zu wollen.( Beiterkeit.) Dem Buchstaben des Gesezes nach fönnte man vielleicht mit dem Aba. Klemm die Sonder stellung der Offiziere als ein privilegium odiosum be zeichnen. Aber wenn eine Gesetzgebung so anomal geartet ist, daß durch Gesetz festgesetzt wird, unter welchen Verhältnissen es Jemand zur Pflicht gemacht wird, gegen das Gesez zu ver stoßen, dann folgt von selbst, daß die Strafe für den Verstoß eine sehr gelinde sein muß. Es ist nur eine formelle Strafe, welche die Mitglieder der bewaffneten Macht erleiden, sofern fie die ehrengerichtlichen Vorschriften einhalten, während eine materielle Strafe die dem bürgerlichen Stande Angehörigen trifft, wenn fie die Gefeßgebung gegen das Duell verlegen. Es ist das eine Notorietät. Ich habe auch kein Verständniß dafür, wie man der Verrohung der Sitten in gewissen Kreisen dadurch entgegenwirken will, daß man eine bestimmte Art der Rohheit, das Duell zuläßt. Gewisse Kategorien von Verstößen, gegen das Strafgesetzbuch kommen eben vorzugsweise in beWie das stimmten Gesellschaftsklassen und Berufsarten vor. Duell bei den Offizieren und den sog. Studirten, so kommen gewisse Vergehen gegen die Konkursordnung, die Stempel in den Kreisen der Kaufleute gefeßgebung, natürlich in vor, die überhaupt mit diesen Dingen zu thun haben; ebenso Vergehen gegen das Leben bei Leuten, die fich gewerbsmäßig mit der Tödtung von Thieren be
faffen, Holzdiebstähle bei der ärmeren Bevölkerung in der Nähe von Waldungen. Diese Kreise nehmen auch in Bezug auf ihre Vorurtheile eine besondere Stellung ein. Genau in demselben Sinne und mit demselben Recht, wie diejenigen Kreise, in denen das Duell zu den Standesvor urtheilen gehört, wird in den Klaffen der ärmeren Bevölkerung über den Holzdiebstahl gedacht.( Unruhe rechts.) Es ist genau daffelbe Vorurtheil einem Gesetze gegenüber. Weder die Gesetzgebung, noch die Handhabung derselben darf sich nach den Standesvorurtheilen richten. Wenn man von der Romantik des Duells spricht, so könnte man ebenso gut von der Romantik des Schmuggels reden, der von denen, die das Handwerk betreiben, als etwas Berechtigtes angesehen wird. Man kann dem Unwesen gegenüber zwei Methoden einschlagen. In England ist das Duell als solches in das Strafgesetzbuch nicht aufgenommen, sondern den Richtern überlassen, die einzelnen Fälle fo zu beurtheilen, wie sie sich nach anderen strafgefeßlichen Bestimmungen darstellen, als Mord, Todtschlag, Körperverlegung oder Nöthigung. Man kann aber auch, wie in unserer Straf gefeßgebung, mit Rücksicht auf die Standesvorurtheile einen milderen Weg wählen, indem man das Duell als solches beurtheilt und bestraft. Beide Wege mögen berechtigt sein; unhaltbar ist das bei uns eingeschlagene Verfahren, durch Ver waltungsmarimen das Gesetz illusorisch zu machen. Die Zus nahme der Duelle steht in engem Zusammenhange mit dem Ueberhandnehmen des Militarismus. Der Zustand des in Waffen starrenden Europa ist wohl geeignet, in gewissen bür gerlichen Kreisen das Gefühl der Verpflichtung den bürgerlichen Gefeßen gegenüber zurücktreten zu lassen hinter ihre Verpflich tung gegen die militärischen Anschauungen. Andererseits übt auch ein großer und erfolgreicher Krieg seinen Einfluß auf die Bevölkerung. Wie nach dem Kriege über Zunahme der Körperverlegungen in den unteren Klaffen zu klagen war, ebenso ist eine Aeußerung des militärisches Geistes in der Zunahme der Duelle in den höheren Klaffen zu erkennen. Wie weit diese Anschauung in unsere Verhältnisse hineingedrungen ist, dafür möchte ich einen Vorgang anführen, der auch in einem Theil schon zur Erörterung gekommen ist. Die betreffen den Personen find mir zum Theil persönlich bekannt, so daß ich über ihre Glaubwürdigkeit ein Urtheil habe. In einer Selbstverwaltungsbehörde eines Kreises der Provinz Ostpreußen entstand eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Mitglied des Kollegiums und dem Vorsitzenden, zunächst über die Auslegung eines Paragraphen der Kreisordnung, welcher davon handelt, daß es Pflicht des Kreisausschusses ist, die Vorlage für den Kreistag vorzubereiten. Der Vorfigende bemerkte, daß er die Vorlage selbstständig gemacht habe und den Ausschußmitgliedern überlassen bleibe, wie sie sich dabei betheiligen wollten. Die Debatte wurde etwas lebhaft und eines der Mitglieder des Kreisausschusses sagte: Aber schließlich ist die Proposition doch so unvollkommen, daß die Annahme dem Kreistage nicht zuge muthet werden kann. Das betrachtete der Vorsigende als eine so scharfe Kritik, daß er unter unparlamentarischen Ausdrücken aufsprang, das Zimmer verließ und dem stellvertretenden Vorfizenden überließ, die Sizung zu Ende zu führen. Da ein 10 lautes Verlassen der Versammlung in den betreffenden Kreisen nichts Ungewöhnliches iſt, so hielt die Sache damit für abgethan. Der Herr Landrath glaubte nun aber die Sache auf den Weg des Duells bringen zu müssen. Es ist jedenfalls originell, die Erledigung von Streitigkeiten über die Kreisordnung auf der Mensur stattfinden zu lassen. Besagter Landrath ist, wie fich das ja bei jüngeren Landräthen von selbst versteht, Offizier des Beurlaubtenstandes, wenn ich nicht irre bei der Kavallerie, was fich auch von selbst versteht. Nach seinem ganzen Benehmen ist er, glaube ich, erft Offizier und dann Landrath . Das ältefte Mitglied des betr. Kreistages war über diese Angelegen beit so empört, daß er sich beschwerdeführend an die königliche Staatsanwaltschaft wandte. Er unterzeichnete dabei als Kreisdeputirter, welches Amt er seit langen Jahren verſah. Er bekam die nach Lage der Gesetzgebung durchaus berechtigte Antwort, daß die Herausforderung zum Duell, da sie von einem Offizier des Beurlaubtenstandes ausgehe, nicht der Aburtheilung durch die bürgerlichen Gerichte unterliege. Merkwürdiger Weise ist, obwohl viele Monate seitdem vergangen find, von Seiten der Militärgerichtsbarkeit kein Schritt gegen den Landrath gethan. Dagegen hat sich der königliche der königliche Staatsanwalt den Scherz erlaubt, den ehemaligen Kreisdeputirten wegen Annahme eines unbefugten Titels anzu flagen, weil das Mandat schon einige Tage erloschen war. Das war übrigens auch dem Landrath entgangen, der sonst schon vor Monaten eine Neuwahl hätte anordnen müssen. Es ist dies ein Beispiel dafür, wie die Staatsanwaltschaft die Autorität des Gesetzes in heiterer Weise zu wahren weiß. Ich glaube, es wird dringend nothwendig,§ 6 der Militärgerichtsordnung zu ändern. Nr. 5 dieses Paragraphen, welche bestimmt, daß die Herausforderung zum Zweikampf seitens beurlaubter Landwehroffiziere nicht der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterliege, bildet selbst in diesem Paragraphen eine Anomalie. Alle übrigen Nummern handeln von rein militärischen Vergehen der Insubordination, während hier ein bürgerliches Vergehen in Frage kommt. Es ist dies ein Punkt, der bei der großen Verbreitung der Doppelstellung von Offizier und Beamten zu großen Konflikten führen muß. Auf bürgerlichem Wege ist, wenigstens bisher, Abhilfe nicht zu erzielen gewefen. So ein Beamter wird höchstens auf ein paar Monate in das fidele Gefängniß der Festung geschickt und tehrt mit besonderer Ehre zurüd. Wenn irgendwo sonst ein Beamter gegen einen Paragraphen des Strafgesetzbuchs ver stößt, so folgt fast mit mathematischer Sicherheit der betreffen den Verurtheilung durch die Gerichte ein Disziplinarverfahren auf dem Fuß, während bei Verstößen gegen das Duellgesey, fomeit meine Kenntniß der Dinge reicht, die Behörde als Tisziplinarbehörde auf beiden Ohren taub ist. Zwischen der Pflicht der Regierung und der Ausführung der Pflicht ist hier eben ein erheblicher Unterschied. Es ist dringend nothwendig, theils auf dem Wege der Selbsthilfe den Standesvorurtheilen
man
die allerwohlwollendste Prüfung angedeihen zu lassen.( Beifall links.)
Staatsminister v. Puttkamer : Ich habe nicht die Abficht, auf den Gegenstand selbst einzugehen, schon aus dem Grunde nicht, weil die verbündeten Regierungen sich mit der Frage noch nicht beschäftigt haben und weil darum Aeußerungen meinerseits nur als eine Privatmeinung aufgefaßt werden müßten. Wenn Sie diese allerdings hören wollen, so muß ich sagen, daß ich in beiden Theilen des Antrags Reichensperger nichts weiter erblicken kann, als einen wohlgemeinten, aber voraussichtlich erfolglosen Versuch, ein Problem zu lösen, an dessen Lösung fich schon Jahrhunderte versucht haben. Denken Sie doch an die berühmten Duellmandate in Frankreich , die ledig lich den Erfolg hatten, daß die Duelle rasch zunahmen, und Sie werden dann erkennen, daß man auch mit einem wohl gemeinten Versuche auf recht falsche Wege gerathen kann. Aber es kann meine Aufgabe nicht sein, auf eine Bes trachtung des Gegenstandes selbst einzugehen. Was mich vielmehr veranlaßt hat, das Wort zu ergreifen, war die Rede des Herrn Abg. Dirichlet in ihrem zweiten Theile. Er hat uns zur Illustration des von ihm entwickelten Standpunktes einen Vorgang aus seiner Heimath vorgetragen, um die Nothwendigkeit schärferer disziplinarischer Maßregeln gegen Herausforderungen seitens Beamter darzuthun. Nach meiner Meinung steht der Vorfall in gar keinem Zusammenhang mit dem vor liegenden Gegenstand. Aus der von ihm erzählten Thatsache folgert er, daß ein Generalmandat an die Landräthe erlassen werden müsse, weder selbst herauszufordern noch eine Heraus forderung anzunehmen. Ich könnte mir von einer solchen Maßregel nur einen sehr zweifelhaften Erfolg versprechen. Wenn es sich hier aber nur darum handeln soll, auf Grund seiner Erzählung ein Urtheil darüber zu fällen, ob ein bestimmter Beamter in einem bestimmten Falle ein richtiges Bes nehmen an den Tag gelegt hat, so behaupte ich, daß dann diese Angelegenheit nicht vor das Forum dieses Hauses gehört; ja ich weiß nicht, ob ich mich in dem anderen Hause auf eine Verhandlung über dieselbe einlaffen würde. Es ist immer mißlich, derartige Fragen zum Gegenstand parlamentarischer Erörterungen zu machen. Deshalb würde ich jede Auslassung hier verweigern, wenn nicht mein Schweigen so gedeutet wer den könnte, als ob ich nichts einzuwenden hätte gegen die Ausführungen des Vorredners. Dadurch würde die Autorität des Beamtenstandes schwer geschädigt werden. Ich will deshalb auf die erwähnten Vorgänge eingehen, soweit es meine Stellung zuläßt. Da muß ich nun sagen, daß die von ihm gegebene Darstellung unrichtig ist. Daß in den östlichen Landestheilen an manchen Orten schwierige Verhältnisse bestehen, ist leider eine notorische Thatsache. Herr Dirichlet hat aber die Sache so dargestellt, als ob alle Schuld an dieser Erscheinung auf Seiten der Regierung liege. Ich selbst bin eine Zeit laug Ver waltungsbeamter in dem von Herrn Dirichlet erwähnten Bezirk gewesen; ich kenne auch die speziellen Verhältniffe deffelben und glaube dieselben mit einiger Sachfenntniß beurtheilen zu können, da kann ich nur sagen, so schwer wird den Beamten die pflichtgemäße Ausführung der ihnen gewordenen Aufträge in feinem Theil der Monarchie gemacht, als dort. Der Widerstand geht nicht aus von der großen Maffe der Be völkerung, die durchaus loyal ist, sondern von kleinen Koterien, die mit Nadelstichen die Beamten so lange quälen, bis ihnen auch einmal die Galle überläuft. Auch aus Herrn Reichens perger's Bemerkung über Herausforderungen von Selbstverwaltungsbeamten habe ich erfahren, wie eine falsche Dars stellung auf sein Urtheil eingewirkt hat. Die Sachlage selbst ist folgende: der erwähnte Landrath steht zu einem Theil der freiseingeseffenen Bevölferung allerdings nicht in dem besten Verhältnisse. Wen die Schuld dafür trifft, fönnen Sie vielleicht aus einem Fall entnehmen, den Herr Dirichlet nicht zu kennen scheint. Er würde ihn sonst sicher angeführt haben, um den angegriffenen Landrath zu entlasten.( Seiterkeit.) Der Landrath hatte für die Großgrundbefizer einen Termin zur Abhaltung der Wahlen für den Kreistag anberaumt. Er forderte die Herren auf, ihm durch Handschlag an Eidesstatt zu ver fichern, ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen zu wollen. Alle famen dieser Aufforderung nach, nur einer weigerte sich- Herr Dirichlet wird ihn gewiß fennen indem er sagte, er stände mit dem Landrath nicht so, daß er ihm die Hand geben könne. ( Ruf rechts: Hört! hört!) Daß unter solchen Umständen eine chronische Verstimmung zwischen dem Landrath und einem Theil der Kreiseingesessenen entstand, werden Sie begreiflich finden. Herr Dirichlet hat dann weiter angeführt, daß in einer Sigung des Kreisausschusses eine lebhafte Erörterung stattfand. Das ist richtig, dieselbe endete mit der Bemerkung des Kreisdeputirten: Aus Ihrer Propofition, Herr Landrath , kann doch fein Mensch flug werden! Eine höfliche Phrase war das gewiß nicht. Aber der Landrath hat nicht sofort, nachdem die felbe gefallen war, das Sigungslokal verlassen. Es hat sich vielmehr ein Wortwechsel an jene Aeußerung geknüpft, in welchem es zu groben Invektiven gegen den Landrath gekommen ist. Der betr. Kreisdeputirte sagte: Herr, das ist eine Ungehörigkeit, das ist keine Art, den Vorsitz zu führen!( Ruf: Weiter nichts?) Weiter hat er allerdings nichts gesagt. Ich sollte aber meinen, derartige Bemerkungen sagten schon genug.( Sehr wahr! rechts.) Freilich, es find das Imponderabilien, Jeder nach seinem eigenen Gefühl aufzunehmen pflegt. Ich habe Ihnen somit vorgetragen, daß der Vorgang ganz inforreft dargestellt worden ist. Ich hatte mir selbst einen Bericht eins gefordert, um zu sehen, ob der Landrath auch korrekt gehandelt habe. Aber über den Abschluß der Verhandlungen, über das, was befchloffen ist, fann ich in diesem Hause keine Mittheilung machen. Das muß in dem Rahmen bleiben, in welchem es verhandelt ist. Die Beamten haben sich dem Urtheil ihrer Vorgesezten zu unterwerfen. Aber ich kann mir auch einen Zustand denken, wo ein Untergebener selbst dem Befehl seines Vor gesetzten Widerstand entgegensett.( Abg. Windthorst: Na! Na!) Ueber sein Gewissen kann er Niemand zu Gericht figen lassen. ( Widerspruch links.) Das mag manchem Ohr hart flingen, aber das alte preußische Beamtenthum wird das verstehen. ( Sehr wahr! rechts.)
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in dem Duell die alleinige Sühne für die ihm angethane Schmach erblicken. Das Duell ist nach deutscher Auffassung die ultima ratio des ehrlichen Mannes gegen den Angreifer feiner Ehre. Es ist ein schwerer Eingriff in die allgemeine Rechts ordnung. Aber wenn meine moralische Existenz auf dem Spiele steht, so kann ich Niemand anders als Richter anerkennen, als mich selbst. Diese ideale Auffassung vom Duell ist Gemeingut des deutschen Volks. Das Duell ist nichts als eine in be stimmte Bahnen gelenkte Prozedur, durch welche die angegriffene Ehre wiederhergestellt wird. Wenn Sie das Duell unmöglich machen wollen, zu welchen Zuständen würden wir dann gelangen? Vielleicht zu Zuständen wie wir sie in Italien haben. Es ist gut, daß das Duell in gewisse Formen gebannt ist; aber es beruht auf einer fittlichen, tiefernsten Auffassung, und wir sollten sorgen, daß es diesen Charakter behält. Wenn aller dings es Sitte werden sollte, daß schon wegen Meinungsäuße rungen hier im Parlament oder anderwärts Herausforderungen stattfinden, so würde auch ich das Duellunwesen anerkennen, gegen das einzuschreiten ist. Der Herr Antragsteller setzt beim Duell ein Unwesen voraus, doch einen Beweis für dies Unwefen hat er nicht beigebracht, wenn schon ich zugeben will, daß Mißbräuche mit dem Duell vorgekommen find. Man hat viel vom Offizierstand geredet. Natürlich wird derselbe hier häufig genannt, weil von ihm das Ehrgefühl am feinsten ausgebildet ist; es ist natürlich, daß diejenigen, welchen die Ver theidigung von Thron und Vaterland obliegt, nicht den geringsten Flecken auf ihrer Ehre dulden wollen und können. Es ist auch die Rede von Mensuren gewesen, diese fallen nicht unter das Duellwesen. Sie sollen nur das Selbstbewußtsein und den Muth Stählen. Wir wissen ja Alle, wie feig der Mensch von Natur ist. Sollte mit den Mensuren ein Mißbrauch ge trieben worden sein, so könnte man sich ja an die Universitätsbehörden wenden. Ich verspreche mir also von dem ersten Theile feinen Erfolg, weil er zu allgemein gefaßt ist. Strafbestimmungen aber gegen das amerikanische Duell zu erlassen, halte ich für nicht erforderlich, weil nicht konstatirt ist, daß amerikanische Duelle stattgefunden haben; kommen sie aber vor, so werden wir mit Strafbestimmuungen auch nichts ausrichten. Ich halte es überhaupt nicht mit der Würde des Gesetzes vereinbar, gegen solchen Wahnwig einzuschreiten. Trogdem werden wir uns einer Berathung des Antrages in der Kommission nicht ente ziehen.
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Abg. Dirichlet( dtschfr.): Herr v. Reinbaben ist mit Rommissionsberathung des Antrags Reichensperger einverstanden; die logische Konsequenz seiner Ausführungen hätte aber offenbar ein Antrag auf Aufhebung der das Duell und die Herausforderung bestrafenden SS 201 u. ff. des Reichsstrafgesetzbuchs sein müssen. Denn und wenn Duell Herausforderung so nothwendig, so dem Ehrgefühl entsprechend sind zur Wah rung von Sitte und Moral, dann fann man sie doch nicht unter Strafe stellen. Ferner hat Herr v. Reinbaben das große Wort gelaffen ausgesprochen ich weiß nicht, ob er im Neben beruf Offizier ist, das Ehrgefühl des Offiziers fei natürlich feiner als das anderer Stände. Ich bin meinerseits in der Bescheidung dem Offizierſtand gegenüber noch nicht soweit ge kommen, daß ich diesem ein feineres zuzusprechen oder mir ein mindestens ebenso feines abzusprechen in der Lage wäre. Aber das Ehrgefühl der Offiziere soll feiner sein, weil sie Thron und Vaterland zu schüßen hätten! Ja, wenn der Offizierſtand bei uns die Schlachten allein auszufämpfen hätte, dann brauchten wir uns hier mit der Militärvorlage nicht so zu quälen( lebhafte Zustimmung links); ich glaubte bisher, es sei der Beruf des Volks in Waffen, der sämmtlichen wehr pflichtigen Bevölkerung Deutschlands , Thron und Vater land zu schüßen. Es war das auch eine jener Rede wendungen, die sich rechtzeitig einstellen, wenn Begriffe fehlen.( Sehr gut! links.) Wenn Herr v. Reinbaben mich mit der Anschuldigung, ich hätte die Offizierduelle mit dem Holzdiebstahl identifizirt, zu widerlegen geglaubt hat und dann hinzufügt, jeder machts, so gut er tann, so heißt das nichts anderes als den andern widerlegen, indem man die Gedanken des andern verwirrt. Ich gestehe Herrn v. Reinbaben die Priorität in der Fähigkeit zu, sich zu duelliren, habe auch in Bezug auf Holzdiebstahl keine besonderen Erfahrungen; aber wenn Herr v. Reinbaben leugnen will, daß man in den Kreisen, welche das Duell für eine berechtigte Einrichtung halten, die Strafvorschriften gegen dasselbe etwa ebenso wenig versteht, wie die am Walde wohnenden Leute die Bestimmungen gegen Gegen den Holzdiebstahl, so kennt er eben die Zustände nicht. Herrn v. Puttkamer bemerke ich zunächst, daß, wenn es noch eines Beweises bedürfte, daß meine Erzählung aufs aller engste mit dem Gegenstand der Tagesordnung zusammen hängt, der Herr Minister diesen Beweis geliefert hat. Eine schlimmere Kritik der Disziplin des preußischen Beamtenthums, wie sie in den Worten des Herrn Ministers von der General verfügung an feine Landräthe und dem eventuellen Erfolge derselben liegt, ist mir sobald nicht vorgekommen. Mit dürren Worten hat der Herr Minister folgendes zugestanden: Wenn ich meinen Beamten einschärfen würde, das Gesetz zu befolgen, so würde ich wenig Erfolg damit haben.( Minister v. Butt famer: Das habe ich leider nicht gesagt!) Den Worten nach allerdings nicht! Im Strafgesegbuch wird das Duell bestraft, und die Herausforderung auch. Wenn Sie nun eine Ver fügung erlassen würden, diese Strafgesetzbuchs- Paragraphen beachten, und selbst erklären, Sie würden wenig Erfolg damit haben, so heißt das nichts anderes, als was ich vorhin aus sprach. Der höheren Logik des Herrn Ministers muß ic es überlassen, die Sachlage anders darzustellen. Ich gebe Ihnen vollständig zu, daß in den verschiedenen Verhältniffen Momente eintreten fönnen, wo persönliche Ueberzeugung von Recht und Unrecht sich nicht deckt mit der gesetzlichen Formulirung von Recht und Unrecht. Wenn aber ein solcher Mann gegen das Gesez verstößt, muß er es mit dem vollen Bewußtsein der dadurch für ihn entstehenden Folgen thun. ( Sehr richtig! rechts.) Aber darüber flagen wir ja eben, ba hier die Geseganwendung der Strafgeseßesparagraphen nicht diejenige rigorose ist, welche in anderen Fällen einzutreten pflegt. Jener Ausspruch des Herrn Ministers von Pnttkamer wird den Landräthen einfach nahe legen, daß es dem Minifter nicht sehr unangenehm ist, wenn sie selbst mit Umgehung der gesetzlichen Vorschriften ähnlich verfahren. Der Minister hat bann meine Darstellung des Falles in Angerburg durchaus inforrekt genannt. Nun, die Sache hat sich zwischen dem Landrathe und vier Landrathe oder fünf Kreisausschußmitgliedern zugetragen, vor der Deffentlichkeit allerdings nur insoweit, als der Landrath in dem Disput so laut seine Stimme erhob, daß eins der Mitglieder die zum Zimmer der Unterbeamten führende Thür zu schließen sich veranlaßt sah. Der Minifter ist auf den Bericht des Landraths, wie ich auf den von den Aus dem ersten Theile des An Kreisausschußmitgliedern angewiesen. Ich zweifle keineswegs die Glaubwürdigkeit des Landraths v. Kannewurf, den ich night zu kennen die Ehre habe( Unterbrechung) den ich zu kennen I nicht die Ehre habe, im mindesten an, aber von Jemand, der in der Sache Partei ist, und von einer Partei, die ihrem Temperament nach nicht in der Lage ist, immer die Objektivität zu bewahren, fann man feinen objektiven Bericht erwarten. Sch halte die Glaubwürdigkeit meiner Gewährsmänner mindestens eben so hoch, wie der Minister diejenige seines Berichterstatter. Wer trägt denn nun die Schuld an den unerfreulichen Bu ständen im Kreise Angerburg ? Nicht der Landrath in seiner
die
Abg. Noßhirt( auf der Tribüne schwer verständlich) tritt für den Antrag Reichensperger ein. Man habe gegen die Fors derung von Strafbestimmungen gegen das amerikanische Duell eingewendet, daß der Beweis noch nicht erbracht sei, daß ame rikanische Duelle überhaupt stattfänden. Er habe nicht gehört, daß ein besonderer Beweis verlangt sei, als man den Kanzelparagraphen einführte.
Abg. v. Reinbaben( tons.): Nachdem Herr Dirichlet des trockenen Tones fatt uns einen Vorfall aus seiner engeren Heimath vorgeführt hat, wird es mir schwer, auf den Gegenstand wieder zurückzukommen. Ich möchte Sie deshalb um besondere Nachficht bitten.
trags habe ich entnommen, daß der Antragsteller nicht eine Verschärfung der Strafbestimmungen gegen das Duell will. In der That hat die Erfahrung gelehrt, daß eine solche Ver schärfung erfolglos bleibt. Ich brauche Sie nur auf das Landrecht mit seinen harten Strafen gegen das Duell zu verweisen. Es ist unfinnig, das Duell auf eine Stufe mit Mord, Todt schlag oder Körperverlegung zu stellen. Wer das thut, verfennt den Charakter des Duells vollständig. Ich habe mich über zeugt, daß die Duelle niemals verschwinden werden und daß das nicht einmal wünschenswerth ist. Die ideale Auffassung, welche in Deutschland von dem Wesen der Ehre besteht,
der betreffenden Gesellschaftsklaffen entgegenzutreten, theils durch ist es, welche das Duell bedingt, und es ist nicht wünschene früheren Landrath, einen aus den angeseffenen Gewählten,
die Regierungsorgane einem schweren Uebelstande, der in der Zunahme begriffen ist, entgegen zu wirken. Da es bei Reso Intionen nicht blos darauf ankommt, ob sie materiell berechtigt find, sondern daß sie auch zur paffenden Zeit eingebracht werden, so spreche ich mich mit vollster Ueberzeugung für diese Resolution aus und bitte die Mitglieder der Kommission, ihr
werth, daß diese Auffassung verschwindet. Der Deutsche schäßt die Ehre höher als das Leben.( Lachen und Unruhe links.) Sie lachen, wo ich ein tief eingewurzeltes Gefühl nenne. Wenn durch eine Beschimpfung die moralische Eristenz gefährdet, wenn ein Gatte oder Bruder durch die Vers
einen sehr gemäßigtliberalen, schließlich sehr nach rechts zu Konzeffionen geneigten Mann, der das Vertrauen Schreidigen Landrath hingeschickt hat, der den Anschauumgen des ganzen Kreises genoß, zur Dispofition gestellt und einen führung der Gattin oder Schwester beschimpft ist, so wird er dem Landrath gemachte Kreistagspropofition war absolut ungu des jezigen Ministeriums Eingang verschaffen sollte. Die von
zu