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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Mr. 188.

Oesterreichisch- Ungarische Arbeiter­gelekgebung.

II.

Der§ 75, welcher das Verbot der Sonntagsarbeit enthält, verließen to lautet: Un Sonntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruben. nit zerbroche Ausgenommen hiervon find alle an den Gewerbelokalen und uf die Erd Wert vorrichtungen vorzunehmenden Siuberungs und In erhob flandhaltungsarbeiten. Der Handelsminifter im Einvernehmen Often davon mit dem Minister des Innern und dem Minifter für Kultus Stunden

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und Unterricht wird jedoch ermächtigt, bei einzelnen Kate gorien von Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Be tebes unthunlich oder bei denen der ununterbrochene Betrieb im Dinblide auf die Bedürfnisse der Ronsumenten oder des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist, die gewerbliche Arbeit auch an Sonntagen zu geftatten. An den Feiertagen ist den blfsarbeitern die nöthige Belt einzuräumen, um den ihrer Ronfeffton entsprechenden Verpflichtungen aum Besube des Bormittagsgottesdienstes nadaufommen.- Bekanntlich ist in Defterreich die Bahl der Feiertage eine weit größere als im proteftantischen Deutschland .

Schon aus dem Wortlaut der vorangegangenen gefet lichen Beftimmungen geht hervor, daß der Maximalarbeitstag nur für die Fabritindustrie gilt, alle anderen Bestimmungen gelten für das gesammte Gewerbe. Die Schutzmaßregeln für ble weiblichen und jugendlichen Arbeiter find wieber getbeilt; in den§§ 94 bis infl. 96 find die Schutbestimmungen, welche für alle Gewerbe gelten, enthalten.§ 94 besagt: Rinder vor vollendetem zwölften Schre dürfen zu regelmäßigen gewerb. lichen Beschäftigungen nicht verwendet werden. Gilfsarbeiter awischen dem vollendeten zwölften und dem voll

Beschäftigungen verwendet

werden,

Jugendliche

sofern ihre Arbeit

Sonnabend, den 14 August 1886.

III. Jahrg:

dürfen. Es darf jedoch die Gesammtarbeitsdauer dieser Bergelehrt, lann durch eine ausnahmsweise 18ftündige Schicht fonen innerhalb innerhalb 24 Stunden die gesetzliche Arbeits­Dauer(§ 96 a) nicht übersteigen.

Man sieht hieraus, daß in der österreichischen Gesetzgebung der Schutz der Kinder weitergebend und erafter formulirt ift, als in Deutschlano. Auch verfügt ein besonderes Gesez vom Juni 1884, daß die Arbeitszeit beim Bergbau für Erwachsene Juni 1884, daß die Arbeitszeit beim Bergbau für Erwachsene nur zehn Stunden betragen darf; ebenso ist darin der Schuß Der Frauen und Kinder für den Bergbau besonders geregelt.

Ferner verdient hervorgehoben zu werden§ 74, welcher im Gegensatz zum§ 120 Abs. 3 des deutschen Gesezes die Schutz­und Gesundheitsvorrichtungen in den Werkstätten für die Ar beiter detaillirt und damit den Gewerbeinspektoren eine sichere gefeßliche Grundlage für ihre Kontrole bietet; er lautet: Jeder Gewerbeinhaber ist verpflichtet, auf seine Roften alle diejenigen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften herzustellen und au erhalten, welche mit Rüd­ficht auf die Beschaffen beit jenes Gewerbebetriebes oder der Betriebsstätte zum Schuße des Lebens und der Gesundheit der

HilfBarbetter erforderlich find.

Insbesondere bat der Gewerbeinhaber Sorge zu tragen, das Maschinen, Wert vorrichtungen und ihre Tbelle, als: Schwungräder, Transmisfionen, Achsenlager, Aufzüge, Kufen, Reffel, Bfannen u. dergl. derart eingefriedet oder mit solchen Schugvorrichtungen veiseben werden, daß eine Gefährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit nicht leicht be wirkt werden tann. Auch gehört zu den Dbliegenheiten des Gewerbeinhabers, die Vorsorge zu treffen, daß die Arbeits­räume während der ganzen Arbeitszeit nach Maßgabe des Be­werbes möglichst licht, rein und ftaubfret erhalten wer den, daß die Lufterneuerung immer eine der Bahl der Arbeiter und den Beleuchtungsvorrichtungen entsprechende, ſowie Der nachtheiligen Einwirtung schädlicher Aus dünftungen entgegenwirtende, und daß insbesondere bei chemischen Gewerben die Verfahrungs- und Betriebsweise in einer die Gesundheit der bilfsarbeiter thunlichst schonen

Der Gesundheit nicht nachtheilig ist und die törperliche Entwidlung nicht hindert, dann der Erfüllung der ge felichen Schulpflicht nicht im Wege steht. Die Dauer inhaber, wenn fie Wohnungen ihren HilfBarbeitern überlassen, Der Arbeit dieser jugendlichen Hilfsarbeiter darf jedoch at Stunden täglich nicht übersteigen. Uebrigens ift der Han Delaminifter im Einvernehmen mit dem Minifter des Innern Inhörung ber Bandels- und Gewerbelammern ermächtigt, nordnungswege jene gefährlichen oder gesundheitsschäd gewerblichen Berrichtungen zu bezeichnen, bei welchen

Tihen

bürfen

Jugendhilfearbeiter oder Frauenspersonen gar nicht oder nur bedingungsweise verwendet werden dürfen. Wöhnerinnen

funft

eft nach Verlauf von vier Wochen nach ihrer Nieder

u regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet

werden. Für die jugendlichen Arbeiter bis zum vollendeten Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zur Nachtzeit, d. i. in den Schichten zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, u gelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet Werben. Der Handelsminister, im Einvernehmen mit dem Mi fter des Innern ist jedoch ermächtigt, für bestimmte Rate forten von Gewerben mit Rücksicht auf flimatische Verhältnisse Ind fonftige wichtige Umstände die obigen Grenzen der Nacht en Person tebeit im Verordnungswege angemessen au regeln oder über

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958 480

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78 80 490 01 71 5608 522

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03 18 37 95

11

6301604

001 79 343

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76

88( 300) 812

19/300) 86

86 285 68

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612 35 7

55 95 606

25 88 780 137 66 681

62049

[ 300] 63 5 707 61 83 74( 3000

( 3000) 45 5501 415

0 89 97

58 61 62 43 87 274 85 13000 889 739

74 304 74

3001 92 451 109 189 812 999

6 87 832 44

36 40 69 3001 319 001 37 38

276 94 305

89 7041

55 802 82 69 80 88

006 72 88 5 740 948 ( 550) 92 71

001 460 561 307 48 80 188( 300) 8 115001 26 24 79 840 28 83 817 960

89 800 839 814 88 919

14 17 87 5001 60 94 1 17( 560) 60 950 1500

66 1300 99

52 78 506 ( 300) 120 727 1550

90 404 587

67

93001

3000 800 621 24( 650)

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aupt die Nachtarbeit der jugendlichen Hilfsarbeiter zu geftatten. $ 96 schreibt den Gewerbeinbabern vor, ein genaues Verzeich hig der beschäftigten jugendlichen Hilfsarbeiter sammt den zur Rontrole nöthigen Angaben zu führen.

diesem B vede teine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten zu widmen. Schließlich find die Gewerbeinhaber verpflichtet, bet der Beschäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen überhaupt thunlicht die burch Das Alter, bezw. das Geschlecht derselben gebotene Südficht auf die Sittlichkeit zu nehmen.

-

Die Gewerbeinspettoren- fte führen in Defterreich diesen Namen, weil ihrer Aufficht das gesammte Gewerbe, auch der Kleinbetrieb unterworfen ist find durch Gesez vom 17. Juni 1883 eingeführt. Sie fteben, wie bereits bemerkt, unter einem Bentral Gewerbeinspektor und haben die Durchführung der ge­

feglichen Borschriften in folgenden Bankten zu überwachen: 1) Die

Borlehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbeinhaber zum Schuße des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, sowohl in den Arbeitsräumen als in den Wohnräumen, falls fie solche beistellen, zu treffen verpflichtet sind; 2) die Ueber wachung der Verwendung von Arbeitern, die tägliche Arbeits seit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen; 3) die Ein führung von Arbeiterverzeichnissen, das Vorhandensein von Dienstordnungen, Lobnzablungen und Arbeiterausweisen; 4) die gewerbliche Ausbildung der jugendlichen HilfBarbeiter. Der § 18 des Gefeßes fichert die Unabhängigkeit der Inspektoren: " Die Gewerbeinspektoren dürfen für ihre Amtehandlungen weder von den Gewerbeinhabern noch von den hilfsabeltern eine, wie immer geartete Vergütung annehmen und haben die ihnen von Berwerbeinhabern angebotene Gastfreundschaft abzulebnen." Die Berichte der Gewerbeinfpettoren für die Jahre 1884 u. 1885 welche bereits erschienen find, find zwar, wie fich bei der Neuheit der Institution und der Surückgebliebenheit der Induftrie in den östlichen und südlichen Provinzen Desterreichs wohl von selbst nung und die Busammenfassung im Generalbericht des Zentral inspektors verleiht ihnen eine weit beffere Uebersichtlichkeit, als fte die deutschen Berichte beftgen.

§ 96 b enthält die ftrengeren Schußbestimmungen speziell für bie Fabrikinduftrie; er lautet: Rinder vor vollendetem 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen in fabritmäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen nicht ver wendet werden. Jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem voll endeten 14. und dem vollendeten 16. Jabre dürfen nur zu leichteren Arbeiten verwendet werden, welche der Gesundheit versteht, noch lüdenhaft und ungleichmäßig, aber ihre Anoth biefer Hilftarbeiter nicht nachtheilig find und deren törperliche Entwickelung nicht hindern. Außer den jugendlichen Hilfs. heltern dürfen auch Frauenspersonen überhaupt zur Nacht t( 895) in fabrikmäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen

nid

Leider hat der breite Verordnungsweg, auf dem in Defter reich seit langer Beit die besten Abfichten der Gefesgebung zu

bauer herbeigeführt werden. Außerdem wird bei jenen Be trieben, denen eine 12stündige Arbeitszeit gestattet ist, und in Eilen und Glashütten, Maschinenfabriken, Budesfabriken 2c., Die Nachtarbeit der jugendlichen und Hilfsarbeiter für zulässig erklärt. In Bezug auf die Sonntagsrube, gegen welche übrigens ist ein großer Ansturm der Liberalen im Buge ist, find 46 Ausnahmen auf dem Verordnungswege ftatuirt. Ausnahmen find gemacht wegen Unmöglichkeit einer Unterbrechung des Be. triebes , wie in der Etien und Buderindustrie, dann mit Rüd ficht auf die Bedürfnisse der Konsumenten, wie beim Bäckers, Gaft und Schantgem rbe und Handel mit Lebensmitteln, bei welchen die Sonntagsruhe ganz wegfällt, während die anderen Handelsgewerbe nur an Sonntag Bormitagen ausgeübt wer den dürfen; endlich mit Rücft ht auf die Bedürfnisse des Verkehrs, wie bei den Transportunternehmungen, für welche die Sonntagsrube ebenfalls ganz entfällt. Es wird aber den Unternehmern überall, wo die Sonntagsrube wegfällt, die Verpflichtung auferlegt, die Arbeiter in der Sonntagsarbeit ab wechseln zu laffen.

Ueber die Fabritgefeggebung in der ungarischen Reich hälfte tönnen wir uns furs faffen, da das neue ungarische Gewerbes gefeg vom 1. November 1885 fich in den Hauptpunkten an das öfterreichische Gefes als Vorbild hält, ohne allerdings den Charakter der Kultur des Landes, für das es geschaffen wurde, und das wesentlich noch ein grikulturstaat ist, zu verleugnen. Die Grenze für die Beschäftigung von Kindern ist im ungaris schen Geseze auf das 10. Lebensjahr feftgefeßt. Für Kinder über 10, aber unter 12 Jahren ist die industrielle Beschäftigung an die Bewilligung der Behörde geknüpft, die wohl nur in seltenen Fällen versagt werden dürfte. Jugendliche Arbeiter zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur 10 Stunden täglich und zwar nur zu leichterer Arbeit verwendet werden. Für die

Tagesarbeit der Erwachsenen ist weiter feine Norm festgestellt, als daß fie nicht vor Morgens 5 Uhr beginnen und nicht nach 9 Uhr Abends enden darf; Vor- und Nachmittags bat je eine halbe Stunde Pause, Mittags eine ganze Stunde einzutreten. Bet Tag und Nachtarbeit ist bloß vorgeschrieben, daß für gehörige Ablösung Sorge au tragen set. Bebufs Durchführung der Schußbestimmungen für die Arbeiter ift angeordnet, daß Daß die Gewerbebebörden verpflichtet find, die Fabriten von Beit zu Beit durch hierzu ausgesendete Personen befichtigen zu laffen, fich von der Befolgung der Ge fegesbestimmungen zu überzeugen und über das Ergebniß dieser Besichtigungen dem Minifterium mindestens jährlich einen auße führlichen Bericht zu erstatten. Wer den ungarischen Beamtens ftand tennt, wird sich bei Lesung dieser Durchführungs eftims mung eines Lächelns nicht enthalten lönnen, da es faum irgend wo in Europa unwiffendere und forruptere Beamte giebt, als in Ungarn . An dem Mangel von Fabrilinspektoren und einer genaueren Normirung der Abeitszeit leidet hauptsächlich das ungarische Gefeß, und der erstere Mangel macht es auch in feinen guten Theilen zu einem tooten Stüd Papter. Uebrigens ift auch zu bemerken, daß alle die erwähnten Bestimmungen des ungarischen Gesezes nur für die Fabrikindustrie gelten.

Kommunales.

w. Vom Berliner Straßenpflaster. Am Ende des Vers waltungsjahres 1885/86 waren in Berlin rund 4 654 000 qm Bflafter vorhanden, davon waren mit Steinen I. bis III. Rane 1020 000 qm, mit apbalt 359 400 qm und mit bol, 44 000 qm, im Ganzen alfo 1423 400 qm 30,6p. mit befferem Pflaster versehen. Am 1. April 1885 waren an Asphaltpflafter 322 042 qm vorhanden. Hinaugekommen find im Laufe des Jahres 40 497 qm, abgegangen 3120 M., mithin maten am 1. April 1886 vor 359 409 qm Asphalt, von denen die Stadtgemeinde 143 037 qm, die Pferdebahnen 2c. 216 372 qm au unterhalten baden, deren Nez auch in diesem Verwaltungsjahre gemäß den mit den einzelnen Gesellschaften abgeschlossenen Verträgen weiter aus gebaut worden ist. Mit Steinpflaster ist von der Stadtgemeinde eine Fläche von 57 838 qm neugepfl ftert worden, während von

Der Bandels- und Gewerbelammern im Verordnungswege jene führungsbestimmungen, betreffend die Arbeitszeit und die Be Ginvernehmen mit dem Minifter des Innern nach Anhörung nichte gemacht werden, auch in den Erlaffen über die Durch Privaten eine solche von 12334 qm hergestellt worden ist.

braichnen, bel benen eine Unterbrechung des Betriebes im Sinblide auf die Beschaffenheit des legteren untbunlich ist, oder bei denen die zwingende Nothwendigkeit der Schichtarbeit mit Radficht auf die Bedürfniffe dieser Industriezweige vorliegt und bei denen aus diesen Gründen jugendliche Hilfsarbeiter sawt fchen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16 Jabre, sowie Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit verwendet werden

Der Teufel.

Von Guy de Maupassant *.)

Der Bauer blieb dem Arzt gegenüber vor dem Bett ber Sterbenden stehen. Die Alte blidte refignirt, ruhig und hell bie beiden Männer an und hörte auf ihre Unter­haltung. Sie mußte sterben; das wußte fic recht gut, und lehnte fich auch nicht dagegen auf. Ihre Zeit war um; he war zweiundneunzig Jahre alt.

Durch Fenster und Thür, die weit offen standen, er

Binbe

schäftigung von Frauen und Kindern, schon wesentliche Wohl thaten des Gefezes illusoris gemacht. So wurde für die Dauer eines Jahres eine Verlängerung des Marimalarbeits­jeit von 11 auf 12 Stunden bei Spinnereien, Färberelen und ben verwandten Betrieben und den Mahlmühlen bewilligt und den Fabrilen mit unausgeseztem Betrieb überhaupt eine zwölf ftündige Arbeitszeit geftattet. Der wöchentliche Schichtenwechsel, b. t. der Uebergang von der Nacht zur Tagearbeit und um

Aber der Arzt wurde zornig und stampfte mit dem Fuße auf:

Ihr seid ein gefühlloser Mensch, hört Ihr! Ich gebe das nicht zu, hört Ihr Wenn Ihr Euer Korn burchaus heute hereinbringen müßt, so holt, zum Teufel, die Rapet, daß diese bei Eurer Mutter wacht. Ich will es so, hört Ihr! Und thut Ihr nicht, was ich sage, so laffe ich Euch umfommen, wie einen Hund, wenn Ihr einmal trant seib, hört Ihr!

Der Bauer, ein großer und dürrer Mann von lang Schwanken zwischen der Furcht vor dem Arzt und der

Hierzu kommen noch an Umpflasterungen seitens der Stadtge meinbe 41 083 qm und seitens der Pferdebahngesellschaften 31 037 qm Steinpflaster.

w. Zur Errichtung einer Gemeinde- Doppelschule in Der Lindenstraße beabsichtigt der Magistrat Das in dieser Straße belegenen 4275 qm große Grundstück Nr. 16 für den Breis von 112 M. pro Quadratmeter zu erwerben und wird hierzu die Genehmigung der Stadtverordneten- Bersammlung nachsuchen.

das sie nicht mehr verlassen sollten, nahm fie ihr Bügel­eisen wieder auf, mit dem fie die Wäsche für die Lebenden plättete. Faltig wie eine vorjährige Kartoffel, bösartig, des mißgünstig, geizig und habgierig bis an die Grenzen beg Möglichen, tief gekrümmt, als hätte das unausgefeßte Bügeln der Leinwand ihr bas Kreuz gebrochen, hatte sie an dem Todeskampf eine Art graufigen und zynischen Ge fallens. Sie sprach immer nur von Leuten, die sie hatte Sterben sehen, immer nur von den Todesqualen, beren Beuge fie gewefen, und mit großer Genauigkeit erzählte sie stücken erzählt.

go bie Julisonne einen Lichtstrom; sie warf ihr warmes famen Bewegungen, zauderte und rechnete in peinvollem ftets ähnliche Einzelheiten, wie ein Jäger von seinen Jagd it auf ben braunen Fußboden, den die Holzschuhe von wüsten Gier, eine Ausgabe zu ersparen. Endlich stot vier Bauerngenerationen wellig getreten hatten. Mit dem Lidhte brang ber Duft der Felder herein, von dem heißen Wieviel nimmt denn die Rapet für eine Woche?"

getrieben, der Duft von Kräutern, von Getreide

und von Blättern, welche von der Gluth des Südens vers fengt waren. Die Heuschrecken zirpten aus allen Kräften und erfüllten die Gegend mit hellem Getön, ähnlich dem

marlten den Rindern verkauft.

Der Arzt fagte mit erhobener Stimme:

terte er:

"

Der Arzt schrie:

Woher soll ich das wissen? Das kommt darauf an, wie lange Ihr fie brauchet. Treffet ein Abkommen mit

hier sein, hört Ihr!

Als Honoré Bontemps bei ihr eintrat, war sie im Begriff, Waffer für die Kragen der Bäuerinnen zu blauen.s

Geräusch ber hölzernen Pfeifchen, welche man auf Jahr ihr, zum Donnerwetter! Aber in einer Stunde soll fie" D, mir geht's ganz gut, aber meiner Mutter

Donore, Thr tönnt' Eure Mutter in diesem Zustande

zu Ende fein!"

nicht ganz allein lassen. Es kann jeden Augenblid mit ihr

Der Bauer wiederholte troftlos:

Shr, Mutter?"

Der Bauer entschloß sich: mi a

Herr Dottor."

im

Ich gehe schon, ich gehe schon; ärgern Sie sich nicht,

geschnitten. Das Wetter ist gerade günstig. Was fagt feiner Mutter und sagte refignirten Tones: Mein Rorn muß doch herein; es ist schon zu lange fadele nicht, wenn ich zorn g werde."

Und die sterbende Alte, noch in den Banden des nor­

Der Arzt verließ das Zimmer, indem er rief: Ihr kennt mich; nehmt Euch in Acht! Ihr wißt, ich Sobald er allein war, wandte fich der Bauer zu

ford rte Ihren Sohn auf, fein Getreide hereinzubringen

mannischen Geizes, winkte bejahend mit Auge und Stirn, Rühre Dich nicht, bis ich wiederkomme."

und fie ganz einfam sterben zu lassen.

Hinge ber naturalistischen Schule in Frankreich .

Ich hole die Napet; der Mann will es doch' mal so. Er ging fort.

M. de S. ift bekanntlich einer der talentirtesten Bög umliegenden Flecken als Wächterin bei Todten und Sterben

Die alte Blätterin Rapet diente im Dorfe und in den ben. Wenn sie ihre Kunden in das Tuch eingenäht hatte,

' n Tag auch, sagte er; wie geht's, Mutter Rapet?" isSie wandte ben Kopf zu ihm: dis& Wie immer, wie immer. Und Euch?"

gar nicht." in thự Eurer Mutter?" " Ja, meiner Mutter." menWas hat denn Eure Mutter?" men Sie will die Augen zuthun."

Die Frau zog die Hände aus dem Wasser, dessen durchsichtige blaue Tropfen ihr bis zu den Fingerfpigen glitten und dann in das Waschfaß fielen, und fragte mit plöglicher Theilnahme:

" It's denn schon so weit mit ihr?"

"

tommt."

Der Doktor sagt, daß sie nicht über den Nachmittag Dann ist's freilich weit mit ihr!"

Honoré zauberte. Er brauchte eine Einleitung für den Vorschlag, den er machen wollte. Da er aber nichts fand, entschied er sich kurz.