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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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Der Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Alters- und Invaliden- Versicherung der Arbeiter,
ist jest zur Ausgabe gelangt.( Siehe Pol. Uebers.) Derselbe umfaßt in acht Abschnitten 144 Paragraphen. Der erste Ab. schnitt handelt in 26 Paragraphen von dem Umfang und Gezenstand der Versicherung, der zweite Abschnitt(§§ 27 bis 54) von Der Organisation, der dritte Abschnitt(§§ 55 bis 59) von dem Schiedsgericht, der vierte Abschnitt(§§ 60 bis 103) von dem Verfahren, der fünfte Abschnitt(§§ 104 bis 109) von den Schußvorschriften, der sechste Abschnitt(§§ 110 bis 113) von der Aufsicht, der siebente Abschnitt(§§ 114 bis 121) von dem Reichs und Staatsbetriebe, der achte Abschnitt(§§ 122 bis 144) umfaßt die Schluß-, Straf und Uebergangsbestimmungen. Wir laffen für heute den ersten Abschnitt folgen, derSaiforfelbe lautet:
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Umfang.
§ 1. Gegen die Erwerbsunfähigkeit, welche infolge von Alter, Krankheit oder von nicht durch reichsgesetzliche Unfallverficherung gedeckten Unfällen eintritt, werden vom vollendeten fechszehnten Lebensjahre ab nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versichert:
a) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienfiboten gegen Lohn oder Gehalt beschäf= tigt werden;
b) Betriebsamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge ( einschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 m. nicht übersteigt, sowie
c) die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesaßung deutscher Serfahrzeuge(§ 2 des Gefeßes vom 13. Juli 1887, Reichs- Gefeßbl. S. 329), und Fluß fahrzeuge. Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel 1§ 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1888( Reichs Gesetzbl. S. 71) ertheilten Er mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienst Teistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
Durch Beschluß des Bundesraths tann die Bestimmung des Absages 1 auch auf die im Absatz 2 bezeichneten Personen, auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf solche selbstständige Gewerbetreibende erstreckt werden, welche in eigenen Betriebs stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreiben. den mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug
Dienstag, den 10 Juli 1888.
ihrer Betheiligung bei solchen Einrichtungen in Anrechnung zu bringen. Für die Dauer dieser Betheiligung haben die betreffens den Einrichtungen die Rente antheilig zu übernehmen. Umge febit find denselben die von ihnen zu gewährenden Renten, soweit diese den Betrag der reichsgefeßlichen Nenten nicht übers steigen, von den auf Grund dieses Gesezes errichteten Ver. ficherungsanstalten für di jenige Zeitdauer zu erstatten, wäh rend welcher die Rentenempfänger bei den letteren betheiligt
waren.
§ 5. Durch Beschluß des Bundesraths fann bestimmt wer den, daß und inwieweit die Bestimmungen des§ 3 Abs. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt find, sowie die Bestimmungen des§ 4 auf Mitglieder anderer Einrichtungen, welche die Alters- und Invalidenversorgung zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen.
§ 6. Denjenigen Personen, welche aus der Versicherungs pflicht ausscheiden, bleibt die aus dem bisherigen Versicherungs verhältnisse fich ergebende Anwartschaft auf Fürsorge für Alter und Erwerbsunfähigkeit in dem in den§§ 10 bis 19 festgesezten Umfange vorbehalten.
Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum von je 5 Kalender jahren, einschließlich desjenigen Kalenderjahres, in welchem zulegt Versicherungsbeiträge entrichtet worden find. Nach Ablauf dieses Beitraums find die durch das bisherige Versicherungsverhältniß begründeten Ansprüche erloschen.
Gegenstand der Versicherung.
§ 7. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Ge währung einer Alters: bezw. Invalidenrente.
Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher nachweislich dauernd erwerbs unfähig ist.
Als erwerbsunfähig gilt derjenige, welcher infolge seines förperlichen oder geistigen Bustandes nicht im Stande ist, durch die gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich bringt, oder durch andere, seinen Kräften und Fähig teiten entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidens rente zu erwerben.
§ 8. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Thelle deffelben tann, sofern daselbst nach Her tommen der Lohn von Arbeitern ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß die Rente der in diesem Bezirk wohnenden Rentenempfänger bis zu drei Viertheilen ihres Betrages ebenfalls in Form von Natural Leistungen zu gewähren ist. Auf die Festsetzung des Werthes
rein nie beschäftigt werden( ausgewerbetreibende), und zwar auf tarische Abstimmung bedarf der Genehmigung der höheren Ber
Testere auch dann, wenn sie die Noh- und Hilfsstoffe selbst be
früher schaffen, und auch für die Zeit, während welcher fte vorüber. gehend für eigene Rechnung arbeiten.
vabl Durch Beschluß des Bundesraths tann ferner bestimmt
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werden, daß und inwieweit diejenigen, für welche die im Abfat 2 bezeichneten Personen Dienste verrichten, sowie Gewerbe treibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden( Absatz 3) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich dieser Personen, beziehungsweise der Hausgewerbe treibenden und ihrer Gehilfen, Gefellen und Lehrlinge die in diesem Geseze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 2. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letteren wird nach Durch schnittspreisen in Ansat gebracht; dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgefeßt.
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Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt freier Unterhalt gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nes nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäfti
gung.
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit
end vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne
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Dieses Gesezes nicht anzusehen sind.
§ 3. Auf Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, auf Die mit Benfionsberechtigung angestellten Beamten von Kommu nalverbänden, sowie auf Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, finden die Beſtim mungen des§ 1 teine Anwendung.
Daffelbe gilt von solchen Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder im Höchstbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgefeßlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer fährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht.
§ 4. Andere als die unter§ 3 erwähnten Personen, die in Betrieben des Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kom
rk. munalverbandes beschäftigt werden, genügen der gefeßlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den be co! treffenden Aetrieb bestehenden besonderen Einrichtung, durch welche ihnen eine den Vorschriften dieses Gesetzes min destens gleichkommende Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Einrichtung folgende Voraussetzungen zu treffen a) Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit fie für die Alters- und Invalidenversicherung entrichtet werden, den dritten Theil des für Alters- und Invalidenrenten rech nungsmäßig erforderlichen Bedarfs, sowie die Hälfte der Verwaltungskosten und der Rücklagen zum Reservefonds nicht übersteigen. b) Diejenige Zeit, während welcher die bei solchen Einrich tungen betheiligten Personen vor dem Eintritt ihrer Be theiligung eine nach§ 1 die Versicherungspflicht begründende anderweite Beschäftigung ausgeübt haben, ist denfelben bei Berechnung der Wartezeit in Anrechnung zu bringen. Daffelbe gilt für die Bemessung der Höhe der Rente, insoweit diese den nach§ 17 zu bemeffenden Bes trag nicht übersteigt.
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e) Ueber den Ansp: uch der einzelnen Bethelligten auf Gewährung von Alters- und Invalidenrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung von Vertretern der Verficherten zugelassen sein. Der Bundesrath bestimmt, welche Einrichtungen( Pensions-, Alters, Invalidenkassen) den vorstehenden Anforderungen entfprechen. Den vom Bundesrath anerkannten Einrichtungen dieser Art wird ein Drittheil der von ihnen zu gewährenden Alters- und Invalidenrenten, soweit sie den Betrag der reichschineri gefeßlich zu zahlenden Renten nicht übersteigen, aus Reichsmitteln vergütet(§ 14).
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Denjenigen Personen, welche aus der die Betheiligung bei folchen Einrichtungen begründenden Beschäftigung ausscheiden und in eine andere, die Versicherungspflicht nach§ 1 bebingende Beschäftigung übertreten, ist bei Berechnung der reichsgefeßlichen Alters- und Invalidenrente die Dauer
waltungsbehörde.
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schantstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen des Absages 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu gewähren.
In den vorstehend bezeichneten Fällen geht der Anspruch auf die Stente zu demjenigen Betrage, in welchem Naturalleistungen zu gewähren find, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt. Der Kom munalverband hat dem Bezugsberechtigten hiervon Mittheilung zu machen. Derselbe ist berechtigt, binnen zwei Wochen nach der Bustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen; die Entscheidung der letteren ist endgiltig. Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitig teiten entschieden, welche aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommu nalverbande entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgiltig feststeht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwaltung hieroon in Kenntniß zu setzen. § 9. Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abgefunden
werden.
Der Anspruch auf Rente ruht, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in einem Arbeitshause oder in einer Befferungsanstalt untergebracht ist.
Voraussetzungen des Anspruchs.
§ 10. Zur Erlangung eines Anspruchs auf Alters- und Invalidenrente ist, abgesehen von dem nach§ 7 beizubringenden Nachweise des gefeßlich vorgesehen Alters beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit, erforderlich:
a) die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit(§§ 12 und 13); b) die Leistung von Beiträgen(§§ 14 und 16).
§ 11. Ein Anspruch auf Invalidenrente steht denjenigen Versicherten nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigteit fich vorfäßlich zugezogen haben. haben. Daffelbe gilt von solchen Personen, welche ihre Erwerbsunfähigteit durch Betheis ligung an einer Schlägerei oder einem Naufhandel verschuldet oder bei Begehung eines Verbrechens oder vorsäglichen Vergehens fich zugezogen haben.
Denjenigen Personen, welchen hiernach ein Anspruch auf Invalidenrente nicht aufteht, tann mit Bustimmung des Reichs tommiffars(§ 48) ein Theil der Rente aus Billigkeitsgründen vorübergehend oder dauernd bewilligt werden, sofern sie mindestens während 10 Beitragsjahren(§ 13) Beiträge zur Alters und Invalidenversicherung entrichtet haben.
Wartezeit.
§ 12. Die Wartezeit(§ 10) beträgt: 1. Bei der Altersrente 30 Beitragsjahre(§ 13), 2. bei der Invalidenrente 5 Beitragsjahre.
Solchen Personen, welche vor Ablauf der Wartezeit erwerbs unfähig werden, tann auf ihren Antrag mit Zustimmung des Reichstommiffars aus Billigkeitsgründen eine Rente bis zur Hälfte des Mindestbetrages der Invalidenrente gewährt werden, sofern fie die geseglichen Beiträge während mindestens eines Beitragsjahres geleistet haben. Eine solche Bewilligung ist jedoch unstatthaft, wenn der Erwerbsunfähige erst zu einer Beif, in welcher seine Erwerbsfähigkeit bereits beschränkt war, in eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung eingetreten ist, und Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß dies in der Abficht geschehen ist, um den Anspruch auf Rente zu erwerben.
§ 13. Bei Berechnung der Wartezeit gelten als Beitragsjahr(§ 12) 47 volle Beitragswochen(§ 15). Hierbei werden Die Beitragswochen, auch wenn sie in verschiedene Kalender
5. Jauns.
jahre fallen, bis zur Erfüllung des Beitragsjahres zusammen gerechnet.
Solchen Personen, welche, nachdem fie eine regelmäßige, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung begonnen hatten, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit für die Dauer von fileben oder mehr aufeinander fol. genden Tagen verhindert gewesen find, diese Beschäftigung auszuüben, oder behufs Erfüllung der Militärpflicht in Friedens, Mobilmachungs oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Flotte eingezogen gewesen find, oder in Mobilmachungs - oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet haben, werden diese Zeiten, soweit es fich um die Erfüllung der Wartezeit handelt, als Beitragszeiten in Anrechnung gebracht.
Aufbringung der Mittel.
§ 14. Die Mittel zur Gewährung der Alters- und Invalidenrenten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten zu je einem Drittel aufgebracht.
Die Aufbringung erfolgt seitens des Reichs durch Ueber nahme von einem Drittel derjenigen Gesammtbeträge, welche an Renten in jedem Jahre thatsächlich zu zahlen find, seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge.
§ 15. Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten find vom Arbeitgeber für jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Versicherte eine die Versicherung begründende Beschäftigung ausgeübt bat( Beitragswoche).
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kas lenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von dem jenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, falls die Beschäftigung länger als drei Tage währt, der volle Wochenbeitrag, anderenfalls der halbe Wochenbeitrag zu entrichten Findet im legteren Falle in derselben Kalender woche seitens anderer Arbeitgeber eine weitere Beschäf tigung statt, tigung statt, durch welche die Gesammtdauer der Be schäftigung auf mehr als drei Tage erhöht wird, so ist von dem jenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten nach Vollendung des dritten Arbeitstages zuerst beschäftigt, gleichfalls ein halber Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Bahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Ar beitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfalle ent scheidet auf Antrag eines Theils die untere Verwaltungsbehörde endgiltig. Die Versicherungsanstalt(§ 27) ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestimmungen zu er laffen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichsversiche rungsamts.
§ 16. Die Höhe der für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge ist für jede Versicherungsanstalt derart im Voraus festzustellen, daß durch die Beiträge die Verwaltungskosten, die erforderlichen Rücklagen zum Reservefonds und zwei Drittel des Kapitalwerths der der Versicherungsanstalt durch Renten voraussichtlich erwachsenden Belastung gedeckt werden. Die Fests stellung des Beitrages erfolgt für männliche und weibliche ver ficherte Personen besonders, im Uebrigen aber für alle in der betreffenden Versicherungsanstalt versicherten Personen einheitlich, sofern nicht auf Antrag eine verschiedene Bemessung der Bei träge für einzelne Berufszweige erfolgt(§ 81).
Betrag der Rente.
§ 17. Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Die Invalidenrente für männliche Personen beträgt 120 Mark jährlich und steigt vom Ablauf der Wartezeit(§ 12 Abnächstfolgenden 15 Kalenderjahren um 2 Mart, in den dann fat 1 Biffer 2) an mit jedem vollendeten Kdlenderjahre in den folgenden zwanzig Kalenderjahren um 3 Mart, von da ab um 4 Mart jährlich bis zum Höchstbetrage von jährlich 250 Mart. Das Kalenderjahr, in welchem die Wartezeit vollendet wird, tommt für die Steigerung des Rentenanspruchs nicht in Anrechnung.
Die Altersrente beträgt jährlich 120 Mart. Die Altersrente tommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente ge währt wird.
Weibliche Personen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser
Renten.
Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres, die Invalidenrente mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Beits puntt gil, sofern nicht ein späterer in der Entscheidung über die Envalidifirung festgestellt ist, der Tag, an welchem der Antrag auf Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit der unteren Verwal tungsbehörde gestellt worden ist.
Die Renten find in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Dieselben find auf volle fünf Pfennige für den Monat nach oben abzurunden.
§ 18. Ein Anspruch auf die volle Nente besteht, unbe schadet der Vorschrift des§ 6 Absat 2, nur, sofern seit dem Eintritt in eine die Verficherungspflicht begründende Beschäfti gung bis zum Ablauf des fiebzigften Lebensjahres beziehungs weise bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in jedem Kalender jahre Beiträge für mindestens ftebenundvierzig Beitragswochen geleistet find.
Denjenigen Personen, für welche im Laufe eines Kalender jahres Beiträge für weniger als 47 Beitragswochen oder gar feine Beiträge geleistet find, ist die Rente bei ihrer Feststellung nach den von dem Reichs- Versicherungsamt hierüber aufzustellenden Tarifen um den Versicherungswerth des Ausfalls an Bei trägen und den entsprechenden Theil des vom Reich zu über nehmenden Rentenbetrages zu ermäßigen. Hierbei werden die Beiträge derjenigen Versicherungsanstalt zu Grunde gelegt, an welche die legten Beiträge vor dem Ausfall entrichtet sind, und wenn bei derselben verschiedene Beitragssäge für einzelne Be rufszweige erhoben werden, die Beitragssäge für denjenigen Bes rufszweig, welchem die Versicherten zulegt angehört haben. Diese Ermäßigung tritt nicht ein,
1. soweit der Ausfall nach Beginn einer regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung durch Erfüllung der Militärpflicht in Friedens, Mobil machungs- oder Kriegszeiten, oder durch freiwillige mili tärische Dienstleistungen in Mobilmachungs - oder Kriegs zeiten, oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheiten verursacht worden ist. Derartige Krankheiten sind bei Berechnung der Höhe der Beiträge in Betracht zu ziehen; denjenigen Betrag, um welchen die Rente wegen des Ausfalls durch Erfüllung der Mis litärpflicht oder durch freiwillige militärische Dienst leistungen rechnungsmäßig würde ermäßigt werden müssen, übernimmt das Reich;
2. soweit der Ausfall anderweit gedeckt wird. Lesteres ges schiebt:
a) durch Verrechnung der in anderen Jahren für mehr als 47 Beitragswochen geleisteten Beiträge;
b) durch freiwillige Beibringung von Marken nach Maßs gabe der§§ 100 ff.