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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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Unfer Belindemelen.
Von Hermann Schlüter. ( ,, Die neue Beit.")
An den sozialen Bestrebungen unserer Zeit schen wir alle annahm, laffen der Bevölkerung fich betheiligen. Beim industriellen alm 15. nd landwirthschaftlichen Arbeiter, bei dem kleinen Bauer und erlandeandwerker, ja selbst in der Frauenwelt treten uns Bestrebungen entgegen, die auf Abschaffung materiellen Druckes, auf Bessereliung in rechtlicher und moralischer Beziehung, auf Erlangung unftigerer Lebensbedingungen gerichtet sind, und nur eine Be ilferungsflaffe, das Gesinde, die Dienstboten, hat an diesem bren Kulturkampf bisher nicht theilnehmen können.
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Das Gesindewesen hat auch seitens derer, die sich mit der tersuchung und Besprechung öffentlicher Fragen beschäftigen, her nur geringe Beachtung gefunden, und doch hat dasselbe ne weit größere Bedeutung, als man im Allgemeinen an immt. Leben doch in Deutschland nach der Berufszählung om Juni 1882 nicht weniger als 1 Millionen Menschen im
Befindeverhältniß, eine Anzahl, die es wohl berechtigt erscheinen ligt, daß man sich mit ihr beschäftigt.
Unter Gesinde versteht man im Allgemeinen Personen, die anderen Personen gegenüber zu gewissen häuslichen und wirthfeiten Gehalt beziehen; die diesen Gehalt aber nicht beziehen
die einzelnen von ihnen geleisteten Arbeiten, sondern für die Dienste ihrer Gesammtperson. Sie unterscheiden sich om gewerblichen Arbeiter also dadurch, daß dieser nur die auf beritellung des gewerblichen Produktes verwandte Arbeitskraft erfauft, während jener mit seiner ganzen Arbeitskraft und Amt beitszeit feinem Arbeitgeber verpflichtet ist.
Telephon
I
Um die rechtliche Natur des Gesindewesens zu verstehen, Nr. 852 mito es nöthig sein, einen kurzen Rückblick auf Entstehung und Entwicklung deffelben zu werfen, sowie die vorhergehenden malogen Formen der Dienstbarkeit kurz zu betrachten.
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Der Sklavenbefizer des Alterthums hatte neben den Ellaven, die er zur Erwerbung von Gütern in Ackerbau, Induftrie und Handel für sein Einkommen beschäftigte, noch einen
Theil
von Sklaven, deren Dienste er zu seinem Komfort, zu
leiner Bequemlichkeit benuzte. Diese Hausstlaven wurden theils häuslichen Dienstleistungen, theils zur Erziehung und Be n 5 M. brung der Kinder oder zu sonstigen geistigen Arbeiten verbandt. Die ersteren würden also unserem heutigen Gesinde von 3 sprechen, während lettere unseren Hauslehrern und Gouver
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Bei den Germanen war nach Tacitus die Haussklaverei nicht vorhanden, denn fie reihen ihr Gesinde( Sklaven) nicht in die Familie ein.
genes Saus."
Der Stlave hat vielmehr sein Mit Ausbreitung des römischen Einflusses
inderte fich auch dieses. Der Knecht oder Stiave( servus), Meistens aus den Kriegsgefangenen genommen, stand nun im Brote und Haufe des Herrn.
häufig wird angenommen, daß die Leibeigenschaft fich direkt der alten Sklaverei entwickelte, oder wohl gar, daß fie mit
diefer identisch war. Beides ist falsch. Die Leibeigenschaft be
gebunden
manen ichon vor Tacitus Hörige( liti) gab, die an die Scholle
neben en Bwangsdiensten vom Ertrage ihrer Wirthschaft noch Abgaben an Getreide, Vieh und Kleiderstoffen zu entrichten batten. Dieser leibeigene Bauernstand hatte also gewiffe Vorzüge vor dem eigentlichen Sklaven, der seine volle Arbeitskraft dem Bortheil feines Herrn zu widmen hatte, während der Leibeigene noch über eigene freie Zeit verfügte und seinen Nebenerwerb, den er
waren, eigenes Grundstück und Haus besaßen und die
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lonnte. Der Sklave konnte aus freier Hand verkauft werden, Der Leibeigene aber war nur mit der Scholle veräußerlich, auf Der er anfäfftig war.
Lostauf von seiner Unfreiheit verwandte, behalten
Sonnabend, den 10. März 1888.
ren Arbeitstheilung lösen sich aus dem Gefinde nach und nach die verschiedenen Gewerbsarbeiter los, die nicht mehr die häuslichen Arbeiten, sondern der Hauptsache nach nur noch ihr Gewerbe zu treiben hatten, ein Prozeß, der auch heute noch fortdauert, da immer noch neue Gewerbe aus der Gefindearbeit fich loslösen.
In den leges barbarorum, den im 6. Jahrhundert niedergeschriebenen Gesetzbüchern der germanischen Völker, werden unter den Sklaven( servi) schon verschiedene Handwerker namhaft gemacht, die sich also schon aus der allgemeinen häuslichen Arbeit losgelöst und einer besonderen gewerblichen Arbeit zugewandt hatten.
Auf dem Lande arbeiteten die leibeigenen Knechte und Mägde theils auf dem Gehöfte des Herrn, theils auch in den umliegenden Dörfern. Für die letteren mußte fich das Verhältniß freier gestalten, als für die ersteren, die stets direkt unter der Aufsicht und in Verbindung mit der Herrschaft waren. Den auf den Dörfern wohnenden Bediensteten wurde ihre Dienstzeit bald zugemeffen, so daß ihnen noch freie Zeit Diese freie Zeit, die sich im Laufe der Ent übrig blieb. widlung mehrte, war insoweit für die Leibeigenen wichtig, als sie die Grundlage bot für ihre sich nach und nach herausbildende Selbstständigkeit.
Von dieser Entwicklung zu freieren sozialen Verhältnissen wurde das leibeigene Hausgesinde wenig berührt. Im Ganzen fehlen uns eingehende Nachrichten über das erste Auftreten eines nicht leibeigenen Gesindestandes, aber man darf annehmen, daß nicht leibeigenen Gefindestandes, aber man darf annehmen, daß fich derselbe gegen Ende des 13. Jahrhunderts, und zwar zuerst in den Städten, herausbildete, von wo aus dieses Institut auch bald auf's Land überging. Ein freier Stand, wie er sich in den Städten ja schon seit langem entwickelt hatte, bildete fich neben dem freien Bauer nach und nach auch auf dem Lande heraus und be= sonders war es die Ablösung der Leibeigendienste gegen Geldabgaben, die hierzu mitwirkte. Die Geldabgaben hatten für den Gutsbefizer nämlich den Vortheil, daß, wenn sein Anwesen zurüdging und er infolge dessen die Dienste seiner Leibeigenen nicht mehr in so großem Maße wie früher verwenden konnte, er bei diesen immer noch den früheren Nußen aus der Unfreiheit seiner Leute zu ziehen im Stande war, was er bei persönlichen Diensten nicht konnte. Aus diesen halbfreien Leuten, die nur noch durch ihre Abgaben an den Gutsherrn an ihre Leibeigenschaft erinnert wurden, und aus verarmten und heruntergekommenen Freien rekrutirte sich hauptsächlich das ländliche Gesinde jener Beit. Dieses Gefinde diente um Brot, erhielt aber zur Belohnung Geschenke, als deren Ueberbleibsel wir ja noch die Weihnachts- und Jahrmarktsgeschenke kennen, die unserm Gesinde noch heute als ein Theil seines Lohnes mit verabreicht werden. Aus diesen Geschenken entwickelte sich mit der Zeit der Gefindelohn. Die Höhe deffelben war unbestimmt und dem Belieben der Herrschaft anheimgestellt, und in dieser Weise wird es auch von den damaligen Gefeßen aufgefaßt. So heißt es im Bochumer Landrecht: Stem, der eine baumagd ( Bauernmagd) bedarf, der soll ihr geben zwei heienmauen ( Gefindeärmel, Wams) und ein natel, mit welcher fie die Disteln utgravet; item, darzue so viel, daß fie es gerne thuet."
Wie wir aus dieser Vorschrift ersehen, unterlag das
und
5. Jahrg.
Ländereien zur Verfügung standen. Der Bedarf an Gesinde war auch deshalb so groß, weil mit der allmäligen Abnahme der Frohndienste die Summe der Gefindearbeit stets wuchs und die Gutsbefizer daher bestrebt sein mußten, neues Menschenmaterial in das Gefindeverhältniß hineinzuziehen. Deshalb weil das das Gefindeverhältniß die Leute fester an die band, Herrschaft verbot man unverheiratheten Leuten das Tagelöhnern, wie 1644 in Brandenburg , wo nur verheiratheten oder verwittweten Personen das Arbeiten im Tagelohn gestattet wurde. Dieselbe Tendenz zeigte der soge nannte Dienstzwang, bei welchem der Gutsbefizer die Berech tigung hatte, die Gutsunterthanen zu zwingen, ihre Kinder auf dem Hofe entweder unentgeltlich oder gegen herkömmlichen Lohn dienen zu laffen. Eine mildere Form dieses Dienstzwanges war jene, bei welcher dem Gutsherrn nur für den Fall ein Vorrecht Vorrecht auf die Kinder die Kinder der Gutsunterthanen zustand, daß die Eltern dieselben überhaupt in einen Dienst zu geben beabsichtigten. Die dienstpflichtigen Kinder mußten sich zur bestimmten Zeit auf dem Gutshofe aufstellen und der Befizer suchte fich dann seinen Bedarf heraus. Besonders suchte man auch dem Landbewohner und speziell dem ländlichen Gefinde den Zuzug zu den Städten zu erschweren. So schrieb die kursächsische Gesindeordnung von 1766 vor, daß in Städten kein Lehrling aus dem Bauernstande aufgenommen werden solle, bevor er nicht vom 14. Jahre an vier Jahre lang in landwirthschaftlichem Dienste gestanden habe. Zum Zwecke der Kontrole wurden stellenweise alljährlich sämmtliche Dienstboten der Stadt versammelt, um durch Legitimation nachzuweisen, daß ihrem Gesindedienst in der Stadt nichts im Wege stehe. Noch 1802 wurde zu Stralsund eine Verfügung erlassen, die auf Zuzug der freien"- im Gegensatz zu den leibeigenen- Landleute in die Städte fich bezog. Es heißt da, daß bemerkt worden, daß vielfach wäh rend der Zeit der Landarbeit tüchtige Leute vom Lande in die kleinen Städte ziehen, einer dergleichen übertriebenen Neigung, seinen Stand zu verändern, aber in einem Lande, dessen Haupterwerbszweig auf Ackerbau fich gründet, billig Grenzen zu setzen find"; daher ward verfügt, daß solche Leute, um fie abzuschrecken, den städtischen Kommunen monatlich gewiffe Dienstleistungen oder Geldabgabenim angeführten Falle 32 Schilling monatlich entrichten sollten.
Auch in den Städten suchte man durch gesetzliche Vorschriften die Dienstbotenzahl zu erhöhen. So bestimmte die Magde burger Gefindeordnung von 1789, daß alle jungen Leute ,, niederen Standes" gezwungen sein sollten, wenn sie nicht ausdrücklich Beschäftigung im Elternhause oder in einem Handwerk nach weisen, einen fremden, aber ländlichen Dienst zu suchen. Auch die Dienstzeit, während welcher sich die Dienstboten zum Dienst verpflichteten, wurde möglichst lange ausgedehnt. Der Rechtslehrer Darjes verlangte 1768, daß das Gesinde gezwungen werde, fich mindestens auf 4 bis 5 Jahre fest zu vermiethen. Die Gefindeordnung Friedrich II. bestimmte in Bezug hierauf, daß niemand sich auf weniger als 1 Jahr vermiethen dürfe. Ausnahmen waren nur für den Fall der Heirathsgelegenheit zu lässig, bei welcher der Dienstbote nach bestimmter Kündigungszeit entlassen werden mußte. Diese mildere Bestimmung war was einer Vermehrung der Soldatenzahl gleich fam, getroffen worden.
Dienſtverhältniß schon früh der gesetzlichen Regelung, ja selbst wohl mit Rücksicht auf die Vermehrung der Bevölkerung,
die Kost, die dem Gesinde werden mußte, war gefeßlich firirt. So heißt es in einer Landesordnung der Herzöge Ernst und Albert von Sachsen : Die Werkleute sollen mit 18 Groschen Wochenlohn und täglich Mittags und Abends mit 4 Speisen: Suppe, zweierlei Fleisch und Gemüsen, an Festtagen aber mit 5 Speisen: Suppe, zweierlei Fleisch und zwei Bu gemüsen zufrieden sein. Die gleiche Kost sollen die Mäder haben." In den sächsischen Landesordnungen von 1482 und 1543 wurden dem Gesinde alle ,, wucherischen Lohnforderungen" untersagt, wie auch diejenigen mit Strafe bedroht wurden, welche die Diensiboten ihrer Herrschaft abspenstig zu machen suchten. In der durch Friedrich II. in Preußen erlassenen Dienstbotenordnung von 1769 wurden sowohl der Empfänger als auch unter Umständen der Geber eines die bestehende
Großen Theil unter Aufsicht der Hausfrau durch die eigentlichen Die Herstellung von gewerblichen Erzeugnissen geschah zum Stlaven im Hause, und zwar zunächst nur zu eigenem Bedarf Tare überschreitenden Lohnes mit Zuchthausstrafe(!) bedroht, Der Bausangehörigen. Diese Handwerker beiderlei Geschlechts Derrichteten neben ihrer gewerblichen Arbeit auch noch die
wogegen es fich von selbst versteht," daß ein unter der Tare bleibender Lohn erlaubt war, und auch dagegen wurden Vorschriften erlassen, daß man etwa die Lohntare durch Naturallohn Allen Gesetzesvorschriften jener Beit über das Dienstboten: zu mehren, damit billige Arbeitskräfte zur Bearbeitung der
linge, Gesinde, bezeichnet, als Leute, die in eines Herrn Brot illusorisch mache. und Stoft stehen, wie wir ja auch heute noch auf dem Lande en stattfin Befinde sowohl zu häuslicher Dienstleistung, als zu wirth wesen haftete die Tendenz an, die Zahl des Gefindes möglichst haftlicher Güterproduktion herangezogen finden. Mit der größe
werden. Vorstand
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254.
Tabak
Machdruck verboten.)
Nach zwanzig Jahren.
Einer wahren Begebenheit nacherzählt
von
( Autorisirte Uebersetzung von Ludwig Wechsler.)
( Schluß.)
jenige, der ihm diese Schmach angethan, nicht freiwillig melde, er alle Herren, die bei jener Unterhaltung zugegen gewesen, einzeln herausfordern, oder aber den Dienst quittiren
werde.
Noch war er mit seiner Rede nicht zu Ende, als sich Montelli bei dem Obersten melden ließ.
Montelli hatte es sofort bemerkt, daß Terszky fortgeeilt war, ohne den Scherz zu entdecken und da ihn die Sache zu reuen begann, war er ihm unverzüglich gefolgt, konnte Die Männer dort um den Tisch herum standen auf; ihn aber erst in der Wohnung des Obersten erreichen.
Hier zögerte er denn auch keinen Augenblick, sich als
rich mir über den Kopf, und sagte, man könne mich nach den Urheber des Scherzes zu bekennen und sein aufrich
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Mit der Aufhebung der Leibeigenschaft mußte die Nach frage nach Gesinde seitens der Gutsbefizer plöglich start steigen und die preußische Regierung hatte denn auch nichts eiligeres zu thun, als mit Rücksicht hierauf die eben frei ges wordenen Leibeigenen in eine neue Art Leibeigenschaft zu bannen. Am 17. Mai 1810 wurde ein ,, Reglement" ausgegeben, nach welchem den vormaligen Leibeigenen und deren Kindern, welche das 15. Jahr erreicht haben und zum Dienste tauglich find", verboten wurde, sich dem Landdienst zu entziehen". Den Behörden der Städte und Flecken wurde vorgeschrieben, diese Leute nicht aufzunehmen, falls sie nicht bestimmt nachweisen können, wovon sie ihren Unterhalt erwerben" wollen. Weiter wurde den Eltern Eltern vom ehemaligen leibeigenen. Stande" vorgeschrieben, daß sie nicht mehr ihre dienstfähigen Kinder zuhause behalten dürften, als nöthig, und das niemand desselben Standes mehr Gesinde halten dürfe ,,, als er nach Bea schaffenheit seiner Nahrung oder Gewerbes unumgänglich be darf." Wie hoch sich dieser Bedarf belief, darüber hatte nicht etwa der ehemalige Leibeigene," sondern der jedesmalige Amtshauptmann" zu befinden. Spezieller wurden diese Be
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rasch und glücklich verlaufenen Duell sich in den Tanzsaal begaben und diesem und jenem erzählten, wie schnell und ohne Folgen der ganze Streit beigelegt worden sei, war Terszky spornstreichs in das Spielzimmer geeilt, und als er fah, daß Lieutenant Garani das Bimmer verlasse und Mon= telli ganz allein in demselben zurückbleibe, erwachte seine ganze wilde Leidenschaft und er stach den Mann nieder, den er niemals zu hassen aufgehört hatte.
Montelli lag bereits in den letzten 3ügen, als die Gäste herbeistürzten. Er konnte mit keiner Silbe seinen Mörder nennen, doch ward was natürlich genug war
Bause führen. Er dankte dafür, daß ich hierher gekommen tigstes Bedauern darüber auszudrücken, daß derselbe so unge hatte sich ja fünf Minuten früher mit dem Major duellirt;
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Daheim erfuhr ich den ganzen Zusammenhang der
ahnte und unerwünschte Dimensionen angenommen. Bugleich erfärte er, daß er von Herzen bereit sei, Terszky seine Entschuldigungen dazubringen und ihn vor dem Obersten um
Premierlieutenant, der sich mit ihm duellirt, war Wilhelm Barani und der Name des Mörders war Rudolf Terszky. Montelli war ein zum Scherzen geneigter Mann, der rerfeits wieber seine Scherze gutmüthig hinzunehmen Plegten. Einmal waren sie in größerer Anzahl bei einer ebensluftigen Dame zu einer Unterhaltung geladen und hier
Der ermordete Major hieß Graf Montelli, der kleine Verzeihung zu bitten.
Nun war der Major ein wackerer, muthiger Mann, der es schon bei hundert Gelegenheiten bewiesen hatte, daß er das Herz auf dem rechten Flecke siten habe; es war also ohne
3weifel die größte Genugthuung von einem solchen Manne um Verzeihung gebeten zu werden.
Terszky hatte umsomehr Anlaß, sich hiermit zu begnügen, als der Scherz bis zur Stunde außer ihnen dreien noch niemandem bekannt war, während wenn es zum Duell
Bortepee von dessen an der Wand lehnenden Säbel los- käme, die ganze Stadt von der Sache hätte Kenntniß eripfte und statt desselben das gestickte Musterband der halten müssen. Man reichte sich also beim Obersten die Dausfrau baran befestigte. Er that dies unter der lustigen Hände und in der That sprach kein Mensch in der Stadt Borausfegnng, daß wenn Terszky den unschuldigen Streich beden wird, man sich darüber köstlich unterhalten werde. der Eile, oder auch von seinen Bemühungen um die one Frau zu sehr in Anspruch genommen, bemerkte Terszky
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über den ganzen Vorfall, da derselbe unter den drei Männern geordnet worden war, deren jeder das Geheimniß getreu bewahrte.
Am Briffe um, schritt damit durch die Straßen und gewahrte denselben gebrütet. Es hieß, er sei ein äußerst boshafter hts, sondern schnallte den Säbel mit dem Musterband niemals vergeben und in seinem Herzen steis Rache gegen
er
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mochte, wenn es sich auch nur um die leiseste Beleidigung
I ward bei dieser Entdeckung von grimmiger Wuth handelte und so lauerte er auch jetzt blos auf eine günstige an Stelle seines Portepees hängen habe. Der was ihm widerfahren sei und erklärte, daß, wenn sich der
Als an jenem Abende die Sekundanten nach dem so
dieser hatte ihn entwaffnet und ihm bewiesen, daß er ohn= mächtig gegen ihn sei; der Verdacht konnte sich also gegen niemand anders lenken.
Garani wurde sofort verhaftet und da alle Anzeichen gegen ihn sprachen, wurde er troß seines verzweifelten Leugnens des Meuchelmordes angeklagt.
Das unbekannte Wort„ Portepée ", welches mir in
jenem Augenblicke zufällig einfiel, rettete ihn und über
führte Terszky des Mordes, da die Geschichte mit der Säbeltroddel niemandem bekannt sein konnte, außer diesen drei Männern, deren einer der Präsident selbst war- am allerwenigsten aber ein siebenjähriges Kind, das nicht einmal die Bedeutung dieses Wortes wußte!
Die Untersuchung, die unverzüglich gegen Terszky ein geleitet wurde, förderte noch mehr Schuldbeweise an's Tages= licht. Er war also gezwungen, seine Schuld einzugestehen und demzufolge wurde er zu zwanzigjähriger Gefängnißhaft verurtheilt.
Wenn ich wir überlegte, daß ich es verschuldete, daß man einem Menschen zwanzig Jahre seines Lebens raubte, daß ein Mensch zwanzig Jahre hindurch ohne Freude und Genüsse, ohne Freunde und Freiheit eingesperrt und in Ketten dahinvegetiren müsse, so ward meine Seele von Schrecken und Entsetzen erfaßt; dann aber tröstete ich mich mit dem Bewußtsein, daß wenn ich nicht gesprochen hätte,