in

und sprach dem Geschädigten, der als Nebentläger aufgetreten war, außerdem eine Geldbuße von 500 M. zu. Es wurde auch die sofortige Verhaftung des Angeklagten angeordnet.

fel. Di Herr Pfarrer nämlich fich das denkt. Das Volt aber, daß der Herr Verfasser übrigens verständiger Weise hinter der Bühne schützen gelaffen hat, wofür man ihm bei seiner Unfähigkeit, es zu schil­idt, ist dern, nur danken kann, will von dem Blättchen des Seelen Ein peinlicher Vorfall bei einer Begräbnißfeier in Ober dem Einbirten nichts wiffen, gerade fein Beweis von schlechtem Ge berg, welcher derzeit in dortiger Gegend nicht geringes Aufsehen e Sohleschmad. Der Paftorverleger müßte also Pleite machen, gewöhn erregte, fand am Mittwoch ein gerichtliches Nachspiel vor der auffaugenliche Pleite, die durch Intriguen und Verleumdungen seiner ,, po- Straffammer zu Eberswalde . Auf der Anklagebant befanden und einfitiven" christlichen Gegner noch beschleunigt wird, wenn fich zwei junge Mädchen aus einer jüdischen Familie in Oders da wäre, Schlußaft öge ma nicht der welchem die berg, welche der Störung einer öffentlichen geistlichen Handlung ( bie alle Götterlieblinge bekanntlich immer gerettet und der durch Lachen und Flüstern beschuldigt waren. Die Angeschul uttet die Eugend zu einem rechtschaffenen Siege verholfen wird. Digten wohnten im Dezember vorigen Jahres der Beerdigung neuert Der Rentier Müller humpelt als Schidial auf die Bühne und ihrer Tante bei, die vor Jahren zum Christenthum übergetreten er bleiben überreicht dem Pastor seine bezahlten Wechsel, wofür derselbe ist. Prediger Gleiß aus Dderberg hielt die Begräbnißrede am bas Versprechen abgiebt, den Volksfreund" aus der Hand zu Grabe. Derselbe hatte taum begonnen, als er mit strengem Blid auf die vor ihm stehenden angeklagten Mädchen seine Rede mit ag in geben. Die Religion iſt ewig, und ihre Diener dürfen nicht in den Kampf der Parteien eintreten, so etwa moralifirt der den Worten unterbrach: Wenn Sie lachen, fann ich en zen durch seinen drohenden Bankerott und durch des Rentiers nicht weiter reden." Sprach's, flappte das Gebetbuch Arbeite über schlichte" Worte bekehrte Pfarrer. Das Blättchen geht zu, erledigte noch kurz die üblichen Trauerzeremonien noch kurz die üblichen Trauerzeremonien beswegen aber nicht ein, sondern bleibt in der Familie. und entfernte fich. Der unerquickliche Zwischenfall bildete e nicht g Es eröffnet sich nämlich zum Schluß die entzückende längere entzüdende längere Zeit das allgemeine Gesprächsthema. Gleiß Schwan Aussicht, daß ein Herr Frank, der auf dem Theaterzettel als segte später ein Schriftstück auf, inhaltlich deffen die beiden inmit Redakteur einer Druckerei" bezeichnet ist, die Tochter des Mädchen ihr unpassendes Benehmen einräumten und um Ent­Den bar Bastors, heirathet und ihm wird das Blatt übergeben. Ein Sohn schuldigung baten. Als fie fich weigerten, daffelbe zu unter iter was des Pastors, der wegen Dummejungenstreiche Seemann geworden, schreiben, erstattete Gleiß Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Schwim hat noch die vier Afte hindurch eine unfäglich einfältige Die öffentliche Verhandlung fand unter großem Andrange des wofel Liebelei mit der Nichte des Führers der Mucker" und Publikums statt. Die Angeschuldigten erklärten, daß fie fich m Sch Pofitiven" Pofitiven" und erhält im vierten Afte ihre Hand. eines unpassenden Benehmens nicht bewußt seien, gaben aber Feststellu Damit ist der Inhalt des Gebräus angegeben, an das, die Möglichkeit zu, daß fie einige harmlose Bemerkungen, deren wie dies bereits bei Struensee" der Fall war, Inhalt ihnen nicht mehr erinnerlich sei, ausgetauscht hätten. Dies len Ha eine ganz gute Darstellung verschwendet war. Herr sei aber in leisem Tone geschehen, daß nicht einmal die un­

1 Räuch hen er griff

a

"

"

Schlächt Tyrtow fy gab einen gefchwägigen Bureaudiener ganz gelungen; Herr Labowski war als jugendlicher Liebhaber etwas zu laut, aber sonst nicht übel. Herr Pauly gab den Pfarrer und vers stand das geschraubte Pathos. in welchem der Verfasser diesen eer Mann beständig sprechen läßt, erträglich zu machen, und die en spit üblichen Bösewichterrollen fanden in den Herren Waldemar die pan Barna und Bollandt eine geschickte Vertretung. Als jugendliche an häng Liebhaberin führte fich Frl. Widmann recht wacker ein. Die ei herb Inszenirung und das Zusammenspiel ließen nichts zu wünschen befreit übrig. Seworden gelegend ten Not enhauſe

En 14.

Gerichts- Zeitung.

Ein an Raub grenzender Diebstahl gelangte gestern zur Kenntniß der ersten Straffammer des Landgerichts I. fes Bu Am Abende des 2. September d. J. gegen 10 Uhr wartete der stunde Arbeiter D. an der Ecke der Invaliden- und Chauffeestraße boden auf einen Pferdebahnwagen. Ungeduldig zog er die Uhr her nden. vor. Kaum hatte er fte wieder eingeſtedt, als eine Gruppe von ingen, vier Männern, die auf der andern Seite des Bürgersteigs stand, fich ihm näherte. Einer der Männer trat unmittelbar vor ihn, ibrum faßte thn mit nerviger Faust an der Brust und rief ihm in brohendem Tone die Worte zu: Was hast Du hier zu suchen?" da: ft. lea Dann riß er ihm mit fräftigem Rudt die Uhr aus der Tasche, gend, fa die er einem der hinter ihm stehenden Spießgesellen überreichte, en Nam ließ den Bestohlenen los und die vier Männer zerstreuten fich ewußtlo nach verschiedenen Richtungen hin. Jest tam der durch den plöt

arte

photo

lichen Ueberfall völlig faffungslos gewordene D. soweit zu fich, urde in daß er seinem Angreifer folgen fonnte. Er holte denselben 161, auch in der Bergstraße ein, hier wandte der Räuber fich aber Ofäge diel um und versette dem D. einen wuchtigen Fausthieb in's Ge fam, ficht. Zum Glück fam ein Wächter, der den Angreifer zur achmitta Wache brachte, wo derselbe als der vielfach vorbestrafte Ludwig ßenreinig Stanig festgestellt worden. Im Termin leugnete er, mit der schung Person, die den Uhrendiebstahl ausführte, identisch zu sein. Als en an der Staatsanwalt vier Jahre Buchthaus gegen ihn beantragt rwehr hatte, erklärte er, die Strafe auf fich nehmen zu wollen, troẞ­dem er unschuldig sei. Das Urtheil lautete auf 3 Jahre 3uchthaus und die üblichen Nebenstrafen.

üd in

merftag und Ivom

3 man

In Pankow herrschte am Nachmittage des 8. September unter den Kindern großer Jubel. Es waren daselbst zwei Daishändler eingetroffen, welche ihre Waare zu noch nicht das gewesenen Preisen verschleuderten. Wer im Befige einer Nickel b münze war, fonnte eine beträchtliche Menge schöner faftiger Birnen nach Hause tragen. Die Pantower benugten denn auch die Gelegenheit; innerhalb kurzer Zeit hatten die Händler aus. ollsfreu verkauft, fie schwangen fich auf den Wagen und so eilig wie sie er Gatt gekommen waren fubren fie auch wieder davon. Daß die Sache Handl aber ihren Haken hatte, bewies die gestrige Verhandlung vor der ersten Straffammer des Landgerichts I , vor der die beiden billigen Obstmänner auf der Anklagebant sich befanden. Es waren die Arbeiter Paul Jentsch und Johann Jeschke, die nicht einen recht frechen Gaunerstreich ausgeführt hatten. Jentsch des He hatte der Händlerin Fuchs in der Georgenkirchstraße mehr­tte aus Der Femals Ausruferdienste geleistet. Am Nachmittage des 8. Sep tember traf er fie, als sie in einem anderen Stadttbeile eine Bes Lichaft n her, den forgung zu machen hatte. Sofort faßte er den Plan, den er it als zur Ausführung brachte. Er begab sich auf den Hof der Frau Broteftant schaft

nach ha

unsch,

"

er

o wie

n

mittelbar neben ihnen Stehenden dieselben gehört hätten. Mit Entschiedenheit wiesen fie die Annahme von fich, daß fie es auf eine Störung abgesehen. Als Belastungszeugen fraten nur Gleiß und der 74jährige Küster auf, welche bekundeten, daß die Angeklagten in Aergerniß erregender Weise miteinander ge­flüstert und getichert hätten. Verständlich seien die Bemerkungen allerdings nicht gewesen. Dagegen befundeten alle übrigen Dagegen befundeten alle übrigen Beugen, welche in unmittelbarer Nähe der Angeklagten geftan­den, daß fie in dem Benehmen derselben nichts entdeckt hätten, wodurch sie hätten gestört werden können. Eine der Beuginnen bekundete sogar, daß die Störung erst durch Gleiß selbst be wirkt wurde, als er seine Rede so plöglich durch die den An­getlagten ertheilte Burechtweisung unterbrach. Der Verthei Diger, Rechtsanwalt Richard Wolff aus Berlin , stellte unter Beweis, daß der Prediger Gleiß gelegentlich einer Taufe einer der Taufzeuginnen in gleicher Weise Vorhaltungen ge macht habe, wie den Angeklagten, es laffe dies darauf schließen, daß derselbe eine besondere Empfindlichkeit befize. Der Staats­anwalt beantragte selbst die Freisprechung der Angeklagten, denn selbst wenn sie ihre Mienen nicht hätten beherrschen tönnen und gelächelt hätten, was wohl anzunehmen sei, so könne darin doch nicht eine gefliffentliche Störung der geistlichen Handlung ge funden werden. Der Gerichtshof schloß sich diesen Ausführun gen an und fällte ein freisprechendes Urtheil.

* Eine ganze Schaar von Verwandten, wie Onkel, Tanten, Großmutter und Schwiegermutter waren gestern bei einem Prozeß als Beugen anwesend, der sich gegen die Frau Gastwirthin Homann aus Friedrichshagen richtete, welche unter der Anklage der wiffentlich falschen Anschuldigung vor der Straflammer des Landgerichts 11 stand. Die Angeklagte reichte im September v. J. an das königliche Eisenbahnbetriebsamt Berlin - Sommerfeld eine Denunziation ein, in welcher sie ihren Dntel, den Weichensteller Kühne, des Diebstahls an Kohlen und Gänsefedern auf dem Bahnhof Nummelsburg beschuldigte. Die Mittheilung hierüber habe fie von ihrer Großmutter, der Wittwe Magdeburg , erhalten. Einmal so habe ihr die Genannte er zählt sei Kühne von seinem Vorgeseßten beim Kohlennehmen ertappt worden, aber da habe sie, die Großmutter, dem Vorges festen ein Gericht Fische hingetragen und darauf sei die Ans zeige unterblieben. Ferner war in dem Schreiben erwähnt, daß Frau Kühne, die Tante der Angeklagten, fich Dritten gegenüber geäußert habe, fte käme billig zu Bettfedern, indem ihr Mann Die auf dem Bahnhof Nummelsburg zerdrückten Gänse mitbringe, benen sie dann zu Hause die Federn ausrupfe. Die von dem Betriebsamt eingeleiteten Recherchen ergaben die Nichtigkeit der gegen Kühne erhobenen Beschuldigungen und hatten eine Unllage gegen die Urheberin zur Folge. Frau Homann ver blieb im Termin bei ihren Angaben; wenn ihre Großmutter jezt anders aussage, so geschehe das auf Wunsch und zu Gunsten des Kühne. Man habe von dieser Seite den Versuch gemacht, auch fte zu einer anderen Aussage oder zum Schweiaen zu veranlaffen, worauf sie jedoch nicht eingegangen sei. Der Beuge Kühne stellt die ihm imputirten Vergehen entschieden in Abrede und Frau Kühne bestreitet ebenfalls, die ihr von der Nichte in den Mund gelegte Aeußerung gethan zu haben. Die Großmutter, Wittwe Magdeburg , will weder von den Fischen, noch sonst etwas von den Erzählungen zu ihrer Entelin wissen und ebenso wenig fönnen die Tanten, Frau Pöschte und Frau Grothe etwas davon bekunden. Nur die Schwiegermutter, Nur die Schwiegermutter, Frau Homann, weiß noch, daß ihre Schwiegertochter zu ihr seiner Beit über die Aeußerungen der Großmutter gesprochen habe. Des Weiteren ergiebt fich, daß Kühne den Homann wegen zwei Forderungen verklagt hatte und auch in einem Falle, wo es fich um 300 M. handelte, ein obftegendes Er­fenntniß erftritt. Beuge Kühne behauptet nun, Homann habe ihm nur 150 M. zahlen wollen und dabei gedroht, falls er mehr verlange, werde er ihn wegen seiner Diebereien anzeigen. Dem gegenüber produzirte die Angeklagte eine Quittung, nach welcher Frau Kühne die zweite Forderung im Betrage von 167 M. be reits vor Jahren von der Großmutter zurückerhalten habe, was diese aber nicht zugeben will. Stationsvorsteher Schöbel hat nicht bemerkt, daß überhaupt Kohlen gestohlen worden find. In Bezug auf die Gänse glaubt Beuge, daß früher die todten Thiere wohl manchmal von den Beamten mitgenommen worden feten; er habe jedoch Niemanden dabei getroffen und jest komme bas überhaupt nicht mehr vor. Auf Grund dieser Beweisauf. nahme beantragte der Staatsanwalt für die Angeklagte 2 Monate Gefängniß, auf welche der Gerichtshof nach längerer Berathung auch erkannte.

Fuchs, spannte das Pferd vor den Wagen, den er zuvor mit Obst beladen, und fuhr davon. Er trat dabei mit einer solchen Sicherheit auf, daß man annehmen mußte, er handle im Auf­verme trage der Eigenthümerin. Auf dem Wege traf er den Mit weld angeklagten, dem er den Gounerftreich offenbarte. Beide fuhren nach Pantom und, nachdem sie dort die Birnen Vol verschleudert, nach Reinickendorf , wo sie versuchten, das Fuhrwert zu verfilbern. Dies gelang ihnen aber nidt, und es war Abend geworden, als fie wieder nach Siegel Berlin zurückkehrten. Die beiden würdigen Vertreter des Bräutig andelsstandes hatten den Spirituosen aber in übertriebener Weise zugesprochen, der Wagen beschrieb Schlangenwindungen. allen ge Cieses, sowie daß ste teine Laterne am Wagen führten, erregte die Aufmerksamkeit eines Schußmanns, der die Angeklagten zur ich für Wache führte. Hier war inzwischen der Diebstahl schon ange e im zeigt worden und man hielt die Verdächtigen fest. Im Termin t, Getra waren fte geständig. Jentsch, als Dieb, wurde mit sechs und öllig aus Jeschke, der eine größere Anzahl Vorstrafen aufzuweisen hat, als Hebler mit neun Monaten Gefängniß bestraft. Von thierischer Rohheit zeugte die Handlungsweise, -liner die geſtern den Hermann Deglau vor die 87. Abtheilung aftrollen des Schöffengerichts führte. Er war beschuldigt der Miß­handlung in einer das Leben gefährdenden Weise. Der Ange tlagte stand in den Diensten des Schankwirths Burlage, sollte alle maber am 15. November v. J. ziehen. Am 13. November mußte bist Burlage einen Geschäftsgang besorgen und trug dem Ange tlagten auf, während dieser Zeit in der Schantstube auszuhelfen. Als Burlage nach Hause zurückkehrte, erfuhr er, daß der Ange tlagte es vorgezogen hatte, die meifte Beit in einem benach b einer barten Schantlokal zuzubringen. Natürlich stellte er den Pflichtvergeffenen zur Rede, dieser wurde grob und Bände bald standen fte fich fampfbereit gegenüber. Bevor noch ein Schlag gefallen, ergriff Deglau plöglich die Rechte des vor thm stehenden Dienstherrn, führte fte nach seinem Munde und packte dessen Daumen mit den Bähnen. Mit aller Kraft biß er zu, er suchte den Knochen zu zermalmen. Der Gebiffene schrie furchtbar, der Angeklagte hatte sich aber förmlich festgebiffen und erst den vereinten Bemühungen den vereinten Bemühungen mehrerer Gäfte gelang es nach längerer Beit, den Angeklagten von seinem Opfer loszureißen. Burlage hat wiederholte schmerz hafte Operationen ausgeftanden, der Knochen war abgestorben Die Tre und ein Theil desselben hat entfernt werden müssen. Der ach gefa Daumen hat ein verstümmeltes Aussehen und ist erheblich fürzer Beuge Schulz betritt etwas schwerfällig den Beugenstand. En Vertra toie der linke. Die Sachverständigen begutachten, daß durch der Vorsitzender: Wann find Sie geboren? erft, ju des Verwundeten gefährden könnten. Der Staatsanwalt bean

mich n Leim

rte Rid

t

zu

fönn

la

alten la

Die S

Mer:

auch

mich,

brot.

Rent

wen?..

artige Biffe leicht Eiterungen entstanden, die das Leben

tragte gegen den bereits mehrfach wegen gewaltthätiger Hand­falungen vorbestraften Angeklagten eine Gefängnißstrafe von neun Monaten. Der Gerichtshof hielt diese Strafe aber für viel zu niedrig, er erkannte auf anderthalb Jahre Gefängniß

* Keilerei und Tanzvergnügen find auf dem Lande gewöhnlich zwei sich ergänzende Momente; zuerst erbigen fich bie Parteien beim Tanzvergnügen und hinterher folgt dann die gegenseitige Abkühlung durch eine mehr oder weniger regelrechte Keileret, mit deren Resultaten sich die Gerichte häufig zu bes schäftigen haben. Ueber einen solchen Fall hatte gestern die Straflammer des Landgerichts ll zu befinden. Am Abend des 8. Juli tam der 20jährige Knecht Ferdinand Böttcher aus Eiche mit seiner Braut Albertine Megte vom Tanzvergnügen. Auf der Straße traf das Paar den Maurer Gustav Schulze, der die Meyle mit den Worten anredete: Albertine, so was muß ich von Dir seben?!" Dieser Buruf ärgerte den Böttcher dermaßen, daß er sein Taschenmesser ergriff und dem Schulz damit mehrere Siebe versezte, die denselben zu Boden streckten. Hierauf feste er die Mißhandlungen weiter fort, bis er an dem Darnieberliegenden gehörig sein Müthchen gefühlt hatte. Laut dem vorliegenden ärztlichen Attest hat der Geschlagene erhebliche Verlegungen davongetragen. Der Angeklagte räumt ein, ge schlagen zu haben, doch sei es nur mittelit des zugeklappten Meffers geschehen. Die als Beugin vorgeladene Megte fann nicht angeben, ob das Meffer, mit dem der Angeklagte schlug, geöffnet war.

-

Freitag. - Borfigender: Sie scheinen etwas angetrunken zu sein?!- Beuge: Nein, ich bin ganz nüchtern.- Borfigender: Wie viel haben Sie denn schon getrunken? Beuge: Nur ein Glas Bier. Vorfigender: Das mag richtig sein, aber ficher haben Sie auch Schnaps genoffen?- Beuge Schulz: Aber nur einen ganz kleinen. Beuge erinnert fich schließlich, daß er am 14.

September 1857 geboren ist. Db er mit einem aufgeklappten Meffer oder mit einem anderen Instrument mißhandelt wurde, vermag er nicht mit Gewißheit anzugeben. Die Verlegungen waren aber so ftart, daß er 9 Tage lang arbeitsunfähig blieb. Der Staatsanwalt nimmt zu Gunsten des Angeklagten an, daß dieser mit einem zugeklappten Meffer geschlagen habe. Demnach balte er eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten für angemessen. Der Gerichtshof verurtheilte nach diesem Antrage.

Wegen eines gegen den Hofoperudirektor a. D. v. Strank verüben Betruges war am 7. April d. J. der Agent Emmerich zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt wor den, weil er dem Herrn v. Strang ein Terrain bei Schöneberg unter der Vorspiegeluna verkauft hatte, daß der spätere Erwerb deffelben durch den Militärfistus zu Zwecken des Eisenbahn regiments gesichert sei. Auf den Antrag des Vertheidigers Rechtsanwalt Dr. Friedmann hat das Reichsgericht das Urtheil faffict, weil die Vermögensbeschädigung nicht nachgewiesen und nicht festgestellt sei, daß das fragliche Marienhöher Terrain zur Beit des Ankaufs durch den Herrn v. Strang nicht unter Bes rücksichtigung der selbstverständlichen Grundstückschanzen den ges forderten und beleaten Werth gehabt habe. Aus diesem Grunde stand in dieser Sache gestern erneute Verhandlung vor der Straffammer an. Das Gericht beschloß jedoch Bertagung, um nunmehr erst durch motivirtes Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen über Grundstückswerthe den Preis von Marienhöhe feststellen zu lassen. Von dem Ergebnisse dieses Gutachtens und etwaiger von der Vertheidigung zu erbringen der Gegengutachten wird dann das weitere Verfahren abs hängen.

Ueber die formale Lage des Prozesses Geffken erhalten wir von fachmännischer Seite folgende aufflärende Mittheilungen: Nach§ 136 G. V. G. ist das Reichsgericht für die Untersuchung und Entscheidung der Verbrechen des Landes verraths, insofern dieselben gegen den Kaiser oder das Reich ge richtet find, zuständig. Der Obetreid sanwalt vertritt bei diesem Gerichte die Staatsanwaltschaft.(§ 143.) Bur Erhebung der öffentlichen Klage, welche entweder durch die Einreichung einer Antlageschrift oder durch den Antrag auf Eröffnung einer Boruntersuchung bei dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts geschieht, ist vorliegend nur der Oberreichsanwalt befugt. und findet nach§ 176 Str.-Pr. D. die Voruntersuchung in den jenigen Straffachen statt, welche zur Buständigkeit des Reichs gerichts oder der Schwurgerichte gehören. Am Tage der Verhaftung des G., am 29. September, war eine Vorunters fuchung noch nicht eröffnet, und es ist gegen ihn in Gemäßheit der§§ 125/6 P. Str. Pr. D. prozedirt worden. Der Haftbefehl ist auf Antrag des vom Ober reichsanwalt requirirten Oberstaatsanwalts in Hamburg von dem Amtsgericht dortselbst erlassen worden. Nun würde nach §126 e. c. dieser vor Erhebung der öffentlichen Klage erlaffene Haftbefehl aufzuheben sein, wenn nicht binnen einer Woche nach Bollstreckung deffelben die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter angeordnet ist. Unter gewiffen Umständen kann diese eine Woche bis auf vier Wochen ausgedehnt werden. Es scheint indeß, daß das Neicks­gericht, und zwar der zuständige erste Straffenat, bereits mit der Sache befaßt ist und den Untersuchungsrichter bestellt hat. Hierzu dürfte nicht, wie theilweise angenommen wird, der Lands gerichtsdirektor Brausewetter in Aussicht genommen sein, sondern, wie wir vernehmen, Herr Landrichter Hirschfeld in Berlin bestellt werden. Derselbe hat bereits mehrfach als Unter fuchungsrichter des Reichsgerichts fungirt.

A

Baffel, 3. Oktober. Vor der Straffammer I des biefigen Landgerichts hatten sich wieder einmal 14 Eschweger Tabats arbeiter wegen Uebertretung des Sozialistengeseges und zwar jenes Paragraphen zu verantworten, welcher von der Bögehörig feit zu einer verbotenen Vereinigung redet. Unter den heutigen Angeklagten befinden sich mehrere, welche bereits wegen des selben Vergehens hier abgeurtheilt wurden. Auch der Verein, um welchen es sich heute handelte, ist derselbe. Von Seiten des Regierungspräsidenten wurde s. 3. der zu Eschwege bes stehende Reise unterstüßungsverein deutscher Tabatsarbeiter, der fich als ein Zweigverein des großen Unterstügungsvereins deutscher Tabalsarbeiter in Bremen darstellte, verboten. Troß dieses Verbotes gehörte eine Anzahl Tabal arbeiter in Eschwege einem solchen Vereine an und die Vor steher wurden jeder mit einem Monat, die übrigen Mitglieder mit geringeren Freiheitsstrafen beleat. Es wurde nun später eine neue Vereinigung der Tabaksarbeiter in Verbindung mit dem Bremer Vereine, der inzwischen auf einer in Halber stadt abgehaltenen Generalversammlung geänderte Statuten an genommen hatte, in Eschwege unter dem Titel einer 3 a hl. ftelle" ins Leben gerufen. Dieser Vereinigung, welche als eine Fortsetzung des seiner Zeit verbotenen Vereins angefehen wurde, angehört zu haben, wurden die heutigen 14 Angeklagten beschuldigt. Diese, durch Herrn Rechtsan walt Freudenthal aus Berlin vertreten, bestritten auf das Ent schiedenste, sich gegen das Sozialistengeset vergangen zu haben. Jene Bahlstelle sei der Behörde angemeldet worden und ihnen als eine völlig neue, von jenem Verbot ganz unberührte Ver einigung erschienen. Der Staatsanwalt hielt die Anllage nach der Verhandlung vollkommen aufrecht und beantragte gegen die Bevollmächtigten des Vereins zweimonatliche Gefängnißftrafen auszusprechen. Der Vertreter der Angeklagten plaidirte für Freisprechung. Der Gerichtshof stellte beute feft, daß die in Betracht kommende Vereinigung, einerlei ob fie ,, Bablftelle" oder Mitgliedschaft" heiße, unter das Verbot des Regierungs präsidenten falle, bezw. eine Fortsetzung des zuerst vers botenen Vereins sei. Die Statutenänderung in Halbers stadt habe keinen völlig neuen Verein schaffen können, weil die allgemeinen Zwecke des alten beibehalten wurden. Die alten Mitglieder waren auch ohne weiteres Mitglieder des neuen Ver eins, das alte Vermögen ging auf den neuen über, die Leitung blieb in den alten Händen. Das aber wurde den Angeklagten zugegeben, daß fie den Glauben begen konnten, die neue Bahl stelle sei etwas anderes als die alte Mitaliedschaft. Sie han belten also in Unkenntniß des Verbots. Wenn auch dies die Strafbarkeit nicht ausschloß, so tam ihnen diese Unkenntniß in sofern zu Gute, als sie nur nach§ 21 des Gesetzes vom 21. Dlt. 1878 verurtheilt wurden, indem jedem eine Geldbuße von 9 M auferlegt wurde, für welche im Unvermögensfall 3 Tage Haft gesezt werden.

"

an

ez

Reichsgerichts- Entscheidung.( Nachdruck verboten.) Leipzig , 4. Oftober. Von der Anklage der Beleidigung ist am 30. Mai der verantwortliche Redakteur der Nordhäuser Beitung", Dr. Heinrich Wilhelm Kühne, von der Straffammer in Nordhausen freigesprochen worden. Er hatte in seinem Blatt einen in der Thüringischen Post" enthaltenen Artikel nachges druckt, welcher aus Halle, 26. Januar, datirt war und einen bort verhandelten Sozialistenprojek betraf. Durch diesen Artikel hatte sich der Polizeikommissar Groffe beleidigt gefühlt, weil man aus demselben herauslesen fönne, daß ein ehemaliger Sozialdemokrat ſet. Es war nämlich in dem etwas flüchtig abgefaßten Berichte einer Stelle gesagt, es feien zu dem betr. Prozesse drei Beugen ge laden, an einer anderen Stelle aber hieß es, daß drei ehemalige Sozialdemokraten, der Polizeikommissar Groffe und noch zwei mit Namen genannte Personen geladen feien. Wenn man nun weiter nichts als diese beiden Stellen in's Auge faßte, so konnte man entweder annehmen, daß drei oder daß sechs Beugen ges laden waren und in dem ersten Falle würde dann der Verfasser des Artikels in dem Polizeikommiffar einen ehemaligen Sozial demokraten erblickt haben. Das Gericht erwog beide Möglich feiten und führte dann aus, daß selbst für den Fall, daß objektiv eine dem Beleidigung in Artikel enthalten fei( daß die Bezeichnung als Sozialdemokrat sowohl wie als ehemaliger Sozialdemokrat eine Beleidigung, namentlich für einen Polizeibeamten, ist, wurde vorausgesezt), dennoch der An