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Beilage zum Berliner   Voltsblatt.

Nr. 178.

Freitag, den 2. August 1889.

Die Arbeitervereine als Versicherungsanstalten. I richtig, wenn es noch überhaupt Sinn in deutschen   Worten

Der vielfach besprochene Fall der Bunzlauer Töpfer legt uns die Pflicht nahe, wieder einmal die gefeßlichen Bestim­mungen unseren Lesern vorzuführen, die bei Gründung von Bereinen zu beachten sind.

Wir wollen uns diesmal nur auf preußische gefeßliche Zustände beschränken, weil ja gerade in Preußen solche Vereine en meisten Angriffen ausgefekt sind und dabei die preußische Gesezgebung doch eine gewisse Sicherheit und einen einiger­maßen feften Rückhalt bieten, so daß man bei gefchicktem Vor­geben wohl hoffen darf, die Polizei auch zur Beachtung der gejeglichen Bestimmungen zwingen zu können.

ftimmt, daß von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Das preußische Vereinsgefeß vom 11. März 1855 be Angelegenheiten erörtert werden sollen, vierundzwanzig Stunden porher der Polizeibehörde des Ortes Anzeige zn machen ist, die

Wir gehen bei unseren Betrachtungen überall von den Bestimmungen des allgemeinen Rechts aus und nehmen auf das Sozialistengeset" feine Rücksicht, da dies Gesetz Alles in bas Befinden" der Polizei stellt und also eine geordnete Be­fprechung unmöglich macht. Nach dem preußischen Vereins­gefeße fann eine Versammlung vorher nicht verboten werden, es ist teine Erlaubniß dazu erforderlich, es genügt eine

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Anzeige.

Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegen beiten bezweden, sind verpflichtet, binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins Statuten und das Verzeichniß der Mit­glieder der Drts- Bolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen und der Behörde auch auf Erfordern nähere, natürlich wahr beitsgemäße Auskunft zu ertheilen.

Ueber die Einreichung der Statuten und des Mitglieder­verzeichnisses hat die Polizeibehörde ebenfalls sofort Bescheini­

gung zu ertheilen.

Die Namen der Vorstandsmitglieder braucht der Verein erst auf besondere Anfrage der Polizei mitzutheilen, von vorn herein ift er dazu nicht verpflichtet. Anzeigepflichtig sind die Borsteher", es genügt, wenn einer derselben die Anzeige macht, doch sind alle Vorsteher verantwortlich, wenn die An­

Beige unterbleibt.

Eine Genehmigung von Vereinsstatuten ist nicht erforder= lich, man hat eine solche bei Gründung eines Vereins niemals abzuwarten. Die Polizei hat auch nicht das geringste Recht, zu verlangen, daß die Statuten eines Vereins so oder so ge= andert werden müffen, fie fann höchstens Auskunft verlangen, wie es mit gewissen Sachen gehalten wird, wenn die Sta tuten darüber nichts bestimmen und muß mit der der Wahr­heit entsprechenden Auskunft fich begnügen, fie hat gar feine Einmischungsrechte in die inneren Vereinsangelegen heiten, so lange der Verein geseglich erlaubte Zwecke ver

giebt.

Da es nun bei den Fachvereinen sowohl, als bei den an­deren Unterſtügungsvereinigungen der Arbeiter feine Unter­nehmer" giebt, so kann der§ 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 auf fie feine Anwendung finden.

Nun gut, es sind aber auch gar keine Versicherungs­anstalten", die die Arbeiter zu errichten beabsichtigen, wenn sie beschließen, aus überschüssigen Fachvereinsmitteln oder aus besonders gesammelten Mitteln Unterfügungen zu zahlen. Es hat in diesen Fällen den Arbeitern die Absicht ganz fern_ge­legen, eine Verpflichtung dadurch zu übernehmen. Sie thun dabei ganz daffelbe, was z. B. die Personen thun, die Arbeiter Kolonien gründen und dazu Geld sammeln. Sie sagen, wir nehmen auf und verpflegen, so lange wir Mittel haben, find keine Mittel da, oder ist kein Raum da, dann ge­währen wir nichts. Es ist ein Zusammenschließen zum Wohl­thun in größerem oder kleinerem Kreise, aber nicht die Ueber­nahme einer Verpflichtung gegen einen Beitrag oder Einkaufs­geld bei Eintritt gewiffer Bedingungen oder Friften, Zahlung an Kapital oder Rente zu leisten.

Wenn es in dem Bunzlauer Statut hieß: Der Verein bezweckt, seinen als Vor­Mitgliedern Rechtsschutz schuß von Prozeßtoften in Lohn- Streitigkeiten zu geben und fie mit Reisegeld zu unterſtüßen. fie gemaßregelt werden, so möchten wir den Gerichtshof sehen, der in diesen ganz leeren und allgemeinen Redensarten die Ab­ficht finden kann, die der§ 360, 9 bei Versicherungsanstalten voraussetzt.

In dem sprachlichen Ausdruck: Gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen wird Kapital oder Rente gezahlt, liegt ein festes Rechtsverhältniß ausgesprochen, es seht Leistung und Gegenleistung fest. Eine folche Festlegung fann aber nicht in einem so allgemein gehal­tenen Saß der Statuten gefunden werden.

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Unter Versicherung" versteht das Preußische Allgemeine Landrecht§ 1934, II 8, daß gegen Erhaltung einer gewiffen Abgabe, der Prämie", der Versicherer( der Unternehmer) die Vergütung des aus einer bestimmten Gefahr die versicherte Sache betreffenden Schadens übernimmt. Die Haftpflicht, die der Versicherer, der Unternehmer übernimmt, nach§ 2171 II 8 des A. L. R., besteht in dem Vergüten des Schadens. Eine solche Haftpflicht ist hier nicht vorhanden..

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Wir haben den Bunzlauer Töpfern aber noch gerathen, zum Statut zwei Busäße zu machen, die über die Natur des Zweckes des Vereins keinen Zweifel lassen.

Sie sollen zu den Bestimmungen über den Zweck des Ver­eins ausdrücklich hinzufügen:

1) Aus dieser Bestimmung erwächst den Mitgliedern kein flagbarer Anspruch. Der Rechtsschutz sowie jede Unterstützung aus der Vereinsfasse wird nach freier Entschließung und nur so weit bewilligt, als Mittel dazu vorhanden sind, durch die Mitgliederversammlung.

2) Selbst wenn einem Mitgliede zum Rechtsschutz oder zur sonstigen Unterstüßung von der Mitgliederversammlung ein Betrag bewilligt ist, hat es auf denselben keinen flagbaren An­

6. Jahrg.

Polizeipräsidialgebäudes einnimmt, bereits fertig gestellt, und auch der jegt in Angriff genommene Theil soll derartig gefördert werden, daß die neue Straße bereits am 15. August cr. dem Verkehr übergeben werden kann. Nach der Fertigstellung wird beabsichtigt, mit der Umwandlung des südlichen Theiles des Alexanderplates in eine Parkanlage zu beginnen.

Die Aufstellung von Warnungstafeln ist jeẞt auf den meisten Brücken Berlin's   erfolgt, wonach das Schrittfahren von Lastwagen, Omnibussen und auch Pferdebahnen über die­selben angeordnet wird. Der Grund für diese Maßregel ist darin zu suchen, daß der Wagenverkehr der Millionenstadt ein von Tag zu Tag wachsender ist, und daß sich bei dem schnelleren Fahren von schwerem Fuhrwerk auf den Bohlen der Brücken ein schwaches, fast unmerkliches Zittern der Brücke bemerkbar macht.

Bur Niederlegung des Börsengebäudes" auf dem alten Vieh, jezigen Lagerhofe" find die Vorarbeiten ziemlich beendet, und wird demnächst nach Abtragung von 1 Meter Erde die Feldstraße nach der Usedomstraße hin durchgeführt werden, nachdem bereits die an ihr liegenden Baustellen auf dem Lagerhof- Terrain verkauft sind. Auch die Verlängerung der Hermsdorferstraße über die Hussitenstraße und den Lager­hof hinaus nach der Brunnenstraße zu ist in dem neuen Be­bauungssystem bereits markirt, wiewohl gegenwärtig ihre Durch­führung wegen des in der Flucht stehenden großen Hammel­stallgebäudes noch nicht bewerkstelligt werden kann.

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Die japanische Sophore, ein unserer heimischen Akazie sehr ähnlicher Baum, mit eben solchen gefiederten Blättern und schmetterlingsförmigen weißen Blüthen im Humboldthain in der Gruppe ausländischer Bäume durch schöne Eremplare zahl reich vertreten steht zur Zeit in vollster Blüthe. Ihr ver­einzeltes Auftreten auf Plazen z. B. Ecke Friedrichstraße  und Belleallianceplat und in Gärten inmitten der Stadt führte zu der irrigen Annahme, daß einzelne Afazien in diesem Jahre zum zweiten Male Blüthen trieben. Dagegen können wir konstatiren, daß einige Kastanienbäume auf dem Gesund­ brunnen   in der Nähe der St. Paulskirche   wie fast immer, so eben jetzt in diesem Jahre nochmals Blüthenkegel zeitigten.

Die neue Straße Nr. 153 in Riedorf, welche seit einigen Tagen offen gelegt worden ist, hat an ihrer Einmüns dung in die Hasenhaide dieser ein gänzlich verändertes Aeußere gegeben. Die neue Straße zieht sich, von der Hasenhaide" aus ziemlich steil bergauf gehend, an der Brauerei und dem Gartenlofal Neue Welt  " entlang, dessen Grundbesitz durch die Eröffnung der Straße ganz bedeutend an Werth gewonnen hat. Von dort aus ist die Straße bis zur Neuen Querstr. Nr. 152 in Rirdorf geführt, welche von der Hermannstraße nach den Schießständen geht. Von der Straße Nr. 152 aus dürfte die Neue Straße Nr. 153 demnächst in der Richtung der Mälzerei in Rirdorf bis zur Wanzlickstraße fortgeführt werden und es ist hiernach klar, daß die neue Straße eine der Hauptverkehrs­adern zwischen Berlin   und Rirdorf zu werden verspricht. Gegen­wärtig bietet diese Straße, infolge der Bewegung bedeutender Erd­massen, welche durch die Tracirung der Straße nöthig geworden ist, einen für Berliner   Straßenverhältnisse sehr sonderbaren Anblick. Hinter der Brauerei ist die Straße oft drei bis vier Meter tief

Wir wollen hier die die Frage, was find politische oder was find öffentliche Angelegenheiten? nicht erörtern. Es soll nur hervorgehoben werden, daß es sehr gut Vereine geben fann, welche zwar öffentliche Angelegenheiten erörtern, deren Bersammlungen also angemeldet werden müssen, die aber keine spruch, wenn ihm das Geld aus irgend einem Grunde nicht gezahlt durch den Lehmboden geführt, der noch in mächtigen Bergen Einwirtung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken. werden kann, die Mitgliederversammlung fann ihren Beschluß

Es wären dies sogenannte Debattir Vereine, in wel

Statuten

then man sich im Reden übt.

und

Diese brauchen keine

kein Mitgliederverzeichniß zur Kennt

nißnahme einzureichen.

Es ist im Uebrigen Praxis

jeden Augenblick widerrufen, ohne daß dem dadurch Betroffenen ein Entschädigungsanspruch erwächst.

Aehnliche Vorschriften sind schon im Jahre 1885 gegeben. Wir wissen ja, daß der§ 360, Abs. 9 nur als Vorwand

geworden, daß in Preußen die Arbeitervereine in der Regel benutzt wird, um die Arbeitervereinigungen, die freilich aus

ben ficheren Weg gehen, und stets Statuten und wohl auch Mitgliederverzeichnisse einreichen, zuweilen mit dem letzteren auch warten, bis sie dazu aufgefordert werden. Wegen Zu­widerhandeln gegen die bis jetzt besprochenen Bestimmungen, bas heißt wenn eine Versammlung abgehalten wird, ohne daß fie rechtzeitig angemeldet war, oder wenn ein Vereins­vorstand, der dazu verpflichtet ist, keine Statuten und kein Mitgliederverzeichniß in der beſtimmten Frist eingereicht, oder eine geforderte Auskunft nicht ertheilt hat, kann auf Strafe von 15 bis zu 150 Mark erkannt werden.

wiffentlich falscher Statuten oder Verzeichnisse, oder Ertheilung wiffentlich falscher Auskunft tritt hierzu noch eine Strafe von acht Tagen bis sechs Wochen Gefängniß. Der Verein kann aber deshalb weder geschlossen noch verboten werden. find, wie sie im§ 360, Abschnitt 9, des Strafgesetzbuches ge­Ausnahme machen besondere Vereine, die auch vorhanden meint find, die nämlich Versicherungsanstalten" darstellen. Dieser Abschnitt des Strafgesetzbuches lautet:

wird bestraft:

§ 360. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft c) Wer gefeßlichen Bestimmungen zuwider ohne Geneh migung der Staatsbehörde Aussteuer, Sterbe- oder Wittwen lafen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Ge­

fellschaften

find,

gegen

Leiftung

au leiften."

oder Anstalten

von

Anstalten errichtet, welche bestimmt

Bahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Geldbeiträgen beim Eintritt

gewisser

Bedingungen oder Fristen Zahlungen an Rapital oder Rente

Sierauf bezüglich lautet im Gesek, betreffend den Ges fchäftsverkehr bei Versicherungs- Anstalten vom 17. Mai 1853

Der§ 1:

Anwendung.

Dom 14. April 1851( wo für jegt§ 360 Nr. 9 des Strafgesetz­Die Vorschriften des§ 340 Nr. 6 des Strafgesetzbuches buches für das Deutsche Reich   getreten ist) findet auf Unter nehmer von Versicherungsanstalten jeder Art... Anwendung. bei der Bezirksregierung des Wohnortes des Unternehmers Die danach erforderliche Genehmigung der Staatsbehörde ist nachzusuchen und barf nur ertheilt werden, wenn die Regierung fich von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit des Unterneh­

mers überzeugt hat."

diesen Unterstüßungsvereinen eine gewisse Kraft ziehen, lahm zu legen, sie auch nach dieser Richtung hin zu unterbinden, aber doppelt und dreifach muß es deshalb unsere Pflicht sein, hier nicht von der Schanze zu weichen, so lange sie sich noch irgendwie behaupten läßt. Wir fordern also hiermit ausdrück­lich auf, überall, wo es noch nicht geschehen ist, Wander­unterstüßungskaffen und Generalfonds für Unterstützung von Ausständen und von Gemaßregelten zu gründen, in den Statuten aber immer solche Bestimmungen aufzunehmen, aus welchen deut lich hervorgeht, daß der Verein nicht beabsichtigt, eine Haftpflicht zu übernehmen, daß es sich nicht um Leistung und Gegen­leistung handelt, sondern um ein Werk der Wohlthätigkeit zum Nußen der Arbeiterfache.

Wir haben uns schon öfters bereit erklärt, dabei mit Rath und That, besonders beim Entwerfen der Statuten, mitzuwirken, wenn man sich an ans wendet, wir wiederholen hiermit dieses Anerbieten.

Die Gerichtshöfe haben sich bis jetzt fast ohne Ausnahme für uns günstig ausgesprochen, so daß wir wohl hoffen dürfen, diesen Posten, der für das Vereinigungsrecht der Arbeiter frei­lich von Wichtigkeit ist, zu behaupten.

Lokales.

Ueber den Stadtbahnhof Friedrichstraße  , welcher allerdings auf einen solchen Verkehr, wie er ihn jekt zu be­wältigen hat, von vornherein nicht eingerichtet war, werden fortgesetzt bald in dieser, bald in jener Richtung Klagen laut. Während der jüngsten Regentage, so schreibt ein Berichterstatter, sah es vor unserem Weltbahnhof recht trübe aus. In strömen­dem Regen mußten die Reisenden aussteigen. Der Bahnhof hat kein Schußdach, troßdem die eisernen Träger zu solchen über den Portalen eingemauert sind. Was jedes Hotel ver­mag, sollte sich doch ein solcher Bahnhof auch leisten können. Ein fernerer Uebelstand ließe fich ebenfalls leicht beseitigen. Der Zugang zu dem Bahnhof ist leider sehr eng. Das läßt sich nun nicht mehr ändern. Der Verkehr aber ist ein solcher, daß das Gedränge hier oft unerträglich wird. Eine sehr statt­liche Front hat der Bahnhof hingegen nach der Georgenstraße. Hier aber befindet sich kein Billetschalter, fein Aufgang. Wenig stens sollte man hier einen solchen für den Stadtbahnverkehr

bie ihren Statuten nach zufällige Kaffenbestände zu Unter­Verschiedene Polizeibehörden haben nun versucht, Fachvereine, Bugungszweden an Mitglieder oder an Nichtmitglieder( z. B. zur Unterstügung Wandernder) verwenden, oder Arbeitervereine, bie zu gegenseitiger Unterstüßung ihrer Mitglieder gegründet anlegen. Find, für solche Versicherungsanstalten zu erklären. 17. Mai 1853 hervor, daß dasselbe sich nur auf geschäftliche Zuerst geht aus dem Wortlaut des§ 1 des Gesezes vom Unternehmungen bezieht, wo es einen Unternehmer" giebt, aber nicht, wenn ein Fachverein in den Statuten sagt: Wir be­geben, wenn fie gemaßregelt werden. weden, unseren Mitgliedern Rechtsschutz und Unterstügung zu

gehmer sicher nicht zu betrachten, wenn er auch die Leitung Der Vorstand eines solchen Vereins ist als Unter­in gewisser Beziehung hat. Der Direktor, der Leiter einer Aftiengesellschaft ist doch durchaus nicht der Unternehmer der felben. Das Gefeß vom 17. Mai 1853 fegt voraus, daß eine oder mehrere Personen eine Versicherungsanstalt gründen und diefe entweder selbst oder durch fremde Personen verwalten,

Von den Gaslaternen in unseren Straßen wird gegen­wärtig eine Anzahl mit einer neuen Einrichtung aersehen. Der obere Theil der Laternen war bisher so eingerichtet, daß in dem Eisengestell Scheiben aus weißem Milchglas eingefügt waren. Diese Obertheile werden nun in der Art geändert, daß an Stelle der Milchglasscheiben eine Metalldecke tritt und unter derselben ein lampenglodenähnliches Milchglas angebracht wird, das die Strahlen der darunter brennenden Flamme nach dem Erdboden zurückwirft. Versuche mit dieser neuen Einrichtung waren vor einiger Zeit angestellt; es ist also wohl anzunehmen, daß sie sich bewährt haben.

Die zum Prälaten"( Alexanderplatz  ) gehörige Gartenanlage ist vollständig beseitigt worden, damit der Bau der neuen Straße An der Stadtbahn" bis zum Alexander­

zu beiden Seiten emporragt und seinen Besitzern schönes Geld einbringt. An anderen Stellen wieder zeigen sich mächtige Lager weißen Sandes, wo die bekannten Berliner   Sandfuhr­leute, welche sich durch das besonders laute Ausrufen ihrer Waare in Berlin   bemerkbar machen, ihren Bedarf beziehen und mächtige Höhlen in die scharf im Lehmboden abgezeichnete Sandfläche hineingearbeitet haben. Diese Höhlen werden nur mit Bauschutt ausgefüllt, ja man verwendet sogar an einzelnen Stellen den anderweit gut verwerthbaren Lehm als Füllmate­rial und trägt von den besonders hervorragenden Punkten die Lehmmaffen in die Sandhöhlen ab, zu welchem 3wede eine besondere Transportbahn mit Kipp Lowrys angelegt ist. Ein Gang durch diese Straße, deren Betreten bei feuchtem Wetter des Lehmbodens wegen nicht zu empfehlen ist, zeigt die Hinter­fronten der an der Hermannstraße in Rirdorf gelegenen Grundstücke und damit ein selbst in der sonstigen Umgebung unserer Stadt seltenes Bild.

Eine interessante urkundliche Erinnerung an den ersten deutschen   Eisenbahnbau befindet sich, wie das Archiv für Post und Telegraphie" mittheilt, im Archiv der Nürnberg­Fürther Bahn. Ehe der Bau der ersten Eisenbahn in Deutsch­ land  , der am 7. Dezember 1835 eröffneten Linie Nürnberg­Fürth, vorgenommen wurde, ersuchte die bayerische   Regierung u. A. auch das Ober- Medizinal- Kollegium um ein Gutachten über Schädlichkeit oder Unschädlichkeit des Betriebes für die Gesundheit. Dieses Gutachten lautet dahin, daß der Fahrbetrieb mit Dampfwagen im Intereffe der öffentlichen Gesundheit zu untersagen sei. Die schnelle Bewegung erzeuge unfehlbar eine Gehirnkrankheit bei den Passagieren, welche eine besondere Art des delirium furiosum vorstelle. Wollten die Fahrenden der Gefahr trogen, so müsse der Staat wenigstens die Zuschauer schüßen. Der bloße Anblick eines rasch dahinfahrenden Dampf­magens erzeuge genau dieselbe Gehirnfrankheit; es sei deshalb zu verlangen, daß der Bahnkörper zu beiden Seiten mit einem bichten, mindestens fünf Fuß hohen Bretterzaun umgeben werde u. s. w. Die bayerische   Regierung hat seiner Zeit wohl­weislich davon Abstand genommen, dies Gutachten jenes Ober- Medizinal- Kollegiums zu veröffentlichen.

Ein Vertilgungskrieg gegen die Wasserpent findet, wie fast alljährlich zur Hochsommerzeit, auch jekt wieder in dem im städtischen Gebiete liegenden Theile des Spreebettes in aus­gedehntem Maße statt. Diese Wucherpflanze, die im Wasser schwimmt, ohne Wurzeln zu treiben, bildet durch ihre üppige Vegetation eine starke Belästigung für die Schifffahrt und fann dieselbe, wenn sie nicht von Zeit zu Zeit nach Möglichkeit aus­gerottet wird, besonders in schmalen Kanälen vollständig unter­brechen. Gegenwärtig find auf der Oberfpree eine Anzahl Ar­beiter mit ihrer Beseitigung beschäftigt, indem sie auf langge­streckten Brahmen und mit eisernen langzähnigen Harken, dazu mit Köchern versehen, die unter der Oberfläche im Wasser treibenden rankenartigen Pflanzen herausfischen.

In den größeren Korbweidepflanzungen der Mark hat sich seit einigen Monaten, vermuthlich infolge der im Frühjahr stattgehabten heißen Witterung, ein Käfer gezeigt, der den Pflanzungen bedeutenden Schaden thut; derselbe frißt die Spißen der jungen Triebe an, wodurch deren Wachsthum ver­hindert wird. Möglicherweise ist das Insekt auch durch den Bezug der Weidenstecklinge aus dem Auslande mit einge­schleppt und dessen Ausbildung durch die Frühjahrswitterung noch begünstigt.

Billiger Mittagstisch. In der Gärtner- 3tg." leſen wir: In einer hiesigen großen Gärtnerei- Firma legte am Sonnabend vor Pfingsten ein großer Theil der Gehilfen die Arbeit nieder und erklärte, dieselbe nicht eher wieder aufnehmen

am als Unternehmer ein Geschäft zu machen. Das ist dem play in Angriff genommen werden konnte. Die Pflasterungs- einige andere kleine Forderungen gewährt seien. Am Montag,

arbeiten sind auf der ganzen Strecke, welche die Hinterfront des

darauf gingen einige Abgeordnete der Feiernden behufs noch­