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Herr Drach spielte den Koriolan. Ich hatte den Künstler jum legten Male vor etwa 5 Jahren im Stadttheater zu Würz burg gesehen und die vortheilhafte Veränderung die seitdem mit ihm vorgegangen, überraschte mich sehr. Er ist gereift. Er ist einfacher, fchlichter geworden, sein Bathos hat an Innerlichkeit gewonnen.Er erinnert auf Momente an Barnan, von dem er viel gelernt hat. Allerdings den Adel der Erscheinung, bie fraftvolle Anmuth der Bemegungen, die wir an Barnay bewundern, hat Drach nicht. Troßbem verkörpert er den Coriolan glaubhaft genug. Seine Sprache ist schön und ebel, sein Mienenspiel von großer Lebhaftigkeit. Er brachte den ungemessenen Stolz des Batrigters und dessen bei jedem fleinsten Anlaß wild hervor brechende Leidenschaftlich feit gleich wirkungsvoll zum Ausdruck.
Da die Rolle fich von Anfang an in Superlativen bewegt, fo ift es schwer, eine Steigerung zu finden. Ich möchte als ganz besonders gelungen hier nur die Marktszene des zweiten Afies hervorheben, in welcher der Stolze es über sich gewinnt, das Volk um feine Stimmen für die Konsulwahl zu bitten. Die jähen Uebergänge von leidenschaftlicher Ent rüstung und verhaltener Wuth zum schneidendsten Hohn, ber bitteren Selbstironie stellte Herr Drach mit großer wie Kunft dar. Man sah es diesem Coriolan an, fchwer ihn drückte, Bettlerkleid der Demuth" wie leidenschaftlich er danach verlangte, es abzuwerfen und wieder er selbst zu sein die Herren vom Kartell find über folch sentimentale Veilletäten längit hinaus und wiffen das Bettlerkieid der Demuth" vor den Reichstagswahlen mit mehr anmuthiger Leichtigkeit zu tragen.
das
Fel. Baumgart spielte die Volumnia, die Mutter Coriolans, mit großer Energie und Wärme. Nur schade, daß Frl. Baumgart neben der heldenhaften Erscheinung und der schönen ausgiebigen Stimme auch die berühmten plastischen" Be= wegungen mit Klara Ziegler gemein zu haben scheint.
Fräul. Tondeur war eine sehr anmuthige Virgilia. Der Gegenfag der beiden Frauengestalten fam fchon in ihrer Er heinung vollauf zur Geltung. Sehr gut war Herr Conrad in der dankbaren Rolle des Menenius Agrippa . Die übrigen Stollen waren angemessen belegt. Die Vorstellung war eine burchaus abgerundete und machte dem Berliner Theater"
alle Ehre.
J. Z.
Gerichts- Beitung.
Unter der Anklage der Majestätsbeleidigung stand Restern der Schriftfeßer Paul Wilhelm John vor der ersten Straffammer hiesigen Landgerichts I. Der Angeklagte war gelegentlich einer Versammlung der Stepperinnen auch auf den Empfang der Bergarbeiter Deputation durch den Kaiser zu fprechen gefommen und soll sich, nach dem Zeugnisse des Poli seilieutenants Wolfsheim, welcher die betr. Versammlung überwachte, dabei eine Beleidigung des Kaisers haben zu Schulden tommen laffen. Auf Grund der Beweisaufnahme erachtete der Gerichtshof den Angeklagten für schuldig und verurtheilte denfelben zu einem Jahr Gefängniß. Der Angeklagte wurde wegen Fluchtverdachts sofort in Haft genommen.
Die kleinen Schlauberger, welche sich so gern die Geheimnisse der Chokolade- Automaten aneignen, ohne durch das magische Nickelstüd die Pforte derselben zu öffnen, überlegen sich zumeist nicht, daß sie einen schweren Dieb fta 51 begeben, sobald fie den Automaten durch ein nachge machtes Gelbftüd, einen Hosenknopf u. dergl. in Thätigkeit feben. Zur Warnung sei deshalb mitgetheilt, daß gestern ein Junge, welcher sich die Schäße eines vor einem Vergnügungslofal der Schönhauser Allee aufgestellten Automaten aneignete, indem er wiederbolt Bleiplättchen, welche genau das Gewicht von Behnpfennig- Stücken hatten, hineinmarf, unter der Anklage des Betruges vor dem Schöffergericht stand.
Der Staats
anwalt änderte aber die Anklage um, da seiner Meinung nach alle folche Attacken auf Automaten sich als schwere Diebstähle" qualifiziren, weil es sich dabei augenscheinlich um Behältnisse handelt, welche mit einem zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeuge" eröffnet worden sind. In dem zur Anklage stehenden Falle kam der Junge um dem schweren Diebstahl herum, weil der betreffende Automat außerhalb eines umschloffenen Raumes angebracht war. Da ferner der Junge nach wies, daß er seine gehörige Tracht Prügel bereits von feinen Eltern eingeheimst, so ließ es der Gerichtshof bei einem Verweise bewenden.
Ein umfangreicher, besonders die Schlächterkreise intereffirender Prozeß wegen betrügerischen Banterotts, bezm. Beihilfe dazu, beschäftigte gestern das Schwurgericht des Landgerichts 1. Auf der Anklagebant hatten folgende fünf Personen Platz zu nehmen: der Engrosschlächter August Karl Wenzel, Buchhalter Paul Bürger, Kaufmann Hermann Marquardt, Schlächtermeister Gustav Burmeister und dessen Großmutter und Schwiegermutter bes Angeklagten Wenzel, die Wittwe Marie Burmeister. Die vier legtgenannten Personen sollen dem Angeklagten Wenzel zum betrügerischen Bankerott Beihilfe geleistet haben. Die Anflagebehörde hat eine Menge Belastungsmaterial zusammenge tragen, wonach die Angeklagten ein großartiges Schwindelmanöver ausgeführt haben sollen.
Seine
Wenzel ist im Jahre 1871 nach Berlin gekommen und hat im Jahre darauf einen fleinen Schlächterladen in der Burgftraße eingerichtet. Vor vier Jahren kaufte er das Haus Weidenweg 11 und betrieb die Schlächterei nur noch im Großen. Bis zum Herbste v. 3. galt er auf dem Viehhofe als guter Bahler, dann fing er aber an, unpünktlich zu werden. Es herrscht auf dem Viehhofe der Gebrauch, daß die Schlächter einen 14 tägigen Kredit genießen. Im Herbfte v. 3. fing Benzel an, unpünktlich zu werden und am 5. November, einem Bahltage, erklärte er den Viehkommissionären, daß er erft 8 Tage später seinen Verpflichtungen nachkommen würde, es feien seine eigenen Ausstände zu schlecht eingegangen. Bereitwilligst wurde ihm der erbetene Aufschub bewilligt und ihm noch weiteres Bieh auf Kredit gegeben. Aber auch acht Tage später zahlte Wenzel nicht, faufte dagegen bei fünf verschiedenen Rommissions Firmen noch so viel Vieh, wie er bekommen fonnte. Schuldenlast war dadurch auf über 16 000 m. angewachsen. Noch an demselben Tage wurde über das Vermögen Wenzels der Konturs verhängt. Die Gläubiger fanden nur wenig Pfandbares vor. Das Haus des Schuldners, auf dem nur etwas über 4000 M. angezahlt war, zeigte sich mit Hypotheken derart belastet, daß an einen Ueberschuß durch den Verkauf nicht zu denken war. Noch kurz vor seinem Konkurse hatte Wenzel in feinem Haufe ein Schlächtergeschäft eingerichtet und man glaubte allgemein, daß neben seinem Engrosgeschäft ein Detailgeschäft führen wolle. Dem Konfursverwalter hielt Wenzel dagegen einen Vertrag vor, wonach er am 1. November das Detailgeschäft an seinen Reffen, den Mitangeklagten Burmeister, für 1000 m. verkauft batte. Auch den größten Theil seiner Mobilien erklärte Wenzel als unantastbar. Er hatte dieselben dem Mitangeklagten Marquardt für 614 m. verkauft, der Lettere hatte sie wiederum Laut Leibkontrakt gegen einen Miethszins von 20 M. monat lich der Schwiegermutter Wenzel's, der mitangeklagten Bur meister, überlassen und diese hatte. nichts Eiligeres zu thun, als die Sachen wiederum ihrer Tochter, der Frau Wenzel, zur Verfügung zu stellen. Die Anflage nimmt an, daß diese beiden Verkaufsgeschäfte nur zum Schein abgeschloffen wurden. In dem Verhalten des Angeklagten, daß er noch Vieh kaufte, obgleich er seine Zahlungsunfähigkeit kennen mußte, erblickt bie Auflage die Merkmale des Betrugs und da die Geschäftsbücher des Schuldners eine Vermögensübersicht nicht gewährten
er wiederum
und eine Bilanz überhaupt nicht gezogen ist, so lautete die Anklage gegen Wenzel auch auf einfachen Bankeroit. Er erklärt sich auf Befragen des Präsidenten, Landgerichts birefior Humbert, für nicht schuldig Es habe ihmfern gelegen, seine Gläubiger benachtheiligen zu wollen, vielmehr habe er immer gehofft, feinen Verpflichtungen noch nachkommen zu können. Hierzu habe er aber unbedingt weiter arbeiten und deshalb auch Vieh kaufen müssen. Das Geschäft mit seinem Neffen sei ein reelles gewesen, seine Schwiegermutter habe ihre Ersparniffe hierzu, wie zu dem Antaufe der Mobilien geopfert. Allerdings sei das lektere Geschäft mit dem Angeklagten Marquardt ein fingirtes gewesen; da ihm aber 614 Mark dafür gezahlt worden seien, und er mit dieser Summe mie mit den früheren 1000 Mart seine drückendsten Schulden bezahlt habe, so sei ein Nachtheil den Gläubigern nicht entstanden. Dem Angeklagten Bürger wird vorgeworfen, daß er feinem Brinzipal hilfreiche Hand leistete, trotzdem er dessen Verhältnisse genau fannte. Er entschuldigt sich damit, daß er dergleichen geschäftliche Abschlüsse vor dem Konkurse für erlaubt gehalten haben will. Der dritte Angeklagte, Marquardt, giebt seine Thätigkeit bei dem Scheinkaufe zu, will sie aber nicht für strafbar gehalten haben. Der Angeflagte Bürger habe ihn eines Tags gebeten, ihm nach Wensel's Behausung zu folgen und dort als Käufer der Mobilien aufzutreten. Er habe eingewilligt und bei Wenzel habe die ihm bis dahin völlig unbekannte Frau Burmeister ihm ein Taschentuch in die Hand gedrückt, welches 620 M. in Gold enthielt. Er habe den Kauffontraft unterzeichnet, 614 M. an Wenzel gezahlt und 6 M. an Frau Burmeister zurückgegeben. Die Sachen seien schon aus Wenzels Wohnung entfernt gewesen, am Abende aber zurückgebracht worden und nun mußte Bürger wiederum einen Leihkontrakt auffeßen, wonach er, Marquardt, die Sachen wieder leihweise an Frau Burmeister abtrat. Auch er habe geglaubt, daß diese ganze Schiebung eine strafbare nicht sei und Beshalb sogar gegen den Konkursverwalter, welcher seine Rechte nicht anerfennen wollte und die Sachen beschlagnahmt habe, eine Jnterventionsflage angeſtrengt, die zur Zeit in der zweiten Instanz schwebe. Die beiden legten Angeklagten, der Schlächtermeister Burmeister und seine Großmutter, die Wittwe Burmeister, beftritten entschieden jegliche Schuld, die lettere erbot sich zum Nachweise, daß sie noch über weitere Mittel verfüge, die sie, wie die bereits ihrem Entel geopferten, durch doktern" verdient habe. Die Beweisaufnahme beschränkte sich auf die Vernehmung zweier Zeugen und Staatsanwalt eines Bücherrevisors als Sachverständigen. Rindler hielt alle Angeklagten mit Ausnahme des Schlächtermeisters Burmeister für schuldig; während die Vertheidiger, die Rechtsanwälte Dr. Friedmann, Gotthelf, Aronius und Basch ausführten, daß auch die übrigen Angeklagten theils etwas Strafbares nicht begangen, theils aus Unfenntniß und Dummheit, aber nicht in einer betrügerischen Absicht gehandelt hätten. Die Geschworenen sprachen den Angeklagten Wenzel nur des einfachen Bankerotts schuldig, da es nicht erwiesen sei, daß es auf cine Benachtheiligung der Gläubiger abgesehen war. Hieraus folgerte, daß die übrigen Angeklagten der Beihilfe zum betrügerischen Banterott ebenfalls nicht für schuldig erklärt werden mußten. Demnach war Wenzel wegen einfachen Bankerotts, Marquardt wegen Geltendmachung einer erdichteten Forderung und Bürger wegen Beihilfe zu lezterem Vergehen zu bestrafen. Der Staatsanwalt beantragte gegen Wenzel und Marquardt je ein Jahr, gegen Bürger sechs Monate Gefängniß.
Das Urtheil lautete gegen Wenzel auf vier Wochen Gefängniß, gegen Marquardt und Bürger auf je drei Monate Gefängniß. Sämmtliche Strafen Sämmtliche Strafen wurden durch die Untersuchungshaft als verbüßt erachtet.
Der Prozeß des Kutschers Eisenblätter wider den Meiereibenther Bolle gelangte im Frühjahr, wie die ,, Allgem. Fahrzeitung" meldet, nach bereits dreijähriger Dauer abermals vor dem Kammergericht zur Verhandlung. Bekanntlich wurde dem Kutscher vom Landgericht seine beanspruchte Entschädigung von 20 000 m. zugesprochen. Auf die Berufung des Molkereibefizers Bolle aber wurde die Sache dem Kammergericht zur weiteren richterlichen Entscheidung überwiesen. Da das Kammergericht nicht ein direktes Verschulden des Verklagten herausfinden konnte, wurde diesem ein Eid auferlegt, daß er, Bolle, von der Eigenschaft des Pferdes als Schläger absolut feine Renntniß gehabt habe. Nach Aussage der Zeugen war ihm nämlich nicht direkt zu beweisen, daß er es ge= mußt habe, troßdem seine Söhne, sowie sämmtliche Katscher, Burschen, Stallleute 2c., welche jederzeit im Geschäft waren, wußten, daß das betreffende Pferd ein Schläger und Beißer gefährlichster Sorte war. Gegen diese Entscheidung wurde vom Kläger Eisenblätter Revision eingelegt und so tam die Sache vor das Reichsgericht. Dasselbe erachtete die Revision für begründet und wies die Sache an das Kammergericht zur anderweitigen Entscheidung zurüd. Die zweite Entscheidung des Kammergerichts deckte fich aber im Wesentlichen mit der ersten und ist deshalb gegen diefelbe seitens des Klägers wiederum Revision eingelegt worden. Hält das Reichsgericht die Revision diesmal nicht für begründet, so hat der Beklagte einen wie oben angegebenen Eid zu leisten. Leistet er diesen Eid, so wird der Kläger ficherlich abgewiesen werden. Bu dem Vorfall felbst ist noch folgendes nachzutragen: Als dem durch den Unglücksfall zum Krüppel gewordenen Kutscher im Jahre 1883 am 3. Juli Morgens 3 Uhr bei Gelegenheit einer Fahrt im Thiergarten mit einem mit Milch beladenen Wagen vom Pferde der eine Unterschenkel vollständig zerschmettert wurde, blieb derselbe auf der Unglücksstelle am Schloß Bellevue neben dem Wagen, den er fuhr, hilflos liegen. Trotzdem nun kurz darauf von einem Kollegen in der Meierei gemeldet wurde, daß der Kutfcher Eisenblätter mit zerschmetterten Beinen der Nähe
des großen Sternes liege, wurde von Seiten des Herrn Bolle nichts gethan, um dem Verunglückten zu Hilfe zu kommen, sondern mußte derselbe mit seiner schweren Verlegung 1 Stunde liegen bleiben. Erst durch fremde Herren, welche die Stelle passirten, wurde er aufgehoben und um 5 Uhr in die Charitee eingeliefert.
Soweit die Allg. Fahrzeitung". Wer denkt beim Lesen diefer Darstellung nicht an die Geschichte von dem Mann, der von Jerusalem nach Jericho zog, unter die Mörder fiel und hilflos am Wege liegen blieb, obgleich Priester und Levit von feinem erbarmungswürdigen Zustande wußten? Doch Herrn Bolle trifft sicherlich fein Vorwurf, denn der Gerechte erbarmt sich ja seines Viches, um so mehr doch zweifellos eines Menschen, zumal wenn derselbe in seinen Diensten verunglückt ist. Man darf um so weniger daran zweifeln, als Herr Bolle ein notorisch frommer Mann ist und bereits vor der ersten richterlichen Entscheidung geneigt war, in christlicher Barmherzigkeit dem verfrüppelten Kutscher eine Entschädigung von 100 M., fage von ganzen hundert Mark zu gewähren. Wie der Bolts- 3tg." jegt mitgetheilt wird, ist für den 4. Oftober ein neuer Termin vor dem Kammergericht anberaumt worden. Man darf darauf gespannt sein, ob Herr Bolle den betreffenden Eid wirklich leisten wird. Jedenfalls werden mir nicht verfehlen, unseren Lesern über den Verlauf der interessanten Verhandlung zu berichten.
Bochum , 22. September. Der Prozeß gegen den Bergmann Weber, dem ehemaligen Vorsitzenden des Streiffomitees, hat recht interessante Einzelheiten zu Tage gefördert. Als Be lastungszeuge ist der Berichterstatter der Rh. Westf. 3tg. aufgetreten, ebenso war Dr. Hammacher von der Staatsanwaltfchaft als solcher geladen. Der Staatsanwalt Schulze- Vellinghaufen führt in Betreff des Deliftes der Majestätsbeleidigung aus, daß die vom Angeklagten geschehene Aeußerung auch im bürgerlichen Leben beleidigend sein würde, wie viel mehr der Majestät gegenüber. Der Angeklagte behauptet, ein patriotischer Mann zu sein und gar nicht die Absicht zu beleidigen gehabt
zu haben, es gehöre dazu aber nicht der Wille, sondern die Thatsache. Seine Berufung darauf, daß er alle Verfammlungen mit einem Hoch auf den Kaiser gefchloffen, ist für feinen Patriotismus nicht beweisend, man sollte eigentlich versucht sein, eine Strafbeſtimmung zu empfehlen: Du sollst den Namen Seiner Majestät nicht unnüßlich im Munde führen. Im übrigen sei der aufgeregte Zustand des Angeklagten zu berück fichtigen, in welchem er sich der Tragweite seiner Aeußerungen nicht bewußt gewesen, er beantrage deshalb wegen der Majestätsbeleidigung eine Gefängnißftrafe von 3 Monat. Auch wegen der Aufforderung zum Weiterstreiken, also zunt Ungehorsam gegen das Berggeses, fei der Angeflagte zu bestrafen und Redner beantragt deswegen eine Gefängnißstrafe von 2 Monat. Die Aufreizung zum Klassen has ist in sehr erregtem Ton und unter dem frenetischen Beifall der aufgeregten Menge erfolgt und die gefallenen Worte waren geeignet, andere zu veranlaffen, gegen die Werkbefizer vorzugehen, und es wird deshalb hierfür eine Gefängnißitrafe von 6 Wonat beantragt. Das Ver gehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung durch Verrufs erklärung ist durch 3 Zeugen bewiesen und dafür erscheint eine Gefängnißftrafe von 3 Monat angemessen. Dann endlich ist der grobe Unfug in dem in den Reden hervortretenden maßlofen Ton gegen die Arbeitgeber zu erblicken, die des Wortbruchs gezichen wurden. Der Angeklagte fagt zu seiner Entschuldigung, daß die Bergleute von allen Seiten herbeigekom men seien und Klagen vorgebracht hätten. Doch da durfte er sie nicht einseitiger Weise für wahr halten, und er hat damals gefagt, daß die Klagen voll und ganz bewiefen werden könnten. Das darf nicht erlaubt werden und Redner beantragt deshalb eine Haftstraße von 6 Wochen. Die be antragten Einzelstrafen feien nach§ 74 des Strafgefeßbuches umzuwandeln in eine Gesammtstrafe von 1 Jahr Gefängniß und 6 Wochen Haft. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Heitmann, Bochum , führte in längerer Rede aus, daß der Ana geklagte in der besagten Versammlung in hochgradiger Er regung sich befunden habe, dazu käme der Genuß geistiger Getränke, welcher ein flares Bewußtsein des Angeklagten ausschließe, und seine geistige Thätigkeit nicht mehr vorhanden gewesen sei und deshalb müsse ihn, wenn überhaupt eine Strafe, die mildeste treffen. Dec Gerichtshof zog sich zur Berathung zurück und verkündet, daß wegen Majestätsbeleidigung das Strafminimum von 2 Monat Gefängniß, aus§ 110 Str.-.- B. 14 Tage,§ 130 6 Mont und§ 153 G.-D. 2 Monate Gefängniß gemäß§ 77 Str.-G.-B. zu reduziren auf eine Gesammtstrafe von 7 Monate Gefängnis, auf welche die Untersuchungshaft in vollem Umfange zur An rechnung fommt. Weber bittet hiernach, ihn vorläufi aus der Haft zu entlassen und erklärt auf eine Frage des Herrit Staatsanwalts, daß er sich nicht nach Amerika entfernen werb. Der Beschluß des Gerichtshofes, Weber aus der Haft zu ent laffen, wurde von einem Theile der Zuhörerschaft mit Bravo begrüßt, was der Vorfizende ganz energisch rügte. Beim Sir austreten aus dem Gerichtsgebäude wurde dann Weber von feinen Freunden in einen Wagen gehoben und zur Stadt ge fahren.
Soziale Uebersicht.
Wir erhalten folgendes Schreiben: An das„ Bera liner Volksblatt" hier. Die in Ihrer gestrigen Nummer 223 aufgenommene Annonze, daß in unseren Fabriken partieller Streit" obwaltet, beruht auf unwahrheit, und ist nur darauf berechnet, um unser Geschäft zu schädigen.
Wir machen hiermit von dem uns gefeßlich zustehenden Mittel Gebrauch, und ersuchen Sie, eine Gegenmittheilung in Ihrer Zeitung unverzüglich vorzunehmen.
Gleichzeitig belieben Sie gefl. uns den Namen des Aufa gebers des queft. unwahren Inserats mitzutheilen; im Falle des Nichterhaltens dieser Adresse würden wir gerichtlich gegen Sie vorgehen. Achtungsvoll Patenttiften und Holzwaarenfabrik ( Aktien- Gefellschaft).( aez.) Vallentin Leubufcher.
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Der Streik der Wirkergesellen in der Firma Schlott mann u. Komp. dauert fort. Buzug ist fernzuhalten.
Versammlungen.
Eine öffentliche Versammlung für die in der wirkeret beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen tagte am Montag Abend, den 23. September, in Bobect's Salon, Weinstraße 11, mit der Tagesordnung: Wie verhalten sich die in der Wirkerei beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen gegen ihre streifenden Kollegen und Kolleginnen in der Firma Schlottmann u. Ko. Gewerkschaftliches. Verschiedenes. Ja das Bureau wurden gewählt: Herr Hübsch, 1. Vorigender, Fräulein Bolte, 2. Vorsitzende, Herr Schönthal, Schriftführer.
Der fleine Saal war bis auf den letzten Plaz gefüllt und mochten über 200 Personen anwesend sein. Verschiedenen war es nicht vergönnt, wegen Ueberfüllung des Saales an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Verhandlungen Theil zu nehmen. Der Vorsitzende wies zu nächst auf den Streit der Firma Schlottmann u. Ko. hin, e flärte den Ausbruch und den Verlauf des Streifs, erkannte die von den Arbeitern gestellten Forderungen als gerechte an und sprach sein Bedauern gegen die sonst so human
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sein wollende Firma aus. Redner unterzog besonders die Fabrifordnung einer scharfen Kritik und richtete einen Appell an das Solidaritätsgefühl der Arbeiter und Arbeiterinnen, fich in geschlossenen Reihen der genannten Firma gegenüber zu stellen, um dadurch den Streikenden zum Siege zu verhelfen.
Die Herren Wengels, Janz, Neuhauß, Stahn sprachen fich im Sinne des Vorredners aus und wiefen in längeren Ausfüh rungen nach, wie die jetzt in furzer Zeit erfochtenen Siege nur der Einigkeit der Arbeiter zu verdanken wären. Redner meinten, man müsse sich hier vor allen Dingen mit den Scheererinnen verbinden. Es wäre dann den Arbeitgebern ein Damm enta gegenzufeßen, wenn sich die Scheererinnen mit den Arbeitera solidarisch erklärten. Im Allgemeinen wurde dieses Verlangen an sämmtliche Arbeiterinnen, welche in der Wirkerei beschäftigt find, gestellt. Ferner wurde die Handlungsweise des Wert führers Finke der genannten Firma in scharfen Zügen flar gelegt, man war der Meinung, daß die Firma felbft teine Ahnung von der verschiedenen Handlungsweise ihres Wert führers hat, welche in der Versammlung durch Ausrufe der
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Verachtung unterbrochen, preisgegeben wurden. Man with nicht schonen, alle gefeßlich zu Gebote stehenden Mittel und hauptsächlich die Presse zu benußen, um dadurch die Firma Schlottmann u. Ko. zu zwingen, die von den Arbeitera ge stellten Forderungen zu gewähren.
Herr Heindorf: Durch die heutige wirthschaftliche Lage ist die Frau diejenige, welche dem Manne Konkurrenz bietet; ben zufolge müsse sich der Mann mit der Frau in ihrer Lage ver ständigen und dieselbe aufzuklären suchen, um bann gemein fchaftlich ihre Forderungen zur Geltung zu bringen; die Frau habe dasselbe Recht wie der Mann, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu verlangen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ist eine Naturnothwendigkeit und müsse diefelbe in jeder Hinsicht era ftrebt werden um auch dann dem Arbeitslofen Gelegenheit zur arbeiten zu geben. Schließend ermahnt der Redner die Frauen, fich zu organisiren, um nicht das trübe Loos des Mannes theilen zu müssen.
Herr Prize mendet sich gegen die Spionendienste der Kra beiter, welche in Versammlungen und Kommissionsigungen be