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dies wiederum der Fall, so daß der Wartefaal für III. und IV. Klaffe( derjenige der II. Klaffe tommt seiner Winzigleit wegen nicht in Betracht) bereits in einer Weise gefüllt war, daß es mir mit einer Gesellschaft von 10 Herren nur mit Mühe gelang, Blaß zu bekommen. Unsere Ankunft, so schreibt man Der Boff. Stg.", erfolgte zwischen 8 bis 81%, Uhr Abends, fte bal die Dämmerung war erheblich vorgeschritten und ein falter Bug wind machte den Aufenthalt im abgeschlossenen Raume nahezu n. Die p ch, daßunentbehrlich. Wie ftaunten wir, als wir den Wartesaal nur mit einer einzigen Flamme der drei noch mit Petroleum ge ſpeiſten Kronleuchter erhellt faben, welche die herrschende Dun­felbeit noch empfindlicher machte. Unsere fofort geäußerten Wünsche nach Eileuchtung des immer mehr sich füllenden Rau mes fand lein Gehör, erst nach Berlauf von nahe 12 Stunde erschien ein Mann, der auf unser Verlangen awet weitere zwei Flammen anfteďte, aber bemerkte, daß er zu Weiterem nicht be fugt fel. Wir erhielten jezt auch, nachdem wir schon be schloffen hatten, unseren Durst bis Berlin   zu pflegen, etwas Bier, das wir vorsichtiger Weise zum größten Theil ungenoffen ließen. Wir glauben, daß solche Bustände nirgends, am wenig ften in der Nähe Berlins   geduldet werden dürfen.

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Die Vogelwelt ist nun fast vollzählig zu uns zurüc gelehrt. Mit Rücksicht auf die beginnende Brutzeit wollen wir auf die zum Schuße der Vögel bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuchs und des Feld und Forst. Polizei Gefeßes hinweisen.§ 368 Nr. 11 des Strafgefeßbuches lautet: Wer unbefugt Eier oder Junge von jagobarem Federwild oder Singvögeln außnimmt, wird mit Seloftrafe bis zu 60 M. oder mit haft bis zu 14 Tagen bestraft." Der§ 33 des Feld und Forst- Polizei Gesezes sagt: Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des§ 368 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstüden unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Sings vögeln aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eter oder Junge von Bögeln ausnimmt." Es wäre wünschenswerth, daß außer den Beamten auch das wohldenkende Bublifum selbst eine gewisse Aufsicht übernimmt, damit die Beraubung der Vogelnester möglichst unter bleibt.

In der Köpenicker   Haide, zwischen Schönweide   und Johannisthal  , brach gestern Nachmittag ein Waldbrand aus. Trozdem fich aus den großen Fabriten in der Nähe gegen 400 Arbeiter mit Löschen bemühten und auch die Nixdorfer Feuerwehr bald erschien, hatte die Flamme, die bisweilen haus hoch aufschlug, beträchtlichen Schaden angerichtet. Als Brand­ftifter wurden drei vorbestrafte Burschen von 17-20 Jahren ermittelt und festgenommen.

Das schon oft in der Presse gerügte leichtfertige Fort werfen von Apfelfinenschalen hat vorgestern schon wieder zu einem Unglücksfall geführt. Der 20jährige Sohn des Kauf­mannes F. an der Schloßfreiheit hatte am gedachten Tage einen eiligen Auftrag zu erledigen und lief eiliaft über den Schloßplas. Hier trat er auf ein Stüd Apfelfinenschale, glitt aus und stürzte so unglücklich zur Erde, daß er sich mehrere nicht unerhebliche Verlegungen an den Armen und Beinen zu 30g und nach der Sanitätswache in der Brüderstraße geführt werden mußte. Es wurde ihm dort die wenig erfreuliche Mittheilung gemacht, daß er etwa 14 Tage am Ausgehen ver. hindert sei, um gefahrvolle Entzündungen zu verhüten.

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Charlottenburg  , 29. April. In der gestrigen Situng des Schöffengerichts stand eine Anklage gegen den bisherigen verantwortlichen Redakteur der hiesigen fortschrittlichen Neuen Beit", Herrn Burchardi, wegen Vergebens gegen das Preß­gefet wegen Nichtaufnahme einer Berichtigung, welche ihm der Redakteur des Neuen Intelligenzblatt", Herr Wilhelm Schlefinger zugefchickt hutte, zur Verhandlung. Der der An­flage zu Grunde liegende Sachverhalt ist furs folgender: Dem Intelligensblatt" hatten die Polenreden des Fürsten   Bismarc als Extrabeilagen beigelegen. Die Neue Beit" hatte nun be hauptet, daß für dieses Beilegen der Bismard- Reden be treffenden Blätter bezahlt würden. Hierdurch fühlte fich der Redakteur d3 Intelligenzblatt" beleidigt und schickte zu nächst der Neuen 3: tt" auf Grund des§ 11 eine Berichtis gung zur Aufnahme, aus welcher bersorging, daß er diese Bellagen aus der Norddeutschen Buchdruckerei in Berlin   be 30gen und mit 37 M. 25 Bf. bezahlt habe. Die Neue Belt" nahm aber diese Berichtigung nicht auf, weshalb von Herrn Schlesinger der Klageweg beschritten wurde. In der geftrigen Sigung des Schöffenger chts führte der Kläger   den Wahrheitss beweis seiner Ausführungen, und wurde demzufolge Herr Burchardi laut Meldung des Intelligensblatt" wegen Nicht­aufnahme der Berichtigung zu einer Geldstrafe von 10 Mart, enent. zu 2 Tagen Haft verurtheilt. Außerdem wurde der Neuen Beit" die Verpflichtung aur nachträglichen Aufnahme Der erwähnten Berichtigung auferlegt.

Aus Potsdam   berichten die P. N." Louis Cunow, der frühere Redakteur des Berliner   Theaterblattes Apollo", mehrfach wegen Preßvergebens vorbestraft, darunter einmal wegen Erregung eines öffentlichen Aergerniffes durch Vers breitung unzüchtiger Schriften, haite fich am Mittwoch vor der Straftammer hiesigen Landgerichts wegen Beleidigung mittels der Preffe zu verantworten, in Gemeinschaft mit dem Buchs brudereibefizer. Verleger und Redakteur der Jüterbogfer Bei tung", Herrn Friz Börner. Cunom, der im vorigen Jahre in Treuenbrießen sein Wesen trieb und bei der legten Reichstags­wahl gegen den freifinnigen Kandidaten, Herrn Amtsrichter Rademacher, als antisemitischer Agitator für den urgermanischen Bürger Wilhelm Bidenbach aus Berlin   eintrat, beschäftigte sich von Treuenbriegen aus auch damit, für die Jüterbogter Beitung" Berichte zu liefern. So sandte er am 22. Oktober v. J. auch einen Bericht über ein in Treuenbrießen beim Rathsherrn Scheer stattgehabtes Schadenfeuer ein, bei dem fast das ganze Haus in Asche gelegt wurde. Treuenbrießen, so hieß es in bem Artikel, habe zwar so viel Wasser, daß man oft fingen tönne: D bu himmelblauer See", aber, mangels der nothe wendigen Schüßenvorrichtungen sei das Wasser fortgelaufen und bei dem Brande nichts zu haben gewesen. Herr Rathsherr Scheer selber babe fich fürzlich, als Dirigent des Feuerlösch wesens, noch sehr ungnädig wegen einiger Feuereimer gezeigt, doch, Herr Stadtrath, was nüßt der Eimer, wenn man fein Waffer hat?" Durch diesen Artikel fühlte sich der Rathsherr Scheer beleidigt und der Bürgermeister Geimide stellte Namens des Magiftrats den Strafantrag wegen Beleidigung des Rathsherrn. Cunom behauptete im Termin, daß er die Wahrheit geschrieben, die vernommenen Beugen vermochten indeffen die behaupteten Thatsachen nicht zu bekunden, und beantragte daher der Staatsanwalt gegen Cunom 300 M. Geldstrafe event. 30 Tage Gefängniß, gegen Börner 30 M. Geldstrafe event. 3 Tage Gefängniß. Der Gerichtshof er­tannte indeffen auf Einstellung des Berfahrens, weil der Strafs antrag nicht richtig gestellt war. Der Bürgermeister Geimide war nicht berechtigt, für den Rathsherrn Scheer den Straf antrag zu stellen.

die Verhandlung, welche vor der 96. Abtheilung des Schöffen gerichts geführt wird, bereits zweimal vertagt worden war, weil Saatsanwaltschaft und Bertheidigung neues Be und Entlastungsmaterial in Vorschlag brachten, gelanate gestern die Angelegenheit, die allmälig zu einer cause célèber angeschwollen war, zur Erledigung, und zwar endete fie, wie wir sogleich hinzufügen wollen, mit der Verurtbeilung des An geklagten Wolf zu 14 Tagen und des Angeklagten Berl zu 3 Tagen Haft. Die Verhandlungen, die im fleinen Schwur gerichtssaal vor einem dicht gefüllen Auditorium vor sich gingen, boten einige recht interessante Momente. Das intereffantefte fiel leider aus: die Bernehmung des Schriftstellers" Normann Schumann, der auf Antrag der Vertheidigung eidlich befunden sollte, daß er auf Veranlaffung der politischen Polizei jene Artikel in die italienische Beffe lanzirt habe, die auf Grund der Nachricht im ,, Berl. Tagebl." eine beleidigende Kritil der biefigen Hoffreise erthielten. Herr Normann- Schumann hatte nämlich Herrn Berl brieflich ersucht, auf sein Seugniß zu verzichten, da er durch seine Aussagen fich materiellen Schaden zufügen würde. Dieser Bitte war gewillfahrt worden und so ist die Deffentlichkeit um den Beweis einer Behauptung gekommen, die, wenn sie wahr ist, ein eigenthümliches Licht auf die Art und Weise, wie Stim­mung und öffentliche Meinung fabrizirt wird, werfen würde. Ebenso wertho. Iles Material für dieselbe Rubrik wurden die Aussagen eines anderen Beugen, des Redakteurs der Staats­bürger Beitung", Dr. Bachler vielleicht geliefert haben, Der ebenfalls auf Antrag der Vertheidigung fich darüber auslaffen follte, ob ein Artikel seiner Zeitung über jene Affäre, der gegen das Berl. Tgbl." gerichtet war und auf die Verwerthung der Nachricht durch die ausländische Preffe hinwies, nicht aus einer Quelle stamme, die mit der politischen Boligt wiederum in Verbindung stehe. Der Gerichtshof lehnte aber die Berneh­mung dieses Zeugen als unerheblich ab und so fonnte Herr Dr. Bachler, in deffen eigenstem Intereffe eine Vernehmung gelegen hätte, fich nicht über diese Behauptung auslaffen. Fest gestellt wurde durch die Verhandlung, welcher Kern der Brillanttaubengeschichte eigentlich zu Grunde liegt. Bor 3/4  oder 1 Jabre erzählte der Kriminalfommiffarius v. Raumer im engen Kreise einen merkwürdigen Kriminalfall, der in seinem thatsächlichen Inhalte mit der Nachricht des B. T." überein. stimmt. Er erzählte ihn, wie er bekundete, sehr lebhaft, nannte weder Drt noch Zeit, noch Namen, fonnte aber immerhin bet seinen Zuhörern die Vermuthung erweden, es handle fich um eine aktuelle Geschichte. Herr von Raumer behauptet aber, vor 6 Jahren von einer ähnlichen damals vor­gefommen sein sollenden Geschichte gehört zu haben, die er nur wegen ihres für Kriminalb amte interessanten Inhaltes aus seinen Erinnerungen hervorgeholt habe. Die Geschichte drang zu dem Rechtsanwalt Hentig, der fte im Kreise von Kollegen weiter erzählte und die Erörterung einiger juristischer Spitfindigkeiten, z. B. die Frage baran fnüpfte, ob hier über­haupt von einem Diebstahl die Rede sein könne, da die Dame ja nur aus Neid gestohlen habe. Dadurch muß die Meinung aufgekommen sein, daß der Herr Rechtsanwalt von einem Falle seiner eigenen Braris spreche, das Gerücht vers breitete sich, tam dem Reporter Wolf zu Dhren und wurde von ihm zu jenem Artikel, für den das Berl. Tagebl." eine Summe von 60 M. übrig zu haben glaubte, benußt. Das ist die Genesis jener Ente, als welche die Brillanttaube fich er wies. Die Anekdote hat übrigens, wie seitens der Vertheidi­gung feftgeftellt wurde, ihren Weg nicht bloß zu den Ohren des Herrn Berichterstatters Wolf genommen, sondern ist auch über den Ozean nach Amerila geflogen; am 7. März, an dem felben Tage, an welchem das Berliner Tageblatt" die Neuigkeit brachte, erschien auch in ben Chicago Times" einc ähnliche Erzählung.- Der Herr Staats. anwalt legte ein besonderes Gewicht auf den Nachweis, daß jener Artikel und besonders seine Verwerthung durch die Daß jener Artikel und besonders seine Verwerthung durch die ausländische Presse den Herzen aller guten Patrioten ein Mergernig gegeben habe, weil die Integrität der höchsten Ge­sellschaftstreise durch ihn in Frage geftellt worden sei und ließ deshalb einige Artikel aus italienischen Blättern überseßen. Auf ihren Inhalt tönnen wir aus preßgefeßlichen Gründen nicht näher eingehen, doch wollen wir eine boshafte Bemerkung des Guelfo" nicht verschweigen, die das Ansehen ermessen läßt, welches das ,, B. T." fich außerhalb zu erfreuen bat. Guelfo" sagt nämlich zum Schluß seines titels, es scheine ihm, daß das ,, Berl. Tagebl." in diesem Falle einmal nicht gelogen habe. Das genügt. Der Staatsanwalt ging in seinem Platboyer scharf ins Beug. Er bezeichnete die Handlungsweise der Angeklagten als eine im höchsten Grade fahrlässige und hielt eine Gelbftrafe für nicht am Plage, da dieselbe doch von dem Verleger( Herrn Moffe) bezahlt würde. Er beantragte gegen Wolf 6, gegen Perl 3 Wochen Haft. Die Vertheidigung, die fich in Hän den der Rechtsanwälte Michaelis und Strang befand, griff die Debuttionen des Staatsanwalts zunächst von Der juristischen Seite an, indem sie die Anwendung bes§360 Nr. 11 des Kautschudparagraphen, wie Heir Michaelis ihn nannte für nicht zulässig erklärten. In feiner Weife fragte die Vertheidigung, ob für den Fall, daß von einer einfachen Frau der Diebstahl erzählt worden wäre, auf die dadurch hervorgerufene Beunruhigung der sog. niedrigen Gesellschaftstreife Rüdficht genommen worden wäre. That fächlich suchten fie nachzuweisen, daß ihre Klienten nicht fahr­läffig gehandelt hätten und verneinten außerdem, daß über­haupt durch eine fahrläfftge nicht vorfäßliche Handlung grober Unfug begangen werden fönne. Der Gerichtshof schlos fich aber, wie bereits mitgetheilt ist, diesen Ausführungen nicht an, sondern fand beide Angeklagte trop der bei ihnen ange nommenen Gutgläubigkeit des groben Unfugs für schuldig. In der Begründung wird angeführt, daß durch die Preffe wohl ein grober Unfug verübt und auch aus Fahrlässigkeit verübt ein grober Unfug verübt und auch aus Fab: läfftgleit verübt werden könne. Ob die Sache damit todt ist? Es ist sehr möglich, daß Berufung eingelegt wird.

Die Insassen einer Droschte erster Klaffe, zwei Damen und ein Kind, tamen gestern Nachmittag dadurch in die größte

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wurde und mit dem Wagen über den Schloßplaz, die Kur­fürstenbrüde und dann die Königstraße hinuntersaufte. An der Ede der Burgstraße fand eine beftige Karambolage mit einer Droschte zweiter Klasse statt, wodurch der erstere Kutscher   vom Bock geschleudert wurde und das Pferd nun gärzlich führerlos weiterrafte. Vor dem Hause Königstraße 5 wurde die Droschke gegen die Bordschwelle geschleudert, wodurch die Stränge des Pferdes tiffen. Das so frei gewordene Pferd galoppirte nun die Heiligegeiststraße hinunter, wo es eingefangen wurde. Die Damen sowie der Kutscher   find mit dem Schrecken davon ge. fommen, dagegen hat die Droschte nicht unbedeutende Bes schädigungen erhalten.

Der Mufiter Wohlers, welcher am Abend des 27. d. M. feinen fünfiährigen unehelichen Sohn in den Humboldthafen geftoßen hat, ist soweit hergestellt, daß seine Bernehmung in Der Charitee erfolgen tonnte. Im Widerspruch mit den Augen­Jm zeugen des Vorfalls behauptet W., daß er nicht vorsäglich, son. dern aus Versehen den Kaaben in das Waffer gestoßen habe und nicht in selbstmörderischer Abficht, sondern um den Vers unglückten zu retten, in das Wasser nachgesprungen set.

Eine elegant gekleidete Dame stürzte fich vorgestern Abend an der Potsdamer Brüde in den Landwehr Kanal, wurde aber noch lebend wieder ans Land und hierauf nach der Königlichen Charitee gebracht.

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Polizei- Bericht. Am 28. d. M., Morgens gegen 5 Uhr, wurde der Tischler Majewicz am Görliger Ufer bewußtlos und nur mit einem Hemd und Jaquet belleitet aufgefunden. Nach der nächsten Polizeiwache gebracht, erzählte er dort, nachdem er fich erholt hatte, daß er am Abend vorher gegen 11 Uhr, mit einem ihm unbekannten Mädchen aus Treptow   tommend, sich im Schlesischen Busch auf eine Bant gefegt habe, wo sich bald ein unbelannter Mann zu ihnen gesellte. Um sich dieser Gesellschaft zu entziehen, set er aufgestanden und mit dem Mädchen langsam nach Berlin   zugegangen. Blöglich habe er von dem fremden Manne Mefferstiche in den Rüden und in die Brust erhalten. Das Mädchen, welches von dem Un bekannten mit Fauftschlägen zu Boden geschlagen worden, set entflohen, er aber sei an den Fluthgraben gegangen, um fich aus den Wunden fließende Blut abzuwaschen. Bu diesem Bwed habe fich gänzlich entkleiden müffen. Während er so mit dem Abwaschen Des Blutes beschäftigt war, abermals sei der Unbekannte herangekommen, babe ihm die abgelegten Kleidungs­ftücke, bis auf das Jaquet, fortgenommen und damit die Flucht ergriffen. Er habe sich sodann bis ans Görliger Ufer geschleppt, wo er bewußtlos geworden sei. Da der zu Rathe gezogene Arzt die augenscheinlich von Mefferstichen herrührenden Wunden für gefährlich erklärte, wurde Włajewica mittelst Krantenwagens in das städtische Krankenhaus Friedrichshain   gebracht. 28. D. M. erhängten fich eine an Schwermuth leidende Frau auf dem Boden ihrer Wohnung in der Brandenburgstraße und eine Frau in Fieberwahn in ihrer Wohnung in der Eisenbahn ftraße. An demselben Tage Abends machte ein Mädchen ben Versuch, sich im Landwehr- Kanal in der Nähe der Lüßow brücke zu ertränken, wurde aber noch lebend herausgezogen und nach der Charitee gebracht. Zu derselben Beit sprang ein etwa 30 Jahre alter Mann am Engel- Ufer in den Louisen städtischen Stanal, wurde aber von einem Schiffer gerettet. Er hatte sich dabei eine schwere Kopfwunde zugezogen und wurde deshalb nach dem Krantenhause Bethanien gebracht, wo er als irrfinnig erkannt wurde.

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Der Straffenat des Kammergerichts fällte in seiner gefirigen Sigung in der Revifione instans eine Entscheidung von prinzipieller Bedeutung. Die im Vordergrund der Frauens bewegung stehende Frau Nerlich vertheilte ohne Erlaubniß der Polizeibehörde und unentgeltlich am 9. Juli v. J. in der Landsbergerstraße einen Aufruf, in welchem zum Eintritt in den Verein zur Vertretung der Intereffen der Arbeiterinnen aufgefordert wurde. Deswegen erließ das Polizei- Präsidium gegen die N. ein Strafmandat. Dieselbe trug aber auf rich te: liche Entscheidung an und wurde vom Schöffengericht frei gesprochen. Auf die hiergegen von der Am: sanwaltschaft ein gelegte Berufung wurde fte jedoch von der Straf­fammer wegen Uebertretung des§ 10 des preußischen Gesezes über die Preffe vom 12. Mai 1851 zu einer Strafe von 1 M. event. einem Tage haft verurtheilt. Dieses Urtheil ariff die N. mit dem Rechtsmittel der Revision an, das Kammergericht wies dieselbe aber heute unter folgender Begründung zurüd:§ 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7.Dlai 1874 giebt der Landesgesetzgebung das Recht, Vorschriften über die unentgeltliche Bertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlaffen. E3 bestimmt nun§ 10 des noch zu Recht bestehenden preußischen Breßgefeßes, daß Niemand auf öffentlichen Straßen Drud schriften oder andere Schriften oder Bildwerke vertheilen darf, ohne hierzu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt zu haben. Lieser§ 10 steht nicht im Widerspruch mit dem§ 5 des Reichspreßgefeßes, wonach die nichtgewerbsmäßige öffent liche Verbreitung von Druckschriften nur unter bestimmten Vor aussetzungen verboten werden kann, eine vorherige Erlaubniß also nicht erforderlich ist. Der Begriff Druckschriften im Sinne des§ 10 des preußischen Gesezes deckt sich nicht mit dem Be griff Druckschriften im Sinne des§ 5 des Reichsgefeßes; es fällt aber der vertheilte Aufruf unter den Begriff Druckschriften im Sinne des ersteren Gesetzes.

Jenes Standälchen aus den sogenannten höheren Kreisen der Berliner   Gesellschaft, die Geschichte von der brillantenlüfternen Diebin und Gemahlin eines hohen Be amten, welches von dem Berliner Tageblatt" f. 8. als große Sensation in pilanter Form feinen 70 000" Gläubigen auf getischt wurde und das unter dem Namen der Brillanttauben­Affaire" in der in und ausländischen Preffe einigen Staub aufwirbelte, bat belanntlich dem Verfaffer jener Nachricht, Herrn M. Wolf, und dem verantwortlichen Rebatteur, Herrn Berl, eine Anflage wegen groben Unjugs zugezogen. Nachdem

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Reichsgerichts- Entscheidung. Die Erregung ungebühr lichen, ruheftörenden Läimens in einem Miethshause, durch welchen nicht nur die in persönlicher Beziehung zu der Stude ftörung oder zu dem Ruheftörer stehenden Personen, sondern auch die übrigen Hausbewohner gestört werden, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts I. Straffenats, vom 22. Febr. d. J., als Rubeftörung aus§ 360 8. 11 des Strafgesetzbuches zu bestrafen. Allerdings ist der Revision( des Angeklagten) zus zugeben, daß nach der richtigen Auslegung der angeführten Gefeßesstelle(§ 360 3. 11) nur derjenige fich einer Verlegung Dieser Strafnorm schuldig macht, welcher das Publikum als solches, im Gegensatz zu einzelnen Personen oder individuell begrenzten Berfonentteisen gefährdet oder ungebührlich belästigt. Allein der Begriff des Publikums als eines nicht individuell begrenzten Personenfreises ist nicht nothwendig dadurch ausges schlossen, daß diese Bersonen fich in einem besondeten, abgegrenzten, Raume oder Gebäude befinden. Die möglicherweise sehr zahl reichen Bewohner eines Miethshauses, die zu einem nicht im Hause wohnenden Dritten außer jeder Beziehung fileben und diesem vielleicht weder ihrer Babt, noch ihrer Individualität nach bekannt find, lönnen den Dritten gegenüber unter Ume ständen auch als ein Theil des Publikums angesehen werden. Menn, wie hier eine Rubeftörung nicht auf den häuslichen Kreis, welchem der Thäter angehört, oder auf die Personen, welchem das vom Instanzgerichte festgestellte Toben" zunächst galt, beschränkt blieb, sondern überall im Hause" gehört wurde, also auch in andere Wohnungen drang, deren Inhaber außer aller perfönlichen Beziehung zu dem Vorgange und seinen Berlaffern stehen, wenn also die Ungebühr der Thäter nicht auf den Konflikt mit bestimmten Hausbewohnern be schränkt blieb, sondern in die Allgemeinheit heraustrat, so fonnte eine folde Handlungsweise ohne Rechtsirithum als ein Angriff auf die Ruhe und den Frieden einer unbestimmten Ane zahl von Personen angesehen werden.

Wien  , 23. April.  ( Der Kampf um das Kind.) Eine Verhandlung, die heute vor dem Appellfenate stattfand, zetate und den intereffantes, mit Muth und Geschicklichkeit geführten Kampf einer jungen Frau gegen ihren Gatten, der ihr das ge meinsame Kind entreißen will. Dhne daß wir die Ursachen des Zwiespaltes zwischen den Eheleuten genau tennen, ohne daß wir also dem einen oder anderen Theile größere Schuld belzumeffen vermöchten, flößt uns doch de leidenschaftliche und bisher glüdliche Gegenmehr der jungen Mutter um ihr Kind Eympathien ein. Nachfolgend die Hauptzüge des Ehe Ro manes, der in guten bürgerlichen Kreisen spielt. Im Mat 1880 heirathete err Albert Theodor Weber die jugendliche Tochter Marie des wohlhabenden Kaufmanns Anton Trenner in Mariabilf. Ein Jahr später entsproß der Ehe ein Knabe, der den Namen Albert erhielt. Die Beziehungen zwischen den beiden Gatten, die man für überaus herzlich hielt, waren indeß nicht ungetrübt. Matte war von ihrem Vater als deffen ein ziges Kind mit der größten Bärtlichkeit behandelt worden und konnte fich an den ernsteren, entschiedenen Ton thres Mannes nicht gewöhnen. Vielleicht, daß ihr Vater zu zärtlich, ihr Batte zu schroff war; genug, es gab häufig Ron­flitte zwischen dem Baare. Marie war mit Liebe ihrer Stief mutter, der Wittwe ihres Vaters, zugethan, der ein Jahr nach ihrer Hochzeit an den schwarzen Blattern starb; berr Weber liebte diese Mutter nicht, soll sogar seiner Frau den Verlehr mit thr untersagt haben, und auch dies maa zu dem Unfrieden im Hause beigetragen haben. Im Jahre 1883 reichte Frau Weber gegen ihren Gaiten die Klage auf Scheidung von Tisch und Bett ein. Die Ausgleichsbemühungen, die von dem Gerichte und dem Rechtsfreunde des Baares unternommen wurden, hatten eine Aussöhnung für einige Beit zur Folge. Im Jahre 1885 jedoch erhob die Frau neuerdings die Scheis bungstlage und flüchtete mit ihrem vierjährigen Söhnchen aus dem Hause. Jest wendete sich der Gafte an das Gericht, das mit der Knabe seiner Frau entzogen und ihm übergeben werde. E tannte indeß nicht den Aufenthalt seiner Gattin. Da ere fuhr er im Jurt, daß fie fich in Kirchdorf bei Brud   an der Mur   befinde. Er begab sich dahin und nahm das Kind mit sich. Herr Weber behauptet, daß seine Frau ihre Zustimmung hiezu gegeben habe. Diese Einwilligung scheint indes teine ganz