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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 14.

Das neue Sozialistengelet.

Im Reichstag ist gestern der Gesetzentwurf, betreffend die Verlängerung der Giltigkeitsdauer des Gesetzes gegen die ge­en Liste, eingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 erschienen; er lautet:

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Artikel. Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die ehlt es semeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 wird hiermit bis zum 30. September 1893 e à Mk.2, Derlängert.

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Artikel II. Die§§ 19 und 22 Absatz 1 werden in der Art irichstr. nachstehend unter den bis­Faberhaus erigen Ziffern aufgeführt sind:

§ 19. Wer eine verbotene Druckschrift(§§ 11, 12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druck­schrift(§ 15) verbreitet, fortsett oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Der Verbreitung wird gleichgeachtet, wenn eine verbotene Druckschrift in einem Verkaufslokale, einer Schank­wirthschaft oder in einem sonstigen, dem Zutritt des Publikums offenstehenden Ort zur Benußung der daselbst Verweilenden ausgelegt oder bereit gehalten wird.

Pf., u§ 22 Absatz 1. Gegen Personen, welche sich die Agitation - Geschfür die im§ 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zum Ges

schäft machen, ist im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwider­handlungen gegen die§§ 17-20 auf Gefängniß nicht unter meine Kollzwei Jahren zu erkennen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden.

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Artikel III. Hinter den§§ 22 und 25 des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 werden die folgenden§§ 22a und 25a einge­schaltet:

§ 22a. Auf 3 ulässigkeit der Einschränkung des Aufenthalts mit den im§§ 22 Absay 2 und 3 be stimmten Maßgaben und Wirkungen fann erkannt werden, wenn eine Verurtheilung auf Grund des§ 129 des Strafgesetzbuchs 100,0 erfolgt und festgestellt ist, daß der Verurtheilte an einer Ver­nach be bindung theilgenommen hat, zu deren Zwecken oder Beſchäf­ewinn austigungen gehört, die Vollziehung dieses Gesetzes oder auf die

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Ausführung desselben bezügliche Maßregeln der Verwaltung durch ungefeßliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften.

Auch fann sowohl in dem vorbezeichneten Falle, wie in 3,50 dem Falle des§ 22 Absatz 1, wenn die Verurtheilung wegen Buwiderhandlung gegen den§ 19 oder wegen Betheiligung an einem verbotenen Verein als Mitglied(§ 17 Absatz 1) erfolgt ist, auf die Bulässigkeit der Entziehung der Staatsangehörigkeit erkannt werden.

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Durch ein solches Erkenntniß erhält die Zentralbehörde des Heimathsstaates des Verurtheilten die Befugniß, den letzteren feiner Staatsangehörigkeit für verlustig zu er tlären und aus dem Bundesgebiete auszu­weisen. Das Erkenntniß begründet gleichzeitig für die Lan­despolizeibehörde die Befugniß zur Beschränkung des Aufent­= eudete balts des Verurtheilten mit dem in§ 22 Absatz 2 und 3 be

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zeichneten Maßgaben und Wirkungen.

Personen, welche nach den vorstehenden Vorschriften ihrer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate verlustig erklärt worden sind, verlieren dieselbe auch in jedem anderen Bundes­staate und können ohne Genehmigung des Bundesraths in feinem Bundesstaate die Staatsangebörigkeit von neuem er werben.

Wer, nachdem er auf Grund der Bestimmungen im Abs. 3 des Bundesgebiets verwiesen ist, ohne Erlaubniß in dasselbe zurückkehrt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 25a. Die Betheiligung eines Deutschen an ainer Versammlung, welche außerhalb des Bundesgebiets zu dem Zwede stattfindet, die im§ 1, Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, ist mit Gefängniß

Absatz 3 bis 5).

Dienstag, den 17. Januar 1888.

ist, vorläufig nicht verzichtet werden. Im Intereffe der Auf­rechterhaltung der Ruhe und des inneren Friedens des Deut­schen Reichs ist es demnach für eine Pflicht der Gesezgebung zu erachten, durch abermalige Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 diese Mittel auch fernerhin den Behörden des Reichs und der Einzelstaaten zur Verfügung zu stellen.

Nicht minder erscheint es aber geboten, bei der erneuten Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes zugleich auf eine Beseitigung derjenigen Mängel Bedacht zu nehmen, welche fich bei der Handhabung einzelner Bestimmungen im Laufe der Zeit herausgestellt haben, und deren Fortbestehen den heilsamen Er­folg des Gesetzes in Frage zu stellen geeignet sein würde. Diese Mängel haben fich vornehmlich darin gezeigt, daß es troß aller Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, der Verbreitung der verbotenen sozialdemokratischen Druckschriften in dem nothwen­digen Maße entgegenzutreten. Ein Beleg hierfür findet fich darin, daß das erflärte Parteiorgan der deutschen Sozialdemo fratie, der zu Zürich erscheinende Sozialdemokrat", unter der deutschen Arbeiterwelt nach zuverlässigen Ermittelungen_gegen 10 000 Abonnenten zählt. Ebenso find die anarchistischen Blätter, die Freiheit" und die an Stelle des eingegangenen Rebell" zu London herausgegebene Autonomie" in Deutschland in mehreren tausend Eremplaren verbreitet. Wird hierbei berück fichtigt, daß die einzelnen Nummern der vorgenannten Beis tungen, deren Tendenzen bei anderen Gelegenheiten genugsam charakterisirt worden sind, von einer verhältnißmäßig großen Anzahl von Arbeitern gemeinschaftlich gehalten

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und gelesen werden, so wird es keiner weiteren Beweis­führung bedürfen, daß ein derartig starker Vertrieb der sozial­demokratischen Preßerzeugnisse mit Nothwendigkeit dahin führen muß, die Wirksamkeit und den Erfolg des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 zum großen Theil zu paralysiren. Ueber die näheren Umstände, durch welche es gelungen ist, die verbotenen sozialdemokratischen Zeitungen und sonstigen Druckschriften in dem angegebenen großen Umfange einzuführen, haben inzwischen die in neuerer Zeit an verschiedenen Orten gegen Führer und Anhänger der sozialdemokratischen Partei geführten Strafprozeffe hinlänglichen Aufschluß geben. In denselben ist festgestellt wor­den, daß von der sozialdemokratischen Parteileitung in plan­mäßiger Weise in fast allen größeren Städten und anderen Industriezentren Verbindungen organisirt worden sind, deren ausgesprochener Zweck darauf gerichtet ist, der sozialdemokra­tischen Parteiprese unter den Arbeitern Eingang zu verschaffen und überhaupt den auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffenen Anordnungen entgegenzuarbeiten. Den gefeß geberischen Maßregeln, welche dazu dienen sollen, die Mängel des Gesezes nachhaltig zu beseitigen und insbesondere die Ver­breitung der verbotenen Druckschriften in wirksamerer Weise als bisher zu verhindern, ist damit ihre Richtung gegeben. Dieselben werden den Verhältnissen, wie sie fich infolge des geschilderten Vor­gehens der sozialdemokratischen Parteileitung gestellt haben, in besonderem Maße Rechnung tragen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, diejenigen zu treffen, welche sich den Ver­trieb der sozialdemokratischen Zeitungen zum unmittelbaren Geschäfte machen. Vielmehr wird in gleicher Weise auch gegen diejenigen vorzugehen sein, welche den vorerwähnten Verbin­dungen angehören, und hierdurch, ohne den Vertrieb un­mittelbar zu besorgen, die Verbreitung der verbotenen Druck schriften mittelbar fördern helfen oder auf andere Weise die Maßnahmen gegen die sozialdemokratische Bewegung zu vereiteln suchen.

Von diesen Gefichtspunkten aus ist in dem als besonders wichtig hier vorab zu begründenden§ 22a des vorgelegten Ge segentwurfes vorgeschlagen worden, den Bestimmungen im§ 22 des Gesetzes vom 21. Oftober 1878, nach denen in gewissen Fällen auf eine Einschränkung des Aufenthalts erkannt werden fann, eine Erweiterung dahin zu geben, daß die gleiche Maß nahme auch dann in Anwendung gebracht werden fann, wenn auf Grund des§ 129 des deutschen Strafgesetzbuchs eine Ver­

Liter zu beftrafen. Neben der Freiheitsstrafe famt werden( 8224 urtheilung wegen Theilnahme an einer gegen das Gefes vom

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Die Begründung lautet:

Die Geltungsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878, welche durch das Gesetz vom 20. April 1886 auf zwei Jahre verlängert worden ist, wird mit dem 1. Oftober 1888 ihr Ende erreicht haben. Die Frage wegen der abermaligen Erstreckung der Geltungsdauer dieses Gesezes tritt daher von neuem in den Vordergrund.

Bei allen denjenigen, welche mit den verbündeten Re­gierungen der Ueberzeugnng gewesen sind, daß die auf eine Vernichtung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung garn abzielenden Bestrebungen der sozialrevolutionären Umsturzpartei in wirksamer Weise nur vermittelst außerordentlicher gesetz­geberischer Vollmachten bekämpft werden können, herrscht Ein­verständniß darüber, daß das Gesetz vom 21. Oftober 1878 uft den Aufgaben, welche sich dasselbe gesteckt hat, auch in neuerer bus- Bill Beit im Großen und Ganzen gerecht geworden ist. Durch eine

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21. Ottober 1878 gerichteten Verbindung erfolgt. Um dem Un­wesen dieser Verbindungen zu steuern und deren weitere Ver­breitung zu hindern, ist dabei von dem Erforderniß der Fest­stellung, daß der Verurtheilte sich die Agitation für die im§ 1 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machte, Abstand genommen.

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Außerdem soll aber- und hierin liegt der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Aenderungen sowohl in dem letztbezeichneten Falle, wie auch dann, wenn wegen Vertriebes verbotener Drud­schriften oder wegen Betheiligung an einem verbotenen sozial­demokratischen Verein auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden ist, außer auf Beschränkung des Aufenthalt auch auf den Ver­lust der Staatsangehörigkeit erkannt werden können.

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Es soll nicht verkannt werden, daß es sich bei dieser Be­stimmung um eine außerordentliche und einschneidende Maß­regel handelt. Abgesehen indeffen davon, daß es nach dem Vorhergesagten nicht möglich sein würde, ohne schwere Strafen dem Geseze vom 21. Oftober 1878 und den auf Grund des selben erlaffenen Anordnungen Achtung und Erfolg zu sichern, wird die Nothwendigkeit, auch die Expatriirung unter die Kampfesmittel gegen die Sozialdemokratie aufzunehmen, speziell durch die Erfahrungen begründet, welche bei der Handhabung des§ 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 gemacht worden sind. Alle Wahrnehmungen stimmen darin überein, daß die nach dieser Vorschrift aus einem bestimmten Orte Aus­gewiesenen in der Regel die Agitation für die sozialdemokratischen Lehren und Grundsäße an dem neuen Anfenthaltsorte, oft in verstärktem Maße, wieder wieder aufgenommen und dieselbe damit häufig in Gegenden verpflanzt haben, welche bisher von der sozialdemokratischen Propaganda wenig oder gar nicht berührt waren. schwerwiegen den Nachtheilen einer bloßen Aufenthaltsbeschränkung, über welche in der letzten Zeit von den verschiedensten Seiten laute Klagen erhoben worden sind, und die insbesondere im Hinblick auf die ländlichen Distritte zu ernſten Besorgnissen An­laß geben, wird wenigstens zum Theil dadurch vorgebeugt wer den, daß die Möglichkeit geschaffen wird, sozialdemokratische Agi­tatoren unter bestimmten Voraussetzungen durch Aberkennung der Staatsangehörigkeit von dem Gebiete des Deutschen Reichs überhaupt auszuschließen. Ihre weitere Rechtfertigung findet die vorgeschlagene Verschärfung der bisherigen Bestimmungen in der Erwägung, daß Diejenigen, welche die Existenzbedingungen des Staates verneinen und für die Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes der bestehenden Staats- und Gesellschafts- Ordnung berufsartig ihre Kräfte einfeßen, nicht den Anspruch darauf er­heben dürfen, noch weiter Angehörige des Staates zu sein. Wenn Daher der Staat derartige Personen aus seiner Gemeinschaft ausscheidet, so wird hierin ein berechtigter Grund zur Klage nicht gefunden werden können.

energische und umfichtige Handhabung seiner Bestimmungen ist es gelungen, die sozialdemokratische Bewegung in ihrer öffent­Itchen Bethätigung in solchen Schranken zu halten, daß Deutsch­ land von ernsteren Störungen der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens, wie ste in anderen Ländern zu be­flagen gewesen sind, verschont geblieben ist. Als weiterer be­deutsamerer Erfolg ist die Thatsache zu verzeichnen, daß bisher ein Ueberwuchern der sozialdemokratischen Bewegung auf die rein ländlichen Distrikte hat verhütet werden können. Gleich­wohl wird nicht in Abrede zu stellen sein, daß in denjenigen Verhältnissen, welche seinerzeit zu dem Erlasse des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 geführt haben, eine Aenderung im Sinne einer pofitiven Befferung noch nicht eingetreten iſt. unter Anderem auch aus den Rechenschaftsberichten zu ent­nehmen ist, welche dem Reichstag über die auf Grund des§ 28 des Gesetzes vom 21. Oftober 1878 getroffenen Maßnahmen vorgelegt worden sind, hat die Sozialdemokratie weder an Aus­dehnung noch an Stärte eine Einbuße erlitten. Nach wie vor 10 Pist die sozialdemokratische Partei, was auch die letzten Reichs­tagswahlen wieder bestätigt haben, eine streng in sich geschloffene Partei geblieben. Die der Partei zur Unterstützung der Wahl­trak agitation dem Auslande und namentlich aus den Ver­ einigten Staaten von Nordamerika reichlich zugeflossenen Geld­mittel haben den Busammenhang der deutschen Sozialdemokratie mit den Umsturzparteien in anderen Ländern wiederum offen gelegt. Bei der Parteileitung stehen die revolutionären Ten denzen fortgesetzt im Vordergrunde. Anzeichen dafür, daß sich aus der sozialdemokratischen Bewegung eine auf den Boden der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung stellende Reformpartei herausbilden werde, find nirgends bemerkbar ge­Bei dieser Lage der Dinge, in der sich im Laufe der nächsten Jahre schwerlich ein Wechsel vollziehen wird, fann nach Ansicht Der verbündeten Regierungen auf diejenigen Mittel, mit welchen feither der Kampf gegen die Sozialdemokratie geführt worden

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Im Uebrigen find für die praktische Handhabung der neuen Maßregel in dem Abs. 2 und 3 des§ 22 a Rautelen vorgesehen worden, welche eine über das Ziel hinausgehende Anwendung derselben auszuschließen geeignet sind. Zu diesem Zweck soll

5. Jahrg.

insbesondere die Expatriirung nur dann beschlossen werden dürfen, wenn auf die Zulässigkeit derselben durch den ordentlichen Richter erkannt worden ist. Auch soll die Ausführung eines derartigen Richterspruchs ausschließlich in die Hände der Zentral­behörde des betreffenden Bundesstaates gelegt werden. Anderer­seits hat der Entwurf den Fall nicht unberücksichtigt laffen fönnen, daß ein seiner Staatsangehörigkeit verlustig Erklärter des Indigenat gleichzeitig in mehreren Bundesstaaten beftzt. Für solche Fälle wird es unumgänglich sein, der in einem Bundesstaate ausgesprochenen Entziehung der Staatsangehörig feit, wenn sie die Befugniß zur Ausweisung aus dem Bundes­gebiete begründen soll, die Wirkung beizulegen, daß mit ihr die Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate erlischt. Außerdem erscheint es nothwendig, um das gemeinsame Inter­effe des Reiches wie der einzelnen Bundesstaaten jeder möge lichen Eventualität gegenüber sicher zu stellen, den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit von der Genehmigung des Bundes raths abhängig zu machen. Daß das Erkenntniß auf Buläffig­feit der Entziehung der Staatsangehörigkeit gleichzeitig für die Landespolizeibehörde die Befugniß der Einschränkung des Aufenthalts im Sinne von§ 21 begründet, erscheint zweckmäßig und liegt im Interesse der Verurtheilung; es wird hierdurch die Möglichkeit offen gehalten, die mildere Maßregel in Anwen dung zu bringen, falls diese im einzelnen Falle für ausreichend zu erachten sein sollte. Was die Strafbestimmung im letzten Ab­faz des in Vorschlag gebrachten§ 22a betrifft, so beruht dieselbe auf dem Umstande, daß die allgemeine Strafvorschrift in dem § 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, welche für den Fall der unbefugten Rückkehr eines Ausgewiesenen in das Bundesgebiet eine Haftstrafe im Höchstbetrage von sechs Wochen androht, nach den anderweit gemachten Erfahrungen nicht für ausreichend erachtet werden kann, um gegenüber den ihrer Staatsangehörigkeit für verlustig erklärten Mitgliedern der sozialdemokratischen Partei den Ausweisungsbeschlüssen den ge­hörigen Nachdruck zu geben. Es bedarf daher um so mehr einer schärferen strafrechtlichen Vorschrift, als sich ohne dieselbe die Inkonsequenz ergeben würde, daß die Zuwiderhandlung gegen die Ausweisung mit einer gelinderen Strafe bedroht wäre, wie zufolge§ 22 Abfaz 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 die Buwiderhandlung gegen die Beschränkung des Aufenthalts.

Gegenüber der erwähnten Erfahrung, nach welcher unter den wirksamsten und gefährlichsten Agitationsmitteln die Ver­breitung verbotener Druckschriften in erster Linie steht, haben fich auch die im Geseze angedrohten Freiheitsstrafen als unzu länglich erwiesen. Namentlich ist diese Unzulänglichkeit dadurch hervorgetreten, daß die Gerichte eine in derselben Person zusammentreffende Mehrheit von Zuwiderhandlungen gegen § 19 als ein sogenanntes fortgesettes Vergehen aufzufaffen pflegen und hiernach auf eine höhere Strafe nicht erkennen fönnen, als auf die für eine einzelne Zuwiderhandlung im Höchstmaße angedrohte. Weiterhin hat es sich als ein Mangel des Gesetzes fühlbar gemacht, daß auch die berufsmäßigen Agi­tatoren nicht mit härteren Freiheitsstrafen getroffen werden fönnen, als diejenigen, welchen nur einzelne Verirrungen zur Last fallen. Die Erwägungen, welchen der Vorschlag des§ 22a entfloffen ist, führen auch dazu, die Freiheitsstrafen für die bes rufsmäßigen Agitatoren erheblich zu schärfen. Insbesondere der raffinirten Organisation, mit welcher verbotene Druckschriften verbreitet werden, läßt sich nur mit Androhung und Verhän gung von Strafen folcher Strenge entgegenwirten, daß sie geeignet find, diejenigen abzuschrecken, welche geneigt find, fich als Werkzeug herzugeben. Die Füglichkeit, auf solchem Wege zu entsprechen­deren Ahndungen zu gelangen, wird zugleich für viele Fälle das Bedürfniß zurückdrängen, von der Maßregel der Entziehung der Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen.

Hierauf beruhen die Vorschläge zu§§ 19 und 22, und es ist nur, so viel den Zusatz zu§ 19 anlangt, zu bemerken, daß es zweckmäßig erscheint, den Begriff der Verbreitung in feiner An­wendbarkeit auf gewiffe Arten der Verbreitung ficher zu stellen, welche erfahrungsmäßig von der Agitation ausgebeutet zu wer den pflegen.

Als eine Lücke des Gesetzes ist es endlich zu empfinden ge­wesen, daß die auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen in ftrafloser Weise in das Ausland verlegt werden können. Die vom Auslande aus betriebene Verbreitung verbotener Druckschriften wird im Inlande in der Person der Verbreiter strafrechtlich faßbar, die Theilnahme an einer gefeßwidrigen Verbindung, welche im Auslande ihren Sit hat und auf den Umsturz des Bestehenden auch in Deutschland gerichtet ist, macht den Inländer strafrecht­lich verantwortlich schon dadurch, daß er der Verbindung ange hört; für die Theilnahme aber an im Auslande abgehaltenen Verhandlungen, welche Umsturzzwecken dienen, besteht im In­lande keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Staat fieht ruhig zu, wie jenseits seiner Grenzen an seiner Zerstörung ge arbeitet wird, und er erwehrt sich seiner Feinde selbst dann nicht, wenn sie in seinen Machtbereich zurückkehren.

Mit welchem Erfolge dies ausgenugt wird, zeigen die im Auslande abgehaltenen Kongreffe, in welchen die staatsgefähr lichen Bestrebungen immer neue Stärkung finden. Zwar ist auch die Theilnahme an inländischen solchen Versammlungen an sich nicht strafbar; allein in Bezug auf diese ist ein Schut möglich und im Gefeß vorgesehen durch polizeiliche Ueberwachung und durch Verbot der staatsgefährlichen Versammlungen und man fann fich begnügen, die Buwiderhandlungen gegen das Verbot unter Strafe zu stellen. Im Auslande aber versagen diese Schußmaßregeln und es bleibt fein anderes Mittel übrig, als die Bedingung der Strafbarkeit in den Charakter der Ver sammlung selbst zu verlegen. In solcher Weise dem hervorge tretenen dringenden Bedürfnisse abzuhelfen, ist der Zweck des vorgeschlagenen§ 25 a.

In Vorstehendem findet der vorgelegte Gefeßentwurf seine Begründung. Bu erwähnen bleibt nur noch, daß es zweckmäßig erscheint, die Geltungsdauer des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 hei seiner abermaligen Verlängerung auf einen größeren Zeitraum zu erstrecken. Infolge dessen ist eine Geltungsperiode von fünf Jahren in Vorschlag gebracht worden.

Parlamentsberichte.

Abgeordnetenhaus.

2. Sigung vom 16. Januar.

Auf der Tagesordnung steht die Wahl des Präsi diums. Auf Antrag des Abg. Stenzel wird das Präsidium aus voriger Seffion durch Afflamation wiedergewählt, also die Abg. von Köller zum Präsidenten, von Heeres man und von Benda zu Vizepräsidenten.

Die Gewählten nehmen die Wahl sämmtlich mit Dank an. Ebenfalls durch Afflamation werden zu Schriftführern ge= wählt die Abgg. Bohy, von Erffa, Imwalle, von Dettau, Barth, Bopelius und Worzewski.

Bu Quästoren ernennt der Präsident die Abgg. Frande ( Tondern ) und Liebermann.