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Beilage zum Berliner Voltsblatt.

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6. Sult Entwurf eines Gesetzes,

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nige Jahr treffend die Alters- und Invaliden- Versicherung

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der Arbeiter.

VIII. Schluß, Straf- und Uebergangs­

Reise nad elt in die der beg ahm. S ndfeffeln Seitenwa Seeleute(§ 1, Abs. 1, Biffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 87, Reichsgesenblatt S. 329) find bei derjenigen Verfiche­Durch die gsanstalt zu versichern, in deren Bezirk fich der Heimaths­fen des Schiffes befindet. Durch den Bundesrath können us schwang ng gefüber die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der en erfaffenuittungsbücher der Seeleute von den Vorschriften dieses Ge er den Bes abweichende Bestimmungen getroffen werden. Für See­affiren unite, welche fich außerholb Europas aufhalten, beträgt die Frist auf den Einlegung von Rechtsmitteln 6 Wochen.

bestimmungen.

Besondere Bestimmungen für Seeleute. § 122.

Die Frist kann n derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel ttfindet, weiter erstreckt werden. An die Stelle der unteren

ft nothwe en, daß derwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das Seemannsamt, und ar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens, im ganz trodslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen

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r eine ben fann. Zur Befolgung der von der Versicherungsanstalt izeſtadthaugeſchriebenen Schußmaßregeln, so wie zur Bulaffung der Bes Polizeiligung der Fahrzeuge find auch die Korrespondenzrheder und evollmächtigte der Rhederei, so wie die Schiffsführer ver­erurtheilt lichtet. Der§ 104, Absatz 1, Biffer 2 findet auf Seeleute = einem ne Anwendung. regenwärtig

Beitreibung. § 123.

ndes fch Rückstände, so wie die in die Kaffe der Versicherungsanstalt ttwoch. Jeßenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben, en die Bere Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht § 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 Reichs Gefeßbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren ach der Fälligkeit.

Buständige Landesbehörden. § 124.

Die Bentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Serbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von gangelchen Staats oder Gemeindebehörden, beziehungsweise Ver u. Gart etungen die in diesem Gesetze den Staats- und Gemeinde­pezialit rganen, so wie den Vertretungen der weiteren Kommunalver­Dare u. ände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Die on den Bentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vor 2,000 bu ebender Vorschrift erlassenen Bestimmungen find durch den pl. AnReichs- Anzeiger" bekannt zu machen. erbeluftig ten Rad

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Bustellungen. § 125. Buftellungen, welche den Lauf von Friften bedingen, er olgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Jeweis der Buſtellung kann auch durch behördliche Beglaubi Personen, welche nicht im Inlande -Fabung geführt werden. ohnen, haben einen Buftellungs- Bevollmächtigten zu bestellen.

teht seit 18 Bird ein solcher nicht bestellt, so kann die Zustellung durch

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fentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäfts­umen der zustellenden Behörde oder der Organe der Ver­herungsanstalten ersetzt werden.

Gebühren und Stempelfreiheit. § 126.

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Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhält­e zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Ver herten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außers biedsgerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren­nd stempelfrei. Daffelbe gilt für privatschriftliche Vollmachten and amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes ur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich

berden.

Rechtshilfe. § 127.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge ieses Gefeßes an fte ergehenden Ersuchen des Reichsversiche ngsamts, der Landesversicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte, sowie der Vorstände der Ver­cherungsanstalten zu entsprechen und den bezeichneten Vor­änden auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu ffen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten on Wichtigkeit find. Die gleiche Verpflichtung liegt den Dr anen der Versicherungsanstalten unter einander, sowie den Organen der Berufsgenossenschaften ob. Die durch die Er­illung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten find von den Serficherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten in soweit 1 erstatten, als fie in Tagegeldern und Reisekosten von Be mten oder von Organen der Versicherungsanstalten, sowie in Bebühren für Beugen und Sachverständigen oder in sonstigen aaren Auslagen bestehen.

Strafbestimmungen. § 128.

Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher

Ballifaben der von der Versicherungsanstalt erlaffener Bestimmung aufzu

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ellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen auf­isterWehmen, beren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger lufmerksamkeit nicht entgehen konnte, fönnen von dem Vorstande er Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert helmer helmftr Rart belegt werden. ſtraße). Bebien

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§ 129.

Arbeitgeber, welche der Verpflichtung für die von ihnen eschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Per­jonen, bie vorgeschriebenen Warfen rechtzeitig zu verwenden, nicht nachlommen, lönnen von dem Vorstande der Versicherungs­Ofanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt Sverden.

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§ 130.

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten 12 Marl erichtsvorfißenden erlaffenen Strafverfügungen finden binnen Echt enton den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedss Stüd 10 Wochen nach deren Bustellung die Beschwerde an das Reichs dhnahmerficherungsamt statt. Die Strafen fließen, soweit nicht in

iefem Gefeße abweichende Bestimmungen getroffen find, in die ücher taffe der Versicherungsanstalt. § 131.

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Den Arbeitgebern ist untersagt, durch Verträge( mittelst teglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Bestimmungen dieses Gefeßes zum Nachtheil der Versicherten uszuschließen oder diefelben in der Uebernahme oder Ausübung und Brenes in Gemäßheit dieses Gesezes ihnen übertragenen Ehren n 35 mtes zu beschränken, Vertragsbestimmungen, welche diesem Ver­

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ote zuwiderlaufen, haben teine rechtliche Wirkung. Arbeit­

4, patteber, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, Surfern nicht nach anderen gefeßlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mart per mit Haft bestraft.

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§ 132.

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Sonnabend, den 14. Juli 1888.

von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen wiffentlich mehr als die Hälfte des verwendeten Be trages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen; 2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wiffentlich bewirken; 3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten ein Quittungsbuch widerrechtlich vorenthalten. § 133.

Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter deffelben eine versicherungs. pflichtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihr übertragenen Ehrenamts zu bin dern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Ge fängniß bis zu drei Monaten bestraft.

§ 134.

Arbeitgeber, welche wiffentlich Marlen einer anderen als der zuständigen Versicherungsanstalt verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wiffentlich eine solche unrichtige Verwen bung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen gefeßlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe nicht unter einhundert Mark oder mit Gefängniß nicht unter einer Woche bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tann die Strafe bis auf zwanzig Mark oder drei Tage haft ermäßigt day ali § 135.

werden.

Die Strafbestimmungen der§§ 128, 129, 131-134 finden auch auf die gefeßlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeit geber, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Attiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sos wie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. § 136.

Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nach§ 85 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. § 137.

Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte sowie die nach§ 107 ernannten Sachverständigen werden, wenn fie unbe fugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche fraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt find, mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Matt oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter­nehmers ein. § 138.

Die im§ 137 bezeichneten Personen werden mit Gefäng niß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er­tannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimniffe, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offen baren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche traft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt find, so lange als diese Betriebsge­heimnisse find, nachahmen.

Thun fie dies, um sich oder einem Auderen einen Ver mögensvortheil zu verschaffen, so tann neben der Gefängniß strafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. § 139.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Abficht anfertigt, ste als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Abficht ver­fälscht, ste zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wiffentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.

Diefelbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Marten in Quittungsbüchern abermals ver wendet oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Ent­fernung der darauf gefeßten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so fann auf Geldstrafe oder Haft erkannt werden.

Neben der nach den Abfäßen 1 und 2 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob fte dem Verurtheilten gehören oder nicht.

§ 140.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Ver­ficherungsanstalt oder einer Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungs­weise die Behörde verabfolgt,

2) den Abdruck der in Biffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrüce an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt.

Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden.

Uebergangsbestimmungen. § 141.

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Auf Versicherte, welche zur Beit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, findet die Vor­schrift, daß Altersrenten erst nach Ablauf von 30 Beitragsjahren zu gewähren find(§§ 10, 12), feine Anwendung.

Solche Versicherte erhalten vielmehr, unbeschadet ihrer Bet­tragspflicht für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gefezes, Altersrenten schon dann, wenn fie nachweislich während der dem Infrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 pollen Wochen thatsäch lich in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nach diesem Gesetze die Verficherungspflicht begründen würde oder durch be scheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeichnete volle Anzahl von Wochen zu arbeiten.

Der im vorstehenden Abfaz bezeichnete Nachweis ist durch Bestätigung der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zustän digen unteren Verwaltungsbehörde oder durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer öffentlichen Behörde beglaubigt ist, zu führen.

§ 142.

1150

Bei der Vertheilung der auf Grund der Bestimmungen des § 141 bewilligten Altersrenten hat das Rechnungsbureau die Versicherungsanstalten, welche für die vor dem Inkrafttreten des Gefezes nachgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu belasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beis träge entrichtet worden wären.

§ 143.

In gleicher Weise hat das Rechnungsbureau bei der Ver theilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem In­frafttreten dieses Gefeßes bewilligten Invalidenrenten diejenige Die gleiche Strafe(§ 131) trifft 1) Arbeitgeber, welche den Beschäftigung mit zu berücksichtigen, welche der Empfangsberech

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5. Jaung.

| tigte nachweislich während der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen fünfzehn Jahre ausgeübt hatte.

Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher In­validenrenten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im§ 74 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der das selbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen fich die Führung des Nachweises vorzubehaltea, daß eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Beschäftigung auch im Bereiche einer an deren Versicherungsgesellschaft stattgefunden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des§ 141 Absatz 3 er bracht werden.

Vor der Vertheilung find die nach Maßgabe der früheren Beschäftigung zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs- Versiche rungsamt über die Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigung zu beschließen. Gesetzestraft. § 144.

Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters- und Invaliden verficherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verfündung dieses Gesetzes in Kraft.

Jm Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile deffelben in Kraft tritt, durch kaiserliche Verordnung mit Su stimmung des Bundesraths bestimmt.

lond Lokales.

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Die Berliner Stadtw ppen. Nachweisbar ist der Bär im Schilde der deutschen Hauptstadt nicht immer deren Wappen gewesen; im Gegentheil ist er nach und nach hineingeschwärzt worden. Bekanntlich ist Berlin aus zwei Orten entstanden: Köln ( Kollne der Pfahl) und Berlin ( to dem Berlin zu dem wüsten Plaße). Als beide Dörfer zu Städten erhoben wurden, erhielt jede ihr eigenes Wappen: Köln den rothen brandenburgischen Adler im Silberschilde; Berlin denselben Aar, aber in einem Stadtthor. Dies deutet an, daß es das Bes festigungsrecht besaß, während dem Markgrafen das Deffnungs recht verblieb. RKöln war gerügend durch Waffer und Sumpf geschützt. Dieses älteste Wappen Berlins , das die Umschrift: ,, Sigillum de Berlin. Burgens um" führt, findet sich an einer Ürtunde im Stadtarchiv zu Frankfurt a. D. und rührt vom Jahre 1253 her. Zu dem Stadtwappen tamen bald die Schild­halter, zwei schwarz gerüstete Bären, die mit den Tagen und der aufgeriffenen drohenden Schnauze nach außen gekehrt sind. Dieses Wappen mit der Legende( Umschrift): Sigillum Burgensium Berlinensium", befindet sich an einem Gewerks privilegium der Kürschner aus dem Jahre 1280. Eine Ur funde vom Jahre 1338 zeigt das veränderte Wappen: der Bär zieht an einem Bande den Schild mit dem Adler hinter sich her. Aus diesem Wappen leuchtet der Stolz der Berliner hervor, der erst im Jahre 1452 gebrochen wurde. Im Jahre 1448 hatte Berlin unter seinem Bürgermeister Bernd Ryle( Bernhard Reiche) dem zweiten Kurfürsten aus dem Hause Hohenzollern , Friedrich 11. Eisenzahn, in offener Fehde gegenübergestanden, die erst nach vier Jahren mit der völligen Demüthigung Berlin Kölns endigte. Da wurde der freiheitliche Bär mit einem Baleband versehen. Auch stand er nicht mehr aufrecht, sondern schritt demüthig dahin. Auf seinem Rücken tbronte aber der Adler. Dieses Wappen blieb bis 1709 in Gebrauch; im Februar 1710 gewährte König Friedrich I. den vereinigten Städten ein neues: der in drei Felder getheilte Schild zeigt in den beiden oberen Abtheilungen den preußischen und den brandenburgischen Adler, in der dritten den aufgerich teten Bären mit filbernem Halsband. Dieses Wappen war bis zum Jahre 1839 in Gebrauch, wo es umgestaltet wurde. Auch wurde das untere Feld von einer Mauerkrone überdacht. Aus dem Wappen leiten fich die Farben der Stadt her. Das kleine Berliner Wappen, der Schild mit der fünfthürmigen Mauera frone und dem aufrechten Bären rührt von dem Stadtältesten Cantian her und findet sich zuerst auf den Stadtobligationen nach Cantian's Beichnung.

Einen wiederholten Warnungsruf vor der Aus­wanderung nach England erlaffen gegenwärtig die Direk­toren der in London bestehenden Gesellschaft zur Unterstüßung nothleidender Ausländer( Society of Friends of Foreigners in Distress). Derfelbe richtet sich in erster Linie an die Adresse deutscher Auswanderungsluftiger und appellirt an alle geistlichen und weltlichen Autoritäten, ihren Untergebenen von der Reise nach England abzurathen und dieselben vor ficherem Untergange zu bewahren. Arbeit zu erlangen, wird für Ausländer in Engs land täglich schwieriger, theils weil die allgemeine Geschäftskrifts dort intensiver herrscht als irgend wo anders, theils weil sich in der Geschäftswelt fremdenfeindliche Tendenzen bemerkbar machen, welche viele Arbeitsquellen verstopfen, die sonst den Ausländern ihre Subfifienz ermöglichten. Daher ist die Zahl des Bu ſammenbruchs wirthschaftlicher Einzeleristenzen geradezu Legion, soweit Landfremde in Betracht kommen. Viele Auswanderer werden durch gewiffenlose Agenten, welche namentlich im deut schen Nordosten, in Schlesien , Bosen, Westpreußen , ihr Unwefen treiben. und denen es nur um Einheimsung ihrer Prozente zu thun ist, nach London verschleppt und dort hilflos aufs Straßens pflafter geworfen. Und wer seine Hoffnung auf Beihilfe aus der Kaffe eines der zahlreichen Wohlthätigkeits- Institute setzt, ist erst recht betrogen. Denn diese, auch wenn speziell zur Unter stüßung armer Ausländer ins Leben gerufen, geben in der tegel nur an solche, die schon lange in England und nur infolge unglüdlichen Bufalls momentan arbeitslos find, oder aber an Arbeitsinvaliden in vorgerücktem Alter. Also, wer ohne sichere Anhaltspunkte, ohne sehr gediegene Kenntniffe zu haben und ohne der Landessprache mächtig zu sein, aufs Gerathewohl nach England tommt, geht fast ausnahmslos in sein Unglück. Daher wolle jeder, den es angeht, die Warnungen beherzigen, welche von kompetenter Stelle gegen die Auswanderung nach England erlaffen werden.te

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Um die schnellste und sicherste Tödtung der Schlacht thiere zu erzielen, find, wie das Berl. T." erzählt, in neuerer Beit wieder unzählige Versuche und Erfindungen gemacht wor den, welche insbesondere die jetzige Betäubungs- und Schlacht art verdrängen sollten. Doch feins der Experimente und feiner der erfundenen Apparate hat sich bis jetzt bewährt. Vor nicht gar langer Zeit versuchte man auf dem städtischen Zentrals Schlachthofe , das Rindvich mit Anwendung der sogenannten ,, Bonterolle" zu tödten. Dieser Apparat besteht in einer Leder maste, welche dem Thiere vor die Stirn geschnallt wird, wor auf ein in derselben steckender, fingerdicker Hohlstift aus Schmiedeeisen, der sich durch eine das ganze Leder durch bohrende Metallhülse bewegt, mittelst fräftigen Schlages in den Schädel des Thieres getrieben wird. Wie ein im Bureau des Schlachthof Inspektors Feierabend als Modell vorhandener Stirnschädel zeigt, in deffen Mitte zwischen den Hörnern eine von dem Stift der Bonterolle herrührende kreisrunde Deffnung