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ott der Liebe nhof. Tel der Kreuzung der Mühlenstraße kam eine Droschte eines Bolomotive in den Wea; der Führer war in einen Kaffee­Auch ein gegangen, um etwas Warmes zu fich zu nehmen. In dem en Schreibgenblicke, als der Koblenzug in Sicht fam, muß das Pferd n. Es mogen haben, die Lokomotive erfaßte die Droschke und zer Verlangen immerte fie gänzlich. Das Pferd ist merkwürdiger Weise un­ibm präsenet geblieben, die Lokomotive scheint die Troschte hinter dem bre Toilettede glatt weggeschnitten zu haben. Der Eisenbahnzug selbst blumen und Beschädigungen nicht erlitten.

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Ene Sonnen Polizeibericht. In der Nacht zum 20 d. M. erhängte ührt, welde im Steller des Hauses Naunynftraße 37 ein Schuhmacher. den Streiche Leiche munde nach dem Leichenschauhause gebracht.- Am Icher fich als b. M. Morgens sprang ein Mädchen in selbstmörderischer fein sichert von der Schloßbrüde in die Spree, wurde jedoch, ohne Wohnung haben genommen zu haben, von Schiffern aus dem Waffer all in arifto gen und demnächst nach der Charitee gebracht.- An dem os, wußte aen Tage Mittags wurde an der Ede der Charlottenstraße irrezuführen Unter den Linden ein 14 Jahre alter Snabe von einer fer fuhr mitte überfahren und erlitt anscheinend unbedeutende Ver eg aus, gingungen an beiden Oberschenkeln. Um dieselbe Zeit stürzte ern Ausgrein feit längerer Zeit an Epilepfte leidendes Mädchen aus tutscher batten Fenster der im vierten Sted des Hauses Neue Wilhelms ration fold age 1A belegenen Wohnung seiner Mutter und verstarb auf eingerichte Stelle an den erlittenen Verlegungen. Die Leiche wurde bem Leichenschauhause gebracht.- Un demselben Tage Abends fiel ein Droschtenfutscher auf dem Halteplaz an der Eter Mae der Friedrich und Dorotheenfiraße anscheinend in der Cuntenheit vom Bcd und zog sich hierbei eine Verlegung an

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mit einem Strafbefehl bedachte Person, welche Einspruch gegen mit einem Strafbefehl bedachte Person, welche Einspruch gegen denselben erhoben hat, außeraewöhnlich pünktlich in dem zur Verhandlung anberaumten Termine erscheinen, um vor nicht mehr gut zu machendem Schaden bewahrt zu wer­den. Dem Schlächtermeister August Rostin war Ende Mai cr. ein amtlicher Strafbefehl zugegangen, nach welchem er wegen übermäßig schnellen Fahrens eine Haftstrafe von vier Wochen verbüßen sollte. In dem zum 23. Auguft cr. anbe raumten Termine erschien N. erst nach erfolgtem Aufruf und infolge seiner Nichtanwesenheit erging ein den Einspruch ver werfendes Urtheil. Zu seinem Glüd batte er fich aber den Beweis dafür gefichert, daß durch Beschädigung eines Roll wagens das Geleis der Pferdebahn auf der von ihm benutten Linie um etwa 7 Minuten gesperrt gewesen und er nur deshalb zu spät erschienen ist. Diese Betriebsstörung erachtete die 96. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts für einen unab wendbaren Bufall im Sinne des oben angezogenen§ 44 des Strafprojeßordnung, und der Angeklagte wurde in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Im neuen Termin nun wurde der Angellagte auf Grund des von ihm geführten Beweises, daß seine Pferde durchgegangen waren, freigesprochen.

Dies

Wegen Vergehens gegen das Sozialistengeseh En. Nadb Bertrieb von Sammelbons entgegen dem polizeilichen Berbot vom 26. Februar 1883, mußte der Tischler Friedrich Schußleuten zu erscheinen. Auch nun verweigerte der Ange Ritoleit geftern vor der 91. Abtheilung des Schöffengerichts er heinen. Als Beugen waren der Denunziant Schubmacher Jobannes Krause, Friedrichsgracht 37 wohnhaft, und der Schrift feger Hildebrandt geladen worden. Letterer hatte sich durch ein Schreiben entschuldigt, in welchem er anzeigte, daß er sich auf Die Wanderschaft babe begeben müssen und daher nicht zum Termin erscheinen tönne. Der Angeklagte bestritt, Bons ver breitet zu haben; die Denunziation sei nur aus Rache erfolgt, fragen, ob die Forderung nicht schon auf Grund einer mit eer fich mit dem Denunzianten erzürnt habe. Beuge kaufe will fich zur Beit mit noch drei Personen beim Karten gten einen Bon für 10 Pf. gekauft haben. Auch den anderen Spielern habe der Angeklagte Bons verkauft. Auf Befragen muß Beuge zugeben, daß er später zur Polizei gelaufen ist und bungint hat, weil er feiner Angabe nach von dem Angeklagten beleidigt worden war.

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Der Gerichtshof beschloß, einen neuen

sowie die Kinder der Angeklagten belasteten fte start, überein. ftimmend bekundeten die Beugen aber, daß die Angeklagte zur Zeit der That noch betrunken war. Es fonnte sich bet der Schuldfrage nur darum handeln, ob die Angeklagte infolge thres Bustandes zurechnungsfähig war oder nicht. Der Staats anwalt Unger vertrat den ersteren Standpunkt, die von der Angeklagten folgerecht vorgenommenen Handlungen fönnten nicht von einem Menschen begangen werden, deffen freie Willens bestimmung ausgeschloffen sei. Bweifellos habe die Angeklagte fich an ihrem Manne wegen der Mikhandlungen rächen wollen und deshalb den ungeheuerlichen Plan gefaßt, ihm im wahren Sinne des Wortes das Dach über dem Kopfe anzus zünden. Die Geschworenen müssen mit dem Vertheidiger Rechtsanwalt Kempener wohl der Ansicht gewesen sein, daß die Angeklagte für ihre Handlung nicht verantwortlich gemacht werden könne, denn fte verneinten sowohl die Schuld­frage wegen vorsäglicher wie wegen fahrlässiger Brandstiftung. Die Angeklagte ging daher frei aus.

Eine Urkundenfälschung, welche so milde lag, daß der Gerichtshof fie nur mit einem Tage Gefängniß ahndete, unters lag gestern der Prüfung der zweiten Straffammer des Lands gerichts I. Der Fleischhändler Fr. erhielt im Juni von dem Schlächtermeister D. aus Burgsdorf eine Sendung geschlach teter Rälber, die wie üblich von dem Ursprungsatteft begleitet war. Diese Bescheinigung war geschrieben und nicht gedruckt. Fr. fürchtete, daß man ihm auf dem hiesigen Untersuchunge amte Schwierigkeiten bereiten würde und vermochte deshalb seinen bei ihm wohnenden Neffen, den stud. theol. Sch. einige gedruckte Formulare bei einem hiefigen Druder anfertigen zu laffen und diese entsprechend dem geschriebenen Atteste auszufüllen und mit den Namen der betreffenden Thiers ärzte zu unterschreiben. Diese Atteste wurden dem Unters fuchungsamte anstatt der geschriebenen vorgelegt. Der Student behauptete, daß er derartige Atteste nicht für Ürkunden gehalten babe. Jm Uebrigen wurde bewiesen, daß die Angeklagten die Originalattefte nach einigen Tagen nachgebracht hatten und die vernommenen städtischen Thierärzte bestätigten, daß auch die geschriebenen Atteste nicht beanstandet worden wären. Das Verfahren der Angeklagten ist somit ganz überflüffig gewesen. D. wurde freigesprochen, weil er mit der Unterschiebung nichts zu thun hatte, und die beiden anderen Angeklagten, die einen rechtswidrigen Vermögensvortheil ja nicht erstrebt hatten, wurden wie Einaangs dieses erwähnt, bestraft.

* Mit dem Gerichtsvollzieher ist nicht zu spaßen; das mußte auch der Hofschlächtermeister Michael Häuseler erfahren, der gestern wegen Beleidigung und Bergehen gegen die öffent liche Ordnung vor der 89. Abtheilung des Schöffengerichts stand. Der Gerichtsvollzieher hatte sich im Auftrage eines Rechtsanwalts zu dem Angeklagten begeben, um eine Forderung, welche aus einem Prozeß resulitte, einzuziehen. Er fand aber teinen freundlichen Empfang, denn Meister Häufeler entgegnete auf die bezügliche Mittheilung:" Was wollen Sie erbärmlicher Wurm? Jest ist teine Geschäftszeit, machen Sie, daß Sie raus tommen, Sie Laufekopp!" Dieser Aufforderung fam der Ge richtsvollzieher zwar nach, aber nur um fich von der Polizei. wache Suffurs zu holen und nach wenigen Minuten mit zwei flagte noch die Bahlung der verlangten Summe und der Mann des Gefeßes legte infolge deffen das übliche Siegel an eine Porzellanschüffel, in der fich etwas Fleischwaare befand. Dies erregte den Born des Meisters im höchsten Grade; er riß das Siegel einfach ab und warf es dem Gerichtsvollzieher unter diversen Verwünschungen mit der Weisung Dor bie Füße, fich doch nach dem Telephon zu scheeren und nachzu dem Kläger getroffenen Vereinbarung binfällig geworden sei. Inzwischen hatte fich aber Frau häufeler bereits ins Mittel gelegt, indem sie die verlangte Summe von 200 M. aus der Wohnung gebolt und dem Beamten übergeben hatte. Damit Jm Termin machte war die Angelegenheit vorläufig erledigt. Jm Termin machte der Angef agte geltend, daß er in Betreff der Forderung mit dem Berechtigten bereits ein Abkommen getroffen batte, nach welchem die Summe vorläufig aus beſtimmten Gründen nicht von ihm erhoben werden sollte. Deshalb habe er dem Gerichts. Anfrage fofort von dieser Thatsache zu überzeugen. Hierauf sei derselbe jedoch nicht eingegangen. In der Erregung habe er bann wohl einige Worte des Mißfallens geäußert, aber nicht in dem von der Anklage behaupteten Sinne. Der als Beuge erschienene erichtsvollzieher bekundete den Hergang in der ge schilderten Weise. Bon Seiten des Vertheidigers wurde her vorgehoben, daß fich der Beamte gar nicht in der berechtigten Ausübung seines Amtes beim Verftegeln des Porzellantellers befunden habe. Derselbe hätte zunächst nachsehen müssen, ob tein Baargeld oder Werthpapiere vorhanden waren und erst dann, wenn er dies nicht vorfand, war er zur Pfändung anderer Gegen Stände berechtigt. Statt also in der vorgeschriebenen Weise zu han ungefähr 50 Pfennigen lag, verftegelt, obwohl fich in unmittel. barer Nähe die Ladenfaffe befunden habe, und er fich sagen mußte, daß das angebrachte Siegel von den Kunden gesehen werden konnte. Da die Vollstreckung nicht in ordnungsmäßiger Weise erfolgt sei, so könne fich der Angeklagte auch nicht durch die Entfernung des unberechtigten Siegels des bezeichneten Ver diefem Puntte die Freisprechung. Was die Beleidigungen be ir ffe, so set in Erwägung zu ziehen, daß der Angeklagte dies felben in begreiflicher Erregung aethan habe, was ihm mildernd

Ginen sehr schlechten Scherz hatte fich der jugend,

Termin anzuberaumen und die Personen als Zeugen vorzuladen, belde damals mit Krause am Spieltisch gefeffen und ebenfalls vollzieher auch den Vorschlag gemacht, fich doch durch telephonische ntlich der Lederarbeiter Brunn einer Dame gegenüber auf der Straße

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Die lettere war nämlich gerade im Begriff, einen

Bagen der Ringbahn in der Straußbergerstraße zu befteigen, e plöglich ohne jede Veranlaffung derart mit Straßen mug beworfen wurde, daß das beschmußte Kleid einer Meinigungsanstalt übergeben werden mußte. As die Dame fich

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Dem Uebelthäter umfah, erblickte fie einige Schritte von m Standpunkt zwei halbwüchstge Burschen, die über den Rungenen Spaß" aus vollem Halse lachten. Glücklicherweise ein Schußmann in der Nähe und diesem gelang is nach gerer Jagd, einen der Ausreißer zu faffen. Auf der Wache der oben nannte Brunn, geworfen habe, was fich später auch als richtig nicht die Abficht gehabt haben, die Dame zu treffen. Uebrigens ies. Der Angeklagte bestreitet die That richt, will aber wefen, den er von einem vorüberfahrenden Rollwagen genom men habe.- Nach dem Zeugniß der geschädigten Dame ließ gebens fchuldig gemacht haben und rechtfertige fich mithin in fidh annehmen, daß der Angeklagte fie vo. fäßlich und augen­heinlich mit Straßenschmuß beworfen hatte

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Freiburg, 17. Novbr. Heute früh gegen 9 Uhr wurde in dem gestern begonnenen Sozialistenprozesse mit dem Verbör Der Angeklagten fortaefahren. Es wird sodann durch Vor legung der amtlichen Gepäckscheine festgestellt, daß im Laufe d& Jult und August zwei Kisten mit verbotenen Schriften von rach abgegangen seien. Es stimmt diese Feststellung auch vol lommen mit den früheren Angaben der Mitangeklagten Binfest überein. Intereffant waren die Ausführungen der Angeklagten Fanny Zwid, die sich durch den Empfang eines Briefes aus Bafe, in dem ein Gepäckschein und ein Kofferschlüffel fich befanden verdächtig gemacht hatte. Um diesen Brief verständlich zu macher schmuggelte die Angeklagte aus dem Gefängnisse einen Brief an eine Freundin in der Schweiz , in welchem sie diefelbe bittet, ihr einen Brief zu schreiben, der den Empfang des Basler Briefcs verständlich mache. Die schweizer Freundin hat aber den 3vid'schen Brief nicht topirt und eine höchft tonfuse Antwort gegeben, die natürlich in die Hände des Gerichts fiel. Die An getlagte befireitet übrigens jede Spur. In sehr geschickter Weise vertheidigt fich der Angeklagte Adolph Geck, der fich als zuge­hörig zur sozialdemokratischen Bartet bekennt. Belastend für diesen Angeklagten ist das Auffinden eines Briefes des Sozia listenführers Pinkert in Basel , der zwar an den Mitangeklagten Basler gerichtet war, fich aber in einer Weste des Ged befand. Bezüglich des Sozialdemokrat" führt Ged aus, daß er dieses Kampfblatt in seiner derben Schreibweise überhaupt nicht für ge elgnet halte zur Propaganda für die Sozialdemokratie. Begen 12 Uhr wird zum Beugenverhör übergegangen. Aus dem Beugenverhör speziell der Gendarmerie gebt hervor, daß die Pintert längere Beit aus Angst vor den Basler Sozialdemo fraten nach der Verhaftung mit ihren Aussagen zurüd hielt, später aber ein umfassendes Geständniß abgelegt hat, worauf die Verhaftung des größeren Thelles der jegigen Angeklagten erfolgte. Dieselbe habe sich ferner dahin ausgesprochen, daß die meisten Sendungen nach Offenburg gingen, von wo die Weiterbeförderung besorgt werde. In der Nachmittagsfizung gab u. a. der Polizeikommiffar Greif eine Schilderung des Schriftenschmuggels in früheren Fällen der fich mit dem im vorliegenden Falle deckt. Eine Anzahl Beugen bekundet, daß fie niemals sozialistische Schriften bei Ged gefehen oder von ihm erhalten hätten. Eine weitere Anzall Beugen bestätigt ferner, daß Ged zu der von der Anllage an genommenen Belt nicht in Basel gewesen sei, was füglich auch vom Staatsanwalt zugegeben wird. Nach Schluß der Bewell aufnahme es ist zu fommendem Montag nur noch ein Beuge telegraphisch geladen stellt Rechtsanwalt Muser den Antrag Die Angeklagten, bet denen kein Fluchtverdacht vorliege, in Freis heit zu seßen, da nach Entlaffung der Zeugen von einer Ron tluftonsgefahr feine Rede mehr fein könne. Auf Antrag des Staatsanwalts lehnt der Gerichtshof den Antrag ab, worauf die Sigung auf Montag vertagt wird, wo die Plaidoyers begannen. Das Urtheil haben wir bereits mitgetheilt.

Berichtshof billigte jedoch dem bisher unbestraften Anneflagten angerechnet werden müffe.- Der Gerichtshof fand den An milbernde Umstände zu und verurtheilte ihn zu einer Geldstrafe geflagten im vollen Umfange der Anklage für schuldig und on 30 Mart eventl. 4 Tagen Gefängniß.

Eine ganze Musterkarte von Straffhaten fielen dem beiter" Mar Raminsly zur Laft, denn derselbe hatte sich en vor der I. Straflammer biefigen Landgerichts I nicht nur m einfachen und schweren Diebstabls, sondern auch noch en wiederholter Unterschlagung, Betruges und Urkunden ung zu verantworten. Der noch recht jugendliche Ange teit bereits ein ausgedienter Verbrecher und hat schon Mehrere Jahre im Gefängnißfe zugebracht. Jest handelte es fich

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veru theilte ihn für die Beleidigungen zu einer Geldstrafe von 200 M., wegen der Entfernung des amilichen Siegels aber zu einer Woche Gefängniß.

Eine Anklage wegen vorfählicher Brandstiftung, welche gestern das Schwurgericht des Landgerichts I beschäftigte, entrollte ein Bild tiefen sozialen Elends. Auf der Antlagebant befand sich die 38jäbrige Arbeiterfrau Juliane Pape, welche be schuldigt war, aus Rache gegen ihren Ehemann das von ihnen bewohnte Haus in Brand gesteckt zu haben. Die Beweisauf

weber um mehrere dreiste Geniestretche deffelben. Der Ange nahme hatte folgendes Ergebnis. Die Angeklagte ist dem

Braut", welche bei einem hiefiaen Bost

Als der lettere mit seiner Frau ins reifen wollte, fand sich der Angeklagte auch zu

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ig in der Wohnung ein und die Herrschaft nabm offen zu wollen, mit Freuden an. Der Angeklagte hielt es her für gerathener, den Auftrag nicht zu erledigen, untericolug bielmehr die Roffer nebst Inhalt im Wertbe von 600 M. und He fich nicht mehr bliden. Den zweiten Streich vollführte er Regenüber den Maurern, welche an dem Neubau des Birkus

laffren. Er dachte aber gar nicht daran, die eingezogene

thehr als gute Beute.

Heinere

Trunke verfallen, woraus fte durchaus tein Hehl macht. Die Familie Pape hatte im Hause Ruheplasstraße 14 in der vierten Etage eine fleine Wohnung inne. Das Haus enthält viele Wohnungen für Leute aus dem Arbetterftande und birgt eine Menge Perfonen. Als der Ehemann Pape am Sonntag, gegen Mittag Den 9. September, nach Haufe tam, wieder fand er seine Ehefrau in völlig betrunkenem fich vermochte faum Zustande auf Den batte sie viel Schnaps getrunken und ihn in ihrer Trunkenbeit

Dor,

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trug die Frau von der Küche nach der Stube und legte fte aufs

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Stens beschäftigt find. Auch er war dort in Arbeit und hatte ohne irgend eine Verar laffung mit dem Beile bedroht. Pope einem 12 jährigen Mädchen, zu 1 abren Buchthaus für die auf Marten gelieferten Spetsen und Getränke einzus Sapha, damit sie ihren Rausch ausschlafen sollte. Gegen Abend

Geldsummen

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Recht verschlagen ist die Art,

gebracht

hat. Im Jult erschien

tole er die Frauen zweier ihm bekannten Leute um bet der Frau des Poliers Gebauer ein Mann, welcher einen Bettel etwa folgenden Inhalts abgab: Liebe Frau, bitte gieb both bem Ueberbringer 11 Mart mit, welche ich sofort gebrauche. fchließlich doch überreden, das Geld zu geben, welches natürlich nicht an den Ehemann gelangt ist. Ahnlich erging es einer Frau Rofa Schwarz, welche folgenden Bettel enthielt: Liebe Schwägerin, ich ergreife die Feder, um an Dir ein Paar Zeilen auf wenige Tage 7 Mart, Du erhältst fte pünktlich wieder. Trubchen ift frant geworden. Es grüßt Deine Echwägerin." Bls Schreiber dieser Bettel ist der Angeklagte ermittelt worden; bestritt zwar, daß dieselben von seiner Hand herrühren, die

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ging Pape aus und fehrte um 10 Uhr zurüd Ein unerträg licher Fuselgeruch brang ihm entgegen. Seine Chehälfte lag iezt halb bekleidet auf dem Bett, mit heiferer Stimme bat fie ibn um ein Glas Waffer, damit sie den Brand in ihrer Kehle löschen könne. Bape tam ihrem Wunsche nach. Als er ihr das gefüllte Wafferglas reichte, zitterte fie so stark, daß fte es nicht zu halten vermochte, und nun übermannte den Ehemann Wuth und Etel berart, daß er mit dem Glas einen wuchtigen Hieb gegen ihr Geficht führte und ihr dadurch am rechten Auge eine erhebliche Verlegung zufügte. Sodann riß er fte vom Bette empor und ftieß fie vor die Thür, worauf er dieselbe von innen verriegelte. Die Angeklagte rief ihm die Worte zu: Warte, das werde ich Dir besorgen!" und ging in die Küche, wo awei ihrer Kinder dann eine Schachtel mit schliefen. Diefe faben, wie die Wutter das Auge eine Beit lang an der Wafferleitung fühlte, Bündhölzern und die Schlüssel zum Boden ergriff und hinaus ing. Nach ungefähr einer Viertelfiunde lehrte fte zurüd, stellte Die Schachtel und Schlüffel wieder an ihren Ort und setzte fich lärm erscholl, die Bewohner eilten zum Boden hinauf, wo hinauf und entdeckte, daß es auf dem ihm gehörigen Theil Des Bodens brannte; die Thür war verschlossen, sodaß er fie mittelst eines Belles sprengen mußte. Auf dem Boden brannte der Fußboden lichterlob; während man auf die herbei.

Shriftvergleichung durch den Schreibverständigen Kanzleiinspektor still in eine Ede. Es währte nicht lange, als im Haufe Feuer pellanten auch noch zwei Diebstäble zur Laft fielen, so beantragte augenscheinlich der Herd des Brandes war. Auch Pape eilte

Der Seaatsanwalt eine Gesammistrafe von 2 Jahren Buchthaus. Der Gerichtsbof ging über diesen Antrag noch hinaus und er Lannte auf 3 Jahre Buchthaus, Ehrverlust auf 5 Jahre und

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foruch wird nach§ 452 Strafprozeßordnung ohne Beweisauf­

gegen einen amisrichterlichen Stiafbefehl erhobene Ein­

Der Fürtenzenge", welcher im Münchener Geheimbunds prozeß als vertrauenswürdige Quelle für polizeiliche Rapporte feine bekannte Rolle gespielt hat, ist am 19. b. Mts. vom Land­gericht Augsburg wegen Verbrechens der Unzucht, begangen an und 5 Jahren Ehrverlust verurtheilt worden. Vorläufig wird dieser faubere Patron also, der fich der Besuche des Polize wachtmeister Orbich in Augsburg erfreute und der an den Mür chener Polizeifommiffar Gehret seine Briefe sandte, teine Ges legenheit mehr haben, Rapporte über die geheimen Berbir. dungen" der Sozialdemokraten zu erstatten.

Vereine und Versammlungen.

Eine öffentliche, von ungefähr 1500 Personen be­Suchte Maurerversammlung tagte am Dienstag in der Tonballe", Friedrichstr. 112. Die Tagesordnung lautete: 1. Definitive Beschlußfaffung über Gründung eines Maurer vereins; 2. Berathung des Statutenentwurfs und Beschluf faffung hierüber; 3. Wahl eines provisorischen Vorstandes 4. Aufnahme von Mitgliedern; 5. Verschiedenes. Nach Wabl des Bureaus, aus den Herren Wernau , Grothmann, Kersten und Müller bestehend, wurde die Gründung eines Vereins einstimmig beschloffen und demselben der Name Freie Vereinigung und Fachgenossenschaft der Maurer Berlins " gegeben. Hierauf wurde Der von der in Strecker's Salon gewählten Kommiffion ausgear beitete Statutenentwurf von Herrn Karl Schmidt verlesen und in eine Spezialdiskussion hierüber eingetreten. Der Verein be zweckt: Wahrung der Rechte und Verbesserung der Lage der Maurer Berlins in materieller, geistiger und fittlicher Beziehung Dies soll gefchehen: 1. durch Erzielung möglichst günstiger, mit den Beitverhältnissen in Einflang ftebender Arbeitszeit und Lohne

Im Wiedereinsehungs- Verfahren freigesprochen. gerufene Feuerwehr wartete, betheiligte fich Alles am Löschungsverhältnisse, sowie durch strenges Innehalten der gefeßlichen

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wert, nur die Angeklagte verharrte theilnahmslos in threr Ede. Die Feuerwehr wurde des Brandes bald Herr. Gleich bei Ausbruch des Feuers hatten die Kinder der Angeklagten ge­

Dauptverbandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt rufen: Das hat unsere Mutter angesteckt!" und haben fie dann und nicht durch einen Vertheidiger vertreten wird. Gegen ein ihre Wahrnehmungen, welche zur Erhebung der Anklage führten,

Reben und nur der Antrag auf Wiedereinseturg in den vorigen forucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse möglich. Diese darf nach§ 44 1. c aber nur bears

der Polizei mitgetheilt. Die Angeklagte mollte noch so berauscht gewesen sein, daß ihr von dem ganzen Vorfall nur noch wenig erinnerlich sei; fte wiffe zwar, daß fte auf dem Boden war, aber um fich nicht zum wede, Feuer anzulegen, sondern

ober andere unabwendbare Zufälle an der Enhaltung der Frift dorthin zu flüchten, weil fle glaubte, ihr Mann nähere ip. Terminsseit verhindert worden ist. Hiernach muß jede fich wieder, um fie noch weiter au mißhandeln. Der Ehemann

vierzehntägigen Kündigungsfrist( der legte Paffus: fowie c. war auf Antrag des Herrn des Herrn Grothmann hinzugefügt worden); 2. Abschaffung aller Alford und Pfuscharbeit, Beseitigung aller Sonntags und Ueberstundenarbeit( Neth fälle, in denen Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Versonen vorhanden ist, finden Berücksichtigung). 3) Durch möglichste Er strebung gesundheitsdienlicher, im Winter beisbarer Baubuden auf den Arbeitsplägen. 4) Durch Erhaltung eines Rechts schutes, sowie fachverständigen Beistand in begründeten Rechtss ftreitigkeiten. 5) Durch Belehrung der Mitglieder in technischer, praktischer und wissenschaftlicher Beziehung auf allen Gebieten