Blägen gewöhnlich eine Insel", auf welche man fich bei einem au lebhaften Verkehr flüchten kann. Da zeigt es von einer start entwidelten Fahrlässigkeit, sowohl des fahrenden als auch des gehenden Publikums, wenn solche Unfälle gewiffermaßen zu einer Epidemie werden können.

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nicht unter acht Tagen beschäftigt. Der Gerichtshof verwarf solchen demnach die Berufung und bestätigte das erste Urtheil.

habe, sondern auch die beiden Mitangeklagten durch entsprechende| Eide ihm in der Bekundung derselben Thatsache zu Hilfe tamen. Herr Guttmann vermochte nun aber unumstößliche Beweise das für zu erbringen, daß der Keller, in welchem die Angeklagten noch am 2. Juni angeblich das Verzeichniß aufgenommen hatten, schort am 1. Juni diebesficher verschlossen war und in diesem Zustande auch bis zum 7. Juni gehalten worden iſt. Es war also offenbar, daß es fich hier um einen falschen Eid handelte, welcher ursprünglich nur als fahrlässiger Meineid angesehen worden ist. Im Laufe der dieses Vergehen betreffenden Verhandlung vor der hiesigen Straffammer glaubte aber der Gerichtshof einen Blick hinter die Kulissen einer höchst dreift arbeitenden Meineidsfabrik gethan zu haben, zu deren Werkzeug auch Berger durch die beiden ersten Angeklagten ge­macht worden ist. Die Ueberzeugung des Gerichtshofes, daß es fich nur um wissentlichen Meineid und Anstiftung dazu handeln tönne, hatte die Ueberweisung der ganzen Sache an dis Schwurgericht zur Folge.- Die Angeklagten bleiben auch jezt noch dabei, die Unrichtigkeit der abgelegten Eide zu bestreiten. Sie haben ein umfangreiches Entlastungsmaterial ins Feld geführt, fte verrannten sich aber gestern wiederholt mit. thren Angaben und die beiden ersten Angeklagten waren mehr­mals dabei, fich durch unglaublich klingende Behauptungen ihren Strid selbst zu drehen. Namentlich machte der Angeklagte Borraich über die Umstände, unter welchen er trop geleisteten Manifestationseides zu einer solchen Mobiliarausstattung ge­kommen, höchst abenteuerliche Angaben. Bei dem Umfange der Beweisführung wird die Verhandlung, deren Endergebniß wir demnächst mittheilen werden, zwei Sigungstage in Anspruch nehmen. Den Vorfiz im Schwurgerichtshofe führt Landgerichts rath Kannenberg, die Anklage vertritt Staatsanwalt Wagner, Vertheidiger find die Rechtsanwälte Dtersti, Oberned und Dr. Rich. Wolff.

Eine billige Gans, die aber nachträglich noch recht theuer werden dürfte, hat der Tischler M. am Mittwoch auf dem Gänsemartte in Rummelsburg gekauft. Ein lahmes Exemplar wurde ihm, da deffen Weitertransport Schwierigkeiten gemacht hätte, von dem Händler für 2 M. 25 Pf. überlaffen. Vergnügt über das gute Geschäft nahm M. den Vogel unter den Ärm; als er aber den Weg längs der Ringbahn nach Strahlau zu einschlug, befreite fich die Gans mit einem träftigen Rud von dem Arme und flog dem nahen Rummeleburger See zu. Ihr Beftter eilte über das bestellte Ackerland ihr nach und begann mit Steinen nach dem schwimmenden Thier zu werfen, um Daffelbe zur Rückkehr auf das Trodene zu veranlaffen. Dies Schauspiel hatte zahlreiche Neugierige und auch einen Gendarm herbeigelockt. Als M. endlich wieder in den Befizz der Gans gelangte, ging er so unsanft mit dem Thiere um, daß der Gendarm ihn auker wegen Betretens eines bestellten Ackers auch noch wegen Thierquälerei notirte. Strafe und Kosten zu bem billigen Kaufpreise hinzugerechnet, dürfte der Gänsebraten doch ziemlich theuer werden.

Ein Unglücksfall ereignete fich vorgestern Nachmittag auf einem am Kronprinzen- Ufer gelegenen Kahn. Dort wurden schwere eiserne Maschinentheile an der am Mast befindlichen Windevorrichtung verladen, als plößlich das Tau der Winde­vorrichtung zerriß. Hierdurch stürzte der gerade herabzulaffende Maschinentheil in den Kahn und verlegte den unten stehenden Arbeiter Hermann R. so schwer an der rechten Hüfte und am rechten Arm, daß K. auf Veranlassung seines Dienstherrn einem Krankenhause zugeführt werden mußte.

Kindesmord. Am 21. d. M., Morgens 7 Uhr, wurde im Landwehrkanal, unterhalb der Bärwaldbrücke, vor dem Grundstück Planufer Nr. 40, die Leiche eines etwa ein Jahr alten Knaben aufgefunden und nach dem Leichenschauhause ge­bracht. Die Leiche war mit einem gehäkelten grauwollenen und weißparchenen Unterrod, geblümtem Rattunkleide, rothen Strümpfen mit weißen Gummistrumpfbändern bekleidet. Um den Hals derselben befand sich eine Buckerschnur, an welcher ein Biegelstein befestigt mar. Muthmaßlich liegt hier ein Mord vor, mit deffen Fefistellung die Kriminalpolizei beschäftigt ist.

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Die Liebe zur Malerei hat dem Eisenbahnbeamten Hagen Sperber eine Anlage wegen Verlegung des Ur heberrechts zugezogen, welche gestern vor der vierten Strafs fammer des Landgerichts I gegen ihn zur Verhandlung gelangte. Der Beschuldigte soll auf dem Gebiete der Malerei einen höheren Grad des Dilettantismus erreicht haben. Er widmet diefer Lieb baberei den größten Theil seiner freien Zeit und pflegt die von ihm gefertigten Bilder an Freunde und Bekannte zu verschenken. Im Herbste v. J. hatte er eine Ropie nach einem Bilde von Robert Aßmus , welches eine Szene aus dem Trompeter von Säckingen" darstellte und in der Gartenlaube" erschienen war, angefertigt und es dem Kaufmann Philipp Wahl zur Ein rabmung übergeben. Diesem gefiel des Bild dermaßen, daß er dem Maler den Vorschlag machte, es zum Zwecke des Verkaufs in seinem Schaufenster ausstellen zu dürfen. Der Angeklagte ging darauf ein. Bufällig tam das Bild auch dem Anfertiger des Originals zu Geficht und dieser erstattete Anzeige. Die straf rechtliche Verfolgung erstrecte fich aber nicht nur auf den An getlagten Hagen Sperber, sondern auch auf den Kaufmann Wahl, weil dieser eine unberechtigt angefertigte Nachahmung eines Werkes der bildenden Kunst feilgehalten. Beide Beschuldigte bestritten sowohl den dolus, wie die Strafbarkeit der ihnen zur Laft gelegten Handlung. Der Staatsanwalt hielt das Vergehen Ortstaffe, für vorliegend von dem Augenblide an, als das Bild zum Zwecke des Berkaufs ausgestellt war, und beantragte eine Geld firafe von je 20 M. Der Bertheidiger führte dagegen aus, daß das Bild ursprünglich nur zu dem Zwecke des Ver schenkens und aus Liebhaberet angefertigt worden sei, und eine derartige Anfertigung bedrohe das Gesetz nicht. Daß es im vorliegenden Falle nicht auf eine Umgebung des Gesetzes abgesehen sei, dafür spreche die durch die Beweisaufnahme feft gestellte Thatsache, daß der Angellagte Hagen- Sverber niemals früher ein Bild gegen Entgelt abgegeben. Falle aber das Moment der unrechtmäßigen Anfertigung des Bildes, so könne auch der zweite Angeklagte wegen beffen Feilhaltung nicht ver urtheilt werden und er beantrage die Freisprechung beider An geklagten. Der Gerichtshof nahm aber an, daß der Angeklagte Hagen- Sperber dennoch das Bild zum Zwecke des Verkaufs an gefertigt hatte und verurtheilte deshalb beide Angeklagte nach dem Antrage des Staatsanwalts. Auch wurde auf Einziehung des beschlagnahmten Bildes erkannt.

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Leipzig , 20. September. Der Reichstagsabgeordnete Gri lenberger in Nürnberg war wegen Verbreitung eines vom Berliner Polizeipräsidium verbotenen Flugblatts freige sprochen worden. Infolge eingelegter Revision seitens der Staats­anwaltschaft hatte fich heute das Reichsgericht damit zu befaffen. Der Reichsanwalt schließt sich den Anträgen der Staatsanwalts schaft an. Der Gerichtshof sette die Publikation des Urtheils auf den 27. d. M. an.

In ungewöhnlicher Art ist der 54jährige Bäckergeselle Hermann Worbe zu einer Anflage wegen Körperverlegung ge kommen, welche die 93. Abtheilung des hiesigen Schöffengerichts gegen ihn zu verhandeln hatte. Derselbe ist ein großer Kinder­freund und erhält in seinen freien Stunden öfter den Besuch von Kindern der Hausgenossen, mit denen er spielt und Kurz weil treibt. Auch im Juli hatte er den Besuch von zwei Knaben und drei Mädchen in ganz jugendlichem Alter und er machte fich ein Vergnügen daraus, die Kinder von seinem Lieb­lingsgetränk Weißbier mit Num mittrinken zu lassen. Aus diesem ursprünglichen Kosten wurde schließlich ein vollkommenes Bechgelage, welches auf die Kinder die un günstigste Wirkung ausübte. Die beiden Mädchen suchten, jobald fie merkten, daß ihnen unwohl wurde, schleunigst ins Freie zu kommen, die beiden Jungen aber waren dazu faum noch im Stande, denn fie taumelten hin und her und zeigten alle Anzeichen der Betrunkenheit. Bei dem kleinsten, 6jährigen Jungen fam das graue Elend" mit solcher Gewalt zum Ausbruch, daß derselbe nicht übel Luft hatte, fich zum Fenster hinauszustürzen, und schließlich den im letzten Augenblid vereitelten Versuch machte, fich an einem Bindfaden aufzu hängen. Der fleine Becher, welcher eine so fühlbare Lektion über die Schädlichkeit des Genuffes geistiger Getränke erhalten hatte, wurde seiner Mutter mehr todt als lebendig, zugeführt; er lag vollständig apathisch und bewegungslos da und reagirte nur auf sehr starte: perliche Einwirkungen. Der Arzt stellte alle Anzeichen einer Alkoholvergiftung fest und begutachtete, daß bei einem so zarten Körper aus einer solchen große Gefahren für die Lunge erwachsen fonnten. Der Staatsanwalt hielt dafür, daß in dieser unverantwortlichen, eines verständigen Menschen unwürdigen Behandlung junger Kinder auch die Thatbestands merkmale der Körperverlegung liegen. Er nahm zu Gunsten des Angeklagten an, daß derselbe wahrscheinlich auch etwas an gezecht war, als er den Kindern jenes berauschende Getränk in übermäßiger Menge fredenzte, und beantragte deshalb nur wegen fahrlässiger Körperverlegung 50 M. Gelbbuße eventuell 10 Tage Gefängniß. Der Gerichtshof verurtheilte ihn zu 20 M. eventuell 5 Tagen Gefängniß.

Wegen Verdachts des Kindesmordes ist die unver ebelichte Emilie F. verhaftet worden. Auf Veranlassung ihrer Diensther schaft wurde die F. durch eine Hebeamme untersucht und bestritt. geboren zu haben. Als die Hebeamme ihr vorhielt, Daß diese Behauptung entschieden unwahr sei, holte die F. aus thren Betten die Leiche eines neugeborenen Knaben hervor und behauptete, daß das Kind todt auf die Welt gekommen sei. Da indeß an dem Halse der Kindesleiche Eindrücke, welche auf eine Erdrosselung schließen laffen, wahrgenommen wurden, auch ein Schürzen band um den Hals geschlungen war, erscheint die Ans nahme begründet, daß das Kind vorfäßlich getödtet worden ist. Polizeibericht. Am 20. d. M. früh wurde im Bett der Dienstmago Fechner, Elsafferstraße Nr. 26, deren furz vorber außerehelich geborenes Kind erdroffelt todt vorgefunden. Die Fechner wurde verhaftet und auf die Gefangenen Station der Chritee gebracht. Gegen Mittag wurde am Hafenbaffin die Leiche eines neugeborenen Kindes angeschwemmt. Aeußere Vers legungen waren an derselben nicht wahrnehmbar. Um die selbe Zeit wurde in der Stallschreiberstraße ein 8 Jahre altes Mädchen durch eine von dem Kutscher Tiet geführte Equipage überfahren und an der Stirn anscheinend nicht bedeutend ver legt. Um dieselbe Beit fiel auf dem Bürgersteig in der Wafferthorstraße ein Klempnermeister und erlitt einen Buch der rechten Kniescheibe. Gegen Abend wurde auf der Eisenbahn brücke zwischen der Mühlen- und Köpnickerstraße eine 72 Jahre alte Frau von einer unbekannten Person niedergestoßen und er litt durch den Fall einen Bruch des linken Beins. Abends wurden in der Schüßenstraße ein 5 Jahre alter Knabe durch ein von dem Blumenbändler Kätel benuttes Dreirad und an der Ede der Hollmann und Lindenstraße ein 14 Jabre alter Knabe durch ein von dem Graveur Uhlemann benuttes Dreirad, und zwar Beide durch Schuld der Fahrer, überfahren und ersterer am Hinterkopf, letterer im Geficht verlegt.- An demselben Tage fanden einige unbedeutende Feuer statt. Es brannten Wafferthorstraße Nr. 49 Ruß in einem Schornstein, gegen Abend ein Balfen an der Waisenbrüde und Abends Raupachstraße Nr. 5 Kleider in einem Wohnzimmer, durch eine umgeworfene Lampe in Brand gesezt.

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Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdruck ver boten.) Leipzig , 20. September. ( Der Quedlinburger Doppelmord vor dem Reichsgerichte.) Der vom Schwurgerichte zu Halberstadt am 7. Juli d. J. wegen Ermor dung des Buchbindermeisters Heinrich Baltzuweit in Quedlin burg und wegen Todtschlags der Ehefrau deffelben zum Tode, zu 15 Jahren Buchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurtheilte Buchbindergeselle Adolf Heinrich Wilhelm Weitenhagen, geboren am 20. November 1862 zu Stargard t. Pom., hatte gegen das Urtheil Revifion eingelegt, welche heute vor dem 3. Straffenats des Reichsgerichts zur Verhandlung tam. Aus den Verhandlungen vor dem Sch wurgerichte, welche drei Tage beanspruchten, retapituliren wir furz folgendes. Der Angeklagte hatte die ihm zur Laft gelegte That geleugnet. Er war Gefelle ber Baltzuweit und hatte einige Zeit vor dem Morde, welcher in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1887 stattfand, zu dem einen Lehrling von Gift und Beil gesprochen, auch davon, daß man dem Meifter Gift beibringen fönnte, ohne daß ein Hahn danach lähte. Auf einen Raub hatte es der Mörder nicht abgesehen, denn es war nicht einmal der Versuch gemacht, Werthgegenstände zu entwenden. Als einziges Motiv, wela es aus gelegentlichen Aeußerungen Weiten hagens gefolgert wurde, fonnte angenommen werden, daß er nach Beseitigung Saltzuweits die Ermordung der Frau scheint nicht vorher geplant au ſein Geschäftsführer der Baltzuweit

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durch einen andern Umstand geftüßt. In Stargard ( P.) ftand Weitenhagen früher bei dem Buchbinder Dehne in Arbeit. Dieser starb plöglich, und dann führte der Angeklagte mit der

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Wittwe des Dehne das Geschäft weiter. Als auch diese bald die Drgan darauf plöglich starb, kaufte Weitenhagen das Geschäft den Beruf aba Man vermuthete, daß die Wittwe laffen, in

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Dehne teir es natürlichen Todes gestorben sei, und zog Weiten hagen wegen Mordverdachts in Untersuchung. Lestere mußte jedoch wegen Mangel an Beweisen wieder eingestellt werden. Außer diesem psychologischen Moment wurden aber noch so viele thatsächliche Beweismomente in der vorliegenden Sache erbracht, daß die Geschworenen die Schuldfragen bejahten. Betreffs der Tödtung der Frau Baltzuweit verneinte sie jedoch die Ueber legung, so daß hier nur Tootschlag angenommen wurde. Die Nevifion des Angeklagten beruhte beruhte auf sehr schwachen Füßen, denn abgesehen davon, denn abgesehen davon, daß die in ihr ents

Eine beispiellos unüberlegte That, welche die traurigsten Folgen nach fich gezogen, führte gestern den 23jähr. Maurer Hermann Friedrich Blümel unter der Anklage der schweren Körperverlegung vor die erste Straflammer des Land­ gerichts I . Am 25. Mai d. J. hatte Blümel die Saaldede in einem Haufe der Köpniderstraße zu fallen. Als Handlanger war ihm der 42 jährige Arbeiter Ullich beigegeben worden. Während Blümel auf dem Gerüste arbeitete, machte er sich den fchlechten Scherz, den unter ihm mit Aufräumen beschäftigten Ullrich wiederholt mit Ralflösung zu besprigen. Dieser wurde ärgerlich und verbat es fich energisch. Die Sache schien bier. mit abgethan. Nach einiger Zeit rief Blümel seinen Gehilfen, als wolle er ihm einen Auftrag ertheilen. Ahnungslos blickte diefer in die Höhe. In demselben Augen­blic ergriff der Angeklagte den fast vollen Eimer mit der äßenden Kalllösung und schüttete den Jn halt über den Untenstehenden aus. Mit lautem Aufichrei brach dieser zusammen. Die Wirkung war eine entfeßliche. Fast rasend vor Schmerz mußte Ulrich nach der Klinik gebracht werden, sein Augenlicht schien völlig zerstört zu sein. In völlig gebrochenem Zustande wurde der Verlegte, ein sonst gesunder und fräftiger Mann, in den Gerichtsfaal geführt, um gegen den Angeklagten Beugniß abzulegen. Das rechte Auge ist völlig blind, die Sehkraft des linken ist bis auf einen schwachen Schimmer zusammengeschmolzen. Der Bedauernswerthe befist Frau und fünf Kinder, die ihres Ernährers beraubt find. Der Angeklagte versuchte den Sachverbalt so darzustellen, als sei der Kalleimer durch eine Unvorsichtigkeit zum Umsturz gelangt, aber nicht nur der Verlegte, sondern auch die übrigen Beugen hatten mit aller Bestimmtheit gesehen, daß der Angeklagte den Eimer mit beiden Händen aufhob und den Inhalt dem Untenstehen. den ins Geficht schüttete. Der Staatsanwalt beantragte eine Gefängnißftrafe von zwei Jahren. Der Vertheidiger erklärte, daß er das ihm übertragene Amt sofort niederlegen würde, wenn er nicht zu Ehren des Angeklagten die Möglichkeit in Bet acht ziehen fönnte, daß die Beugen fich dennoch geirrt tätten. Von dieser Annahme ausgehend, hielt er nur eine Fahrlässigkeit für vorliegend. Der Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten aber wegen vorsäglicher schwerer Körperverlegung zu einer Gefängnißftrafe von einem Jahre, auch wurde der Ber urtheilte sofort in haft genommen.

Birkus G. Schumann. Die gestrige Eröffnungs- Vor Stellung des Schumann'schen( früher Krembser'schen) Birkus fand vor fast ausverkauftem Hause statt. Wie wir gleich bemerken wollen, fanden die Vorführungen aller Mitwirkenden Aner­tennung, wofür der oft nicht enden wollende Applaus das be redteste 3.ugniß lieferte. Es war für Direttor Schumann ge wiß ein tügnes Unterfangen, dem zirkusbesuchenden Berliner Publikum, das durch die Renz'schen Leistungen verwöhnt ist, einen Besuch abzustatten. Aber, wie wir gern anerkennen: Der Versuch in glänzend gelungen. Nicht allein das Pferdematerial ist ein reiches und ausgezeichnetes, auch die Leistungen der Künstler sind vorzüglich. Die Vorführung von 12 Rapphengsten in Freiheit dresstrt und vorgeführt durch Direktor Schumann, dürfte alles bisher Dagewesene übertreffen; es war jedenfalls der Glanzpuntt des Abends. Auf dem Gebiete der Parterre Gymnastit machten wir die Bekanntschaft der Gebrüder Gozzini sowie der Herren Reed und Barter; auch ihre Leistungen find überraschend und vielseitig. Die fomischen Intermezzos des Klowns Dischansty fanden stürmischen Beifall. Jedenfalls darf Direktor Schumann mit Vertrauen in die Zukunft blicken; an Besuch und Beifall wird es seinem Birtus nicht fehlen.

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verstieß fie gegen eine sehr flate Gefeßesbestimmung. rügte nämlich Verlegung der§ 300 der Str.-Pr. D., welcher lautet:" Der Voifigende delehrt, ohne in eine Würdigung der Beweise einzugehen, die Gefa worenen über die rechtlichen Ges fichtepunkte, welche bei Lösung der ihnen gestellten Fragen in Betracht kommen. Tie Belehrung des Vorfisenden daf von feiner Seite einer Erörterung unterzogen werden." Während nun das Protokoll einfach berichtete, daß der Präsident die Geschworenen gemäß§ 300 Abs. 1 belehrt habe, behauptete die Revifion, der Vorsigende habe seiner Pflicht zuwider sich nicht auf die Belehrung beschränkt und die thatsächlichen Momente der Beweisaufnahme eingehend gewürdigt. Bum Beweise dieser Behauptung, die zugleich eine Fälschung des Protokolls mit rügen sollte, wurde eine stenographische Aufnahme der vom Vorsitzenden gegebenen Rechtsbelehrung beigebracht, welche auf Veranlassung der Vertheidigung angefertigt ist. Behauptet wurde, daß das Stenogramm wörtlich sei und der Wahrheit entspreche Als Beweismittel wurden eventuell die Zeugnisse der Beister und der Geschworenen angeführt. Wer unser Prozeßverfahren einigermaßen fennt, der wird es begreifen, daß vor dem Reichs gerichte weder dieses Stenogramm verlesen, noch über feine Richtigkeit irgend ein Beweis angetreten werden fonnte, Der Reichsanwalt Herr Stenglein unterließ es nicht, diefen Gedanken mit kräftigen Worten zum Ausdrud zu bringen. Gr führte folgendes aus: Es ist bekannt, daß nach französischer Vorschrift der Vorftzende des Schwurgerichts angewiesen war auf eine Beleuchtung der Beweismittel einzugehen, aber ebenso bekannt ist es auch, daß unsere deutsche Strafprozeß- Cronung dem Vorsitzenden nur eine rechtliche Belehrung übertragen hat. An diese Bestimmung schließt sich im Absat des§ 300 die ganz nothwendige Schlußfolgerung, daß jede örterung über die Rechtsbelehrung abgeschnitten sein soll. Das ift so fiar als nur irgend möglich, wird aber von der Revifion schrift vollständig ignorirt. Gefeggeber noch viel weniger daran gedacht haben fan Es ist nun klar, daß der eine Erörterung über die Belehrung des Vorfigenden

Das Arbeiter- Kranken- und Unfallversicherungs­Gesetz beschäftigte gestern die erste Straffammer am Land­gericht I. Der Arbeiter Otto zu Schmödwig hatte in der Neu­jahrsnacht das Unglüd, zu fallen und dabei den rechten Fuß zu brechen. Er wurde in bewußtlosem Zustande aufgefunden. Bei seiner Vernehmung stellte sich heraus, daß er in feiner Krantentaffe eingetragen war, während er dort bei dem Bauunternehmer Stadeloff als Arbeiter dauernd beschäftigt ge wesen war. Der Vorstand der zuständigen Krankentafe steйte nun den Vorfall dem Landratbeamte vor und erhielt von dort den Bescheid, daß Stadeloff den Otto unbedingt habe zur Kran tentaffe anmelden müssen. Auf Grund dieser Auskunft stellte der fenfaffe anmelden müffen. Auf Grund dieser Auskunft stellte der Kaffenvorstand gegen Stadeloff den Strafantrag. Det lettere wurde auch zu 15 M. Geldstrafe event. drei Tage Haft verurtheilt. Er legte Berufung ein, indem er ausführte, daß Otto wohl für ihn gearbeitet habe, jedoch nicht als Angestellter, sondern als selbstständiger Arbeiter. Er habe eben nur Auf­träge im Alford ausgeführt und sich auch auf eigene Hand andere Arbeiter angenommen. Es handelte fich also in der Ver­bandlung nur darum, zu prüfen, ob der Verletzte als Angestellter oder als freier Arbeiter anzusehen sei. Die Beweisaufnahme er gab, daß Otto allerdings auch auf eigene Hand Arbeiten ange rommen und ausgeführt, daß er aber meistens in Lohn und Brot bei Stadeloff, zeitweise sogar in Tagelohn gestanden hatte. Eine Auskunft des Landrathsamts ging dahin, daß ein Unter nehmer zur Anmeldung verpflichtet sei, sobald er einen Arbeiter

Der in der lehten Schwurgerichtsperiode schon ein mal vertagte umfangreiche Deineidsprozeß gegen den Schuh macher Richard Borrasch, Schlächter Otto Schliffsly und Mufiter Rudolf Berger gelangte gestern vor dem hiesigen Schwurgericht wiederum zur Verhandlung. Die Sache ist insofern von alige meinerem Intereffe, als es fich um eine fleine Meineidsfabrik handeln soll, die in dem zur Anklage stehenden Fall mit großer Dreistigkeit gearbeitet haben soll. Borrasch bewohnte im Mai 1886 in der Elsafferstraße bei Herrn Guttmann eine Kellerwohnung. Am 31. Mai suchte der Angeklagte durch Rüden" einer Miethsschuld in Höhe von 25 Mart zu entgeben, er wurde jedoch mitten in der Arbeit durch Herrn Guttmann gestört, welcher das weitere Beladen des Möbelwagens verhinderte, für die Nacht vom 31. Mai zum 1. Juni die Kellerthür durch einen angenommenen Wächter bewachen, dann aber dieselbe durch zmei zu diesem Zweck angelegte Vorlegeschlösser verschließen ließ In Diesem Zustande blieb die Wohnung Tage lang. Ende No­vember 1886 ftrengte der Angeklagte Borrasch plößlich gegen Herrn Guttmann einen Sivilprozeß auf Herausgabe Sachen" an; er reichte gleichzeitig ein langes Verzeichniß ein, nach welchem er für 3035 Mt. Sachen in dem Keller gelaffen haben wollte. Guttmann bestritt dies energisch und verwies auf die Vermögenslage des Borrasch, welche schon zur Genüge zeige, daß derselbe ein solches Mobiliar nie beseffen. Herr Guttmann hatte mit seiner Behauptung, daß das ganze Mobiliarverzeichniß eine dreifte Erfindung des Borrasch sei, fein Glüd: er wurde zur Herausgabe der Sachen verurtheilt, da nicht nur Borrasch selbst feines Berwandten Schliffsty im Keller selbst aufgenommen

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einmal zulaffen wollte in dem Momente, wo fie gegeben wurde und noch in der Erinnerung jedes Anwesenden war, also in ber Hauptverhandlung, wo über den Wortlaut wenigstens noch be dingt ein Streit entstehen lann. Daß nicht jetzt mittelft eine Stenogrammes, welches von einer Partei einseitig bewirkt wurde, und durch Vernehmung etwa sämmtlicher Geschworenen in ber Revistonsiinstanz ein Beweis für die behauptete Gefeßesübertretung

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