Beilage zum Berliner Voltsblatt.

Mr. 305  .

Donnerstag, den 30. Dezember 1886.

& in Arbeiterstreik in der guten alten Beit. en Unterfunft, Speiſe und Trant geben ober, aur Aus­

II.

Fünf Jahre später( 26. März 1711) murde in ähnlicher Weise der Maximal Taglohn für Maurer durch Gesetz mit 24 Kreuzer für einen Gesellen und 15 Kreuzer für einen Handlanger bestimmt. In der Motivirung finden wir hier noch den Busaß, daß der Wein in so wohlfeilem Werth, als er baid utemalen gewesen ist."

I'm Januar 1723 fand wieder, nachdem man einige Beit stillschweigend der Steigerung nachgesehen," eine gesetzliche Serabsezung des Marimallohnes statt, weil die Umstände Gottlob dahin glückselig sich geändert, daß nunmehr das liebe Getreide, Schmalz und andere Kuchel- Nothwendig feiten um einen viel wohlfeilern Preis zu bekommen seynd..." Damit der Bauherr gegenwärtige gefegnete Seiten in etwas genießen nicht weniger der Arbeiter mit dem ihm zugelegten Bau- und Taglohu nothdürftiglich(!) auskommen möge."

Die Arbeiter scheinen fich aber mit dem nothdürftigen Auskommen" nicht begnügt zu haben, und es kam daher bald zu Unruhen der Maurer und Zimmerleute, so daß dagegen ichon im April eine sehr scharfe Proklamation erlassen wurde.

Solche Gesellenauflehnungen waren zu jener Zeit um so bedenklicher für die Meister, als die Gesellen noch häufig Waffen trugen. Heutzutage steht es dem Meister und Arbeitgeber frei, so viel Lohn zu zahlen als er will, dagegen würde er es kaum dulden, daß der Geselle mit dem Degen an der Seite zu ihm käme. Vor zwei Jahre hunderten war, wie wir gesehen haben, das Bezahlen eines höheren als des vom Staate festgesetzten Lohnes, ja sogar die Verabreichung eines Imbisses oder einer Jause an die Ar­beiter streng verboten, dagegen war es noch nicht gelungen, den Handwerksgesellen das Degentragen abzugewöhnen.

Echon im Jahre 1686 hatte Kaiser Leopold   den Ge­fellen und Lehrjungen das Degentragen streng verboten, aber das Verbot scheint, wie so viele andere, nicht beachtet wor den zu sein. Es wurde im Jahre 1718 und dann wieder 1722 erneuert.

Als dieser Erlaß der Statthalterei in Prag   zur Danach richtung mitgetheilt wurde, stellte sie die Anfrage, ob sich das Berbot auch auf dir ,, Künstler" erftrede, zu welchem sie ,, Chirurgi  , Bader  , Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Uhr- und Berrückenmacher" rechnete. Wir wissen nicht, wie die Antwort ausgefallen ist. Doch- Respekt vor den Schustergesellen oder Schuhknechten", wie man sie damals nannte! Haben sie doch einen zehnjährigen Kampf mit der Regierung geführt und beinahe zehn Jahre in einem über mehrere Provinzen ausgedehnten Streit ausgeharrt. Es waren aber nicht die Lohnverhältnisse, welche diesen Streit und die ihn begleitenden Tumulte veranlaßten, sondern eine von der Regierung eingeführte neue Ordnung", der sich die Kollegen von Jakob Böhme   und Hans Sachs   nicht fügen wollten.

Freilich war diese im November 1712 eingeführte neue Ordnung oder Universal- Pragmatit" nur erlassen worden zur Einführung und Erhaltung besserer Mannszucht und Hinter legung der zwischen den Schuhmachermeistern und deren Knechte bisher geschwebten Streitigkeiten und Irrungen"; aber diese Streitigkeiten scheinen nicht wegen des Lohnes entstanden zu fein, da die Regierung nicht zum beliebten Auskunftsmittel der Festlegung eines Marimallohnes griff. Sie begnügte sich, eine Art Arbeitsbücher einzuführen, in welche der Meister bei Entlaffung eines Gesellen einzuschreiben hatte, ob er sich, wäh rend er in der Arbeit gestanden, ehrlich und redlich verhalten Sat, wie es einem ehrlichen Schuhfnecht zusteht."

Die Gesellen weigerten ich nun, diese Arbeitsbücher oder Beugnisse anzunehmen, stellten die Arbeit in Wien   ein und setzten sich mit ihren Kollegen in Prag  , Linz  , Graz und anderen Städten in Ver bindung, um auch dort die Arbeit einzustellen.

In Folge deffen wurden im Juni 1713 drei Gefellen, welche man für die Rädelsführer hielt ,,, gegen geschworene Uhr phed" auf ewig des Landes verwiesen und für unehr­lich und zur Arbeit untüchtig erklärt, ihre Namen am Galgen angeschlagen; andere wurden zu Arrest und Leibesstrafen ver­urtheilt.

Allein die nothdürftig hergestellte Ruhe dauerte nicht lange, und schon im Juli desselben Jahres erschien eine Reihe kaiser licher Batente und Regierungsverordnungen, aus denen wir erfahren, daß die meisten Gefellen in ihrer Halsstarrigkeit" verblieben. Sie hielten in den Vorstädten Wiens gefährliche Busammenkünfte und verbotene Konventifel", zwangen die Ge­fellen, welche arbeiten wollten, den Streit mitzumachen, über­fielen die Werkstätten, schlugen die Meister und nahmen ihnen Leder, Werkzeuge und fertige Arbeiten weg, so daß fein Meifter bald ohne Wache mehr des sichern Nacherhaufeganges fich getrauen darf."

Nicht nur den widerspenstigen Gesellen wurden die streng ften Strafen angedroht, sondern auch Alle, die ihnen Unter­funft gewähren würden, sollten im Betretungsfalle ohne For mirung eines weitern Prozeffes gestalter Dinge nach von dem Leben zum Tod verurtheilt und hingerichtet werden.(!)"

Hatte diese Verordnung gewirkt oder war es die Pest, welche in jenem Jahre in Wien   wüthete und in den Monaten Juli bis Oktober ihren Höhepunkt erreichte, welche die störris fchen Schuhknechte zur Ruhe" brachte? Wir wissen das nicht, aber im ganzen Jahre 1714 hören wir nichts von ihnen.

Doch schon am 15. Februar 1715 erfahren wir aus einer faiferlichen Proklamation, daß die Schuhknechte fich boshaft unterstehen, wiederum aus der Arbeit auszustehen," fich zahlreich zu rottiren, gefährliche Zuſammenfünfte zu halten, in Müffiggang berumzuziehen und nicht allein wider die Meister, fon dern auch gegen die Gefellen, welche in der Arbeit blieben, höchst strafbare Thätigkeiten verüben und andere, so ihnen nicht anhängen wollen, zu sich loden und so lange mit Prügeln trat tiren, bis sie ihnen die Verweigerung der mehrgemeldeten Rund fchaftszettel( Arbeitsbücher!) angeloben."

Den Gesellen wurde in dieser Proflamation befohlen, binnen drei Tagen die Arbeit wieder auf­zunehmen, allen Wirthen und Gastgebern bei schwerer Strafe verboten, ihnen Herberge oder Unterkommen zu gewähren. Gefellen, welche nach Ablauf der drei Tage müfftggebend betroffen würden, follten sogleich arretirt, ihnen der Brozeß gemacht und fte zu schweren Leibesstrafen, nach Beschaffenheit der Umstände auch zum Tode verurtheilt werden.

Wieder hören wir einige Jahre nichts von den Schuh­Knechten. Es scheint äußerlich Ruhe geherrscht zu haben, und die Regierung war zu viel mit dem Türlenkrieg und mit dem von Kardinal Alberoni angefachten Kriege beschäftigt, um an die Schuhmacher zu denken. Aber im Jahre 1722 ward die Sache ärger als je zuvor.

Wieder hören wir von freventlichen Widersetzlichkeiten der Gefellen, Sufammenrottungen, Verhinderung der Gehorsamen an der Arbeit" und dergleichen. Den streikenden und

tumultuirenden Gesellen, so wie den Wirthen, welche führung ihres fträflichen Unternehmens die benöthigten Geld mittel vorstrecken," wird in einer kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1722, Arrest in Band und Eisen, öffentliche Arbeit in Belgrad   oder andern Grenzhäusern, nach Beschaffenheit der Umstände ewige Landesverweisung, Galeeren, Leib- und Lebens, strafe" angedroht!

Wie man sieht, unterscheidet sich dieser Streik von den modernen dadurch, daß die Arbeiter nicht von ihren Ges finnungsgenossen in anderen Orten, sondern von den Gast­wirthen unterstügt wurden. Auch ist in dieser Verordnung nicht von den Schustern speziell, sondern von Handwerks­burschen im Allgemeinen die Rede. Es scheint dieß aber nur ein Versehen gewesen zu sein; denn in den späteren Ver­ordnungen vom Oktober und November 1722, sowie vom März 1723 ist wieder nur von Schuhknechten die Rede. Nur im April 1723 wurde, wie bereits erwähnt, auch gegen Maurer und Zimmergesellen eingeschritten.

Die strengste Verordnung war aber die, welche am 27. Dt­tober 1722 gegen die Schuhmachergesellen erlaffen wurde, und welche wir daher hier wörtlich wiedergeben. Es heißt darin nach dem üblichen Eingang:

1. Diejenigen Schuh- Knechte, welche von Publizirung dieses unseres Patents allhier und in denen Vorstädten zu zehn Personen oder mehrens sich, unter was immer erfinnendem Vorwand es sein möchte, zusammenschlagen und einige Bu sammenkünfte oder Berathschlagung halten werden, sollen also­gleich mit Artest beleget, ihnen ein Standrecht gehalten und ohne Untersuchung eines weitern Verbrechens, als Verächter und freventliche Uebertreter unseres Landsfürstlichen Gebott und Zerstörer des gemeinsamen Ruhestandes an Leib und Leben ohne Anstand gestraftet."

1. Diejenigen Wirthshaus- Inhaber, welche den Schuh­Inechten zur Haltung derlei höchst sträflichen Zusammenrottungen einigen Unterschleif geben oder, wo die Schuhknechte mit Ge walt in ihre Zimmer zu Haltung derlei Zusammenfünften ein­gedrungen wären, dieselbe ohne Verzug unserer N. Destr. Regierung nicht anzeigen, nach abgeschworener Urfehd und ewiger Landverweisung auf die Galeeren zur Ruderbank ver­schaft."

II. Ein jeder Grund- Richter, welcher solche höchst ver­botene Zusammenfünfte nicht alsogleich unserer N. D. Regierung zur Handfestmachung deren Uebertretern anzeigen oder möglichstens auszurotten sich nicht befleißen würde, zur wohlverdienten auszurotten sich nicht befleißen würde, zur wohlverdienten Strafe seines Richteramtes entfeßt, in Band und Eisen ge­schlossen, sodann im allhiesigen Stadtgraben auf eine gemeffene Beit zur öffentlichen Arbeit angehalten werden solle.'

Dieser Kundmachung ließ man auch unmittelbar die That folgen. Eine Anzahl Gesellen wurde arretirt, die sieben Rädelsführer" wurden zum Tode verurtheilt und zwei schon am 31. Oftober hingerichtet. Den fünf Anderen wurde das Leben geschenkt. Sie mußten aber zu ihrer und ihresgleichen Erspiegelung" bei der Hinrichtung ihrer Genoffen die Zuschauer abgeben. Einer von ihnen wurde nach Neapel   abgeführt, um dort seine sechsjährige Galeerenstrafe abzubüßen, die Anderen wurden wahrscheinlich zu schwerer Arbeit nach Belgrad   ge­sendet. Es scheint, als ob man die Uebelthäter" innerhalb der alten Erblande nicht dulden wollte.

Eine Kundmachung vom 6. März 1723, mittelst welcher ,, einige noch ungehorsam erzeigende Schuhknechte" aufgefordert wurden, fich persönlich zu stellen und dem gebührenden Gehor fam zu unterwerfen, widrigenfalls man mit ihnen bei deren Erhaschung gerichtlicher Weise verfahren wird," bildet den Schlußakt dieses seltsamen zehnjährigen Krieges zwischen Re­

gierung und Schustergesellen.

*

Soweit der lehrreiche Aufsatz der Münch. Allg. 8tg." Unsere Leser werden aus ihm ersehen haben, daß auch die alten ,, landesväterlichen" Regierungen es vortrefflich verstanden, die Mehrwerthsaneignung der befizenden Klaffen zu fördern. Freilich thaten fie es auf ihre Art: indem sie durch Gesez den Lohn herabfepten, die Arbeitszeit verlängerten und mit dem ganzen Apparat von Galgen und Galeere, Brandmarkung und Ein­ferferung ihren Gesezen Nachdruck gaben. Später, als die industrielle Reservearmee, die Armee der Arbeitslosen genügend angeschwollen war, tam man von dieser Praris ab; die ver zweifelte Ronkurrenz der Arbeiter selber drückte den Lohn zur Genüge und trieb den Arbeitstag bis an die Grenzen des Menschenmöglichen. Die Unternehmer brauchten also die Unter­Stügung der Regierung nicht, um ihre Zweck zu eerreichen. Seitdem ist jedoch abermals eine Wandlung eingetreten. Die Arbeiter haben ihre gemeinsamen Intereffen ertannt, fie haben gelernt, fich zu organifiren und dem Lohndrud und der übermäßigen Arbeitszeitverlängerung zu widerstehen. Damit trat auch seitens der Regierungen ein anderes Verfahren ein. Um das Interesse des Kapitals zu wahren, durften sie nicht länger mit vers schränkten Armen dem fich täglich mehr zufpigenden Lohnkampf zusehen, fie mußten neue Gefeße schaffen und zwar gegen die Organisationen, die Vereine, die Gewerkschaften, die Streit und Unterstüßungstaffen der Arbeiter. Wie fie das gethan haben, das haben unsere Leser zum großen Theil ja an sich selbst er­fahren; und eine Aenderung wird hier auch nicht eher ein­treten, als bis die Arbeiter sich größeren Einfluß auf die Ges setzgebung gesichert haben.

Lokales.

Ein Rückblick auf die Wirksamkeit des Sozialisten­gefeßes im Bereiche des Berliner   fleinen Belagerungs­zustandes dürfte zum Jahresschlusse nicht ohne Interesse sein, find auch die Bilder, die an unserem geistigen Auge vorüber­ziehen, feineswegs erfreulicher Natur. Bekanntlich stand im Frühjahr dieses Jahres die Verlängerung des Sozialisten gefeßes im Reichstage zur Berathung. Während vordem dieses Gesetz lange Zeit nur in vereinzelten Fällen in Wirksamkeit trat, machte fich, nachdem Mitte April d. J. durch die Majorität die seitens der verbündeten Regierungen beantragte Verlängerung des genannten Ausnahmegefeßes auf weitere 2 Jahre beschlossen worden war, sofort eine strengere Hand habung des Sozialistengesezes bemerkbar und zwar zunächst auf habung des Sozialistengesezes bemerkbar und zwar zunächst auf dem Gebiete der polizeilichen Versammlungsverbote und Aufs lösungen. Es wurden in der zweiten Hälfte des Monat April d. J. 3 Versammlungen polizeilich verboten und 15 Versamm lungen polizeilich aufgelöst, und zwar wurden ver boten 2 Volksversammlungen und eine Arbeiter- Bezirksvereins­Versammlung, aufgelöst dagegen 2 Volksversammlungen, 4 Ar­beiter Bezirksvereins Versammlungen, 3 gewerkschaftliche Vers fammlungen und 2 Versammlungen der Eisenbahn  - Arbeiter. Da zu dieser Zeit auch die Arbeiterinnen noch in der Bewegung standen, so wurden auch diese Versammlungen mehrfach von dem Schicksal der polizeilichen Auflösung betroffen, indem drei allgemeine Arbeitei innenversammlungen und eine Versammlung der Mäntelnäherinnen der polizeilichen Auflösung verfielen.

im

3. Jahrs

Am 11. Mai d. J. erfolgte der Erlaß des Staatsministeriums, nach welchem die Abhaltung von Versammlungen von der ein­zuholenden Genehmigung seitens der Polizeibehörden abhängig gemacht wurde, welchem der sogenannte ,, Buttkamer'sche Streil erlaß" voraufgegangen war. Die Wirkung dieses Er­laffes war eine augenfällige, denn es wurden im Monat Mai 47 Versammlungen verboten respektive denselben die nachgesuchte polizeiliche Genehmigung zur Abhaltung versagt und zwar wurden von dieser Maßregel betroffen 30 gewerkschaftliche Versammlungen, 11 Arbeiter­Bezirksvereins- Versammlungen, 5 Arbeiterinnen Versammlungen und eine Versammlung der Obst, Gemüses, Milch und Kohlen­händler; 11 Versammlungen verfielen dem Schicksale der polizei­lichen Auflösung. Ferner erfolgte im Monat Mai die polizeiliche Schließung des Fachvereins der Maurer, der Preß- Kommission des Bauhandwerker", des Vereins zur Vertretung der Intereffen der Arbeiterinnen, des Vereins der Arbeiterinnen Berlins  ( Nordverein), sowie des Fachvereins der Mäntelnäherinnen. Hiermit hatte die Berliner Arbeiterinnen­bewegung thatsächlich ihr Ende erreicht, wenn auch die Schließung der Arbeiterinnen- Vereine nur eine vorläufige" war und die gerichtliche Schließung der beiden erstgenannten Vereine erst im Monat November resp. Dezember d. J. erfolgte. Doch auch in der Arbeiterbewegung war ein sehr bemerkbarer Still­stand eingetreten, da viele Vereine 2c. des wiederholten ver­geblichen Nachsuchens der polizeilichen Genehmigung zur Ab­haltung von Versammlungen müde, es vorzogen, feine Ver­fammlungen mehr einzuberufen. Diese Verminderung der_an­gemeldeten Versammlungen hatte naturgemäß auch eine Ver minderung der Zahl der polizeilichen Verbote zur Folge und betrug dieselbe im Monat Juni 22 und zwar wurden verboten 5 Arbeiter Bezirksvereins- Versammlungen, 16 gewerkschaftliche Versammlungen und eine Versammlung des Berliner   Arbeiter vereins. Polizeilich aufgelöst wurden 3 gewerkschaftliche Vers sammlungen, eine Versammlung des Vereins für Rechtsschutz und Justizreform und eine Versammlung des demokratischen Vereins. Ferner wurden polizeilich geschlossen der Verein zur die Wahrung der Interessen der Tapezirer Berlins  , Preßkommission der" Tapezirer Beitung, die Zentrals Reiseunterstüßungskasse für wandernde Töpfer Deutsch­verbundene lands, die damit Kontrolkommission und der Fachverein der Töpfer Berlins und Umgegend. Außerdem wurden Monat Juni 8 Ausweisungen auf Grund des Sozialisten geseges verfügt und zwar wurden ausgewiesen die Maurer Behrend und Wilke, der Buchbinder Michelsen, der Töpfer Przytulski, der Regierungsbaumeister Reßler, die Restaurateure Wesenack und Jaloby, sowie der Reichstagsabgeordnete Paul Singer. Bu erwähnen ist ferner noch das Verbot der auch hier vertriebenen von Frau Guillaume Schack herausgegebenen Frauenzeitung Die Staatsbürgerin". Im Monat Juli begann die Arbeiterbewegung sich wieder zu heben, d. h. die Zahl der gewerkschaftlichen Versammlungen nahm wieder zu, doch waren dieselben nur von sehr bedingtem öffentlichen Intereffe, indem dieselben zumeist nur Vereinsangelegen heiten erledigten. Dennoch wurden 6 gewerkschaftliche Versamm lungen und zwei Arbeiter- Bezirksveins Versammlungen polizeilich verboten, sowie 2 gewerkschaftliche Versammlungen und eine Ver sammlung des akademisch- liberalen Vereins polizeilich aufgelöst. Auch erfolgte die polizeiliche Schließung des Arbeiter- Bezirkss vereins für den Osten Berlins   und des Arbeiter- Bezirksvereins Unverzagt" im 5. Reichstagswahlkreise, sowie die Ausweisung des Drechslermeister Tabert und des Schriftsteller Christensen. Im Monat August wurden polizeilich verboten eine Volksver­sammlung, 3 gewerkschaftliche Versammlungen, sowie ein Som­merfest des Fachvereins der Tischler. Polizeilich aufgelöst wur den 4 gewerkschaftliche Versammlungen, darunter auch eine Ver­sammlung der Buchdruckergehilfen. Außerdem erfolgte die polis zeiliche Schließung der Arbeiter Bezirksvereine Südost", Vor­wärts", der Dranienburger Vorstadt und des Wedding", der Rosenthaler Vorstadt" und der Schönhauser Vorstadt". Im Monat September wurden wiederum 4 gewerkschaft­liche Versammlungen polizeilich verboten und 2 gewerk­schaftliche Versammlungen polizeilich aufgelöst. Außerdem erfolgte die polizeiliche Schließung des Bezirksvereins der arbeitenden Bevölkerung des Südwestens Berlins  , indessen sich der letzte Arbeiter. Bezirksverein, der des Westens, selber auflöſte. Somit hatten auch die Arbeiter- Bezirsvereine zu eristiren aufgehört, da die polizeiliche Schließung der Vereine rechtskräftig wurde und die Liquidation derselben erfolgte. Im Monat Oktober nahmen mit der Zunahme der während des Sommers wenig stattgchabten Arbeiterversammlungen auch die Versammlungsverbote wieder zu und wurden in diesem Monat 8 gewerkschaftliche Versammlungen polizeilich verboten und eine gewerkschaftliche sowie eine Voltsversammlung polizeilich auf­gelöst. Im Monat November war das Sozialistengeset wieder in voller Wirksamkeit. In diesem Monat wurden 7 gewerk schaftliche Versammlungen, sowie eine Versammlung der Offen­bacher Frauenfrantenfane polizeilich verboten. Ein gleiches Schicksal hatte eine Matinée des Fachvereins der Steinträger, die allerdings später freigegeben wurde. Polizeilich aufgelöst wurden eine gewerkschaftliche und eine sozialdemokratische Reichstagswähler- Versammlung. Auch erfolgten im Monat November wiederum verschiedene Auswetfungen und zwar wurden ausgewiesen der Schloffer und Metallschleifer Karl Schulze( Vorfigender des Fachvereins der Metallschleifer und Berufsgenossen), der Schlosser Hermann Bennewiß und der Krazenmacher Ahmann. Im Monat Dezember wurden polizei lich verboten 3 gewerkschaftliche und 2 sozialdemokratische Reichstagswähler Versammlungen. Ausgewiesen wurde der Klempner Weiß. Hieran reihen sich noch verschiedene Ver bote von Flugblättern, Schriften, gerichtliche Verurtheilungen wegegen Verbreitung verbotener Druckschriften, Hanssuchungen u. 1. m. Bu bemerken ist noch, daß die Zusammenstellung vorstehender Daten erfolgte, soweit sich dieselben öffentlich ver folgen ließen, daß demnach anzunehmen ist, daß dieselben noch hinter der thatsächlichen Wirksamkeit des Sozialistengesetzes zurückbleiben.

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Die Berliner Feuerwehr hat sich mit Recht in der ge­sammten Bürgerschaft einen ausgezeichneten Ruf erworben. Man muß die fernigen, fraftvollen und elastischen Männer ein­mal bei ihrer gefährlichen Arbeit gesehen haben, um beurtheilen zu fönnen, welch ungeheurer Opfermuth dazu gehört, sich zur Rettung seines Rebenmenschen oder deffen Eigenthum in Qualm und Flammen zu stürzen. Wenn die helle Glocke der Feuer wehr in den Straßen ertönt, bleibt wohl Jeder einen Augen­blic stehen, um den rafselnden Wagen mit den feurigen Pferden nachzuschauen. Auf die Verminderung der Feuers gefahr richtet man übrigens überall sein Augenmert. So macht der deutschen Botschaft in Paris   Wafferbauinspektor Bescheck über die Feuerwehreinrichtungen in Paris   in der neuesten Aus­gabe des Ctrbl. b. Baum." einige lesenswerthe Mittheilungen. Demnach ist die Feuerwehr mit Rücksicht auf die Verkehrss schwierigkeiten für Wagen in den alten schmalen Straßen, so wie in den von Fuhrwerk überfüllten neuen Hauptverkehrsadern

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