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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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46. Sigung vom 27. Februar, 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: von Boetticher, Schelling.
Ein Urlaubsgesuch des Abg. Buderus( natl.) für 4 Wochen gen Familienverhältnisse kann der Präsident mit Rücksicht auf Geschäftslage dem Hause zur Genehmigung nicht empfehlen; wird also abgelehnt. ivat- Action dritter Berathung wird der vom Abg. Goldschmidt gebrachte Gefeßentwurf genehmigt, nach welchem das Gesetz den Verkehr mit bleis und zinkhaltigen Gegenständen für handel mit auf Lager befindlichen Konserven ein Jahr später, dit am 1. Oftober 1889, in Kraft treten soll.
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effend den Schuß der Vögel. bieran schließt sich die dritte Berathung des Gesezentwurfs, Der§ 8, der Rest des Gesetzes und das Gesetz im Ganzen nd ven angenommen, desgleichen die Resolution bezüglich der Ab
ung internationaler Verträge.
folgt die erste und eventuell zweite Berathung des egentwurfs, betreffend die Löschung nicht mehr 1 ganze Looe hender Firmen im Handelsregister. Die 30 Markel 25 und 26 des Handelsgesetzbuches reichen nicht aus, zu verhindern, daß das Handelsregister fast überall eine Bahl erloschener Firmen enthält, sei es, doß der aber ohne Erben verstorben oder verschollen ist oder im Ausland befindet, sei es, weil die Verhängung Ordnungsstrafen gegen den Anmeldungspflichtigen gen Vermögenslosigkeit erfolglos bleibt. Nunmehr soll das 000 em zum Widerspruch ausreichende Fristen abgelaufen und das Gericht über den etwaigen Widerspruch ent
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uniche der Handelskammern. Die Handelsregister sind im Abg. Websky( natl.): Das Gesetz entspricht einem alten fe der Beit zu immer größerer Bedeutung gelangt. pft fich an die Eintragung das Recht der Wahl der Handels mermitglieder, das Recht zu verhindern, daß nicht ein anderer elbe Firma führt, das Recht, eine Fabrikmarke eintragea zu en, Brozesse vor der Kammer für Handelssachen zu führen, belrichter zu werben u. s. w. 10 000 g vieler Register ist deshalb sehr zu bedauern. Die von Schweidnitz hat mit Hilfe der
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Feuerbehörde festgestellt, daß im ihrem Bezirk unter 1014 getragenen Firmen 237 todte, also zu löschen waren, und ten, wiewohl sie dazu verpflichtet waren. 221 Firmen dort bestanden, die
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ungeordnetem Bustand befanden; die gröbsten Unrichtig
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ellen und find dadurch entmuthigt worden; denn es bedarf u immer des dabei betheiligten Antragstellers. Das vorgende Gesetz wird deshalb gewiß wohlthätig wirken. Die Veinenheit wird beffer durch ein besonderes Gesetz, als durch
delsgerichte nicht in der Lage, die Regiſter ganz forrekt sest
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zum Handelsgesetzbuch geregelt. Denn es soll zuganze Verfahren der Löschung festgestellt werden, das
Parin nicht definirt sei.
Dienstag, den 28. Februar 1888.
,, insbesondere der Staatssicherheit" dieser Meinung der Mehrheit der Kommiffion Ausdruck zu geben. Ich habe keinen Anloß zu bezweifeln, daß der Vorschlag der verbündeten Regierungen bezüglich des Schweigegebotes von wohlwollenden Tendenzen eingegeben ist. Andererseits aber ergiebt sich aus den folgenden Paragraphen, daß die Besorg nig einer weiteren Beschränkung der Deffentlich feit nicht unbegründet ift. Jett handelt es ftch darum, ob wir bei einer beflimmten Kategorie von Aus schließungsgründen ſtrenger verfahren wollen, als bei den übrigen Ausschließungsgründen. Das thun wir, indem wir den§ 173 annehmen, und wir müssen uns schon jetzt schlüssig machen, wie wir diese Ausnahme bezeichnen wollen. Ich stimme gegen diesen Paragraphen, weil ich überhaupt nicht anerkennen will, daß ein aus der öffentlichen Ordnung hergeleiteter Grund der Ausschließung der Oeffentlichkeit schwerere Folgen nach sich ziehen kann, als ein anderer.
Abg. Klemm: Ich nehme als Vorfizender der Kommission das Wort, um nach Außen zu beruhigen. Die Diskussion hat eine Wendung genommen, als handele es sich um eine Gefähr dung des Prinzips der Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen. Das gebe ich nicht zu, das Gesetz enthält diese Tendenz nicht. Nach wie vor schwebt über den Gerichten, welche die Deffents Die lichkeis ausschließen, das Schwert der Revision. Tendenz des Gesetzes, die verfolgt wird und auch in der Kommission anerkannt worden ist, geht dahin, zu sorgen, daß, wenn aus gesetzlich zulässigen Gründen die Deffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung ausgeschlossen ist, nunmehr das, was nicht öffentlich verhandelt worden ist, auch nicht öffentlich verbreitet werden kann, daß also das Gesetz nicht umgangen und illusorisch werde. Man hat Erfahrungen, daß das geschehen ist, und das will man beseitigen. Meine persönliche Ansicht ist allerdings auch die: ein Geseß, welches unter den Augen des Gefeßes umgangen und illusorisch gemacht wird, ist die größte Gefährdung für die Autorität des Staats, und dann ist freilich beffer: Kein Gesetz!
Abg. Windthorst: Jch akzeptire die letzten Worte des Vorredners. Ich bitte Sie, um Gottes willen das Gesetz nicht anzunehmen. Ich bedauere, daß unter dem Vorfize eines so ausgezeichneten Richters ein solches Gesetz ausgearbeitet wor den ist. Wenn durch das gegenwärtige Gesetz an dem bestehenden Zustande nichts geändert wird, warum diese neue Redaktion? Dann laffe man es bei dem Bestehenden, was nach meiner Ansicht vollkommen genügt.
Bei der Abstimmung über einen Schlußantrag bezweifelt Abg. Meyer( Halle ) die Beschlußfähigkeit des Hauses. Die Auszählung ergiebt die Anwesenheit von nur 145 Mitgliedern, während 199 Mitglieder zur Beschlußfähigkeit erforderlich find. Die Sigung wird deshalb abgebrochen.
Schluß 4 Uhr. Nächste Sizung: Dienstag 1 Uhr. ( G.E., betr. die Rechtsverhältnisse in den Schußgebieten; Fortsegung der abgebrochenen Verhandlung; Petitionen.)
Abgeordnetenhaus.
5. Jahrg.
ist, den§ 6 des Polizeiverwaltungsgefeßes von 1850 einmal flar zu stellen, der diese Definition zu geben versucht, kann dies Ziel erreicht werden, und das wäre wohl eine Aufgabe, des Schweißes der Edlen werth, hier könnte der Minister sich in Wirklichkeit ein monumentum aere perennius fegen. Um jeder Mißdeutung vorzubeugen, erkläre ich, wir wünschen eine starke, wirkungsvolle Polizei, ein träftiger Staat tann eine solche nicht entbehren; nur Phantasten oder Spizbuben werden diese Nothwendigkeit bezweifeln. Das ist nicht der Polizeistaat: darunter verstehen wir diejenige Einrichtung, welche es zuläßt, daß die Polizei fich anderer Gebiete bemächtigt, welche naturgemäß der gewöhnlichen Verwaltung zustehen. Schon wenn die Nomenflatur geändert würde, wenn statt Polizei Armenpflege, Jagdwesen u. s. w. gesezt würde, kämen wir einen Schritt weiter. Vor allem halten wir den§ 6 des Gesetzes von 1850 für reformbedürftig, der nach Aufzählung aller Refforts der Polizei noch hinzufügt: außerdem alles andere, was im besonderen Intereffe der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich ge= regelt werden muß. Was bleibt da für die Kommunalverwaltung übrig? Ein Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts von 1885 besagt dagegen, daß die Gemeinden in ihren Wirkungs bereich alles ziehen können, was die Wohlfahrt des Ganzen. die materiellen Interessen und die Entwicklung des Einzelnen fördert. Hieraus ergiebt sich, daß bei solchem Regime Polizei und Verwaltung jeden Augenblick aneinander rennen. Von jeher ist denn auch dieses Dilemma Gegenstand der lebhaftesten Klagen gewesen; so schon 1856 im Herrenhause, wo von der Fraktion Stahl der Antrag gestellt war, die Wohlfahrtspolizei den Städten mit föniglicher Verwaltung zurückzugeben. Es war ein durchaus konservativer Antrag, und dieser Umstand zeigt schon, daß wir es hier mit einer durchaus un politischen Sache zu thun haben. Im Jahre 1859 sprach im Herrenhause der Finanzminister aus, daß die Regierung die Revision in dieser Richtung für ihre Aufgabe ansehe, und den Hauptstreitpunkt bildete derselbe Gegenstand 1876 bei den Be rathungen über die Städteordnung. Auch die heutige Vorlage wegen der Polizeibefugnisse des Polizeipräsidenten von Berlin erkennt in den Motiven an, daß die Vereinigung der Kommunal und Polizeiverwaltung in einer Hand der gedeihlichen Entwicke lung in den betreffenden größeren Städten wesentlichen Vorschub geleistet habe. Nun wollen wir die Scheidung nicht derart, daß ein Gemeindepolizeidirigent und ein königlicher Dirigent neben einander stehen. Das hat noch Niemand ver langt, und es wäre auch ein Nonsens. Eine Wohlfahrtspolizei giebt es eigentlich überhaupt nicht, alle Polizei konzentrirt sich in der Sicherheitspolizei. Schon der§ 10 des Allgemeinen Landrechts sagt: Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwendung der dem Publikum drohenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei. Auch die neuere Wissenschaft, namentlich die Schrift des Profeffors Lorenz Stein , stellt als erstes Ariom hin, daß die Verwaltungen positiv fördernd zu arbeiten haben, während die Polizei nur abwehrend und schüßend, nicht pofttiv aufbauend zu wirken hat. Keine Verwaltung untersteht der Polizei, aber in allen Verwaltungen hat die Polizei mitzuwirken. So möchte ich 3. B. in einem Stadttheater, das sich in städtischer Verwaltung befindet, die Polizei zum Schuße des Publikums gegen Feuersgefahr nicht missen, ebensowenig in den Markthallen, obwohl das Marktwesen recht eigentlich zur städtischen Verwaltung gehört. Durch das Straßenanlegungsgesetz von 1875, dem ein ganz unleidlicher polizeilicher Bustand vorausging, ist wieder Ruhe und Frieden eingekehrt, da jezt die Initiative zur Anlegung und Aenderung von Straßen bei der Stadtverwaltung liegt, und doch ist auch hier die polizeiliche Mitwirkung nöthig. Ebenso verhält es sich mit der Gewerbeordnung, bei allen ge werblichen Konzeffionen hat die Polizei mitzusprechen. Eine Aenderung des Gesetzes ist allerdings keine leichte Aufgabe, aber die Schwierigkeiten werden doch nicht unüberwindlich sein. Wir müffen auf die alte Forderung, den§ 6 des Gesetzes von 1850 abzuändern, zurückkommen. Ich glaube nicht, daß die Regierung gerade in diesem Augenblick die paar Millionen so nothwendig braucht, welche sie von den großen Städten nehmen will. Berlin steht durchaus nicht beffer da, als die anderen großen Städte wie Elberfeld und Barmen. Wenn Sie die Kosten für die Feuerwehr betrachten, so steht es sogar schlechter pro Kopf der Bevölkerung als die übrigen Städte. Berlin trägt über 12 pCt. zu den direkten Staatssteuern bei, obwohl seine Bevölkerung nur 4 pCt. von der des Staates ausmacht. Von allen Staatsdotationen müßte Berlin nach seiner Steuerleistung 11 Millionen erhalten, während es nur etwas über 3 Millionen erhält. Allerdings bedarf Berlin gerade eines besonderen poli zeilichen Schußes; die Hochstapler aus allen Orten treiben ihr Unwesen hier, aber andererseits bringen die Berliner Polizisten dem Lande Hilfe und Schuß. Sie wiffen ja, wie erst fürzlich ein Berliner Kriminalbeamter irrthümlich als Vagabond verhaftet worden ist.( heiterkeit.) Von Berliner Kräften und Kosten geht also sehr viel in die Provinzen wieder zurück. Die Landbezirke erhalten auch durch die staatliche Gendarmerie, die Distriktstommiffare und die Landrathsämter Unterstügung vom Staat. Es wird keinem Abgeordneten der großen Städte einfallen, dem Lande zu mißgönnen, was es in dieser Beziehung an Polizeikosten vom Staate erhält. Aber wir müssen auch hinfichtlich der großen Städte eine gerechte abwägende Vertheilung der Lasten verlangen, nicht nur eine mechanische, die hier einfach den Knoten durchhauen soll. Ich beantrage, diesen schwierigen Gesezentwurf einer Kommission von möglichst großer Bahl zu überweisen, um alle Einzelheiten auch seitens Der Vertreter der einzelnen Städte zur Geltung zu bringen
26. Sigung vom 27. Februar 1888, 11 Uhr. Am Ministertische: von Putttamer, v. Scholz und Kommiffare.
Eingegangen ist ein Antrag des Abg. Prinz v. Arensberg auf Annahme eines Gesezentwurfs, betr. die Wiederverleihung der Korporationsrechte an die Orden; ferner ein Antrag Windt horst wegen Vorlegung eines G.E., betr. die Befugnisse der Kirche und ihrer Organe in Bezug auf den Religionsunterricht in den Volksschulen.
Der Rechenschaftsbericht über die Verwendung der flüssig gemachten Bestände der im§ 94 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 bezeichneten Fonds und der im§ 95 al. 3 da selbst erwähnten Gelder für 1887 wird durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt.
im Handelsgefegbuch den Einzelregierungen überlassen ist; also eine taum zu vermeidende Inkongruenz verhindern. um das Beset noch in dieser Session zu Stande zu bringen, wäre die eite Lesung ohne kommissarische Berathung im Plenum vor unehmen und dieselbe, falls Abänderungsanträge gestellt werden otten, höchstens um einige Tage hinauszuschieben. Abg. Blemm: Es ist oft schwierig für den Richter zu ac liefert feiden, ob eine Firma erloschen ist oder nicht; und ich habe shalb die Frage aufgeworfen, ob es nicht möglich ist, eine iffe Direttive zu geben dafür, wenn die Firma als erloschen angels im Gesetze, weil der Begriff ,, Erlöschen der Firma" betrachten ist. Das ist etwas anderes als die Monirung eines Damit schließt die erste Berathung; da ein Antrag auf mmiffionsberathung nicht gestellt ist, wird die zweite Lesung Es folgt die zweite Berathung des Gesezentwurfes, betr. unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt. Nach Artikel I sollen die§§ 173-176 und§ 195 des Berichtsverfaffungs: Gesetzes geändert werden. Butunft lauten: In allen Sachen kann durch das Gericht die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Deffentausgefchloffen werden, wenn fie eine Gefährdung der entlichen Ordnung, insbesondere der Staats
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§ 173 foll
Es folgt die Berathung des 39. Berichts der Staatsschulden fommission.
Auf Antrag des Abg. Stengel wird der Hauptverwal tung der Staatsschulden für das Rechnungsjahr 1886 87 Decharge
ertheilt.
Die Rechnungen der Kaffe der Ober- Rechnungskammer für 1886-87 werden der Rechnungskommission überwiesen.
Darauf wird zur ersten Berathung des G.E., betreffend die Rosten föniglicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, übergegangen.
Abg. Belle( dfr.): So einfach zahlenmäßig, wie es scheint, liegt das Verhältniß nicht, daß man ohne weiteres behaupten fann, die großen Städte erhalten vom Fiskus an personellen
herbeit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen Kosten allzuviel; es kommen da noch eine Reihe anderer Mo.
mente in Betracht. Die Vorlage ist rein mechanisch ausgearbeitet. Die Frage, was denn Polizeifoſten ſeien, beantwortet der Minister dahin: Es find diejenigen, welche ich in den Etat schreibe, und wenn für mehrere zusammengespannte Ortschaften
( Die gesperrten Worte find die vorgeschlagene AendeRef. v. Cuny hebt hervor, daß die Aenderung des§ 173 Der Kommission hat es fern gelegen, die Voraussetzungen, tebattioneller Natur sei. Den verbündeten Regierungen zusammen bezahlt werden muß, dann seße ich fest, was jede bem welchen die Deffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen aus sloffen werden kann, irgendwie zu erweitern. Abg. Pfafferott: Es handelt sich hier um eine weitere antung der Deffentlichkeit im strafprozessualischen Ver en, der wesentlichsten Garantie unserer modernen Recht ung. Täusche ich mich nicht, so will man durch diesen bewirken, daß gewisse Zirkel der politischen Geheimpolizei gestört werden. Ich will dem Auswärtigen Amt gern eine
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11.
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einzelne zu bezahlen hat. Diese Art der Festsetzung ist einfach, ob aber auch gesetzgeberisch richtig, muß dahin gestellt bleiben. Bei der Vertheilung der Kosten ist nach den verschiedensten Grundsäßen verfahren worden. Im Jahre 1820 hielt man es für richtig, fie so zu vertheilen, daß die Städte lediglich die Lokalitäten hergaben. 1850 begann man zwischen personellen und fachlichen Kosten zu unterscheiden. Im Jahre 1885 er flärte der Kommiffar des Ministers des Innern in unserer Gemeindekommission, daß die Staatsregierung den Gedanken er
ifton machen, aber nur die, daß in gegebenen Fällen wogen habe, die Städte zu den Gesammtkosten ein Viertel bei( Abg. v. Eynern lacht), auch damit die Freunde des Abg. Offentliche Verkündigung der Ürtheilsgründe ausgeschloffen tragen zu laffen, daß fie aber davon Abstand genommen habe,
ebot aufrecht erhalten hat.
gen mit berbefferungsfähig halte.
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Wird diese Bestimmung wirklich
weil fie Bedenken frage, damit den Gemeinden beträchtliche Mehrkosten aufzubürden, und daß vorher erst die finanzielle Erleichterung der Gemeinden in Wirksamkeit treten müsse. Wie weit dies in den legten drei Jahren geschehen ist, stelle ich vorläufig ebenfalls anheim. Vor drei Jahren hielt man ein Viertel der Polizeikosten für zu viel; augenblicklich ist statt des Viertels die Hälfte angemessen. Ueberdies verweisen die Motive noch besonders auf die Leichtigkeit, mit der jetzt der Fiskus mit dem werden kann. Infolge solchen Widerspruchs entstandene Strei tigkeiten werden jest aufs Einfachste dadurch erledigt, daß die Gemeinde überhaupt nicht mehr mitzureden hat, die fraglichen Kosten vielmehr einfach in den Etat hineingesetzt werden. Damit find freilich alle Streitigkeiten zu Ende, weil fie gar nicht haben Gesez das Recht vor, den Gemeinden Kosten für Polizeizwecke Hieraus ergiebt sich jedenfalls, daß wir es mit einer ganz mechanischen Lösung Eine wirk dieser schwierigen Frage zu nach nur möglich,
leit stattgehabten Verhandlungen durch die Presse beschränkt Die Veröffentlichung der unter dem Ausschluß der DeffentD. Bebauern muß ich, daß die Kommission das Schweige Praxi teine Bedeutung haben, wie Herr v. Reinbaben in der ten Lesung meinte, dann sollte man sie einfach fallen lassen. Amendements zu diesem G.-E. stelle ich nicht, weil ich ihn nicht Abg. v. Reinbaben( R.-P.): Das Schweigegebot paßt etwaigen Widerspruch der Städte gegen solche Belastung fertig juristischen Standpunkt eigentlich nicht in den Rahmen eres Strafgesethuches hinein. Es ist aber immerhin besser, es Die Spände des Richters zu legen, als, wie Mundel will, in die Finde der Betheiligten, die urtheilen sollen, ob und wann sie durch tbeilungen aus den Gerichtsverhandlungen die Sicherheit des Stantes gefährden. Wenn ich auch nicht glaube, daß von dem Sproeigegebot ein großer Gebrauch gemacht werden wird, so Actige Gerichtsverhandlungen zu sein. anlaffen wird, vorsichtiger in den Mittheilungen über der Abg. Mundiel( dfr.): Es wurde in der Kommission anBenommen, daß unter allen Umständen das, was man hier liche Lösung ist meiner Meinung Staatsficherheit" nennt, unter den größeren Begriff der öffent
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in Charlotten chenft
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v. Eynern möglichst zahlreich darin vertreten sind.( Beifall lints.)
Minister v. Puttkamer : Ich bin mit der gründlichen tommiffarischen Berathung einverstanden, denn es stecken in der Vorlage eine Menge fireitiger Punkte. Ich erkenne dankbar an, daß der Vorredner sich mit Erfolg bemüht bat, seinen Ausführungen jeden politischen Hintergedanken zu nehmen. Es handelt sich um die Regelung eines Punttes, bei dem Billigkeit und Gerechtigkeit herrschen soll. Wenn er aber meinte, daß es sich hier um ein Gesey handelt, welches sich an den Namen eines hervorragenden Mitgliedes dieses Hauses fnüpfte, so hat er doch die Sache nicht richtig verstanden. Diese Frage hat seit Jahrzehnten die öffentliche Aufmerksamkeit beschäftigt. Ob die Vorlage die Frage richtig löst, wird die Ver handlung ergeben. Die Frage ist, ob gerade die blühendsten, steuerkräftigsten Städte den exorbitanten Vortheil haben sollen, daß der Staat, d. h. alle übrigen Steuerzahler, fast die ganzen den die Kosten zu den Kommunallasten gehören. Die Vorlage soll eine mechanische Lösung bringen. Es handelt sich darum, soll eine mechanische Lösung bringen. für die Theilung der Polizeikoſten einen besseren Vertheilungsmaßstab zu finden. Die Regierung hält eine quotitative Thei lung für die beſte, die alljährlich durch den Etat erfolgen soll. Der Vorredner wollte die Aufmerksamkeit von diesem Haupts
Meine ich, daß allein die Existenz dieses Schweigegebots dazu aufzuerlegen, die nicht im Etat stehen, aber im polizeilichen Polizeikoſten zu tragen hat, während in den übrigen Gemein
en Dronung fich subsumiren laffe. Mir war das nicht ganz
wenn der Misere unserer Gesezgebung ein Ende gemacht wird, wonach die Grenze zwischen Polizei und Verwaltung
weifelhaft und deshalb habe ich beantragt, durch die Fassung vollständig unbestimmt gelaffen sind. Erst wenn es gelungen punkte ablenten auf die sehr interessante und sehr schwierige