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beendet worden ist, zusammen nur einmal in Anfaz gebracht waden barf u. f. w. Bei genauer Prüfung dieser Bestimmung wird man aber zu der Ueberzeugung fommen, daß fie den Wege meer nur da angewendet wissen will, wo sich der Fahrgast mit dem Kuticher darüber in Streit befindet, in welcher Belt eine beendete Fahrt zurüdgelegt und wieviel an Fahrgeld hierfür zu entrichten ist? Der Wegemesser soll also dem Kutscher dem übrigen Bublikum gegenüber als Ausweis dienen und ist nach Deut 23 bes Reglements demzufolge jeder Droschtentutscher itglied verpflichtet, verpflichtet, während erfich im öffentlichen Dienste aud befindet, ein Exemplar des Reglements fowie einen on beamtlich beglaubigten Wegemesser für den Polizeibezirt und einen intentaffe ebensolchen für die Umgebung von Berlin in der jeweilig neuesten, n Reiche von dem Polizeipräsidium veranstalteten Ausgabe bei fich au Gegen führen; welche Dinge jeder Droschtenfutscher, nebenbei bemerkt, ant und auf eigene Roften beschaffen muß, die aber erheblich geringer sein chon ein lönnten, wenn das Verlagsmonopol nicht wäre. So wenig auch auf die Dom theoretischen Standpunkte aus gegen den Wegemesser und gefeplen feine Bwede, denen er zu dienen bestimmt ist, einzuwenden ist, Asgericht lo entspricht derselbe doch keineswegs der Proris, wie sie fich Bd. Xill nun einmal herausgebildet hat und die fich nicht in spanische Stiefel einschnüren läßt. Heute fällt es eben Niemand ein, fich gengelett ung auf mit einem Droschtenfutscher herum zu streiten oder gar mit ihm erwähnte auf offener Straße den Wegemeffer zu studiren; jeder Fahrgast, it einem Det fich von einem Droschlenfutscher übervortheilt glaubt, wird tel nicht blefen einfach wegen Tarifüberhebung zur Anzeige bringen und es au eben den zuständigen Instanzen überlassen, die Streitfrage zu entscheiden. bgefeber Was fümmert ihn der Wegemesser! So verliert schon durch die Praxis Folge allein der Wegemesser sein Bedeutung. Er verliert diefelbe aber Fällen bel durch die Bestimmung des§ 40 Abs. 3 deffelben Reglements, te blefige welcher befagt: Die Bezahlung der Droschtenfahrten erfolgt nach Maßgabe der Beltdauer 2c." und muß aus diesem Grunde jeber Droschtentutscher reglementemäßig, wenn er Droschke fährt, eine richtig gehende Übr bet fich führen, welche er bei Beginn der Fahrt und nach Beendigung derselben dem Fahr welde at unaufgefordert vorzuzeigen hat, und wird nach der bei der

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fahrt aufgewendeten Beit das Fahrgeld berechnet. Es ist dies Der alte Widerstreit zwischen Uhr und Wegemesser, und da der he unbedingt der Vorzug gegeben wird, so erscheint der Wege­effer thatsächlich überflüssig und die Bestimmung, daß die Profchlenfutscher denselben im Dienste bet fich au führen und in einer um den Leib zu tragenden Ledertasche aufzubewahren baben, nur geeignet, die lange Reihe der zu beachtenden Vor fchriften des Reglements noch zu vermehren und die Möglich. feit der Bestrafung wegen Uebertretung des Reglements zu erhöhen.

Im antisemitischen Lager ist helle Fehde ausgebrochen. So hat der deutsche Reformverein" in Dresden ein Zirkular an alle antisemitischen Vereine versandt, worin zur Unterzeich nung einer Erklärung aufgefordert wird, daß Dr. Böckel der sur Beit einzig berufene Vertreter" einer selbstständig auf tretenden" antisemitischen und sozialreformatorischen Vollspartei in Deutschland " fel. Die Herren Liebermann von Sonnenberg , Rönig, Förfier und Genossen find damit von den Herren Bödelianern in die Acht gethon. Herr Rönta verwahrt fich feinerf- its wiederum in der Westfälischen Reform" gegen diese Erklärung und fordert die antisemiten zur Ablehnung der felben auf.

ir bie alende voriger Woche einen aus Berlin gebürtigen Einbrecher

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Ein Berliner Gauner auf Reisen. Die Londoner Bolizet hat, wie aus der englischen Hauptstadt gemeldet wird, Alexander Schmidt verhaftet, in beffen Tasche fich ein an einen Londoner Banfier gerichteter Brief folgenden Inhalts befand: Mein Herr! Meine langjährige Thätigkeit als Dieb und Ein brecher in Deutschland und vorzugsweise in Berlin bürgt da ur, daß ich im Stande bin, auch Ihre Kaffe um große Rapt talien zu erleichtern. Sollten Sie es jedoch vorziehen, mir auf gütlichem Wege eine Abfindungssumme von 100 fb. Stal. an belgegebene Abreffe zu senden, so tönnen Sie versichert sein, daß Sie unbebelligt bleiben. Im anderen Falle werde ich mir er en, Sie demnächst durch meinen Besuch zu erschrecken. Der Umstand, daß es unter 18 Fällen erst einmal glückte, mich zu überführen und zu faffen, läßt es für Sie sehr rathfam erscheinen, hung versuchen laffen, fo werde ich Sie meinen zahlreichen Kollegen Der Verhaftete aufs wärmste empfehlen. Bruder Goli th."

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an die Gemeinem Vorschlage nachzukommen. Sollten Sie meine Verhaf

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batte an mehrere reiche Londoner Kaufleute bereits ähnliche Briefe abgesandt, wodurch man auf ihn aufmerksam wurde und ihn hließlich verhaftete.

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Drei Personen durch Kohlendunst ersticht. der Reſtauration im Hauſe Königſtraße 62 wartete heute früh zur gewohnten Stunde vergeblich auf das Erscheinen seines Dienftperfonals, des Kellners Friedrich B. und der Dienste mädchen Hulda A. und Anna Sch. Er begab sich deshalb nach der Dachlammer hinauf, die den drei Personen(?) zum Schlaf raum dient, um die vermeintlichen Langschläfer aus den Federn u bolen. Da ihm aber auf sein wiederholtes Nufen und An pochen nicht geöffnet wurde, so schritt er zu einer gewaltsamen Deffnung der Thür und fand nun zu feinem Schrecken in dem mit Rohlendunst erfüllten Raum die drei Berfonen anscheinend leblos vor. Schnell wurde nun ärztliche Hilfe und Polizet herbeigeholt. Der Arzt fand bei allen Drelen noch schwache Lebenszeichen und veranlaßte daher die schleunige Ueberführung der Berunglückten nach der Charitee.

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Selbstmord in einer Drosake. Bu einem tragischen Ab gelangte vorgestern ein unbedeutender Streit zwischen

waren noch warm, jedoch ohne Lebenszeichen. Der hinzugerufene Arst fonnte nur noch den bereits eingetretenen Tod tonftatiren, während die Polizei die Ueberführung der Leichen nach der Morgue anordnete.

Polizeibericht. Am 3. d. M. Nachmittags fiel der Maurer Halm auf dem Neubau Reinickendorferstraße 23 beim Abbrechen eines Stangengerüftes etwa 2 Meter hoch von einer Rüftung herab und erlitt dadurch eine Verrenkung des linken Ellenbogen gelents, fowie einige leichtere Kopfperlegungen. Am 4. b. M. Nachmittags erschoß fich ein Kaufmann vor dem Hause Dresdenerstr. 93 während der Fahrt in einer Droschte. Die Zu der Leiche wurde nach dem Leichenschauhause gebracht. Bu der selben Beit wurde ein Kaufmann und seine Wirthschafterin in ihrer Wohne ein threr Wohnung in der Schönholzerstraße erhängt vorgefunden. Die Leichen wurden nach dem Leichenschauhause gebracht.- Als der Kutscher Schulz Abends in Begleitung eines 12 Jahre alten Knaben auf einem mit Mauersteinen beladenen Wagen die Reinickendorferstraße entlang fuhr, löste fich die Vorderschüße und fiel der Knabe infolge dessen vom Wagen. Obgleich die Pferde sofort angehalten wurden, war er doch von dem Vorder rade erfaßt worden, so daß er infolge der Quetschung der Bruft fofort verstarb. Um dieselbe Beit wurde ein Schlächter an sofort verstarb. der Ede der Prenzlauer Allee und der Danzigerstraße von einer Droschfe überfahren und erlitt anscheinend leichtere Verlegungen an beiden Unterschenkeln. Er wurde nach dem Krankenhause im Friedrichshain gebracht.- Sturze Zeit darauf wurde an der Ede der Leipziger und Friedrichstraße ein Mädchen von einer Droschte erfaßt und niedergestoßen und erlitt dabei nicht unbe deutende Verlegungen am Ropfe, so daß es nach der Charitee gebracht werden mußte.dlov

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Vergnügungs- Chronik.

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Handlungen Dritter, nämlich die Beziehung des Konsums der Mitglieder von der Beklagten , versprochen hat. Da nun die Annahme einer blos einseitigen Bindung der Beklagten ohne eine Gegenleistung des Klägers nach der Sachlage nicht geboten erscheint, so ist die Aeußerung derselben nicht als ein bindendes Bersprechen, sondern nur als ein Jnaussichtstellen im Sinne des§ 3 Allgem. Land. recht 15 aufzufaffen. Nimmt man aber auch an, daß die Be­flagte fich dem Kläger gegenüber einseitig gebunden habe, einem unbestimmten Personentreise die Benutzung ihres Saales zur Abhaltung einer Versammlung zu geftatten, so würde ein folcher Vertrag boch, wie der erste Richter mit Recht annimmt, zu seiner Giltig. feit der schriftlichen Abfassung bedürfen. Daß eine solche Abfaffung nicht durch einen von der Beklagten gemachten Vermert in ihrem Buch, von dessen Inhalt Kläger nicht einmal Kennt niß gehabt zu haben behauptet, nicht erfest werden Tann , bedarf feiner Ausführung. Der Schriftform aber hea durfte der Vertrag, gleichviel ob man denselben als einen Ver trag über Handlungen oder einen anderen Innominalfontraft auffaßt, und ob der Gegenstand deffelben den Werth von 150 M. übersiteg oder nicht. Denn zunächst liegt kein Handelsgeschäft Dor. Zwar ist Beklagte, da fie das Geschäft eines Gastwirthes betreibt, als Kaufmann, und zwar nach Art. 10 Handelsgesetz­buchs als Minderkaufmann anzusehen. Mit Recht hat aber der Borderrichter den Art. 275 Handelsgesetzbuchs zur Anwendung gebracht. Der Saal, um den es sich bei dem Vertrage handelte, ist als Theil eines Gebäudes eine unbewegliche Sache und diese ist zugleich unmittelbar und Hauptgegenstand des Ver trages, was bei dem vom Kläger angeführten Beispiel des die Aufbewahrung von Handelsaut übernehmenden Spediteurs er fichtlich nicht der Fall." Wir greifen noch folgenden wichtigen Puntt aus den Entscheidungsgründen heraus:§ 233 bestimmt aber, daß, wenn eine unbewegliche Sache der Gegenstand des Vertrages, und dieser nicht schriftlich abgefaßt ist, der Gen brauchende für einen bloßen Inhaber zu erachten und die Sache zu allen Zeiten auf jedesmaliges Erfordern des Einräumenden zurückzugeben schuldig ist. Damit ist ausge sprochen, daß der mündlichen Abmachung lede rechtsverbindliche Kraft fehlt, und ergiebt sich auch hieraus die infälligteit des Klagean­spruches." Um unliebsamem Frrthum vorzubeugen, fei übrigens bemerkt, daß Frau Bernstein fest das Luisenstädtische Konzerthaus" an einen Bächter abgetreten hat.

Im großen Saale des Schweizergartens" am Friedrichshain findet am Sonnabend, den 8. d. M., Abends 9 Uhr, zum Benefiz des gesammten Hauspersonals( Kellner 2c.) ein Familienkränzchen mit diversen Vorträgen und Vorstellungen statt. Jhre freundliche Mitwirkung haben zuaesagt: Herr Opern fänger Emil Michaelis, der utkomische" Martin Bendix , die beiden Balletmeister Ricardo Niegel und Henrico Rinde nebst der Solotänzerin Frl. von Petromsta, die 7jährige Miniature Soubrette Gertrud Gabenreich und der Instrumental Imitator Mr. Howard. Zur Aufführung gelangen u.. der ungarische Nationaltanz Bcitos Remst", die fomische Ballet- Pantomime Der verliebte Hefrut" und vieles andere mehr. Das Entree beträgt für Herren 50, für Damen 25 Pf. Die Benefizianten bitten alle Freunde des Schweizergartens um zahlreichen Besuch.

Eine große Pantomime mit Ballet bereitet die Direktion des Birtus Schumann vor, welche an Großartigkeit der Ausstattung, equistischen Aufzügen und farbenprächtigen Bildern alles bisher hier Gefehene übertreffen wird. Die selbe soll, wie wir hören, noch im Laufe diefes Monats zur Aufführung gelangen. Uebrigens haben die Gala- Vorstellungen, welche Herr Direttor Schumann, mehrere Male in der Woche veranstaltet, bedeutenden Ruf; die hippologischen Vorführungen an jenen Abenden gehören zu den bedeutendsten Leistungen, die wohl jemals in der Arena eines Birkus geboten worden sind. Allabendlich erntet übrigens die Radfahrertruppe Billions Allabendlich erntet übrigens die Radfahrertruppe Billions rauschenden Erfolg.

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Friedrich Haase tritt am Sonntag, den 9. d. M., als Röntgelieutenant" wieder auf. Die nächste Novität diefes Theaters, Ludwig Fulda's vierattiges Luftfplel Die wilde Jagd" gebt am Dienstag, den 11. d. M., zum ersten Male in Szene. Ernst Wichert hat sein neuestes abendfüllendes Luſt. fptel Die Taube auf dem Dache" bem Berliner Theater im Manuflript eingereicht und das Stüd ist vom Di rettor Ludwig Barnay sofort zur Aufführung angenommen worden.

Gerichts- Beitung.

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Wo ist die Kardätsche? Diefe hochwichtige" Face war gestern Gegenstand einer Verbandlung des Schöffengerid te Auf der Anklagebant saß der Kutscher Kazmarekli aus Reinidens dorf und auf dem Beugenstand der Arbeiter Geng. Beide lebten früher in brüderlicher Einigkeit, die auch wohl niemals geftört worden wäre, wenn der erftrre seine Augen nidt zu feines Freundes Welb erhoben hätte. Der Angeklagte mohnte nämlich bei Gent in Schlafstelle und wußte, daß dieser eine Kardätsche besaß. Da er als Kutscher jeden Morgen feine Pferde mit einem derartigen Inftrument pugen mußte, so er fuchte er Geng, ihm die Kardätsche zu leihen und erhielt at ch die Erlaubniß, das Ding mit nach dem Pferdestall zu nehmen. Nach einiger Zeit fand Frau Geng es angemessener, ihrem bis herigen Gatten die Thür zu zeigen und mit Kazmarekli zu leben. Bei diesem Umzug" vermißte Geng die bewußte Kar dätsche und da thm gesagt wurde, daß dieselbe noch im Befitz feines früheren Schlafburschen set, so forderte er seine Frau auf, dieſem zu sagen, daß er sein Eigenthum zunüd wünsche. Razmarekli brachte aber die Kardätsche nicht Gent ging deshalb zur Polizet, Die der Staatsanwaltschaft Mittheilungen machte, welche eine Anllage wegen Diebstahls gegen Kazmaregli zur Folge hatten.- Ter Angeklagte erklärte, daß er nicht wiffe, wo die Kardätsche ge blieben sei, nach seinem Wissen habe er das Ding sogleich wieder zurüdgegeben. Beuge Gent bekundete aber, daß er den fiag lichen Gegenstand nicht erhalten habe und seine Frau habe ihm gefagt, fie wiffe auch nicht, wo derselbe sei. Auf Befragen muß Beuge zugeben, daß er den Angeklagten weder mündlich noch brieflich zur Ablieferung der geborgten Kardätsche aufgefordert bat; nur seine Frau habe er beauftragt, dem Angeklagten seinen Wunsch fund zu geben. Ob das geschehen sei, wiffe er freilich nicht, denn seine Frau set mit Ragmaregli in der Wohnung ge blieben, während man ihn ermittist habe. Das sei alles fünft lich gemacht worden, ebenso hätten fich der Angeklagte und feine batiche ausfagen wollten. Die bitteren Klagen des Beugen er zielten jedoch nicht die beabsichtigte Wirkung, denn der Staats anwalt fab fich veranlaßt, nach Lage der Sache die Freisprechung des Angeklagten zu beantragen, auf welche der Gerichtshof auch erkannte. Beuge Geng fonnte sich noch nicht so schnell mit der Sache abfinden, sondern begann noch einmal, dem Gerichts hof sein Leid vorzutragen. Erst nach einer energischen Erklärung bes Vorfizenden, daß die Geschichte nun beendet sei, verließ er topfschüttelnd den Saal.

Dürfen Wirthe in lehter Stunde das bereits ver­sprochene Versammlungslokal verweigern? Diefe with fige Frage ist in einem Prozeß, der ziemlich zwei Jahre lang von dem Schneider R. Frant an Gerichtsstelle ausgefochten wurde, von der ersten Bivillammer des Landgerichts I , als der legten Inflanz, zu Gunsten der Wirthe bejaht worden. Das betreffende Erkenntniß zeigt aber zugleich, wie es die Arbeiter in darf der Soriftform, d. b. bes kontratts. Als im November 1886 die Erfagwahl im I. Berliner Reichstags. wahlfreise anftand, veranstaltete auch die Sozialdemokratie zu Gunsten ihres Kandidaten, des Schriftstellers Jens L. Christensen, Wahlversammlungen. Bu einer solchen miethete nun Frank von der Befiserin des Louisenstädtischen Konzerthauses", Alte Jakob ftraße 37, Freu Bernstein, den Saal. Troß der bereits gegebenen Bufage der Genannten verweigerte fie später, nachdem bereits die üblichen Einladungen durch Plakat anschläge, Inferate u. a. m. ergangen waren, die ergabe ihres Lotals. Das Erfenntniß der legten Inftans alebt die Gründe Dieses Handelns wie folgt an: Sie Frau Bernstein ) macht geltend, daß der Kläger thr verschwiegen habe, daß es fich um eine fozialdemokratische Versammlung handle. Dieser Umstand aber wäre für ihre Entscheidung wesentlich bestimmend gewesen, ba fie anderenfalls den Saal nicht bergegeben haben würde. Ver Denn Gastwirthe, die auch nur in den Ver

Bater und Sohn. Der in der Alexandrinenstraße 67 wohnende Bäschereibefizer Thielle war mit seinem bei ihm beschäftigten Sohn in eine Differenz gerathen. Der Sohn verließ darauf in beftiger Gemüthsaufregung das Geschäft und lief den ganzen Lag, wie durch Bekannte, welche ihn in den verschiedensten aus." Frau Bernstein hielt der Klage ferner entgegen, daß es Stadttheilen trafen, später tonftatirt wurde, in der ganzen Stadt

umber. Nachdem er sich einen Revoloer getauft, nahm und gab dem Kutscher seine Adresse auf. Kurz vor dem Bes fich in der fünften Stunde des Nachmittags eine Drofchle immungsort hörte der Kutscher aus der Droschte heraus eine beftige Detonation, et sprang vom Bod und fand feinen Bagier leblos im Wagen ausgeftredt. Derfelbe batte fich eine

el durch den Kopf gefagt und da er dos Pistol mit Waffer gelaben hatte, war der Schädel vollständig zertrümmert, so daß

gang beschmugt war.

von der herausgefprißten Gehirnmaffe das Innere der Droschte

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dacht tamen, zur fozialdemokraten Partei der schon längst auf eine paffende Gelegenheit gewartet hatte,

an einer Gegenleiftung des Klägers und endlich auch an der Schriftform gefehlt habe. Frant bestritt sehr entschieden, der Beklagten den sozialdemokratischen Charakter der Versammlung verschwiegen zu haben. Das Gericht hat diesen Puntt jedoch als nebensächlich angesehen. Es meint, Kläger war durchaus nicht in der Lage, anzunehmen, daß jeder Gastwirth die Ge ftattung einer fostaldemokratischen Bersammlung ohne weiteres von der Hand weisen werde. Die Erfahrung in Berlin lehrt das wenigstens nicht, und deshalb war es Sache der Klägerin, fich durch eine Frage zu vergewissern, welcher Art die Versammlung sein werde. Ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers liegt somit nicht vor." Der führt nachstehende Gründe an, die zur Burückweisung dieses Beklagte, daß nach den Anführungen des Klägers ein flagbarer

Ein Schauriger Doppelfelbstmord ereignete fich am Borgeftrigen Nachmittag in dem Hause Schönholzerstraße 3. In Kläger hatte auf 29 M. Schadenersas geklagt. Das Erkenntniß Der zweiten Etage dieses Hauses wohnt sett einem Jahr die fepatitte 30jährige Frau Wunderlich mit dem bislang in dem Anspruches geführt haben: Mit Recht behauptet nämlich die Ausstellungspark beschäftigt gewesenen Buchhalter Hartuna.., welcher feit seiner Entlaffung stellungslos war, hatte fich seit Wochen Vertrag zwischen den Partelen gar nicht geschloffen sei. Kläger bergebens nach einer anderen Beschäftigung bemüht. Auch Frau stellt die Verabredung so dar, daß die Beklagte die Abhaltung Bunderlich, welche in treuer Liebe an dem gleichfalls noch Beschäftigung zu finden. Indeffen waren die Einfünfte so

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larglich, daß schließlich die bitterste Noth in dem Haushalt fann also nicht in Frage fommen. An einer Verpflichtung des herrschte. Obwohl der ziemlich umfangreiche Kredit der

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Bablung; zum Ueberfluß war am vorgeftrigen Tage ein von Hartung atzeptirter Wechsel fällig geworden, für den, da alle

Der Versammlung geftatten und dagegen die Mitglieder der felben ihren Ronfum von der Beklagten beziehen sollten. Die legteren find nicht Kontrabenten, eine Gegenleistung ihrerseits Riägers aber fehlt es ganz. Es findet in den vorgebrachten Thatsachen feine Begründung, wenn der erste Richter annimmt, Der Kläger habe die Aufwendung von Bemühungen für das Bustandekommen der Versammlung versprochen. In dieser Be ziehung fehlt es vielmehr an jeder Verabredung. Eine solche würde auch nur dann eine genügende Bestimmtheit haben, wenn über fte aufgenommen werden sollten( z. B. der ganzen Partei oder einem örtlich oder sonst begrenzten Kreise derfelben gegen

nur einigermaßen werthvollen Objekte ins Pfandhaus gewandert feststände, welcher Art diese Bemühungen sein und wem gegen waren, teinerlei Dedung aufzutreiben war. Diesen Umstand müffen sich die Beiden so zu Herzen genommen haben, daß fte gemeinsam fich den Tod zu geben beschloffen. Als eine Nach über). Es kann daher auch nicht davon die Rede sein, barin vorgeftern Nachmittag ein seltsames Geräusch und Röcheln daß Kläger etwa durch wirkliche Nichtabhaltung der Verfamm in ber.'fchen Wohnuna hörte, alarmirte fte die Haus lung der Beklagten erfaspflichtig geworden wäre. In bewohner; die Thür der Wohnung wurde gefprengt, und hier dieser Beziehung hätte fich die Beklagte nur durch eine beson bot fich den Eintretenden ein grauenhaftes Bild. Am Spiegel dere Abmachung fichern fönnen. Auch liegt auf der Hand, daß balen bing. und unmittelbar neben ihm Frau W. Beide

Die Verpflichtung des Klägers nicht darin bestanden hat, daß er

* Eine gute Vertheidigungsrede hielt der Kutscher Carl Günther , welcher sich gestern vor der Schöffen abtheilung des Amtsgerichts 11 wegen Mißhandlung mittelst eines gefähr lichen Werkzeuges zu verantworten hatte. Der Angeklagte war am 5. Auguft in dem Müller'ichen Tanzlokal zu Reinickendorf und gerieth dort mit dem Kutscher Hoffmann in Streit, weil derselbe mit seiner Braut getanzt hatte. Hoffmann ging nach einiger Beit in den Garten, um Ach zu erfrischen und Günther, folgte ihm ins Freie. Draußen begann nun der Streit auf's neue und endete damit, daß Günther seinem Gegner einen Schlag auf den Kopf mit einem Bierglas verfeste. Der Schlag war so heftig, daß das Seidel in fleine Stüde zersplittere und Hoffmann betäubt zu Boden stürzte. Das Klirren des Glases Locte sowohl den Gastwirth als auch den gerade anwesenden Gendarm Engler in den Garten und Günther, der schon im Begriff war, auszureißen, wurde vorläufig angehalten. Hoffmann fam glüdlicherweise bald wieder zu fich und hat nach seiner eigenen Angabe außer einer Beule auf dem Kopfe feine ernfiliche Verlegungen davon getragen. Der Staatsanwalt wollte den Angeklagten mit 4 Monaten Gefängniß bestraft wiffen. Günther bestritt die That, die er gar nicht verübt baben tönne, weil nicht anzunehmen sei, daß Hoffmann einen Schädel befige, der did genug fei, einem solchen Schlage mit dem schweren Bierglas zu widerstehen. Da der Verlegte nur eine Beule auf seinem Stopf entdeckt habe. so müſſe vielmebr angenommen werden, daß derselbe fich die Verlegung in anderer Weise zugezogen habe, und deshalb erwarte er seine Frei sprechung. Der Gerichtshof sprach den Angeklagten aber nicht frei. sondern verurtheilte thn auf Grund der Beugenaussagen zu 3 Monaten Gefängniß.

Unter dem schweren Verdachte, in demselben Hause, das er behüten sollte, einen Einbruchsbiebstahl begangen zu haben, stand gestern der Portier Julius Hermann Voigt vor der dritten Straffammer des Landgerichts I . Der Ange flagte war Portier im Hause Rofenthalerstraße 57, in deffen Parterreräumen fich die Herlinger'sche Restauration befindet. Das Schlafzimmer des Restaurateurs ist von den Geschäftss räumen durch einen Flur getrennt, der nach dem Hofe führt, und von hier aus tann man durch das Nachbarhaus nach der Gormannstraße gelangen. Infolge dieses Durchganges muß der Restaurateur fein Schlafzimmer stets verschloffen halten. Am 4. Oftober d. J., Abends gegen acht Uhr, fand derselbe sein Bimmer von fremder Hand geöffnet und ein Blid in's Innere überzeugte ihn, daß Diebe ihm einen Besuch abge stattet hatten. Ein Pult und eine Kommode waren erbrochen und wie fich im ersten Augenblid feststellen ließ, eine Brieftasche und eine filberne Schnupftabatsdose gestohlen. Herrlinger rief sein Personal zusammen und während man den Fall besprach,