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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 263.

Bum Kampf der eingefchriebenen Biffskaffen mit den Ortskrankenkaffen.

1.

Wir veröffentlichen in Nachstehendem wörtlich das Reichs­gerichts- Erkenntniß in dem Streit zwischen Mitgliedern der ört­lichen Verwaltungsstelle der Zentralfaffe der Tischler und der Dresdner Ortskaffe. Wir bemerken ausdrücklich, daß das Urtheil zwar präjudiziell für andere Fälle ist, aber nur die Kläger betrifft und daß in jedem anderen Falle aufs Neue ge­flagt werden kann, wo immer wieder der Inhalt der Statuten gerichtlich geprüft und danach entschieden werden wird.

Die

Im Namen des Reichs.

gegen das Urtheil des Ersten Zivilsenats des Königl.

Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden vom 24. Febr. 1886 eingelegte Revision wird zurückgewiesen und die Kosten der Revisionsinstanz werden den Revisionsklägern auferlegt.

Von Rechts Wegen. Thatbestand.

Die nach dem Gefeße vom 7. April 1876 errichtete ein­geschriebene Hilfskaffe Bentral- Kranken- und Sterbekasse der Tischler und anderer gewerblichen Arbeiter in Hamburg " hat bei ihrer Bulaffung von der zuständigen höheren Verwaltungs­behörde dortſelbſt die Bescheinigung erhalten, daß die Statuten derselben den Vorschriften des§ 75 des Gesezes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, genügen.

Die Kläger find Mitglieder dieser Kaffe. Dieselben stehen seit längerer Beit als Tischlergehilfen in Dresden in Arbeit. Als solche wurden sie angehalten, der auf Grund des Krankenversicherungsgefeges vom 15. Juni 1883 für den Gemeindebezirk der Stadt Dresden errichteten Ortskranken­Taffel, umfassend unter Anderem die Industrie der Holz- und Schnittstoffe, als Mitglieder beizutreten. Zum Theil haben sie in Folge deffen Beiträge geleistet, zum Theil sind ihnen die entsprechenden Beiträge von ihren Arbeitgebern am Lohn gekürzt und innebehalten. Als Mitglieder jener Hamburger eingeschriebenen Hilfskaffe bestreiten sie ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Ortskrankentafe. Der Stadtrath zu Dresden als Aufsichtsbehörde im Sinne des§ 58 des Krankenver ficherungsgesetzes- hat ihren Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und sie zur Zahlung der ferneren Beiträge ver urtheilt. Innerhalb zwei Wochen nach Bustellung dieser Ent­Scheidung haben Kläger den Rechtsweg betreten, indem sie mittels Klage zum Königlichen Landgerichte zu Dresden den Antrag gestellt haben die Entscheidung des Stadtraths wieder aufzuheben, die Rückzahlung der Beiträge, soweit solche geleistet, seitens der beklagten Ortsfranfenfaffe II zu Dresden anzu­ordnen, und festzustellen, daß sie als Mitglieder der Hamburger Silfstaffe vom Beitritt zu jener Ortskrankenkasse und von der Leistung von Beiträgen befreit seien.

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Vom Landgerichte ist mit Urtheil vom 5. Januar 1886 der lage stattgegeben; auf Berufung der Beklagten dagegen hat das Rönigliche Oberlandesgericht zu Dresden am 24. Februar 1886 Die Klage abgewiesen und die Kläger nach Kopftheilen zur Tragung der Kosten verurtheilt. Indem im Einzelnen auf den Thatbestand und die Gründe dieses Urtheils Bezug genommen wird, soll nun im Wesentlichen der Gedankengang des Be rufungsgerichts hier sfizzirt werden.

Grund des

Artikels 3 der Novelle zum Hilfskassen­

Mittwoch, den 10. November 1886.

denn so lange die Zulassung der eingeschriebenen Hilfskaffe nicht wieder zurückgenommen sei, habe deren Statut in allen seinen Theilen Geltung für alle Betheiligten.

Hiernach erscheine der Klageanspruch als unbegründet. Rechtzeitig haben die Kläger gegen dieses Urtheil Revision eingelegt. Bei der Verhandlung über dieselbe verlas der für die Revisionskläger erschienene Justizrath Arndts den Antrag, das Reichsgericht wolle das Urtheil des Berufungsgerichts auf­heben, die Berufung der Beklagten gegen das Erkenntniß des Königlichen Landgerichts zu Dresden vom 5. Januar 1886 unter Verurtheilung der Beklagten in die Kosten auch der zweiten und dritten Instanz zurückweisen, oder sonst, was Rechtens erkennen. Diesen Antrag begründete derselbe, unter Vortrag des Thatbestandes und des größten Theiles der Ent scheidungsgründe aus dem Berufungsurtheile in mündlicher Ausführung, worauf der Anwalt der Revisionsbeklagten den Antrag verlas und begründete, die Revision zurückzuweisen.

Kommunales.

Tagesordnung für die Sigung der Stadtverordneten­Versammlung am Donnerstag, den 11. November d. J., Nach mittags 5 Uhr: mittags 5 Uhr: Zwei Naturalisationsgesuche einige Benfionirungs- und Anstellungsfachen Vorlage, betr. die Aufnahme eines Hospitaliten in die Wunderlich- Stiftung desgl., betr. die Einberufung von auswärtigen Lehrern in den hiesigen Gemeindeschuldienst zum 1. April 1887 desgl. betr. den Abschluß eines Vergleichs mit dem Kreisausschuß des Teltow 'schen Kreises über die Kreis- Einkommensteuern der städtischen Rieselgüter im Teltow 'schen Kreise- desgl., betr. die erfolgte Bauabnahme der neuen Gemeindeschule Höchste Straße 34-35 und der Markthalle I nebst Vordergebäuden an der Linden- und an der Friedrichstraße desgl., betr. den Ankauf des Grundstücks Kommunikation am Neuen Thor 9-10 zu Gemeindeschulzwecken fünf Rechnungen zwei Unter­ftügungsfachen Vorlage, betr. die Neuwahl von drei Bürger­deputirten für die Gewerbedeputation.

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* Petition. Der Bezirksverein der Dranienburger Vor­stadt hat beim Magistrat beantragt, auf der Strecke der Invaliden- und Louisenstraße eine Verbindung zwischen der Chauffee- und Gartenstraße herzustellen.

* Die Grundsteinlegung zum neuen Polizeipräsidial­Gebäude am Alexanderplatz fand am Montag Nachmittag statt. In den Grund wurden hineingelegt: 1. die Urkunde über die Entstehungsgeschichte des Baues und des Projektes; 2. der Vertrag über die Erwerbung des Bauterrains und die Ueberweisung seitens des Fiskus 3. das Bauprogramm; 4. Er­läuterungsbericht, betreffend die Baustizze; 5. das rothe Buch ( Personalnachweis der Kommunalbeamten) und 6. die Medaille auf die hundertjährige Jubiläums- Kunstausstellung.

Kreiseinkommensteuer. Ebenso wie der Kreisausschus des Niederbarnimer Kreises hat auch der Kreisausschuß des Teltower Kreises die Stadtgemeinde Berlin als Eigenthümerin der Rieselgüter Osdorf und Großbeeren alljährlich zu einer Kreiseinkommensteuer veranlagt. Der Magistrat ist dagegen bei dem Bezirksausschusse in Potsdam flagbar geworden und die Entscheidungen stehen noch aus. In Nieder­ barnim sind die schwebenden Streitsachen durch Vergleich bei­gelegt worden; dasselbe soll nunmehr auch im Kreise Teltow geschehen.

Lokales.

Der Auffassung der Kläger , nach welcher durch die auf gesetz vom 1. Juni 1884 vom Senate der Stadt Hamburg ertheilte Bescheinigung, daß das Statut der Hamburger Hilfstaffe den Voraussetzungen des§ 75 des Krankenver ficherungsgefeges entspreche, die Frage der Befreiung der Kläger von der Pflicht des Beitritts zu einer Ortskrankenkasse zusammengehäuft, als in der stadtbekannten Penne des Frl. ein für alle Mal und bindend für alle Gemeindebehörden des Reichs im bejahenden Sinne entschieden sei, sei der eine Richter

Unser Artikel Unter den Armen und Elenden in Berlin " erinnert einen Berichterstatter an folgende Erlebnisse und schreibt derselbe: Elend und Jammer waren nirgends mehr

beigetreten. Diese Ansicht könne nicht für begründet erachtet das Bild beschreiben, welches sich seinen Augen in; fener

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Die Kompetenz

Otto in der Prenzlauerstraße. Schreiber dieser Zeilen hat häufig bei nächtlichen Razzias derartige Lokale besucht und will heute Durch Klopfen an der Thür verschaffte man Penne darbot. fich Eintritt. Der Hausvater mit einer mächtigen Laterne führte uns in ein links gelegenes Zimmer, in welchem eine furchtbare Atmosphäre herrschte. Troß der eifigen Kälte draußen strömte uns ein warmer, dicker, verpesteter Dunst entgegen, in dem eine große Bahl von Menschen im tiefen Schlaf ruhte. Da erblickte man teinen Strohsack, keine Bank und kein Wasser. An den Wänden entlang lagen Baffermann'sche Gestalten, mit aufgedunsenen Gefichtern, in zerlumpten Kleidern, manche fast nadt, dicht aneinander gepfercht, so dicht, daß eine Bewegung des Schläfers unmöglich war. Das Mobiliar bestand aus einem Billard, einem Tisch und einigen Stühlen. Selbst diese waren ganz beseßt und zwar von den Glücklichen, welche im Stande waren, 10 Pf. pro Nacht zu zahlen. In den meisten Fällen waren es Stammgäste, die jahrelang dieses trübfelige Lager während der Nacht inne hatten. Auf dem Tisch lag ein älterer Mann, wie ein Jgel zusammengelauert, den Kopf Auf auf die Brust gesenkt und mit den Händen stüßend. unfere ausgesprochene Befürchtung, der Schläfer fönne bers unterfallen und die um den Tisch herum Lagernden verlegen, wurde uns die Antwort: Nich eenmal in den achter Jahren bei de Otto'n Durch den paffirt, pennt." Schein der Laterne und durch unsere Anwesenheit wurde mancher ermuntert, der unter Flüchen unsere Entfernung bei nacht­schlafender Zeit verlangte. Aujust, stille, die Herren von oben", diese Worte des Pennenvaters genügten, um den Unwilligen zur Ruhe zu bewegen. Bei diesem Anblick bekam man den wahren Eindruck von dem tiefen Elend einer Millionenstadt, von der traurigen Thatsache, unter welchen Verhältnissen die Menschen überhaupt zu leben im Stande find. Und doch, was wir in dem beschriebenen Zimmer sahen und erlebten, war noch in einem anderen Raume, in einem großen Pferdestall auf dem Hofe entgegenstarrte. Neben Pferden auf dem Dünger

3. Jahrg.

und die Antwortskarten unmittelbar und unentgeltlich an das nächste Rohrpostamt zu überbringen; die Weiterbeförderung erfolgt alsdann mit dem nächsten, in der Richtung der Woh nung des neuen Adressaten abgehenden Rohrpoftzuge. Für den schriftlichen Korrespondenzverkehr im Stadtverkehr von Berlin , einschließlich Charlottenburg , bietet diese Bestelleinrichtung die zulässig größte Schnelligkeit, indem die Nohrpoftzüge in Ab­ständen von 15 Minuten mit einer Geschwindigkeit von noch nicht einer Minute pro Kilometer befördert werden und die Rohrpoststationen zur Beit 33 an der Zahl derart über das Weichbild der Stadt verbreitet sind, daß die Bestellgänge der Eilboten in den einzelnen Revieren nur eine verhältniß= mäßig furz bemessene Zeit erfordern. Rohrpostkarten mit be zahlter Antwort fönnen bei sämmtlichen Postanstalten in Berlin und Charlottenburg eingeliefert und von denselben zum Preise von 50 Pf. für das Doppelstück bezogen werden. Es ist dafür gesorgt, daß, wenn die Einlieferung nicht unmittelbar bei einer Bostanstalt mit eigenem Rohrpostbetriebe geschieht, deren Ueber weisung an das nächste Rohrpostamt ohne jeglichen Verzug be wirkt wird. Bei dieser Gelegenheit sei eine irrthümliche Mittheilung über den Fernsprechbetrieb berichtigt, welche durch fast sämmtliche Zeitungen lief. Es heißt da: die Zahl der An­schlüffe im Fernfprechbetrieb der Stadt Berlin beziffere sich jetzt auf 20 000. Es foll anscheinend heißen: die Zahl der Telephon­befizer im Reiche.

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An die ehemaligen Mitglieder des Arbeiter- Bezirks­verein der Rosenthaler Vorstadt ergeht folgende Aufforde rung: Nachdem unterm 30. v. M. die Liquidation über den obengenannten Verein verhängt worden ist, ersuchen wir dies jenigen früheren Mitglieder, welche der Bibliothek leihweise Bücher überlassen haben, dieselben sofort beim Königl. Polizei­Kommissar v. Kracht, Moltenmarkt 1, Zimmer Nr. 17, als ihr Eigenthum zu reklamiren, ehe das Liquidationsverfahren be endet ist. Wir hoffen, daß die Bücherleiher nicht saumselig sein werden und die nöthigen Schritte thun werden,

Der Kampf gegen das Geheimmittelwesen, der sich anfänglich des größten Beifalls zu erfreuen hatte, nimmt nach­gerade einen Charakter an, der doch dem entschiedensten Gegner des Geheimmittelwesens ein Kopfschütteln abnöthigen muß. Wenn polizeilicherseits auf die Gefährlichkeit einzelner dieser angepriesenen Heilmittel hingewiesen wurde, so konnte man sich damit befreunden, weil damit den schädlichen Wirkungen bei unvorsichtigem Gebrauch vorgebeugt wurde. Bedenklicher ist es schon, wenn die Polizei Fälle öffentlich bekannt giebt, in denen die Bestandtheile eines Geheimmittels, wenn man dieselben einzeln in der Apotheke einkauft, sich erheblich billiger stellen ala der Preis des ganzen Heilmittels; in diesem Falle vergißt man nämlich, daß der Erfinder des Heilmittels sich eben seine Er findung" bezahlen läßt, wie der Arzt sein Rezept. Was foll man aber angesichts dieser Warnungen des Publikums dazu sagen, wenn selbst die ärztlich geprüften Herren Kollegen fich unter einander mit Geheimmitteln heimsuchen?- Hiefigen Aerzten ging vor einiger Zeit ein Zirkular des Zahnarztes Grohnwaldt zu, welcher sich erbot, den Herren Aerzten ein Mittel zu liefern, welches ermöglichen sollte, sämmtliche fleinere Operationen ohne Anwendung der bekannten Betäu­bungsmittel mit absoluter Sicherheit durchaus schmerzlos aus führen zu können. Das Mittel soll, in bestimmter Weise an­gewendet, an der zu operirenden Stelle Empfindungslosigkeit hervorrufen. Man muß zugeben, daß die Idee, wenn sich ihre praktische Ausübung bewährte, von großer Bedeutung sein müsse. Was thun aber die Antigeheimmittler? Sie bekämpfen das neue Mittel, von dem sie als naheliegend vermuthen und auch nach Mittheilungen aus authentischer Quelle wissen wollen, daß es eine Rofaineinsprißung sein soll, hauptsächlich aus dem Grunde, weil der Erfinder das Geheimniß der Zusammensetzung für sich behält. Das ist denn doch eine recht häßliche Schatten­seite des Kampfes gegen die Geheimmittel und es wäre viel­leicht sehr zweckmäßig, wenn die Behörden in ihrem Eingreifen bei diesem Kampfe recht vorsichtig wären, zumal ja auch die Herren Phyfizi, die für das behördliche Verhalten von großem Einflusse sind, in ihrer privatärztlichen Stellung leicht zu ein­seitigen Anschauungen über den Werth und die Bedeutung eines Geheimmittels gedrängt werden können.

werden. Fraglicher Gesetzesvorschlag sei von einigen Mitgliedern des Reichstags ausgegangen, welche nach den stenographischen Berichten die Intention verfolgten, den freien Hilfskaffen die Möglichkeit rechtzeitiger Organisirung im Sinne des§ 75 des Krantenversicherungsgefeßes zu sichern. Schon daraus ergebe fich, daß jene Bestimmung einen guten habe, auch wenn man ihr die Tragweite, die die Klager wollten, nicht beimeffe. Auch jetzt noch tomme jener Vorschrift Bedeutung zu. zur Entscheidung derjenigen Streitigkeiten nach§ 75 des Krankenversicherungsgefeßes, für welche die Frage, ob die Hilfs­laffen dem§ 6 des Krankenversicherungsgesetes genügten, eine Vorfrage bilde, sei im§ 58 cit. geordnet. Es lasse sich ein Bweifel nun nicht annehmen, daß die Novelle zum Hilfskaffen­wollen. Auch die Entstehungsgeschichte dieser Novelle spreche nicht für die Kläger . Wenn auch die Antragsteller jenen weiter gehenden Zwed hätten verfolgen wollen, so habe doch der Ver­freter des Bundesraths ausdrücklich widersprochen und geltend gemacht, daß jene Bescheinigung nichts weiter sein werde, als ein Beweismittel. Dieser Auffaffung sei von feiner Seite wider sprochen. Jene Bestimmung sei daher keinesfalls im Sinne der Antragsteller zum Gefeß erhoben worden. Dies würde auch gegen allgemeine Rechtsgrundsäße verstoßen. Kaffen gegen die versicherungspflichtigen Personen feien privat­rechtlicher Natur; die Entscheidung darüber, also doch wohl auch über jene Vorfrage, sei in letter Instanz den Gerichten dem Artikel 3 der Hilfskaffen- Novelle vindiziren, zu Bedenken führen, wenn z. B. nach Ausstellung jener Bescheinigung die Feststellung des üblichen Tagelohns am Sige der Kaffe einer der Kläger eine verschiedene Beurtheilung der auf Reichsgeset und Landesgesetz beruhenden freien Hilfstassen zur Folge haben. Hiernach gelange man zu einem von der Auffassung der ersten schlummerten zahlreiche Gestalten, die man im ersten Augenblick Briefe bei den Becker'schen Eheleuten abzugeben seien. In der Instanz abweichenden Ergebnisse.

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Die

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einzelnen im§ 58 cit. bezeichneten Ansprüche der

Zudem würde die große Tragweite, welche Kläger

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Abänderung unterliegen würde. Auch müßte die Auffaffung menschlich im Vergleich zu dem Elend und Jammer, der uns

schließen, daß die nach§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes Auch der Auffassung der Kläger fönne man fich nicht an vorzunehmende Prüfung sich nur auf das Maß der nach dem ortsüblichen Tagelohn bestimmten Leistungen erstreckten dürfe. Das Gesetz spreche ganz allgemein von den nach§ 6 zu ge

währenden Leistungen.

6 wird nun in eine Prüfung der Statuten, und zwar sowohl der vom 1. Oftober 1884, als der vom 1. Januar 1885 an geltenden eingetreten und des einzelnen ausgeführt, daß beide Statuten sowohl hinsichtlich des Beginnes der Unterstügurgen, als deren Bedingungen, von deren Er­füllung die Unterstügung abhängig gestellt sei, und bezw. unter welchen die Gewähr von Unterſtüßungen verweigert werden tönne, in vier Punkten Bestimmungen enthielten, nach welchen

des§6 des Krankenversicherungsgefeßes gewährt würden.

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gar nicht für Menschen hielt; erst im Scheine der Laterne über­zeugten wir uns, daß es wirklich lebende Menschen waren. Vor Frost flappernd, verkrochen sie sich unter dem Strohdünger und bedeckten den ganzen Körper damit. In der Stille der Nacht entwand fich mancher Brust ein tiefer, flagender Seufzer, ein Wehklagen über Hunger und Durst, der Wunsch, von diesem Jammerleben bald erlöst zu werden es war ein Bild des Schreckens, bei deffen Anblick selbst die hart gefottenen Krimi­nalisten zu Thränen gerührt wurden. Wir gaben reichlich, wo wir einen wachend fanden und flohen diese Stätte des aller­größten Elends. Das städtische Asyl ist in der That noch ein frautes Heim im Vergleich zu dieser Penne in der Prenzlauer straße. Und Fräulein Otto die Dame ist durch die Pfennige ihrer Pennbrüder eine sehr reiche alte Jungfer geworden.

den Mitgliedern jener Hilfskaffe nicht die Minimalleistungen befferung zu verzeichnen. Bei der Bestellung von Rohrpost

Die Behauptung der Kläger , daß insoweit die Bestim mungen des status pro non scriptis zu achten, treffe nicht zu,

Im Rohrpoftbetrieb ist abermals eine wesentliche Ver­

farten mit bezahlter Antwort liegt dem ausführenden Eilboten die dienstliche Verpflichtung ob, auf Wunsch des Empfängers die Ausfertigung der Antwort bis zu fünf Minuten abzuwarten

Zur Selbstmord- Affäre des Stadtverordneten Krebs weiß das Berl. Tagbl." zu berichten, daß die von demselben unterschlagenen Mündelgelder die beträchtliche Höhe von 165 000 M. erreichen sollen. An diesem Betrage partizipiren die vier erbberechtigten Kinder des verstorbenen Weißwaaren händlers Blut aus der Friedrichstraße. Krebs, der schon seit Jahren in mißlichen Vermögensverhältnissen sich befunden hat und auch nicht mehr mit seiner Familie zusammenlebte, sollte einer Erbin, welche mündig geworden war und sich zu ver heirathen beabsichtigte, die ihr zustehende Hinterlassenschaft herausgeben. Er war hierzu aber nicht im Stande, weil er die ihm anvertrauten Gelder angegriffen und nach nach ganz ver braucht hatte. Das ihn drängende Mündel suchte er mit aller band Ausflüchten hinzuhalten, bald sollte das Geld bei dieser Bant, bald bei jener untergebracht sein, dann wollte er wieder den Depotschein verlegt haben u. dgl. Die durch dieses Gebahren ängstlich gewordenen Erben riefen die Hilfe des Vor­mundschaftsgerichts an, welches die Veruntreuungen auch fest stellte. Krebs wußte nun, daß er seinem Schicksal nicht mehr entgehen könne; er zog zunächst aus seiner zeitherigen Woh nung in der Jerusalemerstraße 58, in der ihm eine Wirth schafterin den Haushalt geführt hatte, nach einer möblirten Wohnung in der Schüßenstraße 27. Die gegenüber wohnenden Becker'schen Eheleute, die einen Obst- und Grünframhandel betreiben, übernahmen beim Herrn Krebs die Aufwartung. Am Donnerstag hat ihn Herr Becker zum legten Male gefehen. R. war zu ihm hinübergegangen und hatte ihm die Schlüffel zu seiner Wohnung mit dem Bemerken übergeben, daß er zur Wahl gehe. Vorher hatte er an seine Wohnungsthür einen Bettel des Inhalts angeheftet, daß die für ihn bestimmten

Nacht zum Freitag war R. nicht zu Hause gewefen; am Freitag früh erhielten die Becker'schen Eheleute eine Postkarte, durch welche R. mittheilte, daß er früh feinen Kaffee wünsche, dagegen solle sein Zimmer geheizt werden, weil er im Laufe des Tages heimkehren werde. Von da ab fehlte jede Nachricht über Herrn Krebs, der am Sonnabend Mittag in der geschilderten Weise seinem Leben ein gewaltsames Ende bereitet hat.

Ein angenehmer Geschäftsfreund. Unter dieser Spit marke berichtet das B. T." Eine hiesige sehr geachtete Firma, die seit längeren Jahren einen Theil ihrer Material- und Ko lonialwaaren von einem Handlungshause in Magdeburg bezog, war mit den Lieferungen derselben in lester Zeit nicht immer Es kam zwischen beiden Firmen wiederholt zu zufrieden. Differenzen, die endlich ihren Ausgang in einem Prozeß nahmen, in welchem die Magdeburger Firma durch alle drei Instanzen verurtheilt wurde, einen großen Posten Waare, der ihr von Seiten des hiesigen Hauses zur Disposition gestellt worden war, zurückzunehmen. Die beiden Firmen hatten bei dieser Gelegen heit gleichzeitig abgerechnet, und das Magdeburger Haus, wahra