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n hiesige Krankenhäuser aufgenommen worden find. Der Magistrat vertritt demgemäß die Meinung, daß diese Per sonen auf Grund des§ 5 Nr. 2 der Städteordnung in der Gemeindewählerliste zu streichen seien und er hat diese seine Absicht den Betreffenden mitgetheilt. Dieselben protestiren hier gegen, indem fte zum Theil bestreiten, daß fte überhaupt eine öffentliche Armenunterstüßung erhalten beziehungsweise daß die Aufnahme in eine Krantenanstalt einer öffentlichen Armen unterſtüßung gleich zu achten ist, ein anderer Theil führt an, daß ihnen zur Abtragung der Kurkostenschuld vom Magistrat Abschlagszahlungen bewilliat worden seien beziehungsweise daß fie die aufgelaufenen Kurkosten durch Theilzahlungen decen wollen. Der Ausschuß war der Meinung, daß in den vor. liegenden Fällen eine Armenunterstügung, welche den Verlust des Wahlrechts zur Folge habe, nicht angenommen werden könne. Wie unbestritten feststehe, habe der Magistrat aur Abtragung der Kurkosten Theilzahlungen bewilligt und es ist in einem Falle bereits eine Abschlagszahlung geleistet worden. Die Krankenunterstüßungen find demgemäß als Vorschüsse und zwar so lange anzusehen, bis durch fruchtlose Vollstreckung der Mobiliar Erelution das Unvermögen zur Erstattung derselben nachgewiesen wird. Der Ausschuß empfiehlt unter diesen Umfiänden, die in der Nachweisung unter Nr. 2-11 aufgeführten Personen in der Gemeindewählerliste zu belaffen.
c) Bu 12 des Verzeichniffes.
Der Arbeiter Karl Henkel, Alte Schönhauserstr. 10 wohn haft, hat nach der Mittheilung der Kalkulatur der Armen Direktion vom 1. Juli 1888 ab eine laufende Armenunterstüßung erhalten. Derselbe giebt dies in seiner Eingabe als richtig zu, bittet aber gleichwohl um seine Belaffung in der Wählerliste, da er die Unterstügung zu erstatten gedenkt, sobald fich feine Vermögensverhältnisse gebeffert haben sollten. Diesem Antrage fonnte nicht entsprochen werden. Die Gewährung einer laufenden Armenunterstüßung aus öffentlichen Mitteln hat nach $ 5 Nr. 2 der Städteordnung den Verlust des Wahlrechts nach Meinung des Ausschusses zur Folge, der Name des Arbeiters entel ist deshalb in der Gemeindewählerliste zu streichen.
d) Bu Nr. 13, 14 und 15 des Verzeichnisses.
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mung mit einer der beiden ersten man dann die Entscheidung Smodwitz. entnimmt und so fort. Auch die Vergleichungen der bloße der Verein Minutenangaben der eigenen Uhr mit denjenigen der Normal 8 Uhr von
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ubr find erfahrungsmäßig mit Ablesungsfehlern ähnlich von der Jan Art, und zvar leichteften Beigerstellungen fangs war di welche zwischen den ganzen Viertelstunden liegen, be gelangt, fam spielsweise mit Ablesungsversehen von fünf Minuten, behaftet luftig und t Bet den Ablesungen der Minutenangaben der Normalub hüffen an tommen außerdem diejenigen nicht unmerklichen Verschiebung langt war un in Betracht, welche die anscheinende Stellung der Spipe genommen he Minutenzeigers gegen die Eintheilung des Zifferblattes an ve genommen. schiedenen Stellen des Umkreises dadurch erfährt, daß das Aus veranstaltet, t des Ablesenden sich im allgemeinen erheblich unter der Mitsing man is des Zifferblattes und oft auch seitlich von derselben befinde Bettlaufen fi Viel erheblicher find bei den Vergleichungen einer Taschenu batte der Vo mit den Normaluhren diejenigen Unsicherheiten, welche aus da lotterie geschn Eintheilungsfehlern der Minuten- Bifferblätter der Taschenuhr Uhr die B in Verbindung mit den Zentrirungsfehlern der Zeigerbewegun allgemein bel zu dem in Minuten eingetheilten Umiceise entstehen können. den die Loos einer sehr großen Anzahl von Taschenuhren, selbst guter Du einen schönen lität, find Eintheilungsfehler und Erzentrizitätsfehler der Minuten ause. Aber Bifferblätter bis zu 1 oder 2 Minuten vorhanden. Es giebt fatt. Endlic viele Taschenuhren, auch von guter Qualität, welche bei rege 10 Uhr zum
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mäßig wiederkehrenden Vergleichungen von Tag zu Tage das Signal auf wenige Sekunden übereinstimmende Gänge zeigen, dagegen bengalischer s innerhalb eines Tages, sei es infolge der Verschiedenheiten de er um 13 Temperatur und der Lage, denen sie am Tage und in der Na ausg sett sind, sei es megen Unvollkommenheiten der erwähnten Art, um ganze Behner der Sekunde in ihren Angaben einem Krimin berartig hin und her schwanken, daß sie sehr wohl innerhat Bache fli einer ganzen oder halben Stunde, geschweige denn in me luhung unter stündigen Beiträumen, von dem regelmäßigen, nach ihren tleinen täglichen Durchschnittsabweichungen zu erwartenden laufe der Angaben um viele Sekunden abweichen können. diefe Unvollkommenheiten der Vergleichungsmittel, mit welchen müdmar oft in bester Meinung und größtem Vertrauen die Normaluh lage getroff zu kontroliren glaubt, werden sofort zur Erscheinung kommt wenn man die Vorsichtsmaßregel befolgt, zu der ersten Noma Der Mann i uhr, mit welcher man die eigene Uhr verglichen hat, nach ein nicht zu langen Zeitraume zurückzukehren und alsdann e neute Vergleichung vorzunehmen.
zur Bedingung gemacht: Vor allem müßte die Stellung und bauernd sein er mache in dieser Beziehung dar auf aufmerksam, daß er Familie habe und mit Annahme des Angebots mit der bis dahin Die inne gehabten ficheren Stellung völlig abbreche." Stellung wurde angetreten, doch ergaben sich sofort arge Diffe renzen. Der Mann wurde nicht als Vorarbeiter beschäftigt, und nach einiger Zeit fruchtloser Reklamationen bei den im Filial Geschäft selten anwesenden Prinzipalen kam es zum Bruch. Die Firma kündigte und feste eine dreimonatliche Kündigungsfrist an, ließ aber in der Beschäftigung des Angestellten keine Aen derung eintreten. Darauf strengte der sich schwer getäuscht sehende eine Klage an und verlangte Ersatz der sehr bedeutenden Reise und Umzugskosten, der Kosten für das Aufsuchen einer neuen Stellung und Entschädigung für vierwöchentliche Arbeitslosigkeit. In der Gewerbegerichts Verhandlung fragte der Vorfißende den Kläger : Was verstehen Sie unter ,, dauernde Stellung? Die Antwort enthält die Klagebegründung, wesUnter halb wir den betr. Paffus hier wörtlich folgen lassen: dauernder Stellung" ist zunächst immerwährende Arbeitsgelegenheit im Sinne des vertragsmäßigen Arbeitsverhältnisses zu verstehen( d. h. die verklagte Firma fann mit den Angestellten wechseln, fann auch die Stellung unbesest laffen, die Stellung muß aber immer vorhanden sein, sodaß sie durch eine geeignete Person, vorbehaltlich des Eintritts höherer Gewalt, immer während besezt bleiben kann) dann aber bedeutet die Busage einer bauernden Stellung" im vorliegenden Falle mindestens eine so lange Dauer des Arbeitsverhältnisses, daß der Arbeitsverdienst während dieser Zeit für die aufgewendeten Kosten zur Erlangung der Stelle Entschädigung bietet.( Wenn die ver flagte Firma die Umzugskosten von vornherein bezahlt hätte, so würde ste, im Falle Kläger für die Stellung untauglich ge wesen wäre, genau ebenso geschädigt gewesen sein, wie diefer es jetzt ist.) Dieser Ansicht trat das Gewerbegericht nicht bei, es sprach vielmehr in seinem Erkenntniß aus, daß eine dreimonatliche Kündigung nach einer mehrmonatlichen Beschäftigung in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung dem Begriffe ,, dauernde Beschäftigung" entspreche." Die Sache kam aus anDeren Gründen in zweiter Instanz vor das Landgericht.( Die verklagte Firma hatte behauptet, fte habe den Arbeitsvertrag vollständig erfüllt. Das Gewerbegericht schloß sich dieser Behauptung an und fam dabei zu dem sonderbaren Erkenntniß, ein Monteur für Wafferleitung sei gleichbedeutend mit Vorarbeiter.) Das Landgericht führte in Bezug auf die Busage der„ dauernden Beschäftigung" folgendes aus:„ Der Kläger mußte wissen, daß ein Geschäft von der Bedeutung der verklagten Firma bezüglich der Zahl der einzustellenden Arbeiter und der Dauer ihrer Engagements felber von der Fortdauer und der Zahl der Bestellungen abhängig ist, er somit nicht mit Sicherheit darauf rechnen fonnte, auf Jahre hinaus bei der Beklagten als Vorarbeiter beschäftigt zu werden. Wenn Kläger bei Eingehung des Dienstverhältnisses auf eine längere Dauer seiner Beschäftigung rechnete, so war es seine Sache, diese Zeitdauer zu präzistren." Der Kläger hatte vor dem Landgericht, um seine Anfechtung des Urtheils erster Instanz in Bezug auf den in Rede stehenden Punkt zu unterſtüßen, eine größere Anzahl von Anzeigen vorgelegt, in denen dauernde Stellung" zugeftchert wurde. Ebenso standen ihm mehrere Briefe zur Verfügung, in denen derselbe Ausdrud als Vorzug der barin angebotenen Stellungen gebraucht worden war. Er wies an der Hand dieses Materials auf die allgemeine, als Geschäftsgebrauch zu betrachende Anwendung des Ausdrucks hin, der doch irgend eine rechtlich feststellbare Verpflichtung in sich schließe. Außerdem führte der Rechtsanwalt des Klägers an, daß das Verkehren der beklagten Firma keine Vertragserfüllung im Sinne des Gesetzes sei. Alles dieses hatte keinen Erfolg. Das Erkenntniß des Landgerichts sprach vielmehr aus, daß auch nicht einmal eine dauernde Arbeits gelegenheit vorhanden zu sein braucht und entbindet sogar denjenigen, der eine dauernde Stellung" verspricht, vollständig von der Verantwortlichkeit, ob er seine Busage auch halten kann, legt vielmehr diese Verantwortlichkeit dem Ermessen desjenigen auf, welcher aus dieser Buſage einen rechtlichen Anspruch geltend machen will. Es ergiebt fich also für den Stellungsuchenden und ebenso auch für den Arbeitgeber denn beide Theile können infolge falscher Voraussetzungen bei solchen Anläffen in arge Verlegenheit gerathen als einziger Ausweg die genaue Feststellung einer Zeitdauer und überhaupt wohl die Ausfertigung eines Kon traftes in aller Form. Dann erst erhält der Begriff ,, dauernde Stellung" eine greifbare Gestalt. Ohne solche vorhergegangene oder nachträgliche Präziftrung verpflichtet der Ausdruck zu nichts weiter, als zur gefeßmäßigen Kündigungsfrist. Denn es ist leicht einzufeben, daß für die vorerwähnten Entscheidungen nicht die gerade hier auf drei Monate angesetzte Dauer der Kündigungs frist, sondern überhaupt die Einschaltung einer ausreichenden Kündigungsfrist maßgebend war.
Nach der Mittheilung der städtischen Steuer- Deputation find die in dem Verzeichnisse unter 13-15 aufgeführten Perfonen infolge Reflamation gegen die Steuerverwaltung zur Infolge deffen ersten Klaffensteuerstufe ermäßigt worden.
beabsichtigt der Magiftrat, die Streichung der Betreffenden in der Gemeindemählerliste zu veranlaffen, und hat ihnen von Dieser Absicht Kenntniß gegeben. Dieselben protestiren hiergegen, indem fte der Ansicht sind, daß ihnen nach wie vor das Wahlrecht zustehe und die stattgefundene Ermäßigung der Steuer hierauf feinen Einfluß ausübe. Der unter Nr. 15 auf geführte Arbeiter Mignat hat fich gleichzeitig behufs Er haltung seines Kommunalwahlrechts bereit erklärt, die Gemeinde Einkommensteuer eventuell nach dem Saße der zweiten Steuerstufe zu zahlen.
Nach
§ 5 Nr. 4d der Städteordnung in Verbindung mit§ 9d des Gesetzes vom 25. Mai 1873, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 18 1 über die Klaffen und Einkommensteuer ist das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung geknüpft, daß der Betreffende zu einem KlaffenSteuerbetrage von 6 M.( 2. Steuerstufe) veranlagt worden ist. Das Gesez, betreffend die Aufhebung der beiden untersten Klaffensteuerstufen vom 26. März 1883 hat hieran nichts geändert. Durch die Herabseßnng der Steuer der unter Nr. 13 bis 15 gedachten Personen auf die 1. Klaffensteuerstufe( welche einem Steuerfage von 3 M. entspricht) haben dieselben das Gemeindewahlrecht verloren und es find demgemäß ihre Namen in der Gemeindewählerliste zu streichen. Das Erbieten des p. Mignat, die Steuern nach der zweiten Steuerstufe zahlen zu wollen, kann hieran nichts ändern.
Der Ausschuß empfiehlt demgemäß einstimmig:
1. dem Antrage des vereideten Waaren und ProduktenMallers Morris( Nr. 1 des Verzeichniffes) auf nach tägliche Eintragung in die Gemeindewählerliste ist stattzugeben,
2. die in dem Verzeichniß unter Nr. 2 bis 11 aufgeführten Personen, welche in der Gemeindewählerliste eingetragen stehen, nach der Abficht des Magistrats aber gestrichen werden sollen, find in der Liste zu be laffen,
3. der in dem Verzeichniß unter Nr. 12 aufgeführte Arbeiter Henkel ist in der Gemeindewählerliste zu streichen.
4. Ebenso find die in dem Verzeichniß unter Nr. 13, 14 und 15 aufgeführten Personen in der Gemeinde wählerliste zu streichen.
Die Versammlung stimmt debattelos den einzelnen Anträgen des Ausschuffes zu.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Schluß: Nach 5 Uhr.
An Vermächtnissen, Geschenken etc. find im Monat Juli cr. bet der Hau tstiftungskaffe des Magistrats eingegangen 33 172,60 M. Darunter 449 55 M. Kollektengelder und 616,80 M. aus schiedsmännischen Vergleichen und Beffionen 2c.
In dem städtismen Fleischschauamte auf dem Zentrals Schlachthofe find im Monat Juli cr. 32 833 Schweine auf Trichinen untersucht und darunter 23 trichinöse und 153 finnige ermittelt worden, welche als zur menschlichen Nahrung unge. nügend verworfen worden sind.
Lokales.
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Ueber die Konfiskation des lehten soziald kratischen Flugblattes werden in der Preffe ganz unal liche Nachrichten verbreitet. Es find im Ganzen 15 000 G plare beschlagnahmt, und zwar wurde in der Wörther ein Maurer, der in Begleitung von zwei anderen Männera befand, von Kriminalbeamten angehalten. Diese Leute führt ungefähr 8000 Exemplare bei fich. Der Rest von 7000 Gre plaren wurde in einer Wohnung der Swinemünder Straße Exemplaren hergestellt, sodaß also 85.000 Exemplare zur theilung gelangten. Angesichts dieser Thaisachen sind die Lobe flüffig.
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Eine wiederholte Warnung vor dem Verschlucheben."" Mit von Obstkernen und-Steinen, welches bei vielen Rinden
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zur üblen Gewohnheit geworden ist, veröffentlichen die ,, Blat M. Bon für Gesundheitspflege". Wie berechtigt eine solche Mahnung ergangen ist, lehren verschiedene Todesfälle, die innerhalb der legte Wochen durch Genuß von Kirschen sammt den Steinen vetumm stel sacht worden sind. Wer Kirschen sammt den Steinen ist dem Wahne, das sei gefund, spielt mit seiner Gesundheit; entrinnen der Gefahr der Darmentzündung, der Hundertite Eine weitere Warnu end, nich muß die schlimmen Folgen tragen.- ergeht an diejenigen, welche im Freien, in Gärten, Flodurch ei u. s. w. zu arbeiten veranlaßt sind. Es ist gefährlich, mit einen Fabrgaf noch so kleinen Verlegung an der Hand in der Erde herum arbeiten. Denn es ist nachgewiesen, daß in der Ecde, besonde
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in der gedüngten Gartenerde, Fäulniß erregende Pilze( Baltertel Kaffen in großer Menge enthalten find, welche, in eine Wunde gebrader eingewi Blutvergiftung und andere Krankheiten verursachen können Das Blauwerden der Milch. Jm 2. Band de theilungen des Reichsgesundheitsamtes bat Dr. Ferd. Hüppe
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jezt eine Reihe von Untersuchungen veröffentlicht, die fich auf das Blauwerden der Milch beziehen. Daß die Ursache hierfür ein Mikroorganismus, ein Spaltpilz ist, wurde schon vor länger Beit auf Grund einer Reihe von Forschungen festgestellt. Hüppe hat seine Untersuchungen deshalb darauf gerichtet, Fragen über die Bedingungen, unter welchen die Milch Blaufärbung annimmt, zu lösen und die genauere Kenntniß bloufärbenden Pilzes möglichst zu fördern. Dieser Bila terium syncyanum, von Dr. Hüppe in Reinfulturen nach Dr. R. Stoch'schen Methode gezüchtet, erscheint in Form äuß fleiner stäbchenartiger Gebilde, die eine Länge von ein bis vi tausendstel Millimeter haben, und vermehrt fich durch einfac Theilung der wachsenden Stäbchen und durch Sporenbildun Es gehört nur eine sehr fleine Menge dieses Pilzes, etwa
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viel, als an einer Nadelspige haftet, dazu, um in roher oder g kochter Milch graublaue bis intensiv himmelblaue Flecke hervo zurufen. Säuert die Milch und scheidet fich infolge beffen Käsestoff aus, so nehmen auch schließlich die unteren Schichten derselben die blaue Farbe an. Im übrigen hat unser Pilz mit dem Sauerwerden der Milch nichts zu thun. Diese Veränderung it tungen 1 der Anwesenheit eines anderen, meist in der Luft vorhandenen Pilzes, des Milchsäurebacillus, abhängig. Führt man die blat deshalb färbenden Pilze in sog. sterilisirte Milch, also in MIch, welde Durch ein halb- bis zweistündiges Erhigen in ftrömendung bei S
Wafferdampf an 100 Gr. C. absolut pilzfret gemacht wurde,
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bilden fich zunächst nur graue Flecken. Erst allmälig wird die ganze im Glase befindliche Milch schiefergrau oder blaß matt blau. Diese Milch wird nie sauer, weil eben die Milchfäu bacillen durch das vorhergegangene Sterilifiren abgetödtet von der Milch ferngehalten werden; fie gerinnt baber nicht sondern bleibt flüssig und wird alfalisch. Wie die Blaufärbu der Milch durch diesen niederen Organismus hervorgerufen with
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so verhält es sich auch mit anderen Veränderungen, Milch zum Leidwesen der Hausfrauen nur zu oft befallen.
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wird das Sauerwerden durch den schon genannten Bacill hervorgerufen. Ebenso ist das Auftreten rother Flecke, dann da Gelbwerden, das Schleimigwerden der Milch an solche Mi organismen geknüpft. Hüppe's Untersuchungen haben nicht m I einen bedeutenden wissenschaftlichen sondern auch eming praktischen Werth, weil bei der zunehmenden Kenntniß der stedungserreger auch die Mittel fich ergeben werden, dieselben bekämpfen und unschädlich zu machen.
Ueber Uhrvergleichungen und die dabei vorkommen. den Jerungen nacht die Dtsch. Ubrm. 3tg." aus einem von dem Geheimen Regierungsrath Prof. Dr. Förster, Direktor der Berliner Sternwarte, im Berliner Uhrmacherverein gehaltenen Vortrage ausführliche Mittheilungen, denen nachstehend.s entnommen ist: Es ist der Aftronomie im Verein mit der Mathe matik gelungen, gewiffe Regeln zu erfinnen und zu erproben, nach denen man wenigstens im Ganzen und Großen bei allen mit Maßbestimmungen verbundenen Wahrnehmungen sich von qen trübenden Wirkungen vieler menschlicher Friungen mehr und mehr unabhängig machen kann. Insbesondere gilt dies auch von den sogenannten„ persönlichen Fehlern", welche gerade im Ge biete der feineren Beitmessung und Beitvergleichung eine sehr wesentliche Bedeutung haben und welche unter anderem davon herrühren, daß bei verschiedenen Personen die G.schwindigkeit und die Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Sinneswahr nehmungen zum Bewußtsein kommen, recht erheblich von einander abweichen können. Zur Sicherung gegen solche, in manchen Fällen mehr als eine halbe Sekunde erreichenden persönlichen Unterschiede hat man in der Astronomie mannigfache Vor fehrungen erdacht und im allgemeinen bei den Normaluhren mit Erfolg in Anwendung gebracht. Was die Vergleichung der Sefunden- Angaben der Normaluhr mit derjenigen des Se fundenzeigers einer Taschenuhr betrifft, und zwar mit Ausschluß einer größeren Genauigkeit als etwa bis auf die volle Sekunde, so tommen dabei zunächst erfahrungsgemäß Ablesungs- und Zäh lungsfehler von ganzen Behnern oder Fünfern der Sekunde in Betracht, aber auch Frrungen von einem halben Umkreise, also von runden dreißig Sekunden. Das Entstehen eines Versehens lepterer Art mico, wie es scheint, auch dadurch begünstigt, daß bei manchen Taschenuhren der Knopf und Ring fich nicht bei dei der 3mölf, sondern gegenüber bei der Sechs befindet, oder daß sonstige Verschiedenheiten der bezüglichen Einrichtungen vor liegen. Die Gefahr von Ablesungs- oder Zählungsfehlern wird bei solchen Vergleichungen dadurch erhöht, daß die Aufmerk famteit fich zwischen zwei Bewegungs Erscheinungen zu theilen hat, und daß bei der Vergleichung mit den Normaluhren die Gehörs Wahrnehmung ihrer Sekundenschläge, wodurch sonst die Uebertragung der Zählung von einer Uhr auf eine andere unterſtügt wird, in Wegfall kommt, der Taschenuhr dadurch sehr erschwert wird, daß Diese Schläge bei den meisten Taschenuhren in noch fleineren Inter vallen als halben Sefunden aufeinander folgen. Um sich gegen Ablesungs- und Bählungsfehler vorerwähnter Art zu sichern, thut man gut, die Vergleichung mindestens einmal und wo möglich in einer von der ersten Vergleichung etwas verschiedenen Art des Verfahrens, und zwar am besten an einer gegenüber liegenden Stelle des Sekunden- Bifferblattes zu wiederholen, sodann bei kleinen Unterschieden der beiden Ergebnisse den Durchschnitt zu nehmen, bei größeren Unterschieben aber noch eine dritte Bergleichung hinzuzufügen, aus deren Uebereinstim
de Dauernde Stellung. Das Beitungswesen hat sich zu einem großartigen Vermittelungs- Institute herausgebildet und namentlich ist es die Vermittelung von Arbeit, welche in großem Maßstabe durch die Beitung geschieht. Wer Arbeit sucht, noch mehr aber, wer Arbeiter sucht, läßt eine diesbezügliche Anzeige in eine oder mehrere Zeitungen einrücken und für die größt möglichste Verbreitung des Gesuches ist gesorgt. Bei Anzeigen legierer Art, in denen Arbeitsfräfte gesucht werden, finden sich nicht selten zwei ziemlich verhängnißvolle Worte und diese lauten: Dauernde Stellung! In der heutigen Zeit der vielfachen Krisen und Arbeitslosigkeit ist es nur zu erklärlich, daß seitens der Arbeit oder Beschäftigung Suchenden auf eine ,, dauernde Stellung" ein großes Gewicht gelegt wird und einer solchen selbst vor einer anderen, größere Vortheile verheißenden Stellung oder Arbeits. gelegenheit der Vorzug gegeben wird, weil ste ja„ dauernd" ist. Ueber die rechtliche Bedeutung einer derartigen Versicherung, wie dauernde Stellung", herrscht in weiten Kreisen noch große Untlarbeit. Die meisten derjenigen, welche eine„ dauernde Stellung" antreten, thun dies in der Erwartung und Ueberzeugung, wenn auch nicht für Lebenszeit, so doch für eine Reihe von Jahren gesichert zu sein. Und doch ist dies nur ein leerer Wahn, der oft genug verhängnißvoll für den Betreffenden werden kann. Der so häufig gebrauchte Ausdruck dauernde Stellung" hat troß seiner anscheinenden Unzweideutigteit rechtlich gar leinen Werth. Es laffen sich daraus keinerlei Ansprüche begründen, welche auf die Beitdauer eines Arbeitsverhältniffes Bezug haben, und sogar selbst dann nicht, wenn ausdrücklich und mit dem Hinweis auf die sonst entstehenden Nachtheile eine„ dauernde Stellung" als Bedingung aufgestellt worden ist. Recht lehrreich in dieser Beziehung find die von Herrn W. Beielstein jr. in der Baden'schen Gewerbezeitung" mitgetheilten Thatsachen, welche wir zur Klarstellung der rechtlichen B.deutung der dauernden Stellung" nach der D. G. 3." bier folgen laffen. Infolge einer Anzeige und auf Grund brieflicher Abmachung hatte eine Firma der Gas- und Wafferleitungsbranche einen Vorarbeiter engagirt, welcher zirka 100 Meilen entfernt von dem Wohnort der Firma in Stellung war. Der Vorarbeiter hatte folgendes
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Laternen für die Miethsboote. Angesichts des feg lich stattgehabten Unglüds auf der Oberspree, bei welchem d Dampfer zwei Boote überrannte, dürfte es wohl am Plage feit unsere Behörden auf eine Verordnung aufmerksam zu machen durch deren Erlaß ähnlichen Unglücksfällen vorgebeugt werden Laterne zu versehen find. Wenn am festen Lande bei eintreter würde. Wir meinen die Verordnung, daß die Boote mit einer der Dunkelheit auch der kleinste Handwagen mit einer Late den bis 1.
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nicht minder belebten Wasserstraßen Geltung haben. Die Dund
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so würde Abends niemand ein Boot besteigen, welches
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fennt. Würde zudem die Bestimmung getroffen, daß nicht ich. Die Vermiether allein, sondern auch der Miether der Gondel in Strafe genommen wird, wenn er ohne Licht das Waffer befäb mit einer Laterne versehen wäre. Also gleiches Recht für Land und Waffer und demnach für das lettere die gleiche Pfl Der Fachverein der Buchbinder und verwandl Berufsgenossen veranstaltete am Sonntag den 12. Auguft eine Dampferpartie nach dem Restaurant" Seglerschlößchen"
auch sein Kleinſtes Fahrzeug zu beleuchten.
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Lommen babin