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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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Gestern
Parlamentsberichte.
Fenischer Reichetag.
55. Sigung vom 7. März, 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: von Boetticher, on Bronsart, v. Schelling, Graf Lerchenfeld. Der Abg. Kohli ist in das Haus eingetreten. Eingegangen der Bericht der Reichsschuldenkommission.
Bunächst steht zur ersten Berathung der Geseßentwurf über Auslegung des Artikels I des Gesetzes vom 30. Auguſt e" ein, betr. die Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche ich in Elsaß Lothringen .
ich zu
und blich Staatssekretär in Elsaß- Lothringen v. Puttkamer : Der 2jährige egende Gefeßentwurf beruht auf Erwägungen rechtlicher Stunden politischer Natur. Es handelt sich um die Frage der Die Sung zweier Gesetze, die zur Zeit der Annexion in Elsaßebüßt. bringen in Kraft waren. Das ältere aus dem Jahre 1822 rd'iche Tafft die Bestrafung und Verfolgung von Vergehen, welche Männer ch die Presse oder auf anderem Wege öffentlich begangen orden sind und bestimmt: ,, seront punis d'un emprisonneMent de six jours à deux ans. et d'une amende de seize francs& quatre mille francs, tous cris séditieux publiquement
144.
Proférés."
Donnerstag, den 8. März 1888.
faffung und nach der Auffassung fämmtlicher Gerichte in ElsaßLothringen ist das frühere Urtheil des Reichsgerichts das rich tige. Es fann jedoch nicht meine Absicht sein, in dieser politischen Versammlung in eine Rechtsfrage einzutreten, ob das größere Recht in der neueren oder früheren Entscheidung des Reichsgerichts vorhanden sei. Ich konstatire nur die Rechtsunsicherheit, die in Elsaß- Lothringen durch dies neue Urtheil herbeigeführt worden ist. Diese Rechtsunsicherheit, welche da durch noch vergrößert wird, daß die Landgerichte hierbei ungeachtet der Reichsgerichts. Entscheidungen an ihrer früheren Auffaffung festhalten, läßt eine authentische Interpretation dringend wünschenswerth und geradezu nothwendig erscheinen. Wie auch das theoretische Urtheil über die Rechtsfrage lauten möge, gewiß ist, daß die Aufrechterhaltung jener Strafbestim mung durch die Rücksicht auf die Sicherheit des öffentlichen Rechtszustandes im Lande schlechthin erforderlich ist. Es handelt fich hier um weittragende Intereffen der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Es würde eine böse Rückwirkung auf die Stimmung der Bevölkerung ausüben, wenn man diese Gesetze, welche seit langen Jahren in Geltung find, nun mit einem Male in den Hintergrund treten ließe. In Beiten politischer Erregung, wo von Frankreich ein Geist des Wiederstandes und der Auflehnung gegen die Einverleibung Elsaß- Lothringens in das Reich genährt wird, werden wir solche gefeßlichen Bestimmungen noch weniger entbehren können, welche eine Garantie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe bilden. Ich bitte den Reichstag , diesen politischen Gesichtspunkt zu erwägen und diese Waffe, welche wir nicht entbehren können, nicht zu zerbrechen.
Das zweite vom Jahre 1848, dessen Thattand bereits in dem von 1622 enthalten war, bestraft das ragen gefeßlich nicht gestatteter äußerer Zeichen und Ausstellung und den Verkauf von Gegenständen, welche als Symbole aufgefaßt werden, geeignet den Geist des Aufruhrs zu rbreiten. Ich merke dabei, daß unser aufrührerisch" und éditieux" fich nicht völlig decken. Als wir das deutsche eichsstrafgesetzbuch in Elsaß Lothringen einführten, sezten Expleblich fest, daß namentlich hier besondere Vorschriften ber strafbare Verlegungen der Preßpolizeigesetze, wie sie in ja- Lothringeu bestanden, in Kraft bleiben sollten. Es fragte gerichtserkenntniß, welches den Anstoß zur Vorlage gegeben
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nun, ob die beiden oben erwähnten Geseze unter diese Ausme fallen sollten oder nicht. Die Indikatur der elsaßringischen Gerichte hat sich für die Aufrechterhaltung und
Beitergeltung dieser Geseze ausgesprochen. Sie sind unbe ten angewendet worden, nachdem auch das Reichsgericht in nicht veröffentlichten Urtheil vom 11. Dezember
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879 hinsichtlich des zweiten Gesezes sich für die bejahende Meinung ausgesprochen hatte. Aus dem Wortlaut sowohl wie der Entstehungsgeschichte beider Artikel folgert die bes hende Rechtsübung, daß das, was hier unter Strafe gestellt to, um mit den französischen Juristen zu reden, nur le fait teriel", d. h. das Vorhandensein eines Thatbestandes bildet, welobjektiv geeignet ist, eine Gefährdung oder Störung der öffent en Ordnung herbeizuführen. In subjektiver Beziehung ist nach Voraussetzung für die Strafbarkeit der Thäter nur Bewußtsein, daß ihre Handlungen möglicher Weise den Biderstand gegen die Staatsgewalt hervorrufen, den Geist des Aufruhrs verbreiten, den öffentlichen Frieden stören könnten. Beibe Artikel verlangen zu ihrer Anwendung nicht, daß ein dertiger Erfolg vom Thäter auch gewollt sei. Die in den obigen Partiteln enthaltenen Vorschriften find somit wesentlich präven
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polizeilicher Natur. Ihre Thatbestände nähern sich dem
Abg. Träger( dfr.): Es ist merkwürdig, daß die ver bündeten Regierung einen so wichtigen Gesegentwurf furz vor Schluß der Seffion vorlegen, obwohl doch das fragliche Reichse
hat, bereits im November v. J. ergangen ist. Im Plenum fönnen wir diese Materie nicht ruhig und reiflich erwägen und ich beantrage deshalb, die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen. Ich gebe zu, daß, wenn die Dinge so weiter gehen, eine bedenkliche Rechtsunsicherheit in Elsaß- Lothringen entstehen könnte. Es würden dann diejenigen, welche gegen die Entscheidungen der Landgerichte remediren, nachträglich freigesprochen werden,' die anderen aber verurtheilt bleiben. Sonderbar bleibt es immerhin, daß die Regierungen
in diesem Falle ein Reichsgerichtserkenntniß angreifen, während sie bei der Verschärfung des Sozialistengesezes sich im wesentlichen auf die Judikatur desselben Gerichtshofes stüßen. Die Frage ist nun die, ob, wenn das Reichsgericht Recht behielte, also jene französischen Bestimmungen wirklich aufgehoben würden, die fraglichen Strafthaten straflos bleiben würden. Ich glaube, diese Frage verneinen zu müssen. Sieht man sich die Strafthaten, welche hier getroffen werden sollen, näher an, so find fie Uebertretungen im Sinne unseres Strafgesetzbuches. Auf den nach der Ansicht Dolus des Handelnden soll es ja, nicht ankommen, und das ist der der Regierungen, nicht bei einer Uebertretung auch Charakter uns. Auf rührerische Rufe, das Tragen von Abzeichen, die Aus
ienigen des groben Unfugs und können als besonders qualifizirte stellung und der Verkauf derselben find Uebertretungen im Sinne
biete it aber der Landesgefeßgebung grundsäßlich freie Bewegung
effelben bezeichnet werden. Auf dem polizeilichen Ge
gewährt,
auch in Bezug auf solche Angelegenheiten, welche in
des groben Unfugs. Der grobe Unfug betrifft nur die äußere Erscheinung, die äußere Wirkung, den Lärm. Ob Jemand Nachts ruft oder brüllt:„ Es lebe die Republik!" oder„ Schlaf' wohl, süßes Liebchen", war früher bei uns nach dem Gesetz
dem Abschnitte des Strafgesetzbuches von den Uebertretungen bereits in irgend einer Richtung theilweise Regelung erfahren gleichgiltig; jest nimmt man bei der Auslegung des Gesetzes baben. Bei den Berathungen des Gesetzes von 1822 in der franzöfifchen Baitskammer wurde ausdrücklich anerkannt, daß Der Bwed jener Vorschrift die Aufrechterhaltung des Friedens
auch auf den Inhalt Rücksicht, und was die Abzeichen betrifft, so ist es in allen auf ihre Sicherheit bedachten Ländern, namentlich in Sachsen , möglich gewesen, auf Grund des Grobenstrafen. Die in Elsaß Lothringen bestehenden Strafen bis zu 1000 Fr. und 2 Jahren Gefängniß scheinen mir doch sehr
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und der guten Ordnung sei. Und auch aus der neueren fran- Unfug- Paragraphen das Tragen rother Bänder u. dgl. zu be= ichen Gesetzgebung geht hervor, daß diese Bestimmung einen Polizeilichen Charakter an fich trage. So hatten die elsaß Lothringischen Gerichte das Recht oder wenigstens ihre guten erorbitant zu sein. Das bayerische Polizei- Strafgesetzbuch, auf Bründe, diese beiden Geseze als weiter geltend anzusehen. In welches in den Motiven exemplifizirt ist, kennt nur 4 Wochen diefe Rechtslage fiel nun ein Erkenntniß des Reichsgerichts vom Bejege für aufgehoben erklärte, sich darauf stüßend, daß das Rovember 1887 und vom 20. Februar 1888, welches beide
Merimal
séditieux" gleichwie der esprit de rebellion auf den
Gefängniß. Wir könnten mit unserem Strafgesetzbuch auch in ElsaßLothringen sehr gut auskommen. Ich bedaure sehr, daß keiner der Herren aus dem Elsaß hier ist, namentlich Herr Petri nicht, der fich so warm gegen Polizeimaßregeln ausgesprochen hat. Es
Abschnitt VI. des Theiles 2 des Strafgesetzbuches Widerstand ist charakteristisch, daß zahlreiche Bestrafungen gerade während egen die Staatsgewalt" hinweisen, dieser Verbrechensbegriff der legten Wahlen vorgekommen find. War es bei dem Ordnung ausschließend geregelt sei. Sowohl nach meiner Auf- bedachter Begeisterung
Rachdruck verboten.)
Postlagernd.
Humoreske von Rudolf Eckert.
Mein Leitartikel war beendet.
blinden Kriegslärm zu verwundern, wenn die Elsässer in übel,, Vive la France" riefen? So
"
Art der Wiederkäuer am anderen Morgen in Form einer glücklicherweise meist recht kurzen sogenannten ,, Besprechung" meinem gequälten inneren Menschen und dem Publikum noch einmal vorzusetzen. Und nun muß sie gerade heute noch auf den Einfall kommen, ins Theater gehen zu wollen, wo ich die Billets einem meiner Kollegen gegeben habe, der den„ Genuß" feltener hat, da er nicht ständiger
So und nun noch den üblichen Redaktionsstern davor Micht, damit die Leute auch wissen, daß ich, Friedrich Leh- Theater- Referent ist. b, ber verantwortliche Leiter des Blattes, den Artikel gerieben habe und damit mein liebenswürdiger Kollege von em anderen Moniteur unseres Städtchens auch weiß, wer er Bater dieses Geisteskindes ist, und dann wollen wir Scheitel weich und schmeichelnd.
nach gethaner Arbeit in aller Gemüthsruhe eine Cigarre
zünden.
Frik," schallt es aus dem Nebenzimmer. Was denn mein Schatz?" antworte ich in süßestem
Rojeton.
Bist Du
fertig?"
Eben habe ich den letzten Federstrich gethan." Hast Du einen Augenblick für mich 3eit?" Tausende!"
, gewiß,
Die Cigarre duftete prächtig, die leichten Ringe
" Nun Du weißt doch, heute sind die plattdeutschen Schauspieler unter der Direktion von G. hier," beginnt sie aufs Neue und ihre kleine weiße Hand gleitet über meinen
Ach so, die die Stücke so zerfeßen und zerstreichen, daß man die Fragmente in seinem Hirn kaum selber wieder ichtig zusammenbauen fann."
Aber lieber Mann, sie sprechen so nett platt, und was" sie reden, ist mir ganz gleich, wenns nur zum Lachen ist."
Na ja, so sind die Frauen! Aber Kind, wer wird seine Blößen der Oberflächlichkeit so offen zu Tage treten Lassen."
"
Ihre Lippen schürzten sich zu einem Schmollen. Du hast nur immer Moral zu predigen, mir gefallen Natürlich sie ist ja erst so furze Zeit Frau Redakteuse,
nach gethaner Arbeit in süßem Nichtsthun die Zeit das sie nun einmal und ich möchte sie gern sehen." ettes Weibchen hat, tauscht man selbst mit Polykrates, dem sie hat das Martyrium des gezwungenen Sichvergnügens
Budspilz, nicht.
Bei diesem Gedankengang unterbrach mich plößlich ein
noch nicht bis zur Neige durchgekostet.
Nun gut, so sende Karoline nach der Theaterkasse und Das hätte ich doch nicht sagen sollen! Während der
Monber Lodentopf, der zwischen meine Rauchringe und lasse die Redactionsbillets holen." Meine Eräumereien fuhr. Im nächsten Augenblick fühlte
Paar
bem.
einen bekannten füßen Odem und ein warmes Lippen- Küchenpage davoneilt, fleidet sie sich vollends an. Das böse ruhte auf den meinen. Ich hatte gar nicht bemerkt, Gewissen begann sich in mir zu regen, wenn Karoline nun
Gabe
um
zurüdtam mit der Botschaft, die Billets seien von meinem
5. Jahre.
rigorose Bestimmungen können nicht dazu dienen, den Fries den in Elsaß- Lothringen aufrecht zu erhalten, an dem wir doch Alle ein Intereffe haben.( Beifall links.)
"
Abg. Fieser( natl.): Verweisen wir den Gesezentwurf an eine Kommission, so fommt überhaupt kein Gesetz zu Stande, was im höchsten Grade zu bedauern wäre. Das Reichsgericht scheint anzunehmen, daß die Strafthaten, um welche es fich hier handelt, unter den Begriff des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und also unter das Reichsstrafgesetzbuch fallen. Das iſt aber gar nicht der Fall. Rufe mie Vive la France" find solche, welche die Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführen können, und da ist zuzugeben, daß es nicht zweckmäßig wäre, auf den Groben Unfugs Bara graphen zurückzugehen, wenn Gefeße vorhanden find, welche die nöthigen Handhaben geben. Sollen wirklich aufrührerische Dinge bestraft werden, so können die Strafen in ElsaßLothringen nicht hoch genug sein. In politisch aufgeregten Beiten brauchen wir polizeiliche Präventivmaßregeln und nicht bloße Uebertretungsstrafen. Würden wir uns der Ansicht des Reichsgerichts anschließen, so würde dadurch eine Rechtsunficher heit im ganzen Deutschen Reiche herbeigeführt werden, denn wir haben in Bayern und Baden ganz ähnliche Bestimmungen wie in den französischen Gesezen. Ich bitte Sie, gegen die Kommissionsverweisung zu stimmen.( Beifall bei den National
liberalen.)
Abg. Hartmann: Die Regierung in Elsaß- Lothringen hat in Rücksicht auf die Verurtheilten, gegen die der Strafvollzug aussteht oder noch nicht beendet ist, ein dringendes Interesse daran, möglichst bald zu wissen, ob die Bestimmungen Geltung haben sollen oder nicht. Der Vorwurf gegen die verbündeten Regierungen, daß der Gesezentwurf nicht zeitiger eingebracht worden sei, ist unbegründet. Das Reichsgerichtserkenntniß, das zu der Novelle den Anstoß gegeben, ist erst im November v. J. ergangen, und dann war abzuwarten, ob das Reichsgericht bei dieser Rechtsprechung verharren würde. Die Sache ist aber auch an sich sehr einfach. Wir haben auf die an uns gerichtete Frage, ob jene Bestimmungen noch zu Recht bestehen, nur mit Ja oder Nein zu antworten; zu einer Amendirung ist gar kein Raum. Für die Bejahung der Frage spricht, daß in langer Praxis die Gerichte in Elsaß- Lothringen übereinstimmend die Giltigkeit angenommen haben, und ebenso hat im Jahre 1879 auch das Reichsgericht entschieden. Es kann dann leicht der Fall eintreten, daß, troß der jüngsten Reichsgerichtsentschei dung vom November v. J., die Gerichte in Elsaß - Lothrins gen bei ihrer Meinung beharren und auf Grund jener französischen Gesetze verurtheilen, wie dies das Straß burger Landgericht bereits gethan hat, das Reichsgericht würde dann diese Urtheile nur soweit aufzuheben in die Lage fommen, als ein Revisionsgrund vorliegt. Wegen desselben Vergehens würde hiernach der eine Angeklagte bestraft, der andere freigesprochen werden können. Das ist ein unerträglicher Bu stand, der im Wege der Gesetzgebung beseitigt werden muß. Gehen die Gerichte aber auf die Ansicht des Reichsgerichts ein, dann ist der Regierung in Elsaß- Lothringen eine werthvolle Waffe entwunden. Mit dem Paragraphen über groben Unfug, so dehnbar er ist, fommt man bei den abnormen Verhältnissen im Reichslande nicht aus. Es kommen staatsgefährliche Dinge vor, die unter diesen Paragraph nicht gebracht werden können. Ueber groben Unfug haben ferner in erster Linie die Schöffengerichte zu urtheilen; und wie diese im Reichslande den Paragraphen in politischen Fragen handhaben würden, beantwortet fich von selbit. Die Regierungsvorlage hat also die Kontinuität der Rechtssprechung für sich, und den Umstand, daß die schneidigen Waffen, die in jenen Paragraphen gegeben sind, nicht entbehrt werden können. Wir werden deshalb auch ohne Kommissions berathung für die Vorlage stimmen.
Der Antrag Träger auf Kommissionsberathung wird abgelehnt, die zweite Berathung wird also ohne weiteres im Plenum erfolgen.
Die Gefeßentwürfe, betr. den Reingewinn aus friegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes, und betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abge= schloffenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst Nr. 193 der Drucksachen werden ohne Debatte in erster und zweiter Berathung erledigt.
Es folgt die erste Berathung eines Nachtragsetats zum
Ich hätte meine Frau doch besser kennen sollen! Die Ruhe war theuer erkauft, das Gewitter, als Raroline mit billetleeren Händen zurückfam, war ein schweres und heftiges.
Mein Klein Evchen begann sich als Frau Chefin zu fühlen, sie wollte sich das Recht der Erstwahl im Theaterbesuch nicht nehmen lassen, und da haben wir's, nun wird sie auch noch eifersüchtig!
Natürlich, das hochnäfige Fräulein Schwester Deines fuperflugen Kollegen steht Dir näher als Deine Frau!" ,, Aber, Kind, ich kenne sie ja taum, ein paar Mal, wenn fie Herrn Müller das Frühstück brachte-"
,, Natürlich zu ihm kommt sie, und Dir gelten wahr scheinlich ihre Besuche! Oh ich arme unglückliche Frau!" Da lag sie in der Sophaede und weinte bitterlich.
,, Na, höre Eva, nun habe ich Deine findischen Beschuldigungen aber satt, ich habe die Billets für heute weggegeben und kann sie nun nicht zurückholen lassen, willst Du durchaus ins Theater gehen, kauf Dir einen andern Play, aber dann geh allein, ich geh' nicht mit."
Ich will aber nicht auf andere Plätze gehen, ich will gegen jene nicht nachstehen, ich will ihnen nicht weichen!" ,, Dann wirst Du wohl zu Haus bleiben müssen." Ich will aber nicht zu Haus bleiben."
In dieser reizenden Zwickmühle ging es noch eine ganze Beit lang fort, bis mir das Rollen des häuslichen Gewitterdonners zu arg wurde und ich schließlich Hut und Stock nahm und ihr im Hinausgehen erklärte, entweder sie müsse sich fügen oder
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Aus dem Haus gehen!" ergänzte sie ganz richtig meine Gedanken.
,, Das sollst Du mir nicht zweimal gesagt haben!" hörte ich noch ihre zornbebende Stimme, dann umfing mich die tühle frische Abendluft. Das ernüchtert. Es bringt das
„ Ei, schon in Staatstoilette?" begann ich jest, nach- Kollegen, der eine ganz passabel niedliche Schwester hat, tosende Blut wieder zur Ruhe.
ich Beit gewonnen, sie zu mustern.
Nun gewiß, wir gehen ja heut in's Theater!"
Wir antwortete ich gedehnt.
e ich mich schon im Theater herumdrücken und Stück
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abgeholt, und die Botschaft traf sie unvorbereitet! Sie ist leicht nervös, ist entfeßlich eifersüchtig, das Schlimmste A bah, eine halbe Stunde ruhigen gewonnen und dann allzuschlimm wird's eben auch nicht
Das hatte ich ihr doch nicht sagen sollen. Und wenn ichs auch nicht gesagt habe, so habe ichs doch gedacht. So philosophirte ich auf meinem nächtlichen Spaziergange. Sie
Das hat mir gerade noch gefehlt, die ganze Woche stillen Friedens habe ich mit dieser fleinen Nothlüge doch ist Waise, reich mit Glücksgütern hat uns der Himmel
Stud, Rolle um Rolle verdauen müssen, um sie nach werden!
-
beide nicht gefegnet. Wo soll sie hin? Zu dem Onkel? Jetzt schon nach kaum einjähriger Che? Sie ist hihig und