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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Parlamentsberichte.

Deutscher Reichstag .

5. Sigung vom 29. November, 1 Uhr. Am Tische des Bundesrathes: von Boetticher, von Ralgabn, von Marsha II.

Das Haus genehmigte in erster und zweiter Berathung den fer Beschluß des Bundesraths, daß die Anstalten zum Trodnen und Einfalzen ungegerbter Thierfelle, sowie die Verbleiungs, Berzinnungs und Berzintungsanstalten in das Verzeichniß der einer befonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen(§ 16 der Gewerbeordnung) aufzunehmen find. Der Beschluß des Bundes aths wird dadurch begründet, daß das Trodnen und Einfalzen ber Felle nicht blos wie früher angenommen wurde, in Verbin erbung mit bereits genehmigungspflichtigen Anstalten( Schlächte teien und Abdedereien), sondern auch in selbstständigen An falten inmitten von Städten vorkommt; so werden z. B. in Salberi Berlin in 9 Anstalten 40 000 Häute und Felle getrocknet und in 12 Anftalten 170 000 eingefalgen. Das abfließende Blutwaffer geht in Fäulnis über und bildet die Quelle übler Gerüche, welche bie Nachbarn belästigen, während die dabei entstehenden flüchtigen Belegungsprodukte Gesundheitsstörung veranlañen und die Ver breitung anstedender Krankheiten in hohem Maße beaünftigen. Sene flüffigen Abgänge find ein besonders günstiger Nährboden für Infektionsleime.

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Auch die Verbleiung, Verzinnung und Verzinkung lann, enn in größerem Umfang betrieben, die Arbeiter und die Um Begend beläftigen. Wenn fie in den Betrieben einzelner Hand. erle, 3. B. der Gelb und Binngießer, nur gelegentlich in geringem Umfang vorgenommen wird, so fällt die Genehmi ungspflicht selbstverständlich fort, ebenso wie im landwirth schaftlichen Betrieb das Trocknen und Einsalzen der Felle und bäute in geringem Umfange feiner Genehmigung bedarf. Nur eigentliche Anstalten für die genannten Bwede follen ge nehmigungspflichtig sein. In diesem Sinne beantwortet der Rommiffar Geh. Rath Lohmann eine Anfrage des Abg.

Dommes.

Freitag, den 30. November 1888

öffentlichen Ordnung zu befürchten set oder wenn noch weitere Thatsachen der im§ 9 des Sozialistengefeges bezeichneten Art vorlägen. Eine solche Thatsache werde z. B. dann als vorhanden anzunehmen sei, wenn in der beabsichtigten Wahlversammlung ein Sozialdemokrat als Redner auftreten wolle, der bereits in einer früheren Versammlung, wie dies seitens des Kaufmanns Bod geschehen, über den Zwed einer Wahlversammlung hinaus­gegangen fel und allgemein sozialistische Bestrebungen zu fördern gesucht habe. Mit dieser Interpretation fönnen Sie jede sozial demokratische Versammlung einfach verbieten. Das war aber nicht der Sinn des Gefeßes. Herr v. Bennigsen war mit uns 1878 der Meinung, daß es sich nur um einen vorübergebenden Ausnahmezustand handeln könne. Müffen nicht große Maffen des Volkes erbittert werden, wenn die Ausnahmegefeße in dieser Art gehandhabt werden? Die Bundesregierungen follten es als ihre wichtigste Pflicht ansehen, derartige Empfindungen durch eine strenge, absolut unpartetische Handhabung der Ges feze nicht aufkommen zu lassen; derselben Meinung ist auch der Abg. Miquel gewesen. Im vorigen Jahre fagte er, er balte die Auflösung von Wahlversammlungen lediglich, weil ein Sozial Demokrat seine Anfichten darin entwidelt habe, um für seinen Kandidaten zu werben, für unzulässig und gefezwidrig. Auch der Staatssekretär des Innern hat hier erklärt, daß die Regie rung daffelbe Interesse habe, wie wir, daß die Geseze beobachtet und aufrecht erhalten werden. Wenn er aber hinzu fügt, daß derartige einzelne Fälle teinen Anlaß böten, um in eine allge meine Erörterung der Sache einzutreten, so weiß ich nicht, wie man ste sonst anfaffen soll. Der Bundesrath hat doch vers faffungsmäßig über Mängel bei der Ausführung der Reichs gefeße zu beschließen. Um meine Behauptungen zu belegen, fönnte ich Ihnen eine ganze Reihe von Fällen aus den Wahl aften vorführen. Ich erinnere nur an die Wahlen der Herren Clauß, Panse, Richter und Gottburgsen. Da ich nicht annehme, daß die Tendenz meines Antrages irgend einen Widerspruch finden wird, so will ich mich auf Details nicht weiter einlassen. Der Abg. v. Bennigsen hat am 6. März beantragt, unseren das maligen Initiativantrag der Wahlp üfungskommission zur Vorprü­fung zu überweisen. Es hat mich nicht überrascht, daß man unserem Antrage die schwärzesten Absichten untergelegt hat. Wir find baran als Reichsfeinde" gewöhnt und machen uns aus allen diesen Verhegungen und Verleumdungen nichts. Man fleht daraus nur, daß unsere todtgefagte Partei doch noch die größte Aufmerksamkeit erregt, und das erfüllt mich mit Genugtbuung. In jedem tonftitutionellen Staate ist es die erste Sorge der Regierung und auch des Parlaments, daß bei der Ausübung des Wahlrechts die Willensmeinung des Volkes unbehindert zum Ausdruck gelangt. In dem Augenblicke, wo Sie die freie Meinung des Volles fälschen. nehmen Sie dem Parlamente feine Bedeutug und Kraft. In meinen Auseinandersetzungen werden Sie nichts gefunden haben, was irgend eine Partei verlegen lönnte. Unsere Bartel will Dor ben übrigen nichts voraushaben. Wir wollen Ihnen nur die Hand bieten -die Form ist uns gleichgiltig, um die Bundesregierungen zu bitten, in Zukunft nach Kräften dafür au sorgen, daß die unteren Organe, namentlich in den Landkreisen, fich nicht mehr derartige Verstöße zu Schulden kommen laffen, wie Re in den legten Jahren leider sehr oft vorgekommen find.( Beifall links.)

Desgleichen wird in erster und zweiter Berathung der Ge fegentwurf, betr. Abänderungen des Gefeßes über die Natio nalität der Rauffahrteischiffe und ihre Befugniß ur Führung der Bundesflagge vom 25. Oftober 1867 ohne Debatte genehmigt. ( Die Abänderungen betreffen die Borschriften bezüglich der Eintragung der Rheder und Mit­

theder.)

Es folgt der von den Abgg. Ridert und Hermes eingebrachte, von der deutschfreifinnigen Fraktion unterstüßten Antrag: Der Reichstag wolle beschließen, mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren vielfach vorgelommenen Verstöße gegen ben§ 43 Absatz 3, 4 und 5 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich , gegen§ 17 des Wahlgefeßes für den Deutschen tliche Hell eichstag vom 31. Mat 1869 und gegen die§§ 9 und 28 des des Reichsgefeßes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen Der Sozialdemokratie vom 21. Oftober 1878 den Herrn Reichs langler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die verbündete Regierungen die nachgeordneten Behörden mit Instruktion dahin ehen, daß die genannten gefeglichen Vorschriften in Bulunft Bu beobachtet werden.

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Die angezogenen Gefeßesvorschriften lauten:§ 43 der Gewerbeordnung, Abfat 3, 4 und 5: Bur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzweden bei der Wahl

gefeßgebenden Rörperschaften ist eine polizeiliche Ers aubniß in der Beit von der amtlichen Bekanntmachung der

Babl bis zur Beendigung des Wahlattes nicht erforderlich. Daffelbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Verthei Singen Stimmaetteln und Drifitgewerbsmäßigen

bellung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich."

bleiben unberührt."

Abg. Singer( Soz.): Nach den Erfahrungen, die wir mit unferen, den verbündeten Regierungen überwiesenen Anregun gen gemacht haben, möchte ich das Schreiben ihrers Vertreters zu dem eben motivirten Antrag nicht als Buftimmung auffaffen, wie ich auch den Optimismus des Vorrebners nicht theile, daß die Herren von der Majorität es gar fo eilia baben werden, diesem Antrag in der Kommission und im Plenum zu ent sprechen: eine Inftruktion der Regierungen in dem gewünschten Sinne würde ja die Anwesenheit dieser Herren hier unmöglich machen. Die Majorität ist das Produkt der üblen Umstände, die der Borrebner nur zum lleinsten Theile dargestellt hat. Die Wahlprüfungskommiffion müßte fich noch viel öfter und ein

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5. Jakes.

daß solche Verbote ein für alle Mal unmöglich gemacht werden. Das wird aber so lange nicht anders werden, als bis das So zialistengeset beseitigt ist, das Sie doch einmal beseitigen müffen, das unendlichen Schaden angerichtet, aber niemals feinen Bwed erfüllt hat. Die Auflösungen der Versammlungen entbehren neben dem Ernst der Eache eines gewissen Humors nicht. Wäh tend Minister v. Boetticher hier erklärt hat, daß der Entwurf der Alters und Invalidenversorgungsvorlage möglichst frühzeitig der öffentlichen Besprechung unterbreitet werden solle, lösten die überwachenden Polizeibeamten Versammlungen auf, fobald nur darüber gesprochen wurde. In Berlin wurde eine Versammlung aufgelöft, als der Referent sagte, daß die persön liche Agitation wirkungsvoller sei, als alle Versammlungen. In einer anderen Versammlung ermahnte der Vorfitende die Ver­sammlung, fich ruhig zu verhalten, da es eine sogenannte Gesetzgebung gebe. Der Polizeilieutenant meinte, es gäbe feine fog. Gefeßgebung, sondern es gäbe nur eine Gefeßgebung, und Löfte auf. Eine Versammlung wurde aufgelöst, als der St.ferent begann mit dem Bitat: Das Alte stürzt.( Große Heiterkeit.) Eine Versammlung des Stadtverordneten Tugauer wurde auf­gelöst, als der Referent begann mit: Meine Herren.( helters feit.) Ja, Sie lachen, aber die Taufende der Wähler verstehen es nicht und müssen sich für völlig rechtlos halten. Als in einer anderen Versammlung eine Resolution zur Abstimmung gebracht werden sollte, in welcher an Stelle des Alters und Invalidenversicherungsgefeßes die genossenschaftliche Produktions­weise als Maßregel zur Abhilfe der Noth des Arbeiterstandes empfohlen wurde, löste der überwachende Beamte die Versamms lung auf, obwohl er die zweistündige Debatte über diese Reso lution nicht für staatsgefährlich gehalten hatte. Will man vers hindern, daß die Arbeiter zu dieser Frage Stellung nehmen, so fteht man im Widerspruch mit jener mit jener Aeußerung des Staatsministers von Bötticher. Die eben erwähnte Reso lution wurde am nächsten Tage in einer anderen Versammlung unter einem anderen überwachenden Beamten angenommen. Dadurch wird das Volf verwirrt und weiß schließlich nicht mehr, mas es eigentlich noch für Rechte hat. Eine Versammlung in Charlottenburg wurde aufgelöft, als der Redner die von meiner Fraktion beantragte Arbeiterschußgefeßgebung zur Beseitigung der traurigen Lage der Arbeiter empfahl. Ich will dabei bemerken, daß wir in den Arbeiterschußgefeßen allein nicht das Heil erbliden; eine wit liche Sozialreform ist in unseren Augen ganz anders beschaffen, aber die augenblickliche Lage der Arbeiter wird durch die Ars beiterschußgefeße wenigstens gebeffert. Wenn solche Dinge, mit benen fich fast alle Fraktionen des Reichstage beschäftigen, von ben überwachenden Beamten als auf den Umfiuiz der bestehens ben Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet angesehen wer ben, dann weiß ich nicht, wie nach dieser Nichtung weiter operitt werden soll. Es liegt alles in der Willfür der überwachenden Polizeibeamten, und das ist ein unwürdiger Zustand. Diesen zu ändern ist Bwed des Antrags. Um den Beschwerden über ungerechtfertigte Verbote von Versammlungen aus dem Wege zu gehen, ist man sogar auf das ingeniöse Mittel verfallen, die sozialdemokratischen Versammlungen überhaupt dadurch zu hinter treiben, daß man die Wirthe bestimmt, ihre Lotale zu solchen Vers fammlungen nicht mehr herzugeben. In diefer Beziehung liegen die Verhältniffe in Sachsen besonders intereffant. Wird für irgend ein Lotal eine fozialdemokratische Versammlung ange meldet, so erscheint bei dem Wirth in der Person des Gendarmen ein Vertreter des Gefezes, macht ihn auf die daraus für ihn entstehenden Unzuträglichkeiten aufmerksam und der Wirth fleht fich nun dem Einberufer mitzutheilen veranlaßt, daß er feinen Saal für sozialdemokratische Versammlungen nicht mehr hergebe. Das ist in Sachsen einfach zur Gewohnheit geworden. Ein anderes Mittel ist, dem Militär den Besuch derartiger Lokale zu verbieten, oder man fett fte auf Polizeistunde, oder man be schränkt solche Wirthe in der Konzeffton; furz, man sucht die Wirthe zu willkürlichen Werkzeugen der Polizei zu machen. In Dresden lann infolge deffen eine fozialdemokratische Versamm lung seit langer Beit nicht mehr stattfinden; alle Säle, die eine große Versammlung aufzunehmen im Stande find, find Der Sozialdemokratie verschloffen. In Leipzig ist vor furzem einem der größten Lofale plößlich das Militär­verbot auferlegt und erst rückgängig gemacht worden, nachdem der Wirth reumüthig das Versprechen abgelegt, nie wieder einem Menschen, der nur entfernt wie ein Sozialdemokrat aus fieht, das Lokal zu überlaffen. Fachvereine nur waren es, die bort thre Zusammenfünfte abgehalten hatten und in denen rein technische Fragen verbandelt wurden. So verschließt man der Partel jeden Weg, fich öffentlich zu bethätigen, um ihr dann eine Menge Geheimbunt prozesse an den Hals werfen zu lönnen. In einer fleinen fächsischen Stadt sollte ich einen Vortrag halten, die Versammlung wurde verboten; ich befand mich nun mit einer größeren Anzahl von Parteigenoffen in einem engen Wirthschaftsraum und bat deshalb den Wirth, den oberen, ge räumigen Saal zu öffnen, damit wir dort in Bequemlichkeit wenigstens unser Bier trinken lönnten. Beim Wirth fand ich dafür ganz williges Gehör, der Herr Gendarm fah darin eine ungeheuere Gefahr für die Sicherheit des Reichs. Ich babe übrigens dabei die Nachgiebigkeit des Wirthes bewundert. Jah hätte mich, geftügt auf die gefeßlichen Bestimmungen, diesem Verbot des Gendarmen nicht gefügt, mir in mein Hausrecht nicht hineinsprechen laffen und abgewartet, ob ein Gerichtshof fich gefunden hätte, der dieser freien Auss übung des Gewe bes ein Hindernis in den Weg gelegt hätte. Als der Polizeiverwaltung in Ludenwalde befannt wurde, daß ich dort zu sprechen beabsichtigte, tamen der Landrath und der Bürgermeister zu dem With und machten ihn darauf aufmerks fam, daß eine solche sozialdemokratische Versammlung für Ludens walde die Gefahr der Verhängung des fleinen Belagerungszus standes herbeizuführen geeignet set; er möchte im Intereffe feiner Mitbürger dies vermeiden; und es ist so in der That gelungen, den Mann zur Burücknahme der Bufage zu bewegen. Die ein dringliche Mahnung des Landraths muß doch auf den Bürger­meifter sehr gewirkt haben; denn er hat Vorfichtsmaßregeln ge troffen, um den schredlichen fleinen Belagerungsaufstand dauernd abzuwenden; er veranlaßte, daß der Gafiwirthsverein in Lucken walde seine Mitglieder verpflichtete, bet 150 M. Konventional ftrafe ihre Lotale dem dortigen Arbeiterverein nicht au überlaffen. Andererseits werden die sogenannten tönigss treuen Vereine in der Weise unterstüßt, daß man ihnen Fackeln in die and giebt, daß die Kosten, die durch ihre Doationen entstehen, gebedt werden u. 1. w. Noch in den legten Monaten ist die Hoffnung aufgetaucht, daß mit dem Austritt Buttfamer's aus dem Ministerium des Innern nach dieser Richtung eine Aenderung stattfinden würde. Ich kenne die Erlaffe des Ministers Herrfurth in Bezug auf die Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhause und betreffs der Ueber machung von Beriammlungen; im thatsächlichen praktischen

§ 17 des Wahlgefeges: Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlanges bringlicher zum Sprachrohr der Klagen aus allen Theilen bes legenheiten Bereine au bilden und in geschlossenen Räumen un bewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Die Bes fimmungen der Landesgefeße über die Anzeige der Versamm lungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben als sein Recht proklamiren, daß die gefeßlichen Bestimmungen

$ 9 des Sosialistengefeges betrifft die Auflösung bezw. das

Berbot sozialistischer Versammlungen;§ 28 die Verhängung des fog. leinen Belagerungszustandes".

Reiches machen. Aber schon die zur Kenntniß gebrachten Fälle verlangen einen Wandel in dieser Beziehung und der Reichstag follte die verbündeten Regierungen darum nicht bitten, sondern über die Wahlfreiheit beachtet werden. Für die Wahlbeein fluffungen der untergeordneten Verwaltungsbehörden müssen wir die verbündeten Regierungen verantwortlich machen, denn es ist unmöglich, daß all die Konfislationen von Wahlaufrufen und Flugblättern, die Verhaftung von Stimmzettelvertheilern 2c. nicht zur Kenntniß derselben gekommen sein sollten. Bwar nicht

Abg. Ridkert: Mein Antrag Inüpft an Dinge an, welche bereits am 6. März d. J. verhandelt worden find. Bei der Berstöße gegen Art. 43, Abs. 3 der Gewerbeordnung urgirt, schon durch ihre Maffe unabhängiger von den Behörden sind, nach welchem eine polizeiliche Erlaubniß zur Vertheilung von ber antlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendi Stimmzetteln und Flugblättern zu Wablzweden in der Zeit von Aung des Wablattes nicht erforderlich ist. Bei der Wahl des ben von Kulmig wurde nun ein Bigarrenarbeiter burch einen Bolizeifergeanten bei der Vertheilung von Stimmzetteln verhaftet und 22 Stunden in Haft gehalten. Die Wahlprüfungétom mifton batte nicht einmal Beranlaffung genommen, diesen Fall in einen besonderen Antrag zu urgiren, und ich bebe mein Be Dauern darüber ausgesprochen. Leider scheint im Volle und auch bier das Gefühl für gewiffe Verstöße gegen die Gesetze zu ſehr abgeftumpft zu fein. In jedem anderen tonftitutionellen Staate Witte ein solcher Fall allgemeine Aufregung und Empörung ver ht, und man hätte unbedingte Remebur verlangt. Leider baben wir in Deutschland nicht Gefeße, wie in England, um Beamte wegen offenbarer Gesezwidrigkeiten zur Strafe zu ziehen.

berechtigt ist, daß fie zur

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aber in den ländlichen Wahlkreisen, wo der Gendarm und der Bürgermeister die Viacht haben, wo die Leute nichts gegen den Willen dieser gestrengen Herrn zu thun wagen dürfen, zeigt fich das Verderbliche der Wahlbeeinflussungen. Um wirthschaftlichen Schaden zu vermeiden und fich nicht in Swiefpalt mit den Be hörden zu setzen, bleiben die Leute einfach von den Wahlen weg, und so wird das Wahlrecht illusorisch. Meiner Partet wird die Besprechung von Wahlangelegenheiten überhaupt unmöglich gemacht trop des§ 17 des Wablaeseges. Der Reichstag hat wiederholt ausgesprochen, daß der Umstand, daß ein Referent oder Einberufer einer Vollsversammlung Sozialdemokrat ist, fein Grund zum Verbot oder Auflösung der Versammlung ift. Aber in verschiedensten Thellen des Reichs und ba bewahrheitet sich einmal die deutsche Einheit, wenigstens seitens der Regierungen werden alle Bestimmungen des Wahlgefeßes und auch dieser Beschluß des Reichstags nicht refpettirt. Das Königreich Sachsen steht hier wieder an der

Sehr alt find ferner die Klagen wegen Verfiöße gegen den Spize. Nach dem Ausspruch des Ministers von Puitkamer, daß, des Sostaliftengefeßes. Auf Grund dieses Paragraphen können mur folche Versammlungen verboten werden, von denen durch Thatsachen bie Annahme

weiter Beftre

Förderung sozialdemokratischer und fo bungen einberufen find. In den letzten Jahren find aber gefeglich ganz zulässige Wahlversammlungen verboten oder aufgelöst worden, in welchen ein Sozialdemo at reben wollte. Ein solches gefeswidriges Vorgehen hat der Reichstag wiederholt dadurch gerügt, daß er die betreffenden Wahlen taffirte, in der Annahme, daß eine solche Auflösung ober ein Berbot sehr erheblich set für den Ausfall der Wahl. Unter dem Minifterium Eulenburg tamen solche Fälle sehr selten vor. Herr von Buttkamer erklärte hier ganz unverholen, er würbe schon dafür sorgen, daß ein Herr wie Bebel in Berlin niemals zum Worte fommen würde. Herr Bebel hat genau baffelbe Hecht wie jeber andere, in einer Versammlung aufzu treten, wenn er nur nicht dabei etwas Anstößiges sagt. In Bochum hat am 28. Februar 1887 die Stadtpolizei eine Ver

so lange er Minister sei, mein Freund Bebel hier in Berlin nicht in einer Versammlung sprechen dürfe, dachten die fächft schen Behörden: Sauft Du meinen Sachsen , haue ich Deinen Breußen", und verboten mir, in Sachsen zu sprechen. Der Stadtrath von Meerane motivitte das Verbot der betreffenden Versammlung damit, daß ich aus Berlin ausgewiesen sei wegen meiner Theilnahme an der Affäre Joring Mahlow, welche be tanntlich darin bestand, daß ich Thring, der fich sogar einer Majestätsbeleidigung schuldig gemacht hat, entlarvt habe. Eben­fo ist es in Bayern . Dort wurde sogar eine Versammlung vers boten, in welcher das Alters- und Invalidenversicherungsgesetz besprochen werden sollte und, was besonders charakteristisch ist für die Stellung einer einzelnen Behörde gegenüber einer Bor lage der verbündeten Regierungen, die bayerische Behörde ent schied, daß für das Verbot besonders in Betracht lomme, daß bas auf der Tagesordnung stehende Thema seiner Natur nach reichlich Gelegenheit biete, die bestehende Staats- und Gesellschafts

fammlung verboten auf Grund des§ 9 des Sosialistengefeßes, ordnung in gebäffiger Weise anzugreifen. Wenn einer von uns weil die Annahme berechtigt fei, daß dieselbe zur Förderung eine solche Kritik an einer Regierungsvorlage üben wollte, würde

bos Minifterium mit einer gleichen Sache betraut gewesen. Das Minifterium verfügte an den Landrath von Gotha und dieser verbieten feien, wenn durch dieselben eine Gefährdung der

fozialistischer Bestrebungen bestimmt sei." In Gotha ift fogar eine Anklage deswegen nicht 24 Stunden auf fich warten laffen. Vorgehen hat nicht der geringste Wandel stattgefunden. Beim

Das Ungefeßliche des Verbots des Wahlkomitees in Hagen ist vom Reichstag anerkannt worden, aber was durch daffelbe ge schadet ist, kann durch keinen Beschluß des Reichstags repariet werden. Es müssen vielmehr Vorkehrungen getroff in ritten,

Amtsantritt des Ministers Herrfurth schrieb die Kreuzzeitung ", er würde der würdige Erbe des Ministers v. Buttlamer sein. Die Kreuzzeitung " hat Recht behalten, er ist der würdige Erbe Buttfamer's geworden. Mit einer Thatsache, die erst in den