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Beilage zum Berliner   Voltsblatt.

r. 170

Zunftherrlichkeit im alten Frankreich  .

II.

Wir schilderten julegt die Lehrlingszeit unter der alten Wirthschaftsordnung. Die Gesellenjahre, welche hierauf folg ten, bildeten einen neuen Bwangi bienft, der fich blos darin von dem bisherigen unterschied, daß der Geselle eine Bezahlung erhielt; aber er mußte zweimal und mitunter dreimal so lange dienen als der Lehrling. Was die Kosten der Meisterschaft betrifft, so beliefen fich dieselben mindestens auf 2000 Livres. In der Gilde der Baftetenbäder loftete blos der Titel ancien( Aeltefter) 1200 Livres. Sogar die Mädchen, welche Blumen flüdten und fte als Bouquets verlaufen wollten, mußten 200 Livres bezahlen, um Maitresses bouquetières au werden.

Außerdem erzählt Goyot, daß, um das Handwerk einer Bouquetière zu erlernen, wozu nichts gehörte, als eine bestimmte Anzahl Blumen mit einem Bindfaden zusammen zu binden, was man sehr leicht in einigen Minuten erlernen fann, man vier Jahre als Lehrling und awei Jahre als Befelle zubringen mußte, bevor man zur Meisterschaft auge laffen wurde. Im Bäderhandwerle mußte man fünf Jahre als Lehrling und vier Jahre als Geselle gedient haben, bevor man fähig erklärt wurde, das Meisterstüd, ein Milchbrot, zu baden.

Troß der großen Gebühren, welche auf diese Art in die Gilben bezahlt werden mußten, hatten dieselben lein Geld und waren sogar verschuldet. Ihre innere Berwaltung verschlang einen großen Theil der Gebühren. Hierzu lommen die großen Befchente an die Geschworenen und die fortwährenden Projek foften die aus den gegenseitigen Eifersüchteleien der verschte denen Innungen entstanden, und dies erklärt, wieso die Snnungen fogar noch Schulden haben konnten.

Die Streitigkeiten zwischen den Schneidern und den Trödlern mit alten Kleidern gingen ins Unendliche, weil die Schneider   die von ihnen verfertigten Kleider blos mit neuen Stoffen füttern durften und nur die Kleider der Bürger ausgenommen waren, welche mit den alten Kleidern Der Edelleute gefüttert werden durften, wenn fie nicht, wie das element fagte, au abgenugt und abgetragen waren. Breffe zwischen den beiden legteren Klaffen von Schneidern bauetten von 1530 bis 1770 und veranlagten unglaubliche Ge richtstoften. Mehr als 20 000 Verfügungen des Parlaments Better- 5000 Berurtheilungen wurden durch diese Streitig leiten der Schneider wegen angeblicher gegenseitiger Eingriffe in Bezug auf die Berfertigung von alten und neuen Kleidern Deranlagi.

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Die Mefferschmiede batten nicht das Recht, die Griffe der von ihnen fabrizirten Meffer au verfertigen; die Napf- und Topffabrikanten batten häufig Projeffe, wenn fte fich erfübnten, hölzerne Löffeln au brechseln. Die Pro feffion der Qutmacher begriff fünf verschiedene Ge werbe in fich, von denen das eine nicht in die Brivilegien des andern greifen durfte. Einige wenige Gewerbe waren frei, b. b. fte waren nicht der Tyrannei des Innungswesens unter worfen, aber fte lonnten blos mit besonderer Bewilligung des Königs ausgeübt werden, und so unglaublich es tlingen mag, Das Handwerk des Schubfliders und des 8wiebel Galotten. händlers befanden sich unter denselben. Um diese beiden Ge Werbe auszuüben, mußte man spesiell die Bewilligung vom Könige erlaufen. Aber auch diese Gewerbe wurden ftrenge überwacht, um fie nicht in den Riels verwandter Industrien eingreifen au laffen; dies fand überhaupt in Bezug auf alle Profeffionen ftatt. 60 waren den Tischlern ganz andere Arbeiten angewiesen, als den Bimmermeistern, die Sattler   durften, wenn fie außer Arbeit waren, Schuhe fabriziren, aber die Schuhmacher durften in ähnlichen Fällen nicht Sättel ver fertigen sc.

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts wurden Handwerker, welche in der Fabritation ihrer Waaren oder in Nachahmung Der Fabrikmarten oder der Patrizen, welche zum Stempeln Dienten  , irgend einen Betrug begingen, mit Verbannung, Ge fängnis, Berlust des Meisterrechts und zahlreichen törperlichen Büchtigungen, z. B. Berstümmelung der Hand, Brandmarkung im Gefichte mit einem glübenden Eisen, bestraft. Man ton fiszirte die Waaren, die nicht den Reglements gemäß fabrizirt wurden, man verbrannte z. B. die Kleider, deren Schnitt nicht regelrecht war, ja die Wuth, au beftrafen, traf sogar mitunter Die Werkstätten, die man nieberriß und die Läden, die man Dermauerte.

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Die Aufrechterhaltung der Reglements der Jnnungen war mit großen Uebelftänden verbunden, von Denen eine der häufigfien die Bestechung war, welche eine allgemeine Demoralisation zur Folge hatte. Außer den üblichen jährlichen Untersuchungen hatten nämlich die Barbes" das Recht, das baus eines jedes Handwerkers zu jeder Belt au durchsuchen, um au ſehen, ob er in Uebereinstimmung mit den Vorschriften arbeite, fet es, daß irgend eine Denunziation oder ihr eigener Berdacht dazu Anlaß gab. Im Falle der Eutdeckung irgend einer Uebertretung der Reglements erhielten die Gardes einen Theil der Tonfiszirten Waaren. So lam es deshalb vor, daß die Handwerker, wenn sie auf diese Art in einer Gesebesüber tretung ertappt wurden, sich mit den Gardes verständigten und thnen entweder Waaren oder Geld als Bestechung gaben.

In verschiedenen Drten Frankreichs  , namentlich aber in Baris, gab es gewiffe Freistätten der Arbeiter. Hierher flüchteten fich alle diejenigen Handwerter, welche in den Innungen teine Aufnahme fanden, da ste die hohen Aufnahmeabgaben nicht erschwingen fonnten, oder denen durch andere Shilanen die Aufnahme verweigert wurde. In Baris waren es baupt fächlich der Faubourg Saint Marceau, Engelor du Temple c. in denen die Freiheit zur Ausübung der Arbeit gewährt war. Schon im Jahre 1602 wurde durch Drbonnang denjeniger Ber fonen, welche das Meisterrecht nicht erlangen fonnten, geftattet, foweit fie Raum finden fonnten, in den Gallerien des Louvre the antwert auszuüben, ohne daß fie von den Innungen da felbft belästigt werden durften.

Die genannten Vorstädte resp. Stadttheile von Baris waten somit die Bufluchtsstätten der freien Arbeit, foweit die lettere in jener Belt überhaupt möglich war. Aber alle diefe Drte waren, wie Sigm. Engländer*) erzählt, verschlefsen und durch Gilterthore von den übrigen beilen der Stadt getrennt, als ob dieselben von der Best beimgesucht wären. Fregier bemerkte, daß die Arbeiter, die nicht auf den Liften der Innungen figurirten und fich daher nach diesen Asylen begeben mußten, den Namen Faux ouvriers führten, als eine Art Barias der Produktion betrachtet wurden und allen Schwankungen der nicht reglementirten Induſtrie ausge fest waren. Obfchon die Brobude, pie von ihren bänden ausgingen, oft beffer waren als jene der privilegirien Industrie, Erichichtswert viente uns en reiterateuren 1 Geschichte der französischen   Arbeiter- Assosiation. Dieses

Sonnabend, den 24. Juli 1886.

so war doch die Bezahlung der Arbeit, die unter dem Einflusse ber unbeschränkten Konkurrenz und einer unficheren Pofition geschah, häufigeren Veränderungen ausgesezt, als der Arbeits. lohn der zünftigen Gesellen.

Die Handwerker und Arbeiter, die in diesen eng be­völlerten Asylen der Arbeit fümmerlich lebten, mußten lebten, mußten in Folge eines Evilts Dom August 1776 fich in die nahmspläge gewiffe Polizeivorschriften bestanden, so fanden Register der Polizei eintragen laffen. Da auch für diese Aus­auch daselbst Haussuchungen durch die Gardes, Eyndies und Adjoints der Jnnungen statt, und in Uebertretungsfällen wur den Geldstrafen auferlegt, von denen die eine Hälfte dem Könige und die andere den Seigneurs Haubs Jufticiers" der Lokalität zufiel. Das Bublifum fonnte die Waaren, die in den Asylen fabrizirt wurden, nur laufen, wenn es fich nach denselben begab, was die bemittelten Klaffen nie thaten, so daß es dafelbft blos arme Kunden gab. Alle Waaren, welche von ben Arbeitern, die in diesen Asylen lebten, nach anderen Theis len der Stadt gebracht wurden, waren der Konfistation aus gefegt, außer wenn von denselben gewiffe große Abgaben an die Innungen entrichtet wurden.

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Durch das Gesetz vom 17. Juni 1791 wurde mit dem Jnnungswesen voll und ganz aufgeräumt, denn dieses be ftimmte: baß die Bünfte unter einem Vorwande und feiner Form wieder hergestellt werden und die Bürger desselben Handwerks nicht das Recht haben sollten, über ihre angeblichen, gemeinsamen Interessen fich zu berathen."

In ihrem legten Theile ging diese Bestimmung entschte­Den über das zu treffende Biel   hinaus und wirkte wie ein Aus­nahmegeset. In dem Berichte über die Abschaffung der Meister­schaft und Bünfte wurde zwar beantragt, daß fünftig Jeder mann zur Ausübung eines Gewerbes augelaffen werden solle, wenn er Batentfteuer bezable, allein dadurch, daß jeder Be schluß von Handwerkern desselben Standes für null und nichtig erklärt wurde, waren die Handwerker in Atome zersplittert und Lonnten, vor der Hand wenigftens, in Bezug auf ihr gewerb liches Fortkommen eben so wenig machen, als es vorher den Gesellen unter den Bünften unmöglich war, fich in eine bessere Existenz hineinzuarbeiten. R.

Kommunales.

III. Jalog:

Tob der Mutter desselben in tiefe Trauer verfekt. Ein Schwiegersohn der Verstorbenen ist der Stadtverordnete Bortmann."- Vor dem Berliner Tageblatt" muß fich Jeder, Der einen irgendwie belannten Namen trägt, ungeheuer in Acht nehunen, man wird, wie man fiebt, ohne Weiteres in das un befannie Jenseits spedirt, glücklicher Weise nur in ein solches, von wo aus man immer noch seinen Tod selbst dementiren tann. Das ist noch das Spaßhafte an der Sache. Für die Leichenbitter des Berl. Tageblatt" dürfte ein solcher Frrthum allerdings bitter sein.

27

Der Stadtverordnete Herr Frit Gördi, der in einer Korrespondenz der Danz. Btg." in recht gehä figer Weise an gegriffen war, hat an die ,, Bolts- 8tg.", welche die Rorrespondenz reproduzirte, folgende Erklärung gerichtet: In der geftrigen fprechung meiner Berson( nach der Dans. Blg."), ich führte Nummer der Bolts- Beitung" behaupten Sie bei einer Bes kratischen Vereins" herbei. Das ist unwahr! Alle Theil den voreiligen Schluß einer Versammlung des Berliner   ,, Demos nehmer dieser Versammlung lönnen bezeugen, wie dies that sächlich auch ein großer Theil beffelben aus eigener Initiative am Schluß der Versammlung that, daß nur das unqualifijir bare Betragen des Herrn Vorftzenden, der z. B. die Ausfüh rungen des Journalisten Herrn König mit Redensarten, wie Albernheiten", Quaffelet" und ähnlichen, von einem Vors fizenden unter allen Umständen zu vermeidenden Kraftaus brüden fortwährend unterbrach, die Störungen geradezu provo airte. Der Schluß der Versammlung wurde weder durch meine Ausführungen noch durch mein Betragen herbeigeführt; son bern wurde, nachdem ein Herr stud. Finte fich anschickte, das mächtig von demselben vollzogen, um so der Strafe der Kritik Betragen des Vorfigenden gebührend zu tritifiren, höchft eigen zu entwischen. Dies der Sachverhalt, wie er mir wohl gern von Jedem, der der Versammlung beiwohnte und unparteiisch au urtheilen vermag, bestätigt werden dürfte. Was die weitere Behauptung betrifft, ich hätte mein Möglichstes getban, um meine Freunde für die Unterstützung der Wahl Stöckers zu intereffiren", so war mein ganzes Verhalten, von Beginn der Agitation bis iegt Der fonservativen Partei im Algemeinen, wie Herrn Stöcker speziell gegenüber nie ein berartiges, welches einen solchen Schluß rechtfertigen würde. Im Gegentheil! Als zur Beit der Reichstagswahl der zweite Berliner   Reichstagswahlfrels Stellung au nehmen hatte und eine Versammlung darüber berieth, waren mein Freund und Genoffe Tischler Nösle und ich die beiden einzigen, welche für eine Unterstüßung Virchow's eintraten, während vom Kollegen Reichstagsabg. Singer die Wahl enthaltung vertheidigt wurde. Dieser legten Auffassung schloffen fich die Genoffen an. Als im achten Kommunal. Wahlbezirk ein harter Rampf zwischen Vortmann und Bidenbach entbrannte, war ich es wiederum, der im Gegensatz zu sehr vielen Genoffen für eine Unterstüßung Vortmann's lebhaft eintrat. In den Bersammlungen sowohl, in denen ich nothgedrungen auf Stöder zu sprechen fommen mußte, als auch in meinem Auftreten in dem Prozeß Bäder Stöder tönnte wohl schwerlich ein Moment gefunden werden, welches die Auslaffungen der Danz. 3tg." rechtfertigen würde. Was nun endlich die Behauptung betrifft, ich genieße nicht das allgemeine Bertrauen der Genossen, so ist bies gewiß der unzweifelhafte Wunsch des ehrenwerthen Herrn Korrespondenten. Aber auch nichts mehr. Unter den heutigen Umständen ist es ungemein schwierig, durch Thatsachen, die mitzutheilen augenblidlich unmöglich ist, das Gegentheil be weisen zu können. Nur so viel, um die Wahrheitsliebe des Herrn Korrespondenten auch in diesem Falle au fennzeichnen. Bon Genoffen aus ganz Berlin  , die dazu befugt und beauftragt waren, wurde seiner Belt, wie ich erfahren habe, darüber dis futirt, wer fich des Vertrauens der Genoffen erfreut, und da ift mit allen gegen zwei Stinmen, die fich einer schwebenden Angelegenheit halber, die mittlerweile auch zu meinen Gunsten entschieden ist, der Abstimmung enthielten, mir ein Vertrauens votum gegeben worden. Das genügt! Hoffentlich werden diese geschichtlichen Falten hinreichend sein, mich vor gleichen un wahren Auslaffungen, die nur durch nichts motivirten persönlichen Haß diktirt sein tönnen, zu schüßen. Ueber die anderen Aus­laffungen gebietet mir mein Stola au schweigen. Friz Gördi, Stadtverordneter."

Stadtverordneten Wählerliste. Die Lifte ber stimm fäbigen Bürger ist nach Borschrift der§§ 19 und 20 ber Städteordnung vom 30. Mai 1853 berichtigt und wird nun mehr in der Belt

vom 15. bis einschließlich den 30. Jult b. 3. täglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags im Wahlbureau des Magistrats, Breitestraße 20a, 2 Treppen öffentlich ausliegen.

Während dieser Belt lann jedes Mitglied der Stadt gemeinde gegen die Richtigkeit der Lifte Einwendungen er beben. Dieselben müssen in der gedachten Beit schriftlich bei dem Magiftrat eingebracht werden; später eingehende Eins sprüche tönnen nicht berücksichtigt werden.

Die I. Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, welche mindestens einen Steuerbetrag von 1530,80 Mart zahlen,

bie II. Abtheilung beginnt mit dem Steuerbetrage von 1530,70 Mart und endigt mit 331,80 Mar! und den Namen mit der Anfangsfilbe Bar", während

die III. Abtheilung mit dem legteren Steuerbetrage und den Namen mit der Anfangsflbe Bas" beginnt.

Wir machen hierbei auch noch darauf besonders aufmert fam, daß bei Berichtigung der Wählerlisten in Betreff des Wohnfiges der ftimmberechtigten Personen in Berlin   die von denselben zu erstattenden An- und Abmeldungen berüdfichtigt werden und daß demnach auch diejenigen Personen, welche nur vorübergegend verreist find, diesen Umstand auf ihrer Ab. meldung aber nicht vermerkt, sondern fich einfach als von Berlin  verzogen abgemeldet haben, in der Wählerliste gestrichen wor ben find.

Der Nachmittagsmarkt in den Markthallen. In Bezug auf die geftrige Notiz, betreffend die Abänderung des Nachmittagsmarttes in den Markthallen, ist noch ergänzend binzuzufügen, daß der Beschluß des Kuratoriums der Martt hallen noch der Genehmigung des Kgl. Polizeipräsidiums bedarf, ehe derselbe in Kraft treten fann.

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w. Das Kuratorium des Johanniter- Stiftes zu Groß Lichterfelde  , in welches hauptsächlich Sieche aus dem Arbeiterftande Aufnahme finden, bat dem Magiftrat gegenüber fich erboten, Steche, welche auf städtische Kosten verpflegt wer den müssen, gegen eine Vergütigung von 70 Bf. pro Tag aufzunehmen, auch deren Beerdigung im Falle ihres Todes gegen einen Roftenfat von 9 Mart für jede Beerdigung au übernehmen. Auch hat fich das Kuratorium erboten, Re tonvaleszenten gegen einen Verpflegungssag von 1 M. pro Tag aufzunehmea. Der Magiftrat bat beschloffen, das Aner­bieten der Stadtverordneten Bersammlung aur Annahme au empfehlen, da die geforderten Säge nach dem Gutachten bea Kuratorien der städtischen Krantenanstalten mäßige, die legteren aber namentlich seit dem Inkrafttreten des neuen Krantenlaffen Gesezes dauernd überfüllt seien.

Lokales.

Wohl dem, der da athmet im rofigen Licht", wird Der Herr Stadtrath de Nève gestern Abend gedacht haben, wenn ihm die Abendausgabe des Berliner   Tage blatt" in die Hände gefallen sein sollte. Es müssen sonderbare Gefühle sein, welche einen Menschen, der noch mit Luft und Freude am Leben hängt, überkommen, wenn er plöglich die Schilderung seines eigenen qualoollen und schmerzhaften Todes left, wenn ihm in seinem Nefrolog in dem bekannten erhaben weinerlichen Tone alle seine Tugenden und Berdienfte gebüb. rend vorgehalten werden. Das ist dem Stadtrath be Nève gestern Abend paffirt. Das Berliner Tageblatt" bringt in gesperrter Schrift einen seiner bekannten Nachrufe, die aller Wahrscheinlichkeit nach schon bei Lebzeiten des noch im Tode zu Berherrlichenden geschrieben find, um im Bedarfsfalle dem Bublifum durch überraschende Firiglett" au imponiren. Der Trauersermon behandelt den Tod des Stadtraths de Neve, er schildert seine Verdienfte um die Stadt und bedauert tief ben Tod des wohlverdienten Bürgers. Nun hatte biefer wohlverdiente Bürger aber dem Berliner Tageblatt" einen recht unangenehmen Schabernad gespielt, es war ihm garnicht eingefallen zu sterben, sondern er hatte, da übrigens gestern gerade feine Beftätigung zum Stadtrath erfolgte, das Dahinscheiden vorläufig noch seiner Mutter überlaffen. Wenig. ftens meldet die Boff. 3tg.", die in Bezug auf das Nachrichten gende: Die Familie des jüngsten Berliner   Stadtraths, Herrn wesen zehnmal zuverlässiger ist als das Wtoffe'sche Organ, das Fol­be Neve, ift durch den nach langen, schweren Leiden erfolgten

In Bezug auf die Anzeigepflicht der Aerzte für Erkrankungen am Rindbettfieber erläßt das Polizei Präs fidium folgende Bekanntmachung: Auf Grund der§§ 143 und 144 des Geleges über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883( 6.5. 6. 195 ff) und der§§ 5 ff. des Ge seges über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850( 6.5. 5. 265 ff.), wird hierdurch nach Buftimmung des Gemeindes vorstandes für den Stadtkreis Berlin   folgendes verordnet: § 1. Jeder Arzt ist verpflichtet, über jede Erkrankung sowie über jeden Todesfall in Folge von Rindbettfieber in seiner Braris fpätestens 24 Stunden nach Feststellung der Krankheit beziehungsweise erlangter Renntniß vom Eintritt des Todes, unter gleichzeitiger Benennung der etwa betheiligten Hebamme, Der Königlichen Sanitäts- Kommission( zur Belt hierselbst C. Stralauerftr. 39) mittelst der von dort oder von dem zustän bigen Polizeirevier zu entnehmenden Meldekarten schriftliche Anzeige su erstatten.§ 2. Buwiderhandlungen gegen biefe Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe von 5 bis zu 30 M. für jede Uebertretung geahndet, sofern nicht nach den Bestim mungen des Reichs Strafgesetzbuches eine höhere Strafe ver wirit ift.§ 3. Diese Verordnung fritt mit dem 1. August 1886 in Rraft. Ebenso dürfte folgende Bekanntmachung des Boliget Präfidiums von allgemeinem Interesse sein: Von den hebiginal- Bersonen wird nicht selten die ihnen nach den ge feßlichen Bestimmungen obliegende Anzeige der in ihrer Broris vorkommenden Fälle ansteckender Krankheiten verabsäumt. Das Polizei Präfidium findet sich daher veranlaßt, an die Bestim mungen der§§ 9, 36 und 44 des durch Allerhöchste Drdre Dom 8. Auguft 1835 bestätigten Regulatios über die sanitäts polizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten( Gefeß- Sammlung Seite 243 und 255 Don 1835) und der Polizei Verordnung vom 31. August 1884, betreffend Anzeige von, Erkrankungen an Dipbtberte sc., burch welche die Anmeldung eines jeden Falles von Cholera, Boden, Typhus   ,, Dyphtherie und von Hundswuth, Milsbrand oder Rop( bei Menschen) an die Polizeibehörde unbedingt vorges schrieben ist, hierdurch zu erinnern.

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Das Ueberhandnehmen der Duelle führt einer unserer angesehenſten Rechtslehrer, der belannte Profeffor Dr. v. Bar, auf eine Ursache zurück, die besonders in der heutigen Beit recht intereffant und der Beachtung werth ist. Es geschah nicht ohne Grund so schreibt der genannte Autor, bas man fich früber scheute, die Entscheidung über die Ehre den Gerichten zu überlaffen. Die bauernde Ueberbandnahme bis Duells würde auf tiefer liegende sosiale und politische Schäden hinweisen; sie würde insbesondere beweisen, daß das Ver­geläuterten öffentlichen Meinung abnimmt und durch eine trauen auf die Justiz zurückgebt, oder daß der Einfluß buelle Selbsthilfe und Kaftengeist ersept ist. In anderen