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Gegen die Modelle" hat der Direktor der Hochschule für die bildenden Künste eine strenge Verfügung erlassen: Modellen, welche unbefugt auf dem Hofe, auf den korridoren und in den Klassen sich aufhalten, wird unnachfichtlich jeder fernere Zutritt zum Akademiegebäude untersagt werden." Die Modellbörse an jedem Montag Morgen bleibt bestehen, im übrigen müssen die Modelle aber schriftlich bestellt werden. Auch den Kolporteuren und Händlern ist das Betreten der Ateliers und Klaffenräume

verboten worden.

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Reformingemeinde verdient gemacht haben, und auch sonst im Entlassungszeugniß nach vollendetem 14. Lebensjahre verweigert.[ von Ausnahmen, für ganz selbstverständlich und billigen es Besize von Privatingenden gewefen fein, aber in der Weshalb? Ihre lehte Zensur( vom September 1896) spricht sich schweigend. Der Bäckermeister N. hatte es jedoch seinem Ge Deffentlichkeit ist er unseres Wissens durch nichts anderes über ihre Leistungen u. f. w. wie folgt aus: Betragen: recht fellen P. sehr übel genommen, daß er dieser Gewohnheit eben­als durch seine wüthende Arbeiterfeindschaft be- gut, Fleiß: bis auf Religion gut, Fortschritte: gut, falls gefolgt war; er hatte ihn deshalb entlassen und obendrein kannt geworden, die sich bei mehreren Ausständen in seiner Religion- Deutsch: gut, Rechnen: gut, Geographie: be noch denunzirt. Das darauf gegen B. eingeleitete Strafverfahren Fabrit auf das Rücksichtsloseste bethätigte. Noch am 81. Oktober friedigend, Geschichte: genügend, Naturkunde: gut, Schreiben: wurde indessen bald eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm veröffentlichten wir ein Zeugniß, in welchem die Firma genügend, Zeichnen, Gesang und Handarbeiten: recht gut. Der an, daß höchstens Mundraub vorläge und dessen Strafbarkeit W. Hagelberg einem entlassenen Expedienten bestätigte", daß er Bater, Schloffer May, ist Dissident. Er fragt an, weswar verjährt. Inzwischen hatte P. beim Gewerbegericht gegen entlaffen worden sei, weil er die Zirkulation" von Sammellisten halb feiner Tochter das Abgangszeugniß verweigert werde. Die N. die Klage auf Bahlung einer vierzehntägigen Lohn­zu gunsten der ausständigen Arbeiter zugelassen und selber ge- Antwort des Lehrers lautet: Auch das legte"- oben mit entschädigung eingereicht, indem er geltend machte, unrecht­zeichnet habe. So bethätigt sich der hohe Sinn" einer von frei- getheilte Halbjahrszeugniß weist aus, aus welchem mäßig entlassen worden zu sein. In der Verhandlung finniger Seite gefeierten Kapitalistenseele. Grunde Ihre Tochter aus der Schule nicht ent- vor der Rammer VI bezeugte dann der Lehrling des lassen werden konnte: Sie hat gar teine Beklagten, daß der Kläger   sich ein paar Mal einige Kenntnisse in der Religion nachgewiesen." Stücken Badwaare aufs Fensterbrett gelegt und sie dann theils Raum glaublich, daß ein Kind, das der Vater als Dissident vom während der Arbeit verzehrt, theils mitgenommen habe. Den in der Religion hat. Religionsunterricht fern halten darf, teine Kenntnisse letzteren Umstand erklärte der Gerichtshof für entscheidend und Dem Vater ist nicht unbekannt, wies die Klage ab. Wenn der Kläger   auch nur ein Stückchen daß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über mitgenommen hätte, dann wäre das schon ein Entlassungsgrund Schulpflicht und Schulentlassung in Preußen folgende sind. Es nach§ 123 der Gewerbe- Ordnung, denn auf jeden Fall wäre es beſtimmt das Edikt vom 28. September 1717, sowie das vom als eine Entwendung anzusehen, die zur sofortigen Ent 29. September 1736 und§ 43 11, 12 2. 2.-R., daß jeder Ein- laffung berechtigt. wohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in Die Feiertagsarbeit der Bauwächter( nicht an Sonn­Der Polizeipräsident und das Fahrrad. Einer Radfahre seinem Hause nicht besorgen kann oder will, schuldig ist, dieselben tagen) ist nach einer Entscheidung der Kammer III des Gewerbe­Teputation erklärte gestern der Polizeipräsident, an maßgebender nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken". Das gerichts vom 28. Dezember dann besonders zu bezahlen, wenn Stelle feien zur Zeit Maßregeln, die eine Beschränkung der General- Landschul- Reglement vom 12. August 1763 führte als feine andere Bereinbarung besteht. Der Gerichtshof billigte dem Radfahr- Freiheit bezweckten, in feiner Weise geplant, Regel die achtjährige Schulpflicht( vom 6.- 14. Jahre) ein. Jedoch betreffenden Kläger für den Bußtag 2,50 Mt. zu. Er ging von insbesondere sei von dem Gedanken, Nummernschilder einzuführen, ist insbesondere nach den Bestimmungen des§46 11,2 A. 2.-R. der Erwägung aus, daß der Arbeitsvertrag den Bauwächter vollständig Abstand genommen. Abgesehen von anderen, auf Nr. 2 der Kabinet ordre vom 14. Mai 1825 und nach dem ohne weiteres für die Nächte und den Sonntag ver= technischem Gebiete liegenden Uebelständen, set es ungemein Schulaufsichts- Gesetz der Schulunterricht solange fortzusetzen, bis pflichte, nicht aber auch für sonstige Feiertage, an denen schwer, mehrstellige Ziffern bei Kontraventionen festzustellen. ein Kind nach pflichtmäßigem Ermessen des Schulinspektors die Bauarbeiter nicht thätig seien, und daß demgemäß der Wochen­Bei den Droschten erfahre man das alle Tage. Außerdem einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen lohn nicht die Bezahlung des an diesen Feiertagen noth sei eine Beschränkung durch Einführung des Nummern- Kenntnisse gefaßt hat." Er weiß ferner, daß nach§§ 14-76 II, 2 wendigen Wächterdienstes in sich schließe. Jeder andere Feiertag zwanges garnicht erforderlich weil auf grund genauer A. L.-R. dem Vater, allein dem Vater, nicht einem Lehrer die als der Sonntag sei vielmehr besonders zu entschädigen. ziffernmäßiger Feststellung die Radfahr- Unfälle in bezug auf Bahl Anordnung, wie und in welcher Religion sein Kind zu erziehen ist, und Schwere, nur verhältnißmäßig gering seien, im Vergleich zu zusteht. Ferner ist ihm nicht unbekannt, daߧ 84 II, 2 des All­den durch die übrigen Verkehrsmittel angerichteten Beschädigungen, gemeinen Landrechts befagt:" Nach zurückgelegtem 14. Jahre steht es und weil nur eine verschwindend geringe Anzahl der tontra- lediglich in der Wahl der Kinder, zu welcher Religions In der Privatklage des Pfarrers Witte gegen den Hof­venirenden Radfahrer sich ihrer Feststellung durch die Flucht partei sie sich bekennen wollen." E3 mag noch daran erinnert prediger a. D. Stöcker ist auf den 29. Januar, mittags 1 Uhr, entzogen haben. Allerdings befänden sich unter den Radfahrern werden, daß, abgesehen von älteren Verordnungen, das Gesetz vor der achten Straffammer des Landgerichts I  ( Alt- Moabit 11, leider sehr viel zweifelhafte Elemente, welche durch ihre Un- vom 14 Mai 1873 den Austritt aus der Kirche zuläßt. Auch Saal 1) Termin zur Hauptverhandlung angesetzt worden. Als vernunft Gefahren für das Publikum herbeiführten, und der bestimmt§ 44 II, 11 des Allgemeinen Landrechts: Unter dem Beugen find geladen: Pfarrer Grolow, Pfarrer Leonhardt, Frau Polizeipräsident habe an die Schuhmannschaft die Weisung ge- or wande des Religionseifers darf niemand den Pfarrer Witte, Redakteur Oberwinder, Schneider Grüneberg, richtet, gegen solche auf das rücksichtsloseste und energischste Hausfrieden stören oder Familienrechte Frau Schneider Grüneberg, Chefredakteur Engel   vom Reichs­vorzugehen. Aber es wäre unrecht, den gesitteten Theil der tränken." Er legte deshalb bei der Regierung Beschwerde boten", Redakteur v. Gerlach, Vereinshelfer Kreuzberg, Prof. Radfahrerschaft unter den Verfehlungen jener Elemente leiden ein. Was antwortete die königliche Regierung zu Potsdam  : Dr. Strack und Postsekretär Henning. Nicht geladen ist Land­zu lassen. Es ist anzuerkennen, daß der Polizeipräsident sich Die Schulentlassung Ihrer Tochter Elisabeth tann erst gerichts Direktor a. D. Lüty Heidelberg, der Vorsitzende im durch das Geschrei, welches der Berliner   Philifter im letzten erfolgen, wenn letztere auch in der Religion die Prozesse Bäcker, dem seinerzeit in der Verhandlung Zeuge Sommer über die Radfahrer erhoben hat, nicht ins Bockshorn Schulreife erlangt haben wird." Dieser Be- Grüneberg den ftreitigen Brief übergeben. jagen ließ. scheid ist unseres Grachtens weber mit den bestehenden gesetz­lichen Bestimmungen, noch mit der bisherigen Praxis, noch mit dem Geist der preußischen Verfassung und mit der jedem Staat nothwendigen Toleranz vereinbar. So viel uns bekannt, ist selbst in protestantischen Gegenden von katholischen, die derartige Maßregeln schwerlich kennen, nicht zu reden so etwas noch nicht vorgekommen.

Das Kunstgewerbe- Museum veranstaltet in den Monaten Januar bis März die nachstehenden Borlesungen: Die Kunst in Buchdruck  ; Direktor Dr. P. Jessen, 10 Vorträge, Montag, abends 81/ 2-91/ 2 Uhr. Beginn: Montag, den 18. Januar. Geschichte des deutschen Hauses von der Urzeit bis zum Ende des Mittelalters; Dr. Alfred Gotthold Meyer, 10 Vorträge, Dienstag, abends 81/ 2-9 Uhr. Beginn: Dienstag, den 19. Ja nuar. Geschichte der Kunfitöpferei vom Mittelalter bis zur Neuzeit; Reg.- Baumeister Richard Borrmann  , 10 Borträge, Donnerstag, abends 8-9 Uhr. Beginn: Donnerstag, den 21. Januar. Die Vorlesungen finden im Hörsaal des Museums Die Vorlesungen finden im Hörsaal des Museums statt; der Zutritt ist unentgeltlich.

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Geh. Rath v. Bergmann gegen die Steuerkommission. Der Chirurg Professor Ernst v. Bergmann erläßt soeben folgende Einladung zu einer Versammlung: Die Herren Kollegen, welche Inhaber von Privatkliniken sind und durch Schreiben der städti­schen Steuerkommission zur Gewerbesteuer herangezogen worden find, ersuche ich zu einer Besprechung dieser die Rechte des ärzt lichen Standes schwer schädigenden Anordnung und eventuellen Stellungnahme gegen diefelbe, sich am Sonnabend, den 3. Januar 1897, um 12 Uhr mittags im kleinen Saale des Langenbeck hauses möglichst vollzählig einfinden zu wollen."

Beim Schlittschuhlaufen ist am Sonntag der 17jährige Tischlerlehrling Mendel aus der Friedrich Karlstraße in der Nähe des Eierhäuschens ertrunken.

Aus Eifersucht gerieth gestern Nachmittag der Arbeiter Julius Krebs in feiner Wohnung, Friedrichsfelderstr. 43, mit dem Arbeiter Otto Michel in eine Schlägerei und verlegte diesen so erheblich am Kopfe, daß er nach Anlegung eines Verbandes auf der Sanitätswache VIII in das Krankenhaus Am Friedrichs­ hain   übergeführt werden mußte.

Im Zeichen des Verkehrs wird auch am Neujahrs. tage von morgens 10 Uhr bis 1 Uhr mittags der Luftgarten, die Schloßfreiheit, die Kaiser Wilhelm  - und die Schloßbrücke, fowie der Batz am Zeughause für Fuhrwert, Reiter und Fuß­gänger nach Bedarf" gesperrt.

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Die städtischen Bade Anstalten in Moabit   und an der Schillingsbrücke bleiben am Neujahrstage geschlossen.

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Gerichts- Beitung.

Decfel

Eine unredliche Handlungsweise im kaufmännischen Vers tehr führte gestern den Groß- Butterhändler Robert Schramm unter der Anklage des Betruges vor die 138. Abtheilung des Schöffengerichts. Im Dezember vorigen Jahres kaufte die Firma Zander u. Co. bei dem Angeklagten siebzig Faß Butter. Der Käufer erschien in dem Lagerraum des Angeklagten, Die Konsequenz der Ansicht des Regierungsbescheides ließ sich die Fässer öffnen, prüfte den prüfte den Inhalt und wäre die, daß Elisabeth May bis zu ihrem Todestage die wählte zwei Sorten. Der Preis wurde sodann für die eine Schulbänke zu drücken hätte. Der Vater wird gegen diesen Sorte auf 102, für die andere auf 107 Mart pro Faß ver­Bescheid die einzig gangbaren drei Wege einschlagen. Zunächst einbart. Bald darauf machte ein Kommis des Angeklagten, der bält er von jetzt ab sein Kind vom Schulbesuch fern und wird es auf entlassen worden war, der Firma Zander u. Co. die An­eine richterliche Entscheidung wegen Schulverfäumniß seiner Tochter zeige, daß sie übervortheilt Die worden sei. ankommen lassen. Ferner hat er beim Oberpräsidenten Beschwerde der geöffneten Fässer waren nicht sofort in Gegen eingelegt und verlangt, um das Unzutreffende der Ansicht der wart des Käufers wieder zum Verschluß der Fässer ver­bisherigen Instanzen darzulegen, doch sein Kind, wenn einmal wendet, sondern daneben gelegt worden. Der Angeklagte habe durchaus Reife in der Religion" vorhanden sein müsse, in nun sein Personal angewiesen, diese Deckel- es waren 11 Stück- auf die Geheimnisse der buddhistischen oder der mohamedanischen, Fässer zu legen, welche eine minderwerthigere Butler   enthielten, schlimmstenfalls der jüdischen Religion einzuweihen. Kann als vom Käufer ausgesucht worden sei. Der Inhalt dieser Anzeige über den Reifegrad in diesen Religionen der Schulinspektor erwies sich als wahr, die Firma Zander u. Co. ließ die sämmt­befinden? Endlich behielt sich der Genosse May vor, falls lichen Fäffer öffnen und der Sachverständige, Kommissionsrath feiner Tochter die Ausstellung des Arbeitsbuches wegen mangelnden Mahlo, begutachtete. daß elf Fässer Butter enthielten, nur einen Börsenpreis von 98 Mart Schul- Entlassungszeugnisses verweigert werden sollte, im Zivil- welche bis 100 prozeß feststellen zu lassen, wie weit die in betracht kommenden hatte, während sie einen Preis von 102 M. haben sollte. Der dieser Gelegenheit daran, daß Beamten schadensersaßpflichtig wären. Wir erinnern bei Angeklagte gab auch zu, daß einige der Fässer minderwerthige und gegen freie Gemeinden Waare enthielten, er wollte dies aber auf ein Versehen zurückgeführt Dissidenten im Jahre 1853 bie ultraorthodoxe wissen. Durch die Beweisaufnahme hielt der Staatsanwalt für Heuchelpartei mit allerlei Kunststückchen vorzugehen versuchte zweifellos erwiesen, daß der Angeklagte wiffentlich gehandelt habe. Bei just zu der Zeit, als Individien jämmerlichster Art als Mit dem argen Verstoß gegen Treu und Glauben im kaufmännischen arbeiter der Kreuzzeitung  " und der Polizei hoch befoldet, auch Verkehr, der in der Handlungsweise des Angeklagten liege, halte zur Ueberwachung" des damaligen Kronprinzen wegen Erpressung er es nicht für angebracht, demselben mildernde Umstände zu be und Unterschlagung mit Zuchthaus bestrafte gewerbsmäßige Ver- willigen, er beantrage gegen ihn einen Monat Ge­leumder wie Lindenberg, von der von Religion" übertriefenden fängniß. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Wronter, hielt Hofkamarilla verwendet wurden. dennoch für zweifelhaft, ob man den Angeklagten auf grund des vorhandenen Beweismaterials werde verurtheilen tönnen, jedenfalls bat er, es bei einer Geldstrafe zu belassen. Der Gerichtshof folgte zwar dem legteren Antrage, erkannte aber auf die hohe Geldstrafe von 800 Wt. oder im Nichtzahlungsfalle auf 40 Tage Gefängniß.

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Spandan. Unsere Genossen in der hiesigen Stadtverordneten Versammlung hatten den Antrag gestellt, daß sämmtlichen Kindern der Gemeindeschulen, ungefähr 6000, auf Stadtkosten die Lehr­mittel unentgeltlich geliefert würden. Dieser Antrag ist von der Majorität abgelehnt worden, weil die Gemeindeschulen von vielen Rindern recht bemittelter Eltern, Handwerksmeister, Ackerbürger, Hausbesitzer, besucht werden. Auch ein Grund!

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Störung des Gottesdienstes und Gottesläfterung wurden dem Arbeiter Karl Koch zur Laft gelegt, welcher gestern der vierten Straffammer des Landgerichts vorgeführt wurde. Wie Ein Opfer der Glätte ist der 45jährige Maurer Hermann jetzt endlich wieder zu heben, denn seit fünfzehn Jahren zum Einflusse des zu reichlich Die Krebszucht scheint nach jahrelangem Brachliegen sich in fast allen derartigen Fällen stand der Angeklagte unter dem Böttcher geworden, der Dienstag früh um 3/2 Uhr im Bereiche erstenmal fing dieser Tage ein Fischer in Lübbenau   einen Krebs, die in Frage stehenden Strafthaten beging. Als eines Sonntags reichlich genoffenen Schnapses, als des 97. Polizeireviers( Stargarderstraße) auf der Straße hinfiel der vollkommen ausgewachsen war und zahlreiche Gier bei sich in der Erlöserkirche Abend- Gottesdienst stattfand, begab der An­und sich den linken Unterschenkel brach. Ein Schuhmann brachte trug. Seit dem angeführten Zeitpunkt wüthete jahrelang in der geflagte sich hinein und begann sofort die neben ihm Sizenden den Verunglückten mit einem Krantenwagen nach der Charitee. Spree   wie ja auch in anderen Flußläufen der Mark die Krebs durch lautes Selbstgespräch zu stören. Sodann machte er Der Gerichtsvollzieher erschien als ,, Weihnachtsmann  " pest, und die trotz der wiederholt eingesetzten jungen Brut höchst mit noch lauterer Stimme eine gotteslästerliche". Aeußerung. am Heiligabend bei einem Gastwirth in der Grünstraße, während felten gefangenen Scheerenthiere waren stets nur ganz winzig Er wurde hinausgewiesen und verhaftet. Der Gerichtshof ver­der Weihnachtsbaum brannte, und nahm der Deutschen   Tages- und unbrauchbar. Der Fang jenes erften großen Thieres nach urtheilte den Geständigen und anscheinend Reuigen zu einem zeitung" zufolge eine Pfändung vor. Die Festfreude war der so langer Zeit, das natürlich sofort wieder ins Wasser gefeßt Monat Gefängniß, brachte aber hiervon 2 Wochen durch die betreffenden Familie natürlich gründlich verdorben. Wenn wir wurde, scheint ein Zeichen dafür zu sein, daß das früher so erlittene Untersuchungshaft in Abrechnung. nicht irren, besteht eine Gerichtsverordnung, welche den Gerichts- sehr viele Krebse bergende Spreewasser jegt endlich nicht mehr vollziehern die Vornahme derartiger amtlicher Handlungen an verseucht ist. den heiligen Abenden verbietet.

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Boziale Rechtspflege.

wenn

Sauermann war dann in

Die Regierungsverordnung vom 4. November 1862 die die Veranstaltung von nicht genehmigten öffentlichen Kollekten für den brandenburgischen Regierungsbezirk Frankfurt   ver­bietet, hat der Straffenat des Rammergerichts am 28. Dezember für rechtsungiltig erklärt. Genosse Sydow, der wegen Vergehens gegen diese Verordnung in den Vorinstanzen verurtheilt worden war, weil er in öffentlicher Volks­versammlung eine Tellersammlung für die streitenden Kottbuser Textilarbeiter seinerzeit angeregt hatte, wurde freia

Brandstiftung. Es wurde schon mitgetheilt, daß am Abend des 20. Dezember im Laden und Keller des Kaufmanns Robert Hübener, Wittstockstr. 23, ein Brand stattgefunden hat, Wer ist der Arbeitgeber? Diese Frage, die der sogenannten der zweifellos vorfäßlich herbeigeführt worden war, so daß autammer" des Gewerbegerichts, der Kammer III, Hübener als der Brandstiftung verdächtig festgenommen wurde. fchon so häufig zur Entscheidung vorgelegen hat, mußte sie auch in Jetzt wird amtlich berichtet, daß Hübener wegen Verdachts der einem Prozesse wieder prüfen, den der Arbeiter Urban gegen den Anstiftung, sein Kommis Wilhelm Brandt aber wegen Verdachts Bauherrn Wenzel führte. Wenzel hatte sämmtliche Töpfer gesprochen. Zur Begründung führte der Vorsigende aus, der Brandlegung und schweren Betruges verhaftet worden sind. arbeiten in seinem Neubau an den Töpfer Sauermann verbie Verordnung stehe mit der Instruktion für die Oberpräsidenten Beide wollen glauben machen, daß Diebe in den Laden eingeben, der sich jedoch vorbehielt, eine Hilfskraft heran- vom Jahre 1825, welche das Kollektenwesen betreffe, in Wider­gebrochen seien und das Feuer angelegt hätten. In der That zuziehen, er voraussichtlich die Arbeit nicht rechtspruch. Nach der Instruktion sei es lediglich Sache der Obers wurde auch die Kellerthür eingedrückt vorgefunden, doch ist dies seitig fertig bringen würde. ersichtlich nicht zum Zwecke der Ausführung eines Diebstahls ge: Diese Lage gerathen und hatte den Kläger U. angenommen. präsidenten, Rolletten zu genehmigen und die entsprechenden Ans schehen. Hübener, ber verschuldet ist, hat sein Waarenlager und Am Löhnungstage wollte nun Wenzel nichts davon wissen, ordnungen zu treffen. seine Möbel, die taum 2000 m. werth find, mit 11 000 m. ver- Arbeitgeber des Urban zu sein und ihm Lohn zu zahlen. Er Ein neuer Habererprozek, zu welchem 59 Angeklagte vora fichert. Er befand sich während des Brandes in Charlottenburg  , verwies ihn einfach an Sauermann, der ihm nicht helfen konnte, geladen sind, es handelt sich hierbei um das Haberfeldtreiben in wohin ihm Brandt später gefolgt ist. wurde mit einem drakonischen Urtheile weil er, der die Arbeit selbständig" ausführte, felber nur der Gegend von Aign Lohn erhielt. Urban versuchte nunmehr beim Gewerbe- beendet. Die Angeklagten wurden zu Gefängnißstrafen von gericht sein Glück. Hier stützte sich der Beklagte Wenzel darauf, 2 Monaten bis zu 2 Jahren 9 Monaten verurtheilt. 22 Ver daß er oder sein Polier nicht einmal eine Invalidenkarte von urtheilten wurde die Untersuchungshaft angerechnet. Nach Urban in Händen hätte. Der Polier bekundete, vom Kläger   die einer uns zugehenden Depesche unseres Münchner   Korrespondenten Invalidentarte wohl verlangt, aber bis zum Lohntage nicht er- beträgt die Gesammtstrafe 40 Jahre. Freigesprochen wurde halten zu haben. Der Gerichtshof verurtheilte jedoch den Bau- teiner der Angeklagten. unternehmer Wenzel; derfelbe sei einzig und allein zur Lohn­zahlung verpflichtet.

Die Liste 1479 der Hafenarbeiter, auf welcher 16,40 m. ge zeichnet waren, ist verloren gegangen. Man wolle sie bei Schmidt, Akazienstr. 19, Schöneberg  , abgeben.

Aus den Nachbarorten.

Den Genoffen von Steglitz   und Friedenau   zur gefl. Kenntnißnahme, daß uns jeßt der Hohenzollern  - Saal, Friedenau  , Handjerystraße, zur Verfügung steht. Gleichzeitig machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß das Rafino, Rheinstraße, ge­sperrt ist. Die 2otaltommission. J. A.: Kunkel.

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Die Paragraphen 152 und 153 der Gewerbe- Ordnung haben in der Sigung des Kammergerichts vom 28. Dezember Entscheidung des Gewerbegerichts von erheblicher Bedeutung, die war wegen Verstoßes gegen die genannten Paragraphen in den Für Arbeiter der Nahrungsmittel Industrie ist eine eine bedeutungsvolle Auslegung erfahren. Der Maurer Beesch die Kammer VI in ihrer letzten Sigung gefällt hat. In ersten beiden Instanzen zu einem Monat Gefängniß verurtheilt Bäckereien, Schlächtereien und ähnlichen Betrieben hat sich die worden. Peesch hatte sich mit einer Anzahl streikender Kollegen Toleranz und Schulpflicht illustrirt folgender höchft Sitte herausgebildet, daß die Gewerbegehilfen von den am 15. Mai vor einem Neubau des Maurermeisters Neumann, inftruttiver Borfall. Das Mädchen Elisabeth May ist ein äußerst Nahrungsmitteln, die sie zum Verkauf hergerichtet haben, zur auf dem sie solange gearbeit hatten, mit der Absicht ein­begabtes Kind, das bereits seit seinem 11. Jahre die oberste Befriedigung ihrer eigenen persönlichen Bedürfnisse Gebrauch gefunden, einige auf dem Bau gebliebene Arbeitsgenossen Klaffe der Gemeindeschule ชิน Weißenfee( Kreis machen, ohne erst bei jedem Bissen die Erlaubniß des zum Anschluß an den Streit zu bewegen. Wie die Gerichte als Niederbarnim) besucht. Trotzdem wurde ihr das Schul- Chess einzuholen. Die Arbeitgeber halten das auch, abgefehen festgestellt erachteten, find nun von B. speziell grobe Aeußerungen