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zu 3 Pf. und 5 Pf., erhalten die Streifbänder einen Aufdruck diesen Bom in brauner, die Postkarten für den inneren Verkehr einen Auf brud in grüner Farbe. Außerdem kommt bei dem Aufdruck Woche lang der gewöhnlichen Postkarte die deutsche anstatt der lateinischen Sohnes gel Schrift in Anwendung. Die Reichsdruckerei wird die Her­= n und dadu dieselben unter Umständen schon vom 1. Oktober ab von ihr m. Trok di bezogen werden können. Mit der Ausgabe der neuen Boſt­denheit alle werthzeichen bezw. einer Gattung derselben an das Publikum dürfen die Verkehrsanstalten aber erst dann beginnen, e von Frem wenn die vorhandenen Bestände an alten Werthzeichen fortgefeßt. derfelben Gattung verkauft sein werden. Die Bestimmung tungen über darüber, von welchem Zeitpunkt ab die jeßigen Frei­mit den frem marken u. s. m. ihre Giltigkeit verlieren, ist noch nicht ge= Olide" Geid troffen. treten, jest

Nicht unbedeutende Unterschlagungen hat sich der

nnt ist, br 15jährige Laufbursche W. zu Schulden kommen lassen. Der­erson refogelbe war in einem Geschäft der Königstraße angestellt und mit lich muß er der Einziehung Kleinerer Geldbeträge bei Stadtkunden betraut. heine deponire Der Bursche hat es verstanden, gegen 520 Mark zu unter­

und Gew Schlagen. bank übernim

Leichenfledderer. Am vorgestrigen Nachmittag beab fungen, fonfigte der in Weißensee wohnende Tischlergeselle B. mittels iftatt Rime Der Pferdebahn nach Berlin zu fahren und begab sich, da er man in Zuh ermüdet war, auf den Wagen wartend in die Wartehalle an

Diskontobetro Infaffopapi er Deflaration

der Albertinenstraße, in der sich Niemand befand. Hier schlief B. von Müdigkeit übermannt sofort ein. Als er nach wenigen Minuten, durch das Läuten eines herannahenden Pferdebahn­die Reichshagens erweckt, nach seiner Uhr sehen wollte, bemerkte er zu seinem Schreck, daß ihm dieselbe, eine goldene Remontoiruhr, fowie seine goldene Kette in dem Augenblick des Schlafes von fremder Hand gestohlen war.

mehr mit ein ften" find es Waaren be bleiben,

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Hause Oranienstr. 181 vorbei, als unversehens aus dem zweiten Gestern Vormittag ging ein kleines Mädchen an dem Stod ein großer Topf voll heißer Milch, den man wohl zum geben ließ, bibfühlen an das offene Fenster gestellt hatte, herunterſtürzte und unmittelbar vor dem Kinde unten zertrümmerte. Obgleich daffelbe von der Flüssigkeit theilweise überschüttet wurde, erlitt

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es doch keinerlei erhebliche Verlegungen. Ueber das Befinden des bei der Dampfer­katastrophe verunglückten Rabitschke und dessen Tochter er­fahren wir, daß sich die Lettere auf dem Wege der Besserung befindet; Herr Kabitschke ist jedoch noch immer nicht außer

Lebensgefahr.

Die bei dem Bauunfall verunglückten und

ebenfalls nach der tgl. Klinik gebrachten Poliere Seibt und Wenste befinden sich ebenfalls verhältnißmäßig wohl, was auch von den in Bethanien untergebrachten Röder, Puhlmann und

Wolff zu vermelden ist.

Ein bereits mehrfach vorbestrafter Mann Namens 6. jah am 25. d. M. Vormittags vor der Markthalle in der Budowerstraße das einem Bauer aus Briz gehörige zwei­pännige Fuhrwert ohne Aufsicht stehen. Schnell schwang er fich auf daffelbe und fuhr mit dem mit leeren Körben und 3 Scheffel Kartoffeln beladenen Wagen davon. Nachdem G. die Kartoffeln in der Hamburgerstraße verkauft hatte, fuhr er nach Pantom, spannte in einem Gasthofe aus, und begab sich, nachdem er sich von dem Gastwirth 10 M. entliehen hatte, mit einem Pferde nach der Lehrterstraße, um dasselbe zu ver­faufen. Bei dem Verkauf wurde G. festgenommen und zur

Saft gebracht.

Ein Schwindler, welcher sich für einen Schneider aus­giebt, erschien gestern Vormittag in der Wohnung eines Offi­fiers in der Chauffeestraße und meldete dem Burschen, daß er von dessen Lieutenant den Auftrag erhalten habe, den Gehrock abzuholen, um denselben aufzubügeln; nach einer Stunde solle der Bursche den Rod in seiner Wohnung wieder abholen. Der Bursche übergab auch den Rock, mit welchem der Unbe­

aus dem Fenster ihrer Wohnung in der Kesselstraße und ver­starb auf der Stelle. Die Leiche wurde nach dem Schauhaufe geschafft.

Gerichts- Beitung.

Wegen unbefugter Veranstaltung einer öffentlichen Kollekte hatte sich gestern der Redakteur unseres Blattes, Reinhold Cronheim, vor der Berufungs - Straffammer des Landgerichts I zu verantworten. Es handelte sich um einen Aufruf, den das Streiffomitee der Damenschneider zu Frank­ furt a. M. an alle Kollegen Deutschlands gerichtet hatte. Es wurde darin gebeten, die Streifenden durch Abhaltung von fremden Arbeitskräften, sowie durch baare, nach Frankfurt zu richtende Zuwendungen zu unterstüßen. Dieser Aufruf war in der Nummer unseres Blattes vom 13. Jan. cr. zum Abdruck gelangt, und hierin erblickte die Anklagebehörde die obenge= nannte Uebertretung. Das Schöffengericht war anderer An­sicht und sprach den Angeklagten frei. Der Staatsanwalt ein, die legte gegen dies Urtheil Berufung er im gestrigen Termine vor der zweiten Instanz damit begründete, Daß das Erkenntniß im Widerspruche zu früheren Ent­scheidungen des Reichsgerichts wie des Kammergerichts stände. Das Reichsgericht habe entschieden, eine Kollekte sei schon als eine öffentliche" anzusehen, sobald sie über den Bekanntenkreis hinausgehe, und da im vorliegenden Falle ein geschlossener

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Kreis der Beitragspendenden nicht anzunehmen sei, verstoße der Aufruf gegen die betreffende Verfügung, wonach eine öffent­liche Rollette nicht ohne vorherige Genehmigung des Ober­präsidenten veranstaltet werden dürfe. Er beantrage eine Geldstrafe von 3 Mark. Der Vertheidiger, Rechts­anwalt Dr. Flatau, bestritt die Stichhaltigkeit der der Ausführungen des Staatsanwalts. Nur Hauskollekten feien von der Genehmigung des Ober Präsidenten abhängig. Von der Veranstaltung einer Kollekte durch Aufnahme des Aufrufs könne schon um deswillen keine Rede sein, weil die Beiträge nicht dem Angeklagten oder der Redaktion des Berliner Volksblatt" eingesendet werden sollten. Außer­dem falle in's Gewicht, daß die in Rede stehende Polizeiver­fügung für Frankfurt a. M. feine Giltigkeit habe und schon aus diesem Grunde müsse die Freisprechung des Angeklagten erfolgen. Der Gerichtshof schloß sich den Ausführungen des Vertheidigers an, verwarf die Berufung des Staatsanwalts und bestätigte das freisprechende Erkenntniß des Schöffen­gerichts.

aufforderte. Beim Paffiren der beiden vorderen Zimmer feien

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sie von den dort anwesenden Gästen, dem Wirth und deffen Kellnern thätlich angegriffen worden, und sie seien faum im Stande gewesen, fich zur Wehre fezen. Der Angeklagte Röseler behauptete, daß man ihn auf das Grausamste mißhandelt habe, als man ihn von seinen Kommilitonen getrennt und im Lokale zurückbehalten hatte, von allen Seiten habe man mit Seideln, Unterfäßen und mit der Faust auf ihn eingeschlagen, bis er zu Boden sank. Dann habe man die Mißhandlungen noch fortgesezt. Aus einer tiefen Kopfwunde am Hinterkopfe blutend und halb betäubt habe er sich dann aufrichten können. Nun habe Spiro jene Bemerkung gemacht, die ihn noch mehr in Wuth sezen mußte, und er habe Miene gemacht, sich auf diesen zu stürzen. Die Um­stehenden verhinderten ihn indessen daran, und nun könne es sein, daß er ein Schimpfwort ausgestoßen habe. Spiro habe darauf mit dem Stocke einen Hieb gegen sein Gesicht geführt, welcher die Nähe des rechten Auges traf, ein zweiter Schlag folgte und dieser traf das Auge selbst. Der Angeklagte Spiro be­hauptete dagegen, daß Röseler ihm, nachdem er allerdings das Betragen der Studenten gemißbilligt hatte, einen Stoß gegen die Brust versetzte und ihn gleichzeitig Judenlümmel" nannte. Nun erst habe er durch die Schläge mit dem Stocke geant­wortet. Er glaube aber, die Ansicht aussprechen zu müssen, daß Röseler die Wunde am Auge bereits bei der ersten Prügelei seitens der anderen Gäste erhalten habe. Die Beweisaufnahme war äußerst umfangreich, aber selten traten in einer Zeugen­vernehmung so widersprechende Aussagen zu Tage, wie in ber

"

vorliegenden. Der Zeuge Scholz mußte einräumen, daß die ersten Aufforderungen an die Studenten zum Verlassen des Lokals nur bedingungsweise erfolgt wären, als er ernstlich seine Aufforderung wiederholte, wären die Angeklagten, wenn auch langsam gefolgt. Hoch und theuer versicherte der Zeuge, daß er feine Hand an einen der Angeklagten gelegt, und da= gegen befundeten mehrere andere Zeugen mit aller Bestimmt heit, daß der Wirth Scholz über die anderen Gäste hir meg mit einem Gummischlauche auf die Studenten ein­schlug, als die Lezteren von der Uebermacht hinausprügelt wurden. Einer der Zeugen, der Bureauvorsteher Nebel, sprach feine Empörung über die beispiellose Rohheit aus, mit der die Gäste über den alleinstehenden Angeklagten Röseler hergefallen seien. Als derselbe am Boden lag, sei er von allen Seiten noch mit Füßen getreten worden. Von dieser Szene wollten andere Beugen wiederum nichts gesehen haben. Kapellmeister Meier bekundete über den Vorfall zwischen Spiro und Röseler, daß der Lettere dem Ersteren eine Ohrfeige versezte, bevor Spiro mit dem Stocke schlug, eine Behauptung, welche selbst die Vertheidigung des Angeklagten Spiro überschritt, denn dieser wollte nur einen leichten Stoß gegen die Brust erhalten haben. Derselbe wollte auch gesehen haben, daß Röseler bereits im Gesicht blutete, als er sich nach der ersten Mißhand­lung vom Boden erhob. Diese Wahrnehmung wurde von keiner anderen Seite unterstüßt. Staatsauwalt Rigel ging mit einigen Beugen arg in's Gericht. Von vorne herein müsse er erklären, daß er den Hausfriedensbruch nicht für erwiesen halte und deshalb die Freisprechung der fünf Angeklagten beantrage. Für die Studenten sei das ominöse Lokal des Zeugen Scholz ein richtiger Tropfen Gift" geworden, und wenn sie beim Verlassen desselben mit Bezug auf dasselbe den Ausdruck Schand­Iotal" gebraucht hätten, so möchten sie von ihrem Stand­punkte aus Recht gehabt haben. Nach der Beweisauf­

Die Geschäftshandhabung mancher Abzahlungs­geschäfte brachte für die in denselben angestellten Verkäufer manche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Bei der Fülle der abzuschließenden Kaufverträge ist denselben der Auftrag ge­worden, die Firma selbst zu unterzeichnen. Damit aber der Chef eine leichte Kontrole darüber zu üben vermag, welcher von den Verkäufern das betreffende Geschäft abgeschloffen hat, haben dieselben zugleich die Anweisung erhalten, auf den Ver­trägen auch noch ihren Namen zu vermerken. Gleich nach Vollziehung der Verträge durch die Kunden sind dieselben zur weiteren Veranlassung dem Chef vorzulegen, dem es selbst­verständlich anch obliegt, die stempelpflichtigen Urkunden recht­zu lassen. zeitig stempeln Da nun in dieser Be ziehung einigen Abzahlungs- Geschäften, darunter auch von der Firma Adami, behufs Ersparung der Stempel- nahme halte er für erwiesen, daß die Studenten gingen, beträge zahlreiche Unterlassungen vorkommen, so werden auch häufig Stempelstrafen verwirkt. Nun entstand die Frage, wer, der abschließende Verkäufer oder der Inhaber des Geschäfts, als Kontrahent anzusehen und demgemäß in die Stempelstrafe zu nehmen ist. Die Steuerbehörde hat Ersteren verantwortlich

von

fannte verschwand. Der Betrüger ist etwa 26 Jahre alt, hat gemacht, und die 95. Abtheilung des Berliner Amtsgerichts I hellblonden Schnurrbart, spricht deutsch mit polnischer Aussprache und trägt bunflen Rod und weißen Strohhut.

ist dieser Anschauung beigetreten und hat u. A. den Kommis J. zu 80 Mt. Strafe verurtheilt. Auf deffen Berufung

und Paris enthält der Verwaltungsbericht über die Gemeinde der Stadt Berlin in den Jahren 1882-1888 folgende inter­Ber Mühe effante Daten. Es verkehrten in Berlin : 1. in der Leipziger­

Ueber den Fußgängerverkehr in Berlin , London gelangte diese Sache heute vor der Straffammer VI a zur Ent­

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scheidung. Rechtsanwalt Dr. Fl atau führte aus, daß der Angeklagte nur Schreiber des Vertrages gewesen, nicht aber als Bevollmächtigter seiner Firma anzusehen sei; dem­richten. Das Gericht theilte indeß die Auffassung des ersten Richters und verwarf die Berufung.

"

Straße zwischen Leipziger Plaz und der Wilhelmstraße im gemäß müßte sich das Strafverfahren gegen den Chef derselben führte. Die außerordentlich betrübenden Folgen rechtfertigte ein Fußgänger, 2. auf der Jannowißbrüde im Dezember 1883

Dranienbrücke desgl. 79,932, 4. in der Münzstraße zwischen für einige der Betheiligten äußerst schwere Folgen gehabt hat, Lettere nahm seinen Klienten in erster Linie vor dem Vorwurf Grenadier - und Kaiser- Wilhelmstraße im April 1884 in 16

auf einigen Brücken Londons wie folgt ermittelt: 1. London

Eine stürmische nächtliche Wirthshaushene, welche beschäftigte gestern die dritte Ferienstraffammer des Land­Es hatten folgende Personen auf der Anklagebant Plaz zu nehmen: 1. Agent 3. Student der Mathematik Reinhardt Seefeld. 4. Student der Rechte Edgar Haaselau. 5. Student der Rechte Willy Röseler. Der erste Angeklagte befand sich in Untersuchungs­haft. Er war beschuldigt, den lettgenannten Angeklagten, Röseler, mittelst mehrerer mit der Strüde eines Spazierftocks gegen deffen Kopf gerichteter Schläge derart verlegt zu haben, daß derselbe. dauernd den Verlust der Sehkraft des rechten Auges zu beklagen hat. Die übrigen Angeklagten waren des gemeinschaftlichen Haus­

Stunden bis zu 58 743, 5. in der Gertraudtenstraße zwischen gerichts I in mehrstündiger Verhandlung. der Gertraudtenbrücke und dem Betrifirchplaze im April 1884 in 16 Stunden bis zu 47 506 Fußgänger. Nach einer Angabe Samuel Spiro. 2. Student der Rechte Eduard Fleck. Bridge 110 525 Personen, 2. Bladfriars Bridge 79 198 Per- Lehmann und 6. der Kandidat der Medizin Alfred Bridge 32 815 Personen. In dem Werke Les Traveaux publics de France", Paris 1874, wird in Bezug auf den Pont neuf in Paris bemerkt, daß schon im Jahre 1842 die Zahl der diefe Brüde Ueberschreitenden sich auf 80 000 in 24 Stunden beziffert und diese Bahl bis zur Abfaffung der Schrift sich ver­

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als der Wirth fie ernsthaft hierzu aufforderte, und wenn sie dies im Gänsemarsch thaten, so sei dies kein Grund für die übrigen Gäste, die noch beim Bier sizen durften, die Hinaus­gehenden zu verhöhnen. Die Art und Weise, wie Röseler so­bann behandelt worden sei, stelle die Gäste des Tropfen Gift" auf gleiche Stufe mit Rowdies". Es könne sich nur um die Verurtheilung des Angeklagten Spiro handeln und an dessen Schuld sei allerdings nicht zu zweifeln. Bei der Straf abmessung komme erschwerend in Betracht, daß derselbe sich äußerst feige benommen habe, indem er sich nach dem ersten von ihm er­theilten Schlag schleunigft einigeSchritte zurückging und dann, noch einmal vorspringend, den zweiten verhängnißvollen Schlag hohes Strafmaß, er beantragte ein solches von zwei Jahren Spiro's, Rechtsanwalt Bonk, verzichteten auf's Wort. Der der Feigheit in Schuß und führte aus, daß derselbe sich im Zustande der Nothwehr befunden habe. Jeden­falls bitte er aber, aber, die Untersuchungshaft im Falle einer Verurtheilung voll in Anrechnung zu bringen. Nach dem Plaidoyer des Staatsanwalts mußte die Urtheils­verkündigung um so größere Ueberraschung hervorrufen. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß die fünf angeklagten Studenten zwar nicht des gemeinschaftlichen, aber doch des ein­fachen Hausfriedensbruchs für schuldig zu erachten und demgemäß zu bestrafen seien. Die Angeklagten mußten sich sofort auf die Aufforderung des berechtigten Wirthes entfernen, ein gemein fames Handeln sei aber nicht angenommen worden. Es sei hierfür auf eine Geldstrafe von je fünf Mark oder einen Tag Gefängniß erkannt worden. Der Angeklagte Spiro wurde zu

Gegen die Richtigkeit der gegenwärtig ausliegen- Präsident Angern der Verhandlung, welche von dem Landgerichts- einer Gefängnißftrafe von vier Monaten verurtheilt, wovon

den Gemeindewählerlisten sind Einsprüche erhoben worden, beren Prüfung und Entscheidung nach den Vorschriften der Städteordnung in der Zeit vom 1. bis 15. August stattfinden muß. Die Stadtverordneten- Versammlung ist daher genöthigt, Dr. Ivers. Der Anklage lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ihre Ferien zu unterbrechen und eine Sigung anzuberaumen, nachdem der zur Vorberathung der Proteste niedergesezte Aus­

direktor Schmidt geführt wurde, bei. Die Anklagebehörde ver­trat Staatsanwalt Rigel, die Vertheidigung lag in den Händen der Rechtsanwälte Dr. Bont, Wronker, Dr. Hoffmann und In der Nacht zum 17. April d. J. gegen 2 Uhr betraten die fünf legtgenannten Angeklagten das Lokal des Restaurateurs Scholz Bum Tropfen Gift" in der Taubenstraße. Sie begaben räume bestehen, und forderten Bier. Der Wirth wollte sich nur neuangekommenen Gäste sehr aufgeregt schienen und die Zeit so weit vorgerückt war, daß er bald schließen mußte. Unter der Bedingung, daß der Aufenthalt nicht lange dauern solle, betrugen sich sodann höchst lärmend, einer von ihnen neckte.

zwei Monate und zwei Wochen durch die erlittene Untersuchungs­haft für verbüßt erachtet wurden. Der Verurtheilte wurde aus der Haft entlassen.

Polizeibericht. Am 25. d. M. Vormittags brachte der sich in das letzte der drei Zimmer, aus denen die Restaurations- wickelten Sachen im Werthe von 25 Pf. bis 5 M. in die

nicht unbedeutende Verlegung zu.

patrone mittelst eines Nagels zur Explosion. Dabei drang ihm zögernd zur Verabreichung von Getränken verstehen, da ihm die die Hülfe der Patrone in das Handgelenk und fügte ihm eine

Zu derselben Zeit wurde

3wei Galanteriewaarenhändler hatten ihre sogenannte Ramschwaare dadurch zu verwerthen gesucht, daß sie aus den­selben Ueberraschungspackete" machten, zu 25 Pf. und 50 Pf. das Packet und so an das Publikum verkauften, d. h. fie 25 Pfennig- Packete, Sachen von 50 Pf. bis 10 M. in die 50 Pfennig- Packete so fest ein, daß es von außen nicht erkannt werden konnte und blieb es dem Glückszufall überlassen, ob für 25 refp. 50 Bf. erhielten. Wenn dem Käufer bei dem stand nicht fonvenirte, war einmaliger Umtausch gegen ein anderes Ueberraschungspacket" zulässig. Das Reichsgericht

Tempelhofer Felde) von einer aus den Militärschießständen, ließ der Wirth aber doch Bier verabfolgen. Die Studenten Auswickeln des Packets im Geschäfte selbst der erhaltene Gegen fplitterte. Nach Anlegung eines Nothverbandes im Elisabeth- zweiter fegte sich an das Instrument und spielte. Der Wirth hat nun in dieser Geschäftsmanipulation das Veranstalten

westlich der verlängerten Fichteftraße abgeirrten Kugel in den rechten Oberschenkel getroffen, so daß der Schenkelknochen zer­Rinderhospital wurde der Knabe nach der Charitee gebracht. In dem Metallwaarenschuppen von Salomon Cohn, Wasser­gaffe 21, schlugen die Hausdiener Albert und Gustav Lehmann gegen Mittag mittelst eines Hammers auf einen unter altem Meffing liegenden Shrapnelzünder und brachten denselben da­Durd zur Explofton. Durch die umhergeschleuderten Metall­tüde wurden beide ziemlich bedeutend verlegt und mußten Er Bahnhofach dem Krankenhause Bethanien gebracht werden.- Abends

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gebot Ruhe, fand aber fein Gehör und die Angeklagten sollen nun viele Male vergelllich aufgefordert worden sein, das Lokal zu verlassen. Nach längeren Auseinandersehungen mit dem Ober­fellner wegen der Bezahlung bequemten die Angeklagten sich dazu, sich zu entfernen, sie thaten dies im Gänsemarsch und in möglichst langsamer Gangart. Beim Durchgehen durch die beiden ersten von Gästen befeßten Zimmer sollen die Studenten gegen die legteren beleidigende Aeußerungen ausgestoßen haben, vor der der Webermacht weichen mußten und herausgedrängt wurden.

prang ein Drechsler von der Jannowizbrücke in die Spree, wurde Ausgangsthür kam es zu Thätlichkeiten, wobei die Studenten jedoch, anscheinend ohne Schaden genommen zu haben, aus Dem Waffer gezogen und nach dem Krankenhause im Friedrichs- Nur der Angeklagte Röseler, der sich am meisten bei der Lothringerstraße 63 beim Kalflöschen beschäftigter Arbeiter in

Nachmittags fiel ein auf dem Neubau

Er wurde zwar bald

wieder herausgezogen, scheint jedoch eine nicht unbedeutende flagten Röseler zu Theil geworden, seine Genugthuung

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Als zu derselben

eine mit gelöschtem Kalt gefüllte Grube. Allerhöceit eine Frau in ihrer Wohnung in der Oderbergerstraße 3 Berlegung beider Augen erlitten zu haben.. Aber dem Heerdfeuer Petroleum auf eine Küchenlampe gießen wollte, entzündete sich daffelbe und setzte ihre Kleider in Brand, o daß fie am ganzen Körper schwere Brandwunden erlitt. Sie Pf. in roburde nach dem Lazarus- Krankenhause gebracht.- felben Beit wurde auf dem Schlesischen Bahnhofe der Wagen­reiniger Jante beim Ueberschreiten der Geleise von der Loko­motive eines einfahrenden Stadtbahnzuges erfaßt und derart abe der Boden geschleudert, daß er eine bedeutende Quetschung der

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Schlägerei betheiligt hatte, wurde im Lokale zurückbehalten und hier arg mißhandelt. Einer der anwesenden Gäste war der Angeklagte Spiro, der nach der Züchtigung, die dem Ange­hierüber aussprach und erklärte, daß der Lohn ein verdienter sei. Nun ging Röseler in drohender Haltung auf Spiro los, und dieser soll mehrere Male mit der glatten Krücke seines Stockes Hiebe gegen den Kopf des Angeklagten Röseler geführt haben. Dieser brach darauf mit dem Schmerzensruf Mein Auge! Mein Auge! zusammen. Er wurde nach der Sanitätswache gebracht, mußte aber die Augenklinik aufsuchen, da die Verlegung sich als eine schwere zeigte. Die Sehkraft seines rechten Auges ist fast vollständig erloschen.

einer öffentlichen Ausspielung erblickt, welche, da fie ohne die polizeiliche Erlaubniß erfolgt war, unter die Straf­bestimmung des§ 286 des Strafgesetzbuchs fällt. In den Gründen des Urtheils vom 25. Februar 1889( Entsch. Band XIX. Seite 11) heißt es: In diesem Verkaufs­modus muß die Veranstaltung einer Ausspielung erblickt wer­den, denn es war ein Einsatz von 25 oder 50 Pf. nothwendig, es hing vom Zufalle ab, welchen Gegenstand der Nehmer in dem verhüllten Packete vorfand, und es war ihm sogar ein Gewinn in Aussicht gestellt, indem Packete mit Gegenständen im Werthe bis zu 5 bezw. 10 M. vorhanden gewesen sein sollen. Ob der Käufer das Recht hatte, den Zufall zwei Mal entscheiden zu laffen oder nicht, würde einen Unterschied nicht begründen. Daß er sich eine Waare wählen konnte, oder daß er die Ziehung fortseßen konnte, bis er eine ihm entsprechende Waare gefunden hatte, ist nicht festgestellt und nach dem Sach­verhalte nicht anzunehmen." Damit, meint das Reichsgericht, feien alle wesentlichen Erfordernisse einer Ausspielung" er füllt, wobei das Spiel" eben darin liegt, daß der Spieler etwas werthvolleres oder weniger werthvolles, etwas brauch­bares oder unbrauchbares durch Zufall erlangen konnte."

Der Appellhof von Brüffel hat vor einigen Tagen in Sachen der bürgerlichen Eheschließung ein höchst interessantes Urtheil gefällt. Der Fall war folgender: Vor einem Jahre fand eine Heirath zwischen einem Fräulein D. aus dem benach barten Vilvorde und einem Studenten der Brüsseler Universität,

berzte sich eine 91jährige Frau aus unbekannter Veranlassung sofort zum Gehen angeschickt haben, als der Wirth fie hierzu V., statt. V., der sich zu den Freidenkern zählt, hatte seiner