ach Berlinung; er habe nur in Gegenwart feiner Kollegen auf Horn ge­jeigt mit der Bemerkung: Erst hat er uns bei der Krantentaffe Ider Bageschädigt und nun fängt er auch noch so was an. Diese Aus­ige Krange wird von 5 Beugen bestätigt, welche fich sämmtlich in der Damit Gesellschaft befanden. Alle fonstatiren, daß von Hirte mit Cerarm unfeiner Silbe die Rede war. Von einigen Zeugen wird hervor ther Fargehoben, daß eine gewisse Gegnerschaft zwischen Hirte und Holt­mit Bormann bestehe, weil auf Betreiben des letteren die Bahlstelle I über der Krankenkasse der Böttcher aus dem Lokal des Klägers ver­tient fellegt worden sei. Im Gegensatz zu den übrigen Beugenausfagen ht hat. tand die Bekundung des Zeugen Horn, nach welcher Holtmann eisen wobbie obige Beleidigung gegen Hirte ausgesprochen haben soll. Bei Tehera der Vereidigung nochmals vom Präsidenten ermahnt, giebt Born zu, daß er sich vielleicht geirrt haben könne. tverlag Rechtsanwalt Meyer, welcher als Rechtsbeistand des Klägers Itene a fungirte, verſteigt sich zu der Behauptung, daß es sich hier um eine fozialdemokratische(!) Geschichte handle. Holtmann sei uphrat u Borsigender eines sozialdemokratischen(!!) Fachvereins und werde als hervorragender sozialdemokratischer Redner ins Land eine derartige Aeußerung Don r ein Jabgeschickt, mithinsei Der Präsident unterbricht den ge= ibm wohl möglich. wahrsche lehrten Herrn Meyer mit dem Hinweis, daß seine Aus­hes Insführungen doch wohl nicht zur Sache gehören, und richtet an den Kläger die Frage, ob er nach dem Ergebnis der Verhand vorgefter lung seine Klage noch aufrecht erhalten will. Da derselbe sich Arbeite zur Zurücknahme nicht entschließen fann, zieht sich der Gerichts. er 4jähri hof zur Berathung zurück. Nach kurzer Frist verkündet der ute alle Borfigende den Beschluß, nach welchem Holtmann freizusprechen forgung und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last zu mmers legen find. der Klei

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Unter der Anklage des Feilhaltens gefälschter elben Nahrungsmittel war gestern der Destillateur Frömberg vor utter das Schöffengericht, Abtheilung 88. geladen. Frömberg hatte öhlich au Himbeerliqueur verkauft, den er selbst bereitete, indem er Him­Das Kin beereffenz dem Kornschnaps zufegte. Das Polizei- Präsidium ließ echen den Liqueur chemisch untersuchen, wnbei festgestellt wurde, daß en Fenfte in der Himbeereffenz kein Tropfen Himbeersaft enthalten, daffelbe unglüdli vielmehr ein dem Himbeerfaft an Geruch ähnelndes, chemi Die Muttsches Präparat sei. Frömberg ging hierauf eine amtliche Warnung Straße zu, durch die er mit Strafe bedroht wurde, falls er seinen Liqueur ach verge ferner unter dem Namen, Himbeer" feil biete. Frömberg lehrte ge auf fich aber nicht an diese Warnung, sondern hielt seinen Himbeer de Mehnqueur nach wie vor feil und ward nochmals abgefaßt. Im Woh Termin gab Frömberg zu, seine Mischung weiter verlauft zu ntraf, haben, denn er könne doch das liebe Gut, was nicht schädlich sei und er mit theurem Gelde hergestellt habe, nicht weg­schütten; aber der Gerichtshof erkannte, daß es gar nicht darauf Der Anfa antomme, ob der Liqueur schädlich sei oder nicht, derselbe sei die nicht das, wofür er ausgegeben worden, und dies sei strafbar; mhaft, daher sei der Angeklagte zu einer Strafe von 15 m. verurtheilt ih flinte un worden. bst in de Das Bedürfniß nach Verschönerung des Teints der F war die Triebfeder zu einer Urkundenfälschung, über welche e zu de gestern die 2. Straffammer unter dem Vorfis des Landgerichts­törtheit& direktors Matomasty zu befinden hatte. Fräulein Bartsch, eine eit, da i modern gekleidete junge Dame, betritt die Anklagebant, wäh t, wie arend Herr Rechtsanwalt Kallmann am Vertheidigertische Plat ten, daß nimmt. Der Angeklagten wurde vor einiger Zeit vom Dr. Po­Schuld fener ein Quantum Arsenik verordnet, welches ihr zu gering­es Mann fügig erschien; deshalb vergrößerte sie die in Dezimalzahlen aus­m Schid gedrückte Ziffer und verschaffte sich auf Grund dieser Aenderung n entfern eine größere Dofis von diesem Gift. Durch Zufall war die Werkstät Angeklagte in den Befis eines unbeschriebenen Rezeptformulars gesucht u gelangt und diesen Umstand machte fte sich zu nuße, indem fte ufgefund das leere Schema genau nach dem ersten Rezept ausfüllte und ein E dann den Namen Dr. Posener darunter setzte. Dem Apotheker war aber die Handschrift. des genannten Doktors Fehltreten sehr bekannt und von ihm angestellte Recherchen brachten die og fich Fälschung bald ans Licht. Fräulein Bartsch giebt zu, die Wilhelm Aenderung des ersten Rezeptes vorgenommen und das zweite selbst geschrieben zu haben, ohne aber sich dabei einer Rechts­transpo widrigkeit bewußt gewesen zu sein. Das Gift babe fie als Mittel zur Konservirung für sich und eine Freundin benutt. Beuge Dr. Posener bemerkt, daß ärztlicherseits höchstens bis zu Stern 10 Gramm Arsenit verordnet werden; das von der Angeklagten rbeiter der Ch bezogene Quantum von 20 Gramm sei wohl geeignet, unheilvoll freiliegen zu wirken, doch komme es darauf an, wieviel auf einmal davon K. stür zur Verwendung gelange. Der Staatsanwalt weist auf die Der Beru Apothekenordnung vom Jahre 1801 hin; nach dieser dürfen ge­wife Medikamente, zu welchen insbesondere die giftigen ge arde dem hören, nur auf ärztliche Rezepte verabfolgt werden. Diese Die red Schriftstücke sind zweifellos als Urkunden anzusehen und somit fe unter sei die Angeklagte der Fälschung schuldig. Weil es fich

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vorigen Jahres am Stralauerplage ein Detailgeschäft eröffnete, dem seine Ehefrau vorstand. Aus letterem Umstande und zu­mal weil das Detailgefchäft unter der Firma Fr. Schulße" betrieben wurde, herrschte allgemein der Glaube, daß der An. geklagte Inhaber deffelben sei. Als Schulze aber Anfangs Dezember den Konkurs anmeldete, wurden die Gläubiger zu ihrem Schaden eines anderen belehrt. Es stellte sich heraus, daß das Detailgeschäft von der Ehefrau des Angeklagten ange meldet und auf ihren Namen ins Handelsregister eingetragen worden war. Die Firmabezeichnung Fr. Schulze" sollte, wie der Angeklagte angab, nicht, Friedrich", sondern Frau Schulze" bedeuten. Auf Grund dieser Verhältnisse fielen die Gläubiger denn auch mit ihren Forderungen in Höhe von etwa 10 000 m. aus. Da diese Schulden zum größten Theil von dem Angeklagten im Laufe der beiden letzten Jahre gemacht worden waren, so nahm die Anklagebehörde anfangs an, daß hier ein betrügerischer Bankerott vorliege. Da diese Beschuldigung sich aber nicht hat nad weisen lassen, hat nur die Anklage wegen Betruges aufrecht erhalten werden können, die mit derjenigen wegen einfachen Bankerotts verbunden wurde. Das letztere Vergehen wurde darin gefunden, daß der Angeklagte, der nachweislich einen Umsatz von 70 000 Mt. jährlich erzielte und im Sinne des Ge­fetes als Kaufmann anzusehen sei, feinerlei Bücher geführt hatte. Seiner Angabe, daß er von dem Begriffe einer Bilanz" feine Ahnung gehabt, schenfte der Gerichtshof Glauben. Im übrigen stellte sich durch die Beweisaufnahme heraus, daß der Anges flagte in drei Fällen seinen Kreditgebern bestätigt hatte, daß er Eigenthümer des Detailgeschäfts sei und daß ibm dadurch neuer Kredit gewährt worden war. Der Gerichtshof bielt für dies das taufmännische Vertrauen schwer schädigende Verfahren des Angeklagten eine Gefängnißftrafe von 6 Monaten für ange meffen, wovon ein Monat durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erachtet wurde.

In einem von dem Berliner Magistrat gegen die Berliner Alte Omnibus Aktiengesellschaft und die Neue Packet fahrt Aktiengesellschaft angestrengten Prozeß hat das Kammerges richt fürzlich folgende Entscheidung getroffen: Die Polizei hatte hier den beiden Gesellschaften für ihre Omnibuswagen an den Endpunkten ihrer Touren bestimmte Haltepläße angewiesen, deren Benugung durch die zahlreichen dort wartenden Pferde und Wagen schnelle Abnuzung des dortigen Pflasters, Einsen fungen und Beschädigungen, sowie andere Kosten für die Stadt verursachte. Der Magiftrat nabm nun ein Recht des Verbots dieser Benugung deswegen in Anspruch, weil er seiner Angabe nach nicht die Zustimmung zu dieser polizeilichen Maßnahme gegeben, welche an manchen Buntten große Verkehrsstörungen zur Folge gehabt, und weil er das Eigenthum an den Straßen und Plätzen Berlins 1875 erworben und daher in erster Linie ein Dispositionsrecht über dieselben habe, flagte dann auch fchließlich gegen die beiden Gesellschaften auf Anerkennung der von ihm in Anspruch genommenen Rechte. Das Landgericht wie auch das Kammergericht erkannten indeß auf Abweisung der Klage; das Kammergericht nahm an, daß, wenn die Stadt auch Eigenthümerin der Straßen und Pläße geworden sei, doch die Regelung des Verkehrs lediglich Sache der Polizei bleiben müffe. Die Stadt würde nur dann mit Recht gegen die Benugung der Straßen 2c. protestiren fönnen, wenn materielle Eingriffe vorliegen würden, wie zum Beispiel Einlegung von Pferdebahn schienen.

Wegen Beleidigung durch Postkarte wurde vor der 93. Abtheilung des Schöffengerichts gegen den Kaffenbeamten Ech. verhandelt. Der Angeklagte hatte einem Berufsgenoffen, mit dem er sich verfeindet hatte, eine Postkarte geschrieben, in welcher nicht nur der Adreffat in höhnischer Weise angegriffen, sondern auch die Ehre seiner Ehefrau angezweifelt wurde. Bei der Feigheit und Niedrigkeit der Gesinnung, die der Angeklagte an den Tag gelegt, beantragte der Staatsanwalt gegen denselben eine Woche Gefängniß. Nur seiner bisherigen Unbescholtenheit hatte der Angeflagte es zu verdanken, daß der Gerichtshof von einer Freiheitsstrafe Abstand nahm und auf eine Geldstrafe von 30 M. erkannte.

Der Meineidsprozeß gegen Borasch und Genossen mußte gestern noch vertagt werden, da infolge der von den Angeklagten fortwährend gemachten Winkelzüge fich die Ver­nehmung noch weiterer Beugen als nothwendig erweist.

Eine in dieser Art bisher noch nicht vorgekommene Anklage, nämlich wegen Almosengebens an einen Bettler, be schäftigte am Donnerstag den Straffenat des Kammergerichts in der Revisionsinstanz. Auf Grund einer Kreispolizeiverordnung vom 1. 4. 1886, wonach den Kreisinfaffen die Verabreichung von Almosen an alle nicht ortsangehörigen Bettler bei Strafe verboten wird, war nämlich eine Frau Kraudelt zu Neumarkt angeklagt worden, indem sie dem bei ihr bettelnden fremden hier aber nicht um Verschaffung eines Vermögensvor Schmied Boll 2 Pfennig, als Almosen gegeben hatte. Das verfloffen theils gehandelt habe, beantrage er nur eine Gefängniß- Schöffengericht, welches die qu. Verordnung als unberechtigten Persone strafe von 3 Tagen. Vertheidiger Rechtsanwalt Kall - Eingriff in die Freiheit des Privateigenthums erachtete, sprach 7 Berfond mann sucht den Nachweis zu führen, daß die Angeklagte die Frau K. frei, die Straffammer zu Breslau aber verurtheilte in gutem Glauben gehandelt habe; die Absicht zu fälschen sei fte auf die Berufung des Amtsanwalts unter folgender Aus­b bis nicht vorhanden gewesen. Die Täuschung fönne nicht als er- führung zu 1 M. Geldstrafe: Die betr. Vorschrift steht mit ftrage et wiefen betrachtet werden und deshalb beantrage er die Frei der Freiheit des Privateigenthums nicht in Widerspruch, denn zur Berli sprechung. Der Gerichtshof erkannte nach längerer Berathung nach§ 74 der Einleitung zum Allg. Landrecht müssen einzelne analisation auf schuldig im Sinne der Anklage. Die Rezepte feien als Rechte und Vortheile der Staatsmitglieder den Rechten und zur New Urkunden zu betrachten und der Apotheker dürfe nur auf Grund Pflichten des gemeinsamen Wohles, wenn zwischen beiden ein ftraße, einer solchen Urkunde gewiffe Medikamente verabfolgen. Die wirklicher Widerspruch eintritt, nachstehen. Wenn daher ein von fich fern zu raße , behu Angeflagte habe zum Zwecke der Täuschung die Rezepte gefälscht; Gemeindeverband, um fremde Bettler an solche Rosenthal es sollte den Anschein gewinnen, als ob dieselben vom Arzte ausgeschrieben waren. Da die Fälschung aber in einem sehr gs meb milden Lichte erscheine, sei die Angeklagte mit 3 Tagen Ge beschäft fängniß zu bestrafen. Eine Dame aus den sogenannten befferen Ständen, die Cein ab abe erlitt! Ehefrau des Rentiers Türpe, Louise, geb. Conradi, stand am te nach Mittwoch unter der Antlage der Körperverlegung und der Frei­Buheitsberaubung vor der vierten Straflammer des Landgerichts 1. Jahre al Die Verhandlung bot große Schwierigkeiten, da die Angeklagte ter befa ein höchst reizbares Temperament an den Tag legte. Es be m bedeute durfte längerer Ueberredung und energischen Befehls des Vor­enhauseigenden, bevor die Beschuldigte zu bewegen war, jenen Platz

3.

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einzunehmen, wo alle Standesunterschiede aufhören die An it fieltlagebant. flagebant. Frau Türpe ist Befizerin eines Hauses in der Stein messtraße und scheint nach dem vorliegenden Falle in höchst brutaler Manier ihre Stellung als Vermietherin zu wahren. Im boch b Herbst vorigen Jahres miethete eine 76 jährige gebrechliche Dame, Daß er ein Fräulein Weymar, bei der Angeklagten eine fleine Woh­itee geb nung. als fte am folgenden Tage wieder bei der Ange­stürzte flagten erschien, um den Kontrakt zu holen, hatte die lettere ritten fich eines anderen besonnen und verweigerte rundweg die Inne die Shaltung der Tags zuvor eingegangenen Verpflichtung. Fräulein ach, so Weymar bestand ihrerseits auf Vollziehung des Kontrafts und die beiden Damen geriethen in einen Wortwechsel. Es soll dann, wie die Anklage behauptet, die Beschuldigte die Thür verschloffen und gemeinsam mit ihrem Ehemann auf die alte Dame eingeschlagen haben.( 1) Gegen den Ehemann hat nicht eingeschritten werden können, weil derselbe geisteskrant ist. Die Beweisaufnahme ergab die Schuld der Angeklagten, jedoch hielt der Staatsanwalt nicht eine Freiheitsberaubung, sondern nur eine Nöthigung für vorliegend, da sich nicht feststellen ließ, daß der Schlüssel umgedreht war. Er beantragte eine Geldstrafe von 50 M. Der Gerichtshof hielt die Freiheitsberaubung ohne Röthigung nicht für erwiesen, sondern erkannte nur wegen der Mißhandlung auf 50 M.

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Ein Geschäftsmanöver, welches man im gewöhnlichen Leben eine Schiebung" nennt, hat dem Schlächtermeister Friz = zu leifte Schulze eine Anklage wegen Betruges zugezogen, die am Mitt emacht, moch vor der vierten Straffammer des Landgerichts I gegen ihn terei betrieb, wurde im Herbste vorigen Jahres mit seinen Bah­lungen unpünktlich, die Viehkommiffionäre entzogen ihm aber

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halten, seinen Insaffen das Almofengeben verbietet, so ist er dazu um so mehr berechtigt, als das verbietet, so ist er dazu um so mehr berechtigt, als das durch die einheimischen Bewohner feinen Nachtheil an ihrem Eigenthum erleiden. Der Einwand der Frau K., daß sie nicht gewußt, daß B. fremd fei, ist gleichgiltig, da fie fich ja hätte erkundigen können, auch erschien fie nicht etwa von B. in einer Weise bedroht", daß fie fich im Nothstande befand. Frau R. legte biergegen bei dem Kammergericht Revifion ein, deren Burückweisung die Oberstaatsanwaltschaft u. a. noch mit dem Hinweise auf§§ 20-23, Thl. 11, Tit. 19 des A. L.-R., wo­nach sich die qu. Verordnung auch rechtfertige, beantragte, worauf denn auch der Senat erkannte, indem er hervorhob, daß die garantirte Freiheit des Privateigenthums dennoch eine Bes schränkung im Intereffe der Allgemeinheit nicht ausschließe. Es handle fich hier übrigens nicht um eine Straffache wegen An­leitung zum Betteln oder dergleichen, sondern um Ueber­tretung einer Polizeiverordnung, die zum Schutz der Gemeinden gegen die überhandnehmende Bettelet und daraus folgende Un­ficherheit erlaffen ist.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist vor einigen Tagen die Verurtheilung des Zimmermanns E. Weber in Neu- Weißenfee wegen unerlaubten Auswanderns aufgehoben worden, die gerade. zu unbegreiflich erscheint. Der Angeklagte ist im April 1877 von Königsberg i. Pr. nach Neu- Weißensee verzogen, hat sich ordnungsmäßig ab und angemeldet und während dieser Beit auch zwei militärische Uebungen mitgemacht. Nichtsdestoweniger erschien im März d. J. in seiner Wohnung ein Gerichtsvoll­zieher, um auf Requisition des Amtsgerichts zu Königsberg i. Pr. wegen einer Geldstrafe von 100 M. eine Pfändung bei ihm vorzunehmen. Die Ehefrau des abwesenden Angeklagten war und nur mit Mühe gelang ganz außer sich, es ihr, das Abholen der gepfändeten Mobilien durch Bes schaffung der 100 M. abzuwenden. Der ohne Kenntniß irgend einer Verurtheilung befindliche Zimmermann Weber übertrug seine Vertretung dem Rechtsanwalt Dr. Flatau, und dieser hat nach vielem hin- und herschreiben denn ermittelt, daß sein Mandant im September 1882 in Sachen Tollmier u. Gen. in contumaciam zu 100 Mark ev. 20 Tagen

Gefängniß wegen unerlaubten Auswanderns verurtheilt worden Verfahrens wurde vom Gericht stattgegeben, und hat vor einigen Tagen das Schöffengericht zu Königsberg sein früheres Urtheil

el und dennoch nicht den Kredit, weil der Angeklagte am 1. Oftober aufgehoben, den Angeklagten freigesprochen und der Staatskaffe

Diefe Neu

die Kosten auferlegt. Da aber in dem Urtheil auszusprechen vers geffen ist, auch die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatstaffe aufzuerlegen, muß gegen dieses freisprechende Urtheil Berufung eingelegt werden. Aus dem Urtheile erfah man, daß das dortige Bezirkskommando bescheinigt hatte, daß der Ange­flagte seit dem 20. November 1873 im Deutschen Reiche nicht zu ermitteln gewesen ist. Wie dieser Jrrthum entstanden, ist nicht aufgeklärt.

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Aus dem Reichsversicherungsamt.( Verwerthung Einem Maurer, der der verbliebenen Erwerbsfähigkeit.) durch einen Betriebsunfall den linken Arm verloren hatte, war von der Berufsgenossenschaft eine Rente in Höhe von 66 pt. der vollen Invaliditätsrente bewilligt worden. Der Verlegte erhob Berufung und nach deren Zurüdweisung Returs, indem er ausführte: Er sei durch den Unfall aum Krüppel gemacht worden und habe als solcher teine Aussicht, überhaupt noch Arbeit zu finden. Denn es fehle nicht an gesunden Arbeitern, und diese werden den Arbeitgebern naturgemäß bevorzugt. Darum müffe ihm die die volle Invaliditätsrente gewährt werden. abweisende Das Reichsverftcherungsamt begründete seine Entscheidung, wie folgt: 3med der Unfallversicherung ist, den Arbeiter für die durch den Unfall erlittene Verminderung der Erwerbsfähigkeit schadlos zu stellen; darauf hingegen tommt es nicht an, ob er die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit thatsächlich noch ausnußen kann. Entscheidend ist allein die vorhandene Erwerbsfähigkeit, nicht der erzielte Erwerb. Die Feststellung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf ein Drittel giebt zu Bes denken feinen Anlaß. Daß es dem Kläger schwer werden mag, Gelegenheit zu finden, um noch ein Drittel seines früheren Er­werbes verdienen zu tönnen, ist freilich zuzugeben. Aber das tann aus angeführten Gründen feinen Anspruch auf die volle Rente gewähren. Denn sonst würde er, obwohl ihm noch der gebrauchsfähige rechte Arm geblieben ist, in Bezug auf die Ents schädigung dem, der beide Arme eingebüßt hat, völlig gleich stehen. Das erscheint aber ungerechtfertigt, da es doch die Ab­sicht des Gesetzes ist, die Rente nach dem Maße der Folgen abzuftufen, welche der Unfall nach sich gezogen hat.

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Leipzig, 1. Juli. Recht wenig schmeichelhaft ist das freie sprechende Urtheil ausgefallen, welches das hieftge Schöffens gericht in dem Prozeffe gefällt hat, welcher wegen groben un fugs seitens der Staatsanwaltschaft gegen die Hersteller und Berbreiter jener antisemitischen Flugblätter angeftrengt worden war, welche zur Weihnachtszeit über ganz Deutschland ausges streut wurden. Die dem Antisemitismus nabestehenden hiesigen Beitungen, und zwar in erster Linie die amtliche Leipz. 3tg." welche sich bekanntlich schon wiederholt durch einen großartigen Mangel an Objektivität ausgezeichnet hat, berichten mit Genug thuung über das freisprechende Urtheil, verschweigen aber ab­fichtlich, daß die Staatsanwaltschaft wie auch der Richter bei dieser Gelegenheit nicht verabsäumt haben, Herrn Fritsch, dem Verfasser jener Flugblätter, und den ihm befreundeten Hez aposteln eine derbe Lektion zu ertheilen. Wie die Leipz. Ge richtszeitung" berichtet, wird in der Antlagefchrift hervorge­hoben, daß die Urheber der erwähnten Flugblätter, in welchen eine Verkümmerung der staatsbürgerlichen Rechte und eine ge schäftliche Jfolirung der Juden angestrebt werde, dadurch ergerniß und Unwillen wach gerufen und durch die hämische und beftige Ausdrucksweise die Erbitterung der Juden, wie auch das Mißfallen der vom antisemitischen Fanatismus nicht ergriffenen christlichen Bevölkerung erregt hätten. In der öffentlichen Verhandlung aber führte der Staatsanwalt aus, daß jeder anständige Mensch daran Anstoß nehmen müffe, wenn in solcher Weise mit den gröbsten Schimpf worten gegen Berfonen vorgegangen würde, welche dieselben staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen und daher auch dieselben Rechte zu genießen hätten, wie alle übrigen Staatsbürger. Es sei entschieden nothwendig, daß ein derartiges Vorgehen bestraft werde. Der Gerichtshof erkannte zwar in seinem Urtheile an, daß es Niemandem verwehrt werden könne, in Wort und Schrift gegen das Judenthum zu kämpfen, aber er gab auch der Ueber­zeugung Ausdruck, daß jene Flugschriften strafbare beleidigende Aeußerungen enthalten hätten; von einer Verurtheilung wegen. groben Unfugs müsse man aber absehen, vielleicht handele es fich eher Der Gerichtshof habe darüber nicht zu entscheiden um Beleidigung oder Religionslästerung oder gar um Auf­reizung; als groben Unfug laffe fich aber das Vorgehen der An geklagten nicht bezeichnen. Ein Lob für Herrn Fritsch, den Herausgeber der Antisem. Korresp." so führte der Vors figende des Gerichtshofes aus enthalte diese Freisprechung nicht; durch ein derartig gebäffiges und feindseliges Auftreten werde er es jedenfalls nur zu Strafprozeffen, niemals aber zu seinem Biele bringen. feinem Biele bringen. Ein Einschreiten wegen Aufreizung, welches ursprünglich seitens mehrerer hiesiger jüdischer Ge schäftsleute beantragt worden war, hatte die biefige Staatsan waltschaft und ebenso auch die Oberstaatsanwaltschaft zu Dresden abgelehnt.

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Unschuldig verurtheilt. Auch aus Solothurn in der Schweiz wird von der Verurtheilung eines Unschuldigen be­richtet. Die Neue Züricher Beitung" schreibt: Am 4. April 1868 wurde Fridolin Kellerhals wegen Brandstiftung zum Tode und dann zu zwanzigjähriger Buchthausstrafe verurtheilt. Hier von büßte er vierzehn Jahre ab. Jm März 1885 wurde, als fich bestätigt hatte, daß in Amerika ein sterbender Mann sich als den Urheber jenes Brandes bekannt, wegen deffen Kellerhals ver­urtheilt worden war, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Pro zeffes gestellt; diesem Gesuch wurde jüngst entsprochen, und nach zweitägigen Verhandlungen wurde am 26. Juni Kellerhals von ben eschworenen der Brandstiftung nichtschuldig erklärt und ihm eine Entschädigung von 5000 Frants( mit Abzug der während der Strafzeit von ihm gemachten Ersparnisse) zuge sprochen.

Ein Hrrenproze". Kempten , 3. Juli. Eine interessante Serengeschichte beschäftigte in diesen Tagen das Landgericht. Ein gewiffer Xaver Endres in Want furirt das Vieh und ents hert" es auch. So hatte er neulich bei einem Bauern Ostheimer in Haslach den ,, verherten" Viehstall von den bösen Geistern" gereinigt, wobei er folgendermaßen verfuhr: Er machte Feuer im Ruhstall, nahm zwei Eisenstangen, erglühte dieselben und goß Milch darüber, bedeutete dann dem Ostheimer, indem er bazu betete, daß die auf dem Eisen zurückgebliebene Milchhaut die Haut der Here" sei und daß diese selbst bis auf jenes Ueberbleibsel nun glücklich verbrannt wäre. Der Spaß fostet dem Bauer 17 M. und dem biederen Berenbezwinger" 3 Wochen Haft wegen groben Unfugs.

Wieder ein Todesurtheil. Wiesbaden , 3. Juli. Eine Liebesgeschichte, welche zu dem Verbrechen des Kindesmordes führte, beschäftigte gestern und heute das hiesige Schwurgericht. Angeklagt war der Milchhändler Reinhard Heß aus Norden­ stadt wegen Mordes und die Dienstmagd Henriette Becker von dort wegen Beihilfe zum Morde. Heß, der verheirathet ist und deffen Frau den Verhandlungen als Beugin beiwohnte, ist eine in der hiefigen Stadt sehr bekannte Person, da er Jahre lang täglich zahlreichen hiesigen Familien Milch geliefert hat. Schon lange vor Beginn der Verhandlungen war das Gerichtsgebäude vom Publikum förmlich belagert, nach Verlesung des Eröffnungs beschluffes wurde jedoch die Deffentlichkeit der Verhandlungen ausgeschloffen. Die Geschworenen erkannten Heß schuldig, in der Nacht vom 14. zum 15. Februar d. J. zu Nordenstadt das von der Angeklagten Henriette Beder geborene Kind vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben, die Angeklagte Becker: wurde schuldig befunden, dem Heß bei jener That wissentlich Hilfe geleistet zu haben, und zwar als Mutter, deren uneheliches Kind vorsäglich getödtet wurde. Die Frage nach mildernden. Umständen wurde verneint. Heß wurde nach diesem Spruche der Geschworenen zum Tode, die Henriette Becker zu 4 Jahren Buchthaus verurtheilt.