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Transport tommandirten Unteroffiziere in Streit und griffen denselben thätlich an, so daß die anwesenden Polizeibeamten gegen sie einschreiten mußten. Leider entkamen die Hauptthäter in der Menge.
Gerichts- Zeitung.
Zur Kennzeichnung der privatindustriellen Zuchthausarbeit lieferte eine Verhandlung, die gestern vor der fünften Straffammer hiesigen Landgerichts stattfand, einen nach mancher Richtung hin nicht uninteressanten Beitrag. Vor den Schranken des Gerichts stand ein 22jähriger junger Mann, der troß seiner Jugend eine große Reihe von Vorstrafen hinter fich hat. Sein unfeliger Hang, sich an dem Eigenthum anderer zu vergreifen, hatte ihn von seinem zwölften Jahre an mit allen Strafmitteln des Geseges Bekanntschaft machen lassen. Ja, zulegt war er zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe verurtheilt worden. Seine Strafzeit lief in diesem Herbst ab, und schon dachte er an die Freiheit, da trat ein Ereigniß ein, das ihn von neuem mit den Gerichten in Konflikt brachte. Das Bellengefängniß in Moabit , wo er inhaftirt war, hatte die Arbeitsfräfte eines Theiles seiner Insassen an den Fabrikanten Elias Bär vermiethet, der im Gefängniß Schirmstöde herstellen ließ. Die Schirmstöde wurden in einer mechanischen Fabrik zunächst im rohen Bustande hergestellt, und dann im Gefängniß weiter bearbeitet und fertiggestellt; in jeder Belle stand eine Drehbank. Bu den unfreien Arbeitern des Herrn Bär gehörte auch jener erwähnte junge Mann. Er führte sich gut, und so kam es, daß ihm gegen das Ende seiner Strafzeit die Dienstleistungen eines Silfstalefaktors übertragen wurden. Er konnte die traurige Einsamkeit seiner Zelle verlassen, denn er diente dem Fabrikanten dazu, das Arbeitsmaterial an die einzelnen Häftlinge zu vertheilen. Eines Tages erschien dieser Hilfskalefaktor bei dem Direktor dieser Anstalt, Herrn Krohne, und brachte eine Beschwerde über den Fabrikanten Elias Bär an; derselbe habe ihn ohne jeden Grund geschimpft, ihn Schafskopf u. s. w. genannt und er bäte um Schutz gegen solche Uebergriffe. Einige Zeit später beschwerte er sich noch einmal sehr lebhaft. Der Direktor ließ den Fabrikanten holen und fragte ihn, wie es sich denn eigentlich in Wahrheit mit diesen Angaben verhalte. Herr Elias Bär erwiderte, es sei an alledem kein wahres Wort, er hätte zu dem Hilfskalefaktor nur gesagt, ich müßte ja ein rechter Schafskopf sein, wenn ich das und das thäte; auch wollte er den Beschwerdeführer nicht bei der Vertheilung von Arbeit benachtheiligt haben, wie jener noch behauptet hatte. Da der Direktor den Charakter des Hilfskalefaktors dahin beurtheilte, daß er wohl im Allgemeinen gutmüthig sei, aber auch äußerst leidenschaftlich und jähzornig werden könne, er gereizt sei, so fagte er zu dem Fabri
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er ſolle den Sträfling doch nicht mehr aus der Zelle herausnehmen. An diesen beiläu figen Rath hielt sich der Fabrikant und theilte dem Gefangenenwärter mit, daß der Direktor dem Sträfling den Posten als Hilfskalefaktor entzogen habe. Von diesem Lage an war es mit all den fleinen Freiheiten vorbei, die der Sträfling bis dahin genossen hatte; selbstverständlich vermuthete er, daß Niemand anderes als Bär diesen Wechsel veranlaßt habe und fammelte eine ungeheure Wuth gegen den Fabrikanten auf. Er beschloß, die Beleidigungen und Schmälerungen zu rächen, die jener feiner Meinung nach ihm angethan hatte. Am 9. September d. J. fam Bär in die Zelle, wo sein Feind saß, um Anweisungen über Arbeit zu geben. Hierauf hatte der Sträfling gelauert, er wußte geschickt dem Fabrikanten in den Rücken zu tommen, schloß die Thür und schlug dann mit einem sogenann ten Fraisenfutter von der Drehbank Bär mehrere Male auf den Kopf, so daß dieser die Besinnnng verlor und zu Boden türzte; als er nach einigen Sekunden wieder zur Besinnung tam, fniete der Sträfling auf ihm und bearbeitete ihn mit den Fäusten. Auf sein jämmerliches Hilfegeſchrei tamen einige Wächter hinzu, welche den vor Wuth halb tollen jungen Menſchen in die Zwangsjade steckten; hierauf des Direktors in Retten gelegt Herr Bär
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und blieb fünfzehn Tage und Nächte so. lag neun Tage lang zu Bett und war dann wieder hergestellt, nur will er seit jener Szene etwas schwerhörig geworden sein. Auf den Sträfling fiel noch eine andere Strafe, die ihn hart 93 M. 82 Pf. wurde ihm entzogen, weil nach einer ministe= genug traf. Seine ganze Arbeitsprämie in den drei Jahren,
Mischbutter" doch wohl 50 pCt. Kuhbutter verlangen könne. Das Polizeipräsidium hat deshalb gegen den Verkäufer einer so zusammengesezten Mischbutter", der dieselbe von einem großen Fabrikanten bezogen, die Anklage wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz veranlaßt und der Staatsanwalt beantragte eine Geldstrafe von 20 Mark. Es wurde nun aber festgestellt, daß der Händler diese Butter laut Faktura von einer im Großen arbeitenden Fabrit als„ Mischbuter" bezogen und auch als solche wieder verkauft hatte; ebenso ergab fich, daß der Kampf gegen diese Butter erst neueren Datums und die vom Chemiker Dr. Bischoff angeregte Polizeiverordnung noch nicht erlassen worden ist und aus allen diesen Gründen mußte das Schöffengericht auf Freisprechung des Angeklagten erkennen.
Wegen des„ Spremberger Landfriedensbruchs" wird gegen einen Theil der Angeklagten vom 8. bis 13. d. M. vor Sem Landgericht, gegen einen anderen vom 15. d. M. ab vor dem Schwurgericht zu Rottbus verhandelt werdem. Nach dem Rottb. Anz." sind zur Aufrechterhaltung der Ruhe im Landgerichtsgebäude umfassende Sicherheitsmaßregeln angeordnet worden. Außer den Gerichtsdienern und Gendarmen, welche für die ungestörte Ruhe in den inneren Räumen zu sorgen haben, wird für den Sicherheitsdienst außerhalb des Gebäudes Militär requirirt werden. Dasselbe ist angewiesen, Ausschreitungen jeglicher Art zu verhindern. Der Eintritt in den Zuschauerraum ist nur denjenigen gestattet, welche sich im Besitz einer Eintrittskarte befinden und muß die Ertheilung einer solchen vorher durch schriftlichen Antrag nachgesucht werden.
Mannheim , 2. November. ( Strafkammer.) In der Anklagefache wider die Vorstände der aufgelösten Vereinigung der Metallarbeiter Deutschlands , nämlich gegen 1. den 29 Jahre alten Schloffer Wilhelm Hänsler, 2. den 34 Jahre alten Redakteur und Wirth Jakob Willig hier und 3. den 33 Jahre alten Schloffer und Wirth Johann Müller in Mutterstadt wegen Untreue hat die Straffammer des Landgerichts folgendes Urtheil, welches heute früh 11 Uhr verkündet wurde, erlassen:
Die Angeklagten Willig und Hänsler sind der Untreue im Sinne des§ 266 R.-St.-G.-B. und Müller außerdem wegen fonfurrirender Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder schuldig und wird deshalb jeder der Angeklagten zu einer Gefängnißstrafe von drei Monaten, sowie zu je einem Drittel der Kosten des Verfahrens unter sammtverbindlicher Haftbarkeit verurtheilt.
Aus den Entscheidungsgründen, deren Verlesung durch Herrn Landgerichtsdirektor Baffermann nahezu eine halbe Stunde in Anspruch nahm, heben wir folgendes hervor: Durch das Ergebniß der Voruntersuchung, der Hauptverhandlung, ferner durch das durch das Gutachten des Sachverständigen, durch die Aussagen der Zeugen, sowie durch das theilweise Geständniß der drei Angeklagten ist folgendes festgestellt: Im Dezember 1884 wurde die Vereinigung der Metallarbeiter Deutschlands auf dem Kongreß in Gera gegründet. Zum Vororte wurde Mannheim , zum 1. Vorsitzenden W. Hänsler, zum 2. Vorsitzenden J. Willig und zum Hauptkassier J. Müller gewählt. Nach§ 2 der Statuten war der Zweck des Vereins, Die Ehre und Interessen der Metallarbeiter zu wahren, nament lich durch Erzielung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen, besonders in Bezug auf Arbeitspreis und Arbeitszeit, Unterstügung bei Maßregelungen, Streitfällen 2c. 2c., Gründung einer Kasse für Arbeitslose, Bekämpfung der Kinder- und Frauenarbeit 2c. Der§ 8 der Statuten befagt, daß die Einnahmen der Vereinigung aus den Einschreibegeldern, laufenden Beiträgen; Binsen aus angelegten Geldern und etwaigen Beiträgen; Zinsen aus angelegten Geldern und etwaigen Ertrabeiträgen bestehen. Nach§ 9 betrug das Einschreibegeld 50 Pf., der wöchentliche Beitrag 10 Pf., von den Einschreibegeldern waren 25 Pf., von den wöchentlichen Beiträgen 5 Pf. an die Kaffe abzuliefern. Der Ausschuß bestand aus 7 Mitgliedern, und zwar aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Hauptkassier, dessen Stellvertreter und 3 Beisitzern. Nach§ 12 geschah die Wahl der Vorsitzenden durch die Generalversamm lung. Der Ausschuß hatte namentlich den Verein Dritten gegenüber zu vertreten, für richtige Anwendung der Statuten, der Ausführung der Beschlüsse Sorge zu tragen, Kaffenange legen heiten zu ordnen, Gelder zu belegen und zu er heben, einen viertelfährlichen und jährlichen Kassenbericht zu veröffentlichen, Generalversammlungen einzuberufen, Unterstüßungen zu bewilligen und statistische Erhebungen anzustellen.
vor Ablauf seiner Strafzeit sich eines Vergehens schuldig macht. Hierzu tam noch die gerichtliche Strafe in Gestalt von neun Monaten Gefängniß, zu welcher das Schöffengericht ihn wegen Körperverlegung mittelst eines gefährlichen Werkzeuges verurtheilte. Vorsißenden und Hauptkasfiers war nach§ 16 befoldet und
riellen Verfügung diese Prämie fortfällt, wenn ein Sträfling Nach§ 15 hatte der Vorfißende die Korrespondenz zu führen,
den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten, alle Schriftstücke, Erlasse und Bekanntmachungen der Generalversammlung und des Ansschusses zu unterzeichnen. Das Amt des ersten
gestern um eine mildere Strafe. Der Staatsanwalt war der gesezt. Ansicht, daß das erstinstanzliche Urtheil auch nach der Höhe
zwar wurde das Gehalt von der Generalversammlung festAm 2. Juni v. J. wurde eine von dem Angeklagten Hänsler
terifirte den Angeklagten als einen gewaltthätigen, rohen Patron, Hauptkaffe für 1. Quartal 1885" verboten; gegen dieses Ver
zutrauen fönne, welches gegen Ehrenkränkungen besonders em pfindlich sei. Der Gerichtshof gelangte jedoch zu der Ueberzeugung, daß der erste Richter bei der Strafabmessung nicht in
6 Monate Gefängniß.
bot legten Hänsler und Willig Beschwerde ein, welche jedoch von der Reichskommission unterm 24. Juni v. J. als unbe gründet verworfen wurde. Es folgte die Auflösung der Vereinigung auf Grund des§ 1 des Sozialistengesetzes und am 19. August vor. Js. die Bestätigung derselben durch den Lan
fanten gereizt worden sei und ermäßigte deshalb die Strafe auf deskommissär für die Kreise Mannheim - Heidelberg - Mosbach ,
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und zugleich die Beschlagnahme der Vereinskasse; hierbei fand sich in der Kaffe ein Baarbestand von 8 Pf. vor. Die Untersuchung des Vermögensstandes ergab folgendes: Die Einnahmen der Vereinigung betrugen 3579 M. 95 Pf.; an Unterstüßung wurden im Ganzen 80 Pf. ausbezahlt; der Kaffenvorrath bei der Beschlagnahme bestand in 8 Pfennigen, so daß die Ausgaben, welche lediglich durch Verwaltungskosten verursacht wurden, sich auf 3579 M. 6 Pf. belaufen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hat der Angeklagte Hänsler allein für Gehalt und Reisen 813 M. erhalten, Willig für Beschaffung statistischen Materials und Reisen 200 M., und Müller für Gehalt und Zeitverlust 183 M., also zusammen nahezu ein Drittel der Gesammteinnahmen; weitere Beträge wurden an die Beisiger und Mitglieder der Kontrolkommission bezahlt.
In der Wiederaufnahmesache gegen den Schlächtermeister Gustav Hoffmann wegen Gattenmordes ist dem Bertheidiger des Angeflagten, Rechtsanwalt Dr. Salomon, in Folge der in der Presse gemachten Mittheilungen schäßens werthes Material zugeflossen. Von einem Herrn E. K. und einer verw. Kaufmann 3. find dem Vertheidiger verschiedene Aeußerungen der verstorbenen Frau Hoffmann, welche die Wahr fcheinlichkeit eines von derselben geplanten Selbstmordes dar thun, zur Kenntniß gebracht worden. U. a. erbieten sich beide Bersonen, zu beschwören, daß ihnen gegenüber Frau Hoffmann vor etwa 6 Jahren, als fie in Neu- Weißensee wohnte, erklärt habe: Sie würde sich, sollte ihr Mann sie noch einmal schlagen, entweder mit Arsenit vergiften oder zum Fenster hinaus springen, damit es dann heißen solle, ihr Mann habe Dieser ungünstige Vermögensstand und die in letzter Zeit an
Dies gethan."
Eine
eingehend vernehme.
Frau L. v. W. hat sich erboten, ver
Die Mittheilungen von mehreren an
die Angeklagten gemachten großen Bahlungen mußten selbstverständlich auffallen und wurde deshalb in Herrn Kaufmann Hoppé ein Liquidator bestellt; die Sache erschien um so sonder barer, als auch insbesondere die Kopirbücher verschwunden waren. Es wurde Untersuchung eingeleitet, und durch Er
schiedene den Hoffmann entlastende Angaben zu machen, ohne dieselben zunächst näher zu qualifiziren. Sie wünscht, daß Herr Rechtsanwalt Dr. S. fie selbst über ihre Wissenschaft zur Sache deren Personen sind für die Wiederaufnahme ohne Bedeutung. öffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts ausgesprochen, daß Selbstverständlich wird der Vertheidiger der Frau v. W. die erwünschte Gelegenheit geben, ihre Bekundungen zu machen, und alsdann in einem Nachtrage zu dem eingereichten neuen Wiederaufnahmeantrage die bekannt gewordenen Beweismittel Idem Gerichte behufs deren Erhebung unterbreiten. Lage der Sache ist anzunehmen, daß die Zulässigkeit des
reichen neuen Beweise erhoben werden.
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Nach
gegen die 3 Angeklagten Anklage zu erheben sei, weil fie als Bevollmächtigte, nämlich als Ausschußmitglieder der Vereinis gung der Metallarbeiter Deutschlands über Vermögensstücke ihrer Auftraggeber absichtlich zu deren Nachtheil verfügt haben, träge der Vereinskasse entnahmen und zu ihrem eigenen
weil er die Geschäfte der Vereinigung bis zur Auflösung an Stelle des zu seinem Stellvertreter ernannten Willig besorgt habe, und weil ihm Willig den Fortbezug des Gehaltes trop seiner Absetzung zugesichert habe und im Uebrigen der Ausschuß ja berechtigt gewesen sei, das Gehalt des ersten Vorsitzenden und des Hauptkassiers für das erste Jahr zu firiren. Was weiter die 70 M. betrifft, so hat Hänsler in Bezug auf dieselben verschiedene Aussagen gemacht. Nach seiner letzten Aussage habe er von diesen 70 M. nur 60 M. erhalten, 30 davon als Unterstüßung nach Zeit an eine Wwe. Schröder gesandt, die anderen 30 M. deponirt. Was schließlich die 33 M. anbelangt, so will Hänsler diese zu einer Agitationsreise nach Villingen ausbezahlt erhalten und verwendet haben. Die Beweisaufnahme hat die Wahrheit dieser legten Behauptung des Hänsler ergeben, während alle anderen Aussagen auf Unwahrheit beruhen. Die Gehaltsfrage betreffend ist in den Statuten lediglich bestimmt, daß der erste und zweite Vorsißende ein Gehalt beziehen solle; es findet sich aber zugestandenermaßen nirgends ein Beschluß im Statut, daß dem Ausschuß das Recht zustehen solle, dieses Gehalt für das erste Jahr zu firiren. Die Angeklagten behaupten zwar, ein solcher Beschluß sei thatsächlich gefaßt worden, dessen Aufnahme in das Statut aber aus Versehen unterblieben. Das Gehalt Hänslers wurde zuerst auf 70, später auf 120 M. firirt. Nun ist aber festgestellt, daß Hänsler am 8. Juli als 1. Vorsitzender abgesezt und Willig zu dessen Stellvertreter ernannt wurde; trop der Absetzung hat nun Hänsler für die Monate Juli und August das Gehalt mit je 120 M. fortbezogen, also widerrechtlich; denn wenn Hänsler auch sagt, Willig habe ihm das Recht des Fortbezuges des Gehalts zugesprochen, so ist darauf zu erwidern, daß Willig durchaus nicht dazu berechtigt war. Es eristirt auch im Brotokoll kein Beschluß darüber, daß Hänsler trop feiner Abſegung das Gehalt fortbeziehen solle und wenn Hänsler sich auf ein Protokoll vom 18. Juli 1885 bezieht, in welchem sich die Be stimmung findet, daß das Gehalt pränumerando zu zahlen sei, so ist dies ebenso statutenwidrig bestimmt. Es geht aber aus dem Protokoll hervor, daß dieses gefälscht ist. Worin ferner die großen Arbeiten, die Hänsler für die Vereinigung besorgt haben will, bestanden haben sollen, ist nicht ersichtlich, da insbesondere das Kopirbuch verschwunden ist. Es ist aber andererseits festgestellt, daß die Arbeiten gerade in den Monaten Juli und August nur sehr gering und auf ein Minimum herabgesunken waren; auch ist es unbegreiflich, warum Willig für eine so geringe Thätigkeit dem Hänsler ein so hohes Gehalt bewilligt haben soll, namentlich wenn man die geringen Einnahmen des Vereins in Betracht zieht. Die Angeklagten wußten schon damals, als das Verbot der von Hänsler verfaßten Druckschrift erging, daß die Auflösung der Vereinigung nachfolgen werde; Seshalb
waren
sie bestrebt, die Kasse zu leeren und wie aus der Hauptverhandlung hervorgeht, zunächst für sich selbst zu sorgen; deshalb mußte auch das Gehalt praenumeranto ausbezahlt werden. Das geht am deutlichsten hervor aus dem von Hänsler verfaßten Aufruf vom 18. August v. J., in welchem die auswärtigen Mitglieder aufgefordert werden, alle Gelder zu befeitigen und mit Quittungen zu belegen; man scheute sich also nicht, selbst mit Fälschungen vorzugehen und Alles zu thun, um der Verwaltungsbehörde die Gelder zu entziehen. Es erscheint demnach für erwiesen, daß Hänsler widerrechtlich 2 mal 120 M. bezogen hat und es zeigt sich deutlich, daß Hänsler nicht das Beste des Vereins, sondern nur sein eigenes Intereffe im Auge hatte.
Bezüglich des Angeklagten Willig geht die Schuld dahin, daß er der Kaffe 120 m. veruntreut hat. Er behauptete, daß er im Februar oder März vorigen Jahres vom Ausschuß mit der Beischaffung statistischen Materials beauftragt und ihm hierfür 120 M. bewilligt worden seien. Nun heißt es aller dings in einem Protokoll, die Aufstellung der Statistik wird beschloffen und einstimmig genehmigt, und später wird, um fich unverdächtig zu machen, nochmals wiederholt, die Aufstellung der Statistik wird einstimmig beschlossen. Beide Protokolle rühren aber sonderbarer Weise nicht von der Hand des eigentlichen Schriftführers Crämer in Ludwigshafen her, sondern sind von Häusler geschrieben und von ihm und Willig unterzeichnet. Diesen Umstand können die beiden An geflagten nicht erklären; es ist demnach zweifellos, daß beide Protokolle gefälscht sind. Verschiedene Zeugen behaupten zwar, daß schon Anfang 1885 Willig beauftragt worden sei, statistische Erhebungen zu machen, aber ein diesbezüglicher Beschluß findet sich nirgends. Das von Willig übrigens vorgelegte statistische Material steht mit den Interessen der Vereinigung der Metallarbeiter in gar keiner Berührung.
Der Angeklagte Müller verzichtete am 28. Februar 1885 auf das Gehalt; aber unterm 8. Juli, also in einer Zeit, wo die Angeklagten um die bevorstehende Auflösung der Ver einigung wiffen konnten, findet sich ein Protokoll, wonach dem Angeklagten Müller als Gehalt 25 M. bewilligt werden und zwar mit rückwirkender Kraft; er hat demnach widerrechtlich 125 M. aus der Kaffe entnommen.
Der Thatbestand des§ 266 R.-Str.-G.-B. liegt gegen die 3 Angeklagten vor, denn dieselben haben in der That in der Eigenschaft als Bevollmächtigte über Vermögensstücke ihrer Auftraggeberin widerrechtlich und zu deren Nachtheil und in der Abficht rechtswidriger Bueignung gehandelt und find des halb wegen Untreue zu bestrafen. Von der Anklage wegen Unterschlagung, resp. Beihilfe hierzu, sind die Angeklagten Hänsler und Willig freizusprechen, Müller dagegen neben der Untreue auch der Unterschlagung für schuldig zu erkennen.
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Hirschberg, 1. November. ( Jugendlicher Messerheld.) Die hiesige Straftammer hatte sich vorgestern mit der Anklage gegen einen 13jährigen Schulknaben zu beschäftigen, der sich einer schweren Körperverlegung mittels eines gefährlichen Werkzeuges schuldig gemacht hatte. An einem Tage des April d. J. traf der Knabe Karl S. den ihm von früher her bekannten Arbeitersohn G. von hier und, ohne irgend eine Veranlassung zu haben, vertrat er ihm den Weg und überhäufte ihn mit SchimpfG., der sich dies nicht gefallen lassen wollte, drang auf ihn ein, da zog S. schnell ein Taschenmesser vor und, che G. es sich versah, hatte er ihm dasselbe mit einer solchen Kraft in ein Auge gestoßen, daß es darin stecken blieb und erst später herausgezogen werden konnte. Nach Aussage des den Knaben behandelnden Augenarztes Dr. Meyhofer aus Görlitz ist das Auge, obgleich G. jezt noch ein wenig darauf sieht, unbedingt verloren und das Sehvermögen nur für kurze Zeit noch zu er halten. Der Staatsanwalt beantragte, mildernde Umstände nicht anzunehmen und den S. zu 1 Jahr Gefängniß zu ver= urtheilen. Der Gerichtshof schloß sich diesem Antrage an.
indem sie im Juli vorigen Jahres ſtatutenwidrig, folgende Be- Vereine und Versammlungen.
Wiederaufnahmeantrages beschlossen und die angebotenen zahl Nußen verwendet haben: 1) Hänsler 2 mal 120 M., angeblich
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einem gestern vor Gericht vom Chemifer Dr. Bischoff erstatteten Mit der sogenannten Mischbutter" wird, wie sich aus Gutachten ergab, hier ein ganz schwunghafter Handel getrieben, denn vielfach laden die Plakate zum Ankauf von Holländischer
als Gehalt pro Jnli resp. August, ferner 70 M., angeblich als Gratifikationen für Besorgung der Kaffen- und Mitgliederbücher, und 33 M. zu Agitationszwecken, zusammen 343 M.; 2) Willig 120 M., angeblich zur Beschaffung statistischen Materials, ferner 70 M. und 10 M. für eine Agitationsreise nach Ralf resp. Spener,
Guts- Mischbutter"," feiner holländischer Gras- Mischbutter", zusammen 200 M.; 3) Müller 150 M. und 25 M., angeblich
achten des genannten Chemikers war aber auch zugleich zu ent nehmen, daß in Bezug auf diese Butterspezies ein arger Mißstand besteht, da dieselbe in den meisten Fällen höchstens pSt. Rubbutter und 92 pCt. Kunstbutter( Margarinbutter) enthält. Es ist dies ein solches Mißverhältniß, daß man schließlich auch die gewöhnliche Kunstbutter als" Mischbutter" bezeichnen tönnte. Der genannte Sachverständige vertrat nun den Standpunkt, daß bei einen solchen Mischmasch der Name
als Gehalt, zusammen 175 M.
Die Anflage behauptet nun, daß in 5 Fällen eine Veruntreuung resp. Unterschlagung vorliege und zwar in 3 Fällen feitens des Angeklagten Hänsler und in je 1 Falle von Seiten der Angeklagten Willig und Müller. Was zunächst den Angeklagten Hänsler betrifft, so giebt er zu, daß er das Gehalt pro Juli und August erhalten habe und daß er am 8. Juni bereits als erster Vorsitzender abgesetzt wurde. Er macht geltend, daß er trotz seiner Abſegung das Gehalt pro Juli und
ge eignet sei, das Publikum zu täuschen und daß man bei der August beanspruchen konnte nnd auch rechtmäßig bezogen habe,
† Der Fachverein der Mechaniker, Optiker ic. hielt am Mittwoch, den 3. d. M., in Nieft's Salon, Kommandanten straße, unter Vorsiz des Herrn Spieß eine Mitgliederversammlung ab. Herr Dr. Stahn hielt einen beifällig aufgenommenen Vortrag über Elektrizität und Magnetismus", an den sich eine längere Debatte und Fragebeantwortung anschloß. Unter Ver schiedenes" famen die Zustände in der Telegraphenfabrit von Georg Wehr, Alte Jakobstraße, nochmals zur Sprache, die be reits eine frühere Versammlung beschäftigt haben. Der Werk führer der Fabrit, Herr Paſewalk , war zugegen und machte einige Angaben über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse, die in einem gewissen Gegensatz zu den Angaben standen, welche der Prinzipal selber in einem Briefe an den Fachverein mitgetheilt hatte. Unter Androhung, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, hatte Herr Wehr bestritten, zwanzig Lehrlinge und zwanzig Gehilfen zu beschäftigen. Er wollte 10 Lehrlinge und 40 Gehilfen haben. Herr Pasewalt wußte
nur
von 20 bis 30 Gehilfen zu Sprechen und