Geständniß, gestorben. Ferner wird von einem Augenzeugen, welcher bei der Aussage der Frau Gründling( der Mutter des Verbrechers) zugegen war, mitgetheilt, daß diese bestimmt aus sagte, fie habe den Hilfsjäger Rostin an der Mordstelle in einer gebückten Stellung mit seinem Hirschfänger hantiren sehen, fie babe indeffen geglaubt, derselbe habe ein Stück Wild geschoffen und weide dies aus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens er­folgte auf Veranlaffung des Herrn Rittergutsbefizers Sydow Haffelbusch, welcher ein Schwager des Revierförsters Ottow, des Vaters des ermordeten Mädchens, war. Wie wir noch erfahren, hätte der Hilfsjäger Rostin von Himmelstädt aus flüchten tön­nen, da ihm Geld und Fuhrwert zur Verfügung gestanden haben soll; er hat aber beides mit dem Ausspruch, er sei un­schuldig an diesem Morde, abgelehnt.

Lebensgefährliche Quetschungen erlitt am Sonnabend Abend in der Müllerstraße der Lindowerstraße wohnhafte Kutscher Karl G. Hoch oben auf seinem mit Brettern beladenen Wagen fitend, wollte er eine Durchfahrt paffiren, hatte aber nicht be rechnet, daß für ihn zwischen Durchfahrtsdecke und Kutscherfit au wenig Haum geblieben war. Der Wagen ging durch den Thorweg und G. fiel befinnungslos herunter. Der Brustkasten war ihm zerquetscht. Es erfolgte seine Aufnahme in ein Kranken­haus.

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Polizeibericht. Am 30. v. M. Vormittags wollte ein 4 Jahre alter Knabe, als er vor dem Hause Grüner Weg 58 spielte, einen Ball, der ihm entfallen und unter einen vorüber­fahrenden Bierwagen gerathen war, unter demselben wieder hervorholen, wurde dabei jedoch überfahren und erlitt einen Bruch des rechten Armes, sowie Verlegungen an der Brust. Er wurde nach dem Krankenhause Bethanien gebracht. In der Nacht zum 1. b. M. wurde ein Herr in seiner in der Linden­straße belegenen Wohnung im Bette liegend todt gefunden. Nach Ausspruch des hinzugezogenen Arztes ist der Tod infolge übermäßigen Genuffes von Morphium eingetreten. Die Leiche wurde nach dem Leichenschauhause gebracht. Als am 1. d. M. Morgens ein im 23. Polizeirevier stationirter Schußmann fich in Bivilkleidung nach der in der Adalbertstraße 16 belegenen Apotheke begab, um ein Medikament zu holen, und auf dem Wege dahin eine Frauensperson, welche vor dem Hause Dranienstraße 186 laut schimpfte, zur Ruhe verwies, wurde er von deren Begleitern umringt, geschlagen und schließlich von dem Arbeiter Heß auf den Straßendamm geworfen und mit Füßen getreten, daß er einen Bruch des linken Armes erlitt. An demselben Tage Vormittags wurde ein Mann in seiner Wohnung in der Ackerstraße erhängt vorgefunden. Als am Nachmittag ein obdachloser Mann wegen Diebstahls verhaftet und auf die Wache des 1. Polizei reviers, an der Friedrichsgracht, gebracht worden war, machte er einen Fluchtversuch, indem er, ohne daß es die anwesenden Be amten verhindern fonnten, aus dem im ersten Stock befindlichen Fenster auf die Straße hinabsprang. Er wurde schwer, jedoch nicht lebensgefährlich verlegt, mittelst Drofchte nach der Charitee gebracht. Bu derselben Beit fand eine Frau in ihrer Bückler­ftraße 6 gelegenen Wohnung, welche fte eben erst bezogen hatte, im Ofen die bereits verkohlte Leiche eines neugeborenen Kindes. Als Mutter derselben ist die unverehelichte Wilhelmine Riets pietsch, deren Mutter die fragliche Wohnung vorher inne gehabt hatte, ermittelt und verhaftet worden. Ebenfalls Abends wurde im Flur des Hauses Brandenburgstraße 15 die Leiche eines neugeborenen Kindes, in einer grauen Pappschachtel und in einen braunen Lappen eingewickelt, aufgefunden und nach dem Leichen. schauhause gebracht.

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Gerichts- Zeitung.

Wegen öffentlicher Vertheilung sozialdemokrati­Scher Flugblätter hatte sich der Maurer Gustav Beyer am Montag in der Revisionsinstanz vor dem Straffenat des Kammer­gerichts zu verantworten. Derfelbe hatte ein Strafmandat zu 6 Wochen Haft wegen Uebertretung des durch das Reichspreß. gefet bekanntlich nicht aufgehobenen preußischen Breßgefeßes Dom 12. Mai 1851, betr. das Flugblätter- und Plakatwesen, erhalten, weil er nämlich am Abend des 28. Juli pr. in einem Hause der Griebenomstraße in den verschiedenen Korridoren Flugblätter, welche in fettem Druck den Sat enthielten ,, Hoch lebe die internationale revolutionäre Sozialdemokratie" zur Ver theilung gebracht hatte. B. beantragte richterliche Entscheidung indem er behauptete, daß er den Inhalt der betr. Flugblätter nicht getannt habe und daß ihm lettere von einem Unbekannten gegen Einhändigung von 50 Bf. zur Vertheilung übergeben worden Sowohl das Schöffengericht, wie die Straffammer seien. schenkten indeß dieser Angabe feinen Glauben und erkannten gegen B. übereinstimmend auf ſechs Wochen Haft. Der Ein­wand des Angeklagten, so führte die Straffammer aus, daß das preußische Gefeß über das Plakat- u. s. w. Wesen durch Das Reichsstrafgesetz aufgehoben sei, ist nicht zutreffend, ebenso auch nicht der Einwand, daß ein Korridor ein nicht öffentlicher Drt sei. Den Inhalt der Flugblätter hat B. schon in Rücksicht auf den fetten Druck derselben gekannt und wenn dieselben auch damals auf Grund des Sozialistengesezes noch nicht verboten gewesen waren, so hätte sich B. damals doch sagen müffen, daß, wenn fie noch nicht verboten waren, fie doch demnächst verboten werden müßten. B. legte Revision bei dem Kammergericht ein. wo sein Vertheidiger namentlich die Deffentlichkeit des Vertheilungsortes bestritt, während B. selbst ausführlich barzulegen suchte, daß er ganz in gutem Glauben gewesen sei. Prai. Delius( zum Angeklagten): Können Sie denn nicht Iefen? Angeflagter giebt zu, daß er lesen kann.- Präs.: Nun, so laffen Sie sich nicht wieder in dieser Weise von der Sozialdemokratie verführen.(?) Der Senat erkannte hierauf Der Senat erkannte hierauf nach längerer Berathung auf Zurückweisung der Revision. Der Begriff der Deffentlichkeit ist so wurde in den Motiven aus geführt nicht gefeßlich firirt und ist daher nach Lage des ein­zelnen Falles festzustellen. 3weifellos fommt es stets auf 3wed und Tendenz der Handlung an. In diesem Falle wollte B. Die Flugblätter von Haus zu Haus tragen und an Leute, die oder deren Zahl er nicht kannte und auch nicht fennen fonnte, in den verschiedenen Korridoren der Häuser vertheilen. Obwohl ein Hausflur an sich nicht immer ein öffentlicher Ort ist, so war er es doch in diesem Falle.

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Die Verfügung des Polizeipräsidenten v. Richt­hofen, nach welcher den Wirthshausgästen nach Eintritt der Feierabendstunde 15 Minuten Zeit zum Entfernen gelaffen wird, eine für Wirthsleute und Wirthshausbesucher gleich wichtige Verfügung, ist noch immer nicht zur allgemeinen Geltung und Anerkennung gekommen, denn noch immer erfolgen Anklagen und Befirafungen, welche mit dieser Verfügung vollständig im Widerspruch stehen. Ein recht lehrreiches Beispiel auf diesem Gebiete ist die Prozeßgeschichte des Gastwirths Rothhöft, Prin­zenstraße 91, welcher mit Energie sein Recht verfochten und schließlich auch erftritten hat. Derselbe war von dem Schußmann v. Gurezki denunzirt worden, weil er in der Nacht zum 12. Dt tober v. J. um 11 Uhr 10 Minuten noch Gäste in seinem Lotal geduldet hatte und der Aufforderung des Schußmanns, Feierabend zu gebieten, nicht nachgekommen war. Das Polizei­präsidium nahm daraufhin den Rothhöft in eine Polizeistrafe Don 3 M. event. 1 Tag Haft. Gegen diefen Strafbefehl erhob R. Widerspruch und beantragte richterliche Entscheidung in dieser Sache. Das Schöffengericht, welchem die obengedachte Polizei­verfügung nicht bekannt war und dem fie vom Kläger auch nicht vorgelegt werden konnte, verurtheilte N. zu der gefeßlich niedrigsten zulässigen Strafe von 1 M. Gegen dieses Urtheil legte der Verurtheilte wiederum Berufung ein und er­zielte nunmehr fostenlose Freisprechung durch die 6. Straffammer des Landgerichts, welcher R. die Originalverfügung vorzulegen in der Lage war. Das jezt im Wortlaute vorliegende diesbezüg liche Erkenntniß ist von besonderem Intereffe und heißt es in bemselben:.. Nach der Beweisaufnahme ist nicht als er

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wiesen anzusehen, daß an dem fraglichen Abend noch später als 11 Uhr 15 Minuten Gäste in dem Lokal des Angeklagten ge­wesen find. Der Schußmann von Gurezki ist übereifrig ge wesen und zu früh in das Lokal gegangen. Auf seine Aussage fonnte gegenüber den Aussagen der übrigen Beugen, die einen durchweg glaubwürdigen Eindrud gemacht haben, fein Gewicht gelegt werden. Es find zweifelsohne nach 11 Uhr noch Gäfte in dem Lotal des Angeklagten gewesen; um 11 Uhr ist an fich die ihm gebotene Polizeistunde. Das königliche Polizeipräsidium hat indeffen an den Vorstand des Vereins Berliner Restaurateure unter dem 16. Januar 1886 ein Schreiben erlaffen, in welchem es demselben wörtlich erklärt: Bemerkt sei übrigens noch, wie es schon seit längerer Zeit nachgelaffen ist, daß den Gästen nach der festgesetzten Polizeistunde eine Viertelstunde Zeit zur Ent­fernung belaffen bleibt." Hiernach muß die Polizeistunde für jeden Schankwirth um eine Viertelstunde verlängert angesehen werden. Es handelt sich nicht nur um eine Anweisung an die Erefutivbeamten der Behörde, nachfichtig zu sein und den Wirthen eine Viertelstunde Zeit zu lassen, sondern um eine an die Wirthe selbst gerichtete Erklärung, denn die Anweisung würde gegenüber der bestehenden Verordnung für die Wirthe feine Bedeutung haben, fie müßten doch die Verordnung be folgen und machten sich strafbar, wenn sie nicht nach der in Dieser festgesetzten Zeit für Entfernung der Gäste sorgten. Diese Erklärung an die Wirthe selbst räumt diesen aber das Recht ein, binnen einer Viertelstunde nach der festgesezten Zeit die Gäste sich entfernen zu lassen; fte verlängert mithin die Polizeis stunde; da aber die Festsetzung der Polizeistunde Sache der Polizeibehörde ist, so kann dieselbe auch vollkommen rechtsgiltig in der Weise, wie geschehen, die Polizeistunde hinausschieben.. Nach diesem Erkenntniß ist jeder Zweifel ausgeschloffen und die Situation so klar gelegt, daß für die Zukunft Prozesse, wie der vorstehende, ausgeschloffen erscheinen sollten. Ein Drama aus dem Leben der Residenz beschäftigte gestern die 94. Abtheilung am Amtsgericht I. Der Arbeiter" Hellmuth Wartenberg hatte seine Frau und drei Kinder treulos verlassen, um sich mit einem anderen Mädchen, welches er kennen gelernt hatte, zu vereinigen. Die verlassene Gattin, eine fleißige und achtbare Frau, die ihren treulofen Gatten trop feines Treue­bruches noch innig liebte, grämte fich bitter und nur mit dem Aufgebot aller ihrer Kräfte gelang es ihr, für sich und die Rinder einen fümmerlichen Lebensunterhalt zu erwerben. An einem Sonnabend Nachmittag begab sich dann die Frau aus ihrer in der Staligerstraße belegenen Wohnung, um bei einem benachbarten Raufmann Oleum zum Pußen des Hausgeräthes zu kaufen. Nachdem sie ihre Besorgungen erledigt und eben den Laden verlaffen hatte, fügte es der Zufall, daß der Gatte mit seiner Geliebten corüberging. Die unglückliche Frau be merkte das Paar, und vom Schmerze übermannt, verfolgte fte daffelbe und machte der Geliebten ihres Gatten Vor­würfe, daß sie einer bisher glücklichen Familie den Gatten und Vater genommen. Der Mann gerieth durch diese Szere in großen Born, und im weiteren Verlaufe des Renkontres ließ er sich soweit hinreißen, seiner Frau ein paar Dhrfeigen zu geben. Die Geschlagene verlor nun ganz die Besinnung, fie ergriff die Oleumflasche, die fte eben hatte füllen laffen, und schüttete deren Inhalt über den Gatten aus. Der Getroffene trug erhebliche Brandwunden davon. Die Frau, die ohne Ueberlegung gehandelt hatte, wurde nun zur Verant wortung gezogen und mußte auf der Anklagebant Plaz nehmen. Die Angeklagte, welche einen sehr guten Eindruck machte, er, zählte mit thränenerstickter Stimme ihr trauriges Schicksal. Der Borsigende ermahnte wiederholt den Gatten, den Strafantrag zurückzuziehen, doch der Mann, der mit seiner Frau in Schei bung lebt, liegt, war nicht zur Zurüdnahme zu bewegen. Co mußte der Gerichtshof trop feines Mitleidens zu einer Verur­theilung schreiten. Der§ 223 a Str.-G. B.( Körperverlegung mittelst eines gefährlichen Werkzeugs oder hinterliftigen Ueber­falls) schreibt, falls mildernde Umstände nicht vorhanden find, ein Strafminimum von zwei Monaten Gefängniß vor. In dem vorliegenden Falle trug der Gerichtshof indeffen fein Be denken, die Sache äußerst milde anzusehen, die Gefährlichkeit des angewendeten Mittels und deren arge Verwüstungen mußten aber in Betracht gezogen werden, und deshalb schien eine Ge fängnißstrafe von 14 Tagen als angemessene Sühne.

Wegen schweren Diebstahls bezw. Hehlerei standen gestern vor der ersten Straffammer am Landgericht I die vor bestraften, Arbeiter" Kluge, Günzel und Gemeinhardt. Die An getlagten hatten in einem Hause der Schönhauserstraße einen Einbruch verübt, wobei einer Ballettänzerin und einer Kellnerin, die zusammen wohnten, Sachen im Werthe von ungefähr 400 M. entwendet wurden. Den Diebstahl hatten die ersten beiden Angeklagten gemeinschaftlich ausgeführt, während der dritte als Hebler fungirte. Der Gerichtshof erkannte gegen die ersten Beiden auf je 2 Jahre Buchthaus, Ehrverlust auf die gleiche Dauer und Stellung unter Polizeiaufsicht. Gemeinhardt lam mit 4 Monaten Gefängniß davon.

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Landesverraths- Projek. Leipzig , 2. Juli. Vor dem Forum des vereinigten zweiten und dritten Straffenats des Reichsgerichts beginnt heute eine Verbandlung wegen Landes­verraths, die dem Vernehmen nach alle bisherigen Landesverraths­Prozeffe in den Echatten stellen dürfte. Auf der Anklagebant erscheinen: 1. Eisenbahn Bureau Hilfsarbeiter Diet, 2. deffen Ehefrau, 3. der Färbereibefizer Appel. Die Sache ist gewiffer maßen ein Nachspiel zu dem im Dezember 1887 verhandelten Landesverraths Prozeß wider den Kanzlisten Cabannes. Aus dem Notizbuch des letteren soll zu ersehen gewesen sein, daß derselbe an einen gewissen Diez 1064 M. gezahlt und auch mit einem gewiffen Appel in Verbindung gestanden hat. Cabannes sowohl als auch dessen Ehefrau scheinen, nachdem Cabannes am 19. Dezember 1887 zu 10 Jahren Buchthaus verurtheilt war, verschiedene Geständnisse gemacht zu haben, denn Mitte Januar d. J. erfolgte zu Straßburg i. E. nicht blos die Verhaftung der gegenwärtigen drei Angeklagten, es wurde außerdem der Ingenieur Streißguth in Straßburg und der Apotheker Girard in Echimed in Haft genommen. Alle diese sollen dem Cabannes bei seinen landesverrätherischen Verbrechen Hilfe geleistet haben. Segen Streißguth und Girard muß wohl das Belastungsmaterial nicht ausreichend gewesen sein, denn diese wurden nach längerer Untersuchungshaft entlassen und das Verfahren gegen fte ein, gestellt. Dies war im Betriebsbureau der kaiserlichen General­direktion der Eisenbahnen für Elsaß Lothringen als Hilfsarbeiter beschäftigt. Als solcher war ihm eine Reihe von Ver fügungen 2c. zugänglich, die das militärische Transportwesen im Falle einer Mobilmachung betrafen. Dies begnügte fich aber nicht mit diesen Verfügungen, er wußte fich auch Fahrpläne, Beichnungen 2c. zu verschaffen, indem er mittelst Nachschlüssel die Schränke der erwähnten Generaldirektion öffnete, in denen die sekreten Aftenstücke aufbewahrt waren. Alle diese Atten stücke hat Dick theils an Cabannes verkauft, zum Theil ist er aber auch selbst mit dem Oberst Vincent in Paris , dem bekannten Chef des zum französischen Kriegs Paris , dem bekannten Chef des zum französischen Kriegs, ministerium reffortirenden Pariser Nachrichtenbureaus( Bureau de renseignements") in Verbindung getreten. Wie verlautet, gewährten diefe der französischen Regierung übermittelten Aftenstücke, Beichnungen 2c. ein genaues Bild von dem Ausmarsch der deutschen Aimee nach der Westgrenze bei Ausbruch eines Krieges. Die französische Regierung erhielt durch die Diet'schen Lieferungen genaue Kenntniß von der deutschen Etappenstraße. Sie wußte, wie schnell und in welcher Weise der Aufmarsch er folgt, welche Richtung die Eisenbahnzüge nehmen, die die Mann schaften, Proviant, Munition c. an die Grenze befördern, in welcher Weise die Verbindungen zwischen den Grenzfestungen und den Feldtruppen unterhalten werden und dergleichen mehr. Die Frau Dies soll ihrem Gatten bei seinem verbrecherischen Treiben Hilfe geleistet haben, indem sie ihm beim Abschreiben der Altenstücke behilflich war und auch die Mittheilungen nach Paris beförderte. Noch intereffanter wird sich, dem Vernehmen

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nach, die Verhandlung bezüglich des Appel sowohl wegen seiner Person, als auch wegen seiner Strafthaten gestalten. Appel, der der Bestechung und der Beihilfe zum Landesverrath be schuldigt ist, soll hauptsächlich dem Cabannes Vorschub geleistet und ganz besonders den Vermittler zwischen diesem und der französischen Regierung gespielt haben. Während Diez und Frau, bezüglich deren die Anklage auf Landesverrath, Beihilfe zum Landesverrath, Bestechung, Beiseiteschaffung von amtlichen Aftenstücken und Diebstahls lautet, größtentheils geständig sind, foll Appel beharrlich leugnen. Letterer ist ein sehr wohlhabender Färbereibefizer in Straßburg i. E., man wird mithin faum an nehmen tönnen, er habe des Gelderwerbes halber ein so frevel­haftes Spiel getrieben. In den Kreisen seiner Bekannten ist man, seine Schuld vorausgesezt, vielmehr zu der Annahme ge neigt, er habe aus Patriotismus zu seinem ehemaligen Vater lande Frankreich gehandelt. Er soll aus sehr feiner Familie stammen. Sein Bruder, Profeffor an der Sorbonne in Paris , befindet sich augenblicklich in Leipzig und wohnt als Zuhörer den Verhandlungen bei. Appel heißt mit Vornamen: Karl August. Er ist am 2. April 1842 zu Straßburg ( Elsaß ) ges boren, katholischer Konfeffion und verheirathet. Aber auch die Diet'schen Eheleute sollen aus sehr vornehmer Familie sein. Diez heißt mit Vornamen Mar; er ist am 10. August 1832 zu Kulmbach , Kreis Oberfranken in Bayern geboren, fatholischer Konfeffion. Seine Frau Karoline, geb. Siebenmorgen, ist am 14. September 1838 zu München geboren und ebenfalls fatho lischer Konfeffion. Die Väter beider Eheleute waren sehr ange sehene Aerzte. Dies hat in München die Kadettenschule be ſucht und soll es allerdings nur bis zum Fähnrich gebracht haben. Nach seinem Abgange vom Militär war er zunächst Schaffner bei der Pfälzer Eisenbahn und trat später in den Eisenbahnbureaudienst über. Er ist seit 1882 in Straßburg , und war hier bei der kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen für Elsaß Lothringen viele Jahre als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Gehalt mag wohl, angesichts seiner zahlreichen Familie, er hat 12 Kinder, nicht sehr reichlich bemessen gewesen sein. Dieser Umstand mag ihn vielleicht veranlaßt haben, sein Vaterland an eine fremde Regierung gegen Bezahlung zu verrathen. Es sollen 18 Beugen geladen sein. Zu diesen gehört in erster Linie der vielgenannte Cabannes, der bereits am Sonnabend von zwei Unterbeamten des Reichsgerichts aus dem Buchthause zu Halle a. S. nach hier transportirt worden ist. Auch Fra Cabannes ist als Beugin geladen. Diese soll ganz besonders den Angeklagten Appel sehr belastet haben. Sie hat jedoch vor einiger Zeit ihr Domizil von Straßburg nach Paris verlegt und ist zu der gegenwärtigen Verhandlung nicht erschienen. Ferner find als Beugen geladen: Eisenbahn- Betriebs- Direktor Büttner, Kanzleirath Laabs, die Betriebs- Sekretäre Ortlepp, Ortlieb, Brode und Feffenmeyer, ferner der Rittergutsbefizer Freiherr Hugo Born v. Bulach,( Sohn des bekannten Reichstagsabge ordneten), im weiteren: der Untersuchungsrichter, Landrichter Manzinger, Gerichtsaktuar Kern, ein Gefängnißaufseher, ein Bankdirektor, ein Dienstmädchen u. s. w. Diese Zeugen find sämmtlich aus Straßburg i. E. Als militärische Sachver ständige find geladen: Major v. Heeringen vom preußischen Kriegsministerium und Hauptmann Budde vom großen General stab. Die Verhandlungen finden, jedenfalls um der Oeffentlich teit den größtmöglichsten Spielraum zu gewähren, in dem großen Parterresaal des in der Harkortstraße belegenen Land gerichts Gebäudes statt. Es ist wiederum eine große Bahl von Beitungsberichterstattern eingetroffen, denen, wie immer, ganz vorzügliche Pläße eingeräumt find. Den Gerichtshof bilden Senatspräfident Drenimann( Präsident), Senatspräfident von Wolff und die Reichsgerichts Räthe Thewalt, Schwarz, Kirch hoff, Krüger, Dr. Petsch, Dr. Spies, Kienis, Dr. Mittelstaedt, Schaper, Rehbein und Neiße ( Beifißende). Die taiserliche Ober Reichsanwaltschaft vertreten: Ober- Reichsanwalt Teffenderff und Reichsanwalt Galli. Die Vertheidigung führen: Rechtsanwalt Dr. Deiß( Leipzig ) für Diez, Rechtsanwalt Hacke( Leipzig ) für die Ehefrau Dies und Rechtsanwalt Dr. Reinhard ( Straßburg i. E.) für Appel. Die beiden ersteren find Offizial der legtere dagegen Wahlvertheidiger.

Schon lange vor Beginn der Verhandlung bringt ein fehl gewähltes Damen- und Herren- Bublifum in den Zuschauerraum. Kurz vor 9 Uhr Vormittags werden die Angeklagten auf die Antlagebant geführt. Dieß ist ein großer, hagerer Mann mit grauem, echt martialischem Schnurrbart und fast gänzlichem Kahl fopf. Seine Gattin ist eine ehrwürdig aussehende, mittelgroße Frau. Einen imponirenden Eindruck macht Appel. Es ist dies ein großer Mann mit schönem, wohlgepflegten schwarzen Voll bart und ebensolchem Haupthaar. Pünktlich 9 Uhr Vormittags erscheint der Gerichrshof. Präfident Drendmann eröffnet die Sgung und frägt den Ober- Reichsanwalt, ob er einen Antrag auf Ausschluß der Deffentlichkeit zu stellen habe. Ober Reichsanwalt Teffendorff: Jch behalte mir vor, einen Antrag auf theilweise Ausschließung der Oeffentlichkeit zu stellen.

Es werden alsdann die Sachverständigen und Beugen in den Saal gerufen. Unter diesen befinden sich außer den bereits ge nannten: der Staatsrath Klein, Mitglied des Landesausschusses für Elsaß Lothringen , ehemaliger Bürgermeister von Straßburg im Elfaß. Bei Feststellung der Personalien bemerkt Appel auf Befragen des Präsidenten, daß er nicht optirt, mithin Deutscher set.

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Nachtem der Protokollführer, Obersekretär Rösler, den An flagebschluß verlesen, bemerkt Dieß auf Befragen des Präf denten: Ich bekenne mich schuldig.-Präs.: Was veranlagt Sie, die Ihnen zur Last gelegten Handlungen zu begehen? Angell.: Es war im Frühjahr 1883, da las ich in einer Zeitung eine genaue Beschreibung von dem Bureau des renseignements Ich beschloß, mich an das Bureau zu wenden, um meine mate rielle Lage etwas zu verbessern. Ich versuchte, etwas an da Bureau zu schicken und sandte die Verfügung, wonach die deutscht Armee im Falle einer Mobilmachung binnen 6 Stunden di deutsche Grenze zu besetzen bat. Ich fandte damit meine Frau nach Paris , glaubte, daß in Paris nur französisch gesprochen werde. Hätte ich gewußt, daß man im Bureau des renseigne meats auch deutsch spreche, dann wäre ich selbst nach Paris gereift. Es wurde meiner Frau dort gesagt: Ich sollte nu Sachen schicken, ein Preis tönne nicht angegeben werden, tomme auf den Werth der gelieferten Sachen an. Ich babe in folge deffen verschiedene Sachen gesandt. Inzwischen lernte id Cabannes tennen. Diesem gab ich von nun an die Sachen Da ich nicht wußte, wann ich etwas hatte, so wurde zwische mir und Eabannes verabredes, in den in Straßburg erscheinen den Neuesten Nachr." eine Annonze aufzugeben: Baul fan tommen". Dies war die Verständigung, daß ich wieder etwa hatte. Später habe ich die Sachen durch meine Frau in di Wohnung des Cabannes gesandt.

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Bräs: Wir wollen jegt zunächst einmal Jhre persönlichen Verhältnisse feststellen. Ihr Vater war Kreisphyfitus in Culm bach. Welche Schule haben Sie besucht? Angell.: J besuchte die Lateinschule in Bayreuth und trat dann al Freiwilliger in das 13. bayerische Infanterie- Regiment ein Nach einigen Jahren wurde ich Korporal. Nach meinem Ab gang vom Militär war ich in verschiedenen Spiritusfabriken be fchäftigt. 1868 wurde ich Schaffner der Pfälzer Eisenbahn fpäter Bureauarbeiter. Wegen einiger Unterschlagungen wurd ich im Jahre 1872 entlaffen. Ich begab mich alsdann nad Straßburg , woselbst ich im technischen Bureau der General direktion der Eisenbahnen für Elsaß Lothringen gegen ein Monatsgehalt von 120 Mart Anstellung fand. Ich hab 11 Kinder, von denen noch 3 die Schule besuchen. Präf Für wieviel Kinder haben Sie noch zu sorgen? Angell Für drei. Präs.: Nachdem Jhre Frau aus Paris zurü gelehrt war, fandten Sie drei Sachen nach Paris , b Shre Frau nach Igny- Avricourt zur Bost brachte? Ange flagter: Jawohl. Bräs.: Sie haben im Laufe der Untersuchun Ihre Aussagen verschiedene Male geändert. Bunächst haben S

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