von Freiheit für die evangelische Kirche und reichlichere Mittel zur Befriedigung der Kirchlichen Bedürfnisse und er führt als Motto für dieje Wünsche die soeben der fatholischen Kirche ges währte größere Freiheit an. Der Nothstand der evangelischen Kirche wird längst bellagt und überall gefühlt; seinen Höbe punkt hat er durch den Kulturfampf erreicht. Der Kultus tampf bat thr viel mehr als der fatbolischen Kirche geschabet, obwohl bie evangelische Kirche eigentlich nur der Buttei baiber in den Kampf hineingezogen war. Di se vermeiniiche Barität ist aber geradezu ein Märchen. Die tatholische Schwefterft: ch wird vom Staate wie eine Prinzefftn, die evangelische wie ein schen brödel behandelt. Jch sönne der fatboltichen Kirche den ihr vom Staate gewährten Glanz, aber wohlwoller b muß er dann auch wenigftens der evangelischen Kirche entsprechende elbett, Selbstständigkeit und ausreichende Mittel gewähren. Mit dem erfteren Verlangen tft tein Feldzug gegen das Summepistopat beabsichtigt. Ein solcher würde weder der Klugheit noch der Dantoarlett entsprechen. Die Antragsteller beabsichtigen das gerade Gegentheil. Unsere erbittertften Gegner fönnten uns nichts Schlimmeres wünschen, als daß wir vom Summepiskopat Tosgetrennt würden. Die Küche würde dann in viele Denominationen zerfallen und die Feinde mit ihrer end giltigen Unterbrüdung leichtes Spiel haben. Außerdem darf Die evangelische Kirche nicht vergeffen, daß ihr seit Jahr hunderten die Hohenzollern   ihren Schutz geboten baben und ferner bieten werden. Die Antragsteller wollen loskommen von der Vormundschaft des Ministers und der Kammern. Ste wollen direkt mit ihrem obersten Bichof vertebren. Die Dynastie ist evangelich, die Kammern nicht. Der König ist evangelischer Chrift und wird als summus episcopus nach tirchlichen Grundsäßen enischeiden. Das tönnen nicht die Rammern, nicht der Kultusminister, auch nicht das Staates minifterium. Hier liegt die Fefel, die wir bekämpfen. Herr Fall hat durch die Kirchengemeinde und Synodalordnung der evangelischen Kirche ein gewiffes Maß von Freiheit ge währt, aber den letzten Rest fuchlicher Selbstständigkeit zer flört. Von Vielen wird es als eine Schmach und Beeinträch tigung der töniglichen Machtbefugniß empfunden, daß kein Kirchengefet elaffen werden darf, ohne daß seine Ungefähr lichkeit von Staatswegen vorher festgestellt ist. Es ist ein großer Unterschied, ob die dem obersten Herrn der Kirche zu machenden Vorschläge vom Minifter oder von firchlichen Be hörden ausgehen. Was die Fo. derung reichlicherer Mittel an­betrifft, so ist es für mich gleichgiltig, ob das Versprechen für Tirchliche Verpflichtungen von Staatswegen aufzutommen, s. 3. in die Gesezsammlung aufgenommen worden ist oder nicht, Da der Staat niemals die Abficht gehabt hat, Kirchengüter zu ftehlen, sondern stets einen Erfaz leisten wollte. Während aber der katholischen Kirche   reichliche Mittel vom Staate gege ben worden find, find wir in diesem Umfange nicht befriedigt. Ein fatholischer Bischof bekommt 36 000 M. Staatszuschuß. Der Generalsuperintendent, der evangeli che Bischof, erhält nur im Nebenamt 2400 M. Entschädigung. Seinen Lebensunter balt aber muß er durch das Hauptamt durch Bedienung einer großen Kirchengemeinde aufbringen. Hier muß durch den Staat Wandel geschaffen werden. Für die praktische Ausbil bung des jungen Theologen ist faft gar nichts geschehen. Hier muß die evangelische Kirche für den jungen Geistlichen, bevor er in fein Pfarramt eingeführt wird, eine Vorbildung entweder im Bilariai oder in Seminarien verlangen. Das ist ein drin. gendes firchliches Bedürfniß. Auf die übrigen Wünsche in Dieser Richtung will ich nicht zurücklommen. Es besteht ein ausgesprochener Nothstand, und für einen solchen hat der preußische Staat noch immer Gelb gehabt. Die Kourtoifte gegen den Kultusminifter vernachläfftgen wir in teiner Weise. Ich fann der Regierung nicht verdent n, wenn fte im Augen blid überhaupt zu dem Antrage nicht Stellung nimmt. Ich empfehle Jonen den Antrag, da er nichts Unbilliges verlangt und zeitgemäß ift.

v. Kleift. Regow: Der Kulturkampf bedeutet seinem Wesen nach das Streben des Staates nach der Herrschaft über Die Kirche. Wenn dies von der Regierung der fatholischen Kirche gegenüber als ein Frrthum erfannt ist, so sollte derselbe auch der evangelischen Kirche gegenüber anerkannt und zurüc genommen werden. Der Kulturfampf war nur gegen die fatholische Kirche beabsichtigt, die evangelische Kirche batte dem Staate nie etwas zu Leide gethan. Aber unter dem Namen der Parität und rein um des Prinzips willen wurde dem Staate auch die unbedingte nischaft über die evangelische Kirche gegeben. Jest nach Beseitigung des Kulturlampfes ift es die Pfl cht aller evangelischen Chriften, ihre Bedenken dagegen laut und rüchaltlos geltend zu machen. Die Herrschaft des Staats über die evangelische Kirche hat zur Vorauslegung ein chriftliches Regiment, ein durch und durch chriftliches Staats­wesen. In Wirklichkeit aber hat nach der Verfassung in firche licher Saison der Landtag mitzureden und eine bedeutende Einwirtung auf die Kirche zu nehmen, eine Rörperschaft, wo Chriften und Juden, Gläubige und Ungläubige nebeneinander figen. Die der Kirche durch die Synodalordnung gewährte Freiheit ist sehr beschränkt, gerade die vitalsten Intereffen darf fte nicht allein und unbehindert wahrnehmen. Was ist das für eine Freiheit der Kirche, wenn ihr Oberhaupt nicht die frete Entscheidung hat über die Annahme eines Ri chengefeßes, nach bem schon vorher ein von ihm ernanntes Verwaltungsorgan Darüber befchloffen hat, ob das fragliche findenpolitische Geset Gefeß werden soll oder nicht. Das ist eine Entmündigung des Königs, eine Entmündigung der Generalsynode. Dieser Ein­Spruch des Staatsministeriums bängt ab von seiner An­ficht darüber, ob solch ein Gesez den Staatsintereffen zuwiderläuft. Denn Die Krone als das Haupt der evangelischen Kirche freimachen, beißt doch nicht den Summepistopat beschränken. Aber auch die Generalfynode muß fret gemacht werden von dem laudinisden Joch, daß fie selbst gezwungen ift, an die Spipe jedes Gesezes zu schreiben: Nachdem das Staateminifterium erklärt hat, daß gegen das Gefeß von Staatswegen nichts au erinnern." Das ist, ver glichen mit der weitgehenden Rudfichtnahme auf die katholische Kirche  , ein Fauftichlag gegen die Selbständigkeit der evan gelischen Kirche. Sie bat das bis igt ertragen und wird es auch weiter ertragen. Der Herr selbst, dem fie dient, hat sich Faufifa läge gefallen laffen müffen. Auch zu jedem Beschluffe über die Selbstbesteuerung ist die Buftimmung des Staats. minifteriums, in vielen anderen ist die Buftimmung der Gefeß. gebung erforderlich. In der Leitung der Kirde, in ihrem Verhältniß zur Obrigkeit bestehen erhebliche Mängel. Die Obrigkeiten find Kollegien, obwohl davon in der Urgeschichte der Kirche nichts vorhanden war. Die Entwidelung muß babin gehen, daß die Bersonen, welche gegen wärtig die höchsten tirchlichen Aemter in den Provinzen inne haben, in diesen Memten mehr gestärkt werden

einen entsprechenden Einfluß auf die Kirche bes tommen. Die Kollegien find bei allem guten Willen bureau tattsche Organe, und bei allen Ernennungen und Beförde rungen spielt immer der vom Landtage abhängige Kultusminister bie erfte Beige, Die Kirchenorgane baben feine Einwirtung. Dhne eine lebendige Stirche giebt es tein praktisches Chriften. thum. Politische Bedenten fieben unserem Antrage nicht ent aegen, es ist ein Unrecht, die eunde deffelben als orthodoxe Finsterlinge, als Föederer hierarchischer Bestrebungen innerhalb ber evangelischen Kirche zu bezeichnen.

Strudmann: Daß der Antrag nicht so bedeutungs und harmlos ist, wie der Referent es darstellt, hat mir die Rede des Herrn v. Kleifi R Bom bewieien, der ten Schleier, hinter dem fich die Anträge verhüllen, bedeutend mehr gelüftet hat. Dieselben Gefichtspunkte wurden schon 1869 auf der hannoverschen Landes y ode geltend gemacht; die damaligen Anträge Brüel   liefen ebenfalls auf eine vom Staate durchaus unabhängige Kirche hinaus und haben s. 8. sehr großes Aufe

feben erregt. Eine Erwiderung seitens der Regierung fanden die mit Majorität anger ommeren Beschliffe richt, offenbar weil fie ihr zu ungeheuerlich erschienen. Die ganze Buständig. leit der Kultusministers murte für die Kirchenbehörden rella mirt und auch com Summepistopat nicht viel übrig gelaffen. Man feht aus diesem Beispiel, wohin die Tendenz des Kleit schen Antrages führen lann: vestigia terrent! Bei dem An­frage und der Begründung scheint mir vor Allem auffallend und höchft bebes tlich die Berufung auf die katholische Kirche  . Die Grundlagen der katholischen Kirche   find nach meiner Auffaffung von denen der protestantischen so grundverschieden, daß eine einfade Exemplifilation von der einen auf die andere nicht zuläsftg tft; die Grundlagen find von einander namentlich auch nach der Richtung bin vet schieden, als die proteftantische Kirche gerade bei dem Prinzip der proteftantischen Fre hit ihrem Wesen und ihrer Geschichte nach in vel engerer, nothwendiger Verbindung nicht blos mit dem Landesherin, sondern auch mit dem Staate steht und diese auch viel cher erträgt als die fatholische Kirche, und als diese Berbinoung ihr auch gedeiblich und förderlich ist.( Oho!) Und dann in demselben Moment, wo Sie die Kirche vom Staate loslösen wollen, mit dem Sie nichts mehr zu thun haben wollen, scheut man fich nicht, reichlichere Mittel von demselben Staat zu verlangen! Das scheint mit ein offen fichtiger Widerspruch zu sein. Daß die katholischen   Bischöfe 36 000 M. belommen, ist mir nicht bekannt, der Hildesheimer  Bischof erhält nur 12 000 M.; aber diese Bahlungen beruhen auf rechtlicher Verpflichtung, well man den Bischöten, die früher Landes üsten waren, ihren Befis genommen hat.( 3wischen auf: Uns auch!) Jedenfalls find das leine richtigen Gegenfäße. Die Folge der Annahme des Antrags wird fein, Daß die offizielle preußische Landeskirche ein großes Maß von Eelofiständigkeit erreichen wird auf Kosten der Selbstständigkeit der Gemeinden und der pro testantischen Gewissensfreiheit der einzelnen Gemeindemitglieder. ( derspruch.) Man hat freilich noch die Güte, den oberfien Landesberen als summus episcopus noch beibehalten zu wollen. ( Lebhafter Widerspruch.) Aber innerhalb der Kirche wird eine Majoritä sherrschaft aufkommen, die fich zur reinen Parteiherr schaft weiter entwickeln wird und unausbleiblich zu einer Schwächung des Summepiskopats führen muß. Die Kirche selbst wird einer Bersplitterung in Selten anheimfallen wie in Han­ nover  , wo wegen einer fleinen Differenz beim Trauungsgeset die Orthodoxen aus der hannoverschen Landeskirche ausgeschie den find und die fepartite Kirche in der Provinz Hannover  gebildet haben, innerhalb welcher dann noch weitere Separa tionen eingetreten find. Solcher Entwidlung vorzubeugen, muß ein starkes landesherrliches Kirchenregiment vorbanden sein. Aus allen diesen Gründen scheint es mir heute nicht an der Zeit, einem Antrage von solcher Tragweite zuzustimmen. Viel nöthiger als eine Erweiterung der Machtfülle der Kirche scheint mir die entliche Unterlaffung der vielfachen häßlichen Streitig leiten dogmatischer Natur. Unsere Beit ist nicht religions los. Vereinigen wir uns alle, um mit allen geistigen Mitteln wieder zu einer im Volle wurzelnden Kirche zu ge langen.

Hiernach wird der Schluß der Dislusfion beantragt.

Graf v. d. Schulenburg- Beezendorf( für den Echluß): Ich halte die Uebernahme dieses intrags aus dem andern Hause in der elften Stunde für eine That, und die Annabme für eine Wohlfahrt für die evangelische Kirche. An Dieser Wabrbeit werden auch die Ausführungen, wie die des Herrn Strudmann, nichts zu ändern vermögen. Von der Fort segung der Debatte fann ich mir jedoch feinen Erfolg ver sprechen, da der Regierungstisch leider leer geblieben ist. Ich nehme an, daß die Regierung fich erft Beit schaffen will und den Antrag ad referendum nimmt.

Die Distusfion wird geschloffen und der Antrag mit er­heblicher Mehrheit angenommen.

Der Präfident bringt hierauf zur Kenntniß, daß der Bize präfident des Staatsministeriums die Mitglieder des Herren hauses zu einer vereinigten Sigung beider Häuser des Land fages im Sigungsfaal des Hauses der Abgeordneten bebufs Entgegennahme einer Allerhöchften Botschaft um 3 Uhr durch besonderes Anschreiben eingeladen hat, und giebt, da der Schluß der Seifton unmittelbar beoorsteht, dem Hause die übliche Geschäftsübersicht.

Graf Moltte spricht dem Präsidenten für die umfichtige und parteilose Geschäftsführung den Dank des Hauses aus; die Mitglieder des Hauses erbeben fich von ihren Blägen.

Bräftdent Herzog von Ratibor erwidert den Dant des Hauses in seinem Namen und dem der übrigen Mitglieder des Bureaus, und schließt die Sigung mit einem dreifachen Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und Rönig, in welcher die Mit glieder dreimal enthusiastisch einstimmen. Schluß 2 Uhr.

Schlußsikung

ber vereinigten beiden Häuser des

3 Ubr. Am Miniftertische: v. Butttamer, May­bach, Lucius und v. Scholz.

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Herzog v. Ratibor  : Auf Grund der Vereinbarung bei­der Bräftdenten des Landtages eröffne ich die Sizung. Als Schriftführer werden fungiren die Herren Graf Bieten- Shwerin und von der Often, die Abgg. Jmwalle und v. Quaft. Der Vizepräsident des Staatsministerums, Minister des Innern von Butifamer, hat das Wort:

Minister v. Butttamer: Ich habe dem Hause An folgende Allerhöchste Botschaft mitzutheilen( die weienden erheben fich Don ibren Bläßen): Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. baben auf Grund Grund des Art. 77 der Verfaffungs urfunde vom 31. Januar 1850 den Vizepräsidenten Unseres Staatsministeriums, v. Puitlamer, beauftragt, die gegenwärtige Sigung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie am 30. Juni in Unferem Namen zu schließen. Gegeben Bad Ems  , 25. Juni 1886. gea. Wilhelm. gegengez. vom Staats minifterium."

Im Namen Sr. Majestät des Königs schließe ich hiermit die Seffion des Landtags der Monarchie.

Herzog von Ratibor: Se. Majestät der Kaiser, unser Allergnädigster König und Herr, Er lebe hoch!( Die An­wesenden stimmen dreimal in den Ruf ein.) Schluß 3 Uhr 7 Minuten.

Lokales.

cr. Die Ausweisung des Abgeordneten Singer hat in allen Reifen der Bevölkerung ungemeines Aufsehen erregt, obwohl dieselbe nach den vielfachen Andeutungen und Auf forderungen in der Presse laum noch etwas Ueberraschendes baben fonnte. Wenn etwas bezeichnend ist, so ist es das Ver balten der deutschfreisinr igen und auch der ultramontanen Breffe in diesem Falle. Von beiden Seiten wird gleichmäßig dem Bedauern usdruck gegeben, daß die Maßregel einen Mann betroffen bat, der in jo umfangreicher und vielseitiger Mann betroffen bat, der in fo umfangreicher und vielseitiger Weise für das Wohl seiner ärmeren Mitbürger thätig gewesen ift. Mögen die Beleidsbezeugungen nun aufrichtig gemeint sein oder nicht, so ist für uns nur das Eine gewiß, baß dieselben zu spät, viel zu spät tommen. Die Deutschfreifinnigen hätten fich derartige Konsequenzen des Sozialistengefeges vor zwei Jahren und die Ultramontanen bei der legten Verlängerung des Gefeßes überlegen sollen; beute, nachdem sie ihre Santtion zu den Kusnahmezuständen gegeben haben, steht es ihnen schlecht an, zu jammern und zu wehllagen. Da das Sozialistengeses bisher immer noch eine

Majorität gefunden hat, so ist es selbstrebend erforderlich, das daffelbe ohne Unterschied der Berson auf alle Leute argewendet weiden muß, die mit den Bestimmungen des Gesez s follidiren. Wenn der Abgeordnete Singer Handlungen begangen bat, die gegen Die Baragraphen des Sostaliftens gefeges verfoßen, so wird er felbft wahrscheinlich Der este sein, der für seine Perion eine andere Behandlung verlangt, als eine solche anderen Leuten zu Theil wird. Von diesem Gefichtspunkte aus betrachtet, verliert die Ausweisung Singers alles befrembliche; so lange überhaupt Leute aus ihrer Heimath ausgewiesen werden, die fich zur sosialdemokratischen Bartet bekennen, so lange fann die soziale Stellung des Ges maßregelten von feiner Bedeutung für die Erelutiobehörde sein. Es ist daher durchaus nothwendig, die vielleicht gut ge meinten Lamentationen der freifinnigen Breffe auf daß ihnen gebüh rende Maß zurückzuführen; was hilft es, daß man die Folgen einer Thatsache bellagt, deren Grundursache man felbft vers schuldet hat! Genau so handelt der Brandstifter, der ein Haus anzündet und fich nachher die Haare außraufen möchte, weil in dem brennenden Gebäude Menschen umtommen. Selbft redend ist die Ausweisung Singer's ein batter Schlag für die sozialdemokratische Partei in Berlin  , jedenfalls wird sie den felben aber überwinden. Im Uebrigen erscheint uns jedoch die Ausweisung des Restaurateurs Jacoły viel bedeutsamer zu sein, als die des Abg. Singer. Die Personalien des ausgewiesenen Jacoby find von der gesammten Bresse veröffentlicht worden, es ging aus denselben hervor, daß das Sozialistengeset Jemanden ge troffen batte, der in feiner Weise der sozialdemokratischen Bartet angebörte, ber nur in rein geschäftlichem Verkehr mit Sozial­bemokraten stand. Wir wissen nicht, ob es wahr ist, daß Jacoby fich zur freifinnigen Partei bekannte, wenn es sich jedoch so verhält, so mögen fich die Herren Freifinnigen diesen Fall als Warnung dienen laffen. Heute rächt sich ihre schwächliche Haltung von vor zwei Jahren an ihnen selbst, und sollten die Befugnisse, welche die Freifinnigen selbst in die Hände der ausführenden Behörden gelegt haben, noch mehr Opfer in ihren eigenen Reiben fordern, so dürfte der Bevölkerung schließlich doch ein Licht aufgehen, wem in den wichtigsten, tief in das bürgerliche Leben einschneidenden Fragen die Entscheidung eigentlich übertragen ist. Wir unserer feits unterschäßen die Kundgebungen der liberalen Breffe leineswegs, es ift ein wohlfeiles Vergnügen, Beter und Mordio zu schreien über eine Feffel, die man selbst geschmiedet hat, und die wohltönenden Beifallsphrasen, in denen man fich heute ergeht, täuschen denkende Menschen nicht über die wirklichen Thatsachen hin weg. Der Abgeordnete Singer wird wie jeder andere Aus gewiesene Berlin   verlassen, ob die Deutschfreifinnigen ihm Thränen nachweinen oder nicht, er braucht des Mitleid von Leuten nicht, die an den verhängnißvollen Zuständen, unter benen wir leben, felbft mit Schuld find. Krankenversicherung der Arbeiter. Nach der kaisers lichen Verordnung vom 24. Juni 1886 tritt am 1. Juli 1886 das Gesez über die Ausdehnung der Unfall und Krankenver ficherung vom 28. Mai 1885( R. G.BI. S. 153) für die im § 13ffer 2-5 a. a. D. bezeichneten Betriebe in Kraft. Hiernach find gegen Krankheit zu verfichern Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt find: 1) im Baggereibetriebe,

2) im gewerbsmäßigen Fuhrwerts, Binnenschifffahrts, Flößerei, Prahm und Fährbetriebe, sowie im Gewerbe betriebe des Schiffsziehens( Treibelei),

3) im gewerbsmäßigen Speditions, Speicher und Kellereis betriebe,

4) im Gewerbebetriebe der Güterpader, Güterlaber, Schaffer, Brader, Wager, Meffer, Schauer und Stauer. Ausgenommen find:

1) Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be schränkt ist; 2) bandlungsgehilfen und Handlungslehr linge; 3) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6 M. für den Arbeitstag übersteigt; 4) Pers sonen des Soldatenstandes, fowie solche in Reis oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen, welche dem Reiche oder dem Staate gegenüber in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes oder auf eine den Leistungen der Gemeinde Krankens versicherung entsprechende Unterstüßung mindestens für Dreizehn Wochen nach der Erftantung haben; 5) Be amte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt find.

Für den hiesigen Gemeindebezirk find zur Annahme sämmt Itcher biernach verficherungspflichtigen Personen mit Genehmi gung des Herrn Oberpräsidenten bestehende Drtstrantentaffen bestimmt, und zwar:

1) Für den Baggereibetrieb, ben gewerbsmäßigen Fuhr werts, Binnenschifffahrts, Flößereis, Brahm und Fähr betrieb, den Gewerbebetrieb des Schiffstehens( Treidelei), sowie, sofern der Arbeitgeber fein Kaufmann   im Sinne des Handelsgefeßbuchs ift, für den Gewerbebetrieb ber Güterpader, Güterlader, Schaffer, Brader, Wäger, Meffer, Schauer und Stauer

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bie Allgemeine Drtskrankenkasse gewerblicher Arbeiter und Arbeiterinnen Meldestelle für Betriebe rechts der Spree  : Prenzlauerstraße 49, für Betriebe lints der Spree  : Holzmarliftraße 4.

2) für den gewerbsmäßigen Speditions, Speicher- und Relleretbetrieb, sowie, falls der Arbeitgeber ein Kauf mann im Sinne des Handelsgefegbuchs ift, für den Gewerbebetrieb der Güterpader, Güterlader, Schaffer, Brader, Wäger, Meffer, Schauer und Stauer

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Die Orts Krantentaffe für den Gewerbebetrieb der Kaufleute, Handelsleute und Apotheker ftelle: Spandauer Brüde 7.

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Melde

Die in den bezeichneten Gewerbszweigen und Betriebss arten beschäftigten verficherungspflichtigen Personen werden mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, beziehungs weise mit dem Jnkrafttreten des Gesezes, ohne besondere Er flärung Mitglieder der nach Vorstehendem zuständigen Dris Krantentaffe, sofern fie nicht nachweislich: a. einer Betriebs­( Fabril) Krantentaffe, b. einer Bau Krantentaffe, c. einer Innunge Krantentaffe, d. einer Knappschaftslaffe oder endlich e. einer den Anforderungen des§ 75 des Reichsgefeges vom 15 Juni 1883 genügenden, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfslaffe angehören. Die Mitgliedschaft bei einer anderen Drts- Krantentaffe dagegen befreit nicht von der Zugehörigkeit zu der nach dieser Bekannts machung zuständigen Dris Krantentaffe.

In Gemäßheit des§ 49 des Reichsgeseßes vom 15. Juni 1883 werden fämmtliche Arbeitgeber, welche nach Bo: stehendem versicherungspflichtige, vom Beitritt zu Dristrantenfassen nicht befreite, aber noch nicht zu der für fte bestimmten Detskranken taffe angemeldete Personen beschäftigen, hierdurch aufgefordert, biefelben bis zum 4. Juli 1886 und insofern solche nach dem 1. Juli 1886 in die Beschäftigung eintreten, spätestens am dritten Tage nach dem Eintritt bei den vorbezeichneten Melve ftellen anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Bes endigung des Arbeitsverhältnisses daselbst wieder abzumelden. Die schriftlichen An- und Abmeldungen müssen außer dem Datum des Eintritts, bez. der Beendigung des Arbeitsverhält niffes enthalten:

Vor und Zunamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnung und Beschäftigung des Angemelde en, bie Anmeldungen für die Ortstrantentaffe für den Gewerbe betrieb der Kaufleute, Handelsleute und Apotheker, auch die Angabe des voraussichtlichen Arbeitsverdienftes,

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