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des letteren reicht, hat, während er laut in polnischer Sprache räfonnirte, ein gleichfalls polnisch sprechender Herr fich zu ihm gesellt. Als die vorangegangenen Genoffen vor ihrer Wohnung angelangt war, wurde G. daselbst von einem etwa 19 Jahre alten anständig gekleideten Herrn aus einer Droschte herausgehoben und seinen Freunden mit den Worten: Hier bringe ich Jemand, der will hier wohnen", übergeben. Der Fremde bezahlte demnächst den Droschten Tutscher, nachdem er mit demselben über die Höhe des Fahrgeldes gestritten hatte, und verschwand. In der Wohnung angelangt, vermißte G. seine filberne Uhr, auf deren Deckel die Buchstaben 2. G. eingegraben waren, eine filberne Panzerkette, eine goldene Kravattennadel mit drei Korallen, sein schwarzes Lederportemonnaie mit einem Inhalt von 1,35 M., ein gelbes, quadratförmiges Zigarrenetui aus imitirtem Krokodilleder mit Riceleinfaffung und ein braunes Taschenmesser. Dagegen fand er in der Tasche seines Beinkleides einen Leinwandlappen vor, der ihn auf die Vermuthung brachte, daß er während der Droschfenfahrt von seinem unbekannten Begleiter betäubt und beraubt worden ist; doch dürfte es eines Betäubungsmittels kaum bedurft haben, um den G. in einen Zustand der Be­wußtlofigkeit zu versezen. Der Lappen scheint als Taschentuch benugt worden zu sein.

Ueber eine vermeintlich große Rattenplage in der Zentral- Markthalle find in Interessentenfreisen und in den Beitungen Klagen laut geworden, welche die Allg. Fl.- 3tg." auf ihr richtiges Maß zurückzuführen in der Lage ist. Bekannt­lich find in der Zentral- Markthalle für die verbesserten Venti­lationseinrichtungen mehrere große Röhren nach der Kaiser Wilhelmstraße hin angelegt worden. Einige dieser Röhren, welche dem Militär- Getreidespeicher nahe liegen, haben nun eine Anzahl Ratten, die sonst in jenem Speicher Haufen, benutt, um ihren Einzug in die Markthalle zu halten. Sobald dieser Rattenzuzug gemerkt und auch die Quelle dieses Zuzugs gefun­den worden, find jene Röhren natürlich sofort mit starken Drahtverkleidungen versehen worden, so daß ein weiterer Zuzug ausgeschloffen ist. Für die Vertreibung der bereits eingezogenen Ratten ist ein Kammerjäger angestellt worden, dessen Thätig­teit sehr bald die langgeschwänzten ungebetenen Gäste wieder vertreiben dürfte. Auch einer Kape, die nächtlich in der Markt­halle fich gütlich zu thun beliebt, ist man auf der Spur. es bei den weiten Räumlichkeiten dieser Markthallenanlage jedoch sehr schwer werden dürfte, sie zu fangen, so beabsichtigt man, sobald sie in Sicht kommt, sie zu erschießen.

Da

Vom Gerüst gestürzt. Von dem Bau Manstein- und Dorfstraßen- Ecke, auf dem Bau des Bezirksvorstehers Windeck  , ist in Folge schlechter Verankerung des Gesimses und des schlechten Baumaterials der Polier herabgestürzt und auf der Stelle todt geblieben. Auf dem Bau herrschte ein förmliches Jagen, aber feine ordnungsmäßige Arbeit.

Schreckensbleich war eine Anzahl fleiner Knabengesichter, die am Sonnabend dem Unfall eines Schulkameraden an der Friedrichsgracht zugeschaut hatten. Die kleine Schaar kam aus der Schule und lärmte und tobte, wie das nun einmal bei ihnen Unfitte ist, auf dem benachbarten Trottoir und Straßen­Damm herum. Mit unglaublicher Dreistigkeit bückte fich ein achtjähriger Knabe, um vor einem herannahenden Rollwagen ein Stückchen von dem seltenen frischgefrorenen Eise auf der Straße aufzuheben. Die Keckheit strafte fich furchtbar an dem Kleinen, der schwere Wagen fuhr ihm über die Finger der rechten Hand und quetschte sie zu einer unförmlichen, blutigen Maffe. Vorübergehende hoben den Kleinen auf und trugen ihn nach dem nächsten Heilgehilfen, der einen ersten Nothver­band anlegte. Natürlich hatte der Anblick der verlegten Hand und der Blutverlust des Schulkameraden erschreckend auf die fleine Schaar gewirkt, die nun sehr artig und still nach Hause schlich. Der Lärm und die bekannten fleinen Üngezogenheiten der Kinder in der Nähe der Schulgebäude sind nichts seltenes. Sollte den Lehrern hier nicht ein erfolgreiches und wenig be­Schwerliches Eingreifen möglich sein?

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Polizei Bericht. Am 4. d. M. war die 3 Jahre alte Lochter des Zimmermanns Haupt in der elterlichen Wohnung in einen Waschteffel mit heißem Waffer gefallen und hatte sich dabei derart verbrüht, daß sie am folgenden Tage in Bethanien, wohin sie gebracht worden war, an den erlittenen Verlegungen verstarb. In der Nacht zum 6. ds. Mts. vergiftete fich ein Mann in seiner Wohnung in der Poststraße mittelst Cyantali. Am 6. d. früh fiel der Schneider Felsch in der Dennewig­Straße in Folge des Glatteises zu Boden und brach ein Bein. Er wurde nach dem Elisabeth- Krankenhause gebracht.- Am Vormittag deffelben Tages stürzte auf dem Neubau Kirchstr. 22 Der Zimmermann Roy beim Aufbringen von Balken in Folge angefegten Glatteises etwa 3 Meter tief hinab und erlitt meh­rere Rippenbrüche, so daß er nach dem Krankenhause in Moabit  gebracht werden mußte. Um dieselbe Zeit entstand in dem Staligerstr. 17 im Keller belegenen Laboratorium dadurch Feuer, daß ein etwa 2 Ro. Schwefeläther enthaltender Ballon beim Abfüllen zersprang. Der Hausdiener erlitt beim Löschen leichte Brandwunden an der Hand. Die Feuerwehr war zur Stelle. Gegen Mittag wurde in der Lindenstraße ein Pferd scheu ging durch. Der Schloffer Thomaske, welcher es auf­

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halten wollte, wurde von demselben umgerissen, durch Huf­tritte mehrfach verlegt und ins Genick gebissen, ebenso erlitt Der Kutscher Glase von dem Thiere durch Beißen eine Vers legung an der Hand.  - Als Nachmittags der Rollkutscher Dittmann in der Forsterstraße ein schweres Faß Branntwein abladen wollte, glitt ihm dasselbe aus den Händen, rollte über ihn hinweg und fügte ihm so schwere Verlegungen zu, daß er die Hilfe der nächsten Sanitätswache in Anspruch nehmen mußte. Um dieselbe Zeit fiel dem auf dem Potsdamer Güter Bahnhof mit Verladen von Frachtgütern beschäftigten Bahn­arbeiter Usfiewig eine schwere Kiste auf das Bein, so daß er einen Bruch desselben erlitt und nach dem Elisabeth Kranten­hause gebracht werden mußte.- Gegen Abend wurde an der Ede der Prenzlauer- und Alexanderstraße ein Mann durch ein Schlächterfuhrwerk überfahren und am Knie so schwer verlegt, daß er mittelst Krankenwagens nach dem Krankenhause im Friedrichshain   gebracht werden mußte. ge­Arbeiter und ein Maurer in Streit, wobei der legtere durch einen Messerstich am Kopfe Abends gegen 9 Uhr stürzte sich ein 16 Jahre altes Mädchen aus einem Fenster der Langestraße pier Treppen hoch belegenen elterlichen Wohnung auf die Straße hinab und erlitt durch den Fall so schwere Verlegungen, daß es mittelst Krankenwagens nach dem Krankenhause im Friedrichshain   gebracht werden mußte.

Derwundet wurde.

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Gerichts- Zeitung.

+ Gefälschter Eaffran war von der Polizeibehörde durch eine Requisition bei dem Materialwaarenhändler Julius es war als Saffran ein Surro­gat verkauft worden, das sich hauptsächlich aus zer pulvertem Sandelholz und noch einigen anderen Ingredienzien zusammen­sette. Durch Verfügung vom 7. Februar d. J. wurde Szemtus durch das Polizeipräsidium darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn er sich nicht des Vergebens gegen das Nahrungsmittel gefeß schuldig machen wolle, er verpflichtet sei, das Saffran Surrogat als Surrogat" ausdrücklich zu bezeichnen, sobald er 33 verkaufe." Am 27. Februar erschien nun der Schuzmann Rohde in Zivilkleidung in dem Laden des Angeklagten und forderte für 10 Pfennig zerstoßenen Saffran. Der bedienende gab Herr Szemfus war gar nicht anwesend ohne weiteres das Surrogat, ohne es als solches zu bezeichnen, Nunmehr wurde gegen den

Kommis

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für echten Saffran hin. Brinzipal eine der 94. Abtheilung des

an, daß er nach jener Verfügung der Polizeibehörde sein Per­sonal ausdrücklich beauftragt habe, den Saffran als ,, Surrogat" beim Verkauf zu bezeichnen. Die Vernehmung des Kommis bestätigte diese Behauptung; der junge Mann gab an, im Drang der Geschäfte die erklärende Bezeichnung zu geben ver­geffen zu haben. Der Amtsanwalt ließ die Anflage wegen wissentlichen Feilhaltens verfälschter Nahrungs- refp. Genuß­mittel fallen, fab aber eine Fahrlässigkeit darin, daß der An­geklagte nicht durch deutliche Etikettirung jeden Frrthum bei den Kunden ausgeschlossen habe und beantragte deshalb eine Geldstrafe von 10 M. gegen den Angeklagten. Der Gerichtshof war jedoch der Anficht, daß der Angeklagte genügend vorsichtig gehandelt habe, als er seinem Personal den bestimmten Auftrag gehandelt habe, als er seinem Personal den bestimmten Auftrag gab, deffen Vernachlässigung nur in einem Falle erwiesen sei und erklärte deshalb die Freisprechung des Angeklagten.

Mitglieder einer Falschmünzergesellschaft standen gestern vor dem Schwurgericht des hiesigen Landgerichts 1. Das Verbrechens gegen das Münzgefeßes waren drei Personen, der Schneider Gustav Gömann, der frühere Pferdebahnschaffner, jezige Kohlenhändler Adolf Bröske und Tapezier Friedrich Roloff angeklagt. Der erstere sollte in den Jahren 1883-86 falsche Münzen angefertigt, der lettere sie in den Verkehr ge­bracht und der zweite das Verbrechen begünstigt haben. Nur Roloff war im vollen Umfange geständig. Er erzählte, daß er im Sommer d. J. durch Arbeitslosigkeit in große Noth gerathen und zufällig Gömann in der Hafenhaide kennen ge­lernt habe. Der Schneider sei sein Verführer geworden. Er habe ihm den mühelosen, reichlichen Erwerb vor Augen geführt, den er haben könne, wenn er falsches Geld vertreibe, und er sei den Lockungen gefolgt. Die Fälschungen beschränken sich auf Fünf- und Dreimarkstücke, mit dem Münzzeichen A.   und der Jahreszahl 1874 resp. 1858 versehen und sind nach dem Gutachten der königl. Münzdirektion aus einer Mischung von Zinn und Antimon unter Zusatz einer kleinen Quantität Kupfer herge­stellt. Es gelang Roloff in ca. 20 Fällen, Falsifikate an den Mann zu bringen; von dem Erlös fiel ihm der dritte Theil zu. Da wurde er am 14. August in Charlottenburg   ertappt und noch eine Anzahl falscher Geldſtücke bei ihm vorgefunden. Nun schritt die Polizei auch zur Verhaftung des seit längerer Zeit observirten Gömann und auch in seinem Befiz wurden nicht unbeträchtliche Massen unechter Stücke und u. A. ein echtes Fünfmarkstück vorgefunden, welches nach dem Gutachten der Münzdirektion deutliche Spuren trägt, daß es für den Guß der Form benußt worden ist, in der die falschen Fünfmart­stücke, deren charakteristische Merkmale auf den gleichen Ur­sprungsort hinweisen, hergestellt worden sind. Gleichzeitig wurde noch eine andere Entdeckung gemacht. Im Jahre 1883 hatte sein Münzfälschungsprozeß stattgefunden, in dem der Bäcker Molkenthin zu 2 Jahren Buchthaus wegen Verbreitung falschen Geldes verurtheilt worden war. I demselben hatte der Verurtheilte beständig angegeben, er habe die Falfifitate von einem ihm dem Namen nach unbekannten Mann erhalten, von dem er aber eine Personalbeschreibung lieferte, die Zug für Bug auf Gömann paste. Gömann hatte sich damals recht­zeitig gedrückt und hat erst in diesem Frühjahr den Berliner  Boden wieder betreten. Er bestreitet, die Münzen selber an­gefertigt zu haben und will sie von dem ,, Allerwelts- Unbe­kannten" erhalten haben, der in diesem Falle Karl heißt und fich dem Schneider stets nur in einer Destillation gezeigt haben foll. Es ist auch in der That zweifelhaft, ob nicht noch mehr Personen bei der Herstellung der Falsifikate betheiligt waren, denn es ist der Polizei nicht gelungen, die Münzwerkstätte zu entdecken. Für Gömnnn's Betheiligung spricht aber, daß er bei dem Kurzwaarenhändler Heinrich in der Brückenstraße das Material zu den Fälschungen, sog. Britannialöffel zu entnehmen pflegte, und der Umfang der Fälschungen geht daraus hervor, daß er einmal 6 Dußend Löffel auf einmal faufte. Bröste hat dadurch sich verdächtig gemacht, daß er Gömann warnte, noch ferner Löffel in dem Lokale von Heinrich zu kaufen, da dasselbe polizeilich umstellt sei. Der Staats anwali hielt die Anklage im vollen Umfange aufrecht und be­antragte, gegen die drei Angeklagten das Schuldig auszusprechen.

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Die Geschworenen sprachen den Angeklagten Gömann nur der Verbreitung falschen Geldes unter Ausschluß mildernder Umstände und den Angeklagten Roloff der Beihilfe hierzu schuldig, während der Angeklagte Bröste freigesprochen wurde. Der Gerichtshof bemaß die Strafe für Gömann auf 5 Jahre Zuchthaus und für Roloff auf 3 Jahre Buchthaus, wie der Staatsanwalt beantragt hatte. Außerdem wurde auf Ein­ziehung der Falsifikate erkannt.

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richtig. Nach§ 16 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes soll

fich an der Wahlbewegung betheiligen und für das( konser-­vative) Schlesische Wochenblatt" Abonnements und Inserate sammeln. Hierdurch fühlte sich der Pastor Schm. beleidigt und er stellte gegen Dürholt einen Strafantrag, dem fich das Kons fiftorium der Provinz Schlesien   anschloß. Am 2. Oftober fam die Sache vor der Straffammer in Hirschberg zur Verhandlung, aber sie nahm einen den Antragstellern nicht erwünschten, für den Angeklagten jedoch um so angenehmeren Verlauf, als er in Folge seiner Kampfesmuthigkeit sehr oft genöthigt ist, fich im Gefängnisse häuslich einzurichten. Herr Dürholt behauptete nämlich, er habe weder Herrn Schm. noch das Konfiftorium resp. eine Einrichtung der christlichen Kirche( das Predigtamt) beleidigen und beschimpfen wollen. Alle die in Frage kommer den Herren würden sich doch nicht für Pfaffen halten wollen, da man unter Pfaffen nur pflichtvergessene, unwürdige Vertreter des Predigtamtes, das Berrbild eines Geistlichen, verstehe. Dafür, daß diese Begriffserklärung die richtige sei, führte er eine große Anzahl von Stellen aus den Werken deutscher Dichter und Schriftsteller an. Wenn sich nun, wie anzunehmen sei, die Antragsteller nicht für Pfaffen hielten, so hätten sie auch kein Recht zur Stellung des Strafantrages. Diesen Ausführungen trat das Gericht in allen Punkten bei und erkannte daher auf Freisprechung. Mit Bezug auf eine Stelle des zweiten Artikels, in welcher Superintendenten und Pastoren als Thoren" bezeichnet waren, sagte das Urtheil, diese Stelle sei zwar geeignet, solche Kirchendiener lächerlich, aber nicht verächtlich zu machen und deshalb könne auch hier von einer Strafbarkeit nicht die Rede sein. Die amtliche Thätig feit der Prediger habe der Artikel nicht zur Grundlage und deshalb sei das Konsistorium nicht zur Stellung des Straf­antrages berechtigt, da der Artikel nicht davon spreche, daß alle Pastoren und Superintendenten   Abonnenten und Inserenten geworben hätten und Pastor Schm., wie feststehe, dies nicht gethan habe.- Gegen das freisprechende Urtheil hatte der Staatsanwalt das Rechtsmittel der Revision einge legt, und so kam die Sache am 3. Dezember vor dem 4. Strafs senate des Reichsgerichts zur Verhandlung. Begründet wurde die Revision damit, daß die Fassung des ersten Artikels nicht ohne weiteres die Auslegung zulaffe, als sei der Ausdruck Pfaffe" nur in dem vom Gerichte angenommenen Sinne ges bräuchlich. Eine unzweideutig hervortretende Unterscheidung mache der Artikel nicht, und der Leser könne den Eindruck ge­winnen, daß beide Begriffsarten, die vom Gerichte beliebte und die, nach welcher das Wort Pfaffe eine verächtliche Bezeichnung Selbst für irgend einen Prediger ist, gemeint sein sollten. wenn man feine Beschimpfung einer Einrichtung der christlichen Kirche annehmen wolle, würde immer noch eine Beschimpfung einer Anzahl von Geistlichen übrig bleiben. Oberreichsanwalt Teffendorff beantragte indeffen die Verwerfung der Revision, da sie wesentlich gegen die thatsächlichen Feststellungen an fämpfe. Wenn auch, so sagte er, das Urtheil an sich nicht un bedenklich zu sein scheine, so sei doch in den Gründen kein Rechtsirrthum zu finden. Der erste Richter erkenne an, daß das geistliche Lehramt eine Einrichtung der christlichen Kirche sei, aber er sage weiter, es sei nicht anzunehmen, daß die An­griffe des Artikels gegen das geistliche Lehramt gerichtet seien, vielmehr gegen die Auswüchse, die sogenannten Pfaffen. Dies feien alles thatsächliche Feststellungen und es treffe dies in beiden Punkten der Anklage zu. Was nun die Beleidigung der Pastoren betreffe, so werde zunächst vom Landgerichte an­genommen, daß, wenn den Geistlichen vorgeworfen wird, sie trieben Wahlagitation und zwar fonservative, diefer Vorwurf fich nicht auf den Beruf beziehe. Dies sei vollständig richtig. Das Reichsgericht habe früher früher dahin erkannt, daß nicht eine Berufsbeleidi gung vorliege, wenn einem Geistlichen z. B. Unzuchttreiben und lüderlicher Lebenswandel vorgeworfen worden ist. Solche Dinge ständen in keiner Beziehung zu dem Berufe und die vorgesezte Behörde könne daher bezüglich solcher Beleidigungen feinen Strafantrag stellen. Auch Pastor Schm. habe in diesem Falle nicht das Recht zur Antragstellung gehabt, da festgestellt sei, daß er nicht zu den Kolporteuren gehört habe. Wenn der Staatsanwalt die Ausführungen des Urtheils, wonach die Vor­würfe des Artikels sich nicht auf Paftor Schm. beziehen, für unklar halte, so sei da zu berücksichtigen, daß die Straffammer Kulanz gegen den Pfarrer üben wollte und deshalb eine aus drückliche Festellung, daß derselbe nicht zu den Pfaffen gehöre, für überflüssig gehalten habe. Das Reichsgericht verwarf so­dann unter Billigung der Gründe des Oberreichsanwalts die Revision des Staatsanwalts.

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schon

Leipzig  , 6. Dezember  .( Freiheitsberaubung und Körper verletzung.) Ein gewiffer J. besuchte eines Tages den Gemüse­händler H. in Leipzig  - Lindenau  , bei welchem er den Maler F. antraf, der bei H. zur Miethe wohnte. Da F. den J. drei Mart schuldete, so mahnte letterer ihn und drängte ihn schließ­lich in.'s Wohnung, die er von innen verschloß. Dann prügelte er den F. in lebensgefährlicher Weise, ohne daß H., der von F. noch rückständige Miethe zu fordern hatte, ihn ge­hindert hätte. Das Landgericht Leipzig   verurtheilte J. wegen gefährlicher Körperverlegung und Freiheitsberaubung, den dagegen wegen Hilfeleistung dazu. H. wollte sich bei seinen 3 Monaten Gefängniß nicht beruhigen und hielt vor dem Reichsgerichte eine große Rede, wonach sich alles gegen ihn ver schworen haben soll. Das Reichsgericht verwarf jedoch seine Revision am 6. Dezember.

Ueber die Frage, zu welcher Ortskrankenkasse die ver­ficherungspflichtigen Personen des Stadtbezirks Berlin   ge hören, scheint immer noch nicht volle Klarheit zu herrschen, und zwar nicht nur in Laien, sondern auch in juristischen Kreisen. So liegt uns ein Revisions Erkenntniß des Straffenats des kgl. Kammergerichts zu Berlin   vom 16. September 1886 vor, in welchem ausgeführt wird, daß, da nach der Bekanntmachung des Magistrats der Stadt Berlin   vom 26. November 1884 eine besondere Kaffe für Feilenhauer errichtet worden ist, die in eine beliebige Fabrik als Feilenhauer eingetretene Person bei dieser Kaffe zu verfichern sei. Diese Auffassung erscheint durchaus un­die Ortskrankenkasse in der Regel für die in einem Gewerbs­zweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eröffnet werden, d. h. also für sämmtliche Personen, welche in diesem Gewerbszweige oder in dieser Betriebsart beschäftigt find. Dem gemäß bestimmt auch§ 19 Absatz 2 des Gesezes, daß die in gemäß bestimmt auch§ 19 Abſay 2 des Gefeßes, daß die in Soziales und Arbeiterbewegung. diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Bersonen mit dem Tage, an welchem fie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der betreffenden Kaffe werden. Es fommt also für die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse lediglich auf den Gewerbs­zweig oder die Betriebsart an, in welcher die betreffende Person beschäftigt ist und feineswegs auf den Beruf der Person. Wenn demnach z. B. ein Feilenhauer in einer Maschinenanstalt be schäftigt wird, so ist er nicht bei der Ortskrankenkasse der Feilen­hauer, sondern bei der Ortskrankenkasse der Maschinenbau­

arbeiter zu verfichern.

Der Schutz des§ 193 des Strafgesetzbuches wird nur so selten der Presse zugestanden, daß ein jeder derartiger Fall unter diesen Umständen bemerkenswerth erscheint. Die königl. Ostbahn war von einem Lokalblatte angegriffen worden, weil dieselbe gelegentlich der bienenwirthschaftlichen Ausstellung zu Kaltberge Rüdersdorf mit der Güterbeförderung säumig wie immer" gewesen sei, und es wurde ihr dann weiter die iro­nische Bezeichnung einer Staatsbahn" gegeben. Der Redak teur hatte sich nun dieser Tage wegen Beleidigung des Be­triebsamtes Berlin  - Schneidemühl   vor der 2. Straffammer des hiefigen Landgerichts I zu verantworten. Der thatsächliche Be­weis gelang indeß vollständig, nur wegen der Worte, wie immer" traf den Redakteur die niedrigste Geldstrafe von 3 M Im Uebrigen wurde der Preffe von dem Gerichtshofe aus­drücklich das Recht zugestanden, derartige Mißstände zu tadeln.

Ein sozialdemokratisches Flugblatt gelangte vor einiger Beit in Leipzig   zur Vertheilung, wegen deffen Verbreitung be reits 17 Personen in Leipzig   zu Gefängnißftrafen verurtheilt wurden. Als Drucker und Verleger war auf dem Flugblatt wurden. Als Drucker und Verleger war auf dem Flugblatt eine schweizerische Verlagsanstalt genannt, es wurde jedoch er­mittelt, daß jenes fofort auf Grund des Sozialistengefeßes ver­botene Blatt in der Ludwig'schen Buchdruckerei in Chemniß in einer Auflage von 30 000 Exemplaren hergestellt war. Buch­druckereibefizer Ludwig wurde hierfür vom Landgericht zu Chemnitz  mit 2 Monat und 1 Woche Gefängniß bestraft.

Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdruck ver­boten.) Leipzig  , 6. Dezember  .( Preßprozeß.) Der Redakteur Boten aus dem Riesengebirge  ", Heinrich Dürholt in Hirschberg, hatte in seinem Blatte zwei Artikel veröffentlicht,

Anklage eingeleitet, die gestern vor hiesigen Schöffengerichts zur Entlastung führte per Angeklagte in welchen den Pfaffen" der Vorwurf gemacht wurde, daß fie

Den

Unfallversicherung in der Landwirthschaft. medlenburgischen Ständen ist der Entwurf einer Ver ordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Un fallversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vorgelegt. In dem Entwurf ist der ge­feßliche Versicherungszwang rücksichtlich der im Betricbe des Familienhauptes nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Familienangehörigen ausgeschlossen. Ebenso wenig soll der Versicherungs 3 w ang auf Unternehmer land­wirthschaftlicher Betriebe ausgedehnt werden, indem davon aus­gegangen wird, daß das etwa vorhandene Vedürfniß für eine Selbstversicherung kleinerer ländlicher Befizer durch die im§ 2 des Reichsgeseges gewährte Versicherungs berechtigung in ausreichender Weise Abhilfe finde(?). Der Gefeßentwurf pro­ponirt die Bildung einer Berufsgenossenschaft für die Unfall­versicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter des Großherzogthums mit dem Size in Schwerin  , und an Stelle des sonst zuständigen Reichsversicherungsamtes die Konstituirung eines Landesversicherungsamtes. Nach den dem Gesezentwur beigegebenen Motiven hat die großherzogliche Regierung nicht für geboten erachtet, zu der Einführung des allgemeinen Krankenversicherungszwanges zu schreiten. Die großherzogliche Regierung geht davon aus, daß die Erwägungen, welche die Reichsgesetzgebung bestimmt haben, die Einführung diefer Versicherung dem Ermessen der einzelnen Bundesstaaten zu überlassen, gerade für Mecklenburg   in vollstem Maße zu treffen, indem die Beziehungen zwischen dem ländlichen Ar­beiter und seinem Arbeitgeber nach Sitte und Herkommen bis jegt einen Charakter bewahrt hätten, der dem Arbeiter in den Beiten einer durch Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit regelmäßig eine mindestens ebenso werthvolle Hilfe sichere(?). als ein gesetzlicher Versicherungszwang das vermögen würde.. Immer langsam voran, heißt es in Mecklenburg   und die dortigen Arbeiter werden nicht eher mehr erreichen, als bis fie fich ebenfalls organisirt und eine gewisse Ma cht verschafft haben.

Die fortschreitende Technik segt das Unternehmerthum in den Stand, aus dem Produktionsprozeß immer mehr heraus zuschlagen. Wie weit sind wir nicht gekommen in der Aus­beutung früher für nuglos gehaltener Rückstände, wer weif