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Beilage zum Berliner Volksblatt.

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Deutscher Reichstag.

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14. Sigung vom 13. Dezember, 1 Uhr. Am Tische des Bundesrathes: von Boetticher, von Schelling und Kommiffarien.

Bur ersten Berathung steht der Gefeßentwurf, betreffend die Erwerbs. und Wirthschaftsgenossen [ chaften.

Abg. Schend( dfr.): Diese Vorlage will wie die über Alters und Invalidenversicherung die wirthschaftliche Existenz zahlreicher Klaffen der Bevölkerung fichern; aber während die lettere ihre Bwede durch Bwang und Staatshilfe erreichen will, bient die vorliegende Novelle den Bestrebungen, welche aus freler Initiative hervorgegangen sind und auf der Selbstver antwortung der Interessenten beruhen. Gegenüber den längst erkannten Mängeln des jetzt geltenden Gefeßes ist dieser Ent. wurf von den Genossenschaften allseitig freudig begrüßt worden, weil er ihre Bedeutung und ihre Leistungen rückhaltslos aner fennt und ihren Bedürfnissen entgegenfommt. So enthält er eine Fortbildung des jeßigen Genossenschaftsrechts. Aber manche Bestimmungen des Entwurfs fönnen nicht als Verbeffe tungen angesehen werden, da fie mit dem Wesen und der rechtlichen Stellung der Genossenschaften nicht im Einklang find und der Staatsbehörde eine mit ihren Sweden unverträgliche Cinmischung geftatten. Eine Verbefferung find die Vorschriften über Ansammlung von Kapital und Reserven, ohne die sie ihre Swede nicht erreichen können, und es ist deshalb mit Freude zu begrüßen, daß die Anfammlung eigenen Rapitals nicht be bränft werden darf. Nicht einverstanden bin ich mit den Be ftimmungen über Erwerbung und Verlust der Mitgliedschaft. Bisher genügt die einfache schriftliche Erklärung des Beitritts oder Austritts und seitens des Vorstandes ist dem Gerichte ein Mitgliederverzeichniß vierteljährlich einzureichen, so daß

n à 30% also eine Feststellung der Mitgliedschaft jeder Beit möglich ist.

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Freitag, den 14. Dezember 1888.

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5. Jahrg.

| Bu den wichtigsten Verbesserungen rechnen wir nun die Einrich tung einer ständigen und periodischen Revifion der gesammten Geschäftsführung der Genossenschaften.( Sehr richtig!) Diese Einrichtung ist zuerst von Schulze Delipsch angereat, dann auf dem Verbandstage der von ihm geleiteten Genoffenschaften in Kaffel im Jahre 1881 obligatorisch gemacht und hat fich allseitig bewährt. Seit dem Bekanntwerden des vorliegenden Entwurfs aber ist gerade von derjenigen Seite, welcher die Entstehung dieser Reform zu verdanten ist, die schärffte Oppofition erhoben worden. Es ist mir unbegreiflich, wie eine allgemein anerkannte, fegensreiche Einrichtung nun auf einmal in the Gegentheil um schlagen foll, well eine gefegliche Santtionirung derselben in Ausficht genommen ist. Es ist doch kein Vorwurf für den Ge setgeber, wenn er seine Sagungen aus den Gewohnheiten der betbeiligten Kreise entnimmt. Im Gegentheil wird er dann vor Fehlgriffen am meisten geschüßt sein, wenn er an besteher de Gewohnheiten anknüpfen zu fönnen in der glücklichen Lage ift. Kein Beringerer als Schulze- Delitzsch hat diese Ueber­leitung empfohlen und in seiner 1883 erschienenen Schrift Vorschläge über die gesetzliche Feststellung der Revisionspflicht" ausgeführt. Diesen Ausführungen hat fich der Entwurf im wesentlichen angeschloffen. Die Gegner des Entwurfs und auch Der Herr Borrebner halten nun die Revisionseinrichtungen nach der Vorlage für ganz etwas anderes, als das in der Praxis Bestehende. Nur auf dem freien Boden der Selbstbestimmug fönne die gedeihliche Entwickelung der Revisionseinrichtung fich collziehen. Durch den Staatsrevisor werde dem Staate eine Einwirtung übertragen und besonders eine Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige Vornahme der Revifion, der er nicht genügen lönne. Dieser Auffaffung liegt eine durchgängige Ver­fennung der Zwecke der Regierung zu Grunde, und ich bebaure, daß der Vorredner diejenigen Theile der Motive, aus denen die Absicht der Neegierung erhellt, nicht seinerseits zur Aus­legung des Entwurfs benugt hat. Er hat fie vielmehr in einen Widerspruch mit den Bestimmungen des Gesetzes zu setzen ver­sucht. Die Regierungen wollen fich durchaus nicht in die wirthschaftliche Gebahrung der Genossenschaften mischen. Der Entwurf fagt nirgends, daß die Revistonsberichte irgend einer Staatsbehörde zur Einsicht einzureichen find, sondern lediglich Der Generalversammlung und dem Verbande. Diese beiden Organe haben über das zu bestimmen, was infolge der Res viftonsberichte zu veranlaffen ist. Auch zur Bestellung der Re visoren hat die Regierung leine besondere Neigung. Die Re gierungen wiffen aber, daß die bestehenden Verbände von Ge noffenschaften nicht viel mehr als ein Drittel aller Genoffen schaften umfaffen. Wie soll nun den übrigen 2-3000 bie Reviftonseinrichtung zugängig gemacht werden? Ein Gesetzes befehl, fich zu Revisionsverbänden zusammenzuschließen, ist doch prattisch nicht ausführbar. Der Bwed muß also durch eine in dirette Einrichtung erreicht werden, so daß, wenn die Genossen schaften nicht in einen geeigneten Revifionsverband eintreten, die Bestellung des Revisors durch das die Kontrole führende Gericht zu erfolgen hat. Nun hat der Herr Vorredner hervor gehoben, durch diese Einrichtung würden ganz ungeeignete Männer zu Revisoren bestellt werden, etwa Sekretäre des Amts gerichts. Rein Amtsrichter aber wird eine so geringe Einsicht feiner Pflichten baben, daß er feinen Sekretär die Nevifton ges noffenschaftlicher Bücher vornehmen läßt. Das erkenne ich an, daß es dem Richter vielleicht oft an Kenntniß der geeigneten Persönlichkeiten fehlen wird. Diesem Mangel ist aber vorge fehen, da der Amtsrichter fich erst mit der höheren Verwaltungs behörde in Verbindung seten soll, ia sogar der einzelnen Ge noffenschaft ein Vorschlagerecht eingeräumt ist und dieser Vor­schlag entscheidend sein soll, wenn die Verwaltungsbehörde dagegen tein Bedenken hat. Der Fall, daß der Revisor durch das Gericht bestellt wird, wird übrigens im Ganzen selten sein. Die Genoffenschaften werden entweder in die vorhandenen Re vifionsverbände eintreten oder fich zu besonderen Revisions verbänden verbinden. Für den letteren Fall hat der Entwurf allerdings nicht auf iebe Kontrole verzichten zu sollen geglaubt. Es tönnten ja Genossenschaften zu einem Revisionsverbande zusammentreten, ohne die nöthigen Mittel, vielleicht sogar ohne den Willen zu befigen, eine energische Reviston durchzu führen. Nur darf die Revisionseinrichtung nicht dazu benugt werden, daß fie nur nominell fungirt und die Genoffenfchaft der gerichtlichen Reviston entzieht. Es haben daher die Regierungen den Reichs und Staatsorganen die Befugniß vorbehalten au müffen geglaubt, Revifionsverbänden, welche fie nicht für geeignet halten, ihre Pflicht zu erfüllen, die Revisorenstellung zu versagen oder wieder zu entziehen. Es ist aber den Regierungen das Bewußtsein lebendig, daß fie fich bier auf einem von feiner Gefeßgebung der Welt bepflügten Felde bewegen. Sie hegen deshalb keineswegs die Meinung, daß fie in dem Entwurf etwas absolut Vollkommenes aufgestellt haben. Sie werden vielmehr, wenn die von mir angedeuteten Biele auf die Bustimmung der Mehrheit des Hauses rechnen tönnen, etwaigen Vorschlägen zugänglich sein, so daß eine Vers ständigung in der Stommiffion fich erzielen lassen wird. Dieselbe Hoffnung bege ich in Bezug auf andere Meinungsverschieden beiten, welche der Herr Borrebner hervorgehoben hat und welche vielleicht von anderen Rednern noch geltend gemacht werden. Ich gehe deshalb auf diese hier nicht ein und laffe auch die politischen Bestimmungen der Vorlage heute unberührt, ble dem bestehenden Rechte entnommen oder Konsequenzen

durch Zwangsvollstredung erfolgen. Auch find schon in diesem Stadium des Verfahrens die uneinbringlichen Beiträge unter bie zahlungsfähigen Genoffen zu vertheilen und von ihnen bet zutreiben. Sobald dann feststeht, welche Gläubiger im Kon furse berücksichtigt werden und welchen Betrag der Ausfall er reicht, den fie erleiden, muß durch eine definitive Berechnung, die sogenannte Nachschußberechnung, der endgiltige Betrag der von den Genoffen zu leistenden Nachschüsse festgestellt und un­verzüglich aus den vorgefchoffenen und eventuell noch weiter einzu ziehenden Beträgen die Befriedigung der Gläubiger berbeigeführt werden. Diese Ait der Nachschußpflicht und des Nachschußver fahrens ermöglicht den direkten Angriff der Gläubiger gegen die fahrens ermöglicht den direkten Angriff der Gläubiger gegen die einzelnen Genoffen erst dann, wenn bei ordnungsmäßiger Durch führung des Vorschuß und Nachschußverfahrens die Befriedigung Der Gläubiger in der Hauptsache erfolgt oder doch schon die Einziehung der Mittel dazu im Wesentlichen erledigt sein muß, sofern überhaupt die nachschußpflichtigen Genoffen zur Aufbrin gung derselben im Stande find. Der Ausfall, den der Gläu biger auf Grund dieses Verfahrens erleidet, fann nur ein mini maler sein. Die bisherigen Mittel zur Verwirklichung der Haft pflicht wahrten weder die Interessen der Gläubiger noch der Genoffen. Bisher war das Umlageverfahren erst zulässig am Ende des Konkurses, wenn der Schlußvertheilungsplan feststand, also fast gleichzeitig mit der Bulaffung des direkten Einzel angriffs; während der ganzen Dauer des Konkursverfahrens ge schab nichts zur Deckung des Defisits, nichts, um dem Bugriff Der Gläubiger zuvorzukommen. Beiden Mißständen hilft der Entwurf ab. Die direkte Haftpflicht tritt nur er gänzend ein, wo der Erfolg des Nachschußverfahrens durch Verschleppung gefährdet wird oder wo sonst durch außergewöhn liche Umstände die Befriedigung der Gläubiger in die Länge gezogen würde. Jest wird es auch den Genoffen möglich, bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Einzelangriff möglich wird, Durch das Umlageverfahren die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger zusammenzubringen. Die in dem Entwurf durch. geführte Form der direkten Haftpflicht ermöglicht aber auch eine Der Entwurf geht aber wei er und behauptet, daß, um die zweckmäßige Heranziehung der ausgeschiedenen Genoffen zur Mitgliedschaft ficher feststellen zu fönnen, die Erwerbung oder Bablung der älteren Genossenschaftsschulden dadurch, daß die der Verlust der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden müffe Haftbarkeit der ausgeschiedenen Mitglieder auf die direkte von der Eintragung in die öffentliche Liste bei Gericht. Garantiepflicht gestellt wird. Daß die Beibehaltung des Einzel Weltere Garantien in dieser Beziehung mögen gegeben werden, angriffs unter den Genoffenschaften Mißfallen und Widerspruch aber diefe Bestimmung ist nicht nothwendig und wird die Ge gefunden hat, war ja natürlich unerklärlich. Ich selbst habe noffenschaften schädigen, so daß die Vortheile derfelben durch mich erst spät überzeugt, daß der Entwurf in der Konstruktion andere Nachtheile weit überragt werden. Die Mitgliedschaft be des Einzelangriffs das Richtige getroffen bat. Außerdem haben tubt auf einem Bertrag zwischen Mitglied und Genoffenschaft, fich von den Vertretern der Genossenschaftsverbände die über wiegende Mehrheit für die Beibehaltung des Einzelangriffs erklärt. ein solches Rechtsverhältniß darf nicht von der Thätigkeit eines Dritten abhängig gemacht werden, auf den der Geroffenschaft Die Bedenten des Prof. Goldschmidt in seiner Broschüre: Er werbs und Wirthschaftsgenoffenschaften, halte ich für unbe und den Mitgliedern kein Einfluß zusteht. Das Ausscheiden gründet.( Redner geht im Einzelnen auf den Inhalt dieser eines Genoffen soll nach dem Entwurf nur am Jahresschluß nach dreimonatlicher Kündigung erfolgen und von dieser Regel Broschüre ein.) Ich glaube nicht, daß der Entwurf in dieser werden nur wenige Ausnahmen gestattet. Gegen diese Aus Beziehung so bedeutende Schwierigkeiten und Unannehmlich nahmen ist wohl nichts einzuwenden. Die Bestimmung, daß feiten im Gefolge haben wird. Diese Bestimmungen find als ein Genoffe auch im Laufe des Jahres ausscheiden fann, wenn Berbefferungen des geltenden Rechts anzuerkennen. Anderers er feinen Geschäftsantheil einem anderen Genoffen überträgt, feits werden in dem Gesezentwurf eine Reihe von Vorschlägen lann nicht für alle Genoffenschaften cllgemein aufgestellt, son gemacht, die geeignet find, die rechtliche Stellung und den Ge dern muß dem Geschäftsvertrage vorbehalten bleiben. Die wich schäftsverkehr der Genossenschaften zu beeinträchtigen. Vor allen Hafle Bestimmung des Entwurfs ist die Bulaffung von Ge Dingen ist das Aufsichtsrecht, daß der Behörde eingeräumt hoffenschaften mit beschräntter aftpflicht, werden soll, mit der Stellung der Genoffenschaft als freier pri eine unabweisliche Forderung befriedigt. Das Gefeß darf den vater Vereinigung unverträglich, und die betreffenden Vor Mitgliedern feine größere Haftpflicht zumuthen, als für die schriften würden, wenn fie Gefeß würden, der genossenschaft­Bwede der Genoffenschaft nöthig ist. Diese Bestimmung wird schaftlichen Entwidelung schweren Schaden bereiten. Der namentlich für die ländlichen Wirthschafte gen offenschaften von Bwed, den man im Auge hat, diejenigen Genoffenschaften, die Bortheil sein. Bei den Genoffenschaften mit beschränkter Haft­nicht zu den Verbündeten gehören, auf diese Weise zu zwingen, pflicht follen die Mitglieder nur bis zu einem gewissen Theil den bestehenden Verbänden beizutreten, würde nicht erreicht bres Vermögens haften, der Charakter der Genossenschaft bleibt werden und rechtfertigt feineswegs die Stellung der Genoffen aber in jeder Beziehung erhalten; fte bleibt eine Personal- fchaften unter ständige Polizeiaufficht. Eine sorgfältige und genoffenschaft. Wir lönnen daher im Allgemeinen der Vorlage gründliche Revifion der Verwaltung lann nur auf dem Boden auftimmen. Neu und von großer Bedeutung find die Beftim der freien Selbstbestimmung geschehen. Nur wenn die Genoffen mungen über die Geltendmachung der Haftpflicht, über das schaften freiwillig die Personen wählen, denen fie die Revifion Nachschußverfahren und die direkte Haftpflicht. Diese Bestim übertragen, werden fie auch bereit sein, die weiteste Auskunft übertragen, werden fie auch bereit sein, die weiteste Auskunft mungen müffen wir ändern. Die direkte Sollbarhaft ist durch­zu ertheilen und den Anträgen, Vorschriften und Mahnungen aus festzuhalten; auf dieser Kreditbafts beruhte Entwickelung des Revisors Folge zu leisten. Einem Revisor, der ihnen auf und Erfolg der Genossenschaften, bevor noch das betr. Gefeß gedrängt ist, gegenüber wird das Gegentheil der Fall sein. bestand. Die Grundlage muß besonders für die Kreditgenoffen­Die Genoffenschaften selbst werden auch nur Männer zu Revi aften beibehalten werder. Das durch das Genossenschafts foren wählen, die die nöthige Sachkenntniß und das Vertrauen gefes eingeführte Umlageverfahren, nach welchem die Genoffen der Genoffenschaft beftgen. Daß die Genoffenschaften zu Ver Dedung des Ausfalls des Gläubigers Beiträge zu leisten haben, bänden zusammentreten sollen, nur um von dem Reichskanzler das Recht zu erlangen, selbstständig einen Revisor wählen zu leibet an vielen Mangeln, weil mit diesem Verfahren erst nac Beendigung des Konkursverfahrens begonnen werden darf und dürfen, fann ihnen doch kaum zugemuthet werden. Der Ent au gleicher Belt der Gläubiger das Recht hat, fich an den Ein- wurf bietet zudem nicht die Garantie, daß die Revision in einer bem 3wed genügenden Weise geübt wird, da es leicht geschehen zelnen für seine Forderung zu halten. Die Konkurse der Ge noffenschaften find meist folge schlechter Verwaltung, von fann, daß die zu Revisoren bestellten Personen vom Genoffen­Unterschlagungen, Betrügereten u. bgl, und so nimmt bei der schaftswesen nichts verstehen, wie z. B. der Sekretär des Ge Maffe ihrer Geschäfte das Konkursverfahren oft mehrere Jahre richts als Revisor bestellt wird. Eine beffere Verwaltung der in Anspruch. Während dieser ganzen Zeit darf das Umlage Genoffenschaften wird auf diese Weise nicht herbeigeführt wer verfahren nicht stattfinden, und dieses selbst nimmt dann auch den. Eine solche Einwirkung seitens der Behörde, wie fich hier wieber längere Beit in Anspruch. So fann es geschehen, daß die Genossenschaft in der Gestalt der Revision gefallen laffen schließlich nach vielen Jahren, wenn inzwischen mancher zah. soll, ist noch nicht dagewefen und greift tief in die Entwide lungsfähige Genoffe gestorben, mancher zahlungsunfähig ges lung des Genoffenschaftsmefens ein. Die Revifionsbestimmungen torben, mancher verzogen ist, einige wenige Mitglieder mit find tein integrirender Theil der Vorlage und tönnen wohl entbehrt werden. Auch die Bestimmung des Entwurfs, boben Beiträgen zur Dedung des Ausfalls der Gläubiger her welche den Kreditvereinen Geschäfte mit Nichtmitgliedern ver­angezogen werden, wenn fle gar nicht mehr daran denken. Ich glaube, daß der Gefeßentwurf allen diefen Mißständen im bietet, würde von dem nachtheiligsten Einfluß sein. Was da Banzen in glücklicher Weise abgebolfen hat. Nach dem bis burch für die Sicherheit der Genoffenschaft erreicht würde, wird beripen Gesetz wird die Beitragspflicht der einzelnen Genoffen durch die Nachtheile, die diese Beschränkung mit fich bringt, auf ur Deckung des Ausfalls als eine Verpflichtung des einzelnen gewogen. Derartige Fragen zu regeln, gehört in die Statuten, Benoffen gegenüber den sämmtlichen übrigen Genoffen gedacht. nicht in das Gefeß. Daffelbe gilt noch von einer großen Reihe In dem neuen Entwurf ist die Haftpflicht des einzelnen Se anderer Bestimmungen des Entwurfs. Die Vorlage enthält hoffen als Verpflichtung des Genoffen gegenüber der Genoffen also zahlreiche Verbefferungen, andererseits aber auch Forderun haft Tonftruit. Nach§ 68 findet nur vollständige Auseinan gen, welche den wahren Bedürfnissen der Genoffenschaft nicht entsprechen. Db die Voraussetzung, die man mit dem Gefeße bersehung des Ausgeschiedenen mit der Genoffer schaft flatt, die verbindet, daß ein neuer Aufschwung des Genossenschaftswesens f beftimmt nach der Vermögenslage derselben und dem Be flande der Mitglieder zur Beit seines Ausscheidens. Diese Aus damit erfolgen werde, fich verwirklicht, wird davon abhängen, einanders gung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäfts welche definitive Geftalt daffelbe erhält, insbesondere auch ba von, ob es der Stellung der Genoffenschaft als freier Gefell guthaben der Genoffen ift binnen 6 Monaten nach dem Aus schaft genügend Rechnung trägt. Ich beantrage, es einer Rom Refervefonds und aller Geschäftsguthaben zur Dedung der miffion von 28 Mitgliedern zu überweisen. Echulben nicht aus, so hat der Ausgefchiedene von dem Fehl Staatssekretär des Reichsjuftizamis Dr. von Schelling: betrage den thn inffenden Antheil an die Genoffenschaft zu

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auszuzahlen.

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zablen und zwar nach der Kopfzahl der Mitglieder. Die Folge Auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens hat fich in den dieser Konstruktion ist, daß das in dem Entwurf vorgesehene legten zehn Jahren eine sehr erfreuliche Wandlung und Ver Rachschußverfahren als ein Theil des Konkursverfahrens betrachtet einigung der Anfichten vollzogen. Ueber die Sweckmäßigkeit der und behandelt werden muß. Dadurch ist eine möglichst vollständige Genoffenschaften mit beschränkter Haft waren die Anfichten bes Befriedigung der Gläubiger garantirt. Das das Nachschußiver Reidstages früber sehr getheilt. Gerade diejenige Seite des

deffelben find. Weine Abficht war nur, in der Revisoren frage die Stellung der verbündetnn Regierungen au fenn zeichnen, und zwar darum, weil gerade bierbei Angriffe auf die verbündeten Regierungen von einem Theile der Bresse gemacht find. Sch muß die Unterstellung der Abficht, durch Die Revisionseinrichtung einen Einfluß auf die Genossenschaften zu erlangen, entschieden zurückweisen. Die verbündeten Regie­rungen find aufrichtig bestrebt, das Genoffenschaftswesen zu einer feiner wirthschaftlichen Bedeutung entsprechenden Entwidelung unter Berüdsichtigung des allgemeinen Intereffes au führen, aber fte glauben, daß dieser Zweck dann am fichersten erreicht wird, wenn für eine solide Geschäftsführung der einzelnen Ge noffenschaft Sorge getragen wird und wenn diejenigen Schä bigungen möglichst vermieden werden, welche in einzelnen efla tant hervortretenden Fällen durch nachläffige oder gar gewiffen­lose Führung der Vorstandsgeschäfte in weiten Kreisen des Volkes herbeigeführt werden.( Beifall rechts.)

Abg. Graf Mirbad( bl.): Wenn jemals das Sprich wort: Was lange währt, wird gut", Anwendung finden fann,

fahren einen Theil des Konkursverfahrens bildet, so wird dasselbe Reichstages, welche der Genoffenfchaftsbewegung vermöge threr fo ist es bei dieser Vorlage der Fall, deren ausgezeichnete Eigen Dm Kontuisverwalter übertragen als dem vom Gesetze bestellten Entstehungsgeschichte am nächsten steht, hat fich, von vereinzelten schaften in weitesten Kreisen zur Anerkennung gekommen find.

Bertreter der Genossenschaft. Das zur Aufbringung der er forderlichen Beiträge dienende Verfahren hat unverzüglich nach Der Eröffnung des Konkurses zu erfolgen. Der Konkursver walter bat als Grundlage für das aufzubringende Defizit zu nicht eine Bilanz zu machen und eine Berechnung darüber an Buftellen, wie viel jeder einzelne Genoffe beizutragen hat, um Den nach der vorläufigen Bilang festgestellten Fehlbetrag zu beden. Auf Grund dieser Vorschußberechnung lann die Ein

Stimmen abgesehen, durchaus ablehnend gegen diese Form der Genoffenschaft verhalten. Desto erfreulicher ist mir das Aner. tenntris des Herrn Vorrconers, daß der Entwurf burch die Aufnahme jener Form eine unabweisbare Forderung der wirth schaftlichen Entwickelung vollziehe, wenngleich der Herr Vor redner dieser Reform nur einen geringeren Raum geftattet hat. Der Inhalt des Entwurfs zeigt jo, welchen Werth wir auf das Urthell der in der Genoffenschaftsbewegung stehenden Männer

Hehung der Beiträge von den Mitgliedern nöthigenfalls auch legen, denen wir wichtige Vorschläge und Anregungen verdanken.

Auch in dem engeren Kreise von Herren, der durch das Reid 3. Juftizamt aus allen Parteien zur Begutachtung zu fammenberufen war, trat einstimmig hervor, daß diese Arbeit dem Reichs- Juftizamt und speziell dem Herrn Verfaffer zur höchsten Ehre gereicht. Die Eigenschaften der Borlace trösten uns gewiffermaßen über das lange Warten seit 1881 auf Einführung von Genossenschaften mit beschränkter Haftung. Melcher politischen Partei wir diese Verzögerung zu danken oder beffer nicht zu danken haben, ist bekannt. Im Jahre 1881

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