im gesundheitspolizeilichen Intereffe verboten -Eine Ausnahme von diesem Verbot findet nur statt bezüg lich des Ausschlachtens und Berlegens von Kälbern und Wi aus dem ganz frischen Fell. Unreifes Obst ist von dem reife gesondert zu halten und als solches durch Aufstellung ein Lafel mit der deutlich lesbaren Ausschrift Unreifes Db tenntlich zu machen. Wer Roßfleisch zum Verlauf ftellt, da nicht auf demselben Verlaufsstand anderes Fleisch feilhalte und muß an dem Verkaufsstand eine Tafel mit der deutli lesbaren Mufschrift Roßfleisch " führen.- Kunstbutter un Mischbutter ist von der Naturbutter gesondert zu halten un als solche durch Aufstellung einer Tafel mit der deutlich le baren Aufschrift ,, Kunstbutter ", Misch butter" tenntlich zu mache Räufer wie Verläufer find gehalten, jegliche Verlegung des Anftan des und jede Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung unterlassen. Müsiges, zweckloses Stillftehen, wodurch die fre Baffage gehindert und bei etwaiger Ruheftörung der Bu fammenlauf vergrößert wird, ist unbedingt verboten. Sol ein Streit bis za Zhätlichkeiten ausarten, so werden die Rub ftörer ohne Weiteres aus den Markthallen verwiesen un dürfen lettere an diesem Tage von denselben nicht wieder b treten werden. Die Bestrafung des schuldigen Theils blei bem gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Das Mitbring von Hunden in die Markthallen ist sowohl den Verläufern a den Räufern untersagt. Die Notirung der Marttpreise au Swede des Marktberichts erfolgt durch die Markthallenve waltung und die fönigl. Marti Polizei gemeinschaftlich. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, fern dieselben nicht nach anderweitigen Gesezen oder besonderd Polizei Verordnungen zu bestrafen find, mit einer Geldstrafe b ju 30 Mart oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßig haft geahndet. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai b. in Kraft. Bei Eröffnung der vier Markthallen sollen befann lich acht offene Märkte geschloffen werden. Am Montag der Magiftrat bei dem Bezirksausschuß beantragt, den T dafür, der bisher nicht bestimmt worden war, anzuseze Mittlerweile ist aber ein Bwischenfall eingetreten. Das Poli präfidium hat nun, wie ein hiesiges Blatt hört, von b Handelsminister die nicht erwartete Anweisung erhalten, Vorgehen des Bezirksausschusses als nicht gerechtfertigt au achten; der Minister ist der Anficht, daß die Schließung alle von der Drispolizeibehörde, dem Polizeipräsidium, ausgefprod werden tann. Hoffentlich wird das Polizeipräsidium, um Markthallen Unternehmen nicht au schädigen, gemeinsam dem Bezirksausschuß die Schließung für den gleichen Tag fort aussprechen.

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Antisemitisches Tanzkränzchen mit Konzert# Theatervorstellung. Nach der Staatsb. 8tg." veranstal am Mittwoch der Deutsche Antisemitenbund" ein Feft Sanssouci in Berlin . Das Fest scheint aber nicht beson besucht gewesen zu sein. Nach dem Bericht der Staatab. 8 bemerkte der Festredner Herr Wilberg: Wenn die Feftlid heute nicht so besucht sei, wie es sonst der Fall war, so bies wohl seinen Grund darin, daß die Herren, der lich eingetretenen warmen Witterung wegen, ihre schw Anzüge, Fracks c. bereits ins Leibhaus getragen hätten( G belterkeit)." Herr Wilberg schloß seine Rede mit dem Wur ,, daß endlich jener Tag erscheine, wo das deutsche Voll jauchat, von Slaventetten befreit, die ihm ein fremdes, geb betes Boll im eigenen Lande um den Hals schmiedet( Gro Beifall. Dreifaches Hoch auf den D.. B.)." Nettor Lan heineke forderte die Frauen auf, den Männern den Kampf durch zu erleichtern, daß fie fich vornehmen, nicht mehr jubil Beilungen zu lesen, die den Geist der Kinder und der Frau vergiften, und von leinem Juden ein Stüd mehr zu laufe ( Stürmisches Bravo. Einzelne Rufe: Thun wir auch nicht -Wenn es mit jenen Herrn übrigens so bestellt ist, daß, zu ihren eigenen Festen nicht kommen tönnen, weil fie i Kleider versetzt haben, so dürfte einem reellen Geschäftsman an einer solchen Rundschaft überhaupt nicht allzuviel liegen.

Die Tiefbohrungen auf Tivoli, welche seit einig Monaten zur Gewinnung weiterer Wasserquellen veranstal werden, haben ein für Geologen recht interesantes Resultat Tage gebracht. In dem einen der beiden Bohrlöcher stieß nämlich, nachdem bis 50 Meter nur Schlieffand und dann burchsetzt mit gröberem Sande vorgelommen war, in einer von 71 Meter auf ein lompaltes blaues Thonlager, weld fich als 4 Meter start erwies und in einer Dide von e Die Anstellung von zwei neuen gerichtlichen Phy- 1% Meter eine Ablagerung von Seemuscheln, Neftern Etat wie folgt begründet: Die Nothwendigkeit der Wer bewohnern enthielt. Diese antediluvianischen Ueberbleibjel wa fitern in Berlin wird in den Erläuterungen zum Nachtrags Seefischen und seltsam geformten anderen ehemaligen Meer mehrung der Bahl der gerichtlichen Phyfiler in Berlin hat fich im Laufe ungezählter Fahrtausende zu einer lompalten fie aus der Bunahme der Bevölkerung der Stadt ergeben, welche artigen Maffe geworden, in der fich aber die einzelnen fich seit dem Jahre 1865, wo statt des einen bis dahin vor namentlich die Muscheln, außerordentlich gut erhalten habe handenen gerichtlichen Phyfitus beren zweit angestellt werden wie er dem Meeresboden eigenthümlich ist.- Die beiden Bob löcher, welche fich in der Nähe des fiskalischen Terrains Tempelhofer Felde befinden, sollen bis auf mindestens 100 Me Tiefe gebracht werden. Eigenthümlich erscheint es, daß

mußten, mehr als verdoppelt hat. Die fich hieraus entwidelnde Vermehrung der Dienstgeschäfte der Physiker hat zu einer Ueberbürdung derselben geführt, welche in einer je länger defto mehr hervortretenden Weise die Art der Erledigung der Ges

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worin man fich in Uebereinstimmung mit Berlin und Hamburg schäfte nachtheilig beeinflußt. Insbesondere müssen bei lange einigen Bohrungen, welche der Militärfislus vor sechs Jah bauernden gerichtlichen Verhandlungen in Kriminalprozessen auf dem Tempelhofer Felde veranstaltet und bis zu 96 eld beid Phyfilere oft bauernd zugegen sein und werden felbft Tage Tiefe gebracht hatte, leine solche Ablagerungen, wie die vo

Abg. Woermann: Auch die Mannheimer Handels lammer ist davon überzeugt, daß die vom Bundesrath getroffene Maßregel der Ertraverzollung der Fäffer beim Petroleum dem Handel außerordentlich natheilig wird. In den ersten Monaten traten die Mißstände allerdings nicht so deutlich hervor, wohl aber in neuerer Beit, in den letzten Monaten. in den letten Monaten. Der inländische Händler bezog das Petroleum auß den Seeftädten Hamburg oder Stettin und es natürlich im Faß laufen; dabei belam er ein Bertifikat, bas bas den Inhaber ermächtigt, den auf die

erwähnten, gefunden worden find.

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lang an der Erledigung ihrer übrigen Geschäfte behindert. Es ist dies in neuester Beit wiederum in dem Maße störend Eine Pfändung auf offener Straße erregte gefter zu Tage getreten, daß eine alsbaldige Abhilfe bringend geboten Mittag gegen 1% Uhr nicht geringes Aufsehen. Einer erscheint. Hierzu kommt, daß der eine der beiden gerichtlichen auf dem Wochenmarkt am Dönhofsplatz ausstehenden Schlä

Phyftler mit dem 1. April d. J. aus dem Amte scheldet und

mußte Phyflates in Berlin fich gerade jetzt der geeignetste Beitpunkt nungen nicht eingetrieben werden konnte. La dem Schläcid damit für eine neue Ordnung der Verhältnisse des gerichtlichen eine größere Summe Geldes schuldig, die trop aller Ma

barbietet.

Die den Verkehr in den Markthallen regelnde Po

nicht anders beigufommen war, so erhielt ein Gerichtspollaich den Auftrag, Pferd und Wagen des Schuldners zu pfände Folge davon hat sich ein großer Handel in diesen Bertifilaten mitgetheilt haben, ist nunmehr im Reichs- Anzeiger" amtlich Augenblid aus, als der Schlächter nebst Frau und Gefelle und der Gerichtsvollzieher führte auch den Auftrag in bed lichen Bestimmungen: Die Markthallen find täglich geöffnet Pferd und Wagen sei ihr Eigenthum, während die Forderu fich zur Nachbauſefahrt bereit machten. Da die Frau anga eine alte Schuld thres Mannes sei und fie aus diefem Grun

publizit. Wir entnehmen derselben die folgenden hauptsäch und a. die Marithalle in

entwickelt, deren thatsächlicher Werth von 1,45 auf 0,95 M. gefallen ist, es entsteht daraus ein Verlust von 0,50 M., der natürlich auf den Preis des Petroleums einwirkt. Ich habe hier einen Brief eines Kaufmanns aus Halle, der nach Hamstraße für die Einbringung von Marktgut in die Stände und burg schreibt: Herr N. N. taufte mit dem Bemerken, daß, wenn der Faßzoll noch bestehen sollte, Sie ihm dann das Pe= troleumfaß zollfrei gegen einen Aufschlag von 25 Pf. pro Bentner liefern und bitte ich Sie, dies im Schlußschein mit zu bemerlen." Eine andere Drore eines Inländers an einen

für den Engroshandel im Winter wie im Sommer von 1 Uhr vollzieher einen Schußmann herbei, unter deffen Affiftens Nachts ab. Für den Detailhandel im Winter von 7 Uhr Morgens ab, im Sommer von 6 Uhr Morgens ab.

die ganze Gesellschaft nach dem Polizezrevierbureau am

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markt begab. Die unliebsame Affaire, welche einen foloffale mit feiner Frau ihren Weg zu Fuß fortsegten, während Hamburger Petroleumhändler lautet: so und so viel Fäffer Detailhandel von 6 Uhr Morgens im Sommer, von 7 Uhr Geselle, der Gerichtsvollzieher und ein Schußmann fida

übrigen Markthallen für den Engroshandel von 4 Uhr Mor Auflauf hervorgerufen hatte, endete damit, daß der Schlächt

gens im Sommer, von 5 Uhr Morgens im Winter, für den

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