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sollten, daß die beiden Wahlvorsteher, Fabrikant Plischke und Bauunternehmer Windeck , die Unparteilichkeit durch kräftige und die Grenzen des Erlaubten weit überschreitende Agitation für Vortmann arg verlegt hätten; ferner wurde behauptet, daß Herr Windeck das Ehrenamt eines Wahlvorstehers gar nicht hätte ausüben dürfen, da er wegen Betruges bestraft worden sei. Die Herren Plischke und Windeck hatten aus Anlaß dieses Artikels den Strafantrag gegen den Redakteur der Staatsb.3tg.", Dr. Bachler, gestellt, und da der Wahrheitsbeweis nicht geführt werden konnte, es sich auch herausstellte, daß Windeck nicht wegen Betruges, sondern wegen verleumderischer Beleidigung verurtheilt, in letter Instanz aber freigesprochen worden ist, so verurtheilte das Schöffengericht den Angeklagten zu fünfhundert Mark Geldbuße event. fünfzig Tagen Gefäng nig. In der gestrigen Verhandlung in der Berufungsinstanz ließen die Beugen, welche die Wahrheit der in dem Wahlprotest behaupteten Vorgänge befunden sollten, den Angeklagten fast vollständig im Stich. Gleichzeitig ergab es sich, daß Herr Pickenbach der eigentliche Veranstalter des Wahlprotestes war und er sich selbst für die Wahrheit der Vorgänge verbürgt hatte, daß die Unterzeichner des Protestes denselben zumeist im Vertrauen auf Herrn Pickenbach unterschrieben hatten, ohne den Inhalt recht zu kennen und daß Herr Pickenbach den Protest schleunigst an den Magistrat abgesandt und sich erst später zur Bekräftigung des Inhalts eidesstattliche Versicherungen von den Unterzeichnern hatte geben laffen. Auf der anderen Seite ließ der Angeklagte die Gründe des gegen Herrn Windeck ergangenen freisprechenden Erkenntnisses verlesen. Es ging daraus hervor, daß der freisprechende Gerichtshof Herrn Windeck doch für überführt erachtet hat, beim Ver taufe eines seiner Häuser nicht reell vorgegangen zu sein, indem er das in dem Hause vorhandene Grundwasser vor den Augen des Käufers durch Bedecken des Kellerfußbodens mit Brettern und Verhängen des Lichtschachtes verborgen habe. Rechtsanwalt Flatau als Vertreter der als Nebenkläger zugelassenen Herren Blischke und Windeck beantragte mindestens die Strafe des ersten Erkenntnisses. Der Staatsanwalt hielt nach den vorge tragenen Erkenntnißgründen gegen Windeck die Integrität des selben doch nicht für so groß, um eine so hohe Strafe zu rechts fertigen und brachte 150 M. Geldbuße in Vorschlag. Der Gerichtshof hielt für erwiesen, daß in feinem der in dem infriminirten Artikel enthaltenen Bunfte dem Angeklagten der Beweis der Wahrheit geglückt ist, troßdem erachtete er die vom ersten Richter ausgesprochene Strafe als zu hoch und ermäßigte diefelbe auf 200 M. Geldbuße event. 20 Tage Gefängniß, sprach auch den Beleidigten die Publikationsbefugniß in der Voff. 8tg." zu.
Die Hauptverhandlung gegen den Berliner Arbeiterinnenverein( Nordverein) findet am 18. Dezember, Vors mittags 93, Uhr, vor der Straffammer des hiesigen königl. Landgerichts statt. Angeklagt find die Frauen Cantius, Grothmann, Blechschmidt, Steinecke, Walter, Pötting.
Zum Halten von Pflegefindern ist eine polizeiliche Erlaubniß erforderlich. Eine Frau Sembrowska hatte im Frühjahr nach dem Tode ihrer Schwester deren hinterlassenes Kind zu fich genommen, ohne dazu zuvor die polizeiliche Genehmigung einzufordern. Die Polizeibehörde, die hiervon Kenntniß erhielt, veranlaßte die Erhebung einer Anklage gegen Frau S., und hatte sich diese vor der 97. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts zu verantworten. Der Gerichtshof legte die Bolizeiverordnung dahin aus, daß nur das Halten von PflegeIndern gegen Entgeld darunter falle, und sprach infolge dessen die Angeklagte frei.
Wegen eines eigenartigen groben Unfugs hatte sich der Handelsmann Franz Nieleback vor der 95. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts zu verantworten. Der Angeklagte be treibt seinen Viktualien- und Obsthandel auf einem Wagen, den er durch die Straßen der Residenz fährt. Seine Anwesen heit giebt er durch das bekannte Ausrufen auf den Straßen Nach einer Anzeige des Schußmanns Schmidt betrieb d befit. An geklagte dieses Ausrufen am 13. September cr. in übermäßig lauter Weise, und fand hierin der fungirende Amtsanwalt einen groben Unfug, den er mit 5 M. zu bestrafen beantragte. Bergebens suchte der Angeklagte die Uebermäßigkeit seines Rufens in Abrede zu stellen; der Schußmann erklärte, daß er im andern Falle teine Anzeige erstattet haben würde. Der Berichtshof belegte den Angeklagten mit 1 M. eventuell 1 Tag Haft.
+ Ein Stadtreisender, der Kaufmann Albert August P., stand gestern vor dem Schöffengericht unter der Anklage, seinem Brinzipal, dem Kaufmann Drechsler, einen Geldbetrag von 48.70 M. unterschlagen zu haben. P. war erst seit furzer Beit bei Drechsler thätig, wo er Stellung gefunden hatte, nachdem er einige Wochen arbeitslos gewesen war. Am 27. April d. J. bekam er den Auftrag, einige Kunden zu besuchen und Rech nungen einzufaffiren. Er erschien aber weder am Abend des felben, noch am Morgen des folgenden Tages wieder im Ge schäft, so daß der Prinzipal Verdacht schöpfte und einen anderen jungen Mann abschickte, der den Pfaden des verschwundenen Stadtreisenden folgen sollte. Der junge Mann ermittelte, daß B. bei einem der Kunden in einer Droschke erster Klasse vorgefahren sei und bei einem anderen, einem Gastwirth in Steglitz , mit den Kellnerinnen einige Glas Bier getrunken habe. Hieraus schloß der Chef, daß der Stadtreisende das Geld in leichtfinniger Weise verjubelt verjubelt habe, und er machte der Bolizei Anzeige. Inzwischen fam ein Brief von dem Berschwundenen an, in welchem P. dem Prinzipal flagte, daß er am Abend des 27. April das einkassirte Geld verloren habe. Bei dieser Behauptung blieb er auch in der Verhandlung stehen; er wollte das Geld in sein Taschentuch geknüpft und es daraus unbemerkt verloren haben. Der Staatsanwalt hielt diese Angabe für eine Ausflucht und beantragte eine Gefängnißtrafe von zwei Wochen gegen den Angeklagten. Dem Gerichtshof schien jedoch die Sache nicht genügend aufgeklärt und er sprach deshalb den Angeklagten frei.
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† Ein leichtsinniger Postbeamter, der Postassistent Nitschmann, war gestern des Verbrechens im Amte angeklagt vor die Geschworenen gestellt worden. Der junge Mann hatte unter großen Schwierigkeiten sein Amt, er war im Poſtamt in der Bülowstraße beschäftigt, angetreten. Aus ärmlichen Verhält niffen hervorgegangen, war es ihm schwer gefallen, die nöthige Kaution zusammen zu bekommen. Mit Mühe es seinem Vater, der auch ein fleiner Beamter war, gelungen, die Summe zusammenzubringen, aber er verpflichtete seinen Sohn, monatlich einen hohen Betrag von seinem Gehalte zurückzuzahlen. So blieben dem Postassistenten zum Lebensunterhalt, zur Bestreitung aller feiner Bedürfnisse nur fünzig Mark. Mit dieser Summe kam er nicht aus, er war gezwungen, Echulden zu machen und schließlich wuchsen sie über seinem Kopfe zusammen und raubten ihm die flare Ueberlegung. Am 5. Oftober d. J. hatte er einen Geldbrief, der mit 380 M. beschwert war, zu erledigen. Der erste war gewesen und er hatte weder an die Wirthin noch an den Schneider, noch an den Schuhmacher seine Schulden bezahlen können, noch hatte er die Abzahlung an den Vater ge leistet. Er unterschlug den Geldbrief, bezahlte die Schulden und brachte den Rest so schnell wie möglich durch. Dann wurde er festgenommen. In Rücksicht auf seine Jugend, fein Geständniß und seine bedrängte Lage billigten ihm die Geschworenen mildernde Umstände zu und der Gerichtshof fegte die Strafe auf 1 Jahr Gefängniß feſt.
Ein Meineidsprozeß fand gestern vor den Geschworenen gegen † Ein Auge verloren und ein Jahr Zuchthaus. den Gießer Karl Rudolf Mattai statt. Am 9. März d. J. ereignete fich in der Fabrik von Roesemann u. Kühnemann ein Schrecklicher Unglücksfall. Der in der Schmelzerei beschäftigte Angeklagte wurde beim Ansgießen des geschmolzenen Metalls
von einem emporspringenden Tropfen in das linke Auge getroffen, das fofort auslief, so daß die Sehkraft des verlegten Drgans vollkommen erlosch. Um solche Unglücksfälle zu vermeiden, besteht die Vorschrift, daß die Arbeiter Schutzbrillen" zu tragen haben, große in Leder eingefaßte, die Augen völlig bedeckende Brillen. Diese Brillen find bei den Arbeitern nicht sehr be= liebt, sie hindern und belästigen beim Arbeiten. Als nun seitens der Behörde Nachforschungen angestellt wurden, ob die Fabritbefizer oder den unmittelbaren Vorgesetzten der Vorwurf einer Fahrlässigkeit treffe, gab der Verlegte an, daß in der Gießerei Schußbrillen nicht vorhanden seien und daß ihm auch Niemand gesagt, er solle eine derartige Brille bei seiner Beschäftigung tragen. Des Weiteren stellte Mathai den Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverlegung gegen die beiden Fabrikbefizer und beantragte außerdem für seinen Unfall eine Entschädigung von 1000 M. Am 2. Juli d. J. wurde er vor dem Amtsgericht I verantwortlich vernommen und beschwor, daß er nie in der Gießerei eine Schußbrille gesehen und ge= tragen habe, weil keine vorhanden war. Mit dieser Aussage soll er einen Meineid geleistet haben; wie die Anklage annimmt, aus Gewinnsucht, um sich die Entschädigungssumme zu sichern. In der Verhandlung bekundeten eine Anzahl Zeugen, Arbeiter und Meister der Fabrik, daß der Angeklagte zu ver schiedenen Malen die Schußbrille getragen habe. Der Materials verwalter sagte aus, daß einige Tage vor dem Unfall Mattai zu ihm gekommen sei und eine neue Schußbrille verlangt habe, weil die alte schadhaft sei, und daß er den Angeklagten in das Komptoir gewiesen habe. Außerdem wurde aber festgestellt, daß die thatsächlich vorhandene Brille fich in einem unbrauchbaren Zustande befunden habe, ein Glas war gesprungen, das andere herausgebrochen, und daß die Brille drei Wochen nach dem Unfall erst durch eine neue erseßt wurde, als eine polizeiliche Requisition stattfand. Dieser lettere Umstand war freilich für die Frage, ob der Angeklagte einen Meineid ges leistet habe, ohne Belang. Die Geschworenen entschieden sich nach längerer Berathung im Sinne der Anklage, stimmten aber auch der Unterfrage zu, welche von der Vertheidigung angeregt worden war, ob der Angeklagte, wenn er bei seiner Vernehmung die Wahrheit gesagt hätte, sich nicht dadurch eine Verfolgung wegen wissentlich falscher Anschuldigung zugezogen hätte. Die an sich verwirkte Strafe mußte demnach um die Hälfte ermäßigt werden. Der Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten als an sich zu erkennende Strafe drei Jahre Zuchthaus und die Ermäßigung derselben auf 1 Jahre Zuchthaus. Das Urtheil des Gerichtshofes lautete auf ein Jahr Buchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre.
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Die Theilnehmer an einem nicht gewöhnlichen Leichenzuge vor der Straffammer 1 des Landgerichts zn Altona . Die Verhandlung fand unter dem Vorsiz des Landgerichtsdirektor Blumenbach statt, während die Staatsanwaltschaft durch den Staatsanwalt Bernhardy vertreten wurde. nehmen auf der Anklagebank Plaz: Die Zigarrenarbeiter 1) Heinr. Frank, 2) Rob. Hoffmann, 3) Jako Jungblut, 4) Rud. Hackelberg, 5) Friedr. Horn, 6). Seligmann, 7) Joh. Bim mer. 8) Alb. Bartosch, 9) Gust. Niendorf, 10) Jak. Fischer, 11) Heinr. Paasch, 12) Konr. Witt, 13) Paul Franken, 14) Rud. Schulz, 15) der Maurer Heinr. Schridde, 16) der Kol porteur Joh. Heidorn. Der Angeklagte Rud. Schulz erschien erst, als die Vernehmung bereits beendet war, und giebt auf Befragen des Präsidenten an, daß er bekanntlich auf Grund des Sozialistengesetes ausgewiesen wurde und freies Geleit nur für den gestrigen Tag hatte, und daher erst gestern Morgen von Bremen abfahren mußte. Wäre er am Abend vorher hier eingetroffen, so hätte er sich unzweifelhaft einer Verhaftung ausgesetzt. Der Bigarrenarbeiter Ed. Schlobohm hatte eben falls Berufung eingelegt, war aber nicht erschienen und wurde daher die Berufung verworfen. Als Vertheidiger für sämmtliche Angeklagte, mit Ausnahme des Jungblut, fungirte Rechtsanwalt Dr. Düfer, für Jungblut fungirte Rechtsanwalt Mar
Schmidt als Vertheidiger. Es handelt sich um eine von den Genannten eingelegte Berufung gegen ein am 8. September d. J. erkanntes Urtheil des Schöffengerichts I zu Altona , wonach Horn, Zimmer und Witt zu 10 M. Geldstrafe verurtheilt wurden, weil sie an einem ungewöhnlichen Leichenzuge gelegentlich der am 4. Juli d. J. stattgehabten Beerdigung des
Gärtner zu jeder Zeit beeidigen will. Eine Bescheinigung vom Drucker, welcher die Inschrift gemacht hat, lag ebenfalls vor. Dieselbe besagt, daß er die Inschrift auf einer weißen Schleife gemacht hätte. Auch dieses ist jederzeit zu beeidigen. Hierdurch waren somit die eidlichen Aussagen der beiden Beamten widerlegt. Nach einigen Fragen war die Vernehmung beendet, und erhält der Vertheidiger Düfer das Wort. Derselbe suchte in einer längeren schneidigen Rede die Ansicht der Vorderrichter zu widerlegen und beantragt fostenlose Freisprechung seiner Klienten. R.-A. Mar Schmidt wünscht ebenfalls Freisprechung für seinen Klienten. Es erhalten die einzelnen Angeklagten das Wort, welche ebenfalls längere Reden halten. Hackelberg findet das Vorgehen der Polizeibehörde für unpassend, indem sie doch den Zug bes gleiteten und das Tragen rother Rosen gestatteten. Späterhin hätte indessen erst die Polizeibehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht, welche Veranlassung zu einer Anklage nahm. Schulz nimmt auf die Aussagen der Polizeibeamten, betreffs des Kranzes mit rother Schleife, Bezug und verliest folgenden im Bremer Wochenblatt" vom 24. Oktober 1886 enthaltenen Artikel. Derselbe lautet wörtlich, wie folgt: Ueber die Geheimpolizei äußerte Bismarck zu Beginn der 50er Jahre: " Die Polizeiagenten aus Mangel an Stoff lügen und übertreiben unverantwortlich. Der unangenehmste Bundesgenoffe unserer Gegner Gegner ist der wetteifernde Ehrgeiz. unserer Polizeibeamten, Verschwörungen zu entdecken. Die Geschicklichkeit, Agentenberichte für Thatsachen zu halten und diese aufschwellen zu lassen, ist unserer po litischen Polizei im hohen Grade eigen." Der Gerichtshof ließ Schulz diesen Artikel ungestört vorlesen, erklärte jedoch hinterher, daß dieses nicht zur Sache gehöre. Hackelberg brachte noch etwas vor, womit er ebenfalls zurückgewiesen wurde; worauf H. erklärte, daß der Prozeß auf ihn den Eindruck eines Tendenz- Prozesses mache, über welche Aeußerung er vom Richter zur Ordnung ermahnt wurde. Nachdem der Staatsanwalt er sucht hatte, die Berufung sämmtlicher Angeklagten zu verwerfen, zog sich der Gerichtshof zurück und verkündete bei seinem Wiedererscheinen nach einer 2stündigen Berathung folgendes Urtheil. Die Berufung ist insofern von Erfolg, daß das Urtheil für die Angeklagten Witt, Horn und Zimmer von 10 M. auf 6 M. ermäßigt wurde. Das Urtheil für Schulz wurde von 85 M. auf 6 M ermäßigt. Das Urtheil für Jungblut wurde von 53 M. auf 3 M. herabgesetzt. Für Franken wurde das Urtheil von 26 M. auf 6 M. herabgesezt. Die Berufung der übrigen Angeklagten, sobald das schöffengerichtliche Urtheil 6 M. nicht übertrifft, wurde verworfen. Das Gericht hat wohl die Ueberzeugung gewonnen, daß der Leichenzug ein ungewöhn licher war, nicht aber, daß man etwas Demonstratives dadurch herbeiführen wollte. In dem Reden, wie auch in dem Erlaß von Aufforderungen in den Zeitungen, sah der Gerichtshof kein Vergehen.
Paderborn , 6. Dezember. Bei dem hiesigen Schwurgericht bildete vorgestern der an dem Förster des Freiherrn von Wrede, Maximilian Karl Krahé, am 28. September v. J. verübte gräßliche Mord den Gegenstand der Verhandlung. Krahé wurde auf dem von Kleinenberg( Kreis Büren ) nach Willebadeffen führenden Wege, genau an derselben Stelle, an welcher im Mai 1880 zwei andere Förster desselben Grundherrn, Gies und Steinsträter, im Kampfe mit Wilderern ihr Leben verloren, erschossen aufgefunden. Auf einem Blatte des Notizbuchs des Ermordeten standen mit Bleistift die Worte geschrieben: Zwei Wilderer haben mich erschossen. D betet für mich!" Eine am Thatort gefundene Müze gab den Anlaß zur Entdeckung der Thäter, des Landwirths Franz Sibbeln und des Steinhauers Bernard Vogt aus Kleinenberg. Hibbeln ges lang es, aus dem Gefängniß zu Warburg auszubrechen und nach Amerika zu entkommen. Der gleich nach der That ges flüchtete 27 jährige Vogt wurde dagegen zu Newcastle in England festgenommen und auf diplomatische Vermittlung von der Troß des hartnäckigen englischen Regierung ausgeliefert. Leugnens des Angeklagten Vogt sprachen die Geschworenen denselben auf Grund der umfassenden Beweisaufnahme waren über 50 Beugen geladen des Todtschlags schuldig. Der Gerichtshof erkannte auf lebenslängliche Zuchthausstrafe.
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arbeiters Joh. Schlubedt mit rothen Rofen verſehen theilgenom- Soziales und Arbeiterbewegung.
Ueber die Absichten der Regierung zur Hebung" des Handwerkerstandes und seiner forporativen Verbände, auf welche in der Thronrede hingewiesen wurde, verlautet jetzt von offiziöser Seite das Folgende:" Die Erwägungen an zuständis ger Stelle, welche dem Abschluffe nahe find, bewegen sich nach zwei Richtungen. Einerseits ist eine gefeßliche Bestimmung ins Auge gefaßt, wonach auch die Nichtinnungsmeister und Fabrikanten(?), welche Gesellen beschäftigen, für die letteren zu Beiträgen an die Innungskassen verpflichtet werden sollen. Aus diesen Kaffen werden die Ausgaben für Herbergs- und Reiseunterstützungswesen, für Arbeitsnachweis, Fachschulen: c. bestritten. Andererseits soll eine aus öffentlichen Mitteln subventionirte 3entralstelle für das ganze Reich errichtet werden zur einheitlichen Regelung und Förderung des Innungswesens auf seiner gegenwärtigen gefeßlichen Grundlage. An eine Aenderung der Gewerbeordnung in dem Sinne des obligatorischen Innungszwanges denkt die Regierung dem Vernehmen nach nicht; fie steht, wie es scheint, noch immer auf dem Standpunkt, daß die eigene Rührigkeit und Thätigkeit der Handwerker der bezüglichen Gefeßgebung erst das richtige Leben einhaucht und so auch ohne weitere Reichshilfe die angemessenen Wünsche der betheiligten Gewerbetreibenden erfüllt werden fönnen." Gar viel enthält diese offiziöse Auslaffung auch nicht über die Abfichten der Regierung.
men haben. Außerdem sollen sie drei Kränze mit rothen Schleifen getragen haben. Jungblut hatte eine Aufforderung in der Bürger- Beitung" zmecks Theilnahme an der Beerdigung erlaffen und wurde hierfür zu 50 M. Geldstrafe verurtheilt erlaffen und wurde hierfür zu 50 M. Geldstrafe verurtheilt und außerdem zu 3 M. Geldstrafe wegen Theilnahme ohne Abzeichen. Schulz hatte ebenfalls eine Aufforderung erlassen und am Grabe dem Dahingeschiedenen einige Worte gewidmet; außerdem hat er eine rothe Rose im Knopfloch getragen. Er wurde zu 86 M. Geldstrafe verurtheilt. Die übrigen Angeflagten wurden wegen Theilnahme mit einer rothen Blume zu 6 M. Geldstrafe verurtheilt. Franken, welcher am Grabe einige Worte sprach, sollte hierfür nach Erkenntniß des Schöffengerichts 20 M. zahlen. Die gestrige Verhandlung bietet einige intereffante Momente. Sämmtliche Angeklagte wurden vom Präfidenten befragt, ob fie Sozialdemokraten seien, über welche Frage einige die Auskunft verweigerten, während einige_er= flärten, nicht zu wissen, was man unter Sozialdemokrat verstehe. Hierauf wurden die Angeklagten befragt, ob sie rothe Blumen bei der Beerdigung getragen haben, welches mit Ausnahme von Bartosch und Jungblut bejaht wurde. Die Frage, ob dieses als ein Beichen der Sozialdemokratie gelten sollte, wurde verneint. Die Angeklagten sagten zum größten Theile aus, daß sie während des Sommers stets rothe Rosen tragen, ohne hierbei einen Hintergedanken zu hegen. Fischer erklärte, die Rose aus Liebe zu seinem verstorbenen Freunde getragen zu haben, da doch roth bekanntlich die Farbe der Liebe ist. Seligmann erklärt, nicht zu wissen, daß das Tragen von rothen Rosen verboten ist, da man dieselben doch noch ungehindert wachsen läßt, und zum Tragen seien dieselben doch da. Er glaubt, daß die Wahl der Farben einem Jeden überlassen bleiben muß. So gut wie der Herr Kommissar Engel erklärt hat, eine weiße Rose zu tragen, muß es ihm gestattet sein, die rothen Rosen zu lieben. Nachdem der Präsident die Aussagen der Angeklagten für unglaubhaft dargestellt, und die Angeklagten ersucht hatte, dem Gerichtshof nichts vorzulügen, erklärten Witt, Horn und Franken, ihre Aussagen zu verweigern, da ste fich vom Präsidenten nicht als Lügner schimpfen lassen wollen. Bartosch und Jungblut wollen keine rothe Blumen getragen haben. Die Aufforderung in der Bürger- 8tg." erlassen zu haben, geben Schulz und Jungblut zu, und führen an, daß Schlubeck in den von ihnen vertretenen Vereinen ein hervor ragendes Vorstandsmitgliedswar, und es Sitte ist, die Mitglieder der Vereine zwecks Theilnahme an den Beerdigungen auf zufordern. Temonstationen haben sie hiermit nicht bezwecken wollen. Es werden nunmehr die eidlichen Aussagen der Polizeibeamten verlesen. Lestere waren nicht zur Verhandlung geladen. Es waren trotzdem fünf Kriminalbeamte anwesend; u. A. auch der Ottensener Kommissar Niedorf. Derselbe wurde in der gestrigen Verhandlung nochmals eidlich vernommen. Er erklärt mit Bestimmtheit, gesehen zu haben, daß Schulz einen Kranz mit einer großen rothen Schleife mit Aufschrift getragen hatte. Dieselbe Aussage machte der Kommiffar Engel in der Schöffengerichtsverhandlung. Lepterer wurde ebenfalls beeidigt. Schulz bestritt in der ersten Verhandlung schon, einen Kranz mit rother Schleife getragen zu haben. Durch die eidlichen Aussagen der Beamten wurde er indessen für überführt erachtet und demgemäß auch verurtheilt. Schulz legte zum Errungsgesezes hat der Reichstag am 8. April d. J. beschlossen, staunen der Richter und der Beamten etwas auf den Gerichtstisch nieder. Es war dieses nämlich eine Bescheinigung des Gärtners, bei dem der Kranz bestellt wurde, welche besagt, daß der Kranz mit einer weißen Schleife versehen war, welches der
Berufsgenossenschaften. Wie schon anderweit mitgetheilt, hat das Reichsversicherungsamt dem Bundesrath bestimmte Bor schläge über die Eingliederung derjenigen Betriebe, welche sich auf Ausführung Don Schreiner, Einsezers, Schlosser oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstrecken, in die Berufsgenossenschaften gemacht. Der Hamb . Corr." erfährt, daß in Folge Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes bis zum 20. November 1886 26 527 Betriebe mit 49 163 Arbeitern des gedachten Berufes angemeldet worden find, und zwar für Schreiner und Einseßer 18 206 Betriebe mit 31 307 Arbeitern, für Schloffer und Anschläger 8321 Betriebe mit 17 856 Arbeitern. Diese Gewerbe in eine eigene Genoffenschaft zu vereinigen, würde bei der Kleinheit der Betriebe und ihrer Berstreuung über das ganze Reich kaum räthlich gewesen fein. Ein dahin gehender Antrag war auch nicht gestellt wor den. Das Reichsversicherungsamt hatte nun eine eingehende Erhebung darüber angestellt, ob jene Betriebe den Baugewerkss oder den Holz- bezw. Stahl und Eisenbereitungsgenossenschaften einzugliedern seien. Die Ansichten der Genossenschaftsvorstände gingen weit aus einander. Das Reichsversicherungsamt entschied fich dafür, die Schreiner und Einfeßer der Holzberufsgenoffenschaft, die Schloffer und Anschläger der Stahl- und Eisenberufs genoffenschaft zuzuweisen, wobei namentlich auch ins Gewicht fiel, daß die Ausdehnung der Unfallversicherung auf alle handwerksmäßigen Betriebe wohl nur eine Frage der Zeit ist, und daß man dann doch nicht die Bauschloffer und Bautischler in den Baugewerksgenossenschaften laffen konnte, während die übrigen Schloffer und Tischler zu den Stahl- und Holzgenossens schaften kommen würden.
Zum Krantentassengeseh. Bei der Berathung von Pe titionen der Mitglieder der Eisenbahn- Werkstätten- Kaffen wegen Abänderung des§ 6 Absatz 2( Karenzzeit) des Krankenversiche
die Petitionen dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen. Der Bundesrath hat nun diese Resolution dem Reichskanzler mit dem Anheimgeben überwiesen, die Bundesregierungen zu. ersuchen, ihm ihre Erfahrungen darüber mitzutheilen, ob sich