wenn er dieses verbefferte Umlageverfahren gefannt hätte. I wird. Dieses würde nur dem Gange der bisherigen Genoffen

bereits wurde von meinen Freunden und mir speziell eine No velle zum Genoffenschaftsgeset eingereicht. Schulze Delizich stellte sich nach Eliminirung einiger Bedenken bald auf bie Seite meines Antrages, nur die Abgg. Laster und Rickert widersetten fich ihm, und leider mit Erfolg. Die treibende Kraft in meiner mehr auf den Grundbefit hingewiesenen Partet fonnte teine große sein, und nur die Zentrumsfraktion unter ftüste in höchst anerkennenswerther Weise meinen Antrag. Der Einfluß jener anderen Herren aber und threr poli tischen Freunde war gegenüber den Wenigen, die mit mir Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht einführen wollten, start genug, die Angelegenheit nicht über die Kommiffions berathung hinaus gedeihen zu lassen. Wir hätten damals sehr viele wirthschaftliche Erifienzen retten helfen fönnen, wenn wir Die neue Form der Genossenschaft der alten hinzugefügt hätten, und die objektive Haltung des damaligen Abg. Schulze Delitsch verdient die höchste Anerkennung. Der Abg. Lasker   aber mig verstand vollständig die uns leitenden Abfichten. Die Be deutung der genoffenschaftlichen Gesetzgebung wird in manchen Kreisen, auch von vielen meiner politischen Freunde unterschäßt; fie ist ein wichtiges Stück der sozialen Gefeßgebung. Wo die Kraft des Einzelnen zur Erreichung wirthschaftlicher Biele nicht ausreicht, treten mehrere erfolgreich zusammen. 3war hat diese Vorlage und In nicht die Bedeutung der Alters- und In validenversicherung. Die gigantische Aufgabe, 13 Millionen Deutsche   ficher zu stellen, überragt bei Weitem den Bwed Dieses Entwurfs, der freie Vereinbarungen zu wirthschaft lichen Sweden will. Auch der wärmste und entschiedenste Verehrer der Alters und Invalidenversicherung aber wird fich Des Sages bewußt sein müssen: beneficia non obtruduntur. Der Gebante des Reichszuschusses birgt auch gewiffe Gefahren: Der vorliegende Gefeßentwurf erweitert die bisherige Gesetz gebung durch Einführung von Genoffenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Mit Recht ist das Prinzip der Solidarität der Haftung auch bei der beschränkten Haftpflicht festgehalten. Im anderen Falle kommt man in die Kategorie der Aktiengesell. schaften hinein. Die Bestimmung der Haftung mit dem ganzen Vermögen hat Wohlhabende mit ihrer Arbeitskraft und ihrem Vermögen von den Genossenschaften ferngehalten. Dem soll abgeholfen werden. Der Entwurf verbessert die bestehende Ge feggebung durch die Einführung der Revifion. Das Maximum der Angriffe gegen diese Bestimmung stellt Herr Schend vermöge feiner Stellung als Anwalt des Genoffenschaftsver. bandes dar. Sollte das Wort: Die Genossenschaften find be gründet zu wiffenschaftlichen Sweden" nicht anfechtbar sein? Die Wohlthaten diefer Vorschrift beſtehen in der Erweiterung der bestehenden Genoffenschaften nach drei Richtungen: Neubil bung einer großen Anzahl von Genoffenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Verwandelung der Genossenschaften mit unbeschränk ter Haftpflicht in solche mit beschränkter, und Vermehrung der Genossenschaften mit Solidarhaft. Die Vortheile überwiegen also bei Weltem die Nachtheile dieser Bestimmung. Wenn die Genoffenschaften fich vermehren haben, auch die Regierungen die Pflicht, barüber zu wachen, daß fie ihren Bwed erreichen und Bestand haben. Auch bezüglich des Umlageverfahrens bietet das neue Gesetz wesentliche Vortheile. Nach dem bestehenden Gefeß haftet ein Genoffe dem anderen solidarisch, aber nicht der Se noffenschaft; das neue Gefes fett die Haftung der Genoffen schaft gegenüber fest. Der Einzelangriff bietet für den noch nicht ausgeschtebenen Genoffen teine Gefahr, well doch schon eine erhebliche Beit bei dem eigentlichen Konkursverfahren vor übergegangen ist. Für den ausgeschiedenen Genoffen ist die Gefahr sehr gering, weil sie überhaupt erst nach dem Konkursverfahren eintreten fann. Der Einzelangriff der Gläubiger muß deshalb aufrecht erhalten werden, denn sonst würde das ganze Syftem der Solidarhaft nicht durchführbar fein. Nach einer Nichtung haben die bestehenden Genoffen. schaften ihre Aufgabe nicht erfüllt und nicht erfüllen tönnen: einen ausgiebigen Kredit für fleine Leute an gewähren. Dieses werden die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht thun, deren Vermögenslage fiets llar und übersichtlich sein wird, be fonders wenn auch vermögende Genoffen sich reichlich bethei ligen. Die Geschäftsantheile tönnen verloren gehen, aber die Garantie und Bürgschaft der einzelnen Personen schaffen eine beffere Bafts als die bestehenden Genossenschaften. Ich hoffe, daß auch die Reichsbant die Kreditwürdigkeit der neuen Form anerkennen wird. In kurzer Zeit werden wir ja auch über die Frage der Umwandelung der Reichsbank zu beschließen haben, beren gegenwärtige Gestalt nur bis zum 1. Januar 1891 fest steht. Hoffentlich wird noch in dieser Seffion ein bezüglicher Entwurf dem Reichstage unterbreitet werden. Viel braucht hier ja nicht zu geschehen; Staatßeigenthum ist die Bank, und es fragt fich nur, ob die Bankantheilseigner beibehalten werden oder nicht. Ich bitte gleichfalls um Verweisung des Entwurfs an eine Kommiffion von 28 Mitgliedern.

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schaftsgesetzgebung entsprechen. Meine Bedenten gegen diefen Entwurf find diese. Ich vermiffe in demselben flare Beftim mungen über die rechtliche Natur der Genossenschaften und über die Grenzen des Geschäftsbetriebes, welche ihnen nach thra Natur zu ziehen find. Es ist allerdings schwer, die Grenze zu Gewinnen. Man sagt, einen Gewinn zu erzielen, sei nicht Hauptzweck der Gesellschaften, sondern nur Nebenzned. Wo if nun die Grenze zwischen beiden? Die Wichtigkeit dieser Unterscheidung wäre besonders evident bei der Frage der Bes steuerung der Genoffenschaften. In Baden hat man die juri ftischen Berfonen zur Einkommensteuer herangezogen. Man hat Dabei geftritten, ob auch die Geroffenschaften, z. B. Konsumvers eine mit offenen Läden, Kreditvereine mit banlähnlichem Betriebe, unter dieselbe Kategorie zu subsumiten seien. Es wäre nun Aufgabe dieses sesezes, sich über die rechtliche Natur der Ge noffenschaften flar auszusprechen. Nach dem jezigen Entwurf würden alle Genossenschaften steuerfrei ihre Geschäfte erledigen fönnen, und nur diejenigen Kreditvereine, welche mit Nichtmit gliedern Geschäfte machen, als Bantinstitute behandelt werden. Die Motive meinen, es sei durchaus unbedenklich, daß Konsum vereine mit Nichtmitgliedern Geschäfte machen. Wenn man aber Nichtmitgliedern die Vortheile der Vereine zukommen läßt, so werden Sie den Genoffenschaften nicht beitreten, und es ist fraglich, ob man diese Art von Konkurrenz geftatten darf. In einer Petition zu der Vorlage wird ausgeführt, daß ein Ronfumverein allein an Brot einen Umfaß von 55 000 M. in einem Jahre und einen Reingewinn von 17 pt. erzielte. Ein Konsumverein in der Provinz Sachsen   mit 1700 Mitgliedern hatte einen Jahresumsat von 84 000 Liter Brannt wein. Und eine derartige Genoffenschaft arbeitet steuerfrei und soll auch in Zukunft durchaus steuerfret arbeiten! Die Frage, ob derartige Konkurrenz geduldet werden darf, muß in der Kommission wohl erörtert werden. Ich schließe mit dem Wunsch, daß der Gefeßentwurf segensreich werde für die Institute, die auf der Grundlage beruhen: viribus unitis.

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Es hat fich unter den Genoffenschaften eine Bewegung für Beseitigung des Einzelangriffs gebildet. In Kaffel und Plauen   ist dieser Beschluß einstimmig gefaßt worden. Allerdings hat in Erfurt   der Anwalt des allgemeinen Genoffens fchaftsverbandes durch seine ausführlichen Erörterungen die Majorität von 78 gegen 71 Stimmen für seine Ansichten geaiehen zwischen wirthschaftlichen Vortheilen und gewerblichen wonnen, aber die Bewegung geht trotzdem weiter. Herr Schent hat allerdings in einem Schreiben an die Genoffenschaften vor einer Bethelligung an dieser Agitation für Beseitigung des Einzelangriffs gewarnt. Aber froßdem haben sich von den 820 Vorschußvereinen, welche fich im Allgemeinen Deutschen  Genoffenfchaftsverbande befinden, bereits 427 mit ihrer Unter schrift für die Aufhebung des Einzelangriffs erklärt oder doch ihre Unterschrift zugesagt. Die Wohlhabenden in der Genoffen schaft sollen nun mehr Intereffe bekommen, wenn ihnen der Einzelangriff bevorsteht. Ich glaube, wenn man solidarisch Einzelangriff bevorsteht. baftet, ift das Intereffe gerade groß genug. das man an ber Genossenschaft nimmt. Das Intereffe der Wohlhabenden beruht sondern auf dem lebhaften Intereffe, auch nicht darauf, welches fte für die Vortheile der fleinen und geringen Leute, der Bauern und dergleichen haben. Im Gegentheil werden Wohlhabende schwerer fich zum Eintritt in eine Ges noffenschaft entschließen, wenn ihnen die Einzelhaft bevorsteht, fte fürchten den Einzelangriff und mit dieser Furcht ist zu rechnen, selbst wenn fie ungerechtfertigt ist. Wir haben große Schäden durch den Einzelangriff gehabt. In etnem Briefe des Vorstandes eines Kreditvereins an deffen Verbandsdirektor heißt es, bet einem fallirten Vorschußverein hätten die bestfituirten Mitglieder traurige Tage an der Konkurseröffnung bis zur Be endigung des Konturfes durchgemacht, da fie von den unge ftümen Gläubigern bedroht wurden, daß dieselben ste zuerst an greifen würden. Und so täme schon während des Konkurses Die Solvenz der Anzugreifenden in Frage, wenn es auch gar nicht zum Angriff tommt. Der Einzelanariff ist, wenn die Gläubiger so energisch find, wie fie sein müssen, unnöthig. Sie baben es in der Macht, aber nicht die Genossenschaft, selbst den legten Pfennig von einem solventen Ge felbst den Wenn es auch cs auch nur noffenschafter herauszuquetschen. nur felten und bei geringen Summen zum Einzel ber Konturs Verwalter eben angriff tommt, wird baffelbe leiften fönnen. Daß der Einzelangriff wegen der Regreßpflicht unschädlich sein soll, verstehe ich absolut nicht. Bel einem Einzelangriff kann der Angegriffene Haus und Hof verlieren, den dann ein spärerer Regreßanspruch nicht mehr retten wird. Ein Kollege erzählte mir, daß er und einige andere die einzigen Wohlhabenden im Bezirke ihrer Genoffen schaft seien. Wenn fie durch einen Einzelangriff in Anspruch genommen würden, fönnten sie daber unmöglich von den armen Leuten etwas eintreiben bei ihrer Stellung und ihrem Ansehen. Das ist ein schönes Regreßrecht, deffen Geltendmachung erst er folgt, wenn man bereits animitt ist, oder wenn man feinen Gebrauch mehr davon machen kann! Ich glaube auch nicht, baß die Schulder leichter zahlen, wenn fte einem Einzelangriff ausgefest find. Ein solventer Schuldner zahlt so wie so gleich und andere zahlen überhaupt nicht, sondern warten den An griff gegen die solventen ab. Man bält cs sodann für eigen thümlich, daß die Genoffenschafter, welche 6 Monate vor dem Konkurse ausgeschieden sind, nicht mehr zum Umlageverfahren heran­gezogen werden sollen, da fte einmal abgerechnet hätten. Sie haben allerdings abgerechnet, aber auf Grund einer vielleicht vollständig falschen Bilanz und auf Grund der Solvenz aller Mitglieder. Beides fann fich nachher als unrichtig herausstellen. Wenn es hart ist, einen, der bereits abgerechnet hat, noch zur Dedung des Defizits heran zu ziehen, so soll man ihn doch nicht dem viel härteren Einzelangriff ausfeßen. Jeder wird lieber das Umlageverfahren mit Regreßpflicht als den Einzelangriff wählen. Die Schädlichkeit des Einzelangriffes besteht zum größten Theil in dem Bestehen des Einzelangriffs, denn er wirft als Schred gespenst. Der Direktor des schlesischen Genossenschaftsverbandes, Herr Morgenstern, schilderte bei den Verhandlungen in Erfurt  , wie durch den Einzelangriff ganze Gegenden in genossenschaft licher Beziehung verödet feien. Seit Einführung des Einzel. angriffs haben die Genossenschaften keinen Fortschritt mehr gezeigt. Beseitigt man den Einzelangriff nicht, so drängt man die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung in die beschränkte Haftung hinein. Bezüglich der Entstehung und des Verlustes der Mitgliedschaft ſtelle ich mich im Wesentlichen auf den Boden der Vorlage. Das felbe gilt bezüglich der Revision. Das Necht, den Revisor zu bestellen, darf aber nicht erst den Revisionsverbänden staatlich verliehen werden, denn es handelt sich um rein private Gesell schaften. Wo aber Schäden eintreten, muß der Staat das Recht haben, den Verbänden die Befähigung zur Bestallung der Revisoren zu entziehen. Ganz fremd in dieser Vorlage er scheinen die Bestimmungen über die staatliche Aufficht der Re viftonsverbände, wenn fie nur Versammlungen und dergleichen abhalten. Diese Revisionsverbände treiben doch nicht sozial bemokratische Agitation. Der Hinweis der Motive auf die Analogie mit den Innungsverbänden paßt nicht, denn diese find öffentliche, allermindestens halböffentliche Rorporationen mit wichtigen Rechten über den Riets ihrer Mitglieder binaus. Die Zwecke der Genoffenschaft gehen über diesen Kreis nicht hinaus. Bezüglich der Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf die Mitglieder stehen wir ebenfalls Den im Allgemeinen auf dem Boden der Vorlage. Mitgliedern mehrere Geschäftstheile au gestatten, fann in einzelnen Fällen wünschenswerth sein, aber nicht ungemeffen, sondern höchstens zwei oder brei Antheile. Aber ich bin damit einverstanden, daß jeder Genoffe, auch wenn er mehrere Antheile hat, in der Generalversammlung nur eine Stimme hat. Was

Aba. Nobbe( Reichsp.): Daß Betriebe, die einen fo großen Branntweinumfaß haben, von der Verwaltungsbehörde zu fongeffioniren find, balte ich für selbstverständlich. Die Ge Roffenschaft ist natürlich eine juristische Person; es wird vielleicht noch erafter aum Ausdrud gebracht werden tönnen. Im allgemeinen aber ist die Faffung des Gesetzes eine ganz ausgezeichnete; ich möchte es eine elegante Arbeit nennen. Die Vorlage verdient auch infofern unfere volle Sympathie, als darin alle Gefichte punkte, die von fachkundiger und intereffitter Seite geltend gemacht worden find, Berücksichtigung gefunden haben. Mit der Bulaffung der Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht ist meine Bartel durchaus einverstanden; fie fteht darin sogar eine wesentliche weiterung des genoffenschaftlichen Gedankens, und wir hoffen, daß viele Kreise, die fich bisher den Genossenschaften fern ge halten haben, nicht mehr zögern werden, die Initiative zu e greifen. Von der Beibehaltung des Einzelangriffs machen wit unsere Buftimmung zu dem Gefeß nicht abhängig. Die jest ftipulirte Form ist ein sehr wesentlicher Fortschritt gegenüber dem Gefes von 1868; aber wir geben zu bedenten, ob c nicht möglich wäre, den Einzelangriff, wie in dem preuß schen Waffergenossenschaftsgesetz von 1879, ganz zu be feltigen. Die Haftbarmachung des Einzelnen wird auch dafters für durch herabgefeßt, daß bas Umlageverfahren nicht mehr amoris auf Ende, sondern bereits am Anfange des Konkursverfahrens flatt einen ge findet. Bei den Genossenschaften felbft find übrigens die Anhaus nic fichten über den Einzelangriff schwankend. Bu weit zu gehen fcheint es mir, daß dem Staat die Befugniß beigemeffen wird, zu urtheilen, ob ein Verband die Revifton auszuüben in der Lage ist oder nicht. Der Staat sollte nur eingreifen dürfen, wenn thatsächlich die Reviston ungenügend geübt wird.

April 188 läge bed preußwelfen. Stadtv.

Hiernach wird die erste Berathung geschlossen und der G.G. einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen.

Schluß 5 Uhr. Nächste Sigung Freitag 12 1 ( Handelsvertrag mit der Schwetz, tleinere Vorlagen, Antras Windthorst.)

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Sigung vom Donnerstag, den 13. Dezember Der Stadtverordneten- Vorsteher Stadtv. Dr. Stryd öffnet die Sigung nach 5 Uhr mit einer Reihe geschäftlicher Mittheilungen. Durch die Abtheilungen ist die Wahl ter in der vorigen Sitzung beschloffenen Ausschüsse vollzogen worden gangenen Nach Eintritt in die Tagesordnung gelangen einige Natu ralisations- und Penfionirungsgesuche zur ge schäftsordnungsmäßigen Erledigung.

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Ueber eine Anzahl von Petitionen beantragt bes Ausschuß für Petitionen Uebergang zur Tagesordnung. Dat unter befindet sich auch die Petition des Vorstandes der hvoll, freireligiösen Gemeinde um Wiedergewäh rung von Gemeindefculräumen aur Grtbet Iung von Religions. Unterricht an Rinder be freireligiösen Gemeinde. In dieser Betition ersucht der Vorstand der freireligiösen Gemeinde die Stadtverordnetene Versammlung, ihren Einfluß geltend zu machen, daß der Ge meinde die thr von der städtischen Schuldeputation entzogenen Schulräume für den Religionsunterricht wieder zur Verfügung gestellt werden, da dem Vorftande auf fein an den Maatftrat gerichtetes Gefuch, den Beschluß der Schuldeputation wieder aufzuheben, am 19. November b. J. erwidert worden sei, ba Der Magiftrat der Verfügung der legteren beitrete und bie ländlichen Genossenschaften betrifft, so wird von den Naiff baber bei der ausgesprochenen Kündigung verbleiben müffe. De eifen'schen Genoffenschaften, vielleicht mit R.cht, gewünscht, daß Vorstand der freireligiösen Gemeinde hat eine Darstellung Die Geschäfteantheile nicht obligatorisch sein sollen. Bei den bezüglichen Vorgänge, des Schrifiwechsels zwischen ihm, Ileinen ländlichen Genossenschaften tann man diese Ausnahme städtischen Schuldeputation und dem Magistrat, sämmtlic vielleicht zulaffen. Ich hoffe, daß die wirklich vorhandenen Mängel des Gesetzes in der Kommision beseitigt und ein Gesetz geschaffen werde, welches dem Genossenschaftswesen zum Vor­theil gereichen und das wirthschaftliche Wohl des fleinen Hand werkers, und vor allem des fleinen Bauern fördern wird! ( Beifall bet den Nationalliberalen) silps

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ein derartiges Druckeremplar der Betition beigefügt, in liter aber ausgeführt, wie wünschenswerth die weitere Ueberlaffung von Schulräumen für die freireligiöse Gemeinde sei und bas dieselbe die Erwartung hege, die Versammlung werde dem Ge In dem schriftlichen Bericht des Ausschuffes für Petitionen mit Freude begrüßt. England beftzt seit den sechsziger Jahren ist der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung folgendermaßen von dem Herrn Magistratsvertreter abgegebenen Erklärungen um fo weniger einen dem Magiftratsbeschluß widersprechenden Vorschlag machen zu fönnen, als die bezeichneten Räume der freireligiösen Gemeinde seiner Beit( fehe den Beschluß der Ver sammlung vom 22. Januar 1874, Prot. Nr. 6) nur unter Vor

Abg. v. Buol( 3.): Auch ich habe diesen Gesetzentwurf

Abg. Dr. Enneccerns( nl): Meine Freunde begrüßen Die Vorlage auch mit Anerkennung, fie beruht auf einer forg fältigen Ausarbeitung aller Vorschläge und Wünsche, die auf Diesem Gebiete laut geworden find. Alle die Ideen von Schulze Delitzsch   find nicht nur berücksichtigt, sondern auch weiter entwidelt worden. Buweit gegangen ist aber der Entwurf in der alles regelnden, ordnenden und strafenden Fürsorge des Staates. Die Hauptvortheile des Gefeßentwurfs find die Bu laffung von Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die beffere Regelung des Umlageverfahrens, die Stellung der Mit gliedschaft auf eine sichere Grundlage und die Annerkennung Der allgemeinen Revisionspflicht. Bezüglich des ersten Punktes stehe ich ganz auf dem Boden der Verlage, es tönnte höchstens zweifelhaft sein, ob nicht bezüglich der Kredit­eine genoffenschaften Ausnahme zu machen set. Die des Entwurfs, vorsichtige Bestimmung Daß bet Ge noffenschaften mit beschränkter Haftpflicht der Konturs schon im Falle der Ueberschuldung, nicht erst im Falle der Bahlungsun fähigkeit eintritt, ist auch nicht zu verwerfen. Diese Frage tann aber in der Kommission noch näher geprüft werden. Schulze Deligsch hate mit seinem prafrischen Blid erkannt, daß bas Umlageverfahren zum Nußen der Gläubiger stattfinden müffe. Nach dem Entwurf leitet der Kontursverwalter das Um lageverfahren und treibt im Intereffe der Gläubiger die Ga rantieverpflichtungen der Genossenschafter ein. Auch das ist eine Verbesserung, daß das Umlageverfahren nicht erst nach Fest ftellung des Schlußvertheilungsplanes, fondern schon wäbrend des Konkursverfahrens, und zwar zuerst in Gestalt der Vor schußberechnung, dann der Buschuß und ev ntuell der Nach Schußberechnung stattfinden kann. Dadurch können die Gläu biger ihren Anspruch durch den Kontursverwalter in bequemster Weise geltend machen. Trogdem ist aber die Einzel die Einzel haft der Genoffen festgehalten worden. Umlageverfahren im Interesse der Gläubiger und Einzelangriff tft aber menn nicht nöthig, sogar schädlich, nicht nöthig und, ( Sehr richtig!) In der Frage des Einzelangriffs steben aller bings nicht alle meine Freunde auf meinem Standpunkt, die Minderheit derselben ist für die Beibehaltung des Einzelangriffs. Es ist nicht richtig, daß der Kredit durch Beseitigung des Einzel­angriffs leiden würde, denn der Gläubiger tredilirt nicht in Rüdficht auf die Einzelhaftung, sondern auf die Solidarhaftung aller. Es handelt fich hier nicht um eine Minderung der Solidarhaft, sondern um eine Milderung der Art und Weise der Geltendmachung der Solidarhaft. Der Einzelangriff leiftet nicht mehr, als die fortgesetten Umlagen, bei denen der lette Pfennig vom Schuldner eingezogen wird. Wenn ich noch ein argumentum ad hominem   hinzufügen soll, so war Schulze Delipsch ein lebhafter Vertreter der Aufhebung des Einzelangriffs, und ich glaube auch, daß, wenn er dies Gefeß gelannt hätte, Dafür gewesen wäre. Er wollte im Intereffe der Gläubiger den Vorstand die Forderungen umlegen laffen und dann ben Einzelangriff beseitigen. Er würde die Aufbebung des Einzelangriffs um so mehr für nothwendig gehalten haben,

Belgien  , die Schweiz  , Italien   baben das gemischte Eystem. Die Einwendungen gegen dieses Gefeß beziehen fich im wesent lichen auf die Strafbestimmungen, die Revisionsbestimmungen und Den Einzelangriff. Hinsichtlich der Strafbestimmungen hat der genoffenschaftliche Vereinstag die Meinung geäußert, man hätte es gescheiter beim Alten laffen sollen. Ich glaube nun, daß das bisherige geringe Strafmaß nicht mehr ausreicht und daß man

behalt jederzeitigen Widerrufs bewilligt worden find."

In dieser Angelegenheit beantragen die Stadtv. Langer

recht gethan hat, dies Gefes in Uebereinstimmung mit dem hans, Bortmann, Kreitling, Materne und Leo.

neueren Strafgesetzbuch und vor allem mit dem Attiengeset zu bringen. Was die Revisionsbestimmungen betrifft, so hat der

demnächst über fte mündlich Bericht erstatten zu laffen.

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etwaigen Verständigung über die Abmilderung derselben. Selbst bemerkt, daß nach seiner Meinung der Petitionsausschuß durch

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Petition die Instruktionen des§ 31 der Geschäftsordnung nicht erfüllt habe. Ein Berichterstatter wußte ernannt werden. Stadtv. Singer giebt im Namen der Stadtverordneten Es wird Erklärung ab, daß fie fich dem Antrage Bortmann Langerhans Gnadt, Tugauer Kunert und in seinem Namen die

Der Vereinstag hat eine periodische Revision durch einen außer halb der Genoffenschaft stehenden Sachverständigen für angär gig erllärt. Den Einzelangriff wollen die Gegner des Entwurfs menigstens insofern abgeschafft wiffen, als er nicht gegen die jenigen erfolgen darf, welche nach dem Nachschußverfahren püntt lich ihren Obliegenheiten nachgelommen find. als das geistige Testament Schulse's bezeichnet, daß Es wird Der Einzelangriff beseitigt fogar behauptet, daß

auf Berichterstattung vollständig anschließen.

Daß er unwirthschaftlich und unfittlich fet. ausschuffes, welches fo seit Jahren üblich set. Sobald Wider Auch ich neige dahin, den Einzelangriff lieber gleich spruch erhoben werde, müffe die Sache doch zur öffentlichen Ber

jezt abzuschaffen. Ich glaube aber, daß, wenn auch der Einzel angriff diesmal nicht fällt, er bei der nächsten Revision fallen

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