und bei dem Mangel weiterer Beweismittel nicht die volle Ueberzeugung gewinnen lönnen, daß eine mit der früheren, vor dem fogenannten Sosialifiengeseze bestandenen fojial demokratischen Parteiverbindung in unmittelbarem Bufammen hange stehende Verbindung existire und die Angeklagten Mit glieder einer solchen Verbindung seien. Wenn es aber auch ferner, wie bier turz erwähnt werden mag, eine noto : ische, Der Geschichte der letzten Jahrzehnte angehörende, auch von den Angeklagten felbft nicht beftrittene Thatsache ist, daß seit längeren Jahren bis in die Jestzeit von vielen Anhängern der sozialdemokratischen Partei in vielen einzelnen Aften, bei den verschiedensten Gelegenheiten durch Wort und Schrift gegen Die bestehende soziale und politische Ordnung agitirt und zur Menderung der dermaligen öffentlichen Buftände aufgefordert wird, wenn auch diese Agitation in einer Form zu Tage tritt, welche die Vermuthung nabe legt, daß eine Mehrzahl sosial demokratischer Parteigen offen auf längere Dauer fich dazu ver bündet habe, so lann doch die Thätigkeit der Einzelnen, welche in solcher Weise durch das gesprochene oder gebrudte Wort agitiren, für fich allein betrachtet, auch außer Busammenhang mit einer zu diesem Zwecke bestehenden Verbindung gedacht und erklärt werden und es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, Daß die betreffende einzelne zur Ausbreitung der sozial demokratischen Lehren und Förderung der sozialdemo Tratischen Bestrebungen gehaltene Rede nicht sowohl derjenigen Thätigkeit entspricht, zu welcher der Einzelne fich mit den Anderen vielleicht verbündet hat, als vielmehr lediglich auf die Bartelangehörigkeit des betr. Redners ac. zurückzuführen ist. Es ist nun aber nach dem Erlaffe des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 im Deutschen Reiche innerhalb der fojial demokratischen Bartel eine Berbindung entstanden, welche gerade als diejenige Verbindung fich darftellt, welche im Er Öffnungsbeschluffe gemeint ist und als deren Theilnehmer die Angeklagten zur Strafrechtlichen Verantwortung gezogen worden find. Bu denjenigen Mitteln, welche auf möglichfte Durchfüh rung der sozialdemokratischen Lehren 2c. berechnet find, gehört auch die heimliche Verbreitung der verbotenen periodischen Drud schrift ,, Der Sozialdemokrat" innerhalb des deutschen Reiches. Hier bei bat man es nun nicht mit einzelnen Reben, einzelnen Handlurgen, einzelnen Bersonen zu thun, sondern mit einem Borkommniffe, welches mit Nothwendigteit auf das Bestehen einer Verbindung zurüdzuführen ist. Wie aus den Aussagen bes Beugen Döbler und den Wernehmlaffungen der Angeklagten bervorgeht, erfolgt die Verbreitung des erwähnten Blattes felt Jahren bis in die Gegenwart von Woche au Woche, syfte matisch in einem Umfange, in einer Art und Weise, welche überhaupt nicht möglich wäre ohne das planmäßige Busammen wirten einer sehr großen Anzahl von Bersonen, die fich die Betheiligung an diesem Verbreitungsgeschäfte auf längere Belt zur Aufgabe gemacht haben, welche fich der Noth wendigkeit gemeinſamer, in einander greifender Thätig leit einer Mebrzahl von Berfonen zur Erzielung des Erfolges bewußt und über das zur Verwirklichung des Bweds erforder liche Berfahren im Einverständnisse sind. Es fann nach mensch lichen Berbältniffen nicht angenommen werden, daß diese Einfüh rung und Verbreitung des verbotenen Blattes, zumal in solchem Umfange, darauf zurückzuführen sei, daß die vielen, bei dem Einführungs- und Verbreitungsgeschäft betheiligten Bersonen aufällig immer wieder auf denselben Gedanken lommen, gerade

land gesendet und in Zürich auch schon für die Empfänger be sonders verpackt werden, so lann man fich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß die zur Einführung und Verbreitung nicht verschließen, daß die zur Einführung und Verbreitung des Sozialdemokrat" und anderer verbotener Drudschriften errichtete, in Deutschland bestehende und wirkende Berbindung ibre 8 ntralftelle, ihre Bentralleitung in Bürich hat und das Die im Inlande wirkenden Verbindungsmitglieder von Zürich aus Denen ihre Weisungen fte Durch Annahme, Weiterspeditung und endliche Verbreitung der Druckschriften Daraus aber hat man nachlommen, ertheilt erhalten.

wieder zu entnehmen, daß nur eine Verbindung vorhanden wieder zu entnehmen, daß nur eine Verbindung vorhanden ift, welche zwar von Bürich aus dirigirt wird, aber in Deutsch land besteht und in Deutschland wirkt. Unter Berbindung im Allgemeinen ist zu verfteben eine für eine längere, wenn auch nut in concreto zu bemeffende Dauer bestimmte, über die Aus. führung blos einer fontieten Handlung hinausreichende Ber einigung mehrerer Personen. Hieraus folgt, daß eine gewisse, wenn auch nicht gerade durch besondere Statuten festgesente Drganisation vorhanden sein muß, vermöge welcher das ein zelne Verbindungsmitglied für die Dauer seiner Mitglied fchaft unter den Willen der Gesammtheit, welcher auf irgend welche Weise Ausdruck gebracht wird, wirb, unter geordnet ist. Dhne eine solche Drganisation und Unterordnung bes Einzelnen würde überhaupt ein Busammenwitlen nicht aus führbar und denkbar sein.

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Eine Theilnahme an einer Berbindung im Sinne des § 129 des Strafgesetzbuches verlangt nicht mehr, als die durch Entfaltung irgend welcher Thätigkeit für die Entstehung, Aus breitung, Entwidelung, Beschäftigung ac. der Berbindung geübte Mitwirkung. Die Unterordnung der einzelnen Mitglieder einer Verbindung unter den Willen der Gesammtheit, wodurch die Mitgliedschaft begründet wird, braucht nicht durch ausdrückliche Worte zu erfolgen, fte fann auch durch konkludente Handlungen erflärt werden und es lann der Alt des Eintritts in die Verbindung mit der die Unterordnung erklärenden fon fludenten Handlung zusammenfallen. Das Mitglied einer Ber bindung, deren Drganisation oder Boed gegen die§§ 128 und und 129 des Strafgesenbuchs verstößt, fällt, natürlich voraus. gefeßt, daß baffelbe von der unerlaubten Drganisation oder dem unerlaubten Bwed der Verbindung Kenntniß bat, unter diese Strafandrohungen auch dann, wenn eine besondere Thätigkeit des betreffenden Mitgliedes in Berfolgung der Bvede der Ber bindung nicht nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis ist für Den Thatbestand der§§ 128 und 129 bes Strafgesetzbuches nicht nötbig. Die oben als vorhanden angenommene Verbindung ift nun ohne Sweifel eine solche im Sinne des§ 129 bes Strafgesetzbuches. Diese Verbindung beamedt auch durch thre Thätigkeit Einwirkung auf öffentliche, im besonderen politische Angelegenheiten. Wie aus den in der Beweisaufnahme ver leſenen Stellen des Sozialdemokrat" zu entnehmen ist und von den Angeklagten felbft nicht in Abrede geftellt wird, bes wedi bie in Frage stehende Berbintung durch die heimliche fortgesette Verbreitung des verbotenen Blattes die Voll tehung des Gefeßes vom 21. Dktober 1878 und die von den deutschen Berwaltungsbehörden gegen die Verbreitung des Sostal demokrat" getroffenen Maßregeln thunlichst zu verhindern und au entträffen und dadurch wieder die sozialdemokratischen,

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wird: Rit bem Normalarbeitstag föbnen fich bie frühem Gegner immer mehr und mehr aus. In einigen Kantonen haben die Stidereibefizer bei den Regierungen petitionist, es möchten leine Ueberzeitbewilligungen an Stidereien mehr er theilt werden. Diesen Gesuchen ist denn auch bereitwilligft ent fprochen worden. Nach Gründung des Stiderverbandes für Die Dftschweiz und Borarlberg wurde durch die Stidereibefiger felbft ber 11ftündige Normalarbeitstag auch auf diejenigen Stiderelen mit ein und zwei Maschinen ausgedehnt, welche nicht unter dem Fabritgefeße stehen. Die Vollziehung der Bor schriften des Verbandes wird durch die Vereinslontroleure, welche in jeder Drtschaft befteben, wo Stidmaschinen im Be triebe find, mit solcher Genauigkeit beautfi htigt und von dem Verein selbst über feblende Mitglieder ausgesprochenen Bußen find von so guter Wirkung das die früber häufigen Ueberschreitungen des Normalarbeitstages in Stidereien nidi mehr vorkommen." Deß die Unternehmer nicht aus Menschlichkeitsrüdfichten oder sentimentalen Erwägungen ge handelt, wird flar sein. Die endlich durchgebrochene Gr fenntniß, daß ein ermatteter Rörper auch nichts Drdentliches fchaffe, bürfte mit eines der Hauptmotive gewesen sein. Weiter spricht fich dann der Bericht über die sogenannte SilfBarbeit aus, welche als nicht unter das Gefes fallend angesehen wird; man bezeichne deshalb alle möglichen Arbeiten als folche, was oft zu gefezwidriger Verlängerung der Arbeitszeit Anlaß giebt An diesem Puntte wird also noch einzulegen sein, vor Allem aber Dem Artikel 12 des Fabrilgesezes die Hilftsarbeit eine präzifere Faffung zu geben fein. Betreffs der Ueberzeitbewilligungen"( verlängerte Arbeit seit) wird mitgetheilt, daß solche oft von Behörden ertheilt worden, welche bazu nicht berechtigt find; es wurden auch solche Arbeitszeitverlängerungen von Beşirls- und Ranton behörden abwechselnd einzelnen Fabrikanten in einer Weife be willigt, daß die Vorschriften des Geseges illusorisch wurden Bur Beseitigung solcher Uebelstände und um den Fabrilinip toren eine genauere Beauffichtigung über diese Verhältniffe ermöglichen, hat der Bundesrath unterm 7. April 1885 Dep fügt: a. Nur schriftlich ertheilte und den lokalen Aufsichtsbe börden mitgetheilte, auf eine bestimmte Zeitdauer und bestimmte Tagesstunden lautende Bewilligungen zur Verlängerung ber Normalarbeitszeit find giltig. Dieselben find den Arbeiten durch Anschlagen in der Fabrik zur Kenntniß zu bringen. b. Es ift den Lokalbehörden ihrerseits nicht geftattet in der Weise Bewilligungen au ertheilen, bag burd deren unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung

betreffend

Wirkungen dieser Maßnahmen werden nicht ausbleiben. Der Bericht fährt fort: Wiederholt äußern fich die Fabrilbefiger dahin, daß fie nur in ganz dringenden Fällen von den Ueber gettbewilligungen Gebrauch machen, da es sich immer mehr herausstelle, daß damit weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeiter ein erheblide Bortheil erzielt werde. In einem Eisenwert wurde die awei Monate eingeholte Ueberzeitbewilligung nur währen erften Wochen benußt, weil die Arbeiter trop des Lobnauflage von 25 p. aur Fortsetzung der verlängerten Arbetell Auch die Ueberzeitbewilligungen" für Buch brudereien werden besprochen. Im III. Inspektionsfreis lam

auf Menderung der dermaligen politischen und sozialen Bustände

DEE

au einer gewiffen Beit, auf einem gewiffen Wege, an einem gewiffen laffen ist, zu fördern. Die Angeklagten und deren Vertheidiger auch nicht eine einzige Buchdruckerei in den Fall, bie burd

Drt des Deutschen Reiches das Blatt einzuführen und daselbst zur Verbreitung zu bringen. Es fann ferner nicht angenommen werben, daß ein, gleidfam gewaltiger Wille eines Einzelnen Die an dem Verbreitungsgeschäft betheiligten Personen derart beherrscht und dirigirt, daß alle die einzelnen Bersonen, ohne im Einverständniß mit den übrigen zu handeln und ohne des Bufammenwirtens mit den anderen fich bewußt zu sein, lebig­Itch als Werkzeuge eines einzigen Befehlenden in solcher äußer lich in einander greifenden Thätigkeit au dem Erfolge des Verbreitens beitragen. Wenn ouch zugegeben werden mag, daß

haben auch selbst die Existenz dieser Verbindung nicht in Bweifel gezogen. Es fragt fich nun, ob die Angeklagten an dieser Verbindung Theil nehmen, bezw. Theil genommen baben.

Es lann nicht der geringfte Sweifel bagegen aufkommen, Daß die sämmtlichen Angeklagten als Mitglieder der Kongreffe zu Wyden und Kopenhagen und durch die von ihnen dabet gepflogenen Berathungen und gefaßten Beschlüsse und durch Die Thätigkeit, welche fie in Gemäßheit der Rongreßbeschlüffe theils selbst, theils durch die, wie die Angeklagten einräumen, mit Ausführung dieser Beschlüffe beauftragte Parteivertretung nach ben Stongreffen, burch Belanntmachung der Kongreß protokolle und sonstige Erklärungen im ,, Sozialdemokrat" ent widelt haben, bewußtermaßen au heilnehmern der erwähnten Verbindung geworden find.

arbeit zu beanspruchen. Nur zwei Fälle find dem Jnfpeltor aur Kenntniß gelommen, wo solche Nachtarbeit vorlam und awar geschab dies in awei Konkurrenzgeschäften, in welchen weder die fantonale noch die Bezirks und Ditsbehörde cine firamme Vollziehung des Gesezes fich angelegen fein läßt. Endlich beschwerten fich die Arbeiter und die Bundesbehörde ertheilte weder dem einen, noch dem anderen Konkurrenten

Die nachgesuchte Bewilligung.

Die Zentralisation in der Industrie, die Bereinigun All ber Produktionsmittel in immer weniger Händen, vor Allem gesellschaften u. f. w. macht immer mehr Fortschritte.

wird jest gemeldet: Die Dynamitgesellschaften Europas follen Die Angeklagten sämmtlich zu einer großen Gesellschaft vereinigt werden, beren und der eine der Vertheidiger haben geltend gemacht, Sig London wäre. Man hofft dadurch eine Art Monopol für

den Artikel zu schaffen."

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Dynamit bittiren zu fönnen!

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Ein Monopol, um die Preise für Sonderbar. Wir vernehmen, daß der Verein noth deutscher Torfftreufabrikanten" bislang nicht recht zur Blüthe tommen fonnte, weil die Mitglieder fich an die bindenden Beschlüsse besonders in Bezug auf die Beschränkung der Bro buktion nicht fümmern wollten und weil dieserbalb auch eine größere Anzahl Fabrikanten dem Verein nicht beitrat. Die Bahl der Fabriken ging nämlich weit über das Bedürfniß binau und die Konkurrens hatte überhand genommen. Jest schreibt man, daß eine größere Anzahl von Torfftreufabriken eingegan gen sei, das heißt, daß dieselben Banterott gemacht haben; Deshalb sei eine Roalition nunmehr eher möglich zur vermin derten Produktion und Festsetzung eines Minimalpreifes fo fest, wo eine derartige Koalition unnöthig ist, ist fie möglich, Damals, wo fte nöthig war, war fte unmöglich. Das b immer wieder, daß die freie Vereinigung zur Regelung ber Inuge ist, daß nur di: Staatshilfe, das ist die Gelesgebung, Produktion und überhaupt zu wirthschaftlichen Sweden nichts

baß, wenn auch ben Angeklagten die Mitgliedschaft an einer nach§§ 128 und 129 des Str. 6.- 8. zu beurtheilen Den Verbindung nachgewiesen sein sollte, ihnen jedenfalls um beswillen eine Strafe nicht zugefprochen werden fönne, weil ihnen der Dolus gefehlt habe. Dieser Einwand war unbeacht lich. Nach allen Feststellungen und wenn im Besonderen auch erwogen wird, daß die sämmtlichen Angeklagten hervorragende Mitglieder und Führer der sozialdemokratischen Partei find, daß ihnen daß Gefes vom 21. Oftober 1878 und das Verbot bes, Sozialdemokrat" seit Jahren sehr wohl bekannt ist, fann ron dem Fehlen des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit abs gefehen davon, daß zum subjektiven Thatbestande des Delitis in§ 129 des Strafgesetzbuches lediglich ein vorsägliches Handeln gehört, demnach nur das Bewußtsein der Thatbestandsmerkmale des Bergebens verlangt wird nach Ueberzeugung des Land gerichts nicht die Rede sein." Das Erkenntniß führt im im Weiteren aus, daß eine Verbindung im Sinne des§ 128, sondern lediglich eine solche laut§ 129 des Str. G. B. vor. liegt. Nicht das Dasein Verfassung oder Swed der Verbin

brettungsgeschäfte fich äußerlich befaffen, nicht ber au dieſem Bwede gefchloffenen Verbindung angehören, daß diese Bersonen vielmehr, ohne fich um die Erreichung des Bwedes überhaupt zu fümmern, vielleicht ohne diesen Bwed zu kennen, zum Beispiel lediglich des Gelderwerbes balber, oder aus Gefälligkeit gegen Freunde, vielleicht ohne alle Rennt nig davon, daß fie die Einführung und Verbreitung des Blattes beforgen, an jener Thätigkeit fich betheiligen, so muß boch eine sehr große Anzahl von Bersonen vorhanden gewesen und noch jest vorhanden sein, welche aur verboiswidrigen Ver breitung jenes Blattes im Deutschen Reiche auf längere Dauer bis zur Erreichung weiterer Swede, im besonderen zum Swede der Lahmlegung des Gesezes vom 21. Ottober 1878 fich ver bündet baben. Anderenfalls würde die fortgesette maffen. hafte Einführung und Verbreitung der Exemplare jener Drud fchrift überhaupt nicht möglich sein. Die zweifellos feststehende Thatsache diefer Berbreitung awingt zu der Annahme einer zum Zwecke der Verbreitung des gedachten Blattes bestehen ben, auf längere Dauer berechneten Verbindung. Die Beweis aufnahme bat nicht ein einziges Moment ergeben, welches An lag bieten fönnte, die Richtigkeit dieser Annahme in 8welfel su stehen. Vielmehr ist diese Annahme bnrch die erfolgte Be weißaufnahme zur vollen Gewißbeit erhoben worden. Die Angetlagten felbft, insbesondere Bebel, sowie die Bertheidi. gung haben das Bestehen einer solchen Verbindung nicht geradezu verneint. Der Angeklagte Bebel hat auch Einzel die Art und Weise der beiten über Einführung des Blattes nach Deutschland in der Hauptvers handlung angegeben. Hiernach werden der Sozialdemokrat" und andere verbotene Druckschriften von Bürich aus, wo die felben in der Genossenschaftsbruderel gedruckt werden, zumeist burch Pascher direkt nach Deutschland bereingeschafft. Nach den Bernehmlaffungen des Beugen Döbler wird die Berbrei tung des Blattes im Jnlande in folgender Weise in's Wert gefeßt: Wenn die zumeist in Stiften verpackte Sendung über bie Grenze nach Deutschland gebracht worden ist, wird sie unter falsche Dellaration in eine deutsche Stadt gesendet. Hier wird Die Rifte Don einem fogenannten Vertrauensmann es werden sodann die darin befind geöffnet und lichen einzelnen Badete, in welchen die Druckschriften bereits in Bürich verpadt worden, an die Abreffaten, über welche der Vertrauensmann schon ein Verzeichniß bat oder welche er aus den auf den einzelnen Badeten erfichtlichen Bhiffern erkennt, weiter versendet. Hierbei werden sogenannte Dedadressen benutt. Die Badete werden nicht an diejenige Person, welche folche in Empfang nehmen und öffnen und fo

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bung, fondern lediglich die Art und Weise der Verbreitung beilung der schweren wirthschaftlichen Schäden bringen lann.

ber verbotenen Drudschriften sollte verheimlicht werden."- Am Schluffe des Erkenntnisses heißt es: Es mag noch erwähnt werden, daß durch die Beweisaufnahme eine Ueberzeugung da Don, Daß die Angeklagten Bersammlungen ber Des 89 Gesetzes Dom 21. Dliober 1878 bachten Art, bezw. Versammlungen überhaupt

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Borschriften über das Vereins- und Versammlungswesen heim

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es vor, daß die Gemeindetrantenversicherung

es find in lezter Beit an zwanzig solcher Fälle tonftatirt wor Umgebung der in dieser Beziehung bestehenden gefeßlichen Es werden übrigens auch seiters der Arbeiter vielfache Rlage truges Ueberwiesenen zu Gefängniß bis zu drei Wochen fübri laut, besonders über zu fribes Entlaffen aus den Kranten lich abgehalten und fich dadurch irgend einer weiteren bäufern, die wegen thatsächlicher Ueberfüllung seit Einführun ftrafbaren Handlung schuldig gemacht haben, vom Landgericht der Krankenversicherung fich so schnell als irgend thunlich b Strafe ift die Gemeingefährlichkeit derjenigen Bestrebungen, liche und nachhaltige Behandlung seitens der Raffenarate nicht bat gewonnen werden können. Bei Abmessung der Batienten zu entledigen suchen, sowie über zu wenig grünb welche durch den Sozialdemokrat" und dessen Verbreitung Diese Klagen, von denen Beispiele täglich angeführt werden verfolgt werden, berüdfichtigt worden. Die den Angeklagten fönnten, find wirklich nicht ohne Berechtigung und deren

v. Bollmar, Muer, Bebel, Frohme, Ulrich und Viered auf erlegte Strafe bat man um deswillen etwas höher bemefien, als die den übrigen Angeklagten augesprochene, well die Mit gliedschaft der ersteren an der in Frage flebenden Verbindung nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme länger dauert, als diejenige der Angeklagten Diez, Müller und Heinzel."

dann die darin befindlichen Druckschriften zur Verbreitung in Soziales und

Umgestaltung und Dor allem

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sachen sollten um so mehr vermieden werden, als ja ber better ohnehin gewöhnt ist, allem von Doen tommenben mit einem gewiffen Mistrauen entgegen au tommen und in allem eine Burüdjeßung und ungerechte Behandlung seines Glanbel Sozialer Reform bilben, bedarf fte noch einer ganz bedeutenden au erbliden. Soll die Krankenversicherung ein wirkliches Sid führung, die nicht durch die Rüdficht auf den Raffaftand allein welchen diejenigen, welche die Sendungen erhalten sollen, wiffen, daß wir mit der Einführung des Normalarbeitstages Korrespondenz einen Eilaß des dortigen Bezittsamts in Bejus oder der Alzeptirung des Arbeiterschußgefeßes die soziale Frage auf die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabrilen und er verfichert, selbst wiederholt in Leipzig folche noch nicht für gelöft halten; aber wir betrachten auch das kleinste Biegeleien. Der Erlaß schärft nämlich den Bürgermeistern ein

Deutschland bringen soll, adreffirt, sondern an Leute, welche

biese fich dann aushändigen laffen. Der Beuge Döbler hat, wie Sendungen in Beschlag genommen und dabei Beobachtungen Dieser Art gemacht. Das Landgericht hat hiernach als thatsäch

Bugeftändniß zum Besten der Arbeiter als eine Etappe zu einem vollkommenen Buftand. So ift es auch mit dem Normal

arbeitstage. Das Blatt in der Wilhelmstraße, das sonst Feuer ordnung ftritte inne gehalten werden. Es ist schon weit ge tommen in unserem Vaterlande, daß man den Behörden f demokratischen Rongreffes bis jest im Deutschen Reiche eine Frage ganz Eugen Richter . Mit Vorliebe wird auf die Schweiz ihre einfache, amtliche Pflichterfüllung noch besonderen Dan

Verbindung befteht, zu berrn Sweden und Beschäftigung ge bört, bie Bollziehung des Reichsgefeges vom 21. Dltober 1878 und Maßregeln der Berwaltung burch verbotswidrige Berbrei tung des Sozialdemokrat" im Deutschen Pche zu verhindern und zu entträften. Wenn man ins Auge faßt, daß die Ein führung des Sozialdemokrat" nach Deutschland und dessen Verbreitung im Jnlande nach einem bis auf die lleinften Einzel heiten normirten Eyfteme vor fich geht und daß alle die fraglichen Druckschriften von einem Buntte, von Bürich aus, wo fte in einer und derselben Druderei hergestellt werden, nach Deutsch Verantwortlicher Redakteur R.

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hingewiesen, in welcher sich die Einrichtung durchaus nicht be währe, die gefeßlichen Bestimmungen umgangen würden und

außspricht.

ständen. Juft zu rechter Bett fommen nun die Berichte haben fich gegenwärtig die Roblenvorräthe derartig angebauft über die Fabritinspektion in der Schweiz 1884 daß die Verwaltung, um nicht Arbeiter zu entlaffen, weniges unb 1885." Sie enthalten werthvolles Material. Für heute arbeiten läst; es fallen demnach wöchentlich zwei Schichten

Die Arbeitgeber the nicht weniger als sympatisch gegenüber rode in Schleften wird gemeldet: Bei unserer Ruben

wollen wir uns aber nur auf das beschränken, was von dem Fabrilinspektor des 3. Kreifes( Kantone Luzern , Solothurn, Bafelstadt, Baselland , Schaffhausen , Appenzell , Thurgau , Bern u. a. m.) über Den Normalarbeitstag gefagt auf anderen Gruben ist es ähnlich." Gronheim in Berlin . Druck und Berlag von Mar Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.

nicht die Rulengrube allein im Koblenabsag zurüdgeblieben

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