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zugesprochen, wandernden Schuhmachern, die das 16. Lebensjahr erreicht und den statutarisch festgesetzten Mitgliedsbeitrag regelrecht bezahlt haben, ein Reisegeschent zu gewähren. Ehe die Spandauer Filiale recht eigentlich ihre Wirksamkeit beginnen fonnte, war inzwischen durch den Nürnberger Magistrat der Spandauer Stadtbehörde die Mittheilung gemacht worden, daß Der Unterstügungsverein deutscher Schuhmacher" in Nürnberg aufgelöst sei. Von dieser Maßregel mußte auch die Spandauer Filiale betroffen werden; ihre Schließung wurde ebenfalls ver fügt. Die Ortspolizeibehörde hielt nun dafür, daß der Verein fich als eine Versicherungsanstalt im Sinne des§ 360 Abs. 9 des R. St.-G. B. darstelle und gegen die jeweiligen Vorsteher der Filiale, Schuhmacher Kolbe und Suhr, ward demnächst Anflage wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Para graphen erhoben, der wie folgt lautet: Mit Geldstrafe 2c. oder mit Haft wird bestraft: mer geseglichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer, Sterbe- oder Wittwenkaffen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind, gegen Bahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leiſtung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewiffer Bedingungen oder Fristen Bablungen an Rapital oder Rente zu leisten."- Das Spandauer Schöffengericht sprach beide Angeklagte frei, indem es im HinSchöffengericht sprach beide Angeklagte frei, indem es im Hinblick auf das forrette Verhalten des Filialvorstandes zunächst für erwiesen erachtete, daß die polizeiliche Genehmigung dem Verein ertheilt und daß derselbe als eine Versicherungsanstalt nicht an zusehen sei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das freisprechende Urtheil Berufung ein; aber auch die Straffammer des Land gerichts 11 , vor deren Forum die Sache gestern verbandelt wurde, fand feinerlei Anlaß, die schöffengerichtliche Entscheidung aufzu heben. Abgesehen davon, daß das Gesetz keinerlei Bestim mungen darüber enthalte, was Versicherungsanstalt" ist oder nicht habe der Gerichtshof die volle Ueberzeugung gewonnen, daß der aufgelöste Unterſtügungsverein eine Versicherungs anstalt" nicht sei. Das erste Urtheil ward somit bestätigt und die Berufung des Amtsanwalts verworfen.
Gittert den in diefe an die Filiale abgeliefert waren, gebucht; in der t, Infetten ten Zeit mußte der Angeklagte jedesmal beim Empfang der mehr von laaren einen Schein ausstellen, später wurde ihm aber ein sot wird; es nanntes Kontrabuch behändigt, in welchem der bestellte Posten an Nahrungm Buchhalter eingetragen war und das dann dem Dreifuß g nicht gergelegt wurde. Bu gleicher Beit wurde der bezügliche Posten n. Im Soch im Buche des Hauptgeschäfts gebucht. Der Beuge muß bit felten. er zugeben, daß das Kontrabuch vielfach nach Ablieferung der lbfische im saare gleich wieder in seine Hände zurückgelangte und oft bis folche nidie nächsten Lieferung im Hauptgeschäft verblieb. Der Angeim Sommagte babe fich aber von der Richtigkeit der Eintragung immer It sein, und erzeugen können, und es sei auch anzunehmen, daß derselbe " Man efes stets gethan habe, weil er die Posten aus diesem Buch ung des Thenhändig in ein besonderes Buch schrieb, welches in der an die Dbaliale zu diesem Zwecke vorhanden war. Diese Ansicht vertritt Beichen, sich der Zeuge Franke. Bücherrevisor Salomon bezeichnet die bei richtigeandhabung mit dem Kontrabuche als eine inforrette; wenn der euge Wicht zugiebt, dieses Buch wochenlang bei sich gehabt zu von einem ben, so kann die nothwendige Kontrole verloren gehen. Das Den amerifeuch durfte nicht aus den Händen des Angeklagten kommen. Aus en vorliegenden Büchern habe er allerdings das Manto ermittelt. ene Bezit einen speziellen Beweis für das Vergehen führt die Anklage ältniffe im, daß diverse Verläufe in dem Kaffabuch des Angeklagten inde der berhaupt nicht gebucht wurden; dies sollen die Zeugen Fechner, n mit der Schierse und Schröder bekunden. Die ersten beiden konstatiren reine Hau war, daß fie zu verschiedenen Malen je eine Kiste Bigarren ilen des etauft haben, fönnen sich aber der Daten wie überhaupt der daß von Einzelheiten nicht mehr genau erinnern. Beuge Schröder bemeiften auptet, im Juli oder August v. J. eine Kiste zum Preise von erührung M. von einer gewiffen Marke entnommen zu haben. Jm Bt. Bei affabuch ist dieser Posten nicht aufzufinden. Der Staatsot weniger nwalt läßt die Anklage, insoweit sich dieselbe auf Unterschlagung tät in den er Gesammisumme bezieht, fallen, beantragt aber für den Fall fich stets Schröder, der als erwiesen zu betrachten sei, 2 Monate Se & gesammt ängniß. Der Angeklagte bemerkt, daß der Beuge fich wohl amentlich eirrt haben müsse; derselbe habe nämlich sehr oft die Bigarren m dem Mieder umgetauscht und dann von zwei Sorten je 50 genommen, eine energio werde es auch hier gewesen sein. Daraus erkläre fich das if gerichtet Fehlen des Betrages von 8 M. Beuge Schröder beruft sich auf tuation bine Quittung, welche sich bei den aften befinde. Der Präfi
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Eine für Städte mit kleinem Belagerungszustand hochinteressante Entscheidung hat das Oberlandesgericht zu Frankfurt a. M. gefällt, indem es das Urtheil der dortigen Straftammer aufhob, durch welches ein Frankfurter Einwohner, der im Besige eines Jagdpaffes war, und fein Diener, der die Flinte zur Reparatur zum Büchsenmacher trug, wegen Vergehens wider das Sozialistengesetz zu 3 M. Strafe verurtheilt war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskaffe zur Last gelegt. Das Urtheil führt aus, daß unter„ Waffentragen" nicht Der Transport" von Waffen zu verstehen sei, sondern das Es könne dahingestellt Ausgerüstetsein" mit einer Waffe. bleiben, ob im vorliegenden Falle überhaupt von einer Waffe gesprochen werden könne, wenn ein reparaturbedürftiges Gewehr zum Waffenschmied gebracht werde; jedenfalls solle mit dem " Tragen" nicht der Transport, sondern das Mit sich führen" gemeint sein; hier set jedoch festgestellt, daß es sich um den Transport eines Gewehres in einem Futteral gehandelt habe, deffen augenblidlicher Gebrauch unmöglich gewesen sei; gleichwie auch nicht von Waffentragen die Rede sein tönne, wenn Ge wehre von der Eisenbahn in Risten zum Büchsenmacher transportirt würden. Der§ 28 sei mit Unrecht angewandt, daraus folge von selbst, daß der Angeklagte, der seinen Diener beauftragt hatte, nicht als Anstifter angesehen werden tann.
2. ent nimmt das fragliche Schriftstück aus den Atten; es erühlen zu iebt sich, daß nur der Empfang von 4 M. 75 Pf. für Bigarren Dämpfen on dem Angeklagten bescheinigt worden ist. Vertheidiger gen nachwechtsanwalt Wolff plaidirt auf Freisprechung seines Klienten. und in Der Präfident verkündete nach furzer Berathung: Es genüge n liegend icht, aus den Büchern das Fehlen des Betrages festzustellen; lich. ie Unterschlagung fönne erst als geschehen betrachtet werden, attung venn der Beweis erbracht sei, daß der Angeklagte fich denselben fönigliche rechtswidrig angeeignet habe. Auch bezüglich des einzelnen der Red Postens habe sich durch die Verhandlung nichts genaues ere nende Beimitteln lassen; wohl liege der dringende Verdacht gegen den Das Gesu Angeklagten vor, doch mußte der Gerichtshof nach Lage der Genehmig Sache auf Freisprechung erkennen. erwidere Das Retentionsrecht, dieses Vorrecht der Hausbesitzer, nach Lage bringt manchen Staatsbürger auf die Anflagebant, der andernund desh falls vielleicht niemals diesen Plaz einnehmen würde. Gestern en werden ftand eine arme Wittme Namens Dombrowsky vor der O des Krem II. Straffammer des Landgericht I , weil sie die Konsequenzen richtet, begenannten Stechtes übertreten hatte. Die arme Frau wohnte in nach dem dem Hause Fischerbrücke Nr. 9 in einem miserablen Loche, welffung des ches den stolzen Namen Wohnung führte und nicht weniger als Dor ein en 20 Mark Miethe kostete. Am 6. Febr. d. J. erwirkte fich Frau Urnenball Dombrowsky eine Verfügung des Polizeipräsidiums Sereits be welcher die sogenannte Wohnung als ein Raum zu betrachten ist, mentlich der sich zum Aufenthalt für Menschen nicht eignet. Die Frau nd, Gotha wollte nun ausziehen, da sie aber dem Wirthe, Fabrikanten Alexander Schulz, noch die Miethe vom Januar schuldete, so hren der erklärte ihr dieser, daß er die Sachen nicht aus der Wohnung" erichtet. affe, bis ihm sein Geld geworden sei. Ende Februar wurde es in Friedrich dem Raum bedenklich stille für Herrn Schulz; er gudte hin und wie 2 Uhr Mior in die Fenster, konnte aber nichts bemerken, weil diese verhangen her Eile bewaren. Endlich empfing er durch einen Dienstmann die Schlüffel um Raum und nun bemerkte er zu seinem Schrecken, daß die und endlich = Kutscher böse Wittwe ihm nur die schlechten Sachen zurückgelassen hatte; Borfalls gefa bie beſſeren waren seiner Angabe nach verschwunden. Den Be Der eine stand ließ Herr Schulz von einem Mann des Gesetzes nach der APfandfammer schaffen, aber" so flagt Herr Alexander Schulz chie nach dem Gerichtshof nur 85 Pf., ja, ganze 85 Pf. habe ich da glückten wi für gelöſt!"- Der Staatsanwalt beantragte 1 Woche GeBeinen fängniß wegen strafbaren Eigennuges. Der Präfident, Landgeschlossen. Die Staatsanwalt hielt es nicht für zweifelhaft, daß richtsdirektor Matomasky erklärte, der Gerichtshof babe das Ver gehen sehr milde aufgefaßt und deshalb die Strafe auf 5 M. 28 resp. 1 Tag Gefängniß bemeffen.
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her die bend in Das rothe Taschentuch, welches, wie s. 3. berichtet nem älteren and, die worden ist, am 18. März d. J. wieder einmal eine Rolle geebreren Da spielt hat und wegen dessen sogar die Berliner politische Polizei war gelang in Bewegung gesezt worden sein soll, hat nunmehr noch ein ziehen und gerichtliches Nachspiel gehabt. Der Droschtenkutscher Rührmund delte fich war, wie erinnerlich sein wird, wegen Tragens einer großen rothen Schleife" am 18. März d. J. von einem Rirdorfer ndlich von ch dem zu Gendarmen denunzirt und vom dortigen Amtsvorsteher wegen chendiebe Berübung groben Unfugs in eine Geldstrafe von 10 M. ge= b deffen nommen worden. Hiergegen erhob Rührmund Widerspruch und fand in dieser Angelegenheit dieser Tage die gerichtliche Ver bnet.
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jede Haushandlung vor dem Rirdorfer Schöffengerichte statt. Der Ange im Som flagte Rührmund erklärte sich für nichtschuldig, indem er durch das Tragen eines schwarz- roth weißen Taschentuches groben tigfte aus, Unfug nicht verübt haben tönne. Das corpus delicti, welches abzulegen er dem Gerichtshofe zur Ansicht vorlegte, habe er lediglich zum aufgefcheud deren, nach Nasepußen, keineswegs aber zur Verübung groben Unfugs be Blag wiede nupt. Um das Taschentuch nicht zu verlieren, habe er daffelbe im Knopfloche seines Mantels mit einem Knoten festgebunden. Dieser Knoten fönne unmöglich als eine große tothe Schleife dichte, did gelten. Ebenso bestritt S., fich in auffallender Weise mit diesem Wahrzeichen auf dem Straßendamm bewegt zu haben. Er habe am 18. März d. J. an dem am Rolltruge in der Berlinerstraße belegenen Halteplage mit seiner Droschte Aufstellung genommen, von dieser den Schnee entfernt, sei dann, um sich die Füße zu erwärmen, ein wenig umbergelaufen und hierauf in das Schant lofal am Rollfrug gegangen. Hier habe er zwei Gendarmen angetroffen. Als er sich einen Schnaps bestellt, sei der Gens Darm Heinrich an ihn herangetreten, habe auf seinen Mantel gedeutet und ihn gefragt, was er denn da habe? Er habe ge antwortet: Herr Wachtmeister, mein Taschentuch!", aber zur Antwort erhalten: Wir kennen unsere Leute schon!", worauf die Denunziation erfolgt sei. Als Beugen waren geladen die Gendarmen Perlid und Geride zu Rirdorf, sowie die Fuhr herren Happe und Wengke aus Berlin . Die Beweisaufnahme hatte ein durchaus negatives Resultat. Ohne sich zur Berathung zurückzuziehen, erkannte der Gerichtshof auf tostenlose Frei sprechung des Angeklagten und legte die Kosten der Staatstaffe zur Last.
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Stettin, 10. Juli. In der gestrigen Verhandlung der hieftgen Straffammer wurde der Strafprozeß gegen den von hier ausgewiesenen Arbeiter J. Fr. Aug. Müller aus Berlin zu Ende gebracht. Müller war beschuldigt, im vorigen Jahre hier bezw. in der nächsten Umgebung der Stadt verbotene Drud schriften( den Sozialdemokrat") verbreitet, auch an einer ge heimen Verbindung theilgenommen zu haben. Der Angeklagte, welcher sich bereits 4 Monate in Untersuchungshaft befunden hat, giebt zu, Nummern des Sozialdemokrat" verbreitet zu haben, welche er in einem Packete auf dem Fensterbrett seiner Wohnung vorgefunden haben will. Dagegen bestreitet er seine Theilnahme an einer geheimen Verbindung, von deren VorBur Verhandlung find handensein er gar nichts wiffen will.
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rechnen ist. Etwas anderes wäre es natürlich, wenn was im vorliegenden Falle aber nicht behauptet ist demselben die Bulage ganz oder zum Theil ausdrücklich als Entschädigung für eine bestimmte Mehrausgabe gewährt wird. Eine schäßungsweise Auseinanderrechnung, eine Auflösung des Gesammtlohns in seine verschiedenen Bestandtheile tann hier ebenso wenig stattfinden, als es z. B. zulässig sein würde, bei dem Lohne eines gewöhnlichen Arbeiters eine Untersuchung darüber anzus stellen, zu welchem Betrage derselbe durch die Beschäftigunge art des Arbeiters und zu welchem Betrage durch die besonderen Theuerungsverhältniffe des Aufenthaltsorts bedingt wird.
Toulon , 11. Juli. Das Buchtpolizeigericht hat nach fünfs tägiger Verhandlung den Weingroßhändler Villeneuve von der Anklage, vergiftete Weine und andere Getränke, welche schädliche Stoffe enthielten, verkauft zu haben, freigesprochen, verurtheilte denselben jedoch wegen Fahrlässigkeit zu 20 Tagen Gefängniß und 100 Frts. Geldbuße.
Die Grünauer Laffalle- Feier vor dem Schöffengericht. Köpenick , den 12. Juli 1888.
Vor dem Forum des Schöffengerichts am hiesigen fönigl. Amtsgerichte hatten sich heute 12 Personen wegen Verlegung des Sozialistengesezes zu verantworten. Es sind dies: 1) der Schriftseger Gaplic, 2) der Schneider Robert Frant, 3) der Buchbinder Bolze, 4) der Buchbinder Lorenscheid, 5) der Maurer Blog, 6) der ehemalige Stadtverordnete, Schloffermeister Friz Gördi, 7) deffen Ehefrau, 8) der Kistenmacher Kaufhold, 9) der Buchdrucker Werner, 10) der Kaufmann Apfelgrün, 11) der Buchbinder Höhne und 12) der Schloffer Fahrenwald. Der in der Nähe Don Köpenic belegene Ver güngungsort Grünau bildet schon ſeit Jahren das der Sozialdemokraten Berlins und Umgegend, Biel wenn es galt, den Todestag Laffalle's, der bekanntlich am 31. August 1864 geftorben ist, durch eine Gedächtnißfeier zu begeben. Die Behörde mag wohl vermuthet haben, daß auch 1887 eine solche Gedächtnißfeier geplant fei, es wurde infolge deffen von dem Polizeipräsidenten von Berlin und dem Res gierungspräsidenten von Potsdam eine etwa zu unternehmende Gedächtnißfeier für Ferdinand Laffalle auf Grund des So zialistengefeßes verboten. Troßdem hatten fich am Sonntag ben 28. Auguft 1887, viele Hunderte von Personen, Männer, Frauen und Kinder in Grünau eingefunden. Dieselben waren theils per Kremser, theils per Dampfer, theils per Eisenbahn nach Grünau gekommen. Da diese Personen zum großen Theile bekannte Sozialdemokraten waren, zumeist rothe Abzeichen trugen, belegenen sozialdemokratische Lieder fangen und in dem
Walde eine rothe Fahne aufhißten, so erbee Behörde
darin die Abhaltung einer auf Grund des Sozialistengesetzes verbotenen sozialdemokratischen Versammlung und erhob gegen Troß eines furchtdie oben erwähnten 12 Personen Anklage. baren Regenwetters ist der Zuhörerraum des Verhandlungs saales überfüllt. Für die Vertreter der Presse ist allerdings nicht die geringste Gelegenheit zum Schreiben vorhanden.
Den Gerichtshof bilden: Amtsrichter Berner Vorfizender, Ortsvorsteher Hannemann( Glienice) und Delonom Nühl ( Köpenick ), Schöffen. Die tönigl. Amtsanwaltschaft vertritt Bürgermeister Borgmann( Köpenid). Als Vertheidiger find die Rechtsanwälte Freudenthal und Dr. Meschelsohn( Berlin ) ere schienen.
Der Vorsitzende forderte nach Feststellung der Personalien die Angeklagten auf, fich über ihre Zugehörigkeit zur Sozial demokratie zu äußern. Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Meschel sohn bemerkt: Er müsse den Angeklagten rathen, auf diese Frage Die Antwort zu verweigern, da man nicht wissen fönne, welche Schlüsse der Gerichtshof aus diesen Antworten ziehen werde,
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Die Angeklagten erklären jedoch fast sämmtlich, wenn sie auch nicht Mitglieder der sozialdemokratischen Partei seien, ste sich doch zu den Grundsägen diefer Partei bekennen. Nur der Buchbinder Lorenscheid, ein 19jähriger junger Mann, erklärt, daß er von den sozialdemokratischen Prinzipien keine Ahnung tabe. Frau Gördi bemerkte: Ich befümmere mich nicht um Politit, aber wenn mein Mann fich zur Sozialdemokratie be fennt, dann bitte ich, mich als Sozialdemokratin anzusehen. Bur Sache erklären fich sämmtliche Angeklagte für nichtschuldig Sie haben behufs Ausnüßung des schönen Sonntags eine Landpartie nach Grünau unternommen, hatten aber feine abnung, daß irgend eine Laffalle. Feier in Grünau geplant war; sie haben auch von einer solchen nicht das Geringste wahrgenommen. Die Landpartie sei auch keineswegs von den gegenwärtigen Ange
21 Beugen geladen worden, darunter auch der Kandidat für die legte Reichstagswahl, Herr Herbert. Es steht fest, daß in der Wohnung des Angeklagten verbotene Schriften in dem Augenblick beschlagnahmt worden sind, als Frau M. dieselben in ihrer blid beschlagnahmt worden sind, als Frau M. dieselben in ihrer Kleidung zu verbergen suchte. Das Vorhandensein einer ges heinen Verbindung im Jahre 1887 und zu Anfang dieses Jahres wird aus dem Abhalten mehrerer Versammlungen geJahres wird aus dem Abhalten mehrerer Versammlungen geslagten gemeinschaftlich unternommen worden, die Angeklagten schloffen. Die Staatsanwalt hielt es nicht für zweifelhaft, daß eine geheime Verbindung bestanden habe, und beantragte die Verurtheilung des Angeklagten auch nach dieser Richtung hin. Das Gericht verurtheilte den Müller zu 3 Monaten 14 Tagen Gefängniß, worauf drei Monate Untersuchungshaft angerechnet werden sollen, und zwar wegen Verbreitung verbotener Diud schriften, während es den Angeklagten in Bezug auf den zweiten Punft( Theilnahme an einer geheimen Verbindung) freisprach.
Das Reichsgericht hat entschieden, daß als Verlobte im Sinne des Strafgesetzbuches und auch der Strafprozeßordnung schon solche Personen zu betrachten seien, die sich einander ein ernstliches, wenn auch formloses Cheversprechen gegeben haben, selbst wenn das bürgerliche Recht strengere Formen( z. B. einen gerichtlichen oder notariellen Aft) vorschreibt. Diese Entscheidung fit bei vielen Antragsvergehen und ebenso bei der Frage der Beugnißverweigerung nicht unwichtig.
Vor dem Reichsversicherungsamt gelangte in einem unlängst verhandelten Streitfall die Frage wiederum zur grund sätzlichen Entscheidung, inwieweit den im Streckendienst beschäf tigten Eisenbahnarbeitern und Unterbeamten bei Festsetzung der Unfallrente die ihnen gewährten Nebenbezüge in Anrechnung zu bringen find. Der Vertreter der Eisenbahndirektion berief fich für seine Anftcht, daß die Fahrt- und Nachtgelder nur mit der Hälfte des gezahlten Betrages dem Baarlohn hinzugerechnet werden sollten, zunächst auf die Analogie der von dem ehemaligen Reichs- Oberhandels gericht sowie von dem Reichsgericht in Haftpflichtprogeffen gefällten Entscheidungen und auf die Berech nung der Pensionen für die Eisenbahnbeamten, welche sonach den Arbeitern gegenüber zurückgesezt sein würden. Diese Nebenbezüge hätten einen doppelten Zwed, einmal den der Ent. schädigung für die Mehrausgaben, welche der Streckendienst mit fich bringe, fobann den einer Bulage für den schwereren Dienst. Nur der lettere Theil der Bezüge sei anrechnungsfähig; da er fich natürlich nicht auf Heller und Pfennig berechnen laffe, müffe man fich mit einer Schäßung begnügen, und es sei üblich und entspreche auch den thatsächlichen Verhältnissen, je die Hälfte auf vermehrten Dienstaufwand und auf Lohnzulage
zu rechnen.
des Land Schuhmacher Sig in Nürnberg befaß f. 8. innerhalb jeder Gleichartigkeit der rechtlichen Grundlagen fehlt, welche eine
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ante befit! atte den ngagirt.
Der aufgelöste Unterstütungsverein deutscher des Deutschen Reiches 170 Filialen; eine derselben befand sich in pandau. Im Januar d. J. war in einer allgemeinen öffentlichen Versammlung der Spandauer Schuhmacher die Er richtung der Vereinsfiliale beschlossen, nachdem seitens der Polizeibehörde die Genehmigung zur Abbaltung jener Versammlung ertheilt worden war. Unter Ueberreichung eines Vereinsstatuts hatten die jeweiligen Leiter bei der Ortsbehörde auch die Ge rehmigung zur Errichtung der Filiale nachgesucht und erhalten; ferner war der Behörde wiederholt im März und Mai dieses Jahres von Personalveränderungen innerhalb des Vereinse Anklagevorstandes in forefter Weise Mittheilung gemacht worden.
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Unterstüßung wandernder und arbeitsloser Schuhmacher; im § 9 des Vereinsstatuts ward den Filialvoorständen das Recht
Das Reichsversicherungsamt verblieb jedoch diesen Ausführungen gegenüber auf seinem Standpunkte, daß der Regel nach solche Nebeneinnahmen zum vollen Betrage dem Regel nach solche Nebeneinnahmen zum vollen Betrage dem baaren Arbeitsverdienst zuzuzählen sind, und begründete diese Entscheidung dahin: Die in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Behörden lönnen nicht in Betracht kommen, da es an analoge Anwendung rechtfertigen könnte. Daß eine solche Gleichartigkeit hinsichtlich der Beamtenpenfionirung einerseits und der Unfallversicherung andererseits nicht vorliegt, bedarf keiner wei teren Ausführung. Es ist auch schwerlich anzunehmen, daß es in Beamtenfreifen Unzufriedenheit erregen fönne, wenn die schlechter bezahlten Arbeiter und Unterbeamten in dieser Be ziehung etwas günstiger gestellt werden. Ebenso wenig liegt aber auch eine Analogie vor mit der auf Grund des Haft pflichtgesetzes festzustellenden Rente; es genügt der Hinweis darauf, daß dort die Rente von dem vollen Jahresverdienst, Im hier nur von zwei Dritteln deffelben berechnet wird. Prinzip muß daran festgehalten werden, daß alles, was der Arbeiter als Entgelt für seine Dienstleistungen erhält, ihm auch bei der Feststellung seines Arbeitsverdienstes anzu
seien nicht einmal sämmtlich untereinander bekannt. Die Angeklagten Görcki und Werner bemerken: Das Verbot des Berliner Polizeipräsidenten haben sie wohl gefannt; einmal haben sie diesen nicht befugt erachtet, ein Verbot für Grünau zu erlaffen, andererseits fühlten fie fich nicht veranlaßt, von der Fahrt nach Grünau abe zustehen, da fie feineswegs die Abficht hatten, sich an irgend einer Feier zu betheiligen.
Es gelangt hierauf die Aussage des gegenwärtig in Straß burg i. E. weilenden Kriminalfommissars Schöne zur Verlesung. Dieser hat bei seiner tommiffarischen Bernehmung in Straßburg befundet: Es finden seit einer Reihe von Jahren Gedächtnißfeierlichkeiten für Ferdinand Laffalle seitens der Berliner So zialdemokraten in Grünau und zwar stets Ende August statt. Nach den ihm gewordenen Berichten trug auch die ant 28. August 1887 stattgehabte Lasalle- Feier einen demonstrative sozialdemokratischen Charakter. Es ergiebt fich das aus dem Um stande, daß hervorragende Agitatoren, wie Gördi u. s. w. daran theilnahmen, daß die Leute zumeist rothe Abzeichen trugen, fozi ldemokratische Lieder sangen und im Walde bei Köpenic eine rothe Fahne entfalteten. Auch haben einige Leute versucht, Ansprachen an die Menge zu halten. Daß die Demonstration eine geplante war, gebe auch aus einem aus Berlin datirten Sozialdemokrat" her Artikel in dem in Bürich erscheinenden vor, in welchem die Störung der Lassalle'schen Gedächtnißfeier feitens der Polizeibeamten in berben Worten getadelt wurde. Es erschien hierauf als Beuge Volontär Röseler: Jch paffute am 28. August 1887 den Spielplay in Grünau und sah eine große Anzahl von Personen, Männer, Frauen und Kinder, die zum Theil rothe Abzeichen irugen. Blöglich rief ein junger Mann:„ Die Sozialdemokratie soll leben hoch!" In diesem Augenblick Sprengten eine Arzahl Gen darmen heran und frugen mich, wer der Schreier sei. Ich zeigte denselben den Gendarmen, infolge dessen rief die Menge: Haut den Spigel" und nahm eine derartig drohende Haltung gegen mich ein, daß ich den Schuß der Gendarmen nachfuchen mußte. Der Beuge befundet im weiteren auf Befragen: Der Schreier befinde fich nicht unter den gegen wärtigen Angeklagten. Auf ihn habe es den Eindruck gemacht, daß die Leute, die sich später im Walde zusammenfanden, eine rothe Fahne aufpflanzten u. f. w., zusammengehörten. Kriminalschußmann Berkelmann( Berlin ) schließt sich den Be fundungen des Kriminal- Kommiffars Schöne vollständig an. Die Menge habe im Walde nach der Melodie:„ Heil Dir im Siegerkranz " das Lied:„ Haltet hoch Die rothe Fahne, hoch" und ferner nach der Melodie: Die Wacht am Rein: Hoch lebe der Fachverein" gesungen. Es waren außerdem mehrere Späher ausgestellt, die mich der Menge mit den Rufen: Heller Hut" avifirten. Ich trug nämlich an jenem Tage einen hellen Hut. Da ich sah, daß ich bekannt war, mußte ich mich fern halten. Ich hörte blos einen furchtbaren Standal. Plötzlich hörte ich, daß die Gendarmen gegen die Menge einschritten; ich trat näher und fah, daß Gördi das. Spiel: Ringel, Ringel, Rosentfranz" arrangirte. Augenschein lich sollte durch das Spiel eine Einschließung der Beamten bes zweckt werden. Das Pferd eines Beamten bäumte fich auch. Gördi bemerkt: Kriminalfommiffar Schöne habe ihn vers anlaßt, das Spiel zu arrangiren, um dadurch den Gesängen bereiten. Kriminalschußder Menge ein Ende zu mann Berkelmann bestreitet dies. Kommissar Schöne habe