jedech ohne Erfolg. Im veifloffenen Jahre war auch der Berein der Berliner Restaurateure dieserhalb, wiewohl ebenfalls vergeblich, beim Polizeipräsidium vorstellig geworden. In dem dem Vereinsvorstande zugegangenen ablehnenden Bescheide des Polizeipräsidiums ist von besonderer Wichtigkeit ein Passus, der wörtlich wie folgt lautet:

Bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung und gutem Verkehr in den bezüglichen Lokalen wird das Polizei­präsidium feine Bedenken tragen, eine Verlängerung der Polizeistunde eintreten zu lassen, wobei übrigens noch be­merkt wird, wie es schon seit längerer Zeit nachgelassen ist, daß den Gästen nach der festgesetzten Polizeistunde eine Viertelstunde Zeit zur Entfernung belassen bleibt." Im Widerspruche mit dieser selbsteigenen Verstattung einer Entfernungsfrist standen nun eine Reihe von polizeilichen Straf mandaten, welche gegen Gastwirthe erlassen worden waren, welche wenige Minuten nach der festgesetzten Polizeistunde noch Gäste in ihren Lokalen geduldet hatten. Es konnte nicht aus bleiben, daß dieser Widerspruch schließlich einmal zu Tage trat und daß infolge hiervon die sämmtlichen Polizeireviere Berlins von der Zentralstelle aus Instruktionen erhielten dahingehend, daß in Zukunft die Anordnung des Herrn Polizeipräst­denten, daß den Gästen nach der festgesetzten Polizeistunde eine Viertelstunde Zeit zur Entfernung belaffen bleibe, beffer be folgt werden solle. Nichts destoweniger find in jüngster Beit wiederum gegen eine Anzahl hiesiger Gastwirthe Strafverfügungen erlaffen, weil sie 5 refp. 10 Minuten nach der festgesetzten Bo­lizeistunde noch Gäste bei sich geduldet haben. Die hiervon be troffenen Gastwirthe haben selbstverständlich gegen die erlassenen Strafbefehle Einspruch erhoben und auf richterliche Entscheidung ongetragen, mußten aber zu ihrem Befremden erfahren, daß die Vorsitzenden der betreffenden Echöffengerichte von der erwähnten Verfügung des Polizeipräsidenten feine Kenntniß hatten, aus welchem Grunde die Beklagten mit ihrem auf diese Verfügung fußenden Einwande abgewiesen und verurtheilt wurden. Nur in einem Falle gelang es einem in gleicher Weise angeklagten Gastwirthe, seine Freisprechung zu erzielen, nachdem das Schöffengericht vorher beim Polizeipräsidium wegen der beregten Verordnung angefragt hatte. Die meisten der unschuldig ver­urtheilten Gastwirthe haben die über fie verhängte Geldstrafe und die nicht unbedeutenden Gerichtskosten ohne weiteres be­zahlt; andere dagegen haben Berufung eingelegt und die weitere

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Verfolgung der Sache den Berliner Gastwirths- Vereinen, denen sie als Mitglieder angehören, überlassen.

Daß man es mit dem Eide genau nehmen muß, mußten gestern die Wittwe Wilhelmine Goldberg geb. Müller, Frau Minna Löckert geb. Goldberg und der Kellner Karl Gold­berg vor der II. Straffammer am Landgericht erfahren. Es handelt sich hier um eine Erbschaftsangelegenheit. Der Restau­rateur Goldberg zu Weißensee war gestorben, und die nächsten Verwandten sowie die Ehefrau des Verblichenen, die drei An­geklagten, famen wegen der Testamentseröffnung zu einem Ter­min zusammen. Es wurde ihnen nun die Frage vorgelegt, ob sie die einzigen Erben seien, oder ob nicht noch mehr oder nähere Verwandte eristirten. Diese Frage wurde dahin beant­wortet, daß es nur noch einen Verwandten gäbe, der allerdings verschollen sei. Für diesen Erbberechtigten wurde nun der Rechtsanwalt Uhle als gerichtlicher Pfleger bestellt, und dieser ermittelte sehr bald, daß der angeblich Verschollene fich in Havelberg aufhalte. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, daß noch drei andere Verwandte eristirten. Da die Angeklagten eidesstattlich versichert hatten, daß ste und der angeblich Verschollene die einzigen Erben seien, wurden sie unter Anklage gestellt. Der damalige Termin war sehr er­regt geführt worden, denn die beiden legten Angeklagten be­schuldigten die Ehefrau des Verstorbenen, daß sie nicht die ganze Erbschaft angegeben habe. Die so Angegriffene wies natürlich diese Beschuldigung energisch zurück und verzichtete ganz auf die Erbschaft. Sie mußte auch, ehe sie das ent­Sprechende Protokoll unterschrieben hatte, entfernt werden, und der Amtsrichter, der die damalige Verhandlung geleitet hatte, konnte heute die Verhandlung hatte am 25. September 1885 stattgefunden nicht mehr bekunden, ob diese Angeklagte über­haupt eine Versicherung abgegeben hatte, jedenfalls war sie aber nach ihrer Verzichtleistung überhaupt nicht mehr bei der Sache interessirt. Die anderen Angeklagten wollten von der Eriſtenz interesfirt. Die anderen Angeklagten wollten von der Existenz der Verwandten feine Kenntniß gehabt haben; es fonnte ihnen auch das Gegentheil nicht nachgewiesen werden; immerhin hatten sie sich dadurch, daß sie sich vor der Eidesleistung nicht genügend informirt hatten, einer Fahrlässigkeit schuldig ge­macht. Sie wurden mit je einer Woche Gefängniß bestraft.

Kaffel, 3. Januar. Ein Urtheil von nicht zu unterschätzen­der Tragweite hat das hiesige Schöffengericht in seiner heutigen Sigung gefällt. Angeklagt war der Schuhmacher P., am 7. No­

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vember v. J. eine Versammlung abgehalten zu haben, in welche ,, öffentliche Angelegenheiten" erörtert feien, ohne daß die vo geschriebene polizeiliche Anmeldung bewirkt worden sei. Die Be weisaufnahme ergab folgendes. Am 7. November fand wi schon seit mehreren Jahren allmontäglich eine Versammlung de hiesigen Filiale des Unterstüßungsvereins deutscher Schuhmache statt, ohne daß dieselbe wie seither polizeilich angemeldet wurde, auch ohne daß von der hiesigen Polizeibehörde an einem der artigen Verfahren Anstoß genommen wäre. Auf der Tage ordnung stand: Neuwahl des Vorsitzenden. Nach vollzogene Wahl las der Angeklagte noch einiges aus dem in Gotha c scheinenden Schuhmacher- Fachblatt vor. In diesem Vorlesen blickt die Anklage nun die Erörterung öffentlicher Angelegen heiten". Zur Begründung der erhobenen Anllage wußte der a Beuge geladene Schußmann sonst nichts anzugeben, als daß in dem Zeitungsartikel von Amerika und von Streits die Rede gewesen sei und daß die Erläuterung der in dem Artikel vorgekommenen Fremdwörter gegeben fe Die Vertheidigung machte nun geltend, daß fie eventuell in der Berufungsinstanz den Beweis erbringen werde, daß in dem verlesenen Artikel das Wort Streit überhaupt nicht vor tomme. Aber selbst zugegeben, dem wäre so, so fönnte eine Verurtheilung unmöglich erfolgen. Das Gesetz verlange nur eine polizeiliche Anmeldung solcher Versammlungen, bei denen von vornherein feststehe, daß in denselben öffentliche Angelegen heiten erörtert werden sollen. Alle Versammlungen, wo dies nicht der Zweck der Einberufung sei, bedürfen feiner polizei lichen Anmeldung. Wolle man das Gegentheil annehmen, fo fäme man zu ganz unhaltbaren Zuständen. Zum Beispiel, 6 8 bis 10 Personen finden sich am Biertisch oder sonst wo ge sellig zusammen. Von einer harmlosen Unterhaltung geht man zu einer Besprechung der neuesten dem Reichstag zugegangenen Vorlage über. Die Erörterung müsse dann nothgedrungen ben Kreis der Freunde zu einer Versammlung, in der öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, stempeln, und das schieße de doch über das Ziel hinaus. So und nicht anders habe auth in jener Versammlung der Angeklagte gehandelt. Der Gericht hof schloß fich in allen wesentlichen Punkten der Vertheidigung an und sprach den Angeklagten kostenlos frei.

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