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Beilage zum Berliner Volksblatt.

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Die Antwort der Schweiz   an Deutschland  .

Der eidgenössische Bundesrath hat seine Antwort auf die Note des Fürsten Bismard vom 26. Juni soeben der Deffent­lichkeit übergeben. Der Wortlaut dieser Antwort, die bisher mur im Auszuge durch das W. T. B." verbreitet war, wird inſeres Gem jetzt der V. Ztg." in folgendem Drahtbericht aus Bern   über­

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Bern  , 10. Juli. Der Unterzeichnete hat den Auftrag er­halten, die Depesche Sr. Durchlaucht des Fürsten Bismarck vom 26. Juni, von welcher Erzellenz v. Bülow ihm am 1. Juli eine Abschrift zurückgelaffen hat, wie folgt zu beantworten: In seiner Note vom 15. Juni hatte der Unterzeichnete erklärt, er werde von sich aus nicht mehr auf die Angelegenheit Wohlge­muth zurückfommen; wenn er dies heute dennoch thut, so ge­schieht es lediglich, um in Entgegnung auf die Depesche wieder­zu trennen helt zu betonen: 1) daß schweizerische Behörden in keinerlei nun ein Weise, weder selbst dem Mülhauser Polizeiinspektor eine an einem derartigen Unternehmen rüftig Falle gestellt, noch nauf, mitgewirft haben; 2) daß 2) daß die Verhaftung und nach­Den. Beherige Ausweisung dieses Beamten nicht um deswillen Herr B erfolgt ist, weil er in der Schweiz   Erkundigungen ein­Dem er de gezogen hat, sondern weil er daselbst Unruhen stiftete; 3) daß diejenigen nach unserm Dafürhalten ein freundlicher gegenseitiger Meinungs­t nicht for austausch über diese Thatsachen volle Klarheit verbreitet haben Herr Br. würde. Der schweizerische Bundesrath vermag deshalb die reif been Echlußfolgerungen, welche Se. Durchlaucht Fürst Bismard aus unveränder dem Zwischenfalle herleitet, nicht als gerechtfertigt anzuerkennen, Außerde ist im Gegentheil der Ansicht, daß er im wohlverstandenen Gg. Brum Intereffe beider Länder gehandelt hat, indem er den festen Komitee Entschluß bekundete, jeglicher fünstlichen oder wirklichen Agitation er, Goft auf Schweizer   Gebiet ein Ende zu bereiten.

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In seinem Erlasse hält der Fürst Reichskanzler bezüglich des Sinnes und der Tragweite des Artikels 2 des Nieder­laffungsvertrages seine Auffassung aufrecht und führt dieselbe weiter aus. Mit tiefem Bedauern hat der Bundesrath wahr genommen, daß diesem Vertrage eine unerwartete Aus­legung gegeben wird, von der bis zu den neuesten affe 180 Mittheilungen der kaiserlichen Regierung zwischen beiden jauptgen Staaten nie die Rede gewesen ist. Wollten wir O. c. auch zugeben, daß der Wortlaut des Artikels eine zweifache Te Auslegung zulaffe, so hätten wir immerhin von Seiten der 6 M., faierlichen Regierung den Nachweis zu gewärtigen, daß der tterie- G Sinn, den sie demselben beilegt, in Wirklichkeit dem Willen hannisstr. entsprechend sei, welcher bei beiden Theilen zur Zeit des Ver­tragsschluffes bestanden hat. In dieser Beziehung nun fann aber feinerlei 3Zweifel obwalten. Die Botschaft des Bundes­und and rathes an die schweizerische Bundesversammlung über unseren Fruchtlä Niederlaffungsvertrag mit Deutschland   vom 3. Juni 1876, der Bericht der Kommission des Ständerathes( 20. Juni 1876) und die Tenkschrift des Reichskanzlers an den Reichstag  ( 18. Nov. 1876) über den nämlichen Gegenstand, sie alle beweisen deutlich und übereinstimmend, daß feine der beiden Regierungen sich durch den Vertrag in dem Rechte beschränken wollte, nach eigenem Gutfinden Jedermann bei sich aufzunehmen, daß beide vielmehr Den einzigen Zwed verfolgten, Bedingungen festzustellen, unter welchen Aufenthalt oder Niederlassung auf dem Gebiete des cinen Staates Angehörigen des andern Staates gestattet wer­wen müsse. So äußerte sich, um hier nur dieses eine Akten­# üd anzuführen, die Denkschrift des Herrn Reichskanzlers mit Mitt. 1 Bezug auf Artikel 2 des Niederlassungsvertrages wie folgt:

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Artifel 2, beftimut, welche Ausweisschriften Deutsche   auf Erfor­bern beizubringen haben, um in der Schweiz   Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen. Auch in dieser Beziehung wird von ecke cuichen nicht mehr verlangt, als von den Angehörigen ber

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Echweizer Kantone. Die Worte auf Erfordern" tönnen sich, follen fie anders Sinn haben, offenbar nur auf Schweizer   Be­hörden beziehen. Sie zeigen deutlich, daß nach der Meinung des Verfassers der an den Deutschen Reichstag gerichteten Denk­Schrift Reichsangehörige, um sich in der Schweiz   niederzulassen, in der Lage sein müssen, die vorgeschriebenen Ausweisschriften zu beschaffen, falls dieselben von ihnen gefordert werden, daß aber die schweizerischen Behörden solche zu fordern keineswegs verpflichtet sind.

Es geht dies auch aus der Geschichte der Unterhandlungen bill. Preis hervor, welche dem Abschlusse des Niederlassungsvertrages mit Teutschland vorausgingen. Diesem Vertrage haben Staats­Hey verträge ähnlicher Art zur Grundlage gedient, welche von der 28, Hof Echweiz am 31. Oktober 1863 mit Baden, am 30. Juni 1864 Ueberein mit Frankreich   und am 18. März 1869 mit Württemberg   abge­

in Stuttga Fremdenpolizei von deutschen   Angehörigen nicht umgangen

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schlossen worden sind. Artikel 4 des Vertrages mit Württem­ berg   bestimmt, daß es zur Erlangung der Niederlassungsbe­Beleidigu fugniß beiderseits genüge, Heimathschein, Leumundzeugniß sowie ipfe zurid die Bescheinigung zu hinterlegen, daß Bewerber sich und seine 0. Familie zu ernähren im Stande sei. Von der Verpflichtung Des einen oder anderen Landes, diese Ausweisschriften zu fordern, ist keine Rede. Die strengere Fassung des Vertrages wom 27. April 1876 ist von den schweizerischen Bevoll­mächtigten beantragt worden, worden, um deutlich zu betonen, daß die Bestimmungen der schweizerischen Gesetze über die werden können, sowie um eine zwischen diesem Artikel und dem Artifel 2 unseres Niederlassungsvertrages mit Frankreich   vom 30. Juni 1864 übereinstimmende Fassung herzustellen. Letterer lautet: Um in der Schweiz   Wohnsiz zu nehmen oder sich niederzulassen, müssen Franzosen   mit einem ihre Staats­angehörigkeit bezeugenden Immatrikulationsscheine versehen fein, der ihnen von der französischen   Botschaft auf Vorzeigung von Zeugnissen über sittliche Aufführung und anderer erforder licher Ausweise wird ausgestellt werden." Beide Texte ftimmen, wie man sieht, im Wesentlichen überein, und wie im eJahre 1876 der Kanzler des Deutschen Reichs, so hat auch s Jahres( Frankreich   die Bestimmungen dieses Artikels niemals als Ver­solchen Franzosen   zu ertheilen, welche die daselbst aufgezählten Be­dingungen erfüllen, sondern als Recht der Schweiz  , diese Be­dingungen zu stellen. So wurde die Sache auch von den übrigen Ländern aufgefaßt, mit welchen ähnliche Uebereinkünfte

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R.Schweiche Pflichtung der Schweiz   aufgefaßt, Aufenthaltsbewilligungen nur

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Wir fönnen unter solchen Umständen nur unser Befremden Darüber ausdrücken, wenn heute behauptet wird, es habe schon bieber 1876 die faiserliche Regierung Werth darauf gelegt, durch die Bestimmungen des Niederlassungsvertrages die Schweiz   daran 8 Kräder( mu hindern, deutschen   Unterthanen, welche mit dortigen Behörden

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nicht im Frieden leben, Aufnahme zu gewähren. Hat diese

Dienstag, den 16. Juli 1889.

als hätten wir Bestimmungen des Vertrages vom 27. April 1876 nicht beobachtet, und der kaiserlichen Regierung entschie­den das Recht absprechen, diesen Vertrag als hinfällig zu er­klären, weil er von unserer Seite nicht erfüllt worden sei.

Was die Art und Weise betrifft, wie der Vertrag von der einen und der andern Seite erfüllt worden, wollen wir uns begnügen, die nachstehenden Punkte hervorzuheben: Erstlich find wir in der Lage, auf Grund bestimmter Erfundigungen zu behaupten, daß von den in Deutschland   niedergelassenen Schweizerbürgern ein Leumundszeugniß nicht in allen Fällen gefordert worden ist. Ferner ist zu bemerken, daß sich der schweizerische Bundesrath in verschiedenen amtlichen Erlassen über die Anwendung des Artikels 2 deutlich ausgesprochen hat, so unter Anderem in dem Kreisschreiben vom 13. Sept. 1880, welches eine diplomatische Korrespondenz mit der deutschen   Ge­fandtschaft in Bern   veranlaßte; ferner in dem ergänzenden Kreisschreiben vom 16. Februar 1881 und zu wiederholten Malen in seinem jährlichen Geschäftsbericht. Da alle diese Aftenstücke bei ihrem Erscheinen der deutschen   Gesandtschaft übermittelt wurden, ohne daß diese jemals gegen deren Inhalt Einwendungen erhob, so ist schwer ersichtlich, wie die faiserliche Regierung heute erklären fann, es sei die hierseitige Auslegung des Vertrages erst durch unsere Note vom 15. Juni zu ihrer amtlichen Kenntniß gelangt.

-

Wir müssen endlich bemerken, daß unsere kantonalen Polizei­behörden wohl daran thun, mit Bezug auf Ausweisschriften von Fremden strenge zu verfahren, um das Eindringen zwei deutiger Elemente, welche so leicht zu einer Laft und Gefahr für uns und unser Land werden, zu verhindern. Diese Er­wägung war es auch, welche uns bei Abfassung des Vertrages vom 28. April 1876 geleitet hat, ohne Leumundszeugnissen allzu große Bedeutung beizumeffen. Da diese Papiere oft unter Um­ständen ausgestellt werden, welche ihnen jede Glaubwürdigkeit benehmen kommt es doch vor, daß anarchistische und revo= lutionäre Subjekte schlimmster Sorte im Besiße von Heimath­schriften und Leumundszeugniß sich befinden und infolge dessen so find wir doch im eigenen arglos aufgenommen werden Interesse weit entfernt, auf diese Garantie verzichten zu wollen, und wir nehmen gern Aft davon, daß fünftig unsere fanto­nalen Behörden mit noch größerer Strenge auf die Leistung dieses Ausweises werden bestehen dürfen, ohne gewärtigen zu müssen, daß die kaiserliche Regierung selbst sich für Einschla­müssen, daß die kaiserliche Regierung selbst sich für Einschla­gung eines milderen Verfahrens in Ausführung der besagten Vertragsbestimmung verwende.

Der Unterzeichnete hofft, der Herr Reichskanzler werde aus Vorstehendem die Ueberzeugung schöpfen, daß der schweizerische Bundesrath niemals die ihm zugeschriebene Absicht gehegt hat, weder die Zulassung Deutscher   in der Schweiz   von dem Placet der kaiserlichen Regierung abhängig zu machen, noch das entsprechende Gegenrecht gegenüber den in Deutschland   sich niederlassenden Schweizern für sich in Anspruch zu nehmen.

Mag es auch richtig sein, wie der Erlaß vom 26. Juni ausführt, daß jeder internationale Vertrag, soweit er überhaupt Pflichten und Rechte gewährt, eine Beeinträchtigung der unbe­schränkten Freiheit in Ausübung der Souveränetätsrechte ent­hält, so ist doch nicht minder gewiß, daß es Souveränetäts­rechte giebt, deren freiwillige Einschränkung auf dem Wege internationaler Abmachungen die Schweiz   niemals zugegeben hat und nun und nimmer zugeben wird, und zu diesen Rechten

gehört, wie die ganze Geschichte unseres Landes beweist, die Ausübung des Asylrechts. Es handelt sich da um Grundfäße, welche wir nicht preisgeben können und welche, wir glauben dies hier betonen zu sollen, auch bei etwaigen Unterhandlungen behufs Abschlusses eines neuen Niederlassungsvertrages mit Deutschland   für uns maßgebend sein werden. Der Unter­zeichnete hat schon in seinen früheren Mittheilungen Maßregeln zeichnete hat schon in seinen früheren Mittheilungen Maßregeln besprochen, durch welche den anarchistischen und revolutionären Bestrebungen, die vom Schweizergebiet aus gegen die innere Sicherheit des Deutschen Reiches gerichtet würden, vorgebeugt und solchen Umtrieben, die allen Vorsichtsmaßregeln zum Troße leider stattfinden, entgegen getreten werden soll. Der Bundes­rath kann mit Bezug auf diese Frage die bündigen Erklärungen, welche er bereits gegeben, nur wiederholen. Er erkennt alle internationalen Pflichten an, welche der Eidgenossenschaft so­wohl, wie jedem anderen Staate obliegen, der mit befreundeten Ländern gute Beziehungen erhalten will; er hat daher zu jeder Zeit, und zwar durch Thaten, den festen Entschluß bekundet, in der Schweiz   keinerlei Handlungen zu dulden, welche mit dem Völkerrechte und den zwischen allen Staaten geltenden Rück­fichten im Widerspruch stehen. Der Bundesrath hat dabei ledig­lich dem Willen des Schweizervoltes Ausdruck gegeben, wie der felbe sich namentlich durch einstimmige Beschlüsse der eid­genössischen Räthe geäußert hat, so oft deren gefeßgeberische Mit­wirkung eingetreten ist. Gegenwärtig ist, Dank den in den legten Jahren getroffenen energischen Maßregeln, nicht ein einziger bekannter Führer der anarchistischen und revolutionären Bewegung in der Schweiz   niedergelassen oder geduldet. Die von der Bundesversammlung in der letzten Session be­schloffene Zentralftelle für die politische Polizei wird die ver­faffungsmäßige Ueberwachung und Verfolgung aller unerlaubten. gefährlichen, die internationalen Beziehungen bedrohenden Kund­gebungen erleichtern, sei es, daß dieselben in der Presse oder in Vereinen und Versammlungen zur Erscheinung kommen. Der schweizerische Bundesrath hegt die Zuversicht, mit vor­stehenden Auseinandersetzungen die kaiserliche Regierung voll­ständig beruhigt und davon überzeugt zu haben, daß für fie feine Veranlassung vorliege, außerordentliche, den Interessen beider Staaten zuwider laufende Maßregeln zu ergreifen. Wir bestehen um so mehr mit Festigkeit darauf, daß unsere Rechte geachtet werden, weil wir den festen Willen haben, unsere inter­nationalen Verpflichtungen getreu zu erfüllen, und zwar nament­lich auch dem Deutschen Reiche   gegenüber, mit welchem wir immer die besten Beziehungen zu unterhalten beslissen waren. Der Unterzeichnete bittet Ercellenz v. Bülow, Vorstehendes Sr. Durchlaucht dem Fürsten Bismarck zur Kenntniß zu bringen, und die Versicherung vollkommener Hochachtung entgegen zu nehmen.( gez.) Droz.

-Telegraphen Absicht damals wirklich bestanden, so muß sie geheim geblieben schrieben: fer: Die viein, denn der deutsche Bevollmächtigte hat dieselbe nicht aus­

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gesprochen und im Artikel 2 des Vertrages findet sie sich nicht niedergelegt. Eine solche Absicht würde übrigens dem Geiſte des Vertrages wiedersprechen, der nicht die Erschwerung, sondern die Erleichterung der Niederlaffung zum Zwede hat und zu biefem Behufe den beiderseitigen Angehörigen das größtmög­fiche Maß von Rechten und Vortheilen"( Artikel 3 und 6) zugesichert hat. Wir müssen daher den Vorwurf zurückweisen,

Lokales.

Aus Parts wird uns unter dem 12. weiter ge­

Den Tag vor meiner Abreise las ich in Deutschland   einen Artikel der Berliner Volkszeitung", in welchem darüber ge­spottet wird, daß die deutschen   Reisenden in Paris   seit 40 Jahren die neue Entdeckung zu machen pflegen, die Franzosen seien nicht mehr die lustigen Franzosen von früher, sondern seit jüngster Beit sehr ernste Leute.

Der Spott ist durchaus berechtigt, und schon 1850, als ich zuerst Gelegenheit hatte, viel und lang mit Franzosen zu ver

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6. Jahrg.

| fehren, amüsirten wir uns über den französischen   Ernst, der mit unseren traditionellen Vorstellungen im schärfften Gegensat stand. Wir Deutsche   machen uns eben von den Franzosen ganz falsche Vorstellungen: feit Jahrhunderten haben wir den Typus des leichtlebigen, leichtsinnigen, liebenswürdigen, wiki­gen, flatterhaften Franzosen, der wohl auf der Bühne zu finden ist, aber nicht in dem wirklichen Leben. Daß die Franzosen sehr fleißige, sparsame Leute sind, und eine große Neigung zu puritanischer Sittenſtrenge und sogar zur Philister haftigkeit haben, kurz, daß fie so ziemlich vom selben Stoffe gemacht sind wie wir Deutsche  , daß fie nicht lustiger sind, als wir, und für ihre Lustigkeit nur elegantere, graziöjere, leichtere Formen haben das miffen blos diejenigen Deutschen  , die Frankreich   und die Franzosen kennen. Und deren sind nicht viele. Der leichtsinnige, flatterhafte, mitunter auch perffde" Franzose, den wir in der Schule fennen gelernt, ist ein eisernes Inventarstück unserer Erziehung, und es wird lange dauern, che wir ihn los geworden.

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Doch ich will hier nicht philofophiren man fönnte sonst meinen, die Philosophirwuth der Franzosen  , über die schon ich will Heine sich luftig gemacht, habe mich angesteckt blos feststellen, daß seit 1870 allerdings eine Verän derung mit den Franzosen vor sich gegangen ist, und daß sie seitdem That viel ernster und schweig­samer geworden sind. Das ift eine Thatsache, die Niemand in Zweifel ziehen fann, der vor 1870 und nach 1870 in Frankreich   gewesen. Ich sprach darüber des Längeren mit einem französischen   Freund und er meinte, was insbesondere Paris   angehe, so sei die Ursache weit weniger in dem Kriege mit Deutschland  , als in dem Kampf der Commune zu suchen, der Blick in die graufige Tiefe des sozialen Abgrundes habe den Leuten die naive Unbefangenheit genommen und ein Mißtrauen Aller gegen Alle geschaffen, das der Zunge Schweigen gebiete.

Der deutsch  - französische Krieg hat übrigens auch einen sehr beträchtlichen Antheil an dieser Veränderung. Die furchtbaren Schläge, von denen Frankreich   betroffen worden, die schicksals­schwangere Alternative: entweder zu Grunde zu gehen oder sich durch eine großartige Kraftanstrengung wieder emporzuraffen das mußte die Nation ernst stimmen. Und eine konzentrirte Kraftanstrengung hat stets Schweigfamkeit im Gefolge. Daß aber Frankreich   seine Kräfte fonzentrirt, und sich zu einer das zeigt ein Blick großartigen Anstrengung aufgerafft hat

auf das heutige Frankreich   im Vergleich mit dem Frankreich   des zweiten Kaiserreichs. Welcher Aufschwung auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, namentlich in der Politik, in dem Schulwesen und in der Kunst von der militärischen Neu­geburt" gar nicht zu reden.

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Indeß wie immer der Charakter, oder doch das Benehmen der Franzosen   sich geändert haben mag, in einem Bunft sind sie die alten geblieben: in der echt französischen Höf= lichkeit.

Ich war diesen Morgen am Ostbahnhof. Ein Ver gnügungszug" tam nach dem anderen. Tausende von Menschen strömten binnen einer halben Stunde in die Riesenstadt. Heute beginnen die großen Erinnerungsfeste: im Garten des Palais Royal   wird um 3 Uhr an der Bildsäule Camille Des moulins jene weltgeschichtliche Szene gefeiert, in welcher der Prokurator der Laterna" die leitende Rolle gespielt. Das Hauptfest wird indeß am Sonntag sein als dem hundert­jährigen Jahrestag des Bastillensturms. Paris   schmückt fich wie eine Königin und nicht wie eine Besiegte für diesen Tag, an welchem man auf eine Million Fremder rechnet. natürlich zumeist aus der Provinz

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Unter dem 13. Juli wird uns noch weiter geschrieben: Gestern vor hundert Jahren verbreitete fich plöglich zu Paris  die Nachricht, daß Neder, der liberale" Finanzminister, entlassen worden sei, und daß die Regierung in Versailles  Truppen zusammenziehe, um die Nationalversammlung   und das Volk zu Paaren zu treiben. Im Garten des Palais Royal  , welches dem Herzog von Orleans, dem späteren Egalité Gleichheitsmann gehörte, war damals das Hauptquartier der Revolution oder Insurrektion( denn am 12. Juli wußte man noch nicht, war es das eine oder das andere). Der Garten war mit Gruppen erregter Menschen ge­füllt, welche die Ereignisse des Tages besprachen. Was ist zu thun, um die Ränke des Hofs zu Nichte zu machen? Da springt plöglich ein junger Mann auf einen Tisch des Café Foy, eine Pistole in jeder Hand, und bittet mit durchdringender, vor Aufregung ziternder Stimme um Gehör.

Patrioten!( der Ausdruck war zu jener Zeit noch ehr­lich!), ich komme von Versailles  ; Necker ist fortgejagt worden; der Hof bereitet eine Bartholomäusnacht vor. Heute Abend werden die deutschen   und schweizer Regimenter vom Marsfelde hervorbrechen und über uns herfallen. Es giebt nur eine Möglichkeit der Rettung: wir müssen uns bewaffnen, und ein Erkennungszeichen anlegen. Welche Farben wollt Ihr? Das Grün der Hoffnung? Oder das Blau des Cincinnatus, die Farbe der amerikanischen   Frei­heit und der Demokratie?"

Grün! Grün!" ertönte es aus den Maffen zurück. Und Camille Desmoulins   so hieß der junge Redner, dessen feuersprühende Augen die Menge ebenso fehr gefesselt hatten, wie seine leidenschaftlichen, stotternd her­rief nun aus: vorgestoßenen Worte

Freunde! Das Beichen ist gegeben! Die Büttel der Bolizei beobachten mich, fie wollen mich fangen; allein ich werde ihnen nicht lebendig in die Hände fallen. Mögen alle wahren Patrioten meinem Beispiele folgen, und das Vaterland ist gerettet!"

Und er befestigte ein grünes Bändchen an seinem Hute und sprang, die Pistolen schwingend, vom Tische herunter. Ein wilder Ausbruch zustimmender Begeisterung antwortete dem Redner, dessen stotternde Zunge er hat nie eine längere Rede zu halten vermocht der Genius der Revolution recht­zeitig gelöst hatte. Grüne Kofarden waren nicht im Handumdrehen zu haben. Stecken wir jeder ein Lindenblatt an den Hut!" tönt's aus der Maffe.

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Und im Nu griff Alles nach den Zweigen der Linden­bäume, die im Garten des Palais Royal   gepflanzt waren. Und im Nu find die Zweige von Blättern geleert. Kahl und leer stehen die Bäume da, aber das Abzeichen der Revolution war gefunden. Fort   stürmt die Maffe, der Eine den Anderen am Lindenblatt erkennend, und zwei Tage später war die Bastille   gestürmt.

An der Stätte, wo Camille Desmoulins   am 12. Juli 1789 auf den Tisch stieg und der werdenden Revolution ihr Ab­zeichen und ihre Richtung gab, erhebt fich ießt eine Bildsäule, noch nicht ganz fertig, jedoch schon voller Leben und sprechend feine 28 Jahre alt ähnlich den jungen Camille darstellend,

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an jenem Tag, und 5 Jahre später, als sein Genosse und Kollege Robespierre   ihn im Alter des Sanstulotten Jesus von Nazareth" aufs Schaffot schickte, das Haar schon gebleicht,