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fei in Berlin nach Maßgabe der Polizeiverordnung vom 6. April 1886 der Fall gewesen. Die Stadtgemeinde bestritt dies. Die Polizeiverordnung habe nur die Be­deutung einer Regelung der öffentlichen polizeilichen Verhält­niffe des Marktverkehrs. In den Motiven des Urtheils des Oberverwaltungsgerichts, welche durch die Nordd. Allg. 3tg." vollständig abgedruckt werden, ist den streitenden Parteien der Weg gewiesen, auf welchem der entstandene Streit thatsächlich Wenn zu beiderseitiger Zufriedenheit erledigt werden kann. Die Stadtgemeinde die Markthallen auch Händlern mit anderen als den jetzt gefeßlich als solche geltenden Wochenmarktartikeln fürderhin eröffnen will, so stehen ihr zwei Wege offen: Entweder fie muß bei bei der zuständigen Verwal­tungsbehörde, dem Bezirksausschuß, die Vermehrung der Bahl der zum Wochenmarktsverkehr zugelaffenen Gegenstände bean­tragen, was zur Folge haben würde, daß die in dieser Weise neu zu Wochenmarktsartikeln erklärten Gegenstände nicht blos in den Markthallen, sondern auch auf den hierselbst noch auf öffentlichen Blägen bestehenden Wochenmärkten feilgeboten werden dürften. Bevor aber nicht sämmtliche offene Märkte Berlins geschloffen sind, ist an eine derartige Lösung der vor­liegenden Frage wohl kaum zu denken. Die zweite Möglichkeit, welcher Hinderniffe kaum im Wege stehen, ist die, daß das Polizeipräsidium auf Antrag und mit Zustimmung des Magistrats in einer neu zu erlaffenden Polizeiverordnung be stimmte, abgegrenzte Theile der Markthallen als den Ort be­stimmte, welcher fünftig dem öffentlichen Wochenmarktsverkehr im Sinne des§ 66 der Gewerbeordnung dienen soll, während es der Stadt überlassen bleibt, diejenigen Räume, welche vom Wochenmarkt infolge dessen frei bleiben, als Läden 2c. an Händler mit Nichtwochenmarktsartikeln zu vermiethen. Der nunmehr entschiedene Streit ist daher mehr prinzipieller Natur, die praktische Folge wird nur die sein, daß in den Markthallen der eigentliche Wochenmarktsverkehr von dem sonstigen Handel räumlich wird getrennt werden müssen." Unseres Erachtens hat, wie dies auch der Magistrat ausführt, niemand bei Erlaß der Gewerbeordnung daran gedacht, die lediglich für Märkte auf öffentlichen Straßen und Pläzen passenden Bestimmungen für den Wochenmarktverkehr auch auf den Verkehr in den Markthallen anzuwenden. Mit demselben Necht könnte man diese Bestimmungen auch auf jeden Ge­schäftsverkehr anwenden, welcher in Privatstraßen, sog. Paffagen, stattfindet, in denen Gegenstände der verschiedensten Art in Läden zum Kauf angeboten werden.

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der Gerichtshof erkannte dementsprechend, da die Sache nach feiner Richtung genügend aufgeklärt sei.

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würdigung unterdrückt und verschwiegen worden( Vorwurf der es herrschte unter allen bei der abfichtlichen Rechtsbeugung),- Verhandlung anwesenden Protestanten eine große Empörung dar über, von der Stelle eines preuß. Staatsanwalts die Stimme eines Name und römischen Papstanwaltes vernommen zu haben Dialekt des Herrn Staatsanwalts weisen auf die Eifel hin als feine Heimath( Mangel des Intellekts); einige andere inkrimi­nirte Stellen wurden, als in ihrer Beziehung nicht klar erficht­lich, nicht als strafbar erachtet: die Kirche des Antichrists ist in der Messe tödtlich zu treffen; die Macht der katholischen Kirche beruht auf ihrer Duldung und Erzeugung von mancherlei Sün­den; Symbolendienst und Opferdienst sind auch in der heu­tigen katholischen Kirche die Kennzeichen ihres Heidenthums; die Verehrung des Altarsakramentes und der Meffe ist und bleibt objektiv die Lehre des Gößendienstes; die Fetischver­ehrung des Negers ist nicht niedriger; das ist eine echt katho­lische Geschichte, die das heilige Abendmahl zwischen der Zecher Trunkenheit mischt und die den Vergleich zwischen der jeden fittlichen Gehaltes entleerten römischen Meffe und dem Hokus pokus eines indianischen Medizinmannes so nabe legt; das Meßopfer und die Oblatenanbetung ist für die unge= bildeten Katholiken eine innere Leere, für die gebildeten eine innere Lüge; ferner noch vier ähnliche Stellen, die Messe betreffend; die von den Jesuiten eingeführten Mai­andachten mit ihrem phantastischen Sinnenreiz find nichts Anderes als eine Wiederbelebung des heidnischen Venusdienstes. Als nicht straffällig wurden erachtet die in­friminirten Stellen bezüglich der Beichte und des Zölibates, da es zweifelhaft geblieben, ob hier thatsächlich eine Schmähung der genannten Einrichtungen oder nur eine vage Verdächtigung des katholischen Priesterstandes vorliege. Bezüglich des Straf­maßes hieß es in den Motiven des Urtheils: Der Charakter der Broschüre als einer Spott- und Schmähschrift der schlimmsten Art, welche nur zu sehr geeignet schien, den konfessionellen Haß und Hader in die weitesten Kreise der Bevölkerung hineinzutragen, ferner der kränkende Inhalt der Beleidigungen, sowie endlich die Maßlofigkeit in der Häufung der der römisch- katholischen Kirche resp. ihren Einrichtungen und Gebräuchen zugefügten Beschimpfungen rechtfertigen die Höhe der Strafe. Zwei Punkte in der Elberfelder Verhandlung erscheinen noch von Wichtigkeit, beide vom Vertheidiger geltend gemacht. Der erste bezieht sich auf eine Kabinetsordre vom 29. Januar 1847, wonach vor Ein­leitung einer Untersuchung gegen einen Geistlichen wegen Ver gebens gegen§ 166 Bericht an den Kultusminister erstattet und dessen Genehmigung zur Strafverfolgung eingeholt werden soll; das Gericht hat, gestüßt auf die Prozeßordnung, den Ein­wand gegen das Strafverfahren nicht für stichhaltig erachtet. Sodann hatte der Vertheidiger sämmtliche Richter und Hilfsrichter des Elberfelder Landgerichts, insbesondere die katholischen Glaubens, wegen Befangenheit abgelehnt; ein ad hoc gebildeter Gerichts­hof hat diese Ablehnung nicht als begründet erachtet.- Gegen das Urtheil des Elberfelder Landgerichts haben die Angeklagten Revision eingelegt und das Reichsgericht hat die Sache unter Aufhebung des ersten Urtheils zur nochmaligen Verhandlung an das Landgericht zu Kassel verwiesen. Der Vertheidiger hatte in der Revisionsinstanz eine ganze Reihe von Revisionsgründen geltend gemacht, u. a. auch die beiden oben angeführten Thatsachen. Der Reichsanwalt beantragte die Zurückverweisung, weil über den vom Vertheidiger gestellten Ablehnungsantrag betreffs der Richter des Elberfelder Landgerichts nicht diese selbst, sondern das Oberlandesgericht hätte entscheiden müssen. Das Reichs­gericht sprach die Rückverweisung eines Formfehlers wegen aus; der Elberfelder Gerichtshof hatte bezüglich der Ladung eines Sachverständigen, des Professors Nippold- Jena, unterlassen, Beschluß zu faffen. So kommt denn So kommt denn der Prozeß nochmals vor der Kaffeler Strafkammer zur Verhandlung.

Kaffel. Vor der hiesigen Straffammer begann am 4. d. M. der Prozeß gegen den evangelischen Pfarrer Thümmel aus Remscheid und den Buchdruckereibefizer Wiemann aus Barmen, jener Prozeß, der bereits zu wiederholten Malen die Gerichte beschäftigte. Die Rhein. - Westf. 3tg." giebt folgenden Abriß der Vorgeschichte des Prozeffes: Der Angeklagte Herr Pfarrer Thümmel, welcher früher in Geldern amtirt hat, war wegen einer daselbst im Jahre 1882 in Bezug auf das Altar­fatrament gethanen Aeußerung er hatte sich des Ausdrucks gebackener Gott" bedient vom Landgericht Cleve verurtheilt, darnach aber, nachdem das Reichsgericht das Urtheil aufge: hoben, vom Landgericht Düsseldorf , da die Deffentlichkeit der Beleidigung nicht angenommen worden, freigesprochen worden. Herr Pfarrer Thümmel tam nun nach Remscheid . Hier hat er auf dem Kommunalfriedhofe die Beerdigung eines Katholiken vorgenommen, infolge dessen ein Beitungsstreit aus­brach, in deffen Verlauf am 31. Dezember 1885 die ,, Wupper­thaler Volksblätter" einen Artikel brachten, in welchem jene Be erdigung höhnend besprochen und in Bezug auf Herrn Pastor Thümmel gesagt wurde, er habe sich in Geldern durch Ver­höhnung des fatholischen Glanbens berühmt" gemacht und sei mit knapper Noth dem Gefängniß entgangen. Am 6. Januar 1886 erfolgte eine Erwiderung des Herrn Thümmel in Nun der Remscheider Zeitung", in der es hieß: lehren die römischen Priester, diese Oblate sei selbst ein Gott und müsse daher verehrt und angebetet werden. Für den rechten Glauben ist diese Lehre dem Gößendienst gleich zu achten 2c." Weiter hieß es in dem Artikel, daß die Messe, auf der das ganze römische sogenannte Christenthum beruhe. einem rechten Christen nur ein Gößendienst sei". Am 11. Auguſt 1886 ist Herr Pastor Thümmel für diese Aeußerungen von der Straffammer zu Elberfeld wegen öffentlicher Beschimpfung von Einrichtungen der katholischen Kirche zu drei Wochen Gefängniß verurtheilt worden. Der Gerichtshof hat angenommen, daß Herr Thümmel den Rahmen der zulässigen Kritik überschritten und die Absicht der Herabwürdigung und Beschimpfung verfolgt habe. Die vom Angeklagten gegen das Urtheil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. Am 20. Jan. 1887 hatte Herr Pfarrer Thümmel seine Strafe angetreten, am 28. Januar wurde er jedoch infolge höherer Verfügung aus dem Gefängniß entlassen. Anfangs März erschien nun im Verlage des Buchdruckereibe­fibers Wiemann in Barmen eine Broschüre, betitelt: Rheinische Richter und römische Priester; eine trostreiche Belehrung über die römische Messe. Von W. Thümmel, Pfarrer in Remscheid ." Diese Broschüre wurde kurze Zeit nach ihrem Erscheinen konfiszirt und die Anklage gegen den Verfasser und Verleger wegen Beleidigung der Richter und des Ersten Staatsanwalts, sowie wegen Beschimpfung von Einrichtungen der katholischen Kirche erhoben. Nach viertägiger anstrengender Verhandlung wurden Herr Pfarrer Thümmel und Buchdrucker Wiemann der Beleidigung des Landgerichtsdirektors Dumreicher, der Landrichter Dr. Traumann, Schäfer, Uhles und Marw, sowie des ersten Staatsanwalts Dr. Hupert( sämmtlich Theilnehmer an der ersten Elberfelder Verhandlung, in der Herr Thümmel drei Wochen Gefängniß erhalten), ferner der öffentlichen Be­schimpfung der römisch- katholischen Kirche , sowie Einrichtungen und Gebräuchen derselben, nämlich des Altarsakramentes, der Messe und Marienverehrung für schuldig erachtet und Herr Thümmel zu 9 Monaten, Wiemann zu 2 Monaten Gefängniß verurtheilt. Aus den Motiven des Urtheils sei folgendes, wich­tig im Hinblick auf die heutige Verhandlung, zusammenge­setzt. Die Broschüre zerfällt in zwei Theile, deren erster der Besprechung des Elberfelder Strafprozesses gewidmet ist, während der zweite eine fonfessionelle Streitschrift darstellt und fich in Betrachtungen über die Messe, das Altarsakrament, die Beichte, das Zölibat und die Marienverehrung der römisch­fatholischen Kirche ergeht. Der Gerichtshof charakterisirte die Broschüre in ihrer Gesammtheit, objektiv betrachtet, als eine Spott- und Schmähschrift. Es fehle ihr der sittliche Ernst wissenschaftlicher Begründung, während sie mit unerwiesenen Verdächtigungen und persönlichen Angriffen voll Spott und Hohn reichlich versehen sei. Von Beispielen bezüg­lich des Tones und Geistes der Broschüre, führte der Gerichtshof u. A. folgende Ausdrücke an: pfäffische Eigen­thümlichkeit der heutigen Juristen", ferner bei Gelegenheit der Erzählung einer durch nichts verbürgten Kaplansaffäre das ist eine echt fatholische Geschichte", ferner Jesuiten und Kroupiers sollen sehr gute Nachbarschaft mit einander halten und der monacoische Gesandte bei der römischen Tiara wird doch nicht etwa die Befriedigung heimlicher Spielgelüfte des Papstes zu vermitteln haben?" Des weiteren wird der Geschichtsschreiber Janssen der Hehler der päpstlichen Pornokratie" genannt und endlich heißt es: Und diesem Jdeal gegenüber muß man die römischen Priester kennen, man muß sie aus nächster Nähe kennen, der Mehrzahl nach Bauernburschen gesundester Qualität, und man muß hören, welche Fragen sie den Weiblein im Beichtstuhle stellen, um auch diesen Punkt katholischer Lehre als eine Lüge zu erkennen!" Schließlich sagt der Verfasser selbst gegen Ende der Broschüre: Doch genug des Schmuẞes!" Als firaffällig wurden von der Elberfelder Straffammer erachtet be­züglich der Beleidigung der Richter und des Ersten Staatsan­walts: es seien die beeidigten Zeugenaussagen in der Beweis­

Wegen Wuchers hatte sich gestern der Schneidermeister Karl Görs vor der zweiten Straffammer am Landgericht I zu verantworten. Um das geheimnißvolle Dunkel, welches über der Angelegenheit, die den Thatbestand der Anklage bildet, schwebte, ein wenig zu lichten, sollte damals, als beinahe Jahresfrist die Sache zum ersten Male stand, als Beuge der Bauführer Vasa Menke, der sich in Argentinien aufhielt, vernommen werden, und da dieser Zeuge gegen Ende des Jahres hier eintreffen sollte, wurde die Verhandlung damals vertagt. Auch gestern war der Zeuge nicht anwesend, ein Brief, der Anfang vorigen Jahres hier abgeschickt worden war, gelangte erst im Oktober an seine Adresse, und darauf erklärte Herr Menke, daß er nicht erscheinen würde, folglich wurde gestern ohne ohne diesen Der Versicherungsbeamte Friese, ein Zeugen verhandelt. Freund jenes Bauführers, befand sich im Jahre 1883 in Verlegenheit und bat Herrn Mente, der ihn schon oft gerettet hatte, um Hilfe. Dieser wendete fich an den An­geflagten und bat ihn, eine Schuldurkunde der Schulze'schen Eheleute, die im Besitz des Friese war, für 900 M. zu kaufen, er selbst wolle zu der Kaufsumme 600 M. zugeben, so daß der Angeklagte nur noch 300 M. zahlen sollte. Das Geschäft wurde perfekt, da aber Görs nicht die Kaze im Sacke kaufen wollte, ließ er sich zur größeren Sicherheit Wechsel über 1885 M., den

Betrag der Schuldurkunde und außerdem noch einen Schuldschein über denselben Betrag geben. Von der Bedirung sollte Schulze selbst nichts erfahren, und es wurde fest­gemacht, daß scheinbar Friese der Gläubiger des Schulze bleiben und legterer an ihn die Abzahlungen weiterleisten sollte. So hatte Friese die Schuldforderung abgegeben und zog dennoch die Schuld ein, allerdings mußte er die Beträge an Görs ab­liefern. Als das nicht geschah, verklagte Görs auf Grund der Wechsel seinen Schuldner. Dieser bestritt nun, daß er die Schuld­urkunde verkauft habe, sondern behauptete, es handele sich hier nur um ein Darlehen. Da nun Görs nur 900 M. gegen den Schuldbetrag von 1885 M. gegeben hatte, wurde er wegen Wuchers unter Anklage gestellt. Er hingegen behauptet, daß er der Geschädigte sei, denn er habe nicht nur nicht zuviel bezahlt bekommen, sondern nicht einmal sein eigenes Geld zurück erhalten. Von Friese hat er nur einen ge ringen Theil bekommen, Don dem er 160 Mart noch auf eine Kleiderschuld des Friese verrechnet habe, ferner sei die Schulze'sche Schuldurkunde nicht 1885 M., sondern nur 1225 Mark werth gewesen, und die selbe aber nicht mitverkauft, sondern nur einer Firma, bei der er selbst Schulden hatte, zur Sicherung gegeben. Die Wechsel hatte er dem Friese zurückgegeben, ohne weiteren Gebrauch da von zu machen. Unter diesen Umständen beantragt der Staats­anwalt selbst die Freisprechung, welchem Antrage fich der Ver­theidiger, Rechtsanwalt Wronker, nur anschließen konnte; und

' n das Gesicht. In demselben Moment hören sie seitwärts ein Rascheln im Laube. Er lenkt aufmerksam den Kopf dorthin. Nicht aus dem grauen Gewölf, aus dem Waldes: grund blißt es plöglich auf, ein dröhnender Knall rollt herüber. Fritz greift nach seiner Brust und fällt zur Erde. Entsetzt fühlt Emma sich mitgeriffen, siet kann das Unerwartete nicht begreifen. Erst, als sie mi einem Ruck ihn emporzuraffen strebt und ihre Anstrengung nuglos findet, als sie in das wachsbleiche Gesicht ihres Begleiters sieht, ahnt sie, daß der Tod so laut durch den Wald ge­rufen.

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In unendlicher Bangigkeit schreit sie auf: Was ist geschehen?"

Er sucht vergebens die zitternden Lippen zu einem Wort zu öffnen und deutet auf seine Brust, in die sich das Mordblei hineingegraben.

Am Saume der Lichtung taucht eine dunkle Männer­gestalt auf, die Büchse in der Hand und eine rauhe Stimme stößt hervor: Ich habe mit Dir abgerechnet, Hagelsberg. Bor zwei Jahren faßtest Du mich als Wildschützen. Ich bat, ich flehte, Du solltest mich durchkommen lassen, da am nächsten Sonntag meine Hochzeit sei. Ich schwur die heilig­sten Eide , daß es das letzte Mal sein solle, wo Du mich auf verbotenen Wegen findest. Du warst unerbittlich und ich mußte in das Gefängniß wandern. Meine Braut hat mir dann abgesagt und einen Anderen genommen. Mein Lebensglück hast Du zerstört und Du glaubtest, daß ich Dir Dein Glück lassen werde. So, jetzt habe ich Dir die Hochzeit hergerichtet, wie Du es mir früher gethan. Wir werden sehen, ob Dir die Kleine die Treue hält und nach geht in das finstere Loch, in das man Dich eingräbt. So, und nun gehe ich und stelle mich dem Gericht, denn ich habe nichts mehr zu verlieren" Er verschwindet, Friß

stöhnt noch einmal und legt die erkaltenden Glieder zur Seite.

Nun bricht Blitz und Donner und sturmgepeitschter Regen vom Himmel herunter. Emma wirft sich ver­

zweiflungslos auf die Leiche des Geliebten, preßt ihre Lippen auf die seinen, als wollte sie ihm mit aller Kraft des zerrissenen Herzens nochmals das entflohene Leben ein­hauchen. Sie achtet nicht der Regenfluth, welche ihr Sonn­tagsgewaud beschmutzt und bis zum Leibe dringt. Ihre Locken lösen sich auf und hängen in nassen Strähnen über dem Antlitz des Ermordeten. Dann crfaßt sie eine Art von Starrkrampf. Endlich weicht dieser und Thränen, bitter­heiße Thränen strömen aus ihren Augen und über die Wangen des Todten. Ihr Denken verwirrt sich, im Herzen wird es ihr so öde, so furchtbar öde, nur ein stechender Schmerz zieht durch ihre Bruſt.

So liegt sie stundenlang auf der kalten Leiche, das Gewitter ist schon vorbeigezogen und die Abendröthe senkt sich friedlich auf die tropfenden Bäume.

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Endlich erhebt sie sich und schwankt taumelnd um die dem ihr wohlbekannten Försterhause, ungeheure That zu melden und Hilfe zu begehren, Sie verlangt daß man heimbringe die falte Hülle Desjenigen, mit dem auch sie Abschied nahm von der Jugend und der Freude.

Dann hat sie Todtenwache gehalten und jedem Versuch, sie fortzunehmen, widerstrebt. Und dann begleitete sie das arme Opfer wilder Rache zur letzten Ruhestätte und blieb zurück als Braut- Wittwe, als Verlassene für ein langes, langes, freudeleeres Leben.....

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Die Beitungselster, welche die Vorgänge aus ihrer Baumspalte genau beobachtet und trotz einiger Furcht und des nicht übergroßen Vogelmitleides die Sache mit der üblichen Reporter- Sorgfalt bis zum kleinsten Detail aufge­zeichnet hatte, lieferte uns das Material für diese traurige Geschichte.

Bemerkenswerth find die superklugen Bemerkungen, welche die Elster dem Schlusse ihres Berichtes hinzufügt. Sie lauten: Das Liebesglück, welches man im Niederthaler Forst nach verschiedenen Bemühungen endlich entdeckt hat, Es lockt scheint auch seine Fährlichkeiten zu befizen. die Leute auf einsame Stellen, wo sie sonst nichts zu thun

Der Posener Sozialistenprozeß.( Dritter Verhand lungstag.) Posen, den 4. Januar. Bunächst wurde der Polizei­inspektor Glasemann, der Chef der politischen Abtheilung in Posen, vernommen. Aus den Mittheilungen desselben geht her vor, daß der heutige Prozeß ursprünglich auf eine Verrätherei eines Bruders des Angeklagten Johann Konopinski zurüdzu führen ist. Derselbe hatte mit seinem Bruder Roman Streit bes kommen, hatte bei dieser Gelegenheit, ohne ihn zu treffen, mit einem Revolver auf denselben geschoffen und war demnächst ver haftet worden. Um sich zu rächen, erzählte Konopinski als­dann einem Beamten der Polizei, daß sein Bruder Be ziehungen zur Sozialdemokratie unterhalte und mit Pariser Sozialisten in Verbindung ſtehe. Nunmehr wurde bei Johann Konopinski hierselbst eine Haussuchung vors genommen. Bei dieser Gelegenheit wurde außer andern Schrift­stücken auch ein Brief vorgefunden, durch den Ludwig Kono­pinski und Johann Kostrzewa ebenfalls belastet erschienen. Natürlich fanden dann auch bei diesen Haussuchungen statt, deren Ergebnisse den Verdacht, daß eine geheime Verbindung unter den polnischen Sozialisten bestehe, immer mehr verstärkten. So wurden beispielsweise zahlreiche Briefe aufgefunden, in denen von Facets" die Rede war und in denen die einzelnen Schreiber mit angenommenen Namen sich unterzeichneten. Außer dem ist den Angaben des Herrn Glasemann zu entnehmen, daß einige nach Paris adressirte Briefe, deren Adressaten dort nicht aufzufinden gewesen, als unbestellbar nach Posen zurückgekom men und in die Hände der Polizei gefallen seien. In seinen ferneren Auslaffungen holt Beuge Glafemann etwas sehr weit

hätten und wo sie von der Polizei nur schlecht beschützt werden können. Es mindert die Fähigkeit, auf Wind, Wetter und Spießgesellen zu achten, welche Schlimmes im Schilde führen. Da darf man sich nicht wundern, wenn Bufälle eintreten, infolge derselben Einem statt des warmen Herzens plößlich kaltes Blei in der Brust steckt und sogar Handschuhmacherinnen für längere Zeit arbeitsunfähig werden.. Uebrigens hat das Gewitter, welches gleichzeitig mit der Abfaffung unseres Spezialberichtes sich über die Gegend verbreitete, die Luft wesentlich gereinigt und den von Schwüle arg geplagten Infassen des Waldes eine wohlthätige Erquidung gebracht. Hätte das unglückselige Paar, von dem wir erzählen, erst zu Hause abgewartet, bis der Regen niedergegangen, so hätte es sich vermuthlich eine trübe Erfahrung und ein schmerzliches Erlebniß erspart. Freilich wären wir dann auch um eine denkwürdige Notiz ärmer geworden und so muß man sich mit Bibelworten frösten: Der Herr giebt es, der Herr nimmt es, der Name des Herrn sei gelobt!"

Am Rande des für die Redaktion des Immergrün" bestimmten Manuskriptes stand noch Bitte um aufmerksame Korrektur, da ich sehr schnell frißeln mußte, um noch vor Schluß des Blattes zurecht zu kommen, und womöglich um sogleiche Honorirung bei dieser wichtigen Affaire wohl nach doppelter Tare.

Der junge Specht, der bei dem Büchsenknall in eine Vogel- Ohnmacht sant, ist wieder munter und flügge und verliebter denn je. Er will trotz des Kopfschüttelns der Alten und einer Abkanzelung der Elster beim nächsten Morgenschein zum Freien ausfliegen.

Und Sie? Es stimmt schmerzlicher, ein welfes Blatt noch am 3weige hangen zu sehen als es auf dem Rasen zu finden, von dem es der Wind wegträgt, um es mit dem Staube zu vermischen und der Erde zurückzugeben. Widmen wir ihr ein stilles, freundliches Gedächtniß!