nur

Inschrift: Hoch die Sozialdemokratie!" an den Drähten vor bem Wettiner   Gymnasium. Um die Fahnen an den Telephon­brähten zu befestigen, bedienten sich die Angeklagten einer Armbrust. Am unteren Theile des Bolzens war ein langer Bindfaden angebracht. So vorgerichtet, wurde der Bolzen auf die Armbrust gelegt und über die Drähte hinwegge­schossen, so daß der Bolzen auf der anderen Seite mit dem Bindfaden wieder zu Boden kam. Dann wurde an dem einen Ende des Bindfadens ein nach oben zugespißtes Bleigewicht angebracht. An diesem Gewicht befand sich Eisen- und Kupfer­draht mit den Karabinerhaken. Der Draht selbst war fest mit der Fahne verbunden. Nunmehr zog man mittelst des Bind­fadens die Fahne empor; die Karabinerhaken faßten die Telephondrähte und die Fahne blieb hängen. Die Ange­flagten wohnten damals zum Theil in einem Logis und be­gaben sich frühzeitig gemeinsam von der Wohnung Richters aus nach dem erwählten Plaze. Jeder von ihnen trug die Geräthschaften abwechselnd. Geschossen hat in Johne war Fällen der Angeklagte Steudtemann. beim Aufziehen der Fahnen behilflich, während im ersten und legten Falle Berck   und Richter Wache hielten. Wie Steudtemann mittheilt, ist die Anregung, eine rothe Fahne aufzubiffen, von Richter ausgegangen. Richter bestreitet dies nicht. Die übrigen Angeklagten wissen nicht genau, von wem die Anregung gekommen. Sie haben nur mit einander über bie Ausführung berathen. Die Karabinerhaken 2c. hat Steudte­mann angefertigt. Richter hat die erforderliche Armbrust für 60 M.(?) gekauft. Berck   hat den Stoff besorgt und die Fahnen mit schwarzen Tressen versehen. Johne fertigte die Inschrift. Die zweite Fahne, welche man am 25. Oft. an den Telephon­drähten über dem Freibergerplaz flattern sah, trug die Inschrift: Troß 10jähriger Verfolgung hoch die Sozialdemokratie 1878-88." Ju diesem Falle wich die Art des Aufhissens einigermaßen von ber früheren Methode ab; so fehlte namentlich das Bleigewicht. Berd und Richter nahmen an dem Aufhissen selbst nicht theil, da sie es verschlafen hatten. Deshalb sind auch nur für diesen Fall Steudtemann und Johne angeklagt. Die Vorbereitungen find wiederum gemeinsam getroffen worden, und zwar in der­selben Eintheilung, wie beim vorigen Fall. Das gleiche gilt vom britten und letzten Fall an der Ecke der Schweizer  - und Chem­nigerstraße, wo man wie Eingangs erwähnt- nicht zur Vollen­dung gelangte. Zuvor hatten die Angeklagten versucht, die Fahne am Postplaß aufzuziehen, aber die Armbrust schleuderte den Bolzen nicht bis zu den Telephondrähten hinauf. Als die Polizei am Blaze erschien, hatte man an der Schweizer  - und Chemnizerstraße bereits den Bolzen über die Drähte ge­

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In der Brandtstetter'schen Anstalt in Leipzig  haben sämmtliche Steindrucker wegen Lohn­reduktion die Arbeit niedergelegt. Wir ersuchen daher, den Zuzug nach Leipzig   ganz entschieden fernzuhalten.

Der Vorstand

des Fachvereins der Steindruckter und 749 Lithographen.

Dritter Nachtrag zum Statut der

Ortskrankenkasse d. Strumpfwirker

zu Berlin  

vom 25. November 1884.

Artikel I.

In dem§ 58 werden die Worte in der Volts Zeitung" aufgehoben und durch im Berliner   Volksblatt" erseßt.

Artikel II.

Vorstehender Nachtrag zum Statut tritt mit dem Tage der Genehmigung seitens des Be­zirks- Ausschusses in Kraft.

Berlin  , den 29. April 1889.

Der Vorstand

der Ortskrankenfasse der Strumpfwirker. Moriz Voigt, Vorsitzender.

Vorstehender Nachtrag zum Statut wird.

hierdurch genehmigt.

Berlin  , den 5. Juni 1889.

( L. S.)

Der Bezirks Ausschuß. Kayser.

752

an

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schleudert, doch verwickelte sich der Bindfaden, so daß der Bolzen wieder zurückgezogen werden mußte. Auch in diesem legten Falle waren die Vorbereitungen wie früher unter die Angeklagten vertheilt. Geschoffen hat ebenfalls nur Steudte­mann, während ihm Johne behilflich war und Berck   und Richter Wache hielten. Befragt, zu welchem Zweck fie die mit Blei gefüllten Gummischläuche und Sandsäckchen bei sich ge­führt, erklären die Beschuldigten, daß sie sich lediglich für den Auf Grund ihrer Fall einer Nothwehr vorgesehen hätten. Manipulationen den Telephondrähten wird ihnen zur Last gelegt, absichtlich und mit Bewußtsein den Telephon- Betrieb gestört zu haben. Sämmtliche Angeklagten bestreiten diese Absicht mit Bestimmtheit. Sie erklären, überhaupt nicht gewußt zu haben, daß eine Störung des Be triebes eintreten fönne. Der Vorsitzende sucht dies zu entkräften, indem er namentlich Steudtemann's Beschäftigung mit elektri­schen Apparaten hervorhebt; Steudtemann habe dem Unter­suchungsrichter übrigens zugestanden, daß er gewußt habe, es fönne eine Störung der Telephonleitung eintreten. Steudte­mann erwidert, daß jenes Zugeständniß von ihm gemacht wor­den, weil er vom Untersuchungsrichter allzusehr gedrängt worden sei. Letzterer habe gesagt: Entweder sind Sie zu dumm oder Sie verstellen sich nur!" Dann habe sich der Untersuchungs­richter einmal vor ihn hingestellt und geäußert: Sie wären werth, zweimal fünfundzwanzig aufgezählt zu bekommen!"- Der Vorsigende fällt hier dem Ange­flagten ins Wort und meint: Derartige Dinge, welche der Wahrscheinlichkeit entbehrten, gehörten nicht zur Sache. Die Beugen, welche sämmtlich Telephonarbeiter sind, befunden, in welchem Zustand sich die Drähte befanden, als die Fahnen im ersten und zweiten Fall daran hingen. Vier bis fünf Drähte find an einander gedrückt gewesen. Es habe längerer Zeit bedurft, sie wieder in Ordnung zu bringen; im ersten Falle bis nach 10 Uhr Vormittags, im zweiten bis kurz nach 7 Uhr früh. Der Staatsanwalt meint, man müsse exemplarisch vorgehen, weil die Fälle zu oft wiedergekehrt seien. Man hätte ja gegen die Angeklagten auf Grund des Groben- Unfug­Baragraphen einschreiten fönnen; aber die erſten beiden Fälle feien verjährt gewesen, und die Strafe nach diesem Paragraphen würde viel zu gering ausgefallen sein! Man habe dann die Geheimbundsparagraphen angezogen. Aber die juristi­Endlich(!) sei man auf den§ 317 gekommen, gegen dessen Anwendbarkeit nicht der leiseste Zweifel auftauche, und der eine energische Bestrafung ermögliche. In rührender Weise schildert Dr. Bähr das staatsgefährliche Gebahren der Angeklagten, von Zu beziehen durch die

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denen Richter und Johne sich offen als Sozialdemokraten b fannt hätten, während Steudemann seine Gesinnung bin verleugnet, Berd aber nur erklärt habe, daß er den Prinzipi der Partei nicht abgeneigt sei. Dr. Bähr bezeichnet im Lau seiner Rede die Fahnen, welche auf dem Gerichtstische laga als ein rothes Gespenst", alberne sozialdemokratische Dem strationen" u. f. w. Die Angeklagten

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Theil verheirathete Männer müssen sich diese vier Burscher nennen lassen. Daß die Angeklagten vorfäßlich und mit wußtsein den Telephonbetrieb gestört hätten und stören woll ist für ihn ausgemachte Sache. Zweifle man hieran, fo li mindestens fahrlässige Störung vor, welche unter§ 118 fal Bezüglich des letzten Falles sei eine störende Handlung Leitungsdrähten zweifelhaft; er beantrage daher Anwendu des§ 367, welcher das Schießen auf öffentlichen Plätzen verbietet. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Emil Lehman redet für die Freisprechung der Angeklagten. ihm auffällig, daß der Staatsanwalt die Parteistell Angeklagten als ein Strafverschärfendes Mome betrachte, während vor dem Geseze ja alle gleich seien. Auch Sozialdemokrat stehe unter dem Schuße des Gesetzes, daß Angeklagten ein Ideal und eine Ueberzeugung hätten und ba mit allen Mitteln einträten, sei ihnen nicht zum Schaden zurechnen, selbst wenn sie einmal über die Grenzen des S lichen hinausgingen. Wer sein Ideal verfechte, der verdiene eine günstigere Beurtheilung, Er bestreitet, daß sich die Ang flagten einer vorfäßlichen Betriebsstörung schuldig gema oder auch nur daran gedacht hätten. Der§ 317 handle von Telegraphen und nicht von Telephons. Als das Ge geschaffen worden, habe man noch gar keine Te ephons fannt. Diefelben fielen deshalb auch nicht unter das Ge Schon deshalb habe Freisprechung zu erfolgen. Der§ das Schießen auf öffentlichen, belebten Plägen betreffe fomme nicht in Frage, weil um die dritte Morgenstunde mand auf dem Plaze gewesen sei. Er beantragt noch Freisprechung, eventuell mäßige Geldstrafe. Die zweimona Untersuchungshaft sei genügende Sühne. Möge das Unt ausfallen wie es wolle, er bitte, die Angeklagten aus der zu entlaffen. Das Urtheil lautete, wie mitgetheilt, Steudtemann auf 10, für Johne auf 8, für Berd auf 5 für Richter auf 7 Monate Gefängniß. Außerdem je 5 Wod Haft wegen in Mitthäterschaft verübten Schießens auf öffe lichen Plägen. Man hat angenommen, daß die Angeklag vorfäßlich und mit Bewußtsein den Teleph betrieb gestört und darauf abzielende Handlungen vorgenom haben.

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