gefet fichert zunächst bem Einwanderer Wohnung und Nabrung während der ersten Tage zu. Für diesen Bwed bat bie Regierung ein großes Gebäude aufführen laffen, welches 4-5000 Bersonen beberbergen lann. Die Einwanderer tom men indeß faum in die Lage, hiervon Nußen zu ziehen, weil bas Arbeitsbureau ihnen in den Kolonien, den Fabrilen und allen Betriebszweigen, welche Arbeitskräfte fordern, sofort bei ibrer Ankunft Beschäftigung nachweift. Ferner wird solchen Steuangelommenen, welche durch die Regierung Arbeit erhalten, unentgeltlicher Transport von Buenos Aires oder einem anderen Landungsorte bis zu dem Punkte, wo sie ihren Aufenthalt nehmen wollen, bewilligt. In den neuen Rolonien alebt die Regierung den zuerst eingewanderten 25 Familien je 30 Hettare Land gratis. Sobann tönnen Abtretungen zu dem geringen Preise von 10 Fr. pro Heftar gemacht und Vorschüsse Den Lebensmitteln und Samen für das erfte Jahr, Arbeits thiere, Werkzeuge und dergeräthe im Gesammtbetrage von jedoch nicht über 5000 Fr. gewährt werden. Der Preis für das Land und die Vorschüsse find in zehn Jahresraten rüd zahlbar, doch erwirbt der Rongeiftonär das Eigenthumsrecht des Landes, nachdem er es zwei Jahre bewirthschaftet hat.
frita.
Der Sllavenhandel in Sanfibar hat in der legten Beit einen solchen Aufschwung genommen, das Angebot bat fich dermaßen der augenblicklichen Nachfrage gegenüber gefteigert, bas zur Beit der Preis cines erwachsenen jungen Regers von 150 auf ungefähr 100 M. gefunken ift. Welch' ein Triumph für unsere Rolonialausbeuter!
Gerichts- Zeitung.
Reichsgerichts. Entscheidungen.( Nachorud verboten.) Sosialpolitisches. Die Mitgliedschaft bei der zentrali firten Tischler Krantenlaffe in Hamburg , Filtale Dresden , war von der Dresdener Drtstrantentaffe als nicht befreiend vom Berficherungsawange angesehen worden. Hiergegen hatten neun Mitglieder der Filiale Einspruch erhoben, waren aber vom Stabtrathe als Ruffichtsbehörde abgewiesen worden. Nachdem bann das Landgericht den Einspruch der Mitglieder für be gründet erklärt hatte, wurde auf die Berufung der Drtskranken laffe vom Oberlandesgerichte Dresden unter Aufhebung des erften Urtheils die Entscheidung des Stadtraths als autreffend bezeichnet. Die Repifton der neun Mitglieder gegen dieses Urtheil wurde am 27. b. M. vom 6. Bivilsenate des Reichs gerichts verworfen. Somit ist jest entschieden, daß den Ber waltungsbehörden das Recht aufteht, die Statuten der sentralt fitten Hilfskaffen zu prüfen.
nommen, fand beim Gerichte leinen Glauben, auch nahm der felbe an, daß es darauf weniger antomme, da die Strafbarkeit felbe an, daß es darauf weniger ankomme, da die Strafbarlett des Angeklagten schon begründet sei, wenn er fich bewußt sein mußte, daß das Material, aus dem er schöpfte, der Anllageschrift Anllageschrift entnommen war. Meyer hatte geltend gemacht, Daß er in derselben Sache berelis Dom Landgerichte in Dresden am 24. Mai in Gemein schaft mit mebreren dortigen Redakteuren abgeurtheilt und zu 400 Mart Geldstrafe verurtheilt sei, weshalb er jest nicht noch einmal befiraft werden tönn.. Diesen Einwand hatte das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß trop des gleichen Wortlautes der Artikel boch nicht eine Identität der That angenommen werden lönne. Gegen diese Ausführung richtete fich hauptsächlich die Reviston Meyers. Der Reichsan walt bemerkte aber dagegen, daß es bet Bregdeliften nicht auf Die Abfaffung eines Artikels, sondern auf die Veröffentlichung antomme, weshalb die Veröffentlichung in verschiedenen Blättern verschiedene Strafthaten darftelle. Ferner tönne darüber lein Bweifel sein, daß auch die Veröffentlichung eines Ausjuges, wenn er wie festgestellt das Wesentlichte der Anklageschrift enthält, strafbar fet, sonst babe ja ber§ 17 gar leine Bedeu tung. Das Reichsgericht verwarf daraufhin die Revision des Angeklagten.
Der dritte Fall endlich betraf die Redakteure der Dres bener Beitung, Lippmann Badt, des Dresdener Anzeiger, Tentus, bes Dresdener Tageblattes, Schulli, und den mehrfach erwähn ten Schriftsteller Gustav Meyer. Das Landgericht zu Dresden hatte am 24. Mai die drei Redakteure zu je 300 M., Meyer Dagegen zu 400 D. verurtheilt. Sch. hatte fich dem Urtheile unterworfen, während die übrigen Angeklagten Revision ein gelegt hatten, doch wurde die Revision Meyers schon anfangs für unzuläsfig erklärt. Aus den Verhandlungen vor dem Land gerichte, die derjenigen in den beiden erfterwähnten Fällen febr abnelten, ist bervorzuheben, daß den Angeklagten Badt und Sculli vom Gerichte geglaubt wurde, daß fie die inkriminirten Artitel aus anderen Blättern nachgebrudt hätten, doch hatte bies auf die Frage nach der Strafbarkeit ihres Thuns feinen Einfluß. Tentus hat von Meyer das Manuskript erhalten. Lesterer hat bei dem Angebote seines Berichtes durchbliden laffen, daß er authentliches Material zu liefern im Stande sei. Auch dieses Gericht führte aus, die Redakteure hätten aus der ganzen Geftaltung des Berichtes erkennen müffen, daß derselbe mit der Unllageschrift im Busammenhange ftebe. Tentus rügte in seiner Revision faliche Anwendung des§ 17 des Pres geseges. Dieser verbiete die Veröffentlichung der Antlage. fchrift, nicht aber eines Auszuges aus derselben. Wenn nun auch das Reichsgericht in einem früheren Falle ausgesprochen babe, daß durch Abdruck eines Auszuges der Thatbestand des § 17 erfüllt werden könne, so fel damit doch nicht gesagt, das Dies immer der Fall seim müffe. Auch sei die Fefiftellung nöthig, daß der Auszug die wesentlichen Momente ber An llageschrift enthalte; eine solche Feststellung fehle bier Uebriger babe er gar nicht wiffen, böch ftens vermuthen lönnen, was aus der Antlagefchrift entrommen fet; wenn ihm aber das Bewußtsein der Straf barkeit seines Thuns imputiit werden wolle, so fönne man fich nur auf sein Wiffen, nicht auf bloße Vermutbungen feinerseits ftüger. In der Revifion Babts, verfaßt von dem Rechtsan walt Lehmann in Dresden , wurde geltend gemacht, der Angeflagte babe, indem er den Artikel aus dem Dresdener Anzeiger nachbructe, im guten Glauben gehandelt. Es sei bekannt, daß der Anzeiger seinen Stoff aus dem Berliner Preßbureau, d. h. Durch die Berliner Bol. Nachr. beziehe, welche die Blätter mit offistösen Nachrichten versorgen, und er habe daber auch glau ben tönnen, daß dieser Bericht mit Buftimmung der Der Ar Behörde in die Deffentlichkeit gebracht fet. titel brauche überhaupt der Anllageschrift gar nicht entnommen fein, ba อน ja Die Annahme aulä fig set, daß beide Schrififtüde einen gemeinsamen Ur ferung batten. Nu lönne man nicht behaupten, daß unter nllagebetörde im Sinne des Preßgefezes die Reichsanwalt schaft zu verstehen sei, Dies sei vielmehr die Regierung(!). Bum Schluß wurde noch Beschränkung der Vertheidigung ge ügt, ba ber Vorsitzende durch eine fattaftische Bemerkung den Angeklagten in seiner Bertheidigung unterbroden und ihn so aus dem Ronzepte gebracht habe. Auch das Strafmaß wurde bemängelt, indem darauf bingewiesen wurde, daß das Land
Leipzig , 27. September. ( Nachtlänge vom Landes. verrathsprozeß Sarauw- Röttger.) Dret von denjenigen Bro affen, die gegen verschiedene Berichterstatter und Redakteure wegen vorzeitiger Veröffentlichung der Anklageschrift in aber. Saraum und Röttger bem Landesverrathsprozeß gegen Saraum angeftrengt lamen waren, beute Dor dem dritten Straffenate des Reichsgerichts zur Verhandlung. Bu nächst lam ber verantwortliche Redakteur der Saalejaettung" Dr. Fr. A. Borft in Halle, in Frage. Die Anflage legte ihm aur Laft, einen Auszug aus der Anllageschrift des Oberreichs anwalts in Nr. 27 feines Blattes vom 2. Februar d. J.( welche am Nachmittag des 1. Februar ausgegeben wurde) veröffentlicht zu haben, obgleich er mußte, daß die Berhandlung nicht öffent Itch sei. Das Landgericht Halle, welches fich am 3. Mai mit Der Sache befaßte, ftellte feft, daß der Gedankengang des ver öffentlichten Artikels derselbe sei wie in der Antlageschrift und Daß aus der legteren ganze Stellen wörtlich abgedruckt seien. Dagegen wurde gleichfalls als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte weder aus dem Inhalte des ihm von Leipzig aus augesandten Berichts noch aus den Umständen babe entnehmen tönnen, daß die Antlageschrift die Quelle des Artikels war, und daß er sich nicht bewußt gewesen sei, die Anklageschrift ganz oder theilweise wiederzugeben. Auch eine Fahrläfftgleit murbe nicht als erwiesen angenommen, da der Angeklagte noch vor Schluß der gegen ihn gerichteten Verhandlung den Schriftsteller Gustav Meyer aus Berlin als Tbäter, d. b. als Verfaffer und Einsender des intriminirten Berichtes angegeben habe. Darauf hin erfolgte ble Freisprechung des Angeklagten Borft. Der Staatsanwalt tügie nun in seiner Revision eine Be fennung des Gesetzes und behauptete, das Bericht habe ohne Grund bie Frage nach dem eventuellen Dolus nicht in Betracht gezogen. Dieser eaentuelle Dolus sei darin zu finden, daß der Ange tlagte fich der Möglichkeit, es liege ein Mißbrauch der Anklageschrift var, babe bewußt sein müssen und daß er trobem den Abbrud des Artikels verfügt habe. Der Reichsanwalt erachtet Die Beschwerde für begründet und beantragte unter folgenden Ausführungen die Aufhebung des Urtbeils: Der objektive
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und anderen Bereinigungen, welche von den Arbeitermaffen organifirt werden zum Brede der Berbesserung ihrer Lage und des Schutes ihrer Rechte. Die Abschaffung des Rontratt Systems bet nationalen, Staats- und Munisipalarbeiten.- Den Erlaß von Gesezen, welche ein Schiedsgericht awischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern schaffen und die Durchführung der Entscheidung des Echiedsrichters_ersaingen. -Das gefeßliche Verbot der Beschäftigung von Rindern unter 15 Jahren in Werkstätten, Fabriken und Bergwerken. Ein Verbot von Vermiethung von Sträflingsarbeitern.- Die Durnführung einer fteigenden Eintommensteuer.- Die Abänderung des Konspirationsgefetes in ber Weise, daß der Begriff ,, Verschwörung" llar definirt wird und daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Kapitaliften in gleicher Weife Anwendung finden wie auf die Arbeiter.
Im russisch deutschen Handel macht fich die Wistung der ruffischen Absperrung sehr deutlich fühlbar. Während no vor einigen Jahren der deutsche Export nach Rußland den Export ruffifcher Waaren nach Deutschland erheblich überrog hat fich dieses Verhältnis in der legten Beit vollständig um gelehrt. Im Jahre 1841 exportiste Deutschland nach Rukland Waaren im Wertbe von 12 973 077 D., 1871 für 162 516 124 Mart, 1874 für 179 730 000 R. In denselben Jahren belief fich der Werth des ruftichen Exports nad Deutschland: im Jahre 1841 auf 6 307 470 R., 1871 auf 74 910 907 M. Jm Jahre 1873 aber ist der ruffiche Export nach Deutschland auf die enorme Biffer von 556 950 000 Dt. gestiegen, während Der deutsche Export nach Rußland fich auf 211 580 000. ftellte. Im Jahre 1884 beaifferte fich der Export Ruglands nach Deutschlands auf 486 630 000 R., ber Export Deutsch lands nach Rußland auf 189 580 000 M. In diesen legten beiden Jabren bat also der rufftiche Export den deutschen um beinabe 300 Millionen übertroffen. Das Jahr 1885 schließt gleichfalls zu Ungunsten Deutschlands ab.
Ein neuer Konkurrent für die Textilindustrie e steht in Brafilien. Der englische Konsul Ridetts weift in feinem legten Bericht über den Handel von Rio de Janeiro auf das Anwachsen der Textilfabrilen in dem füdamerikanischen Kaiserreich bin. Es bestehen daselbst Baumwollfabrilen in be Broving Rio de Janeiro 15, Minas Geraes 14, San Paulo 13, Bahia 12, in anderen Provinzen 6. Daneben wet Fabrilen die Schafwolle verarbeiten, eine in Rio de Janeiro und eine in Rio Grande do Sul . Nach einer Schäßung enthalten biele 62 Fabrilen zusammen 4836 Rraftftühle und 225 122 Spindeln. Die Bahl der beschäftigten Arbeiter beträgt 8370. Der täglide Spinnetlobn schmantt awiichen 800-1800 Reis, der Webe lohn von 2000-2400.( 1000 Reis in Silber ungefäbt 50 Cents) Der Einfluß dieser neuen Industrie hat sich bereits im legt Jahr im Wertb der Einfuhr fühlbar gemacht. Der Werth be Einfuhr nach Rio de Janeiro betrug: in Milreis( 1 Mile gleich 1000 Reis): 1883-84 98 341 000, 1884-85 88 521 000
bnahme 9 820 000, die bauptsächlich der Verminderung bes Einfuhr von Baumwollwaaren zuzuschreiben find. Wenn man bedenkt, daß Braftien sehr viel und sehr gute Baumwolle( zeugt, dann ist nicht zu bezweifeln, daß die junge Industrie bie schon in den ersten Jahren ihres Bestehens fich so mirljam geltend macht, schnell wadsen und vielleicht in nicht allzulan ger Beit Textilfabritate ausführen wird. Dies benen aur Rad richt, die noch immer hoffen, durch Erschließung neuer Märte der Ueberproduktion fteuern zu lönnen. In den Kolonien e stehen anstatt neuer Märkte neue Ronkurrenten.
Die streifenden Hamburger Bädergesellen baben einer am Freitag stattgebabien Bersammlung das bisherige Verhalten der Meister getadelt und folgende Resolution ein timmig angenommen: Die beute, Freitag, den 24. Sep tember 1886, im ,, Raiserfaal" tagende öffentliche Berfammlung Der Bädergesellen spricht über bas bisherige Bethalten feiten der Meister den Gesellen gegenüber ihr größtes Mißtrauen votum aus und erklärt, nichts mehr von den Forderung abzulaffen, sondern den Streit unter allen Umständen fo aufegen."
Kleine Mittheilungen. Warschan, 22. Sept. Eeit einiger Beit vergeht feine Woche, wo nicht Hiobspoften von großen, gange Stabte unb gericht Halle dieselbe Strafthat mit 30 M. geahndet habe, die Mangel der elementarsten Rettungsmittel einerseits, fowle bie Stabttheile vernichtenden Feuersbrünften hier eintreffen. Der primitive Bauast der Wohnhäuser in den fleinen polnild iuffifchen Drischaften andererseits befördern außerordentlich bie Ausbreitung der Brände, die schwer au lolalifiren find. Trop
bier mit 200 m. belegt sei. Der Reichsanwalt bezeichnete alle diese Beschwerden als unbegründet und bemerkte noch über die Anficht, daß die Reichs refp. Staatsanwaltschaft nicht die An flagebehörde set, diese Ansicht habe allerdings den Werth der
Neuheit, fonft aber gar feinen. Das Reichsgericht verwarf ftrophen zu den ftets wiederkehrenden Erscheinungen gehören sodann die beiden Revifionen als unbegrünbet. wird von den Behörden ebenso wenig als von den Bürgern Thatbestard des§ 17 des Breßgefeges ift als erwiesen feft. Schiedsgericht hat schon zu wiederholten Malen erkannt, daß firte Feuerwehr befigen nicht einmal alle Gouvernementale Hamburg , 27. September. Das biefige gewerbliche etwas zu deren Einschränkung unternommen. Eine gut organi
geftellt. Es handelt sich nur noch um den subjektiven That beftand, und hier bat das Reichsgericht allerdings die Frage,
eine Unterschrift unter Arbeitsbedingungen ihre Rechtstraft reft. Giltigkeit von einem gelöften zu einem neu beginnenden r au
und die bestehenden haben meist derartig mit finanziellen Sale mitäten zu fämpfen. daß ihnen selbst die Anschaffung rigend ob ein Dolus ftattfindet, in einer Weise verneint, die bier nicht beitsverhältniß überträgt, wenn der Arbeitnehmer stillschwei Pferde und deren Unterhaltung nicht möglich ist. Die Gleid Igend wieder in die Arbeit einfritt. Einer erneuten Unter giltigkeit der Behörden und Bürger ist um so weniger verfländ zeichnung bedarf es demnach also nicht. Vor einigen Tagen lich, als die Feuerversicherung namentlid in fleineren Stablen
goa
ift.
angefochten werden kann. Die Frage, ob Fahrlässigkeit statt. findet, ist unentschieden gelaffen mit Rüdficht darauf, daß der Bormann genannt ift. Dazwischen liegt aber noch eine Mög lichkeit, welche vom Landgericht außer Acht geloffen ist. Das felbe bat im Urtheile darauf aufmerksam aufmerksam gemacht, baß an verschiedenen Stellen des Berichtes auf die Antlageschrift bingewiesen ist, Daß alles bies und insbesondere die Schlußformel ertennen laffe, ber Artikel direkt der Anklageschrift entnommen Weshalb fich diese Wahrnehmungen dem Angeklagten entziehen sollten, ist nicht ersichtlich. Wenn er dennoch fich entschloß, den Abdruck vorzunehmen, so ift dieser eventuelle Dolus vollständig genügend, seine Schuld darzuthun. Die Frage danach hat das Gericht in teiner Weise erwogen und beantrage er beshalb die Aufhebung des Urtheils. Der Ver theidiger R... Wolfel beantragte die Verwerfung der Revifion und bemerkte, daß Gesez würde nur dann als verlegt anzu seben sein, wenn das Landgericht von der irrigen Rechts. anschauung ausgegangen wäre, daß der eventuelle Dolus den
flagte beim gewerblichen Schiedsgericht ein Bigarrenarbeiter gegen einen Bigarrenfabritanten wegen Wiedereinstellung in Die Arbeit oder Bablung einer ameiwöchentlichen Entschädigung
entlassen wähnte. Das Gericht wies den Kläger ab, indem es
Einstellung eine Veränderung in Bezug auf die Lösung des rbeitsverhältnisses eingetreten, bei dem Wiedereintritt oder
zu den unbekannten Dingen gehört. Das Elend der vom Brand unglüd beimgesuchten Bevölkerung in Wollowist ift fchwer von 30 R., weil er fidh am 12. September a. c. widerrechtlich weise hungernd auf freiem Felde. Die Bahl der Berunglüdien zu beschreiben: mittel und obdachlos tampirt fie familien ift noch nicht ermittelt worden, vermißt werden größtentheils es sei zwischen dem 13. September 1885 und seiner zweiten wird auf 800 000 Rubel gefchäst. Die Bevöllerung befland den Grundsas aussprach, daß der Kläger , wenn er glaubte, Rinder. Der Werth der verbrannten Immobilien und Baaten aus 2500 Statholiten, 3100 Juden, der Reft aus Griechif orthodoxen. Raum ist die Runde von dieser Brandlataftroph während der Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses fich danach vertlungen, als eine andere nicht minder umfangreiche gemelod hätte erkundigen müssen. Diese Pflicht bem Arbeitgeber wird, wovon das Städtchen Chislawis im Bouv. Mobilew be aufjuerlegen, ließe fich nach allgemeinen Rechtsgrundsäßen troffen wurde. Etwa 400 meist bölgerne Häufer fielen dem nicht empfehlen, da dieser triftigen Grund habe, arzunehmen, Feuer zum Opfer und mindestens 1000 Berfonen, die ihr ge fammtes Hab und Gut verloren haben, find obbachslos. Da Feuer griff, wie der Pos. Stg." geschrieben wird, durch einen ftarlen Wind angefacht, mit einer derartigen Schnelliglett um fich, daß binnen einer Stunde faft das ganze Städten i Die Verwirrung und schleppten die aus den Flammen geretteten Flammen ftand. Bauern der benachbarten Lörfer benusten Grundlage ihrer politischen Thätigkeit angenommen: Wir unglüdlichen Eigenthümer mit dem Rettungswert beschäftigt arbeitsftatistischen Bureaus, damit wir eine genaue bie schlechte Rommunikation die Bufuhr von Lebensmiteln,
daß dem Arbeitnehmer die früheren Bedingungen bekannt sein müßten.
Angellagten nicht firafbar mache nach§ 17 bes Breßaefezes. Soziales und Arbeiterbewegung.
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Indeffen die Auffaffung der Staats- und Reichsanwaltschaft fand die Billigung des Reichsgerichtes und so wurde das freisprechende Urtheil unter Burudweisung der Sache in die erfte Inftans aufgeboben. In den Entscheidungsgrün ben bieß es u. a.: Die Begründung des landgerichtlichen Ur theils giebt dem Bedenken Raum, daß der§ 20,2 des Breß gefeges( in der Hauptverhandlung war der Angeklagte aus. brüdlich darauf hingewiesen, daß dieser Baragraph möglicher weise zur Anwendung lommen fönne), durch Nichtanwendung verlegt ist. Darin wird bestimmt, daß der verantwortliche Rebatteur als Thäter zu bestrafen ist, wenn nicht durch beson bere Umstände seine Thaterschaft ausgeschloffen ist. In dieser Der Beziehung fehlte aber im Urtheil jede Feststellung. weite Fall dieser Art betraf den Verfasser der ominösen Be richte, den Schriftsteller Gustav Meyer aus Berlin , sowie den Rebatteur des Bwidauer Wochenblattes", Robert Swidler, und beffen Vertreter Rarl Bemmann in Bwidau. Das Land gericht in Bwidau batte auf Grund derselben ntlage Meyer zu 100, Bwidler zu 30 und Pemmann zu 60 M. Geld ftrafe verurtheilt. Die Schuld Meyers war barin gefunden, baß er den Bericht, der als Auszug aus der Antlageschrift an gefehen wurde, vorher an das Bwidauer Wochenblatt" gefchidt und unterlaffen bat, über die turz nach 9 Uhr erfolgte AusSchließung der Deffentlichkeit in jenem Projeffe ein Telegramm nach Bwidau hierüber zu senden, sodaß in dem Blatte der Bericht bereits am felben Nachmittage erschien. Die Behauptung Meyers, er habe seinen Bericht nicht der Anflageschrift ent
Die Vereinigte Arbeiterpartei( United Labor Party) Der nordamerilanischen Union bat folgendes Programm aur
verlangen vom Staate und vom Rongreffe die Einrichtung von
Renntnis der moralischen und wirthschaftlichen Lage der arbei tenden Maffen erlangen fönnen. Wir verlangen ferner, daß Die öffentlichen Ländereien, das Erbe des Bolles,
waren. Das Elend der Abgebrannten ist um so größer, als an welchen es ganz und gar mangelt, außerordentlich et
schwert.
für wirkliche Ansiedler reservist werden; daß fein einziger dem zur Meffe hier Borstellungen gebenden Birtus Rarcy
der mehr an Eisenbahnen und Spekulanten vergeben werbe, baß alle Ländereien, welche jest im Befige von Epetulanten
cin
schreckliches Unglüd. Die zwei Schweftern Aragon führten auf einem Doppeltrapes ein neues Kunstflüd aus. Die beiden find, nach ihrem vollen Werthe befteuert werden und daß Trapeze wurden an der Dede des Birtus durch einen befon
fünftigbin alle Scurfrechte auf Mineralländereien der Regie rung refervirt bleiben, damit dieselben für die Bevölkerung zu einer Einnahmequelle werben.
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beln, indem diefelben verhindern, daß der Befis der Arbeiter,
Beide
Die Abschaffung aller Gefeße, beiden Mädchen stürzten mit dem ganzen Apparat 40 Meter Bewegung verfest. Plöglich brach ein Lager der Age und bie welche Rapital und Arbeit nicht in gleichmäßiger Weise beban herunter in den Birkus und zwar neben das Net. wurden bewußtlos hinweggetragen. Die anwesenden Eltern nämlich die Arbeitskraft, den gleichen Schus genießt, wie jebe der beiden 20 und 15 Jahre alten Mädchen erhöhten burd andere, ein Brodukt der Arbeit bildende Art von Befigthum, ihre Verzweiflung noch den Schrecken, den der grägliche Stur fowie die Aufhebung ungerechter technischer Kniffe bei der im Bublifum bervorbrachte. Die jüngere Tochter foll met Handhabung deren Juftig. Die Annahme von Maßregeln würdig genug mit einer verhältnismäßig leichteren Verlegung für die Gesundheit und Sicherheit von Berfonen, welche davongekommen fein. Die Verlegungen des älteren Mãochen in der Bergbau, Fabrik und Bauinduftrie beschäftigt find, follen lebensgefährlich fein. Ein Maschinenbauer, der den be
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und die Entschädigung aller in diesen Industriezweigen Be fchäftigten, welche durch Bersäumniß der nöthigen Borfichts maßregeln zu Schaden gekommen find. Die Anerkennung burch Inforporation von Gemertidaften, Drden
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abgefallenen Apparat gleich untersuchte, verficherte, derfelbe fel
aus denkbar schlechteftem Material hergestellt gewefen.
Berantwortlich für den politischen Theil und Soziales Max Schippel , für Bereine und Bersammlungen 8. Luganer für den übrigen Theil der Beitung R. Cronheim, sämmtlich in Berli
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