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Mr. 146.
94. Sigung vom 25. Juni, 2 Uhr. Am Tische des Bundesrathes v. Boetticher, v. Schel Iing, v. Bronsart und Kommiffarten.
Die Bänke& Hauses find mäßig besest.
Bäftbent v. Wedell eröffnet die Sigung mit folgender Ansprache, bet deren Beginn die Mitglieder fich non ihren Blägen erheben: Meine Herren! Ich glaube in Ihrer Aller Sinne zu handeln, wenn ich vor dem Eintritt in unsere Ge schäfte dem Schmerze des Reichstags über den Tod Sr. Maje ftät des Köris Ludwigs II. von Bayern Ausdruck gebe. Das deutsche Volt wird es nie vergessen, welche aroßen Dienſte ber verstorbene Rönig in schwerer Zeit unserem Vaterlande ge leistet hat. Das ganze deutsche Volt nimmt deshalb nicht allein warmen Antheil an dem harten Schlage, der Bayern getroffen hat, sondern ist auch erfüllt von wehmüthigem Schmerze über das erschütternde Ende eines Fürften, dem es viel Dant fouldet. Meine Herren, dieselben Gefühle, die das deutsche Bolt beseelen, hegt auch der Reichstag ; der Reichstag wird Deshalb König Ludwig II. von Bayern allezeit ein schmerz liches, aber bantbares Andenten bewahren. Meine Herren, Sie haben fich von Ihren Plägen erhoben, ich darf das als ein Beichen annehmen, daß Sie meinen Worten zustimmen. Das Haus tritt darauf in seine Tagesordnung ein. In der zweiten Berathung der Allgemeinen Rechnung über den Reichshaushalt pro 1882/83 wird gemäß dem Antrag Der Rechnungstommiffion ohne Disluffton die Entlastung des Reichstanzlers mit dem Vorbehalte ausgesprochen, daß der Reichskanzler die Verantwortlichkeit für die im Bereiche der Militärverwaltung ergangenen, nur vom preußischen Kriegsminifter gegengezeichneten Allerhöchften Niederschlagungsordres Durch deren Gegenzeichnung nachträglich übernimmt.
Es folgt die erfte Berathung der am 2. Juni d. J. zwischen dem Reich und Großbritannien abgeschloffenen Uebereintunft zum gegenseitigen Schuße der Rechte an Werten der Literatur und Kunst.
Abg. v. Strombed macht darauf aufmerksam, daß man hier den Weg gewählt habe, daß in Preußen beftehende Ber fragsrecht auf die anderen Einzelstaaten auszudebnen. Da Durch enistebe der Misstand, daß das Vertragsrecht in Preußen als Partikular, in den anderen Staaten als Reichs recht gelte. Preußen tönne seinen Vertrag mit Großbritannien jeder Beit fündigen, ohne sich um die anderen Staaten au fümmern. Das Reich würde damit die Gesetzgebung in Den Einzelstaaten an fich reißen. Bei einem solchen gefähr lichen Präzedenz würde sich eine kommissarische Berathung wohl empfehlen.
Direttor im Auswärtigen Amte Reichardt: In den einleitenden Worten des Vertrages ist ausdrücklich hervorge hoben, daß dieser Vertrag nur geschloffen wird ,,, um während ber schwebenden Verbandlungen über die angefirebte Erweite rung eine vo läufige Uebereinfunft abzuschließen". Daraus er giebt fich der provisorische Charakter der Vorlage, welcher an fich schon Intonvenienzen wegen des Kündigungsrechtes aus schließt. Da wir erst in den Verhandlungen über einen Ver trag ftehen, lann boch von einer Ründigung beffelben nicht die Rede sein. Als Präjudiz qualifizirt fich die Sache in leiner Weise.
Abg. v. Strombed: Das Präjudiz ist auch bei einer vorübergebenden Giltigkeit des Gesezes vorhanden. Ich bean trage deshalb die kommissarische Prüfung der Vorlage. Kommt der Vertrag nicht zu Stande, so wird das Reich mit den be ftehenden Verhältnissen noch bis zur nächsten Seffton aus tommen.
Staatssekretär v. Boetticher: Ich möchte glauben, daß es nicht gerathen ist, diesen Vertrag jezt noch an eine Rommission zu verweisen. Aus der Denkschrift und den ge machten Bemerkungen dürfte flar sein, daß ein bringendes Intereffe daran besteht, daß ein Vertrag über den Schuß von Werlen der Literatur und Runft mit England endlich zur Aus. fübrung fommt, insbesondere hat unter den Staaten, welche bisher eine Literatonvention nicht abgeschloffen baben, Bayern ein besonderes Intereffe, daß diese Materie bald ge ordnet wird. Nun vertenne ich nicht, daß die Bedenken bes Borrebners theoretisch ihre Berechtigung haben, aber fte lönnen doch, glaube ich, gegenüber bem praftischen Biele füglich zuüd. gestellt werden, um so mehr, als sth ia jest schon ergiebt, daß innerhalb des Reichstages diese Bedenken geltend gemacht wor Den find, daß also ein gefährliches Präjudis aus der Buftim mung des Reichstages nicht gefolgert werden tann. Mit Rüdficht auf diese vollständige Gefahrlofigkeit möchte ich glau ben, daß der Reichstag wohl thut, jezt diesem Vertrage zuzu ftimmen.
Der Antrag auf tommiffarische Vorberathung wird abge lehnt, der Vertrag in zweiter Berathung ohne Disluffton an
genommen.
Die Vorlage, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen, wird auf Antrag bes Abg. v. Köller der Budgetfommission überwiesen.
Schluß 3 Uhr. Nächste Sigung Sonnabend 11 Uhr. ( Dritte Berathung der Allgemeinen Rechnung pro 1882/83 und der Literarlonvention mit Großbritannien , Berathung der Rechenschaftsberichte, betr. die Verhängung des Kleinen Be lagerungszustandes über Spremberg und die B.schränkung des Bersammlungsrechts in Berlin ; zweite Berathung des Brannt weinfteuergeseges.)
Mhgeordnetenhaus.
93. Situng vom 25. Juni, 11 Uhr. Am Ministertische: Dr. Friedberg, Maybach und Rommiffarien.
Der Geset Entwurf, betreffend die Berechnung ber Dienstzeit von Beamten des Kunstgewerbe, museums au Berlin , wird in erster und zweiter Be rathung ohne Debatte angenommen.
Es folgt die dritte Berathung des Gesez Entwurfs, be, treffend die Rothstandsvorlage für die Weichsel
gebiete.
Abg. v. Schenkendorff: Bei der ersten Lesung ist mit vollem Recht mehrfach die Frage erörtert, wie fünftigen Ueberschwemmungen vorgebeugt werden lönnte. Ich finde in den neuesten schleftschen Ueberschwemmungen, welche nicht nur große Verwüftungen angerichtet, sondern auch Menschenverluste verursacht haben, eine bringende Veranlaffung, bei der dritten Lesung dieser Vorlage auf jene Erörterungen zurüdzukommen. Diese Ueberschwemmungen bilden nachgerade eine öffentliche Kalamität, welcher die tönigliche Staatsregierung eine ernstere Aufmerksamkeit als bisher zuwenden dürfte, indem sie geeig nete Gegenmaßregeln ergreift. Ich fann feineswegs zugeben, daß wir bei diesen Ueberschwemmungen jederzeit vor unab
Sonnabend, den 26. Juni 1886.
III. Ja
lirchliche Verhältnisse ich in den letzten Artikeln der Hallischen Zeitung" bewundert babe. Er hat darin zweifellos gegen den Antrag Hammerstein Stellung genommen, und ich wundere mich, daß sein Name überhaupt unter diesem Antrage fteht. Herr v. Rauchhaupt hat mir imputirt, ich spräche bem Hause das Recht zu, in innerkirchlichen Angelegenheiten mitzu teben. Ich habe lediglich die Meinungen des Herrn Langers bans und des Herrn Regierungskommissars einander gegenüber gestellt und mich eines endgiltigen Urtheils begeben. Nachdem Sie die Kommiffionsberathung abgelehnt, babe ich mit mehreren Freunden die Sache geprüft und fann Herrn v. Rauchhaupt au seiner Beruhigung fagen, daß ich zu der Ueberzeugung ges Tommen bin, daß der§ 14 der Synodalordnung in der That innerkirchliche Angelegenheiten behandelt.
Abg. Langerhans:§ 14 der Eynodalordnung handelt nicht blos von innerfirchlichen Angelegenheiten, sondern von dem Recht der Gemeindefirchenräthe, in einem früheren oder späteren Zeitpunkt gegen den Entschluß des Geistlichen in Be aug auf die Ausschließung von firchlichen Amtshandlungen Beschwerde einzulegen. Dieses Recht des Kirchenrathes foll geändert werden. Nun ist dies aber eine ebenso außerkirchliche Frage wie in den anderen von der Generaliynode be fchloffenen Aenderungen. Dieser Baragraph gehört daher zur Kognition des Landtages. Ich halte die vorliegende Verände rung der Synodalordnung, so flein sie auch ist, für eine der schlimmsten Eingriffe in die Rechte der Gemeindeorgane und befürchte eine außerordentliche Schädigung der Kirche.
weisbaren elementaren Einflüffen ständen, ich glaube vielmehr| baupt, deffen außerordentliche Kenntniß in Bezug auf und bin von dieser Ueberzeugung vollkommen durchtrungen, daß die meisten Ueberschwemmungen durch die zahlreichen Me liorationen, Flußverkürzungen und Entwaldungen, wie fie in ben lezten Jahrzehnten ausgeführt wurden, hervorgerufen find. Jeder Grundbefiger hat ein Neg von Entwässerungsanlagen angelegt, um einen möglichst raschen und direkten Abschluß des fich ansammelnden Waffers herbeizuführen. Dadurch find diefe Grundstücke wohl verbeffert, Sümpfe und Moräfte nuzbar gemacht, aber doch nur auf Kosten der tiefer gelegenen Grund ftücke, die in der Nähe der Flußläufe liegen. Während ch dem die niederschlagenden Waffer fich in den oberen natür lichen Wafferbeden ansammelten, bier langfam im 3 djad ab. floffen und zum Theil verdunfteten, drängen jezt diese Waffer birelt und schnell und von allen Seiten zugleich nieder, so daß schon ein gewöhnlicher Landregen, wenn er nur einigermaßen Dauer und Stärke hat, jest gerade so wirkt, wie früher die vereinzelt vorkommenden Wollenbrüche. Das heutige Flußbett mit seiner Breite und Tiefe hat sich aber nach den früheren natürlichen Abschlußverhältnissen gebildet, und hat leine Er weiterung erfahren, wie es die heutigen fünftlichen Abschlußverhältniffe, wenn nicht ein anderes Korrektio geschaffen würde, bedingen müßten. Die Flußverkürzungen, die gerade so wie die Meliorationen vorwiegend im landwirthschaftlichen Intereffe vorgenommen find, haben das Uebel vermehrt. Dazu tommt noch, daß die schnell atfließenden Waffer Steine, Sand, Salamm und andere Gegenstände mit fich führen und das Flußbett mit der Beit verflachen, wodurch dann um so leichter eine Ueberschwemmung hervorgerufen wird. Es handelt fich bei Dieser öffentlichen Kalamität also feineswegs immer um Wolkenbrüche. Die gleiche Quantität Waffer drängt heute eben in fürzerer Zeit herab, tommt also mafftger herunter und tritt dann ganz nothwendig über die Ufer hinaus. Die tönigliche Staats. regierung hat die Meliorationen und Flußregulirungen ge fchehen laffen; fte muß iegt, da eine Erweiterung des unteren Flußlaufes nicht immer angangia erscheint, auf anderem Wege ein nothwendiges Korrettiv schaffen, welches die raschen Ab. flüsse mildert. Dies bedarf umfassender Maßregeln, die im großen und einheitlichen Stile zur Durchführung gelangen müffen. Db diese dadurch herbeigeführt werden, daß das ganze Meliorationswesen einer ftrengeren gefeßlichen Regelung unter morfen wird, oder daß Flußverlängerungen durch Krumm legung und daß Ausbaggerungen vorgenommen werden, oder daß in den bedrohten Flußgebieten eine Anzahl von fünftlichen Wafferbecken hergestellt werden, welche die beseitigten natür lichen Wafferbeden ersezen, oder daß endlich, strenger wie seit ber, die Flußregulirung von unten her, statt von oben herab oder aus der Mitte heraus zur Ausführung gelangt, das find zum Theil rein technische Fragen, denen die lönigliche Staatsregierung fich gewachsen zeigen muß, wenn nicht Leben und Eigenthum weiter Landestheile bedroht sein, unfere bort lebenden Mitbürger nicht in ewigen Sorgen leben sollen. Unter den bedrohten Provinzen ift Schleften jebenfalls aber eine der am meisten gefährdeten. Ich bitte die fönigliche Staatsregierung, baldmöglichst zunächst in Schleften und wenn es geboten ist, natürlich auch anderwärts, eine eingehende Ermittelung über die Ursachen der so zahlreich fich jest wiederholenden Ueberschwemmungen zu ergreifen, welche Abhilfe schaffen tönnen.
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Abg. Dr. Mehr( Dt. Krone): Ich bitte die Regierung, nach dem alten Grundfage bis dat qui cito dat die Vorlage, sobald fte Geses geworden ist, schleunigst auszuführen.
Die Vorlage wird hierauf im Ganzen unverändert nach den Beschlüssen zweiter Besung angenommen.
Es folgt die zweite Berathung des Gesezentwurfs, betref fend Abänderungen der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873.
Abg. v. Raubaust: Der Abg. Langerhans hat behauptet, daß in dieses Gesetz die auf§ 14 der Kirchen gemeindes und Synobalordnung bezüglichen Abänderungen hineingehören, welcher Paragraph aber nur von innerkirchlichen Angelegenheiten bandelt. Bu meinem Bebauern hat der national liberale Abg. v. Eynern fich dieser Auffaffung angeschloffen, inbem er sagte, daß die Meinung des Abg. Langerhans ebensoviel für fich hätte, wie die entgegengesepte des Regierungskommiffars. § 14 banbelt von der Bersagung firchlicher Gnadenmittel; bas Staatsgesetz bat in leiner Weise bestimmt, daß diese innerkirchlichen Angelegenheiten zur Kognition des Staates zu ziehen find. Es ist schwer festzustellen, was Herr v. Eynern, bet dem man nicht weiß, wo der Ernst anfängt und der Scherz aufhört, fich unter innertirchlichen Angelegenheiten denkt, ein Mann, der mir sogar Beschränktheit in der Auffeffung firchlicher Berhältnisse vergeworfen hat. Darüber, ob und in welchem Falle ein Geistlicher Gemeindemitglieder von den Gnadenmitteln ausschließen darf, hat dieses Haus nie und nimmer ein Recht mitzureden. Das Staatsgefet hat das placet" zu den firchlichen Gefeßen in einer Form verschärft, die ich geradezu für unerträglich halte. Während die Synodal ordnung vorschreibt, daß, bevor ein Kirchengeset dem summus episcopus vorgelegt wird, der Kultusminister zu erklären bat, ob dieses Gesetz gegen die Staatsgelege verstoße, und, während so dem summus episcopus eine völlig freie Entschließung vor bebalten bleibt, bestimmt das Staatsgefes von 1876, daß das Staatsminifterium feststellen soll, nicht ob, sondern daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts einzuwenden sei. Dies soll auch in der Verkündigungsformel ausgesprochen werden. Hierdurch wird nun Der summus episcopus absolut labm gelegt. Wir thun gut, den Gefühlen des Miß behagens, welche sich in weiten Kreisen deswegen geltend gemacht haben, hier Rechnung zu tragen und auf eine Wenderung des Staatsgefeßes au bringen. Das Staats. minifterium bat nach jener Vollmacht auch über innerlirchliche Angelegenheiten fich gutachtlich zu äußern, so über die firch liche Lehrfreiheit, über Girführung und Abschaffung tirchlicher efttage und über Abänderungen der Kirchengemeinde und Synodalordnung von 1873. Die Staatsregierung hat nur bei der Zusammenfeßung der Synodalorgane, bei Erhöhung des Steuerzuschlages von 4 pet. und bei der Anderung der follegialen Zusammenfeßung der firchenregimentlichen Behörden mitzuwirken. Das vorliegende Gesetz bewegt sich abfolut in diefem Rahmen, es will die Frage der Busammensetzung der fynodalen Organe anderweitig regeln. Der Staat hat nur die Erterna der Kirche in seiner band zu behalten, umfomehr, als er vor furzem ber fatholischen Kirche gegenüber sich auf den felben Standpunkt gestellt bat. Ich babe nur das Wort er. greifen müffen, um der Ansicht des Abg. Langerhans und da mit der Fortschrittspartei unseren einstimmigen Widerspruch entgegenzujeßen.( Beifall rechts.)
Abg. von Hammerstein: Der Kernpuntt des§ 14 ift der: haben die firchlichen Organe das Recht, über solche Fragen, welche die Versagung oder Gewährung der Kirchlichen Gnadenmittel betreffen, selbstständig au beschließen, ohne daß diese Beschlüsse der landesgeseglichen Genehmigung unterliegen. Herr Langerhans hat die Nothwendigkeit der letteren pofitio behauptet, und Herr v. Eyern hat die Frage offen gelaffen. Herr Langerhans ist eigentlich in firchlichen Dingen nicht ernst ju nehmen, ihm geht ein Verständniß dafür absolut ab und er nimmt andererseits einen tirchlichen Standpunkt ein, der für die weitherzige Liberalität unserer General Eynodalordnung typisch ist, insofern es mög lich ist, daß Leute mit solchen firchenpolitischen und firchlichen Auffassungen in unseren tirchlichen Körperschaften figen.( Dbo! lints.) Für die Stellung des Abg. v. Eynern ift charakteristisch ein Brief an die Westdeutsche Beitung", worin er fagt, die tonfervative Bartet des Dftens set beute aus tonfeffioneller Beschräntiheit und Voreingenommenheit eine prinzipielle Gegnerin der Presbyterial und Synodalorganisa tion, das treffe nicht nur bei Herrn v. Rauchhaupt, sondern auch bei Heirn v. Hammerstein au.( Sehr gut! lints.) Ueber meinen Antrag will ich spesiell nicht sprechen. Ich habe die Abficht, der Regierung den Nachweis zu führen, daß, wenn fe nur den Willen hat, die evangelische Kirche freier und selbst ständiger zu stellen, als nach dem Gefeß von 1876, fte in der Landesvertretung fein Hindernis finden wird. Mit den Aus führungen des Abg. von Rauchhaupt in der allischen Bet tung" bin ich nicht in allen Puntten einverstanden. Nach meiner Anficht liegt die Entscheidung bei Besetzung von Kirchen ämtern jest nicht beim Doer Kirchenrath, sondern beim Kultu minifterium. So fonnte es tommen, daß hier eine Distuffton über die Berufung von Kögel und Baur von Virchow mit dem Kultusminister geführt wurde. Es muß den synodalen Deganen ein Mitwirkungsrecht bei Besetzung der Kirchen ämter gegeben werden, um den politischen Einfluß des Kul tusminifteriums, unter dem das Summepistopat heute steht, au mindern. Meinen Antrag werde ich im Winter wieder eine bringen.
Abg. v. Beblis: Auch ich glaube, daߧ 14 der Syno balordnung der Kognition des Staates nicht untersteht. Da aber das Staatsgefeß von 1876 innerlirchliche Angelegenheiten nicht berührt, was auch Herr v. Rauchhaupt zugiebt, so war der Antiag Hammerstein vollkommen überflüfftg. Bwischen den Herren v. Rauchhaupt und v. Hammerstein befieht eine Meis nungsverschiedenheit auch darin, daß Herr v. Rauchhaupt an ettennt, daß Kirchengefeße der landesherrlichen Genehmigung nicht vorgelegt werden dürfen, bevor der Kultusminister fich darüber geäußert bat, ob von Staatspegen gegen dieselben etwas zu erinnern ist, während Herr v. Hammerstein selbst diese gutachtliche Aeußerung des Kultusminifters als eine Beschränkung Der Freiheit der evangelischen Kirche beseitigen will. Nun ist der summus episcopus zugleich Landesherr und als solcher wird er doch Kirchengejege, welche nach der Anficht des veranta wortlichen Kultusminifters gegen die Staatsgefege verstoßen, nicht bestätigen fönnen. Wou also der Antrag Hammerstein? Parturiunt montes et nascitur ridiculus mus! Wenn aber der antrag Hammerstein das Band zwischen Staat und Kirche völlig lösen will, dann wird auch der Summepiskopat auf die Dauer nicht au recht zu erhalten sein. Unsere Kirche hat Gott fet Dant seit 1876 ein Drgan, welches sagen tann was es will, und gerade im Intereffe der Freiheit und Selbstständig feit unserer Kirche dürfen wir die Jnitiative im Sinne des Antrages Hammerstein hier nicht ergreifen.( Lebhafter Beifall lints.)
Abg. v. Benda: Sollen wir hier etwa entscheiden, was innerkirchliche Angelegenheit ist und was nicht? Wenn die Herren mit dem Gefeß von 1876 nicht einverstanden find, Dann mögen fie bestimmte Anträge stellen, dieses Geset zu ändern oder au beseitigen. Dann wollen wir prüfen, ob wirklich dieses Gefeß Eingriffe in die Rechte des summus episcopus enthält. In der Generalfynode wurde dieser Meinung auf das Entschiedenste widersprochen. Herr v. Hammerstein will seinen Antrag im Winter wiederholen. Auf diese Anküns bigung bätte er sich beschränken und nicht Angelegenheiten zur Sprache bringen sollen, die hier wenig am Blaze find. ( Beifall links.)
Abg. Windtbors: Wir haben und seinerzeit gegen das Gesetz von 1876 ablehnend verhalten, weil wir darin tiefe Eingriffe in das innerfirchliche Leben der evangelischen Kirche zu sehen veranlaßt waren; wir werden konsequent auch gegen bie zur Debatte stehende Vorlage stimmen, da wir jest jenes Gesetz von 1876 detiaratori ch zu ergänzen uns nicht tönnen. für berechtigt erachten Der Antrag Don Hammerstein steht heute nicht zur Disluffton, ich würde sonst nicht Bedenken tragen, die Gründe zu entwickeln, weshalb das Sentrum fich Den Grunds gedanken des Antrags freundlich gegenüberstellt und auch seiner feits die selbstständige Pofition der evangelischen Kirche zu stärken bemüht sein wird.
Nach einer mehr persönlichen Bolemit zwischen den Abggv. Rauchhaupt, v. Eynern und v. Hammerstein wird die Dis fuffion geschlossen.
Abg. v. Eynern: Herr v. Rauchhaupt hat wohl nur die Rede gehalten, welche er für den Antrag Hammerstein vorbe reitet hat. I habe Niemandem Beschräntiheit in der Kirchs In einer persönlichen Bemerkung gebraucht Abg. v. Ham lichen Auffaffung vorgeworfen, am wenigsten Herrn v. Rauchmerstein in Bezug auf den Abg. v. Eynern den Ausdrud